VB.2021.00641
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00641
12. Januar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23377)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00641
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,vertreten durch B, diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1947, Staatsangehörige
der Ukraine, ersuchte am 19. Februar 2007 um Erteilung einer
Rentnerbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. April
2007 ab. Die heute 74-jährige A ist seit dem 14. April 2020 verwitwet und
hat eine Tochter, B, geboren 1972, schweizerische Staatsangehörige. Diese lebt
seit 1999 mit ihrem Ehemann D, geboren 1967, ebenfalls schweizerischer
Staatsangehöriger, und dem gemeinsamen Sohn E, geboren 1998, in der Schweiz. A
hielt sich bis Januar 2009 und (wieder) ab September 2015 regelmässig zu
Besuchszwecken in der Schweiz auf. Die Ehegatten B/D beantragten am 10. März
2021 beim Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A zur
erwerbslosen Wohnsitzaufnahme. B stellte am 29. März 2021 ein Gesuch um
Einreisebewilligung für A. Mit Verfügung vom 29. März 2021 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der Einreise von A zur erwerbslosen
Wohnsitzaufnahme ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A, vertreten durch
ihre Tochter B, wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Juli
2021.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September
2021.
beantragte A, vertreten durch ihre Tochter B, dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli
2021.
Sie beantragte, das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch von A um
Erteilung einer Einreisebewilligung und anschliessender Aufenthaltsbewilligung sei
gutzuheissen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine angemessene
Parteientschädigung für das Verwaltungsgerichtsverfahren sowie das
vorinstanzliche Rekursverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September
2021.
wurde A aufgefordert, wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu
leisten. A leistete die Kaution fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich
nicht vernehmen; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und
-unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zutreffend erwogen,
dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den
Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3;
VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen).
Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen
Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen
liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im
Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März
2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;
vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M.
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in:
AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der
Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende
Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.3.1).
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25
Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder
eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug
von Ergänzungsleistungen nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG)
berechtigt. Zum Bezug von
Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben
im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG
anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2
Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid
darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den
Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017,
VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1
AIG).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin ist 74 Jahre alt und überschreitet damit das vom
Bundesrat festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie
angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer
entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die
Beschwerdeführerin besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt.
4.2
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz
habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie sich seit September 2015
insgesamt 17 Mal als Touristin (während jeweils zwei bis drei Monaten im Jahr)
in der Schweiz aufgehalten habe, denn der Zweck dieser Aufenthalte sei allein
der Besuch ihrer Tochter und deren Familie gewesen. Auch der vorgesehene Umzug
in die Schweiz sei familiär motiviert. Auch wenn sie hier zahlreiche Ausflüge
unternommen und ihren Enkel zu Schachtournieren und Exkursionen begleitet habe,
seien diese Ereignisse als normale, mit einem Ferienaufenthalt zusammenhängende
Tätigkeiten und Aktivitäten zu qualifizieren, wobei diese mit
Familienmitgliedern unternommen worden seien. Eine besondere persönliche
Beziehung zur Schweiz werde damit nicht begründet. Eine solche lasse sich auch
nicht daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren zu
den Nachbarn ihrer Tochter in F freundschaftliche Kontakte geknüpft habe. Es
sei fraglich, ob es sich dabei um eigene tragfähige und besonders intensive
Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung handle. Diesbezüglich fehle es an
vertieften und konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche nötig
wären, um direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung belegen zu können. Die
vorgebrachten Bekanntschaften seien jedenfalls nicht mit denen im von der
Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbar,
wo eine der Personen sogar einen zweiwöchigen Urlaub bei den
Beschwerdeführenden in deren Heimat verbracht habe und viele der Tätigkeiten
der Letztgenannten in der Schweiz über diejenigen hinausgegangen seien, die
normalerweise im Rahmen eines Urlaubs im Ausland unternommen würden (vgl. BVGr,
18.
November 2020, F-1644/2019, E. 3.5.4). Zudem sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie der Schweiz arbeitstätig oder
wenigstens steuerpflichtig gewesen sei, was ebenfalls einen Umstand darstelle,
welcher eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz begründen könne.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten, indessen nicht
nachgewiesenen Deutschkenntnisse in sprachlicher Hinsicht eine gute
Integrationsprognose gestellt werden könnte, vermöge dies am Umstand, dass sie
über keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz verfüge, nichts zu ändern.
Die Zulassung als Rentnerin falle daher bereits mangels besonderer persönlicher
Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz ausser Betracht.
Es rechtfertige sich auch nicht,
der Beschwerdeführerin im pflichtgemässen Ermessen eine Bewilligung zu erteilen.
Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, die ausländische
Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht weiter zu vergrössern, zumal auch
im Falle guter oder sehr guter finanzieller Verhältnisse die Gesundheits- und
Pflegekosten älterer Personen den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie die
Sozialversicherungen ausserordentlich stark belasten würden. Im Weiteren würden
keine Umstände vorliegen, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE gebieten würden. Die
Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin seien gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ukrainischen Staatsangehörigen im Rentenalter
in ihrer Heimat nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Verglichen mit
zahlreichen anderen ukrainischen Rentnerinnen und Rentnern erscheine ihre
Situation angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse eher schon
privilegiert.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz verkenne die neuere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
(BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.2), wonach
Familienbesuche als bindungsbegründend anerkannt würden, wenn diese Besuche
über viele Jahre hinweg, regelmässig und jeweils während einer längeren Dauer
stattgefunden hätten. Sie habe ihre Verwandten in der Schweiz während gut zehn
Jahre rund zwanzig Mal besucht, wobei die Besuche im Durchschnitt zwischen
einem und eineinhalb Monaten gedauert hätten. Unter diesen Umständen gehe es
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ''längere'' Aufenthalte
in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE. In jedem
Fall seien solche Besuche dann zu berücksichtigen, wenn sie zwecks Erziehung
und Ausbildung der Enkelkinder stattgefunden hätten. Die Vorinstanz liege vor
diesem Hintergrund offenkundig falsch, wenn sie die bisherigen zahlreichen und
langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den familiären Zweck
als irrelevant erkläre. Die Besuche bei ihrer Familie hätten jeweils die erlaubte
bewilligungsfreie Höchstdauer von drei Monaten (mit Ausnahme der Jahre 2016 bis
2019, wo die Aufenthalte rund zwei Monate gedauert hätten) gedauert, also sogar
länger als im zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die
Zeitdauer von über 20 Jahren, während der diese Besuche stattgefunden
hätten, liessen auf eine noch stärkere Bindung zur Schweiz schliessen als bei
den im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Betroffenen. Rechne man
die bisherigen Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz zusammen, so
ergebe sich eine bisherige Aufenthaltsdauer von fast vier Jahren. Im Weiteren
habe sie während all dieser Jahre in der Schweiz gelernt, sich hier selbst
zurechtzufinden. Sie habe Verantwortung übernommen und habe ihren Enkel alleine
an Schachturniere und Exkursionen in der ganzen Schweiz begleitet. Hinzu komme,
dass sie in der Schule und während ihrer Aufenthalte in der Schweiz Deutschkenntnisse
erworben habe, den Nachweis über den Deutschunterricht werde sie nachreichen.
Die Deutschkenntnisse hätten es ihr denn auch ermöglicht, freundschaftliche
Kontakte zu Nachbarn ihrer Tochter in der Schweiz zu knüpfen. Entgegen der
Meinung der Vorinstanz komme es vorliegend nicht darauf an, wie vertieft diese
Kontakte seien, sondern sie habe dadurch den Beweis erbracht, dass sie sich
hier zu integrieren vermöge.
Schliesslich sei der Vorinstanz
vorzuwerfen, dass sie es in rechtsverletzender Ermessensausübung vermieden
habe, eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen.
Insbesondere habe sie die prekären Umstände, denen die Beschwerdeführerin in
der Ukraine ausgeliefert sei, nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Es drohe
ihr als Witwe und ethnische Russin in der Ukraine, wo sie über kein familiäres
und soziales Beziehungsnetz verfüge, die Vereinsamung. Das Leben in der Ukraine
sei für sie unerträglich geworden, ein Verbleib könne ihr dort keinesfalls mehr
zugemutet werden. An solchen existenziellen Nöten würden entgegen der Meinung
der Vorinstanz auch die guten finanziellen Verhältnisse nichts ändern. Ferner
falle zugunsten des privaten Interesses an einem Wohnsitz in der Schweiz stark
ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin hier seit Jahren in medizinischer
Behandlung befinde. Diese Behandlungen seien gemäss Auskünften des behandelnden
Arztes wohl in der Ukraine nicht erhältlich. Auch stellten die regelmässigen Flüge
in die Schweiz für die 74-Jährige eine Belastung dar.
4.4
4.4.1
Das in Art. 28 lit. b AIG statuierte Erfordernis der besonderen
persönlichen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE
konkretisiert. Gemäss lit. a des genannten Artikels liegen derartige
Beziehungen dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz,
namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder
laut lit. b enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE
genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu
verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25
Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen
Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann
diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der
Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche
Beziehung zur Schweiz vorliegt. Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG
umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige
Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde
Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung
zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten
Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht
gewollt. Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut
von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese
insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher
Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme
an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen
Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der
sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. BVGr,
26.
Januar 2018, F-5102/2016, E. 9.2 ff.).
4.4.2
Es ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die
häufigen und langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin während 20 Jahren von
rund vier Jahren der Pflege der Beziehung zu ihrer Tochter und dem Enkel
dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu
begründen vermögen. Wenn es der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen wäre,
eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen, hätte es daher
nahegelegen, dass sie sich an diesem Aufenthaltsort um den Aufbau eines
Beziehungsnetzes gekümmert hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht,
jedenfalls nicht substanziiert, derartige Anstrengungen unternommen zu haben.
Wie die Vorinstanz weiter
zutreffend erwogen hat, lässt sich aus unsubstanziiert gebliebenen Ausführungen
der Beschwerdeführerin nicht der Schluss ziehen, dass sie durch die Kontakte
mit den Nachbarn ihrer Tochter tragfähige und besonders intensive Beziehungen
zu in der Schweiz wohnhaften Personen geknüpft hat. Hierzu ist anzumerken, dass
Kontakte, die über die heute gebräuchlichen Mittel der elektronischen
Kommunikation gepflegt werden, in aller Regel nicht als intensiv gelten können,
weil es an der für eine Beziehung wichtigen unmittelbaren persönlichen
Begegnung fehlt. Eine anderweitige besondere persönliche Beziehung zur Schweiz,
die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, macht
die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war,
womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar
2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).
4.4.3
Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid F-1644/2019 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 führt zu keinem anderen
Ergebnis. In der zitierten E. 6.1.2. kam das Bundesverwaltungsgericht in
einer sachverhaltsbezogenen Würdigung zum Schluss, dass die betreffenden
Beschwerdeführenden massgebende soziokulturelle Beziehungen aufgebaut und sich
am lokalen Leben beteiligt hatten. Davon kann hier nicht die Rede sein.
Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz, nicht als rechtsverletzend.
4.5
Weil die
Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das
Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – nicht zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
4.6
Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3
AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden.
Weder der Umstand, dass sie sich hier in medizinischer Behandlung befindet noch
die Situation in der Ukraine stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem
Mass infrage. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die regelmässigen Flüge für
sie in ihrem Alter eine Belastung darstellten, zur Bejahung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und die Gerichtskosten sind mit dem geleisteten
Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Es steht ihr weder für das vorliegende
Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5
des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …