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Entscheid

VB.2021.00641

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00641

12. Januar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23377)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00641

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,vertreten durch B, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1947, Staatsangehörige

der Ukraine, ersuchte am 19. Februar 2007 um Erteilung einer

Rentnerbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. April

2007 ab. Die heute 74-jährige A ist seit dem 14. April 2020 verwitwet und

hat eine Tochter, B, geboren 1972, schweizerische Staatsangehörige. Diese lebt

seit 1999 mit ihrem Ehemann D, geboren 1967, ebenfalls schweizerischer

Staatsangehöriger, und dem gemeinsamen Sohn E, geboren 1998, in der Schweiz. A

hielt sich bis Januar 2009 und (wieder) ab September 2015 regelmässig zu

Besuchszwecken in der Schweiz auf. Die Ehegatten B/D beantragten am 10. März

2021 beim Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A zur

erwerbslosen Wohnsitzaufnahme. B stellte am 29. März 2021 ein Gesuch um

Einreisebewilligung für A. Mit Verfügung vom 29. März 2021 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der Einreise von A zur erwerbslosen

Wohnsitzaufnahme ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A, vertreten durch

ihre Tochter B, wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Juli

2021.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September

2021.

beantragte A, vertreten durch ihre Tochter B, dem Verwaltungsgericht die

Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli

2021.

Sie beantragte, das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch von A um

Erteilung einer Einreisebewilligung und anschliessender Aufenthaltsbewilligung sei

gutzuheissen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine angemessene

Parteientschädigung für das Verwaltungsgerichtsverfahren sowie das

vorinstanzliche Rekursverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September

2021.

wurde A aufgefordert, wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu

leisten. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich

nicht vernehmen; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und

-unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zutreffend erwogen,

dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den

Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3;

VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen).

Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen

Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt

in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes

Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen

zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel

verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen

liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im

Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März

2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;

vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M.

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in:

AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der

Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende

Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.3.1).

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25

Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder

eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug

von Ergänzungsleistungen nach den

Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG)

berechtigt. Zum Bezug von

Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben

im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG

anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2

Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid

darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den

Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017,

VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1

AIG).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin ist 74 Jahre alt und überschreitet damit das vom

Bundesrat festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie

angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer

entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die

Beschwerdeführerin besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und

über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt.

4.2

Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz

habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie sich seit September 2015

insgesamt 17 Mal als Touristin (während jeweils zwei bis drei Monaten im Jahr)

in der Schweiz aufgehalten habe, denn der Zweck dieser Aufenthalte sei allein

der Besuch ihrer Tochter und deren Familie gewesen. Auch der vorgesehene Umzug

in die Schweiz sei familiär motiviert. Auch wenn sie hier zahlreiche Ausflüge

unternommen und ihren Enkel zu Schachtournieren und Exkursionen begleitet habe,

seien diese Ereignisse als normale, mit einem Ferienaufenthalt zusammenhängende

Tätigkeiten und Aktivitäten zu qualifizieren, wobei diese mit

Familienmitgliedern unternommen worden seien. Eine besondere persönliche

Beziehung zur Schweiz werde damit nicht begründet. Eine solche lasse sich auch

nicht daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren zu

den Nachbarn ihrer Tochter in F freundschaftliche Kontakte geknüpft habe. Es

sei fraglich, ob es sich dabei um eigene tragfähige und besonders intensive

Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung handle. Diesbezüglich fehle es an

vertieften und konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche nötig

wären, um direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung belegen zu können. Die

vorgebrachten Bekanntschaften seien jedenfalls nicht mit denen im von der

Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbar,

wo eine der Personen sogar einen zweiwöchigen Urlaub bei den

Beschwerdeführenden in deren Heimat verbracht habe und viele der Tätigkeiten

der Letztgenannten in der Schweiz über diejenigen hinausgegangen seien, die

normalerweise im Rahmen eines Urlaubs im Ausland unternommen würden (vgl. BVGr,

18.

November 2020, F-1644/2019, E. 3.5.4). Zudem sei zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie der Schweiz arbeitstätig oder

wenigstens steuerpflichtig gewesen sei, was ebenfalls einen Umstand darstelle,

welcher eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz begründen könne.

Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten, indessen nicht

nachgewiesenen Deutschkenntnisse in sprachlicher Hinsicht eine gute

Integrationsprognose gestellt werden könnte, vermöge dies am Umstand, dass sie

über keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz verfüge, nichts zu ändern.

Die Zulassung als Rentnerin falle daher bereits mangels besonderer persönlicher

Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz ausser Betracht.

Es rechtfertige sich auch nicht,

der Beschwerdeführerin im pflichtgemässen Ermessen eine Bewilligung zu erteilen.

Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, die ausländische

Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht weiter zu vergrössern, zumal auch

im Falle guter oder sehr guter finanzieller Verhältnisse die Gesundheits- und

Pflegekosten älterer Personen den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie die

Sozialversicherungen ausserordentlich stark belasten würden. Im Weiteren würden

keine Umstände vorliegen, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE gebieten würden. Die

Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin seien gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ukrainischen Staatsangehörigen im Rentenalter

in ihrer Heimat nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Verglichen mit

zahlreichen anderen ukrainischen Rentnerinnen und Rentnern erscheine ihre

Situation angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse eher schon

privilegiert.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die

Vorinstanz verkenne die neuere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

(BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.2), wonach

Familienbesuche als bindungsbegründend anerkannt würden, wenn diese Besuche

über viele Jahre hinweg, regelmässig und jeweils während einer längeren Dauer

stattgefunden hätten. Sie habe ihre Verwandten in der Schweiz während gut zehn

Jahre rund zwanzig Mal besucht, wobei die Besuche im Durchschnitt zwischen

einem und eineinhalb Monaten gedauert hätten. Unter diesen Umständen gehe es

gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ''längere'' Aufenthalte

in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE. In jedem

Fall seien solche Besuche dann zu berücksichtigen, wenn sie zwecks Erziehung

und Ausbildung der Enkelkinder stattgefunden hätten. Die Vorinstanz liege vor

diesem Hintergrund offenkundig falsch, wenn sie die bisherigen zahlreichen und

langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den familiären Zweck

als irrelevant erkläre. Die Besuche bei ihrer Familie hätten jeweils die erlaubte

bewilligungsfreie Höchstdauer von drei Monaten (mit Ausnahme der Jahre 2016 bis

2019, wo die Aufenthalte rund zwei Monate gedauert hätten) gedauert, also sogar

länger als im zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die

Zeitdauer von über 20 Jahren, während der diese Besuche stattgefunden

hätten, liessen auf eine noch stärkere Bindung zur Schweiz schliessen als bei

den im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Betroffenen. Rechne man

die bisherigen Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz zusammen, so

ergebe sich eine bisherige Aufenthaltsdauer von fast vier Jahren. Im Weiteren

habe sie während all dieser Jahre in der Schweiz gelernt, sich hier selbst

zurechtzufinden. Sie habe Verantwortung übernommen und habe ihren Enkel alleine

an Schachturniere und Exkursionen in der ganzen Schweiz begleitet. Hinzu komme,

dass sie in der Schule und während ihrer Aufenthalte in der Schweiz Deutschkenntnisse

erworben habe, den Nachweis über den Deutschunterricht werde sie nachreichen.

Die Deutschkenntnisse hätten es ihr denn auch ermöglicht, freundschaftliche

Kontakte zu Nachbarn ihrer Tochter in der Schweiz zu knüpfen. Entgegen der

Meinung der Vorinstanz komme es vorliegend nicht darauf an, wie vertieft diese

Kontakte seien, sondern sie habe dadurch den Beweis erbracht, dass sie sich

hier zu integrieren vermöge.

Schliesslich sei der Vorinstanz

vorzuwerfen, dass sie es in rechtsverletzender Ermessensausübung vermieden

habe, eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen.

Insbesondere habe sie die prekären Umstände, denen die Beschwerdeführerin in

der Ukraine ausgeliefert sei, nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Es drohe

ihr als Witwe und ethnische Russin in der Ukraine, wo sie über kein familiäres

und soziales Beziehungsnetz verfüge, die Vereinsamung. Das Leben in der Ukraine

sei für sie unerträglich geworden, ein Verbleib könne ihr dort keinesfalls mehr

zugemutet werden. An solchen existenziellen Nöten würden entgegen der Meinung

der Vorinstanz auch die guten finanziellen Verhältnisse nichts ändern. Ferner

falle zugunsten des privaten Interesses an einem Wohnsitz in der Schweiz stark

ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin hier seit Jahren in medizinischer

Behandlung befinde. Diese Behandlungen seien gemäss Auskünften des behandelnden

Arztes wohl in der Ukraine nicht erhältlich. Auch stellten die regelmässigen Flüge

in die Schweiz für die 74-Jährige eine Belastung dar.

4.4

4.4.1

Das in Art. 28 lit. b AIG statuierte Erfordernis der besonderen

persönlichen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE

konkretisiert. Gemäss lit. a des genannten Artikels liegen derartige

Beziehungen dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz,

namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder

laut lit. b enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE

genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu

verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25

Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen

Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann

diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der

Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche

Beziehung zur Schweiz vorliegt. Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG

umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige

Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde

Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung

zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten

Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht

gewollt. Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut

von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese

insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher

Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme

an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen

Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der

sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. BVGr,

26.

Januar 2018, F-5102/2016, E. 9.2 ff.).

4.4.2

Es ist

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die

häufigen und langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin während 20 Jahren von

rund vier Jahren der Pflege der Beziehung zu ihrer Tochter und dem Enkel

dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu

begründen vermögen. Wenn es der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen wäre,

eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen, hätte es daher

nahegelegen, dass sie sich an diesem Aufenthaltsort um den Aufbau eines

Beziehungsnetzes gekümmert hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht,

jedenfalls nicht substanziiert, derartige Anstrengungen unternommen zu haben.

Wie die Vorinstanz weiter

zutreffend erwogen hat, lässt sich aus unsubstanziiert gebliebenen Ausführungen

der Beschwerdeführerin nicht der Schluss ziehen, dass sie durch die Kontakte

mit den Nachbarn ihrer Tochter tragfähige und besonders intensive Beziehungen

zu in der Schweiz wohnhaften Personen geknüpft hat. Hierzu ist anzumerken, dass

Kontakte, die über die heute gebräuchlichen Mittel der elektronischen

Kommunikation gepflegt werden, in aller Regel nicht als intensiv gelten können,

weil es an der für eine Beziehung wichtigen unmittelbaren persönlichen

Begegnung fehlt. Eine anderweitige besondere persönliche Beziehung zur Schweiz,

die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, macht

die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war,

womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar

2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).

4.4.3

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid F-1644/2019 des

Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 führt zu keinem anderen

Ergebnis. In der zitierten E. 6.1.2. kam das Bundesverwaltungsgericht in

einer sachverhaltsbezogenen Würdigung zum Schluss, dass die betreffenden

Beschwerdeführenden massgebende soziokulturelle Beziehungen aufgebaut und sich

am lokalen Leben beteiligt hatten. Davon kann hier nicht die Rede sein.

Unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

4.5

Weil die

Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das

Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – nicht zu prüfen,

ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

4.6

Die

Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3

AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden.

Weder der Umstand, dass sie sich hier in medizinischer Behandlung befindet noch

die Situation in der Ukraine stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem

Mass infrage. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die regelmässigen Flüge für

sie in ihrem Alter eine Belastung darstellten, zur Bejahung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und die Gerichtskosten sind mit dem geleisteten

Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Es steht ihr weder für das vorliegende

Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5

des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …