VB.2021.00636
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00636
19. Mai 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23703)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00636
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto
Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara
Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Dr. med. dent. A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Zentrum für Zahnmedizin,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Infrastrukturbeitrag
für privatärztliche Tätigkeit
am Zentrum für
Zahnmedizin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Dr. med. dent. A
war ab dem Jahr 2011 als Oberarzt an der Klinik für Kieferorthopädie und
Kinderzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) tätig.
Bereits am 23. Februar 2010 hatte ihm die Universitätsleitung per 1. Oktober
2010 die Bewilligung für die Behandlung von Privatpatientinnen und Patienten am
ZZM erteilt. Letzteres folgte der Universitätsleitung mit Verfügungen vom 15. November
2010, 12. November 2012 und vom 24. September 2013 und bewilligte A –
gestützt auf die "Genehmigung der Universitätsleitung" – ebenfalls
die privatzahnärztliche Tätigkeit. In sämtlichen Verfügungen findet sich dabei
festgehalten, dass für die Nutzung von Infrastruktur, Material und Personal des
ZZM im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit ein Beitrag erhoben wird. Gemäss
der jüngsten Vereinbarung beläuft sich dieser bei Einnahmen von nicht mehr als Fr. 90'000.-
netto (bzw. Fr. 128'572.- brutto) pro Kalenderjahr auf 30 % davon und bei
Nettoeinnahmen, die diesen Betrag übersteigen, auf 70 %. Darüber hinaus wird
unter anderem festgelegt, dass die Bewilligung erlischt, wenn das
Arbeitsverhältnis unter 80 % fällt, das Arbeitsverhältnis beendet oder die
Bewilligung entzogen wird.
Per 1. Juli 2020 reduzierte A sein Arbeitspensum auf
40 %, weshalb seine Bewilligung für die Behandlung von Privatpatientinnen und
Patienten am ZZM erlosch. Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilte ihm das
ZZM vor diesem Hintergrund mit, dass sich die Bemessung seines
"Honoraranspruches mit der vorzeitigen Beendigung (vor Ende des
Kalenderjahres) pro rata temporis" verändere. Der Infrastrukturbeitrag von
30 % gelange (aktuell) nur zur Anwendung bei Bruttoeinnahmen in Höhe von
bis zu Fr. 128'572.- pro Kalenderjahr; bei einem unterjährigen Austritt
werde dieser Beitrag immer pro rata temporis angewendet. Bei ihm liege die
Grenze für den tieferen Infrastrukturbeitrag daher bei Fr. 64'286.-. Soweit
diese Grenze im Jahr 2020 überschritten werden sollte, gelange der Ansatz von
70 % zur Anwendung.
Mit Schreiben vom 21. und 28. April 2020 wandte sich A
dagegen zunächst an den Direktor Verwaltung des ZZM sowie den Rechtsdienst der
Universität Zürich, bevor er – inzwischen anwaltlich vertreten – am 29. Oktober
2020 an den Direktor des ZZM gelangte und um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersuchte. Mit "Beschluss" vom 3. November 2020 stellte
das ZZM daraufhin fest, "an der Auslegung, dass ein Jahr aus 12 Monaten
besteht", festzuhalten.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 3. November 2020
erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit
Beschluss vom 8. Juli 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und sprach dem
Genannten in Dispositiv-Ziff. II keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 13. September 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 8. Juli 2021
aufzuheben, von einer Herabsetzung der Grenze für den Umsatz zur Berechnung des
Infrastrukturbeitrags bei Nichterreichen eines vollen Kalenderjahres abzusehen und
die Abgabe für das Kalenderjahr 2020 für Einnahmen bis Fr. 128'572.- auf
30.
% festzusetzen, eventualiter die Angelegenheit an die zuständige Stelle
zur erstinstanzlichen Behandlung zu überweisen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit
Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 und das ZZM mit Beschwerdeantwort vom
19.
Oktober 2021 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren
Stellungnahmen vom 1. bzw. vom 9. November 2021 hielten A und das ZZM an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über die Bewilligung der privatärztlichen
Tätigkeit am ZZM bzw. über die in diesem Zusammenhang erhobenen Abgaben
zuständig (§ 46 Abs. 2 und Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt, dass die von ihm im Jahr 2020 zu entrichtende Abgabe
für seine privatärztliche Tätigkeit am ZZM bis Fr. 128'572.- der
Bruttoeinnahmen auf 30 % (statt 70 %) festzusetzen sei. Da sich die Einnahmen
des Beschwerdeführers aus der privatärztlichen Tätigkeit am ZZM im Jahr 2020
auf Fr. 179'874.20 beliefen, beträgt der Streitwert somit Fr. 25'714.40
(40 % von Fr. 64'286.-), sodass der Entscheid in die Zuständigkeit der
Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
Mit der Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden
Verfügung vom 3. November 2020 bestätigt das ZZM (sinngemäss) seine
Haltung, wonach der massgebliche Grenzwert für die Bemessung des vom
Beschwerdeführer für die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 ausgeübte
privatärztliche Tätigkeit zu entrichtenden "Infrastrukturbeitrags" "pro
rata temporis" von Fr. 128'572.- auf Fr. 64'286.- herabzusetzen
sei. Das ZZM stützt sein Vorgehen dabei insbesondere auf § 12 Abs. 2 UniG
in Verbindung mit § 62 der Personalverordnung der Universität Zürich vom
29.
September 2014 (PVO-UZH, LS 415.21) und § 12 der Verordnung
über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich vom 28. Juni 2010
(V-ZZM, LS 415.437) in der bis am 1. April 2021 geltenden Fassung
(OS 76, 94).
Nach § 12 UniG regelt der Universitätsrat die
Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch das Universitätspersonal
(Abs. 1) und die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und
Personal der Universität (Abs. 2). Gestützt auf § 12 Abs. 1 UniG
erliess der Universitätsrat der Beschwerdegegnerin unter anderem § 7 V-ZZM
und § 62 Abs. 1 f. PVO-UZH, wonach die Universitätsleitung
Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und leitenden Ärzten,
Oberärztinnen und Oberärzten sowie Ober-assistentinnen und Oberassistenten die
Bewilligung erteilen kann, innerhalb des ZZM Patientinnen und Patienten auf eigene
Rechnung zu behandeln. Bezüglich der im Gegenzug geschuldeten Abgaben für die
Nutzung von Infrastruktur, Material und Personal des ZZM nach § 12 Abs. 2 UniG (siehe auch § 10 V-ZZM) fand sich sodann bis Ende März 2021 in § 12 V-ZZM festgehalten, dass die leitenden Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und
Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten dem ZZM 30 % der
Nettoeinnahmen abzugeben haben, wenn ihre Einnahmen nicht mehr als Fr. 90'000.-
im Kalenderjahr betragen (Satz 1); für Nettoeinnahmen, die diesen Betrag
übersteigen, betrug der Abgabenansatz nach § 12 Satz 2 V-ZZM 70 %.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, das ZZM sei gar nicht zuständig gewesen zum
Erlass der Ausgangsverfügung vom 3. November 2020. Vielmehr liege die
Zuständigkeit hierfür bei der Universitätsleitung der Beschwerdegegnerin,
allenfalls auch bei deren Abteilung Personal. Der angefochtene Entscheid sei
daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit an die
zuständige Stelle zur erstinstanzlichen Behandlung zu überweisen.
3.2
Nach § 12 Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 f. PVO-UZH ist
die Bewilligung zur privatärztlichen Behandlung von Patientinnen und Patienten
innerhalb des ZZM durch die Universitätsleitung der Beschwerdegegnerin zu
erteilen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass jene auch die Abgaben nach § 12 Abs. 2 UniG zu erheben hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, handelt
es sich bei der Erhebung der betreffenden Abgaben im Einzelfall – anders als
bei ihrer (generell-abstrakten) Festlegung – um eine reine Verwaltungs- bzw.
Vollzugstätigkeit. Für die Verwaltung des ZZM aber ist nach § 5 Abs. 1
Ziff. 1 V-ZZM die Zentrumsleitung zuständig, nicht die
Universitätsleitung. Die Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG ist denn auch
direkt dem ZZM (dem "Zentrum") geschuldet bzw. diesem
"abzugeben" (vgl. § 10 Abs. 1 und § 12 V-ZZM).
Die Leitung des ZZM war deshalb im Rahmen ihrer
allgemeinen Vollzugskompetenz nicht nur befugt, dem Beschwerdeführer die für
das Jahr 2020 geschuldete Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG in Rechnung zu
stellen bzw. sie von seinem Honorar aus der privatärztlichen Tätigkeit in Abzug
zu bringen, sondern durfte auf den Einwand des Beschwerdeführers hin auch
formell darüber verfügen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass es der infrage stehenden
"Infrastrukturabgabe" bereits ganz grundsätzlich an einer hinreichenden
formell-gesetzlichen Grundlage mangle. Dies gelte aber jedenfalls für die in
der Ausgangsverfügung vorgenommene Berechnung pro rata temporis.
4.2
Das Recht
bildet Grundlage und Schranke jedes staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Abgaberecht ist
der Gesetzmässigkeitsgrundsatz besonders streng ausgebildet. So verlangt das
abgaberechtliche Legalitätsprinzip zum einen, dass der Abgabetatbestand
rechtssatzmässig und formell-gesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe
bzw. Gesetzesvorbehalt). Zum anderen ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung
des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte bzw. Tatbestandsvorbehalt). Danach
sind (zumindest) die in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV bzw. allgemein
in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente rechtssatzmässig
zu fassen (BGE 142 II 182 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Delegiert der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Festlegung
einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss er deshalb den Kreis der Abgabepflichtigen,
den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage zumindest in den Grundzügen selber
festlegen (BGE 143 I 220 E. 5.1.1).
4.3
Unter
Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung moniert der
Beschwerdeführer, dass § 12 UniG als gesetzliche Grundlage der strittigen
Abgabe den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungsgrundlage nicht
(selbst) nenne. Dabei übersieht er jedoch, dass es sich bei der Bewilligung zur
privatärztlichen Tätigkeit am ZZM um eine Sonderleistung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses handelt, weshalb die vorgenannten (strengen) Grundsätze des
Abgabenrechts auf die dafür geschuldete Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG
bzw. §§ 10 ff. V-ZZM nicht zur Anwendung gelangen.
Nach § 53 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(LS 177.10) ist Staatsangestellten die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung grundsätzlich nur erlaubt, wenn diese die amtliche
Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung
vereinbar ist. Damit ist es Staatsangestellten grundsätzlich untersagt, eine
Nebenbeschäftigung auszuüben, die in Konkurrenz zur ihrer
öffentlich-rechtlichen Tätigkeit steht. Angestellten der Universität kann
entsprechend eine private, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt werden und
sie haben keinen Anspruch auf Bewilligung (vgl. §§ 54 ff. PVO-UZH).
Die Bewilligung zur Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit in den
Räumlichkeiten sowie unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der öffentlichen
Arbeitgeberin bzw. des öffentlichen Arbeitgebers nach § 12 Abs. 2 UniG ist deshalb ein Privileg bzw. ein Entgegenkommen des Gemeinwesens. Nicht
nur treten die Angestellten damit in Konkurrenz zu diesem, je nach Umfang der
Nebentätigkeit kann diese auch ihre dienstliche Aufgabenerfüllung unmittelbar
beeinträchtigen.
Die Grundlage für die Abgabeerhebung auf den Honorareinnahmen
aus privatärztlicher Tätigkeit kann deshalb ohne Weiteres darin erblickt
werden, dass der Staat, wo er eine Nebentätigkeit ganz untersagen kann, auch
berechtigt ist, eine solche im Rahmen des Dienstverhältnisses bloss
einzuschränken, sie zu regeln und sie an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Daraus
ergibt sich für den Universitätsrat die Kompetenz, einen Anteil der
Honorareinnahmen bzw. ab einer gewissen Höhe auch die gesamten Einnahmen
öffentlich-rechtlich beschäftigter Ärztinnen und Ärzte abzuschöpfen, ohne dass
dafür eine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich wäre (zum Ganzen BGE
113.
Ia 97 E. 5c, 100 Ia 318 E. 4; ferner BGE 121 I 230 E. 3c).
4.4
Was die
Festlegung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 konkret geschuldeten
Abgabe anbelangt, ist diesem darin beizupflichten, dass sich weder aus § 12 Abs. 2 UniG noch aus § 12 V-ZZM eindeutig ergibt, ob bei einer
unterjährigen privatärztlichen Tätigkeit die Gewichtungsmethode anzuwenden sei.
Der Wortlaut von § 12 V-ZZM, wonach auf die "im Kalenderjahr"
erzielten Nettoeinnahmen abzustellen ist, steht einer Anwendung der Methode
allerdings auch nicht entgegen, sondern spricht vielmehr gerade dafür, den auf
Jahresbasis festgelegten Grenzwert bei unterjähriger Tätigkeit in Relation zur
effektiven Dauer der bewilligten privatärztlichen Tätigkeit für das ZZM
herabzusetzen.
Die Anwendung der (zeitlichen) Gewichtungsmethode entspricht
hier zudem ihrem Sinn und Zweck, eine sachwidrige Abgabenbemessung zu
vermeiden: Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Einnahmen des
Beschwerdeführers aus seiner privatärztlichen Tätigkeit am ZZM nachvollziehbar
darlegt, kommt es immer wieder vor, dass Inhaberinnen und Inhaber von
Privatpraxen ihre innerhalb des ZZM erbrachten Leistungen erst im
darauffolgenden Jahr abrechnen bzw. Zahlungen erst im Folgejahr eingehen. Der
Beschwerdeführer merkt selbst an, dass die überwiegende Mehrheit der im
November und Dezember ausgestellten Rechnungen erst im Januar des Folgejahres
beglichen werde und besonders im Bereich der Kieferorthopädie bei
Behandlungsabschluss üblicherweise auch grössere Beträge für längere
Behandlungsperioden in Rechnung gestellt würden. Gelangte bei einer Einstellung
der privatärztlichen Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahrs der gleiche
Grenzwert zur Anwendung wie bei einer ganzjährigen Tätigkeit, würden der
Beschwerdegegnerin deshalb nicht nur substanziell Mittel entzogen, sondern die
betroffenen Personen auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die während des
gesamten Jahres privatärztlich tätig sind, bevorzugt.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass mit der Festlegung
eines Grenzwerts und unterschiedlicher Abgabenansätze in § 12 V-ZZM
insbesondere bezweckt wird, die zeitliche Komponente der privatärztlichen
Tätigkeit einer beim ZZM beschäftigten Person im Verhältnis zur
öffentlich-rechtlichen Tätigkeit indirekt zu steuern und unerwünschte Ausschläge
zu unterbinden (vgl. ABl 2021–01–29 S. 5). So darf die privatärztliche
Tätigkeit einer beim ZZM beschäftigten Ärztin bzw. eines beim ZZM beschäftigten
Arztes die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 V-ZZM). Erreicht der – an den Nettoeinnahmen ablesbare – Aufwand für die
privatärztliche Tätigkeit aber einen bestimmten Umfang, leidet die
öffentlich-rechtliche Tätigkeit der angestellten Person zwangsläufig unter der
(zeitlichen) Mehrbelastung, zumal die Bewilligung der privatärztlichen
Tätigkeit einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % voraussetzt und die
dafür aufgewendete Arbeitszeit jeweils zu kompensieren ist (§ 8 Abs. 2 V-ZZM). Würde bei einer unterjährigen privatärztlichen Tätigkeit der gleiche
Grenzwert gelten wie bei einer ganzjährigen, schaffte dies daher einen Anreiz
für die zeitweise Ausweitung der privatärztlichen Tätigkeit am ZZM über das von
diesem – mit dem Grenzwert zum Ausdruck gebrachte – noch als tolerierbar
angesehene Mass hinaus. Der Einwand des Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang, es stehe einer beim ZZM angestellten Zahnärztin bzw. einem
angestellten Zahnarzt frei, auch in einem vollen Anstellungsjahr die
privatärztliche Tätigkeit auf eine frei gewählte Zeitperiode – beispielsweise
auf das erste Halbjahr – zu konzentrieren, vermag dabei nicht zu überzeugen. Ein
solches Vorgehen erscheint wirklichkeitsfremd; der Beschwerdeführer führt denn
auch keinen konkreten Fall an, in dem dies so geschehen wäre. Insofern kann
offenbleiben, ob in solchen Fällen mit Blick auf den Sinn und Zweck der
Regelung ebenfalls die Gewichtungsmethode zur Anwendung gelangte. Jedenfalls
lässt sich die vorliegende Ausgangslage mit der vom Beschwerdeführer
angeführten ohnehin nicht vergleichen, nachdem er nur für das erste Halbjahr
über eine Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit verfügte.
4.5
Insgesamt
ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer genügenden
Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für die privatärztliche Tätigkeit von
öffentlich-rechtlich beschäftigten Ärztinnen und Ärzten innerhalb des ZZM als
solcher sowie der Pro-rata-Berechnung der vom Beschwerdeführer im Jahr 2020
geschuldeten Abgabe ausging.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 BV) und macht geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin
verfolgte Praxis offensichtlich widersprüchlich sei, da bei seiner damals
ebenfalls unterjährigen Aufnahme der privatärztlichen Tätigkeit im November
2012.
(richtig 2010) keine solche vorgenommen worden sei.
5.2
Nach
ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 BV verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens, sofern sie gestützt auf eine Vertrauensgrundlage, auf
die sie berechtigterweise vertrauen durfte, nachteilige Dispositionen getroffen
hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5;
BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020 und 1C_393/2020, E. 6.2, und 12. Juni
2018, 2C_199/2017, E. 3.3).
5.3
Den
unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge erzielte der
Beschwerdeführer nach Aufnahme der privatärztlichen Tätigkeit innerhalb des ZZM
im Jahr 2010 lediglich einen Umsatz von Fr. 10'721.35, welcher auch bei
einer Aufrechnung auf zwölf Monate klar unterhalb des massgeblichen Grenzwerts
für die Anwendung des höheren Abgabenansatzes von 70 % lag. Selbst wenn der
Beschwerdeführer aber aufgrund des Vorgehens der Beschwerdegegnerin bei
Aufnahme der privatärztlichen Tätigkeit in guten Treuen davon hätte ausgehen
dürfen, dass der in § 12 V-ZZM festgelegte Grenzwert auch bei einer
unterjährigen privatärztlichen Tätigkeit massgeblich sei, könnte er daraus
unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn
es wird weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer im Vertrauen auf seine Annahme Dispositionen getroffen hätte,
welche er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte. Damit sind die
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht gegeben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, weshalb
die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Angesichts des Fr. 15'000.-
übersteigenden Streitwerts ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'420.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
c) den Regierungsrat.