VB.2021.00655
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00655
25. August 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23922)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00655
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, zzt. im Vollzugszentrum Bachtel,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1971, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, erhielt im Juni 1999 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Ehefrau C. Aus dieser Ehe stammt die 2002 geborene D.
Am 25. Juli 2006 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt
kontrollbefristet bis am 12. August 2023. Die Ehe mit C wurde Mitte 2010
geschieden.
Aus der Beziehung von A mit der in der Schweiz
niederlassungsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen E, geboren 1975, sind
die Kinder F, geboren 2008, und G, geboren 2011, hervorgegangen. Beide Kinder verfügen
über das Schweizer Bürgerrecht.
B. A
erwirkte in der Schweiz folgende Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes
Schaffhausen vom 20. Februar 2002: Busse von Fr. 120.- wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 16. Juni
2004: Busse von Fr. 1000.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
5. Juni 2013: bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.-
und Busse von Fr. 500.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
Übertretung der Verkehrsregelverordnung;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember
2019: Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen mehrfacher qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Mit Verfügung vom 1. April 2021 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 23. August 2021 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I);
das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wurde gutgeheissen (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
A liess am 21. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und
ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei eine weniger
weitreichende ausländerrechtliche Massnahme zu verfügen. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden
Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend
auf Beschwerdebeantwortung. Am 1. Oktober 2021 reichte A ein Referenzschreiben ein; der Rechtsvertreter von A übermittelte dem Gericht am 8. Januar 2022 die
Honorarnote. Eine weitere Eingabe betreffend den Verfahrensstand erfolgte
schliesslich am 17. Juli 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamtes
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) gilt dieses für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
Die Vorinstanz ist zum
Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein Anwesenheitsanspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen
zukomme. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass dies nicht
zutreffe. Wie es sich damit verhält, kann wie sich zeigen wird (vgl. E. 3.3 f.),
offengelassen werden.
2.2
Nach Art. 66a des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und
Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht
über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen
Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin
die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf
Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).
Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde im Zeitraum von
Januar bis April 2016 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a
StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden
hat.
2.3
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 mit einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren bestraft. Der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.
2.4
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann
nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei
Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen
können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107), wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig
berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der
Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) berücksichtigt.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;
Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63
N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen
werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr
ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1;
BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 – 19. August 2016,
2C_300/2016, E. 3.2).
3.
3.1
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember
2019.
agierte der Beschwerdeführer im Zeitraum von ungefähr Anfang Januar 2016
bis zu seiner Verhaftung am 12. April 2016 im Grossraum Zürich als
Drogenläufer. Es bestrafte den Beschwerdeführer wegen Erlangung, Aufbewahrung,
Beförderung und Veräusserung von 3'825 Gramm Heroingemisch (765 Gramm reines
Heroin) und 230 Gramm Kokaingemisch (147.2 Gramm reines Kokain). Über eine
Zeitspanne von gut drei Monaten nahm der Beschwerdeführer eine Vielzahl von
Einzelhandlungen, insgesamt über 80, mit Teilmengen von Drogen vor. Diese hohe
Frequenz zeuge von einer beachtlichen kriminellen Energie. Der Beschwerdeführer
handelte dabei aus rein finanziellen Motiven.
Ausländerrechtlich ist daher von einem schweren
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
3.2
Der heute
50-jährige Beschwerdeführer reiste 1999 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz
ein und hält sich hier nunmehr seit mehr als 23 Jahren auf. Wie die Vorinstanz
ausführt, lebt der Beschwerdeführer zudem seit rund 15 Jahren mit seiner
Lebenspartnerin in einem gefestigten Konkubinat und – seit deren Geburt – auch
mit ihren beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Er hat sich beruflich sehr gut
integriert, arbeitete er doch von 1999 bis im April 2016 (Untersuchungshaft)
bei demselben Arbeitgeber als Automechaniker. Nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft im September 2016 fand er im Frühjahr 2018 eine neue
Arbeitsstelle, wiederum als Automechaniker. Bis zu seinem Eintritt in den
Strafvollzug Anfang 2021 war er erwerbstätig. Sein langjähriger Arbeitgeber hat
zudem erklärt, dass er den Beschwerdeführer nach Beendigung der Freiheitsstrafe
anstellen würde. Der Beschwerdeführer befindet sich im offenen Vollzug und es
werden ihm regelmässig Beziehungsurlaube gewährt. Gegen den Beschwerdeführer
liegen keine Betreibungen vor und seine Sprachkenntnisse sind gut.
Gemäss einem Beschluss der Sozialbehörde Stäfa vom 13. April
2021.
werden E und die beiden gemeinsamen Kinder von der Sozialhilfe
unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach
der Entlassung aus dem Justizvollzug wieder in die gemeinsame Wohnung
zurückkehrt und im Wesentlichen für den Unterhalt seiner Lebenspartnerin und
der beiden gemeinsamen Kinder aufkommen wird. Der Sozialhilfebezug für den
Zeitraum ab Oktober 2017 bezieht sich sodann auf Kosten für Fremdbetreuung und
für sozialpädagogische Familienbegleitungen. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss
der Vorinstanz, dass die Integration des Beschwerdeführers nur knapp mit der
Dauer seiner Anwesenheit korreliere, unhaltbar.
Es ist überdies aktenkundig erstellt, dass beide Kinder
des Beschwerdeführers besondere Bedürfnisse aufweisen. Bei der Tochter G wurde
ein ADHS, eine Entwicklungsverzögerung und eine Störung der Impulskontrolle
diagnostiziert. Sie ist sonderschulbedürftig. Auch beim Sohn F wurde ein ADHS
diagnostiziert. Hinzu kommt, dass auch die Lebenspartnerin an erheblichen
gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Beschwerden leidet und sich in
ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet.
Gemäss einem Bericht der Therapeutin der Tochter G, leide diese sehr unter der
Trennung vom Vater aufgrund des Strafvollzugs. Die behördlichen
Unterstützungsmassnahmen (u.a. Beistandschaft für die beiden Kinder) beruhen
nicht auf fehlendem Einsatz oder Interesse des Beschwerdeführers für seine
beiden Kinder. Es ist im Gegenteil aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdeführer
für seine Lebenspartnerin und seine beiden minderjährigen Kinder sowohl in
finanzieller wie auch in affektiver Hinsicht eine sehr wichtige Stütze ist. Den beiden Schweizer Kindern des Beschwerdeführers ist eine
Ausreise nach Nordmazedonien nicht zumutbar. Sie haben ein sehr gewichtiges Interesse
daran, in der Schweiz zu leben und hier insbesondere die obligatorische
Schulzeit und Ausbildung zu absolvieren.
3.3
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen
Motiven als schwerwiegendes Delikt (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 31. Oktober
2019, 2C_17/2019, E. 2.2). Während im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens,
wo die Fernhaltung nach Art. 5 Abs. 1 Anhang
I FZA nur bei aktueller Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit infrage kommt, dürfen gegenüber
Drittstaatenangehörigen auch generalpräventive Aspekte in der Interessenabwägung
berücksichtigt werden (vgl. statt vieler BGr, 3. Oktober 2019,
2C_1121/2018, E. 2.4.2; BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.3).
Das bedeutet, dass es ein schwerwiegendes Delikt unter Umständen rechtfertigen
kann, einen Drittstaatenangehörigen auch noch zu einem Zeitpunkt fernzuhalten,
zu welchem von ihm keine relevante Rückfallgefahr (mehr) ausgeht.
Entgegen der Vorinstanz lässt sich gestützt auf das
bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass das Risiko für
weitere Straftaten insgesamt als erhöht angesehen werden müsse. Hierfür
bestehen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers während
seines langjährigen hiesigen Aufenthalts keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Bei
dem vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikt handelt es sich um
seine erste grössere Straftat. Dem Vollzugsplan des Vollzugszentrums Bachtel
vom 30. März 2021 kann entnommen werden, dass keine Rückfallgefahr besteht
und auch der Führungsbericht vom 17. September 2021 fällt positiv aus. Die
vom Beschwerdeführer früher begangenen Delikte, die mit Strafbefehlen geahndet
wurden, sind alle bereits längere Zeit her. Zudem handelt es sich dabei nicht
um einschlägige Vorstrafen, sondern insbesondere um Strassenverkehrsdelikte. In
diesen Delikten kann daher vorliegend kein Hinweis auf eine erhöhte
Rückfallgefahr gesehen werden. Der Beschwerdeführer zeigt sich ferner bemüht,
für den Lebensunterhalt seiner Konkubinatspartnerin und der beiden gemeinsamen
Kinder durch seine Erwerbstätigkeit aufzukommen und hat auch bereits eine
Arbeitsstelle in Aussicht. Da dem Beschwerdeführer insgesamt eine gute Prognose
gestellt werden kann, verbleiben allein generalpräventive Gründe, die für eine
Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen.
3.4
Generalpräventive
Gesichtspunkte allein vermögen eine Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts
der vorstehend geschilderten besonderen familiären Umstände nicht zu
rechtfertigen. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung überwiegt das
private Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der als sehr
hoch bzw. entscheidend einzustufenden Kindsinteressen an dessen Aufenthalt in der Schweiz, das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung.
3.5
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Dispositiv
des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit
Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit
möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen
anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist entsprechend gestützt auf Art. 96 Abs. 2
AIG zu verwarnen.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Beschwerdeführer ist zu verwarnen.
Dieser Verfahrensausgang
hat zur Folge, dass auch die Anordnung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen hat, aufzuheben ist.
5.
5.1 Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
[teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem
Beschwerdeführer ist zudem für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren
eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist Rechtsanwalt
H zu bezahlen, diejenige für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2.1
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann
mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung
erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem
Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.2.2 Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren
ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung
wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
5.2.3 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 13,15 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 45.10
geltend. Dieser Aufwand ist angesichts der Schwierigkeit des Prozesses zu hoch,
zumal der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten war.
Die Kostennote des Rechtsvertreters ist auf einen angemessenen Aufwand von acht
Stunden zu kürzen. Die Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
auszurichtende Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 1'944.10
(inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter
auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 328.60
(inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.
5.2.4
Die Vorinstanz hat im Rekursverfahren dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung gewährt. Entsprechend dem Verfahrensausgang des
Beschwerdeverfahrens sind daher die Nebenfolgen in den Dispositiv-Ziff. III
und IV des Rekursentscheids anzupassen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandlos wird.
Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für Rechtsanwalt H
als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 3'027.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) fest. Von dieser Entschädigung ist die Rechtsanwalt H auszubezahlende
Parteientschädigung von Fr. 2'154.00 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug
zu bringen, womit eine Entschädigung von Fr. 873.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) resultiert.
5.3 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. August 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 1. April 2021 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. August 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 23. August 2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt H
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der
bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren im Sinn der Erwägung 5.2.4.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Rechtsanwalt
B wird dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
8. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 328.60
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den
Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für
Migration;
e) Rechtsanwalt H
f) die Gerichtskasse (zur Anweisung
der Entschädigung).