VB.2021.00639
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00639
13. Juli 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24697)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00639
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Genossenschaft A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat von Zürich, vertreten durch Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
und
C AG, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
damalige Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich verfügte am 22. Januar
2018 an der Regina-Kägi-Strasse ein Halteverbot sowie die Aufhebung der
Längenbeschränkung für Fahrzeuge über acht Meter. Die Verfügung wurde am 31. Januar
2018 im städtischen Amtsblatt publiziert.
B. Dagegen
erhoben verschiedene Parteien Einsprache beim Stadtrat von Zürich, darunter die
Genossenschaft A mit Eingabe vom 2. März 2018. Der Stadtrat zog die von
der Verkehrsanordnung unmittelbar betroffene C AG als Mitbeteiligte mit
Parteistellung ins Verfahren mit ein und wies das Neubeurteilungsbegehren der Genossenschaft A
mit Beschluss vom 23. Januar 2019 ab.
Erwägungen
II.
A. Die Genossenschaft A
gelangte am 6. März 2019 mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks
Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Verzicht
auf ein Halteverbot und stattdessen ein Fahrverbot für Lastwagen mit Ausnahme
von Zubringern zu den Liegenschaften Regina-Kägi-Strasse 1–6. Der
Statthalter des Bezirks Zürich trat mit Verfügung vom 21. Oktober 2019
nicht auf den Rekurs ein.
B. Dagegen
liess die Genossenschaft A mit Eingabe vom 21. November 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen, welches diese mit Urteil vom 14. August
2020.
guthiess, die Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich vom 21. Oktober
2019.
aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an den Statthalter des Bezirks
Zürich zurückwies (VB.2019.00771).
C. Daraufhin
wies der Statthalter des Bezirks Zürich den Rekurs mit Verfügung vom 26. Juli
2021.
ab, auferlegte die Verfahrenskosten der Genossenschaft A (Dispositivziffer 2)
und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die C AG
(Dispositivziffer 3).
III.
A. Die Genossenschaft A
liess gegen die Rekursverfügung mit Eingabe vom 14. September 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Es
sei zudem das Halteverbot sowie der Verzicht auf die Längenbeschränkung für
Fahrzeuge aufzuheben.
B. Der
Statthalter des Bezirks Zürich verzichtete am 6. Oktober 2021 auf
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 beantragte die
Stadt Zürich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die C AG stellte mit Eingabe
vom 15. Oktober 2021 dieselben Anträge. Im Laufe des Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.
1.2
Der Streitgegenstand wird im
Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den
Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren.
Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz
zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der
im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2;
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).
1.2.1
Die vom Beschwerdegegner erlassene Verfügung hat die Aufhebung der
Längenbeschränkung für Fahrzeuge, welche länger als acht Meter sind, und die
Anordnung eines Halteverbots entlang des Regina-Kägi-Hofs 3 und 4 zum
Gegenstand. Beides wurde von der Beschwerdeführerin explizit angefochten und
bildet damit Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin verzichtete hingegen auf die
Erneuerung ihres im Rekursverfahren gestellten Begehrens um Anordnung eines
Lastwagenfahrverbots. Insofern bildet dieses nicht mehr Streitgegenstand.
1.2.2
Ausserhalb des Streitgegenstands liegt ferner die von der
Beschwerdeführerin als rechtswidrig monierte Werkzufahrt der Mitbeteiligten
sowie der Parkrandweg des Louis-Häfliger-Parks. Soweit diese Umstände für den
Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollten, wäre in den
entsprechenden Erwägungen darauf einzugehen.
Dass die Werksausfahrt der
Mitbeteiligten vom Streitgegenstand umfasst wäre, ergibt sich entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts
vom 14. August 2020 (VB.2019.00771). Das Verwaltungsgericht führte damals
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Erschliessungssituation der
vorfrageweisen Überprüfung dienen könnten, ob Lastwagen überhaupt berechtigt
wären, zu den Liegenschaften an der Regina-Kägi-Strasse zuzufahren. Diese
Vorbringen standen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren noch gestellten Antrag, es sei ein Lastwagenfahrverbot zu
signalisieren. Diesen Antrag erneuerte die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wie gesagt nicht (oben, E. 1.2.1).
2.
2.1
Gemäss Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR
741.01) können die Kantone Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen erlassen,
soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt
den Kantonen für diese sogenannten funktionellen Verkehrsbeschränkungen einen
weiten Rahmen. Neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen Gründen
können auch andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe
Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen rechtfertigen. Es kommen alle
Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten
Sinn dienen und die nicht als Totalfahrverbote im Sinn von Art. 3 Abs. 3
SVG ausgestaltet sind (VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00455, E. 2 mit
Hinweis auf Eva Maria Belser in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3
N. 50 ff., 61).
2.2
Verkehrsanordnungen
sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der
Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, denen dabei
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BGr, 9. November 2007,
2A.70/2007, E. 3.2; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222, E. 3.2).
Das Verwaltungsgericht ist nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle
beschränkt und prüft angefochtene Anordnungen nicht auf ihre Angemessenheit
hin. Ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund und
in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis namentlich dann, wenn die
zuständigen Behörden von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen,
rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme
ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen
unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen
leiten lassen (BGr, 16. Juni 2017, 1C_37/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Regina-Kägi-Strasse wurde im Jahr 2000 bzw. 2001 im Rahmen der Realisierung des
Zentrums Zürich Nord erstellt. Es handelt sich um eine Sackgasse, die als
Begegnungszone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h signalisiert
ist. Im Jahr 2000 wurde die für die Einfahrt in die Regina-Kägi-Strasse
zulässige Höchstlänge beschränkt und entsprechend mit dem Signal "Höchstlänge"
und mit einer angegebenen Länge von acht Metern ausgeschildert. Die gesamte
Verkehrsfläche der Regina-Kägi-Strasse weist eine Breite von sieben Metern auf,
wovon im Abstand von zwei Metern entlang der Siedlung Regina-Kägi-Hof eine
andersfarbige, baulich angedeutete Regenrinne verläuft. Am Ende der
Regina-Kägi-Strasse, gegenüber der Hausnummer 4, befindet sich das
Ausfahrtstor der Mitbeteiligten. Die strittige Verkehrsanordnung betrifft den
Erlass eines Halteverbots entlang der Regina-Kägi-Strasse 3 und 4 und die
Aufhebung des Fahrverbots für Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge über acht Meter
(Längenbeschränkung), welches bisher bei der Einfahrt der Regina-Kägi-Strasse
von der Binzmühlestrasse her markiert ist.
3.2
Die
vorliegend betroffene Längenbeschränkung ist derzeit eingangs der
Regina-Kägi-Strasse, von der Binzmühlestrasse herkommend, signalisiert. Am
anderen Ende der Regina-Kägi-Strasse, wo sich die Werkausfahrt der
Mitbeteiligten befindet, findet sich keine entsprechende Signalisation, weshalb
davon auszugehen ist, dass die Regina-Kägi-Strasse von dieser Seite her seit je
her auch von längeren Fahrzeugen befahren werden durfte. Dies erscheint denn
auch nachvollziehbar, wurde doch die Zufahrt von der Binzmühlestrasse her
deshalb eingeschränkt, weil für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 8 Metern
das Wenden am Ende der Regina-Kägi-Strasse, welche in die Werkausfahrt der
Mitbeteiligten mündet, im Zeitpunkt des Erlasses der Längenbeschränkung
unbestrittenermassen unmöglich war. Fahrzeuge, welche von der Werksausfahrt der
Mitbeteiligten in die Regina-Kägi-Strasse und von dort auf die Binzmühlestrasse
fahren, müssen aber gerade kein Wendemanöver ausführen und sie sind von der
geltenden Längenbeschränkung nicht betroffen. Damit ist auf die Ausführungen
der Beschwerdeführerin, dass die Werksausfahrt und der Paul-Grüninger-Weg nicht
rechtmässig erstellt seien, nicht weiter einzugehen und es erübrigt sich, die
von der Beschwerdeführerin verlangten Verfügungen und Planunterlagen zu
edieren.
4.
4.1
Die
Aufhebung der Längenbeschränkung begründet der Beschwerdegegner insbesondere
damit, dass das Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als acht
Metern seit Längerem nicht mehr aktuell sei; der provisorisch erstellte
Kehrplatz sei damals nur für Fahrzeuge mit einer Länge bis maximal acht Meter
ausgelegt gewesen. Heute würden aber auch Fahrzeuge mit einer Länge von zehn
Metern die Strasse problemlos befahren können. Die derzeit geltende
Längenbeschränkung habe zur Folge, dass die Fahrzeuge des ERZ (Entsorgung + Recycling
Zürich), die eine Länge von rund zehn Metern aufweisen würden, die
Containerstandorte an der Regina-Kägi-Strasse nicht anfahren dürften.
4.2
Gemäss Art. 22b
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21)
kennzeichnet das Signal "Begegnungszone" Strassen in Wohn- oder
Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen
Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den
Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig
behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Das Parkieren ist
nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das
Parkieren. Die Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) regelt Näheres zu den
Anforderungen an deren Ausgestaltung, Signalisation und Markierung (vgl. auch Art. 108
Abs. 6 SSV). Das Signal "Sackgasse" kennzeichnet eine Strasse,
die nicht durchgehend befahrbar ist (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 SSV).
4.3
Die
Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder das Signal "Begegnungszone"
noch das Signal "Sackgasse" dem Befahren mit Lastwagen
entgegenstünden, sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt dem
nichts entgegen. Dahingegen macht sie geltend, dass die Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Zentrum Zürich Nord (ZZN) dem Befahren der Strasse mit Lastwagen
entgegenstünden. Insbesondere sei die Regina-Kägi-Strasse noch nicht – wie in
den Sonderbauvorschriften vorgesehen – mit der Gertrud-Kurz-Strasse verbunden
worden, und der Endausbau für die Strasse sei noch nicht erfolgt; der
Wendeplatz lasse weiterhin nur das Wenden von Fahrzeugen mit einer Länge von
acht Metern zu. Sodann widerspreche das Befahren mit Lastwagen den
Zugangsnormalien.
4.4
Sonderbauvorschriften
sind ein Instrument des Planungsrechts (Sondernutzungspläne) und bestimmen, wo
und was gebaut werden darf (vgl. §§ 79 ff. des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Das kantonale (und
kommunale) Planungsrecht und das Strassenverkehrsrecht des Bundes dienen unterschiedlichen
Zwecken. Während die Nutzungsplanung die zulässige Nutzung des Bodens ordnet (Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG,
SR 700]), dient das Strassenverkehrsrecht demgegenüber der Ordnung des Verkehrs
auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG), und mit lokalen Verkehrsanordnungen
(Art. 3 Abs. 4 SVG) wird den im Strassenverkehrsgesetz näher
umschriebenen Auswirkungen des Verkehrs begegnet.
Zwar kann bereits im Planungsverfahren, sei es in einem
solchen nach PBG oder einem strassenrechtlichen im Sinn des Strassengesetzes
vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1), der Nutzungszweck der Strasse in
einem gewissen Ausmass vorweggenommen werden. Dies kann bei öffentlichen
Strassen beispielsweise im Sinn einer (im Kanton Zürich formlos möglichen)
"beschränkten" Widmung erfolgen (vgl. André Moser, Der öffentliche
Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 111; VGr, 6. März 2014,
VB.2013.00391, E. 4.2 und 5.5). Daraus kann sich durchaus ergeben, dass
eine Strasse nur für bestimmte Fahrzeuge oder nur für den Langsamverkehr konzipiert
ist. Dies schliesst aber nicht aus, dass das zuständige Gemeinwesen zu einem
späteren Zeitpunkt aufgrund der ihm zustehenden Strassenhoheit bei entsprechend
gelagertem öffentlichen Interesse durch Umwidmung darauf zurückkommt und eine
spezifische Zweckbestimmung einer Strasse neu oder präziser umschreibt. Tut es dies auf dem Wege bzw. mit dem
Mittel der lokalen Verkehrsanordnung, hat es sich dabei in verfahrens- wie
materiell-rechtlicher Hinsicht an die diesbezüglichen bundesrechtlichen
Vorgaben (insbesondere Art. 3 Abs. 4 SVG) zu halten (vgl. VGr,
19.
Februar 2001, VB.2000.00236, E. 1b ff.; vgl. Moser, S. 114).
Auch können im Planungsverfahren Fakten wie beispielsweise
die Strassenbreite geschaffen werden, die sich auf das spätere Verkehrsregime
auswirken. Grundsätzlich misst sich die Zulässigkeit einer Verkehrsanordnung
aber allein nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die planungsrechtlichen
Vorgaben stehen einer Verkehrsanordnung damit im Allgemeinen nicht entgegen,
wenn die strassenverkehrsrechtlichen Vorgaben eingehalten sind.
Ähnliches gilt für die von der Beschwerdeführerin angerufenen
Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (vgl. heute: Verkehrserschliessungsverordnung
vom 17. April 2019 [VErV, LS 700.4]). Die Erfüllung der Anforderungen an
den genügenden Zugang ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer
Baubewilligung (§ 236 f. PBG). Insbesondere sollen Zufahrten gemäss § 237 Abs. 2 PBG für
jedermann verkehrssicher sein; über die Anforderungen erlässt der Regierungsrat
Normalien. Darin werden unter anderem die technischen Anforderungen an die
verschiedenen Zugangsarten geregelt, wie z. B. die minimalen Querprofile des
Strassenkörpers, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich
sind (VGr, 1. Oktober 2020, VB.2018.00798, E. 4.2). Damit sind
die Zugangsnormalien grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren anwendbar, wobei
nicht ausgeschlossen ist, dass sie zur Beurteilung der Verkehrssicherheit einer
Verkehrsanordnung hinzugezogen werden können.
4.5
Weder aus
den Sonderbauvorschriften für das Gebiet Zürich Nord noch aus den Zugangsnormalien
lassen sich grundsätzliche Unvereinbarkeiten für das Befahren der
Regina-Kägi-Strasse mit Lastwagen von mehr als acht Metern Länge ableiten. Die
Sonderbauvorschriften äussern sich jedenfalls nicht dazu, inwiefern die
zulässigen Lastwagenfahrten auf der Regina-Kägi-Strasse vordefiniert wären.
Insbesondere machen sie auch nicht (gewisse) Lastwagenfahrten von einer
durchgängigen Verbindung mit der Gertrud-Kurz-Strasse abhängig.
4.6
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf § 11 der Zugangsnormalien, wonach beim
Vorliegen wichtiger Gründe – unter anderem in Begegnungszonen – geringere
Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden können (vgl. dazu VGr, 7. Mai
2015, VB.2014.00268, E. 5.3 ff.). Die Beschwerdeführerin macht aber
nicht geltend, inwiefern die Regina-Kägi-Strasse von den Grundanforderungen
abweicht, sodass überhaupt besondere Gründe wie die in § 11 lit. a–g
der Zugangsnormalien genannten vorliegen müssten. Ohnehin geht es vorliegend,
soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass die Regina-Kägi-Strasse
nicht für den Lastwagenverkehr geeignet sei, nicht um die erstmalige Erlaubnis
für Lastwagendurchfahrten, sondern um die Aufhebung der bisher geltenden
Längenbeschränkung von acht Metern. Mangels eines entsprechenden Verbots ist
der Lastwagenverkehr heute auf der Regina-Kägi-Strasse bereits zulässig. Damit
müsste auch nicht geprüft werden, ob die Zugangsnormalien den Lastwagenverkehr
auf der Regina-Kägi-Strasse überhaupt erlauben würden. Ebenso wenig ist
vorliegend die Erschliessungssituation Streitgegenstand (vgl. oben, E. 1.2).
Auch aus der inzwischen – am 1. Juni 2020 – in Kraft getretenen und die
Zugangsnormalien ersetzenden Verkehrserschliessungsverordnung insbesondere § 6 Abs. 2 VErV) ergibt sich nichts anderes.
5.
5.1
Die
Vorinstanz führte zu Recht aus, dass aufgrund der Strassenbreite von sieben
Metern genügend Platz für Gegenverkehr vorhanden sei, die Ausgestaltung der
Strasse als Begegnungszone ausreichend Gewähr für die Verkehrssicherheit biete
und auch die Unfallstatistik nicht auf eine massgebliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit schliessen lasse. Damit erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Bedenken betreffend
Verkehrssicherheit auseinandergesetzt habe, als unbegründet. Was die
Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur Verkehrssicherheit
bzw. zu den tatsächlichen Verhältnissen vorbringt, vermag diese Überlegungen
nicht zu entkräften. Immerhin bewirkt die signalisierte Begegnungszone eine
geringe Geschwindigkeit der durchfahrenden Fahrzeuge (20 km/h) und es gilt
Vortritt für Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gegenüber
Fahrzeugen. Zudem wird die Verkehrssituation aufgrund des zu signalisierenden
Halteverbots insgesamt übersichtlicher. Am Ende der Regina-Kägi-Strasse, vor
der Werksausfahrt der Mitbeteiligten, befindet sich ein Kehrplatz, welcher das
Wenden von Fahrzeugen erlaubt, die länger als acht Meter sind. Dass der
Kehrplatz das Wenden von Fahrzeugen mit einer Länge von zehn Metern erlaube,
wird mehrfach ausgeführt und von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert
bestritten. Insofern kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend
Verkehrsanordnung offenbleiben, ob der bestehende Kehrplatz in Abweichung vom
damaligen Strassenprojekt rechtmässig erstellt wurde (vgl. Verfügung vom 6. April
2000.
Erlauben die tatsächlichen Verhältnisse das Befahren mit Fahrzeugen von
über acht Metern Länge, spielt es keine Rolle, ob bzw. inwiefern der Endausbau
der Regina-Kägi-Strasse bereits abgeschlossen ist. So scheinen auch –
unbestrittenermassen – bereits bei der Anordnung der aktuell geltenden
Längenbeschränkung alleine die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die
Ausmasse des Kehrplatzes, welcher das Wenden lediglich Fahrzeugen erlaubte, die
weniger als acht Meter Länge aufwiesen, ausschlaggebend gewesen zu sein.
5.2
Es ist
allerdings unklar, ob die Wendemöglichkeit bzw. das sichere Befahren der
Regina-Kägi-Strasse auch für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als zehn Metern
besteht. Die gänzliche Aufhebung der Längenbeschränkung hätte aber auch die
Zulässigkeit des Befahrens der Regina-Kägi-Strasse mit solchen längeren
Fahrzeugen zur Folge. Auch wenn es nicht zwingend erscheinen mag, dass aufgrund
des Signals "Sackgasse" auch eine Längenbeschränkung für Lastwagen,
welche am Ende der Sackgasse problemlos wenden können, notwendig wird, so
erachtete der Beschwerdegegner dies vorliegend, als der Kehrplatz das Wenden
lediglich für Lastwagen mit einer Länge von maximal acht Metern ermöglichte,
als gerechtfertigt. Inwiefern die Angabe der maximalen Länge für ein
gefahrloses Wenden inzwischen gänzlich hinfällig sein sollte, wird vom
Beschwerdegegner nicht geltend gemacht und dies ist auch nicht ersichtlich.
Dispositiv
Demnach hat es der Beschwerdegegner unterlassen, die notwendige Differenzierung
zwischen möglichen und unmöglichen Wendemanövern vorzunehmen. Er hätte abklären
müssen, mit welcher Fahrzeuglänge das Befahren der Regina-Kägi-Strasse noch gefahrlos
möglich wäre und die Längenbeschränkung entsprechend anzupassen anstatt diese
gänzlich aufzuheben gehabt. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und allenfalls einer
entsprechenden Anpassung der angefochtenen Verkehrsanordnung an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
6.1 Fahrzeuge
dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr
behindern oder gefährden könnten; wo möglich sind sie auf Parkplätzen
aufzustellen (Art. 37 Abs. 2 SVG). Wird am Fahrbahnrand eine
Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen) angebracht, ist das freiwillige Halten
an der markierten Stelle verboten (Art. 79a Abs. 2 SSV).
6.2 Der
Vorinstanz zufolge stehe das angefochtene Halteverbot am westlichen
Fahrbahnrand entlang der Liegenschaften Regina-Kägi-Hof Nr. 3 und 4 nicht
im Widerspruch zu den örtlichen Verhältnissen. Insbesondere würde es dazu
beitragen, den Einlenkradius einzuhalten. Damit sei das Halteverbot notwendig
und geeignet, um eine ungehinderte Durchfahrt für Fahrzeuge zu gewährleisten,
da abgestellte Fahrzeuge ein Einbiegen in die Regina-Kägi-Strasse
verunmöglichen würden.
6.3 Die
Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem Halteverbot auseinander. Die
Beschwerde enthält keine Begründung, weshalb das Halteverbot bzw. der
vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich rechtswidrig sein soll. Sie bringt
bloss vor, dass dieses nur der Ausfahrt aus dem Werkareal diene. Auch wenn dies
zuträfe, wäre nicht ersichtlich, inwiefern das angeordnete Halteverbot dadurch
rechtsverletzend wäre. Die blosse Behauptung, dass die angefochtene Verfügung
fehlerhaft sei, genügt den Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung
nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde mit den
Erwägungen des Rekursentscheids auseinandersetzen müssen (vgl. Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 17). Diesen Voraussetzungen musste sich die (anwaltlich
vertretene) Beschwerdeführerin durchaus bewusst gewesen sein, wies doch das
Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 14. August 2020
(VB.2019.00771) bereits daraufhin, dass die Begründung des Rekurses betreffend
das Halteverbot knapp gehalten sei, aber aufgrund des Zusammenhangs mit dem beantragten
Lastwagenfahrverbot gerade noch als genügend erachtet werden konnte. Da das
Lastwagenfahrverbot vorliegend nicht mehr Streitgegenstand bildet (oben, E. 1.2)
und die Beschwerdeführerin inzwischen Partei eines gerichtlichen
Beschwerdeverfahrens ist, sind an die Begründung betreffend das Halteverbot
strengere Anforderungen zu stellen als noch im Rekursverfahren. Soweit das
Halteverbot betroffen ist, erweist sich die Begründung der Beschwerde als
ungenügend und es ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
7.
7.1 Damit ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit auf die Beschwerde betreffend das
Halteverbot nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb
ihr 1/2 der Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdegegner und der
Mitbeteiligten sind die Gerichtskosten zu je 1/4 aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Damit sind auch die vorinstanzlichen Kostenfolgen anzupassen.
Da die Beschwerdeführerin sowohl im Neubeurteilungsverfahren als auch im
Rekursverfahren zusätzliche Anträge gestellt hatte, betreffend welcher sie
weiterhin als unterliegend zu betrachten ist, sind die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu je 1/6 dem
Beschwerdegegner sowie der Mitbeteiligten aufzuerlegen.
7.2 Auf die
Zusprechung einer Parteientschädigung ist mangels überwiegenden Obsiegens einer
Partei zu verzichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Mitbeteiligte aufgrund
der durch die Beschwerdeführerin gestellten (erweiterten) Anträge im
Rekursverfahren weiterhin als überwiegend obsiegend zu betrachten ist, sind die
vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen nicht neu zu verlegen.
8.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 1 der
Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. Juli 2021, Dispositivziffer 2
des Beschlusses des Stadtrats von Zürich vom 23. Januar 2019 sowie die
Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 22. Januar 2018
werden insoweit aufgehoben, als die Aufhebung der Längenbeschränkung für
Lastwagen betroffen ist. Die Sache wird zur Prüfung und erneutem Entscheid im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. In
Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts des
Bezirks Zürich und der Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Stadtrats
von Zürich werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten
jeweils zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu je 1/6 der Mitbeteiligten sowie
dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 430.-- Zustellkosten,
Fr. 3'730.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 dem
Beschwerdegegner sowie der Mitbeteiligten auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Statthalteramt des Bezirks Zürich;
d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).