VB.2021.00647
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00647
19. Mai 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23706)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00647
Beschluss
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
GSMN Suisse
SA,
vertreten durch RA A und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich,
vertreten durch den Regierungsrat
des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Massnahmenpaket
zur Unterstützung der Spitäler bei der Bewältigung der finanziellen Folgen der
Coronapandemie, Festlegung der Beiträge,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat des
Kantons Zürich beschloss am 7. Juli 2021, im Rahmen eines Massnahmenpakets
zur Unterstützung der Spitäler bei der Bewältigung der finanziellen Folgen der
Coronapandemie an Listen- und Vertragsspitäler Beiträge für Ertragsausfälle
(Massnahme M1) und für Zusatzkosten (Massnahme M2) zu gewähren (RRB 797/2021).
Die GSMN Suisse AG betreibt die Vertragsspitäler Bethanien und Lindberg. Ihr
wurden für das Spital Bethanien kein Beitrag für Ertragsausfälle, aber Fr. 125'019.-
für Zusatzkosten, und für das Spital Lindberg Fr. 251'000.- für
Ertragsausfälle und Fr. 13'752.- für Zusatzkosten zugesprochen.
Erwägungen
II.
Die GSMN Suisse AG erhob am 14. September 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, "der
Regierungsratsbeschluss Nr. 797/2021 […] sei, soweit die
Beschwerdeführerin betreffend, aufzuheben" und "[d]ie Sache sei zur
Neubeurteilung der Entschädigung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz
zurückzuweisen". Namens des Regierungsrats schloss die
Gesundheitsdirektion am 18. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die
GSMN Suisse AG hielt am 22. November 2021 an ihren Anträgen fest. Am 23. Dezember
2021.
machte die GSMN Suisse AG unaufgefordert eine weitere Eingabe. Hierzu
sowie zur Eingabe vom 22. November 2021 nahm die Gesundheitsdirektion am 7. Januar
2022.
Stellung. Die GSMN Suisse AG hielt am 24. Januar 2022 an ihren
Rechtsbegehren fest. Am 26. April 2022 reichte sie eine weitere
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen einen
Beschluss des Regierungsrats betreffend Staatsbeiträge an Spitäler nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
2.
2.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet eine Geldforderung der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich indes
darauf, einzig die Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat zu
verlangen.
2.2
Nach § 54 VRG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus
dem Antrag muss hervorgehen, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abzuändern ist, sofern nicht dessen ersatzlose Aufhebung verlangt wird
(vgl. Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Bei Geldforderungen muss
der Antrag ziffernmässig bestimmt oder zumindest ohne Weiteres bestimmbar sein
(Griffel, § 23 N. 15; VGr, 28. August 2018, VB.2017.00455, E. 1.4
– RB 1998 Nr. 15).
Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. § 63 VRG) sowie den Anforderungen an den Beschwerdeantrag folgt, dass die
beschwerdeführende Partei bei Anfechtung eines Sachentscheids dem
Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen muss. Sie kann die
Entscheidbefugnis nicht dadurch beschränken, dass sie nur einen kassatorischen
Antrag stellt, und sich bei strittigen Geldleistungen auch nicht auf diesem Weg
der Pflicht entziehen, ihre Forderungen zu beziffern. Einzig das Gericht selbst
entscheidet, ob es einen reformatorischen (Neu-)Entscheid trifft oder die
Rückweisung anordnet. Die reformatorische Entscheidbefugnis des
Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 1 VRG besteht dementsprechend auch
dann, wenn lediglich eine Rückweisung zur Wiederholung des vorinstanzlichen
Verfahrens beantragt ist. In solchen Fällen prüft das Gericht deshalb, ob sich
aus der Begründung auf einen reformatorischen Antrag schliessen lässt (vgl. zum
Ganzen BGE 137 II 313 E. 1.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5;
Laurent Merz, Basler Kommentar, 2018, Art. 42 BGG N. 14 ff.).
2.3
Vorliegend
äussert die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung allerdings klar den
Willen, nur eine Rückweisung und keinen materiellen Entscheid zu verlangen.
Damit lässt sich auch aus der Begründung nicht auf einen reformatorischen
Antrag schliessen. Darüber hinaus beziffert die Beschwerdeführerin ihre
Geldforderung nicht, und ergibt sich der Forderungsbetrag auch nicht ohne
Weiteres aus ihren Vorbringen. So nennt die Beschwerdeführerin in ihrer
Begründung zwar verschiedene Beträge, welche sie gegenüber der
Gesundheitsdirektion gefordert habe, es bleibt aber unklar, welcher Betrag im
vorliegenden Verfahren noch strittig ist. Dadurch verunmöglicht die Beschwerdeführerin
dem Gericht einen reformatorischen Entscheid bzw. wird diesem die reformatorische
Entscheidungsbefugnis nach § 63 Abs. 1 VRG genommen.
Die Beschwerde genügt deshalb den formellen Anforderungen nach
§ 54 Abs. 1 VRG nicht, zumal das Verwaltungsgericht bei einer
Beschwerdegutheissung auch nicht zwangsläufig kassatorisch entscheiden müsste
und/oder die Beschwerdeführerin bloss einen entsprechenden Antrag zu stellen
vermochte.
2.4
Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weil der Regierungsrat den Ausgangsbeschluss nicht
hinreichend begründet habe.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst
unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso
müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen,
prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler
Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b,
124.
I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ergibt sich aus der Begründung des
Ausgangsbeschlusses mit hinreichender Klarheit, nach welchen Grundsätzen die
einzelnen Entschädigungen berechnet wurden. Damit ist der Regierungsrat der
Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres
möglich gewesen, der Berechnungsweise des Regierungsrats im vorliegenden
Verfahren ihre eigene Berechnungsweise entgegenzustellen und darzulegen,
weshalb ihr ein höherer als der vom Regierungsrat zugesprochene Betrag zustehe.
Dispositiv
Die Beschränkung auf einen Rückweisungsantrag lässt sich demnach auch nicht damit
begründen, dass die Entscheidgründe aus dem angefochtenen Beschluss nicht
hinreichend hervorgingen und der Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen
wäre, einen reformatorischen Antrag zu stellen.
2.5 Genügt ein
Beschwerdeantrag den Erfordernissen nicht, so wird der beschwerdeführenden
Partei gestützt auf § 56 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt
unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern und kommt
bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, bei welchen die
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift als bekannt vorausgesetzt werden
dürfen, nicht zur Anwendung; es geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei
durch Einreichung einer mangelhaften Beschwerdeschrift eine längere als die
gesetzliche Beschwerdefrist verschafft (VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00882, E. 4.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 56 N. 16, und
Griffel, § 23 N. 32).
Die Beschwerde wurde von zwei
Rechtsanwälten verfasst, denen die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift
bekannt sein müssen. Praxisgemäss besteht deshalb kein Raum für eine
Nachfristansetzung, weil dies der Beschwerdeführerin eine unzulässige
Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen würde.
Auf die Beschwerde ist deshalb
nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde erwiese sich im Übrigen auch in der Sache als
unbegründet:
3.1 Soweit die
Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ansprüche auf das Haftungsgesetz vom
14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) stützen wollte, fiele deren
Beurteilung in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. § 19 HaftungsG),
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.2 Mit der
Höhe der Beträge für Zusatzkosten (Massnahme M2) setzt die Beschwerde sich
überhaupt nicht auseinander. Falls die Beschwerdeführerin auch damit nicht
einverstanden sein sollte, fehlte es der Beschwerde deshalb an einer Begründung
und ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.3 Zu den der
Beschwerdeführerin gewährten Beiträgen für Ertragsausfälle ergibt sich
Folgendes:
3.3.1
Die streitgegenständlichen Ertragsausfälle sind Folge einer Anordnung des
Bundesrats gestützt auf das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG,
SR 818.101). Gemäss Art. 63 EpG kann die anordnende Behörde Personen,
die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33–38 (Massnahmen
gegenüber einzelnen Personen) und 41 Abs. 3 EPG (Massnahmen gegenüber
einreisenden Personen) Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person entschädigen, soweit die Schäden
nicht anderweitig gedeckt sind. Dabei handelt es sich um eine
Billigkeitsentschädigung für Folgeschäden als Folge von Massnahmen gegenüber Einzelpersonen,
sofern der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist und die Betroffenen ohne
Entschädigung in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würden
(Botschaft des Bundesrates zur Revision des Epidemiengesetzes, BBl 2011 311 ff.
[Botschaft Epidemiengesetz], 410).
Vorliegend kommt diese
Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht
zur Anwendung, weil es sich beim Verbot nicht dringend angezeigter medizinischer
Massnahmen und Therapien um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung und
bestimmter Personengruppen nach Art. 40 EpG handelt. Damit fällt ein
Folgeschaden dieser Massnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 63
EpG (so auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid BGr, 16. März
2022, 2C_749/2021, E. 6.2 f.). Im Übrigen läge die Zuständigkeit zur
Festsetzung einer Entschädigung ohnehin beim Bundesrat als anordnender Behörde;
dass der Regierungsrat die Anordnung des Bundesrats in der Folge konkretisierte
– wie die Beschwerdeführerin geltend macht – ändert daran nichts. Aus diesem
Grund vermag die Beschwerdeführerin denn auch aus Art. 71 EpG nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Die Bestimmung im Abschnitt "Finanzierung" regelt
zudem nur die Übernahme der Kosten für Massnahmen, die (von den Kantonen) gegenüber
der Bevölkerung oder einzelnen Personen angeordnet werden, es handelt sich
nicht um eine (weitere) Haftungsnorm (vgl. Botschaft Epidemiengesetz, S. 416).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
geltend macht, sie habe ein Sonderopfer erbringen müssen, ist einerseits nicht
ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will, und bleiben ihre
Behauptungen anderseits unsubstanziiert. Ohnehin ist angesichts erheblicher
Auswirkungen der bundesrätlichen Massnahmen auf viele Wirtschaftsbereiche nicht
nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführerin ein Sonderopfer
erbracht haben sollte, zumal zwar der Ertrag in der Klinik Lindberg im Jahr
2020 tiefer lag als der Durchschnitt der Vorjahre (der Ertragsrückgang betrifft
indes bereits den Zeitraum vor dem 16. März 2020, weshalb ein Zusammenhang
mit den bundesrätlichen Massnahmen zumindest zweifelhaft erscheint), sie in der
Klinik Bethanien demgegenüber aber einen deutlich höheren Ertrag
erwirtschaftete und in einer Gesamtbetrachtung über beide Kliniken im Jahr 2020
gegenüber dem Durchschnitt der Vorjahre eine Ertragssteigerung von rund Fr. 1,6
Mio. erzielte. Im Übrigen liegt gemäss Art. 12 Abs. 1bis
des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) nur ein
entschädigungsberechtigender Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 %
des mehrjährigen Durchschnitts liegt; die Beschwerdeführerin erfüllt dieses
Kriterium offenkundig nicht und wird damit durch den streitgegenständlichen
Beschluss bereits deutlich bessergestellt als andere von den Massnahmen des
Bundesrats betroffene Unternehmen.
3.3.2
Gemäss § 54 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
(GesG, LS 810.1) kann der Kanton an die Kosten, die Dritten durch ihre
Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis zu
100 % leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Dabei handelt es
sich um Subventionen im Sinn von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April
1990 (LS 132.2), auf die kein Anspruch besteht. Sowohl der Entscheid über
die Beitragsgewährung als auch jener über die Beitragshöhe liegen damit im
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der zuständigen Behörde. Das
Verwaltungsgericht kann in diese Ermessensausübung nur eingreifen, wenn sie in
rechtswidriger Weise erfolgte, namentlich wenn eine Ermessensunterschreitung,
eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (§ 50 VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff.).
Inwiefern der Regierungsrat den ihm zustehenden
Ermessensspielraum durch die gewählte Vorgehensweise verletzen soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Eine "stossende Ungleichbehandlung" ist
jedenfalls nicht ersichtlich, nachdem sowohl Listen- als auch Vertragsspitäler
nach den gleichen Regeln entschädigt wurden. Die Beschwerdeführerin beschränkt
sich im Übrigen darauf, der Berechnungsmethode des Regierungsrats diejenige
eines Branchenverbands entgegenzustellen. Allein im Umstand, dass der
Regierungsrat nicht dieser Methode gefolgt ist, ist indes ebenso wenig eine
Rechtsverletzung zu erblicken wie im Umstand, dass der Regierungsrat der
Beschwerdeführerin keine "volle" Entschädigung für die behaupteten
Einnahmeausfälle leistete.
3.3.3
Sodann kann der Kanton nach § 11 des Spitalplanungs- und
-finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG, LS 813.20)
Listenspitälern mit Betriebsstandorten im Kanton für bestimmte Leistungen
Subventionen bis zu 100 % der ungedeckten Kosten gewähren, wenn die Tarife
die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken.
Schliesslich kann der Kanton gemäss § 20 Abs. 1 SPFG Subventionen bis
zu 100 % der für den Betriebserhalt notwendigen Mittel gewähren, wenn der
Weiterbestand eines zur Versorgung der Zürcher Bevölkerung unverzichtbaren
Listenspitals mit Betriebsstandort im Kanton Zürich bedroht ist.
Bei den von der Beschwerdeführerin betriebenen Kliniken
handelt es sich nicht um Listenspitäler; schon aus diesem Grund kann sie aus
den genannten Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen läge es
auch nach diesen Bestimmungen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob und in
welcher Höhe Subventionen erbracht werden.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1). Angesichts der verlangten Rückweisung ist als
Streitwert von den bei der Vorinstanz eingereichten Forderungen von insgesamt
rund Fr. 2'100'000.- abzüglich der gewährten Beiträge im Betrag von rund Fr. 390'000.-
auszugehen. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) angemessen zu reduzieren.
Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden
Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 10'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an die Parteien.