VB.2021.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00644
5. Januar 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23346)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00644
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung
zu verkürzter Grundbildung und Qualifikationsverfahren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialversicherungsanstalt Aargau wandte sich am
24. August 2020 per E-Mail an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des
Kantons Zürich. Sie bat um eine Rückmeldung, ob A, geboren 1980, die
Voraussetzungen erfülle, um eine verkürzte berufliche Grundbildung als
Informatiker EFZ, Fachrichtung Systemtechnik, bei der Schule C zu absolvieren.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt antwortete der
Sozialversicherungsanstalt Aargau sowie A daraufhin telefonisch, dass A die
Voraussetzungen nicht erfülle.
Nachdem sich A an den Ombudsmann des Kantons Zürich
gewandt hatte, kontaktierte Letzterer mit E-Mail vom 27. August 2020 das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Er bat das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt, sich der Sache anzunehmen und ihn, den Ombudsmann, über die
Gründe der Ablehnung zu orientieren. Nach Absprache mit dem Ombudsmann teilte
das Mittelschul- und Berufsbildungsamt A am 3. September 2020 per E-Mail
mit, dass es einen schriftlichen Antrag von ihm benötige, um eine Verfügung zu erlassen.
Am 9. September 2020 bot das Mittelschul- und Berufsbildungsamt A per
E-Mail zwei Gesprächstermine an.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 stellte A beim
Mittelschul- und Berufsbildungsamt ein Gesuch um Zulassung zur verkürzten bzw.
zweijährigen beruflichen Grundbildung Informatiker EFZ bei der Schule C oder an
einer anderen Schule, welche den entsprechenden Bildungsgang anbiete.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügte am
29. Januar 2021, A könne nach Abschluss einer verkürzten beruflichen Grundbildung
nicht zum Qualifikationsverfahren Informatiker EFZ zugelassen werden. Auf ein
von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 19. Februar 2021 gestelltes
Wiedererwägungsgesuch trat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Verfügung
vom 2. März 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
A erhob am 25. Februar 2021 Rekurs gegen die
Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 29. Januar 2021 an
die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 10. August
2021.
wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Verfahrenskosten
und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
Gegen diese Verfügung erhob A am 14. September 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung unter Entschädigungsfolge sowie die Erteilung einer Bewilligung,
um eine verkürzte bzw. zweijährige berufliche Grundbildung Informatiker EFZ bei
einem zugelassenen Institut zu absolvieren (Ziff. 1). Zudem beantragte er
die Zulassung zum entsprechenden Qualifikationsverfahren (Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 beantragte
das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Abweisung der Beschwerde, die
Bildungsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. A
hielt mit Replik vom 21. Oktober 2021 an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer
Verwaltungseinheit dieser Direktion gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die berufliche Grundbildung sowie das entsprechende
Qualifikationsverfahren für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen
sind in den Grundzügen im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002
geregelt (BBG, SR 412.10). Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 BBG
erliess der Bundesrat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003
(BBV, SR 412.101), welche Ausführungsbestimmungen zum BBG enthält. Das
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist dafür
zuständig, für jeden anerkannten Beruf auf Antrag oder bei Bedarf eine
Bildungsverordnung zu erlassen. Darin werden unter anderem der Gegenstand und
die Dauer der Grundbildung geregelt (Art. 19 BBG, vgl. auch Art. 12
BBV). Die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung
Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom
1.
November 2013 (BiVo 2013, AS 2013 5381) wurde im Jahr
2020.
totalrevidiert. Die neue Verordnung des SBFI über die berufliche
Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ) vom 19. November 2020 (BiVo 2020, SR 412.101.220.10) ist
am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Gemäss Art. 25 BiVo 2020
schliessen Lernende, die ihre Bildung als Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ
vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, diese nach der BiVo 2013 ab.
Ergänzend gelten im Kanton Zürich das Einführungsgesetz
vom 14. Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG,
LS 413.31), die Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG (VEG BBG,
LS 413.311) sowie das Reglement vom 20. Dezember 2013 über die
Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, LS 413.325).
3.
3.1
Es wird
zwischen zwei Arten der beruflichen Grundbildung unterschieden, zwischen der
beruflichen Grundbildung innerhalb eines geregelten Bildungsganges (berufliche
Grundbildung mit formalisierter Bildung) und der beruflichen Grundbildung
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (berufliche Grundbildung mit nicht
formalisierter Bildung; vgl. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI, Handbuch Berufliche Grundbildung für Erwachsene, Bern 2017 [SBFI,
Handbuch], S. 25 f.; Stephan Hördegen, Aus- und Weiterbildung, in:
Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch
Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2015, N. 17.40). Wird die berufliche
Grundbildung innerhalb eines geregelten Bildungsganges absolviert, ist zwischen
betrieblich organisierter Grundbildung und schulisch organisierter Grundbildung
zu unterscheiden (vgl. Art. 6 BBV; Hördegen, N. 17.40 und 17.48).
Die berufliche Grundbildung wird in jedem Fall mit einem
Qualifikationsverfahren abgeschlossen, wobei es wiederum verschiedene Arten von
Qualifikationsverfahren gibt. Der Nachweis der beruflichen Qualifikationen wird
entweder durch eine bzw. mehrere Abschlussprüfungen erbracht oder durch ein
anderes vom SBFI anerkanntes Qualifikationsverfahren (vgl. Art. 33 und
Art. 38 BBG). Zu Letzteren zählt insbesondere das sogenannte
Validierungsverfahren. Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich absolviert
hat, ist unabhängig von der Art des Qualifikationsverfahrens berechtigt, den
festgelegten Titel – vorliegend Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ – zu tragen
(Art. 36 BBG).
3.2
Das SBFI
hat die Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ sowie die
Zulassung zu diesen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BBG in Art. 16
BiVo 2020 bzw. Art. 18 BiVo 2013 geregelt. Wer die berufliche
Grundbildung Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ im Rahmen eines geregelten
Bildungsganges erwirbt, absolviert im Anschluss daran eine bzw. mehrere
Abschlussprüfungen. Wer hingegen keinen geregelten Bildungsgang durchläuft,
absolviert ein anderes vom SBFI anerkanntes Qualifikationsverfahren (vgl. insbesondere
Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020; Art. 17 Abs. 3 und 5 BBG).
Für Personen aller Berufsrichtungen, welche keinen geregelten
Bildungsgang durchlaufen, sieht Art. 32 BBV eine mindestens fünfjährige
berufliche Erfahrung als Zulassungsvoraussetzung für das
Qualifikationsverfahren vor. Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020 bzw.
Art. 18 lit. c BiVo 2013 sehen überdies spezifische Zulassungsvoraussetzungen
zum Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ für Personen,
welche keinen geregelten Bildungsgang durchlaufen, vor.
Wie die Vorinstanz richtig festhält, stellt die vom Beschwerdeführer
angestrebte verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung einen
geregelten Bildungsgang dar (vgl. SBFI, Handbuch, S. 9 und 25). Die
Zulassungsvoraussetzungen für das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 16
Abs. 2 BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. c BiVo 2013 und
Art. 32 BBV sind daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners –
unbeachtlich.
3.3
Gemäss
Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18
lit. b BiVo 2013 wird zu den Qualifikationsverfahren zugelassen, wer
die berufliche Grundbildung an einer vom Kanton anerkannten Bildungsinstitution
absolviert hat. Der Beschwerdeführer strebt eine berufliche Grundbildung in der
Form der schulisch organisierten Grundbildung bei der Schule C an. Die Schule C
ist eine Bildungsinstitution, welche über eine Bewilligung des Mittelschul- und
Berufsbildungsamts verfügt, eine verkürzte schulisch organisierte berufliche
Grundbildung für den Beruf Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ anzubieten.
Dementsprechend fällt der vom Beschwerdeführer angestrebte Bildungsgang unter
Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18
lit. b BiVo 2013.
3.4
Sofern der
Beschwerdeführer die verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung
an der Schule C absolviert, ist er folglich im Anschluss daran zum
Qualifikationsverfahren zuzulassen.
4.
4.1
Art. 18
Abs. 1 BBG sieht unter dem Titel "Berücksichtigung individueller
Bedürfnisse" vor, dass die Dauer der beruflichen Grundbildung für
besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit
Lernschwierigkeiten oder Behinderungen angemessen verkürzt oder verlängert
werden kann. Diese Möglichkeit der angemessenen Verlängerung oder Verkürzung
der beruflichen Grundbildung besteht sowohl bei der betrieblich organisierten
Grundbildung als auch bei der schulisch organisierten Grundbildung (vgl. SBFI,
Handbuch, S. 25).
4.2
Art. 24
BBG weist die Aufsicht im Bereich der beruflichen Grundbildung
inklusive
der Aufgabe, über Fälle nach Art. 18 Abs. 1 BBG zu entscheiden, dem
Kanton zu (Art. 24 Abs. 4 lit. b BBG). Im Kanton Zürich ist der
Beschwerdegegner für Entscheide über die Verkürzung oder Verlängerung der
beruflichen Grundbildung zuständig (§ 16 VEG BBG).
4.3
Die
Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, im Kanton Zürich sei es Praxis, für
eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung einen anderen Berufsabschluss mit EFZ
oder eine Maturität zu verlangen. Damit solle die Wahrscheinlichkeit erhöht
werden, dass die verkürzte berufliche Grundbildung mit Erfolg abgeschlossen
werden könne. Weiter hält die Vorinstanz fest, das erfolgreiche Absolvieren
einer beruflichen Grundbildung in verkürzter Zeit setze bei dem oder der
Lernenden nicht nur Intelligenz, sondern auch Selbstkompetenzen wie Selbständigkeit
beim Lernen und Durchhaltevermögen voraus. Bezüglich des Beschwerdeführers
führt die Vorinstanz aus, in den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür
finden, dass dieser über die nötigen Selbstkompetenzen verfüge. Nach einer
Auseinandersetzung mit der bisherigen beruflichen Laufbahn des
Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Unterlagen kommt die Vorinstanz
in ihrem Entscheid zum Schluss, das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung
zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung sei abzuweisen.
4.4
"Besonders
befähigte oder vorgebildete Personen" sind unbestimmte Rechtsbegriffe;
deren Auslegung ist eine Rechtsfrage. Art. 18 Abs. 1 BBG schreibt nicht
explizit vor, dass nur Personen, die bereits über einen bestimmten Abschluss
verfügen, eine verkürzte berufliche Grundbildung bewilligt werden kann. Die
Botschaft zum BBG weist daraufhin, dass die Verkürzung der beruflichen
Grundbildung auf bereits erbrachten Vorleistungen beruhen soll, zählt einen
Lehrabschluss oder eine Matura jedoch lediglich beispielhaft als Gründe für
eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf (BBl 2000, 5754). Aus der parlamentarischen Debatte im Nationalrat ergibt sich, dass auch
Leistungssportlerinnen und Leistungssportler als besonders befähigte Personen
im Sinn dieser Bestimmung gelten sollen (AB 2001, N 1587, Votum
Randegger). Zweck der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 BBG ist
es, individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und die
Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu erhöhen. Die Bestimmung soll die
Möglichkeit eröffnen, besonderen Einzelfällen Rechnung zu tragen.
Daraus ergibt sich, dass es nicht mit Art. 18
Abs. 1 BBG vereinbar ist, ohne Rücksicht auf den Einzelfall
ausschliesslich Personen zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen,
welche bereits über einen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Matura verfügen. Sofern
im Kanton Zürich eine solche Praxis besteht, erweist sich diese als
rechtswidrig.
Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Verfahren jedoch – wie
dies Art. 18 Abs. 1 BBG verlangt – eine Einzelfallprüfung vor. Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt der Beschwerdeführer weder über
eine relevante Vorbildung noch lassen seine Vorbringen auf eine besondere
Befähigung schliessen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den vom
Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Psychologin FH D vom
3.
März 2014 betreffend sein Intelligenzpotenzial sowie seine kognitive
Leistungsfähigkeit hingewiesen werden. Dieser Bericht bescheinigt dem
Beschwerdeführer zwar einen Intelligenzquotienten von 124 Punkten, die
Gutachterin führt darin jedoch auch aus, dass die Resultate in Bezug auf die
allgemeine psychomotorische Geschwindigkeit, die nonverbalen
Gedächtnisfunktionen und das Arbeitsgedächtnis auf eine kognitive Störung
hindeuteten, welche ihm die Ausschöpfung seines Potenzials erschweren und
Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich zeitigen könnte.
Gestützt auf diesen Bericht kann daher nicht von einer besonderen Befähigung
des Beschwerdeführers, die eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung
rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Auch aus den übrigen vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer befähigt ist, die berufliche Grundbildung in
verkürzter Dauer erfolgreich absolvieren zu können. Die Vorinstanz kam folglich
im Rahmen ihrer Einzelfallprüfung zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
nicht zu einer verkürzten Grundbildung zuzulassen ist. Hinweise auf eine
ungenügende oder unrichtige Feststellung des relevanten Sachverhaltes – etwa
bezüglich der Selbstkompetenzen des Beschwerdeführers – bestehen keine.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Weigerung der Vorinstanz, den
Beschwerdeführer zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung Informatiker EFZ zuzulassen,
als nicht rechtsverletzend. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum
entsprechenden Qualifikationsverfahren erfüllt der Beschwerdeführer folglich
auch nicht.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör
geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der
Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten
Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, N. 1002). Dementsprechend
garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Die Aktenführungspflicht
von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht,
indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person sie
voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Behörden sind
deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten
festzuhalten und die entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier
abzulegen (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 5 und § 26a N. 7).
Aus Gründen der
Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen
praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über
dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00464,
E. 2.3).
6.2
In den
Akten, welche der Beschwerdegegner der Vorinstanz am 18. März 2021 übermittelt
hat, fehlten diverse Aktenstücke. Der Beschwerdegegner verfügte offenbar zu
diesem Zeitpunkt über ein unvollständiges Aktendossier, worin eine Verletzung
seiner Aktenführungspflicht zu erblicken ist. Das Aktendossier wurde aber noch
während des Rekursverfahrens vervollständigt. Nachdem die fehlenden Akten nachgereicht
worden waren, hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, Einsicht in die
vollständigen Akten zu verlangen und sich zu diesen umfassend zu äussern. Die
Vorinstanz verfügte im Rekursverfahren über volle Kognition (§ 20 VRG). Die
Gehörsverletzung konnte folglich geheilt werden. Der Beschwerdeführer legt
nicht substanziiert dar, ob und inwiefern die Akten danach noch hätten
unvollständig sein sollen.
6.3
Der
Beschwerdegegner qualifizierte die vom Beschwerdeführer angestrebte verkürzte
berufliche Grundbildung fälschlicherweise nicht als geregelten Bildungsgang.
Als Folge davon wies er das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden
beruflichen Erfahrung gestützt auf Art. 32 BBV und Art. 16
Abs. 2 lit. b BiVo 2020 ab, anstatt eine Prüfung von
Art. 18 Abs. 1 BBG vorzunehmen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob
eine Motivsubstitution vorlag, welche den Parteien vorgängig hätte angezeigt
werden müssen.
Die Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann
eine angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten
rechtlichen Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den
Parteien jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz
ihren Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien
nicht rechnen mussten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21).
Der Beschwerdeführer stützte bereits sein Gesuch vom
1.
Dezember 2020 auf Art. 18 BBG. In seinem Rekurs wiederholte der
nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass er sich auf Art. 18
BBG berufe. Folglich musste der Beschwerdeführer von Beginn weg mit der
Anwendung dieses Artikels rechnen. Eine entsprechende Gehörsgewährung war daher
entbehrlich.
7.
In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer, dass
der Beschwerdegegner die Verfügung vom 29. Januar 2021 der Sozialversicherungsanstalt
Aargau zugestellt hat.
Die Ansprüche, die einer Person zustehen, wenn eine
kantonale Verwaltungsbehörde ihre Personendaten widerrechtlich bearbeitet,
ergeben sich aus § 21 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die
Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). Diese Ansprüche sind
direkt bei der bearbeitenden Behörde, mithin beim Beschwerdegegner, geltend zu
machen (Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012,
§ 21 N. 5) und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
8.
8.1
Gestützt
auf das Verursacherprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG können
Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verursacher
überbunden werden. So können die Verfahrenskosten etwa der vorinstanzlichen
Behörde auferlegt werden, wenn diese das rechtliche Gehör verletzte und es im
Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu
einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Heilung
von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden, sei es
durch Reduktion der Kosten, Verzicht auf Kostenerhebung oder indem der etwa für
eine Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (BGr,
14.
März 2018, 1C_360/2017, E. 12). Wenn die unterliegende Partei in
guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, sind ferner in der Regel
Billigkeitsgründe gegeben, die dafürsprechen, der unterliegenden Partei nicht
die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 64).
8.2
Die
Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Wie dargelegt, hat der
Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht verletzt. Lediglich aufgrund einer
Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren kam es nicht zu einer
Rückweisung des Verfahrens an den Beschwerdegegner. Überdies wandte der
Beschwerdegegner nicht die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen an und
entschied bloss über eines der beiden Begehren des Beschwerdeführers materiell.
Der Beschwerdegegner verursachte hierdurch die Kosten des Rekursverfahrens, und
der Beschwerdeführer war in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst.
Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen, und dieser hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für
das Rekursverfahren zu bezahlen.
9.
Die Beschwerde
ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II und
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheides vom 10. August 2021 werden
bezüglich der Kostenauferlegung und der Parteientschädigung abgeändert. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG werden
sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen
oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines
Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019,
E. 1.3). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen
oder physischen Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche
Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund
nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr,
26.
Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 – 19. Mai
2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 10. August 2021 werden
die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt, und dieser wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …