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Entscheid

VB.2021.00655

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00655

25. August 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23922)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00655

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, zzt. im Vollzugszentrum Bachtel,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1971, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, erhielt im Juni 1999 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Ehefrau C. Aus dieser Ehe stammt die 2002 geborene D.

Am 25. Juli 2006 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt

kontrollbefristet bis am 12. August 2023. Die Ehe mit C wurde Mitte 2010

geschieden.

Aus der Beziehung von A mit der in der Schweiz

niederlassungsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen E, geboren 1975, sind

die Kinder F, geboren 2008, und G, geboren 2011, hervorgegangen. Beide Kinder verfügen

über das Schweizer Bürgerrecht.

B. A

erwirkte in der Schweiz folgende Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes

Schaffhausen vom 20. Februar 2002: Busse von Fr. 120.- wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 16. Juni

2004: Busse von Fr. 1000.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. Juni 2013: bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.-

und Busse von Fr. 500.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und

Übertretung der Verkehrsregelverordnung;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember

2019: Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen mehrfacher qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Mit Verfügung vom 1. April 2021 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 23. August 2021 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I);

das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

wurde gutgeheissen (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.

A liess am 21. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und

ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei eine weniger

weitreichende ausländerrechtliche Massnahme zu verfügen. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden

Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend

auf Beschwerdebeantwortung. Am 1. Oktober 2021 reichte A ein Referenzschreiben ein; der Rechtsvertreter von A übermittelte dem Gericht am 8. Januar 2022 die

Honorarnote. Eine weitere Eingabe betreffend den Verfahrensstand erfolgte

schliesslich am 17. Juli 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamtes

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) gilt dieses für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht.

Die Vorinstanz ist zum

Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein Anwesenheitsanspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen

zukomme. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass dies nicht

zutreffe. Wie es sich damit verhält, kann wie sich zeigen wird (vgl. E. 3.3 f.),

offengelassen werden.

2.2

Nach Art. 66a des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und

Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht

über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen

Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf

Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde im Zeitraum von

Januar bis April 2016 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a

StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden

hat.

2.3

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet

(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 mit einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren bestraft. Der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

2.4

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann

nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei

Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen

können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,

SR 0.107), wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig

berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der

Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) berücksichtigt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des

Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;

Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63

N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich

schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen

werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr

ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1;

BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 – 19. August 2016,

2C_300/2016, E. 3.2).

3.

3.1

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember

2019.

agierte der Beschwerdeführer im Zeitraum von ungefähr Anfang Januar 2016

bis zu seiner Verhaftung am 12. April 2016 im Grossraum Zürich als

Drogenläufer. Es bestrafte den Beschwerdeführer wegen Erlangung, Aufbewahrung,

Beförderung und Veräusserung von 3'825 Gramm Heroingemisch (765 Gramm reines

Heroin) und 230 Gramm Kokaingemisch (147.2 Gramm reines Kokain). Über eine

Zeitspanne von gut drei Monaten nahm der Beschwerdeführer eine Vielzahl von

Einzelhandlungen, insgesamt über 80, mit Teilmengen von Drogen vor. Diese hohe

Frequenz zeuge von einer beachtlichen kriminellen Energie. Der Beschwerdeführer

handelte dabei aus rein finanziellen Motiven.

Ausländerrechtlich ist daher von einem schweren

Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es besteht ein gewichtiges

öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

3.2

Der heute

50-jährige Beschwerdeführer reiste 1999 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz

ein und hält sich hier nunmehr seit mehr als 23 Jahren auf. Wie die Vorinstanz

ausführt, lebt der Beschwerdeführer zudem seit rund 15 Jahren mit seiner

Lebenspartnerin in einem gefestigten Konkubinat und – seit deren Geburt – auch

mit ihren beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Er hat sich beruflich sehr gut

integriert, arbeitete er doch von 1999 bis im April 2016 (Untersuchungshaft)

bei demselben Arbeitgeber als Automechaniker. Nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft im September 2016 fand er im Frühjahr 2018 eine neue

Arbeitsstelle, wiederum als Automechaniker. Bis zu seinem Eintritt in den

Strafvollzug Anfang 2021 war er erwerbstätig. Sein langjähriger Arbeitgeber hat

zudem erklärt, dass er den Beschwerdeführer nach Beendigung der Freiheitsstrafe

anstellen würde. Der Beschwerdeführer befindet sich im offenen Vollzug und es

werden ihm regelmässig Beziehungsurlaube gewährt. Gegen den Beschwerdeführer

liegen keine Betreibungen vor und seine Sprachkenntnisse sind gut.

Gemäss einem Beschluss der Sozialbehörde Stäfa vom 13. April

2021.

werden E und die beiden gemeinsamen Kinder von der Sozialhilfe

unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach

der Entlassung aus dem Justizvollzug wieder in die gemeinsame Wohnung

zurückkehrt und im Wesentlichen für den Unterhalt seiner Lebenspartnerin und

der beiden gemeinsamen Kinder aufkommen wird. Der Sozialhilfebezug für den

Zeitraum ab Oktober 2017 bezieht sich sodann auf Kosten für Fremdbetreuung und

für sozialpädagogische Familienbegleitungen. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss

der Vorinstanz, dass die Integration des Beschwerdeführers nur knapp mit der

Dauer seiner Anwesenheit korreliere, unhaltbar.

Es ist überdies aktenkundig erstellt, dass beide Kinder

des Beschwerdeführers besondere Bedürfnisse aufweisen. Bei der Tochter G wurde

ein ADHS, eine Entwicklungsverzögerung und eine Störung der Impulskontrolle

diagnostiziert. Sie ist sonderschulbedürftig. Auch beim Sohn F wurde ein ADHS

diagnostiziert. Hinzu kommt, dass auch die Lebenspartnerin an erheblichen

gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Beschwerden leidet und sich in

ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet.

