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Entscheid

VB.2021.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00644

5. Januar 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23346)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00644

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Zulassung

zu verkürzter Grundbildung und Qualifikationsverfahren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Sozialversicherungsanstalt Aargau wandte sich am

24. August 2020 per E-Mail an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des

Kantons Zürich. Sie bat um eine Rückmeldung, ob A, geboren 1980, die

Voraussetzungen erfülle, um eine verkürzte berufliche Grundbildung als

Informatiker EFZ, Fachrichtung Systemtechnik, bei der Schule C zu absolvieren.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt antwortete der

Sozialversicherungsanstalt Aargau sowie A daraufhin telefonisch, dass A die

Voraussetzungen nicht erfülle.

Nachdem sich A an den Ombudsmann des Kantons Zürich

gewandt hatte, kontaktierte Letzterer mit E-Mail vom 27. August 2020 das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Er bat das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt, sich der Sache anzunehmen und ihn, den Ombudsmann, über die

Gründe der Ablehnung zu orientieren. Nach Absprache mit dem Ombudsmann teilte

das Mittelschul- und Berufsbildungsamt A am 3. September 2020 per E-Mail

mit, dass es einen schriftlichen Antrag von ihm benötige, um eine Verfügung zu erlassen.

Am 9. September 2020 bot das Mittelschul- und Berufsbildungsamt A per

E-Mail zwei Gesprächstermine an.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 stellte A beim

Mittelschul- und Berufsbildungsamt ein Gesuch um Zulassung zur verkürzten bzw.

zweijährigen beruflichen Grundbildung Informatiker EFZ bei der Schule C oder an

einer anderen Schule, welche den entsprechenden Bildungsgang anbiete.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügte am

29. Januar 2021, A könne nach Abschluss einer verkürzten beruflichen Grundbildung

nicht zum Qualifikationsverfahren Informatiker EFZ zugelassen werden. Auf ein

von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 19. Februar 2021 gestelltes

Wiedererwägungsgesuch trat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Verfügung

vom 2. März 2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

A erhob am 25. Februar 2021 Rekurs gegen die

Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 29. Januar 2021 an

die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 10. August

2021.

wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Verfahrenskosten

und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.

Gegen diese Verfügung erhob A am 14. September 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung unter Entschädigungsfolge sowie die Erteilung einer Bewilligung,

um eine verkürzte bzw. zweijährige berufliche Grundbildung Informatiker EFZ bei

einem zugelassenen Institut zu absolvieren (Ziff. 1). Zudem beantragte er

die Zulassung zum entsprechenden Qualifikationsverfahren (Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 beantragte

das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Abweisung der Beschwerde, die

Bildungsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. A

hielt mit Replik vom 21. Oktober 2021 an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer

Verwaltungseinheit dieser Direktion gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die berufliche Grundbildung sowie das entsprechende

Qualifikationsverfahren für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen

sind in den Grundzügen im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002

geregelt (BBG, SR 412.10). Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 BBG

erliess der Bundesrat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003

(BBV, SR 412.101), welche Ausführungsbestimmungen zum BBG enthält. Das

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist dafür

zuständig, für jeden anerkannten Beruf auf Antrag oder bei Bedarf eine

Bildungsverordnung zu erlassen. Darin werden unter anderem der Gegenstand und

die Dauer der Grundbildung geregelt (Art. 19 BBG, vgl. auch Art. 12

BBV). Die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom

1.

November 2013 (BiVo 2013, AS 2013 5381) wurde im Jahr

2020.

totalrevidiert. Die neue Verordnung des SBFI über die berufliche

Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

(EFZ) vom 19. November 2020 (BiVo 2020, SR 412.101.220.10) ist

am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Gemäss Art. 25 BiVo 2020

schliessen Lernende, die ihre Bildung als Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ

vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, diese nach der BiVo 2013 ab.

Ergänzend gelten im Kanton Zürich das Einführungsgesetz

vom 14. Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG,

LS 413.31), die Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG (VEG BBG,

LS 413.311) sowie das Reglement vom 20. Dezember 2013 über die

Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, LS 413.325).

3.

3.1

Es wird

zwischen zwei Arten der beruflichen Grundbildung unterschieden, zwischen der

beruflichen Grundbildung innerhalb eines geregelten Bildungsganges (berufliche

Grundbildung mit formalisierter Bildung) und der beruflichen Grundbildung

ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (berufliche Grundbildung mit nicht

formalisierter Bildung; vgl. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und

Innovation SBFI, Handbuch Berufliche Grundbildung für Erwachsene, Bern 2017 [SBFI,

Handbuch], S. 25 f.; Stephan Hördegen, Aus- und Weiterbildung, in:

Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch

Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2015, N. 17.40). Wird die berufliche

Grundbildung innerhalb eines geregelten Bildungsganges absolviert, ist zwischen

betrieblich organisierter Grundbildung und schulisch organisierter Grundbildung

zu unterscheiden (vgl. Art. 6 BBV; Hördegen, N. 17.40 und 17.48).

Die berufliche Grundbildung wird in jedem Fall mit einem

Qualifikationsverfahren abgeschlossen, wobei es wiederum verschiedene Arten von

Qualifikationsverfahren gibt. Der Nachweis der beruflichen Qualifikationen wird

entweder durch eine bzw. mehrere Abschlussprüfungen erbracht oder durch ein

anderes vom SBFI anerkanntes Qualifikationsverfahren (vgl. Art. 33 und

Art. 38 BBG). Zu Letzteren zählt insbesondere das sogenannte

Validierungsverfahren. Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich absolviert

hat, ist unabhängig von der Art des Qualifikationsverfahrens berechtigt, den

festgelegten Titel – vorliegend Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ – zu tragen

(Art. 36 BBG).

3.2

Das SBFI

hat die Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ sowie die

Zulassung zu diesen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BBG in Art. 16

BiVo 2020 bzw. Art. 18 BiVo 2013 geregelt. Wer die berufliche

Grundbildung Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ im Rahmen eines geregelten

Bildungsganges erwirbt, absolviert im Anschluss daran eine bzw. mehrere

Abschlussprüfungen. Wer hingegen keinen geregelten Bildungsgang durchläuft,

absolviert ein anderes vom SBFI anerkanntes Qualifikationsverfahren (vgl. insbesondere

Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020; Art. 17 Abs. 3 und 5 BBG).

Für Personen aller Berufsrichtungen, welche keinen geregelten

Bildungsgang durchlaufen, sieht Art. 32 BBV eine mindestens fünfjährige

berufliche Erfahrung als Zulassungsvoraussetzung für das

Qualifikationsverfahren vor. Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020 bzw.

Art. 18 lit. c BiVo 2013 sehen überdies spezifische Zulassungsvoraussetzungen

zum Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ für Personen,

welche keinen geregelten Bildungsgang durchlaufen, vor.

Wie die Vorinstanz richtig festhält, stellt die vom Beschwerdeführer

angestrebte verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung einen

geregelten Bildungsgang dar (vgl. SBFI, Handbuch, S. 9 und 25). Die

Zulassungsvoraussetzungen für das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 16

Abs. 2 BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. c BiVo 2013 und

Art. 32 BBV sind daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners –

unbeachtlich.

3.3

Gemäss

Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18

lit. b BiVo 2013 wird zu den Qualifikationsverfahren zugelassen, wer

die berufliche Grundbildung an einer vom Kanton anerkannten Bildungsinstitution

absolviert hat. Der Beschwerdeführer strebt eine berufliche Grundbildung in der

Form der schulisch organisierten Grundbildung bei der Schule C an. Die Schule C

ist eine Bildungsinstitution, welche über eine Bewilligung des Mittelschul- und

Berufsbildungsamts verfügt, eine verkürzte schulisch organisierte berufliche

Grundbildung für den Beruf Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ anzubieten.

Dementsprechend fällt der vom Beschwerdeführer angestrebte Bildungsgang unter

Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18

lit. b BiVo 2013.

3.4

Sofern der

Beschwerdeführer die verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung

an der Schule C absolviert, ist er folglich im Anschluss daran zum

Qualifikationsverfahren zuzulassen.

4.

4.1

Art. 18

Abs. 1 BBG sieht unter dem Titel "Berücksichtigung individueller

Bedürfnisse" vor, dass die Dauer der beruflichen Grundbildung für

besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit

Lernschwierigkeiten oder Behinderungen angemessen verkürzt oder verlängert

werden kann. Diese Möglichkeit der angemessenen Verlängerung oder Verkürzung

der beruflichen Grundbildung besteht sowohl bei der betrieblich organisierten

Grundbildung als auch bei der schulisch organisierten Grundbildung (vgl. SBFI,

Handbuch, S. 25).

4.2

Art. 24

BBG weist die Aufsicht im Bereich der beruflichen Grundbildung

inklusive

der Aufgabe, über Fälle nach Art. 18 Abs. 1 BBG zu entscheiden, dem

Kanton zu (Art. 24 Abs. 4 lit. b BBG). Im Kanton Zürich ist der

Beschwerdegegner für Entscheide über die Verkürzung oder Verlängerung der

beruflichen Grundbildung zuständig (§ 16 VEG BBG).

