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Entscheid

VB.2021.00639

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00639

13. Juli 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24697)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00639

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

Genossenschaft A, vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat von Zürich, vertreten durch Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

und

C AG, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

damalige Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich verfügte am 22. Januar

2018 an der Regina-Kägi-Strasse ein Halteverbot sowie die Aufhebung der

Längenbeschränkung für Fahrzeuge über acht Meter. Die Verfügung wurde am 31. Januar

2018 im städtischen Amtsblatt publiziert.

B. Dagegen

erhoben verschiedene Parteien Einsprache beim Stadtrat von Zürich, darunter die

Genossenschaft A mit Eingabe vom 2. März 2018. Der Stadtrat zog die von

der Verkehrsanordnung unmittelbar betroffene C AG als Mitbeteiligte mit

Parteistellung ins Verfahren mit ein und wies das Neubeurteilungsbegehren der Genossenschaft A

mit Beschluss vom 23. Januar 2019 ab.

Erwägungen

II.

A. Die Genossenschaft A

gelangte am 6. März 2019 mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks

Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Verzicht

auf ein Halteverbot und stattdessen ein Fahrverbot für Lastwagen mit Ausnahme

von Zubringern zu den Liegenschaften Regina-Kägi-Strasse 1–6. Der

Statthalter des Bezirks Zürich trat mit Verfügung vom 21. Oktober 2019

nicht auf den Rekurs ein.

B. Dagegen

liess die Genossenschaft A mit Eingabe vom 21. November 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen, welches diese mit Urteil vom 14. August

2020.

guthiess, die Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich vom 21. Oktober

2019.

aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an den Statthalter des Bezirks

Zürich zurückwies (VB.2019.00771).

C. Daraufhin

wies der Statthalter des Bezirks Zürich den Rekurs mit Verfügung vom 26. Juli

2021.

ab, auferlegte die Verfahrenskosten der Genossenschaft A (Dispositivziffer 2)

und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die C AG

(Dispositivziffer 3).

III.

A. Die Genossenschaft A

liess gegen die Rekursverfügung mit Eingabe vom 14. September 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Es

sei zudem das Halteverbot sowie der Verzicht auf die Längenbeschränkung für

Fahrzeuge aufzuheben.

B. Der

Statthalter des Bezirks Zürich verzichtete am 6. Oktober 2021 auf

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 beantragte die

Stadt Zürich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die C AG stellte mit Eingabe

vom 15. Oktober 2021 dieselben Anträge. Im Laufe des Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2

Der Streitgegenstand wird im

Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den

Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren.

Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz

zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der

Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der

im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2;

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

1.2.1

Die vom Beschwerdegegner erlassene Verfügung hat die Aufhebung der

Längenbeschränkung für Fahrzeuge, welche länger als acht Meter sind, und die

Anordnung eines Halteverbots entlang des Regina-Kägi-Hofs 3 und 4 zum

Gegenstand. Beides wurde von der Beschwerdeführerin explizit angefochten und

bildet damit Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin verzichtete hingegen auf die

Erneuerung ihres im Rekursverfahren gestellten Begehrens um Anordnung eines

Lastwagenfahrverbots. Insofern bildet dieses nicht mehr Streitgegenstand.

1.2.2

Ausserhalb des Streitgegenstands liegt ferner die von der

Beschwerdeführerin als rechtswidrig monierte Werkzufahrt der Mitbeteiligten

sowie der Parkrandweg des Louis-Häfliger-Parks. Soweit diese Umstände für den

Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollten, wäre in den

entsprechenden Erwägungen darauf einzugehen.

Dass die Werksausfahrt der

Mitbeteiligten vom Streitgegenstand umfasst wäre, ergibt sich entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts

vom 14. August 2020 (VB.2019.00771). Das Verwaltungsgericht führte damals

aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Erschliessungssituation der

vorfrageweisen Überprüfung dienen könnten, ob Lastwagen überhaupt berechtigt

wären, zu den Liegenschaften an der Regina-Kägi-Strasse zuzufahren. Diese

Vorbringen standen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren noch gestellten Antrag, es sei ein Lastwagenfahrverbot zu

signalisieren. Diesen Antrag erneuerte die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren wie gesagt nicht (oben, E. 1.2.1).

2.

2.1

Gemäss Art. 3

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR

741.01) können die Kantone Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen erlassen,

soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt

den Kantonen für diese sogenannten funktionellen Verkehrsbeschränkungen einen

weiten Rahmen. Neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen Gründen

können auch andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe

Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen rechtfertigen. Es kommen alle

Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten

Sinn dienen und die nicht als Totalfahrverbote im Sinn von Art. 3 Abs. 3

SVG ausgestaltet sind (VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00455, E. 2 mit

Hinweis auf Eva Maria Belser in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3

N. 50 ff., 61).

2.2

Verkehrsanordnungen

sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der

Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit

solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, denen dabei

ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BGr, 9. November 2007,

2A.70/2007, E. 3.2; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222, E. 3.2).

Das Verwaltungsgericht ist nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle

beschränkt und prüft angefochtene Anordnungen nicht auf ihre Angemessenheit

hin. Ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund und

in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis namentlich dann, wenn die

zuständigen Behörden von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen,

rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme

ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen

unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen

leiten lassen (BGr, 16. Juni 2017, 1C_37/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Regina-Kägi-Strasse wurde im Jahr 2000 bzw. 2001 im Rahmen der Realisierung des

Zentrums Zürich Nord erstellt. Es handelt sich um eine Sackgasse, die als

Begegnungszone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h signalisiert

ist. Im Jahr 2000 wurde die für die Einfahrt in die Regina-Kägi-Strasse

zulässige Höchstlänge beschränkt und entsprechend mit dem Signal "Höchstlänge"

und mit einer angegebenen Länge von acht Metern ausgeschildert. Die gesamte

Verkehrsfläche der Regina-Kägi-Strasse weist eine Breite von sieben Metern auf,

wovon im Abstand von zwei Metern entlang der Siedlung Regina-Kägi-Hof eine

andersfarbige, baulich angedeutete Regenrinne verläuft. Am Ende der

Regina-Kägi-Strasse, gegenüber der Hausnummer 4, befindet sich das

Ausfahrtstor der Mitbeteiligten. Die strittige Verkehrsanordnung betrifft den

Erlass eines Halteverbots entlang der Regina-Kägi-Strasse 3 und 4 und die

Aufhebung des Fahrverbots für Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge über acht Meter

(Längenbeschränkung), welches bisher bei der Einfahrt der Regina-Kägi-Strasse

von der Binzmühlestrasse her markiert ist.

3.2

Die

vorliegend betroffene Längenbeschränkung ist derzeit eingangs der

Regina-Kägi-Strasse, von der Binzmühlestrasse herkommend, signalisiert. Am

anderen Ende der Regina-Kägi-Strasse, wo sich die Werkausfahrt der

Mitbeteiligten befindet, findet sich keine entsprechende Signalisation, weshalb

davon auszugehen ist, dass die Regina-Kägi-Strasse von dieser Seite her seit je

her auch von längeren Fahrzeugen befahren werden durfte. Dies erscheint denn

auch nachvollziehbar, wurde doch die Zufahrt von der Binzmühlestrasse her

deshalb eingeschränkt, weil für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 8 Metern

das Wenden am Ende der Regina-Kägi-Strasse, welche in die Werkausfahrt der

Mitbeteiligten mündet, im Zeitpunkt des Erlasses der Längenbeschränkung

unbestrittenermassen unmöglich war. Fahrzeuge, welche von der Werksausfahrt der

Mitbeteiligten in die Regina-Kägi-Strasse und von dort auf die Binzmühlestrasse

fahren, müssen aber gerade kein Wendemanöver ausführen und sie sind von der

geltenden Längenbeschränkung nicht betroffen. Damit ist auf die Ausführungen

der Beschwerdeführerin, dass die Werksausfahrt und der Paul-Grüninger-Weg nicht

rechtmässig erstellt seien, nicht weiter einzugehen und es erübrigt sich, die

von der Beschwerdeführerin verlangten Verfügungen und Planunterlagen zu

edieren.

4.

