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Entscheid

VB.2021.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00648

26. Januar 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23392)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00648

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kürzung einer Abfindung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war als Berufsschullehrperson mit einem Pensum von zwei

Wochenlektionen bzw. 8,33 Stellenprozenten für die Schule C tätig. Per

31. August 2019 wurde sie altershalber entlassen. Mit Verfügung vom

9. September 2019 sprach das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) ihr

eine Abfindung im Umfang von elf Monatslöhnen zu.

Am 22. September 2020 forderte das MBA A auf,

Rechenschaft über das während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen abzulegen.

A erklärte daraufhin, unter anderem Einkommen aus einem Kantonsratsmandat

erzielt zu haben, das sie nach dem 31. August 2019 angetreten habe.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 kürzte das MBA die

Abfindung um die Hälfte des während der "Anstellung als Kantonsrätin"

erzielten Einkommens bzw. um Fr. […].

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Bildungsdirektion mit Verfügung vom 30. Juli 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und sprach A keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 14. September 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung vom 4. Februar 2021 aufzuheben und festzustellen, dass sie zu

keiner Rückzahlung verpflichtet sei. Die Bildungsdirektion verzichtete am 27.

September 2021 auf Vernehmlassung; das MBA schloss mit Beschwerdeantwort vom

11.

Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen

des MBA betreffend eine Abfindung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.05. Weil kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Angelegenheit damit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Gemäss

§ 26 Abs. 5 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS

177.10) wird Angestellten, die während der Abfindungsdauer neues Einkommen

erzielen, die Abfindung angemessen gekürzt, wobei der Regierungsrat die

Grundsätze der Kürzung regelt. Wird der oder dem Angestellten durch die

bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue

Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung gemäss § 17

Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

(VVO, LS 177.111) unabhängig vom bisherigen oder neuen Beschäftigungsgrad

um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt. In den

übrigen Fällen wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer

erzielten Erwerbseinkommens gekürzt (§ 17 Abs. 4 VVO).

Der Begriff Erwerbseinkommen bezieht sich auf Lohn aus

einer neuen Anstellung, der den Lohnverlust durch Wegfall der bisherigen

Anstellung ersetzt; andere Einkommenstatbestände – namentlich Einkünfte aus

Sozialversicherungen – sind davon nicht erfasst. Nach dem Willen des

Kantonsrats sollte zudem die Eigeninitiative gefördert werden, weshalb

denjenigen Mitarbeitenden, welche auf dem freien Markt eine neue Stelle finden,

die Abfindung nur um die Hälfte des neuen Einkommens gekürzt wird (ausführlich

hierzu VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00028, E. 3).

3.2

Vorliegend

erscheint bereits fraglich, ob Entschädigungen für Milizämter – wie die hier

strittige Entschädigung für die Tätigkeit im Kantonsrat – überhaupt als

Erwerbseinkommen im Sinn der vorgenannten Bestimmungen betrachtet werden

können. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offenbleiben.

3.3

Nach dem

Sinn und Zweck von § 26 Abs. 5 PG bzw. § 17 Abs. 3 f.

VVO kann für die Kürzung nur Erwerbseinkommen angerechnet werden, das an die

Stelle des durch die Kündigung weggefallenen Erwerbseinkommens tritt. In der

Regel bereitet diese Voraussetzung keine Probleme. Hier liegen allerdings zwei

Besonderheiten vor: Zum einen betrug der Beschäftigungsumfang der

Beschwerdeführerin als Berufsschullehrperson nur zwei Wochenlektionen bzw.

8,33 %. Zum anderen erzielte sie das angerechnete Einkommen nicht mit

einer neuen Anstellung, sondern im Rahmen eines Milizamts, das üblicherweise

neben einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend ist deshalb, ob

überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei

ausgebliebener Kündigung entweder die Anstellung als Berufsschullehrperson

aufgegeben oder auf das Kantonsratsmandat verzichtet hätte.

Das ist zu verneinen: Es ist nicht ersichtlich, weshalb

der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, das Pensum von zwei

Wochenlektionen neben ihrem Kantonsratsmandat aufrechtzuerhalten. Aus ihren Ausführungen

in der Beschwerde geht zwar hervor, dass die Ausübung des Kantonsratsmandats

zeitintensiv ist und zulasten ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit geht. Dies

lässt aber nicht bereits den Schluss zu, dass sie deswegen die Anstellung als

Berufsschullehrperson noch während der Abfindungsdauer gekündigt oder bei Weiterführung

dieser Anstellung auf das Kantonsratsmandat verzichtet hätte. Insgesamt ist die

Entschädigung für die Tätigkeit als Kantonsrätin deshalb nicht als

Ersatzeinkommen im Sinn von § 26 Abs. 5 PG bzw. § 17

Abs. 3 f. VVO zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin die Entschädigung als Kantonsrätin zusätzlich zum Lohn

als Berufsschullehrperson erzielt hätte, wäre diese Anstellung nicht

arbeitgeberseitig gekündigt worden. Eine Anrechnung der Entschädigung als

Kantonsrätin an die Abfindung ist damit nicht statthaft.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 sowie

Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids sind aufzuheben.

5.

Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt,

sind die Gerichtkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der obsiegenden

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).

Ansonsten kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

4.

Februar 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 30. Juli 2021 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …