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Entscheid

VB.2021.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00656

10. November 2021Deutsch10 min

(URT.2021.23185)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00656

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorinstanz), Verwaltungsrichterin Elisabeth

Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum erwerbslosen Aufenthalt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, geboren 1939, und C, geboren 1946, beide

Staatsangehörige von Venezuela und wohnhaft in Chile, ersuchten am 23. Oktober

2020 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer

im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten und ebenfalls über die venezolanische

Staatsbürgerschaft verfügenden Tochter A. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021

wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 12. August 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. September 2021 (Poststempel)

beantragte A (Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und B sowie C die Einreise und der

Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um Zulassung

ihrer Eltern zwecks Familienzusammenführung und gegenseitiger Unterstützung.

3.

3.1

Zwischen

der Schweiz und Venezuela besteht kein Staatsvertrag, welcher den Eltern der

Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte. Wie die

Vor­instanz zutreffend feststellte, ist die Internationale Konvention vom

18.

Dezember 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer

Familienangehörigen (Wanderarbeitnehmerkonvention) von der Schweiz bislang

weder unterzeichnet noch ratifiziert worden (vgl. Interpellation 08.3415 vom

13.

Juni 2008, Silvia Schenker, Sozialdemokratische Partei; Einfache

Anfrage 03.1079 vom 18. Juni 2003, Paul Rechsteiner,

Sozialdemokratische Partei). Das besagte Abkommen ist entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin somit nicht anwendbar, weshalb sie daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten kann.

3.2

3.2.1

Zu bestätigen ist der vorinstanzliche Entscheid ferner insoweit, als die

Eltern der Beschwerdeführerin auch aus Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten können. Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung und damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht

verfügt. Schon aus diesem Grund kann sie sich nicht auf den konventions- bzw.

verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens berufen. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen würde,

könnte sie aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie

(Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich

diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise

unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn

ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139

II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d

und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen

Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.

AuG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine

besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des

Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen

werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten

nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8

Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5;). Ebenso ist bei der

Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im

Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr,

27.

Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der

erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf

die Situation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen

Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten

abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein Abhängigkeitsverhältnis

zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin

angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses

reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende

Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung

zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit

besonders eng ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2,

mit weiteren Hinweisen).

3.2.2

Die Vorinstanz erwog unter anderem, dass für die Eltern der

Beschwerdeführerin in Chile eine Pflegekraft engagiert werden könnte, welche

sich um deren Pflege und Betreuung kümmert. Die Beschwerdeführerin setzt dem

nichts entgegen. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die Pflege ihrer

Eltern unabdingbar von ihr in der Schweiz erbracht werden muss und die

Beziehung zu ihren Eltern gerade aufgrund der bestehenden Abhängigkeit

besonders eng ist. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit

besteht kein Raum für einen sogenannten umgekehrten Familiennachzug gestützt

auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.

4.

4.1

Die

Vorinstanzen prüften sodann, ob die Voraussetzungen für eine

Ermessensbewilligung gegeben sind. Es stellt sich die Frage, ob sie dies zu

Recht verneinten bzw. ob sie in diesem Zusammenhang das ihnen zustehende

Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben.

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind,

zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes

Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss

Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung

unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die

dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

4.2.2

Die Eltern der Beschwerdeführerin sind rund 82 bzw.

75.

Jahre alt und überschreiten damit das vom Bundesrat in Art. 25

Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Angesichts ihres

Alters ist davon auszugehen, dass sie weder im Ausland noch in der Schweiz

einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen bzw. nachgehen werden. Ihre Zulassung

als Rentner fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer

persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

4.2.3

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere

vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,

Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von

Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die

persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden

Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der

Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen

unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz

erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der

einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2,

und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember

2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. die aktuellen Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Ziff. 5.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl

2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder

sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg

sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2,

vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch Art. 58a AIG). Vor dem

Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden

Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht

aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu

regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich schon im Wortlaut

von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden.

Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre

Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem

systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser

familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und

sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in

aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00114, E. 4.3.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3;

BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

Die Vorinstanz gelangte zum

Schluss, dass keine besonderen persönlichen Beziehungen im Sinn des soeben

Ausgeführten bestehen. Der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin

unstreitig noch nie in der Schweiz waren, genügt, um den vorinstanzlichen Entscheid

in diesem Punkt bestätigen zu können. Da, wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

die Vor­aussetzungen von Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE kumulativ

erfüllt sein müssen, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den

finanziellen Verhältnissen. Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen bei der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung korrekt ausgeübt haben. Die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE

fällt im Ergebnis ausser Betracht.

4.3

Es sind

keine weiteren Gründe ersichtlich, gestützt auf welche den Eltern der

Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich

sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen

Ermessen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AIG) oder für eine

Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) nicht erfüllt. Weitere

Sachverhaltsabklärungen sind aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht

erforderlich. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen

und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) eingehend

berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.

Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin und ihren Eltern zuzumuten, den Kontakt

wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein

Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Partei- oder Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …