VB.2021.00645
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00645
24. Mai 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23810)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00645
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
1.1 A,
1.2. B,
2. C,
3.1 D,
3.2 E,
4. F,
5.1 G,
5.2 H,
6. I,
alle vertreten durch RA J
und/oder RA MLaw K,
Beschwerdeführende,
gegen
1. L AG, vertreten
durch RA M,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid vom 12. Januar 2021 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der L AG unter Auflagen die Baubewilligung für
den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der N-Strasse 02
und 03 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und B sowie weitere Personen mit
gemeinsamer Eingabe vom 17. Februar 2021 an das Baurekursgericht, welches
das Rechtsmittel nach Durchführung eines Referentenaugenscheins mit
Rekursentscheid vom 16. Juli 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 14. September 2021
gelangten A und B, C, D und E, F, G und H sowie I an das Verwaltungsgericht und
beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 16. Juli 2021 sowie der baurechtliche Entscheid der Bausektion der
Stadt Zürich vom 12. Januar 2021 aufzuheben und die Baubewilligung zu
verweigern. Im Zusammenhang mit der Frage der Erschliessung beantragten sie die
Durchführung eines Augenscheins.
Das Baurekursgericht schloss am 4. Oktober 2021 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
18.
Oktober 2021 beantragte die L AG die Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge zulasten von A und B, C, D und E, F, G und H sowie von
I. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte ihrerseits mit Beschwerdeantwort
vom 20. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. A und B, C, D und E, F,
G und H sowie I liessen sich mit Eingabe vom 1. November 2021 erneut vernehmen.
Die L AG und die Bausektion der Stadt Zürich verzichteten stillschweigend
auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in der
Wohnzone W2bII gemäss Bauordnung der Stadt Zürich – Bau- und Zonenordnung (BZO
2016) vom 23. Oktober 1991 mit Änderungen bis 22. September 2021 (BZO;
AS 700.100).
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer/innen bzw.
Bewohner/innen der Liegenschaften auf den Parzellen Kat.-Nrn. 04, 05, 06
und 07 (N-Strasse 08 und 09, O-Strasse 011 sowie P-Weg 012),
welche sich in unmittelbarer bzw. mittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück
befinden.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin 2 hatte in ihrem Bauentscheid vom 12. Januar 2021
unter anderem eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (von 9 m) um
2,75 m an der Süd- und um 1,8 m an der Nordfassade festgestellt, was
zu korrigieren sei. Diesbezüglich statuierte sie die Auflage, die Bauherrschaft
habe "dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägung[...]
lit. G.a [...] – in Absprache mit dem Amt für Städtebau, Architektur –
abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen".
Die Vorinstanz erwog auf diesbezügliche Rügen der
Beschwerdeführenden hin (namentlich des Inhalts, dass es sich nicht um einen
untergeordneten, sondern einen schwerwiegenden Mangel handle, der einer
auflageweisen Behebung nicht zugänglich sei), beim geplanten Gebäude betrage
die Dachneigung auf der Nord- und der Südseite 70°; deshalb komme hier die
Messweise der Gebäudehöhe gemäss § 281 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1 – in der hier
anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2])
zur Anwendung (unter Verweis auf die Skizze zu § 281 Abs. 2 PBG im
Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [LS 700.2] –
in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016]). Die
Beschwerdegegnerin 2 habe im angefochtenen Beschluss eine Überschreitung
der zulässigen Gebäudehöhe festgestellt und eine Korrektur verlangt, ohne dafür
konkrete Vorgaben zu machen. Es liege indes ohne grossen planerischen Aufwand
auf der Hand, die Dachneigung von 70° auf 45° zu reduzieren oder die
betreffenden Dachflächen aufzurichten und Giebelfassaden zu schaffen. Die
gestalterischen Auswirkungen könnten beurteilt werden. Insbesondere werde die
Einhaltung der gestalterischen Auswirkungen nicht infrage gestellt. Damit
erweise sich der Mangel als ohne Schwierigkeiten behebbar und die Auflage daher
als zulässig.
Die Beschwerdeführenden wenden sich insbesondere (auch) in
diesem Punkt gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid. Sie machen geltend,
die Baubewilligung wäre zu verweigern gewesen. Es sei nicht mehr vertretbar,
wenn die Vorinstanz bei der vorliegenden massiven Gebäudehöhenüberschreitung
von einem untergeordneten Mangel ausgehe, der mit einer Nebenbestimmung behoben
werden könne. Die Vorinstanz selbst gehe offensichtlich davon aus, dass es
mehrere Varianten zur Behebung gebe. Eine Beurteilung der baurechtlichen und
konzeptionellen Auswirkungen auf das Gesamtprojekt enthalte ihr Entscheid indes
nicht. Auch die gestalterischen Auswirkungen der Änderungen seien unbestimmt.
So könnte sich angesichts des Ausmasses der Überschreitung auch der Verzicht
auf ein Stockwerk aufdrängen. Sodann führen sie aus, die mit dem Bauentscheid
auflageweise angeordneten Änderungen hätten einen erheblichen Einfluss auf die
Gestaltung des Baukörpers. Von den Charakteristiken des Bauvorhabens, welche
die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Beurteilung der Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG zugrunde gelegt habe, blieben im Ergebnis nicht viele übrig.
Unabhängig davon, welche Lösung zur Behebung des Mangels gewählt werde, sei
damit in jedem Fall eine Neugestaltung des Baukörpervolumens verbunden. Damit
gingen unweigerlich auch Anpassungen an den Fassaden einher. Mit der von der
Beschwerdegegnerin 2 formulierten Begründung bezüglich befriedigender
Einordnung habe das unter Auflagen bewilligte Bauvorhaben nicht mehr viel
gemein. Inwiefern dieses unter Einbezug der noch vorzunehmenden Änderungen eine
befriedigende Gesamtwirkung erreiche, sei dem Entscheid der
Beschwerdegegnerin 2 nicht zu entnehmen bzw. es fehle an einer Prüfung der
Einordnung des abgeänderten Bauvorhabens. Wie sich die verfügten Auflagen in
gestalterischer Hinsicht konkret auf das geplante Bauvorhaben auswirken würden,
lasse sich aber derzeit nicht beurteilen. Entsprechend wäre die Bewilligung zu
verweigern gewesen.
3.2
Gemäss
Art. 13 BZO beträgt die zulässige Gebäudehöhe in der Wohnzone W2bII
9.
m. Wie erwähnt stellte die Vorinstanz Überschreitungen der Gebäudehöhe
von 2,75 m respektive 1,8 m fest. Diese wurden seitens der privaten
Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Zu prüfen ist daher
nachfolgend, ob es sich bei diesem Mangel um einen solchen handelt, der mittels
einer Nebenbestimmung behoben werden kann, sodass die Baubewilligung dennoch
erteilt werden durfte.
3.2.1
Gemäss § 321 Abs. 1 PBG sind mit der Bewilligung die gebotenen
Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, wenn
etwa inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere
Schwierigkeiten behoben werden können.
Ob ein mangelhaftes Projekt
unter Nebenbestimmungen bewilligt werden kann oder die Bewilligung verweigert
werden muss, ist in erster Linie abhängig von Art und Ausmass der Verstösse.
Bedingt die Korrektur der Verstösse einschneidende Veränderungen bzw. eine
konzeptionelle Überarbeitung ist die Baubewilligung zu verweigern. Nicht ohne
Dispositiv
besondere Schwierigkeiten behoben werden können demnach gewichtige
baurechtliche Mängel wie beispielsweise die gebotene Verlegung der
Einfahrtsrampe einer Unterniveaugarage (vgl. VGr, 7. Mai 2015,
VB.2014.00268, E. 6.2 f.), die Realisierung einer fehlenden
ausreichenden Erschliessung des Baugrundstücks (BGr, 17. November 2009,
1C_192/2009, E. 2.4) oder gar die Korrektur einer Überschreitung der
Gebäudehöhe, welche sogar zum Verzicht auf ein Geschoss führen könnte (VGr,
4. April 2012, VB.2011.00589, E. 4.2). In solchen Fällen ist ohne
grösseren planerischen Aufwand nicht zu beurteilen, wie der Mangel zu beheben
ist und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen
dessen Behebung nach sich zieht. Aber auch bei Vorliegen verschiedener, für
sich allein betrachtet kleinerer Mängel ist eine nebenbestimmungsweise Behebung
nicht ohne Weiteres zulässig, zumal verschiedene Möglichkeiten der
Mängelbehebung gegeben sein können und daher unklar sein kann, welche konkreten
baulichen Änderungen zum Inhalt einer Nebenbestimmung gemacht werden sollen (zum
Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 437 [auch zum
Folgenden]; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 ff.; vgl. etwa
auch BGr, 12. April 2019, 1C_266/2018, E. 3.3 [mit Hinweisen], sowie
VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00160, E. 6.1 [auch zum Folgenden]).
Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Baubewilligung,
der eine einheitliche Beurteilung eines Bauvorhabens bzw. eines baurechtlichen
Sachverhalts sicherstellen soll. Dementsprechend darf nicht offenbleiben,
welche baulichen Anpassungen zur Behebung von Mängeln eines Bauvorhabens
vorzunehmen sind. Die statuierten Nebenbestimmungen müssen konkret sein, damit
ersichtlich ist, inwiefern das Bauvorhaben abzuändern ist und welchen Einfluss
die Mängelbehebung auf das Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Können keine
konkreten Nebenbestimmungen statuiert werden, sodass die ästhetischen
Auswirkungen der Mängelbehebung nicht abschätzbar sind, muss die Baubewilligung
aufgehoben werden. Diesfalls hat eine umfassende Würdigung durch die örtliche
Baubehörde zu erfolgen.
3.2.2
Nach dem Dargelegten kann der vorliegend infrage stehende Mangel entgegen
der Vorinstanz schon mit Blick auf dessen Ausmass bzw. Gewicht gemessen am
Umfang des Gesamtprojekts (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe um fast
einen Drittel [im Süden] bzw. um einen Fünftel [im Norden]) nicht als
untergeordnet qualifiziert werden. In einem ähnlich gelagerten Fall
(Überschreitung der Gebäudehöhe) hatte die Kammer erwogen, die Beachtung der
massgeblichen Bauvorschriften erfordere eine massive Redimensionierung des dort
infrage stehenden Bauvorhabens; angesichts der Überhöhe könne sich gar der
Verzicht auf ein Stockwerk aufdrängen. Änderungen eines Projekts im gebotenen
Ausmass liessen sich nicht mehr durch einfache Verkleinerung des Gebäudekubus
bewerkstelligen, sondern zögen eine umfassende Überarbeitung des Vorhabens nach
sich. Hinzu komme, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, die Mängel zu
korrigieren. Der Entscheid, welche Variante bevorzugt werde und zum Gegenstand
eines neuen Baugesuchs gemacht werden soll, sei Sache der Bauherrschaft und
nicht der Baubehörde bzw. der Rechtsmittelinstanzen (vgl. VGr, 4. April
2012, VB.2011.00589, E. 2.2 und 4.2). Dasselbe gilt auch im vorliegenden
Fall. Aufgrund von Art und Gewicht des vorliegend festgestellten Mangels kann
dieser nicht ohne Weiteres behoben werden; vielmehr macht dessen Behebung eine
wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des
Vorhabens erforderlich.
3.2.3
Die erwähnte entsprechende Auflage der Beschwerdegegnerin 1,
abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen (vgl. oben 3.1
Abs. 1), ist – auch in Verbindung mit der dazugehörigen Erwägung –
offenkundig nicht konkretisiert. Es ist damit nicht klar, sondern
vielmehr völlig offen, wie der vorliegend infrage stehende Mangel behoben
werden soll bzw. welche Änderungen konkret vorzunehmen sind.
Im Hinblick auf eine Mangelbehebung bestehen vorliegend
offenkundig verschiedene (und sich grundlegend unterscheidende) Möglichkeiten
(vgl. insoweit etwa auch VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00160, E. 6.6):
Die Vorinstanz nannte ihrerseits bereits zwei mögliche Varianten und stellte
fest, etwa "die Dachneigung von 70° auf 45° zu reduzieren oder die
betreffenden Dachflächen aufzurichten und Giebelfassaden zu schaffen"
liege "ohne grösseren planerischen Aufwand auf der Hand". Die private
Beschwerdegegnerin macht(e) Ähnliches geltend: In ihrer Rekursantwort vom
22. März 2021 hatte sie ausgeführt, der "Verstoss gegen die
Gebäudehöhe", welcher auf § 281 Abs. 2 PBG zurückzuführen sei,
lasse sich auf ganz einfache Weise beheben; es brauche dazu keine grösseren
Anpassungen. Die Bauherrschaft werde "einfach" die Dachgestaltung
dahingehend ändern, dass auf der West- und der Ostseite die Dachflächen im
oberen Teil weiter Richtung Süden und Norden gezogen würden und damit auf der
Süd- und Nordseite keine Dachflächen mehr ausgebildet, sondern Giebel
realisiert würden. Dies führe dazu, dass auf diesen Seiten die Gebäudehöhe nur
noch an den Eckpunkten zu messen sei und diese damit eingehalten werde. In
diesem Zusammenhang hatte die private Beschwerdegegnerin auf einen beigelegten,
im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren angefertigten Fassadenplan verwiesen
und sodann weiter ausgeführt, entgegen beschwerdeführerischer Auffassung führe
dies nicht zu einer massiven Redimensionierung. § 281 Abs. 2 PBG
komme auf diese Weise nicht mehr zur Anwendung, sodass die zulässige
Gebäudehöhe nicht mehr überschritten werde. Eine derartige Anpassung könne mit
einer Nebenbestimmung nach § 321 Abs. 1 PBG angeordnet werden. Es
gebe nicht viele Möglichkeiten, die zufolge der Anwendung von § 281 Abs. 2 PBG vorliegende Überschreitung der Gebäudehöhe zu beheben. Entweder
werde die Dachneigung auf der Süd- und Nordseite reduziert oder aber die
Ausgestaltung von Dachflächen an der Süd- und Nordseite weggelassen. Die Auswirkungen
der mit der Baubewilligung verankerten Nebenbestimmung seien damit abschätzbar.
Auch die private Beschwerdegegnerin hat damit eingeräumt,
dass verschiedene bzw. mehrere Möglichkeiten zur Behebung des infrage stehenden
Mangels bestehen. Die Variante gemäss dem im Lauf des Rekursverfahrens der
Vorinstanz eingereichten Fassadenplan – die "Aufrichtung" der ost- und
westseitigen Dachflächen am nord- bzw. südseitigen Ende, was zur Schaffung von
nord- und südseitigen Giebelfassaden führte – stellt offenkundig nur eine
der möglichen Lösungen dar. Die erwähnten Varianten zeigen deutlich, dass so
oder anders ein andersartiges Vorhaben resultierte.
3.2.4
Im Bauentscheid vom 12. Januar 2021 waren schliesslich seitens der
Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der Prüfung der Einordnung nach
§ 238 Abs. 1 PBG etwa das gekappte Walmdach und die umlaufende Traufe
erwähnt worden, welche die allseitige Ausrichtung unterstrichen. Auch auf die
"unterschiedlich steilen Dachneigungen" und auf die "gut auf die
Fassadenordnung abgestimmt[en]" Dachgauben war Bezug genommen worden.
Diese Elemente respektive Teile davon würden indes bei einem im Rahmen der
statuierten Auflage neu auszuarbeitenden Projekt offenkundig wegfallen. Ein
solches kann bzw. wird sich hinsichtlich Erscheinungsbild damit erheblich vom
beurteilten unterscheiden. Dies liegt schon von vornherein auf der Hand und
springt im Übrigen etwa bei einer vergleichenden Betrachtung der beiden bei den
Akten liegenden Fassadenpläne unmittelbar ins Auge (im überarbeiteten
Fassadenplan wirkt der Baukörper aufgrund der dort nunmehr vorgesehenen nord-
und südseitigen Giebelfassaden insbesondere deutlich massiger und tritt dieser
erheblich dominanter in Erscheinung als im entsprechenden Baueingabeplan).
Wie dargelegt, bestehen im Rahmen der statuierten
Nebenbestimmung grundsätzlich zahlreiche Varianten zur Mängelbehebung. Die
ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung sind aufgrund dieser verschiedenen
Möglichkeiten gegenwärtig nicht beurteil- bzw. abschätzbar, sodass die
gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens als Ganzes infrage gestellt ist.
3.3 Der
vorliegend infrage stehende, festgestellte Mangel lässt sich nach dem
Dargelegten nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben. Eine
nebenbestimmungsweise Heilung des Mangels kommt nicht infrage.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Baubewilligung vom 12. Januar 2021 sowie der vorinstanzliche
Rekursentscheid vom 16. Juli 2021 sind aufzuheben.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung steht der privaten Beschwerdegegnerin 1
bei diesem Ergebnis nicht zu (.nbsp;17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, in
welcher sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht
entschädigungspflichtig (vgl. § 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014, § 17
N. 94).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
16. Juli 2021 und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom
12. Januar 2021 werden aufgehoben.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 6'005.- werden den
Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Rekurs-und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 5'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.