VB.2021.00646
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00646
5. Mai 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23658)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00646
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1.
A AG,
2.1
B,
2.2
C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat E, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat G,
Mitbeteiligter,
betreffend
Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 31. August
2020 beantwortete der Gemeinderat E der A AG sowie C und B drei zum
Vorentscheid vorgelegte Fragen im Sinne der Erwägungen. Unter anderem
beantwortete sie die folgende, als Erstes vorgelegte Frage betreffend
Erschliessung abschlägig:
''Kann eine zonenkonforme Überbauung auf den Grundstücken
Kat.-Nr. 01, 02 und 03 in G bzw. die entsprechende Anzahl Wohneinheiten
von ungefähr 24 Stück über die (Kat.-Nr. 04) in E erschlossen werden
und für einen entsprechenden Anschluss auf der Südseite des Wendehammers der H-Strasse
eine Baubewilligung in Aussicht gestellt werden? Falls die Frage verneint
werden sollte: Wie wird dies begründet und was wäre vorzukehren, damit eine
solche Erschliessung und ein solcher Anschluss möglich sind?''
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die A AG sowie C und B am 23. November
2020.
gemeinsam beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit damit die Vorentscheidfrage 1
abschlägig beantwortet worden sei.
Eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts
führte am 28. April 2021 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 16. Juli
2021wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die A AG
sowie C und B am 14. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragten, diesen aufzuheben und den Gemeinderat E einzuladen, die
Erschliessung einer zonenkonformen Überbauung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,
02.
und 03 mit ungefähr 24 Wohneinheiten über die H-Strasse sowie einen
entsprechenden Anschluss auf der Südseite des Wendehammers der H-Strasse
zuzulassen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache
zum neuen Entscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Ferner beantragten
sie die Durchführung eines Augenscheins sowie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. September
2021.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der mitbeteiligte
Gemeinderat G beantragte gleichentags, die Beschwerde abzuweisen, unter
Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 beantragte
der Gemeinderat E, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei und den vorinstanzlichen Rekursentscheid wie auch den erstinstanzlichen
baurechtlichen Vorentscheid zu bestätigen.
Die A AG sowie C und B replizierten am 11. November
2021.
unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Der Gemeinderat E reichte am
24.
November 2021 seine Duplik ein mit unveränderten Anträgen. Die Triplik
der A AG sowie von C und B vom 10. Januar 2022, die Quadruplik des
Gemeinderats E vom 1. Februar 2022 sowie die Quintuplik der A AG
sowie von C und B vom 24. Februar 2022 ergingen mit weiterhin
unveränderten Begehren. In der Folge verzichteten die Parteien stillschweigend
auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind
unbestrittenermassen zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Strittig
ist, ob im Rahmen einer allfälligen Neuüberbauung der in der Zone W3 60
des Gemeindegebiets G liegenden Grundstücke Kat.-Nr. 01 der
Beschwerdeführerin 1 sowie Kat.-Nrn. 02 und 03 der
Beschwerdeführenden 2 (I-Strasse 07 sowie 05 und 06) mit ungefähr
24.
Wohneinheiten die Erschliessung neu über die H-Strasse (Kat.-Nr. 04)
vorgenommen werden kann. Bei Letzterer handelt es sich um eine Quartierstrasse
auf dem Gemeindegebiet E, deren Wendehammer am südlichen Ende an die
Gemeindegrenze von E und G stösst. Auf der Grenze verläuft ein Gartenzaun, an
dessen Südseite sich das Grundstück Kat.-Nr. 01 befindet.
2.2
Zur strittigen
Erschliessungsfrage wurde im Vorentscheidsgesuch (zusammengefasst) ausgeführt, dass
die drei streitbetroffenen Baugrundstücke zufolge der sehr einschneidenden
Abstandsregeln der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde G sowie ihrer heutigen
Form keine sinnvolle Neuüberbauung erlauben. Daher sollten sie neu parzelliert
und hiernach etappiert überbaut sowie über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen
werden. Die Rampe zur gemeinsamen Unterniveaugarage solle ab der H-Strasse
erschlossen werden.
2.3
Dazu erwog
der Gemeinderat E im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen, die anbegehrte
Erschliessung der in der Gemeinde G gelegenen Parzellen über die H-Strasse als
Quartierstrasse auf dem Gemeindegebiet E sei nur im Ausnahmefall zulässig,
sofern hierfür überwiegende öffentliche wie auch private Interessen sprechen
würden. Solche seien allerdings vorliegend nicht auszumachen. Nach Absprache
mit dem Gemeinderat G sei er hierbei zu keinem anderen Resultat gelangt.
Die separaten Feinerschliessungen in den Gemeinden E und G
seien gewährleistet und etabliert. Dies gelte auch für die fraglichen
Grundstücke, welche über eine privatrechtlich geregelte, funktionierende
gemeinsame Zufahrt respektive Ausfahrt auf die westliche querende I-Strasse
verfügten. Diese seien rechtsgenügend feinerschlossen, womit das private
Interesse an einer rückwärtigen Alternativerschliessung über das Gemeindegebiet
E, namentlich über die H-Strasse, bereits aus diesem Grund relativiert sei. Die
fehlende Notwendigkeit zeige sich auch in tatsächlicher Hinsicht an der
Einfriedung der Grundstücks Kat.-Nr. 01 gegen das Gemeindegebiet E.
Es stelle sich ohnehin die Frage, weshalb eine zukünftige
Gesamtüberbauung zwingend rückwärtig erschlossen werden müsse, anstatt diese
auf dem kürzesten Weg an das übergeordnete Strassennetz der Gemeinde G
anzuschliessen, wie dies schon heute der Fall sei und den Vorgaben entspreche.
Die rückwärtige Feinerschliessung würde einen unnötigen Umweg von 500 m
implizieren, was kaum im Sinn der künftigen Bewohner sein dürfte. Zudem werde
die I-Strasse in absehbarer Zeit eine deutliche Aufwertung und Verbesserung
erfahren, weshalb auch aus diesem Grund nicht ersichtlich sei, weshalb die
Grundstücke nicht mehr darüber erschlossen werden sollten.
Über die H-Strasse seien seit Jahrzehnten nicht nur
zahlreiche Ein- und Mehrfamilienhäuser (mit einem nicht unerheblichen
Nachverdichtungspotenzial) erschlossen, sondern an deren südlichen Ende
befänden sich auch die Schulhäuser, die Turnhalle sowie der Kindergarten. Des
Weiteren werde die Fusswegverbindung von der I- zur H-Strasse über den dortigen
Wendeplatz rege durch die Kindergarten- und Schulkinder genutzt. Mit der
bestehenden Verkehrssituation sei die Verkehrssicherheit heute gewährleistet. Die
anbegehrte rückwärtige Erschliessung würde zu erheblichem Mehrverkehr,
zusätzlichen Störungen und gefährlichen Situationen führen, was offenkundig
nicht im öffentlichen Interesse liege.
Für die angedachte Alternativerschliessung bestehe weder
eine rechtliche Grundlage noch eine tatsächliche Veranlassung. Die privaten
Interessen hätten vor den deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen
zurückzuweichen. Im Rahmen einer raumplanerischen Gesamtbeurteilung und
umfassenden Interessenabwägung werde die besagte Vorentscheidfrage daher
negativ beantwortet.
2.4
Das
Baurekursgericht erwog zusammengefasst, das streitbetroffene Gebiet sei mit dem
vom Regierungsrat genehmigten Quartierplan Nr. 13 von der auf ihrem
Gemeindegebiet erschliessungszuständigen Gemeinde G erschlossen (RRB-Nr. 08).
Die Baugrundstücke gälten nach Massgabe dieses Quartierplans als
(fein-)erschlossen. Es sei bis anhin auch nie ein Erschliessungsmangel
konstatiert worden, wenngleich es der heute vorhandenen Stichstrasse [I-Strasse]
nach Auffassung der Bauherrschaft an einer Wendemöglichkeit fehle. Diese Frage
bilde vorliegend indes nicht Streitgegenstand.
Weiter erwog das Baurekursgericht in E. 3.5 im
Wesentlichen, würde ein Erschliessungsmangel vorliegen, dann wäre für dessen
Behebung allein die Gemeinde G zuständig. Die Gemeinde E hingegen sei dafür
aufgrund der Monopolzuständigkeit einer Gemeinde für die Erschliessung ihres
Gemeindegebiets nicht verantwortlich. Eine Gemeinde müsse auch nicht der
Bauherrschaft einer Nachbargemeinde an der Grenze erschliessungstechnisch
aushelfen. Das Angrenzen des Wendehammers an die Gemeindegrenze stelle keine –
in Unzuständigkeit ergangene – planmässige Alternativerschliessung
ausserkommunaler Baugrundstücke dar.
Eine Erschliessungslösung dürfe eine politische Grenze
überstellen; ein Anschlussanspruch an eine zufällig an die Gemeindegrenze
stossende Strasse einer Nachbargemeinde ohne deren Einverständnis lasse sich
indes unter keinem Titel begründen (E. 3.7). Damit erübrige sich die
Prüfung der Frage, ob die H-Strasse allenfalls auch aus Verkehrssicherheits-
oder anderen Gründen allenfalls nicht erschliessungsgeeignet wäre (E. 3.8).
2.5
Die
Beschwerdeführenden rügen den Standpunkt des Baurekursgerichts, dass sie ohne
Zustimmung des Gemeinderats E keinen Bewilligungsanspruch für die nachgesuchte
Erschliessungslösung hätten, als unzutreffend. Es gehe nicht darum, in wessen
Zuständigkeit die Grob- und Feinerschliessung oder die Unterteilung in
quartierplanrechtlich sinnvolle Beizugsgebiete stehe. Es stehe ausschliesslich
infrage, ob ein seitlicher Zutritt auf eine bereits bestehende, dem
Gemeingebrauch gewidmete, öffentliche Strasse und deren Beanspruchung zu
Erschliessungszwecken zulässig sei. Angesichts des Charakters der
Baubewilligung als Polizeibewilligung dürfe dies nur bei einem Verstoss gegen
materielles Recht untersagt werden, was jedoch nicht der Fall sei. § 261 PBG statuiere lediglich ein Verbot der Überstellung politischer Grenzen mit
Gebäuden, nicht jedoch der Erschliessung von Gebäuden über die Grenze. Sodann
könne ein seitlicher Zutritt nur bei Strassen mit grossem Durchgangsverkehr
untersagt werden.
3.
3.1
Eine für die Errichtung einer Baute
genügende Erschliessung eines
Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234 ff. PBG liegt unter anderem dann
vor, wenn dieses selber sowie die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen
genügend zugänglich sind. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt
genügende Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste und der Benützer. Zufahrten sollen zudem für
jedermann verkehrssicher sein (§ 237
Abs. 2 Satz 1 PBG).
3.2
Die
zürcherischen Gemeinden sind durch die §§ 90 ff. PBG verpflichtet,
einen Erschliessungsplan für die Groberschliessung zu erlassen. Die Erstellung
und Finanzierung von Groberschliessungsstrassen erfolgt nach dem Strassengesetz
vom 27. September 1981 (StrG). Demgegenüber umfasst die Feinerschliessung
den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der
Erschliessungsanlagen. Die Feinerschliessung erfolgt im Rahmen von
Quartierplänen, welche im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand aufgestellt
werden (§ 130 Abs. 1 PBG; zum Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 216). Nur wenn die
sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land in zwei oder mehreren Gemeinden
erfordert, ist in allen betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten (§ 40
der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 [QPV]).
3.3
Aus diesen
Ausführungen erhellt, dass jede politische Gemeinde des Kantons Zürich auf
ihrem Territorium grundsätzlich allein für die Erschliessungsfragen zuständig
ist (vgl. auch § 2 lit. c PBG). Den entsprechenden zutreffenden
Ausführungen des Baurekursgerichts haben die Beschwerdeführenden auch nichts
entgegengehalten. Entgegen ihrer Ansicht ist sehr wohl relevant, in wessen
Zuständigkeitsbereich die Erschliessung liegt. Zwar ist die
(Fein-)Erschliessung über eine Gemeindegrenze hinweg nicht ausgeschlossen oder
unzulässig. Doch ist nach dem Ausgeführten diejenige Gemeinde für die
Erschliessung zuständig, auf deren Gebiet das zu erschliessende Grundstück
liegt. Ob und wie weit eine bestimmte Fläche für den Verkehr zweckbestimmt
wird, richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens, dem die Hoheit über die
öffentlichen Sachen zusteht. Es gibt ferner keinen verfassungsrechtlichen
Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen
dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden (BGE 122 I 279 E. 2.c). Dass es
sich bei der streitbetroffenen Quartierstrasse um eine dem Gemeingebrauch
gewidmete, öffentliche Strasse handelt, begründet daher entgegen den
Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Nutzung zu Erschliessungszwecken.
3.3.1
Nachdem die Feinerschliessung der streitbetroffenen Grundstücke bereits vor
vielen Jahren mittels Quartierplan geregelt und bewilligt wurde, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erschliessung gegeben
ist (vgl. § 123 Abs. 2 und § 128 Abs. 2 PBG;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 254; RB 1998 Nr. 100). Besteht ein
entsprechender Quartierplan, ist dieser für Art, Lage, Ausgestaltung und
Leistungsvermögen der Erschliessungs- und Versorgungsanlagen sowie
Ausstattungen und Ausrüstungen verbindlich (§ 236 Abs. 2 PBG; VGr, 13. Januar
2022, VB.2021.00464/483, E. 6.1, mit weiteren Hinweisen und auch zum
Folgenden). Hinsichtlich Route, Art und Ausgestaltung setzt die Quartierplanung
bei der Umsetzung der Erschliessung daher Grenzen. Das dem rechtskräftig
festgesetzten und genehmigten privaten Quartierplan zugrunde liegende
Erschliessungskonzept ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für
den einzelnen Grundeigentümer und das Gemeinwesen verbindlich. Davon kann bei
der Erstellung von Bauten im Allgemeinen nicht abgewichen werden. Insbesondere
steht es nicht im Belieben einzelner Grundeigentümer, das quartierplanmässige
Erschliessungskonzept unbeachtet zu lassen und andere Anlagen mit der nämlichen
Zweckbestimmung zu errichten.
3.3.2
Im Baubewilligungsverfahren bzw. im
Vorentscheidsverfahren kann die im Rahmen einer Quartierplanfestsetzung
vorgenommene Einschätzung, die Erschliessung sei hinreichend, grundsätzlich
nicht überprüft werden (VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00049, E. 3.1).
Daraus folgt jedoch nicht, die Frage
der genügenden Erschliessung stelle sich vorliegend gar nicht mehr bzw. könne
nicht anders beantwortet werden als bei der Festsetzung des Quartierplans.
Vielmehr hat die Baubehörde bei der Beurteilung eines konkreten
Bauvorhabens zu prüfen, ob sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass
die Erschliessung nicht mehr als genügend erscheint (VGr, 26. Juni
2013, VB.2013.00049, E. 3.2). Würde
die Erschliessung von der zuständigen Gemeinde im Baubewilligungsverfahren als
unzureichend erachtet, wäre ein erneutes Quartierplanverfahren durchzuführen
(vgl. § 147 PBG).
3.3.3
Vorbehältlich einer anderslautenden Festlegung im Quartierplan steht es dem
Eigentümer, dessen Grundstück von zwei Strassen erschlossen wird, grundsätzlich
frei, von welcher Strasse her er sein Grundstück erschliessen will. Eine solche
Sachlage liegt indes gerade nicht vor: Die Grundstücke werden lediglich über die
I-Strasse mittels Zubringersträsschen erschlossen. Von der H-Strasse her sind
die Grundstücke nicht erschlossen. Die Wahlmöglichkeit besteht abgesehen davon
dann nicht, wenn – wie der Gemeinderat ausführte – die Erschliessungskapazität
der infrage stehenden Strassen gemessen am zu erschliessenden Gebiet gering
ist, sodass die Gefahr besteht, dass für ein über mehrere Strassen
erschlossenes Grundstück unnötigerweise Erschliessungskapazitäten beansprucht
werden, die in der Folge für Grundstücke fehlen, welche ihrer Lage wegen nur
über eine einzige Strasse erschlossen werden können (VGr, 5. Dezember
2007, VB.2007.00356, E. 4.1 mit Hinweis auf VGr, 17. Dezember 2003,
VB.2003.00044 = BEZ 2004 Nr. 2). Damit vermögen die
Beschwerdeführenden auch daraus keinen Bewilligungsanspruch ihrer
Erschliessungslösung abzuleiten.
Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Quartierplanung in den beiden Gemeinden separat
vorgenommen wurde und auch keine Hinweise bestehen, dass für eine sinnvolle
Erschliessung von beiden Gemeinden Land beigezogen werden müsste.
4.
4.1
Wenn die Vorinstanz den
angefochtenen Beschluss, mit welchem die Vorfrage betreffend eine Erschliessung
über die H-Strasse abschlägig beantwortet wurde, als nicht zu beanstanden
beurteilt hat, erweist sich dieser Entscheid nach dem Gesagten als rechtmässig.
Die Vorinstanz hat im vorliegenden
Fall einen Augenschein
vorgenommen.
Das Protokoll des Augenscheins vom 28. April 2021 mit sieben Fotografien
liegt bei den Akten. Da Beweismittel nur insoweit abzunehmen sind, als sie den
rechtserheblichen Sachverhalt betreffen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]
3.
A., Zürich 2014, § 7 N. 10) und auf weitere Abklärungen
verzichtet werden kann, wenn diese keine wesentlichen neuen Erkenntnisse
versprechen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19), besteht kein Anlass
für die Durchführung eines weiteren Augenscheins. Damit ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen
stellt einen Ausnahmefall dar (VGr,
9.
Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =
BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Ein
solcher liegt hier lediglich in Bezug auf den Beschwerdegegner vor. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 sind zu einer angemessenen Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden
im gleichen Verhältnis verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …