VB.2021.00648
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00648
26. Januar 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23392)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00648
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kürzung einer Abfindung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war als Berufsschullehrperson mit einem Pensum von zwei
Wochenlektionen bzw. 8,33 Stellenprozenten für die Schule C tätig. Per
31. August 2019 wurde sie altershalber entlassen. Mit Verfügung vom
9. September 2019 sprach das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) ihr
eine Abfindung im Umfang von elf Monatslöhnen zu.
Am 22. September 2020 forderte das MBA A auf,
Rechenschaft über das während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen abzulegen.
A erklärte daraufhin, unter anderem Einkommen aus einem Kantonsratsmandat
erzielt zu haben, das sie nach dem 31. August 2019 angetreten habe.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 kürzte das MBA die
Abfindung um die Hälfte des während der "Anstellung als Kantonsrätin"
erzielten Einkommens bzw. um Fr. […].
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Bildungsdirektion mit Verfügung vom 30. Juli 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und sprach A keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 14. September 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 4. Februar 2021 aufzuheben und festzustellen, dass sie zu
keiner Rückzahlung verpflichtet sei. Die Bildungsdirektion verzichtete am 27.
September 2021 auf Vernehmlassung; das MBA schloss mit Beschwerdeantwort vom
11.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen
des MBA betreffend eine Abfindung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.05. Weil kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Angelegenheit damit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Gemäss
§ 26 Abs. 5 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS
177.10) wird Angestellten, die während der Abfindungsdauer neues Einkommen
erzielen, die Abfindung angemessen gekürzt, wobei der Regierungsrat die
Grundsätze der Kürzung regelt. Wird der oder dem Angestellten durch die
bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue
Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung gemäss § 17
Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
(VVO, LS 177.111) unabhängig vom bisherigen oder neuen Beschäftigungsgrad
um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt. In den
übrigen Fällen wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer
erzielten Erwerbseinkommens gekürzt (§ 17 Abs. 4 VVO).
Der Begriff Erwerbseinkommen bezieht sich auf Lohn aus
einer neuen Anstellung, der den Lohnverlust durch Wegfall der bisherigen
Anstellung ersetzt; andere Einkommenstatbestände – namentlich Einkünfte aus
Sozialversicherungen – sind davon nicht erfasst. Nach dem Willen des
Kantonsrats sollte zudem die Eigeninitiative gefördert werden, weshalb
denjenigen Mitarbeitenden, welche auf dem freien Markt eine neue Stelle finden,
die Abfindung nur um die Hälfte des neuen Einkommens gekürzt wird (ausführlich
hierzu VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00028, E. 3).
3.2
Vorliegend
erscheint bereits fraglich, ob Entschädigungen für Milizämter – wie die hier
strittige Entschädigung für die Tätigkeit im Kantonsrat – überhaupt als
Erwerbseinkommen im Sinn der vorgenannten Bestimmungen betrachtet werden
können. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offenbleiben.
3.3
Nach dem
Sinn und Zweck von § 26 Abs. 5 PG bzw. § 17 Abs. 3 f.
VVO kann für die Kürzung nur Erwerbseinkommen angerechnet werden, das an die
Stelle des durch die Kündigung weggefallenen Erwerbseinkommens tritt. In der
Regel bereitet diese Voraussetzung keine Probleme. Hier liegen allerdings zwei
Besonderheiten vor: Zum einen betrug der Beschäftigungsumfang der
Beschwerdeführerin als Berufsschullehrperson nur zwei Wochenlektionen bzw.
8,33 %. Zum anderen erzielte sie das angerechnete Einkommen nicht mit
einer neuen Anstellung, sondern im Rahmen eines Milizamts, das üblicherweise
neben einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend ist deshalb, ob
überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei
ausgebliebener Kündigung entweder die Anstellung als Berufsschullehrperson
aufgegeben oder auf das Kantonsratsmandat verzichtet hätte.
Das ist zu verneinen: Es ist nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, das Pensum von zwei
Wochenlektionen neben ihrem Kantonsratsmandat aufrechtzuerhalten. Aus ihren Ausführungen
in der Beschwerde geht zwar hervor, dass die Ausübung des Kantonsratsmandats
zeitintensiv ist und zulasten ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit geht. Dies
lässt aber nicht bereits den Schluss zu, dass sie deswegen die Anstellung als
Berufsschullehrperson noch während der Abfindungsdauer gekündigt oder bei Weiterführung
dieser Anstellung auf das Kantonsratsmandat verzichtet hätte. Insgesamt ist die
Entschädigung für die Tätigkeit als Kantonsrätin deshalb nicht als
Ersatzeinkommen im Sinn von § 26 Abs. 5 PG bzw. § 17
Abs. 3 f. VVO zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die Entschädigung als Kantonsrätin zusätzlich zum Lohn
als Berufsschullehrperson erzielt hätte, wäre diese Anstellung nicht
arbeitgeberseitig gekündigt worden. Eine Anrechnung der Entschädigung als
Kantonsrätin an die Abfindung ist damit nicht statthaft.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 sowie
Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids sind aufzuheben.
5.
Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt,
sind die Gerichtkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der obsiegenden
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
Ansonsten kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
4.
Februar 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 30. Juli 2021 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …