Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00636

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00636

19. Mai 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23703)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00636

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto

Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara

Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Dr. med. dent. A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Zentrum für Zahnmedizin,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Infrastrukturbeitrag

für privatärztliche Tätigkeit

am Zentrum für

Zahnmedizin,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Dr. med. dent. A

war ab dem Jahr 2011 als Oberarzt an der Klinik für Kieferorthopädie und

Kinderzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) tätig.

Bereits am 23. Februar 2010 hatte ihm die Universitätsleitung per 1. Oktober

2010 die Bewilligung für die Behandlung von Privatpatientinnen und Patienten am

ZZM erteilt. Letzteres folgte der Universitätsleitung mit Verfügungen vom 15. November

2010, 12. November 2012 und vom 24. September 2013 und bewilligte A –

gestützt auf die "Genehmigung der Universitätsleitung" – ebenfalls

die privatzahnärztliche Tätigkeit. In sämtlichen Verfügungen findet sich dabei

festgehalten, dass für die Nutzung von Infrastruktur, Material und Personal des

ZZM im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit ein Beitrag erhoben wird. Gemäss

der jüngsten Vereinbarung beläuft sich dieser bei Einnahmen von nicht mehr als Fr. 90'000.-

netto (bzw. Fr. 128'572.- brutto) pro Kalenderjahr auf 30 % davon und bei

Nettoeinnahmen, die diesen Betrag übersteigen, auf 70 %. Darüber hinaus wird

unter anderem festgelegt, dass die Bewilligung erlischt, wenn das

Arbeitsverhältnis unter 80 % fällt, das Arbeitsverhältnis beendet oder die

Bewilligung entzogen wird.

Per 1. Juli 2020 reduzierte A sein Arbeitspensum auf

40 %, weshalb seine Bewilligung für die Behandlung von Privatpatientinnen und

Patienten am ZZM erlosch. Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilte ihm das

ZZM vor diesem Hintergrund mit, dass sich die Bemessung seines

"Honoraranspruches mit der vorzeitigen Beendigung (vor Ende des

Kalenderjahres) pro rata temporis" verändere. Der Infrastrukturbeitrag von

30 % gelange (aktuell) nur zur Anwendung bei Bruttoeinnahmen in Höhe von

bis zu Fr. 128'572.- pro Kalenderjahr; bei einem unterjährigen Austritt

werde dieser Beitrag immer pro rata temporis angewendet. Bei ihm liege die

Grenze für den tieferen Infrastrukturbeitrag daher bei Fr. 64'286.-. Soweit

diese Grenze im Jahr 2020 überschritten werden sollte, gelange der Ansatz von

70 % zur Anwendung.

Mit Schreiben vom 21. und 28. April 2020 wandte sich A

dagegen zunächst an den Direktor Verwaltung des ZZM sowie den Rechtsdienst der

Universität Zürich, bevor er – inzwischen anwaltlich vertreten – am 29. Oktober

2020 an den Direktor des ZZM gelangte und um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung ersuchte. Mit "Beschluss" vom 3. November 2020 stellte

das ZZM daraufhin fest, "an der Auslegung, dass ein Jahr aus 12 Monaten

besteht", festzuhalten.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 3. November 2020

erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit

Beschluss vom 8. Juli 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und sprach dem

Genannten in Dispositiv-Ziff. II keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 13. September 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 8. Juli 2021

aufzuheben, von einer Herabsetzung der Grenze für den Umsatz zur Berechnung des

Infrastrukturbeitrags bei Nichterreichen eines vollen Kalenderjahres abzusehen und

die Abgabe für das Kalenderjahr 2020 für Einnahmen bis Fr. 128'572.- auf

30.

% festzusetzen, eventualiter die Angelegenheit an die zuständige Stelle

zur erstinstanzlichen Behandlung zu überweisen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit

Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 und das ZZM mit Beschwerdeantwort vom

19.

Oktober 2021 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren

Stellungnahmen vom 1. bzw. vom 9. November 2021 hielten A und das ZZM an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über die Bewilligung der privatärztlichen

Tätigkeit am ZZM bzw. über die in diesem Zusammenhang erhobenen Abgaben

zuständig (§ 46 Abs. 2 und Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt, dass die von ihm im Jahr 2020 zu entrichtende Abgabe

für seine privatärztliche Tätigkeit am ZZM bis Fr. 128'572.- der

Bruttoeinnahmen auf 30 % (statt 70 %) festzusetzen sei. Da sich die Einnahmen

des Beschwerdeführers aus der privatärztlichen Tätigkeit am ZZM im Jahr 2020

auf Fr. 179'874.20 beliefen, beträgt der Streitwert somit Fr. 25'714.40

(40 % von Fr. 64'286.-), sodass der Entscheid in die Zuständigkeit der

Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

Mit der Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden

Verfügung vom 3. November 2020 bestätigt das ZZM (sinngemäss) seine

Haltung, wonach der massgebliche Grenzwert für die Bemessung des vom

Beschwerdeführer für die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 ausgeübte

privatärztliche Tätigkeit zu entrichtenden "Infrastrukturbeitrags" "pro

rata temporis" von Fr. 128'572.- auf Fr. 64'286.- herabzusetzen

sei. Das ZZM stützt sein Vorgehen dabei insbesondere auf § 12 Abs. 2 UniG

in Verbindung mit § 62 der Personalverordnung der Universität Zürich vom

29.

September 2014 (PVO-UZH, LS 415.21) und § 12 der Verordnung

über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich vom 28. Juni 2010

(V-ZZM, LS 415.437) in der bis am 1. April 2021 geltenden Fassung

(OS 76, 94).

Nach § 12 UniG regelt der Universitätsrat die

Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch das Universitätspersonal

(Abs. 1) und die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und

Personal der Universität (Abs. 2). Gestützt auf § 12 Abs. 1 UniG

erliess der Universitätsrat der Beschwerdegegnerin unter anderem § 7 V-ZZM

und § 62 Abs. 1 f. PVO-UZH, wonach die Universitätsleitung

Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und leitenden Ärzten,

Oberärztinnen und Oberärzten sowie Ober-assistentinnen und Oberassistenten die

Bewilligung erteilen kann, innerhalb des ZZM Patientinnen und Patienten auf eigene

Rechnung zu behandeln. Bezüglich der im Gegenzug geschuldeten Abgaben für die

Nutzung von Infrastruktur, Material und Personal des ZZM nach § 12 Abs. 2 UniG (siehe auch § 10 V-ZZM) fand sich sodann bis Ende März 2021 in § 12 V-ZZM festgehalten, dass die leitenden Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und

Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten dem ZZM 30 % der

Nettoeinnahmen abzugeben haben, wenn ihre Einnahmen nicht mehr als Fr. 90'000.-

im Kalenderjahr betragen (Satz 1); für Nettoeinnahmen, die diesen Betrag

übersteigen, betrug der Abgabenansatz nach § 12 Satz 2 V-ZZM 70 %.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, das ZZM sei gar nicht zuständig gewesen zum

Erlass der Ausgangsverfügung vom 3. November 2020. Vielmehr liege die

Zuständigkeit hierfür bei der Universitätsleitung der Beschwerdegegnerin,

allenfalls auch bei deren Abteilung Personal. Der angefochtene Entscheid sei

daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit an die

zuständige Stelle zur erstinstanzlichen Behandlung zu überweisen.

3.2

Nach § 12 Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 f. PVO-UZH ist

die Bewilligung zur privatärztlichen Behandlung von Patientinnen und Patienten

innerhalb des ZZM durch die Universitätsleitung der Beschwerdegegnerin zu

erteilen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass jene auch die Abgaben nach § 12 Abs. 2 UniG zu erheben hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, handelt

es sich bei der Erhebung der betreffenden Abgaben im Einzelfall – anders als

bei ihrer (generell-abstrakten) Festlegung – um eine reine Verwaltungs- bzw.

Vollzugstätigkeit. Für die Verwaltung des ZZM aber ist nach § 5 Abs. 1

Ziff. 1 V-ZZM die Zentrumsleitung zuständig, nicht die

Universitätsleitung. Die Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG ist denn auch

direkt dem ZZM (dem "Zentrum") geschuldet bzw. diesem

"abzugeben" (vgl. § 10 Abs. 1 und § 12 V-ZZM).

Die Leitung des ZZM war deshalb im Rahmen ihrer

allgemeinen Vollzugskompetenz nicht nur befugt, dem Beschwerdeführer die für

das Jahr 2020 geschuldete Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG in Rechnung zu

stellen bzw. sie von seinem Honorar aus der privatärztlichen Tätigkeit in Abzug

zu bringen, sondern durfte auf den Einwand des Beschwerdeführers hin auch

formell darüber verfügen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass es der infrage stehenden

"Infrastrukturabgabe" bereits ganz grundsätzlich an einer hinreichenden

formell-gesetzlichen Grundlage mangle. Dies gelte aber jedenfalls für die in

der Ausgangsverfügung vorgenommene Berechnung pro rata temporis.

4.2

Das Recht

bildet Grundlage und Schranke jedes staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Abgaberecht ist

der Gesetzmässigkeitsgrundsatz besonders streng ausgebildet. So verlangt das

abgaberechtliche Legalitätsprinzip zum einen, dass der Abgabetatbestand

rechtssatzmässig und formell-gesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe

bzw. Gesetzesvorbehalt). Zum anderen ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung

des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte bzw. Tatbestandsvorbehalt). Danach

sind (zumindest) die in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV bzw. allgemein

in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente rechtssatzmässig

zu fassen (BGE 142 II 182 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Delegiert der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Festlegung

einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss er deshalb den Kreis der Abgabepflichtigen,

den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage zumindest in den Grundzügen selber

festlegen (BGE 143 I 220 E. 5.1.1).

4.3

Unter

Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung moniert der

Beschwerdeführer, dass § 12 UniG als gesetzliche Grundlage der strittigen

Abgabe den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungsgrundlage nicht

(selbst) nenne. Dabei übersieht er jedoch, dass es sich bei der Bewilligung zur

privatärztlichen Tätigkeit am ZZM um eine Sonderleistung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses handelt, weshalb die vorgenannten (strengen) Grundsätze des

Abgabenrechts auf die dafür geschuldete Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG

bzw. §§ 10 ff. V-ZZM nicht zur Anwendung gelangen.

Nach § 53 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(LS 177.10) ist Staatsangestellten die Ausübung einer

Nebenbeschäftigung grundsätzlich nur erlaubt, wenn diese die amtliche

Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung

vereinbar ist. Damit ist es Staatsangestellten grundsätzlich untersagt, eine

Nebenbeschäftigung auszuüben, die in Konkurrenz zur ihrer

öffentlich-rechtlichen Tätigkeit steht. Angestellten der Universität kann

entsprechend eine private, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt werden und

sie haben keinen Anspruch auf Bewilligung (vgl. §§ 54 ff. PVO-UZH).

Die Bewilligung zur Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit in den

Räumlichkeiten sowie unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der öffentlichen

Arbeitgeberin bzw. des öffentlichen Arbeitgebers nach § 12 Abs. 2 UniG ist deshalb ein Privileg bzw. ein Entgegenkommen des Gemeinwesens. Nicht

nur treten die Angestellten damit in Konkurrenz zu diesem, je nach Umfang der

Nebentätigkeit kann diese auch ihre dienstliche Aufgabenerfüllung unmittelbar

beeinträchtigen.

Die Grundlage für die Abgabeerhebung auf den Honorareinnahmen

aus privatärztlicher Tätigkeit kann deshalb ohne Weiteres darin erblickt

werden, dass der Staat, wo er eine Nebentätigkeit ganz untersagen kann, auch

berechtigt ist, eine solche im Rahmen des Dienstverhältnisses bloss

einzuschränken, sie zu regeln und sie an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Daraus

ergibt sich für den Universitätsrat die Kompetenz, einen Anteil der

Honorareinnahmen bzw. ab einer gewissen Höhe auch die gesamten Einnahmen

öffentlich-rechtlich beschäftigter Ärztinnen und Ärzte abzuschöpfen, ohne dass

dafür eine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich wäre (zum Ganzen BGE

113.

Ia 97 E. 5c, 100 Ia 318 E. 4; ferner BGE 121 I 230 E. 3c).

4.4

Was die

Festlegung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 konkret geschuldeten

Abgabe anbelangt, ist diesem darin beizupflichten, dass sich weder aus § 12 Abs. 2 UniG noch aus § 12 V-ZZM eindeutig ergibt, ob bei einer

unterjährigen privatärztlichen Tätigkeit die Gewichtungsmethode anzuwenden sei.

Der Wortlaut von § 12 V-ZZM, wonach auf die "im Kalenderjahr"

erzielten Nettoeinnahmen abzustellen ist, steht einer Anwendung der Methode

allerdings auch nicht entgegen, sondern spricht vielmehr gerade dafür, den auf

Jahresbasis festgelegten Grenzwert bei unterjähriger Tätigkeit in Relation zur

effektiven Dauer der bewilligten privatärztlichen Tätigkeit für das ZZM

herabzusetzen.

Die Anwendung der (zeitlichen) Gewichtungsmethode entspricht

hier zudem ihrem Sinn und Zweck, eine sachwidrige Abgabenbemessung zu

vermeiden: Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Einnahmen des

Beschwerdeführers aus seiner privatärztlichen Tätigkeit am ZZM nachvollziehbar

darlegt, kommt es immer wieder vor, dass Inhaberinnen und Inhaber von

Privatpraxen ihre innerhalb des ZZM erbrachten Leistungen erst im

darauffolgenden Jahr abrechnen bzw. Zahlungen erst im Folgejahr eingehen. Der

Beschwerdeführer merkt selbst an, dass die überwiegende Mehrheit der im

November und Dezember ausgestellten Rechnungen erst im Januar des Folgejahres

beglichen werde und besonders im Bereich der Kieferorthopädie bei

Behandlungsabschluss üblicherweise auch grössere Beträge für längere

Behandlungsperioden in Rechnung gestellt würden. Gelangte bei einer Einstellung

der privatärztlichen Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahrs der gleiche

Grenzwert zur Anwendung wie bei einer ganzjährigen Tätigkeit, würden der

Beschwerdegegnerin deshalb nicht nur substanziell Mittel entzogen, sondern die

betroffenen Personen auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die während des

gesamten Jahres privatärztlich tätig sind, bevorzugt.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass mit der Festlegung

eines Grenzwerts und unterschiedlicher Abgabenansätze in § 12 V-ZZM

insbesondere bezweckt wird, die zeitliche Komponente der privatärztlichen

Tätigkeit einer beim ZZM beschäftigten Person im Verhältnis zur

öffentlich-rechtlichen Tätigkeit indirekt zu steuern und unerwünschte Ausschläge

zu unterbinden (vgl. ABl 2021–01–29 S. 5). So darf die privatärztliche

Tätigkeit einer beim ZZM beschäftigten Ärztin bzw. eines beim ZZM beschäftigten

Arztes die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 V-ZZM). Erreicht der – an den Nettoeinnahmen ablesbare – Aufwand für die

privatärztliche Tätigkeit aber einen bestimmten Umfang, leidet die

öffentlich-rechtliche Tätigkeit der angestellten Person zwangsläufig unter der

(zeitlichen) Mehrbelastung, zumal die Bewilligung der privatärztlichen

Tätigkeit einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % voraussetzt und die

dafür aufgewendete Arbeitszeit jeweils zu kompensieren ist (§ 8 Abs. 2 V-ZZM). Würde bei einer unterjährigen privatärztlichen Tätigkeit der gleiche

Grenzwert gelten wie bei einer ganzjährigen, schaffte dies daher einen Anreiz

für die zeitweise Ausweitung der privatärztlichen Tätigkeit am ZZM über das von

diesem – mit dem Grenzwert zum Ausdruck gebrachte – noch als tolerierbar

angesehene Mass hinaus. Der Einwand des Beschwerdeführers in diesem

Zusammenhang, es stehe einer beim ZZM angestellten Zahnärztin bzw. einem

angestellten Zahnarzt frei, auch in einem vollen Anstellungsjahr die

privatärztliche Tätigkeit auf eine frei gewählte Zeitperiode – beispielsweise

auf das erste Halbjahr – zu konzentrieren, vermag dabei nicht zu überzeugen. Ein

solches Vorgehen erscheint wirklichkeitsfremd; der Beschwerdeführer führt denn

auch keinen konkreten Fall an, in dem dies so geschehen wäre. Insofern kann

offenbleiben, ob in solchen Fällen mit Blick auf den Sinn und Zweck der

Regelung ebenfalls die Gewichtungsmethode zur Anwendung gelangte. Jedenfalls

lässt sich die vorliegende Ausgangslage mit der vom Beschwerdeführer

angeführten ohnehin nicht vergleichen, nachdem er nur für das erste Halbjahr

über eine Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit verfügte.

4.5

Insgesamt

ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer genügenden

Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für die privatärztliche Tätigkeit von

öffentlich-rechtlich beschäftigten Ärztinnen und Ärzten innerhalb des ZZM als

solcher sowie der Pro-rata-Berechnung der vom Beschwerdeführer im Jahr 2020

geschuldeten Abgabe ausging.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 BV) und macht geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin

verfolgte Praxis offensichtlich widersprüchlich sei, da bei seiner damals

ebenfalls unterjährigen Aufnahme der privatärztlichen Tätigkeit im November

2012.

(richtig 2010) keine solche vorgenommen worden sei.

5.2

Nach

ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 BV verankerte

Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens, sofern sie gestützt auf eine Vertrauensgrundlage, auf

die sie berechtigterweise vertrauen durfte, nachteilige Dispositionen getroffen

hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5;

BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020 und 1C_393/2020, E. 6.2, und 12. Juni

2018, 2C_199/2017, E. 3.3).

5.3

Den

unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge erzielte der

Beschwerdeführer nach Aufnahme der privatärztlichen Tätigkeit innerhalb des ZZM

im Jahr 2010 lediglich einen Umsatz von Fr. 10'721.35, welcher auch bei

einer Aufrechnung auf zwölf Monate klar unterhalb des massgeblichen Grenzwerts

für die Anwendung des höheren Abgabenansatzes von 70 % lag. Selbst wenn der

Beschwerdeführer aber aufgrund des Vorgehens der Beschwerdegegnerin bei

Aufnahme der privatärztlichen Tätigkeit in guten Treuen davon hätte ausgehen

dürfen, dass der in § 12 V-ZZM festgelegte Grenzwert auch bei einer

unterjährigen privatärztlichen Tätigkeit massgeblich sei, könnte er daraus

unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn

es wird weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer im Vertrauen auf seine Annahme Dispositionen getroffen hätte,

welche er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte. Damit sind die

Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht gegeben.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, weshalb

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Angesichts des Fr. 15'000.-

übersteigenden Streitwerts ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'420.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;

c) den Regierungsrat.