Gemäss einem Bericht der Therapeutin der Tochter G, leide diese sehr unter der

Trennung vom Vater aufgrund des Strafvollzugs. Die behördlichen

Unterstützungsmassnahmen (u.a. Beistandschaft für die beiden Kinder) beruhen

nicht auf fehlendem Einsatz oder Interesse des Beschwerdeführers für seine

beiden Kinder. Es ist im Gegenteil aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdeführer

für seine Lebenspartnerin und seine beiden minderjährigen Kinder sowohl in

finanzieller wie auch in affektiver Hinsicht eine sehr wichtige Stütze ist. Den beiden Schweizer Kindern des Beschwerdeführers ist eine

Ausreise nach Nordmazedonien nicht zumutbar. Sie haben ein sehr gewichtiges Interesse

daran, in der Schweiz zu leben und hier insbesondere die obligatorische

Schulzeit und Ausbildung zu absolvieren.

3.3

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen

Motiven als schwerwiegendes Delikt (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 31. Oktober

2019, 2C_17/2019, E. 2.2). Während im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens,

wo die Fernhaltung nach Art. 5 Abs. 1 Anhang

I FZA nur bei aktueller Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit infrage kommt, dürfen gegenüber

Drittstaatenangehörigen auch generalpräventive Aspekte in der Interessenabwägung

berücksichtigt werden (vgl. statt vieler BGr, 3. Oktober 2019,

2C_1121/2018, E. 2.4.2; BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.3).

Das bedeutet, dass es ein schwerwiegendes Delikt unter Umständen rechtfertigen

kann, einen Drittstaatenangehörigen auch noch zu einem Zeitpunkt fernzuhalten,

zu welchem von ihm keine relevante Rückfallgefahr (mehr) ausgeht.

Entgegen der Vorinstanz lässt sich gestützt auf das

bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass das Risiko für

weitere Straftaten insgesamt als erhöht angesehen werden müsse. Hierfür

bestehen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers während

seines langjährigen hiesigen Aufenthalts keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Bei

dem vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikt handelt es sich um

seine erste grössere Straftat. Dem Vollzugsplan des Vollzugszentrums Bachtel

vom 30. März 2021 kann entnommen werden, dass keine Rückfallgefahr besteht

und auch der Führungsbericht vom 17. September 2021 fällt positiv aus. Die

vom Beschwerdeführer früher begangenen Delikte, die mit Strafbefehlen geahndet

wurden, sind alle bereits längere Zeit her. Zudem handelt es sich dabei nicht

um einschlägige Vorstrafen, sondern insbesondere um Strassenverkehrsdelikte. In

diesen Delikten kann daher vorliegend kein Hinweis auf eine erhöhte

Rückfallgefahr gesehen werden. Der Beschwerdeführer zeigt sich ferner bemüht,

für den Lebensunterhalt seiner Konkubinatspartnerin und der beiden gemeinsamen

Kinder durch seine Erwerbstätigkeit aufzukommen und hat auch bereits eine

Arbeitsstelle in Aussicht. Da dem Beschwerdeführer insgesamt eine gute Prognose

gestellt werden kann, verbleiben allein generalpräventive Gründe, die für eine

Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen.

3.4

Generalpräventive

Gesichtspunkte allein vermögen eine Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts

der vorstehend geschilderten besonderen familiären Umstände nicht zu

rechtfertigen. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung überwiegt das

private Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der als sehr

hoch bzw. entscheidend einzustufenden Kindsinteressen an dessen Aufenthalt in der Schweiz, das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung.

3.5

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Dispositiv

des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit

Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit

möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen

anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist entsprechend gestützt auf Art. 96 Abs. 2

AIG zu verwarnen.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Beschwerdeführer ist zu verwarnen.

Dieser Verfahrensausgang

hat zur Folge, dass auch die Anordnung der Vorinstanz, wonach der

Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen hat, aufzuheben ist.

5.

5.1 Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

[teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem

Beschwerdeführer ist zudem für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren

eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist Rechtsanwalt

H zu bezahlen, diejenige für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.1

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann

mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung

erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach

ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem

Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.2.2 Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren

ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung

wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

5.2.3 Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 13,15 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 45.10

geltend. Dieser Aufwand ist angesichts der Schwierigkeit des Prozesses zu hoch,

zumal der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten war.

Die Kostennote des Rechtsvertreters ist auf einen angemessenen Aufwand von acht

Stunden zu kürzen. Die Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

auszurichtende Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 1'944.10

(inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter

auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 328.60

(inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

5.2.4

Die Vorinstanz hat im Rekursverfahren dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung gewährt. Entsprechend dem Verfahrensausgang des

Beschwerdeverfahrens sind daher die Nebenfolgen in den Dispositiv-Ziff. III

und IV des Rekursentscheids anzupassen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, womit das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandlos wird.

Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für Rechtsanwalt H

als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 3'027.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) fest. Von dieser Entschädigung ist die Rechtsanwalt H auszubezahlende

Parteientschädigung von Fr. 2'154.00 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug

zu bringen, womit eine Entschädigung von Fr. 873.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) resultiert.

5.3 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. August 2021 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 1. April 2021 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. August 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 23. August 2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt H

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der

bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren im Sinn der Erwägung 5.2.4.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Rechtsanwalt

B wird dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

8. Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 328.60

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den

Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für

Migration;

e) Rechtsanwalt H

f) die Gerichtskasse (zur Anweisung

der Entschädigung).