4.1

Die

Aufhebung der Längenbeschränkung begründet der Beschwerdegegner insbesondere

damit, dass das Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als acht

Metern seit Längerem nicht mehr aktuell sei; der provisorisch erstellte

Kehrplatz sei damals nur für Fahrzeuge mit einer Länge bis maximal acht Meter

ausgelegt gewesen. Heute würden aber auch Fahrzeuge mit einer Länge von zehn

Metern die Strasse problemlos befahren können. Die derzeit geltende

Längenbeschränkung habe zur Folge, dass die Fahrzeuge des ERZ (Entsorgung + Recycling

Zürich), die eine Länge von rund zehn Metern aufweisen würden, die

Containerstandorte an der Regina-Kägi-Strasse nicht anfahren dürften.

4.2

Gemäss Art. 22b

der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21)

kennzeichnet das Signal "Begegnungszone" Strassen in Wohn- oder

Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen

Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den

Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig

behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Das Parkieren ist

nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das

Parkieren. Die Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) regelt Näheres zu den

Anforderungen an deren Ausgestaltung, Signalisation und Markierung (vgl. auch Art. 108

Abs. 6 SSV). Das Signal "Sackgasse" kennzeichnet eine Strasse,

die nicht durchgehend befahrbar ist (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 SSV).

4.3

Die

Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder das Signal "Begegnungszone"

noch das Signal "Sackgasse" dem Befahren mit Lastwagen

entgegenstünden, sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt dem

nichts entgegen. Dahingegen macht sie geltend, dass die Sonderbauvorschriften

für das Gebiet Zentrum Zürich Nord (ZZN) dem Befahren der Strasse mit Lastwagen

entgegenstünden. Insbesondere sei die Regina-Kägi-Strasse noch nicht – wie in

den Sonderbauvorschriften vorgesehen – mit der Gertrud-Kurz-Strasse verbunden

worden, und der Endausbau für die Strasse sei noch nicht erfolgt; der

Wendeplatz lasse weiterhin nur das Wenden von Fahrzeugen mit einer Länge von

acht Metern zu. Sodann widerspreche das Befahren mit Lastwagen den

Zugangsnormalien.

4.4

Sonderbauvorschriften

sind ein Instrument des Planungsrechts (Sondernutzungspläne) und bestimmen, wo

und was gebaut werden darf (vgl. §§ 79 ff. des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Das kantonale (und

kommunale) Planungsrecht und das Strassenverkehrsrecht des Bundes dienen unterschiedlichen

Zwecken. Während die Nutzungsplanung die zulässige Nutzung des Bodens ordnet (Art. 14

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG,

SR 700]), dient das Strassenverkehrsrecht demgegenüber der Ordnung des Verkehrs

auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG), und mit lokalen Verkehrsanordnungen

(Art. 3 Abs. 4 SVG) wird den im Strassenverkehrsgesetz näher

umschriebenen Auswirkungen des Verkehrs begegnet.

Zwar kann bereits im Planungsverfahren, sei es in einem

solchen nach PBG oder einem strassenrechtlichen im Sinn des Strassengesetzes

vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1), der Nutzungszweck der Strasse in

einem gewissen Ausmass vorweggenommen werden. Dies kann bei öffentlichen

Strassen beispielsweise im Sinn einer (im Kanton Zürich formlos möglichen)

"beschränkten" Widmung erfolgen (vgl. André Moser, Der öffentliche

Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 111; VGr, 6. März 2014,

VB.2013.00391, E. 4.2 und 5.5). Daraus kann sich durchaus ergeben, dass

eine Strasse nur für bestimmte Fahrzeuge oder nur für den Langsamverkehr konzipiert

ist. Dies schliesst aber nicht aus, dass das zuständige Gemeinwesen zu einem

späteren Zeitpunkt aufgrund der ihm zustehenden Strassenhoheit bei entsprechend

gelagertem öffentlichen Interesse durch Umwidmung darauf zurückkommt und eine

spezifische Zweckbestimmung einer Strasse neu oder präziser umschreibt. Tut es dies auf dem Wege bzw. mit dem

Mittel der lokalen Verkehrsanordnung, hat es sich dabei in verfahrens- wie

materiell-rechtlicher Hinsicht an die diesbezüglichen bundesrechtlichen

Vorgaben (insbesondere Art. 3 Abs. 4 SVG) zu halten (vgl. VGr,

19.

Februar 2001, VB.2000.00236, E. 1b ff.; vgl. Moser, S. 114).

Auch können im Planungsverfahren Fakten wie beispielsweise

die Strassenbreite geschaffen werden, die sich auf das spätere Verkehrsregime

auswirken. Grundsätzlich misst sich die Zulässigkeit einer Verkehrsanordnung

aber allein nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die planungsrechtlichen

Vorgaben stehen einer Verkehrsanordnung damit im Allgemeinen nicht entgegen,

wenn die strassenverkehrsrechtlichen Vorgaben eingehalten sind.

Ähnliches gilt für die von der Beschwerdeführerin angerufenen

Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (vgl. heute: Verkehrserschliessungsverordnung

vom 17. April 2019 [VErV, LS 700.4]). Die Erfüllung der Anforderungen an

den genügenden Zugang ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer

Baubewilligung (§ 236 f. PBG). Insbesondere sollen Zufahrten gemäss § 237 Abs. 2 PBG für

jedermann verkehrssicher sein; über die Anforderungen erlässt der Regierungsrat

Normalien. Darin werden unter anderem die technischen Anforderungen an die

verschiedenen Zugangsarten geregelt, wie z. B. die minimalen Querprofile des

Strassenkörpers, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich

sind (VGr, 1. Oktober 2020, VB.2018.00798, E. 4.2). Damit sind

die Zugangsnormalien grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren anwendbar, wobei

nicht ausgeschlossen ist, dass sie zur Beurteilung der Verkehrssicherheit einer

Verkehrsanordnung hinzugezogen werden können.

4.5

Weder aus

den Sonderbauvorschriften für das Gebiet Zürich Nord noch aus den Zugangsnormalien

lassen sich grundsätzliche Unvereinbarkeiten für das Befahren der

Regina-Kägi-Strasse mit Lastwagen von mehr als acht Metern Länge ableiten. Die

Sonderbauvorschriften äussern sich jedenfalls nicht dazu, inwiefern die

zulässigen Lastwagenfahrten auf der Regina-Kägi-Strasse vordefiniert wären.

Insbesondere machen sie auch nicht (gewisse) Lastwagenfahrten von einer

durchgängigen Verbindung mit der Gertrud-Kurz-Strasse abhängig.

4.6

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf § 11 der Zugangsnormalien, wonach beim

Vorliegen wichtiger Gründe – unter anderem in Begegnungszonen – geringere

Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden können (vgl. dazu VGr, 7. Mai

2015, VB.2014.00268, E. 5.3 ff.). Die Beschwerdeführerin macht aber

nicht geltend, inwiefern die Regina-Kägi-Strasse von den Grundanforderungen

abweicht, sodass überhaupt besondere Gründe wie die in § 11 lit. a–g

der Zugangsnormalien genannten vorliegen müssten. Ohnehin geht es vorliegend,

soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass die Regina-Kägi-Strasse

nicht für den Lastwagenverkehr geeignet sei, nicht um die erstmalige Erlaubnis

für Lastwagendurchfahrten, sondern um die Aufhebung der bisher geltenden

Längenbeschränkung von acht Metern. Mangels eines entsprechenden Verbots ist

der Lastwagenverkehr heute auf der Regina-Kägi-Strasse bereits zulässig. Damit

müsste auch nicht geprüft werden, ob die Zugangsnormalien den Lastwagenverkehr

auf der Regina-Kägi-Strasse überhaupt erlauben würden. Ebenso wenig ist

vorliegend die Erschliessungssituation Streitgegenstand (vgl. oben, E. 1.2).

Auch aus der inzwischen – am 1. Juni 2020 – in Kraft getretenen und die

Zugangsnormalien ersetzenden Verkehrserschliessungsverordnung insbesondere § 6 Abs. 2 VErV) ergibt sich nichts anderes.

5.

5.1

Die

Vorinstanz führte zu Recht aus, dass aufgrund der Strassenbreite von sieben

Metern genügend Platz für Gegenverkehr vorhanden sei, die Ausgestaltung der

Strasse als Begegnungszone ausreichend Gewähr für die Verkehrssicherheit biete

und auch die Unfallstatistik nicht auf eine massgebliche Gefährdung der

Verkehrssicherheit schliessen lasse. Damit erweist sich die Rüge der

Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Bedenken betreffend

Verkehrssicherheit auseinandergesetzt habe, als unbegründet. Was die

Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur Verkehrssicherheit

bzw. zu den tatsächlichen Verhältnissen vorbringt, vermag diese Überlegungen

nicht zu entkräften. Immerhin bewirkt die signalisierte Begegnungszone eine

geringe Geschwindigkeit der durchfahrenden Fahrzeuge (20 km/h) und es gilt

Vortritt für Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gegenüber

Fahrzeugen. Zudem wird die Verkehrssituation aufgrund des zu signalisierenden

Halteverbots insgesamt übersichtlicher. Am Ende der Regina-Kägi-Strasse, vor

der Werksausfahrt der Mitbeteiligten, befindet sich ein Kehrplatz, welcher das

Wenden von Fahrzeugen erlaubt, die länger als acht Meter sind. Dass der

Kehrplatz das Wenden von Fahrzeugen mit einer Länge von zehn Metern erlaube,

wird mehrfach ausgeführt und von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert

bestritten. Insofern kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend

Verkehrsanordnung offenbleiben, ob der bestehende Kehrplatz in Abweichung vom

damaligen Strassenprojekt rechtmässig erstellt wurde (vgl. Verfügung vom 6. April

2000.

Erlauben die tatsächlichen Verhältnisse das Befahren mit Fahrzeugen von

über acht Metern Länge, spielt es keine Rolle, ob bzw. inwiefern der Endausbau

der Regina-Kägi-Strasse bereits abgeschlossen ist. So scheinen auch –

unbestrittenermassen – bereits bei der Anordnung der aktuell geltenden

Längenbeschränkung alleine die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die

Ausmasse des Kehrplatzes, welcher das Wenden lediglich Fahrzeugen erlaubte, die

weniger als acht Meter Länge aufwiesen, ausschlaggebend gewesen zu sein.

5.2

Es ist

allerdings unklar, ob die Wendemöglichkeit bzw. das sichere Befahren der

Regina-Kägi-Strasse auch für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als zehn Metern

besteht. Die gänzliche Aufhebung der Längenbeschränkung hätte aber auch die

Zulässigkeit des Befahrens der Regina-Kägi-Strasse mit solchen längeren

Fahrzeugen zur Folge. Auch wenn es nicht zwingend erscheinen mag, dass aufgrund

des Signals "Sackgasse" auch eine Längenbeschränkung für Lastwagen,

welche am Ende der Sackgasse problemlos wenden können, notwendig wird, so

erachtete der Beschwerdegegner dies vorliegend, als der Kehrplatz das Wenden

lediglich für Lastwagen mit einer Länge von maximal acht Metern ermöglichte,

als gerechtfertigt. Inwiefern die Angabe der maximalen Länge für ein

gefahrloses Wenden inzwischen gänzlich hinfällig sein sollte, wird vom

Beschwerdegegner nicht geltend gemacht und dies ist auch nicht ersichtlich.

Dispositiv

Demnach hat es der Beschwerdegegner unterlassen, die notwendige Differenzierung

zwischen möglichen und unmöglichen Wendemanövern vorzunehmen. Er hätte abklären

müssen, mit welcher Fahrzeuglänge das Befahren der Regina-Kägi-Strasse noch gefahrlos

möglich wäre und die Längenbeschränkung entsprechend anzupassen anstatt diese

gänzlich aufzuheben gehabt. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und allenfalls einer

entsprechenden Anpassung der angefochtenen Verkehrsanordnung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

6.

6.1 Fahrzeuge

dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr

behindern oder gefährden könnten; wo möglich sind sie auf Parkplätzen

aufzustellen (Art. 37 Abs. 2 SVG). Wird am Fahrbahnrand eine

Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen) angebracht, ist das freiwillige Halten

an der markierten Stelle verboten (Art. 79a Abs. 2 SSV).

6.2 Der

Vorinstanz zufolge stehe das angefochtene Halteverbot am westlichen

Fahrbahnrand entlang der Liegenschaften Regina-Kägi-Hof Nr. 3 und 4 nicht

im Widerspruch zu den örtlichen Verhältnissen. Insbesondere würde es dazu

beitragen, den Einlenkradius einzuhalten. Damit sei das Halteverbot notwendig

und geeignet, um eine ungehinderte Durchfahrt für Fahrzeuge zu gewährleisten,

da abgestellte Fahrzeuge ein Einbiegen in die Regina-Kägi-Strasse

verunmöglichen würden.

6.3 Die

Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem Halteverbot auseinander. Die

Beschwerde enthält keine Begründung, weshalb das Halteverbot bzw. der

vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich rechtswidrig sein soll. Sie bringt

bloss vor, dass dieses nur der Ausfahrt aus dem Werkareal diene. Auch wenn dies

zuträfe, wäre nicht ersichtlich, inwiefern das angeordnete Halteverbot dadurch

rechtsverletzend wäre. Die blosse Behauptung, dass die angefochtene Verfügung

fehlerhaft sei, genügt den Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung

nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde mit den

Erwägungen des Rekursentscheids auseinandersetzen müssen (vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 17). Diesen Voraussetzungen musste sich die (anwaltlich

vertretene) Beschwerdeführerin durchaus bewusst gewesen sein, wies doch das

Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 14. August 2020

(VB.2019.00771) bereits daraufhin, dass die Begründung des Rekurses betreffend

das Halteverbot knapp gehalten sei, aber aufgrund des Zusammenhangs mit dem beantragten

Lastwagenfahrverbot gerade noch als genügend erachtet werden konnte. Da das

Lastwagenfahrverbot vorliegend nicht mehr Streitgegenstand bildet (oben, E. 1.2)

und die Beschwerdeführerin inzwischen Partei eines gerichtlichen

Beschwerdeverfahrens ist, sind an die Begründung betreffend das Halteverbot

strengere Anforderungen zu stellen als noch im Rekursverfahren. Soweit das

Halteverbot betroffen ist, erweist sich die Begründung der Beschwerde als

ungenügend und es ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

7.

7.1 Damit ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit auf die Beschwerde betreffend das

Halteverbot nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb

ihr 1/2 der Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdegegner und der

Mitbeteiligten sind die Gerichtskosten zu je 1/4 aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Damit sind auch die vorinstanzlichen Kostenfolgen anzupassen.

Da die Beschwerdeführerin sowohl im Neubeurteilungsverfahren als auch im

Rekursverfahren zusätzliche Anträge gestellt hatte, betreffend welcher sie

weiterhin als unterliegend zu betrachten ist, sind die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu je 1/6 dem

Beschwerdegegner sowie der Mitbeteiligten aufzuerlegen.

7.2 Auf die

Zusprechung einer Parteientschädigung ist mangels überwiegenden Obsiegens einer

Partei zu verzichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Mitbeteiligte aufgrund

der durch die Beschwerdeführerin gestellten (erweiterten) Anträge im

Rekursverfahren weiterhin als überwiegend obsiegend zu betrachten ist, sind die

vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen nicht neu zu verlegen.

8.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende

Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 1 der

Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. Juli 2021, Dispositivziffer 2

des Beschlusses des Stadtrats von Zürich vom 23. Januar 2019 sowie die

Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 22. Januar 2018

werden insoweit aufgehoben, als die Aufhebung der Längenbeschränkung für

Lastwagen betroffen ist. Die Sache wird zur Prüfung und erneutem Entscheid im

Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. In

Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts des

Bezirks Zürich und der Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Stadtrats

von Zürich werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten

jeweils zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu je 1/6 der Mitbeteiligten sowie

dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 430.-- Zustellkosten,

Fr. 3'730.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 dem

Beschwerdegegner sowie der Mitbeteiligten auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Statthalteramt des Bezirks Zürich;

d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).