4.3

Die

Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, im Kanton Zürich sei es Praxis, für

eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung einen anderen Berufsabschluss mit EFZ

oder eine Maturität zu verlangen. Damit solle die Wahrscheinlichkeit erhöht

werden, dass die verkürzte berufliche Grundbildung mit Erfolg abgeschlossen

werden könne. Weiter hält die Vorinstanz fest, das erfolgreiche Absolvieren

einer beruflichen Grundbildung in verkürzter Zeit setze bei dem oder der

Lernenden nicht nur Intelligenz, sondern auch Selbstkompetenzen wie Selbständigkeit

beim Lernen und Durchhaltevermögen voraus. Bezüglich des Beschwerdeführers

führt die Vorinstanz aus, in den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür

finden, dass dieser über die nötigen Selbstkompetenzen verfüge. Nach einer

Auseinandersetzung mit der bisherigen beruflichen Laufbahn des

Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Unterlagen kommt die Vorinstanz

in ihrem Entscheid zum Schluss, das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung

zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung sei abzuweisen.

4.4

"Besonders

befähigte oder vorgebildete Personen" sind unbestimmte Rechtsbegriffe;

deren Auslegung ist eine Rechtsfrage. Art. 18 Abs. 1 BBG schreibt nicht

explizit vor, dass nur Personen, die bereits über einen bestimmten Abschluss

verfügen, eine verkürzte berufliche Grundbildung bewilligt werden kann. Die

Botschaft zum BBG weist daraufhin, dass die Verkürzung der beruflichen

Grundbildung auf bereits erbrachten Vorleistungen beruhen soll, zählt einen

Lehrabschluss oder eine Matura jedoch lediglich beispielhaft als Gründe für

eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf (BBl 2000, 5754). Aus der parlamentarischen Debatte im Nationalrat ergibt sich, dass auch

Leistungssportlerinnen und Leistungssportler als besonders befähigte Personen

im Sinn dieser Bestimmung gelten sollen (AB 2001, N 1587, Votum

Randegger). Zweck der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 BBG ist

es, individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und die

Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu erhöhen. Die Bestimmung soll die

Möglichkeit eröffnen, besonderen Einzelfällen Rechnung zu tragen.

Daraus ergibt sich, dass es nicht mit Art. 18

Abs. 1 BBG vereinbar ist, ohne Rücksicht auf den Einzelfall

ausschliesslich Personen zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen,

welche bereits über einen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Matura verfügen. Sofern

im Kanton Zürich eine solche Praxis besteht, erweist sich diese als

rechtswidrig.

Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Verfahren jedoch – wie

dies Art. 18 Abs. 1 BBG verlangt – eine Einzelfallprüfung vor. Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt der Beschwerdeführer weder über

eine relevante Vorbildung noch lassen seine Vorbringen auf eine besondere

Befähigung schliessen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den vom

Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Psychologin FH D vom

3.

März 2014 betreffend sein Intelligenzpotenzial sowie seine kognitive

Leistungsfähigkeit hingewiesen werden. Dieser Bericht bescheinigt dem

Beschwerdeführer zwar einen Intelligenzquotienten von 124 Punkten, die

Gutachterin führt darin jedoch auch aus, dass die Resultate in Bezug auf die

allgemeine psychomotorische Geschwindigkeit, die nonverbalen

Gedächtnisfunktionen und das Arbeitsgedächtnis auf eine kognitive Störung

hindeuteten, welche ihm die Ausschöpfung seines Potenzials erschweren und

Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich zeitigen könnte.

Gestützt auf diesen Bericht kann daher nicht von einer besonderen Befähigung

des Beschwerdeführers, die eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung

rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Auch aus den übrigen vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer befähigt ist, die berufliche Grundbildung in

verkürzter Dauer erfolgreich absolvieren zu können. Die Vorinstanz kam folglich

im Rahmen ihrer Einzelfallprüfung zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

nicht zu einer verkürzten Grundbildung zuzulassen ist. Hinweise auf eine

ungenügende oder unrichtige Feststellung des relevanten Sachverhaltes – etwa

bezüglich der Selbstkompetenzen des Beschwerdeführers – bestehen keine.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Weigerung der Vorinstanz, den

Beschwerdeführer zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung Informatiker EFZ zuzulassen,

als nicht rechtsverletzend. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum

entsprechenden Qualifikationsverfahren erfüllt der Beschwerdeführer folglich

auch nicht.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör

geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der

Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten

Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu

erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen

zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, N. 1002). Dementsprechend

garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,

ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Die Aktenführungspflicht

von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht,

indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person sie

voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Behörden sind

deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten

festzuhalten und die entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier

abzulegen (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 5 und § 26a N. 7).

Aus Gründen der

Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen

praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über

dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im

Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00464,

E. 2.3).

6.2

In den

Akten, welche der Beschwerdegegner der Vorinstanz am 18. März 2021 übermittelt

hat, fehlten diverse Aktenstücke. Der Beschwerdegegner verfügte offenbar zu

diesem Zeitpunkt über ein unvollständiges Aktendossier, worin eine Verletzung

seiner Aktenführungspflicht zu erblicken ist. Das Aktendossier wurde aber noch

während des Rekursverfahrens vervollständigt. Nachdem die fehlenden Akten nachgereicht

worden waren, hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, Einsicht in die

vollständigen Akten zu verlangen und sich zu diesen umfassend zu äussern. Die

Vorinstanz verfügte im Rekursverfahren über volle Kognition (§ 20 VRG). Die

Gehörsverletzung konnte folglich geheilt werden. Der Beschwerdeführer legt

nicht substanziiert dar, ob und inwiefern die Akten danach noch hätten

unvollständig sein sollen.

6.3

Der

Beschwerdegegner qualifizierte die vom Beschwerdeführer angestrebte verkürzte

berufliche Grundbildung fälschlicherweise nicht als geregelten Bildungsgang.

Als Folge davon wies er das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden

beruflichen Erfahrung gestützt auf Art. 32 BBV und Art. 16

Abs. 2 lit. b BiVo 2020 ab, anstatt eine Prüfung von

Art. 18 Abs. 1 BBG vorzunehmen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob

eine Motivsubstitution vorlag, welche den Parteien vorgängig hätte angezeigt

werden müssen.

Die Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann

eine angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten

rechtlichen Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den

Parteien jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz

ihren Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien

nicht rechnen mussten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21).

Der Beschwerdeführer stützte bereits sein Gesuch vom

1.

Dezember 2020 auf Art. 18 BBG. In seinem Rekurs wiederholte der

nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass er sich auf Art. 18

BBG berufe. Folglich musste der Beschwerdeführer von Beginn weg mit der

Anwendung dieses Artikels rechnen. Eine entsprechende Gehörsgewährung war daher

entbehrlich.

7.

In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer, dass

der Beschwerdegegner die Verfügung vom 29. Januar 2021 der Sozialversicherungsanstalt

Aargau zugestellt hat.

Die Ansprüche, die einer Person zustehen, wenn eine

kantonale Verwaltungsbehörde ihre Personendaten widerrechtlich bearbeitet,

ergeben sich aus § 21 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die

Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). Diese Ansprüche sind

direkt bei der bearbeitenden Behörde, mithin beim Beschwerdegegner, geltend zu

machen (Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar

zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012,

§ 21 N. 5) und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8.

8.1

Gestützt

auf das Verursacherprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG können

Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verursacher

überbunden werden. So können die Verfahrenskosten etwa der vorinstanzlichen

Behörde auferlegt werden, wenn diese das rechtliche Gehör verletzte und es im

Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu

einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Heilung

von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden, sei es

durch Reduktion der Kosten, Verzicht auf Kostenerhebung oder indem der etwa für

eine Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (BGr,

14.

März 2018, 1C_360/2017, E. 12). Wenn die unterliegende Partei in

guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, sind ferner in der Regel

Billigkeitsgründe gegeben, die dafürsprechen, der unterliegenden Partei nicht

die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 64).

8.2

Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens und

verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Wie dargelegt, hat der

Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht verletzt. Lediglich aufgrund einer

Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren kam es nicht zu einer

Rückweisung des Verfahrens an den Beschwerdegegner. Überdies wandte der

Beschwerdegegner nicht die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen an und

entschied bloss über eines der beiden Begehren des Beschwerdeführers materiell.

Der Beschwerdegegner verursachte hierdurch die Kosten des Rekursverfahrens, und

der Beschwerdeführer war in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst.

Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen, und dieser hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für

das Rekursverfahren zu bezahlen.

9.

Die Beschwerde

ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II und

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheides vom 10. August 2021 werden

bezüglich der Kostenauferlegung und der Parteientschädigung abgeändert. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG werden

sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen

oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines

Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019,

E. 1.3). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen

oder physischen Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche

Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr,

26.

Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 – 19. Mai

2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 10. August 2021 werden

die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt, und dieser wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …