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Entscheid

VB.2021.00658

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00658

16. Juni 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23768)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00658

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Tunesiens reiste

am 17. Dezember 2019 in die Schweiz ein, um die Schweizerin C, Mutter

seines 2019 geborenen Sohns D, zu heiraten. Am 10. Januar 2020 fand in E

die Hochzeit statt, worauf A eine bis am 9. Januar 2021 befristete

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind

erhielt.

Am 13. Juli 2020 machte C ein Eheschutzverfahren

beim Bezirksgericht E anhängig und teilte dem Migrationsamt des Kantons Zürich

mit, dass ihr "Ehewille ganz definitiv am 25.6.2020 erloschen" und

ihr Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Mit Urteil vom 4. September

2020 bewilligte das Bezirksgericht E den Eheleuten das Getrenntleben, stellte D

für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter und erklärte A –

entsprechend einer von den Parteien getroffenen Trennungsvereinbarung – für

berechtigt, seinen Sohn mit Rücksicht auf dessen Alter an zwei Tagen pro Woche,

von 11.00 bis 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.

Mit Verfügung vom 8. Januar

2021 widerrief das Migrationsamt daraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A und

hielt ihn an, die Schweiz bis am 7. Februar 2021 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. August 2021 ab

und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2021.

III.

Am 17. September 2021

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 17. August 2021 aufzuheben

und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine solche zu

erteilen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem

um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 28. September 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte dem Verwaltungsgericht jedoch am 10. Januar,

24.

Februar und 23. Mai 2022 weitere Unterlagen ein. Die

Rechtsanwältin von A hatte bereits am 17. März 2022 eine Honorarnote

eingereicht und die Beiständin seines Sohns erstattete dem Gericht am 30. Mai

2022.

auf Ersuchen einen aktuellen Bericht zur Vater-Kind-Beziehung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz keine drei Jahre gelebt

wurde und sich Ersterer insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG berufen kann. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu seinem Schweizer

Sohn kann jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).

2.2

Unter dem

Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis

unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der

elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind

durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der

"wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten

Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ausgelegt

(BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr, 15. Februar

2022, 2C_934/2021, E. 4.2, und 9. August 2021, 2C_358/2021, E. 3.2.1).

Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von

Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander

abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse

eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche

Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu

überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden

Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher

Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil

in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2,

143.

I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3

[auch zum Folgenden], und 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem

grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem

Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der

Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,

SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das

Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,

wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3

BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die – vom Beschwerdeführer angerufene –

Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen

gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die

Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2

mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).

2.2.1

Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines

hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven

Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier

anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche

Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt

wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt

werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur

insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen

BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4,

und 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

Den Angaben der Beiständin von

D zufolge ist Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn eng und liebevoll.

Es lässt sich allerdings nicht sagen, dass der persönliche Kontakt zwischen den

beiden in den vergangenen Monaten kontinuierlich und reibungslos im Rahmen

eines gerichtsüblichen Besuchsrechts ausgeübt worden wäre (vgl. auch BGr, 2. März

2011, 2C_718/2010, E. 3.2.1): Der Beschwerdeführer lebte nur etwas mehr

als ein halbes Jahr im gleichen Haushalt wie sein Sohn. Im Juli 2020 verliess

er die eheliche Wohnung. Im Rahmen des im September 2020 abgeschlossenen

Eheschutzverfahrens wurde die alleinige Obhut über den heute knapp Dreijährigen

der Mutter zugeteilt. Obschon dem Beschwerdeführer im gleichen Entscheid noch

ein grosszügiges Besuchsrecht von zwei Halbtagen pro Woche (11.00 bis

19.00

Uhr) eingeräumt worden war, konnte er seinen Sohn Anfang 2021 monatelang

nicht sehen. Seit Ende Mai 2021 darf der Beschwerdeführer seinen Sohn zwar

wieder zweimal pro Woche treffen, dies allerdings nur unter Aufsicht einer

professionellen Besuchsbegleitperson.

Wie aus den Akten

hervorgeht, sind der vorübergehende Kontaktabbruch und die Einrichtung eines

begleiteten Besuchsrechts dabei – entgegen der Beschwerde – nicht etwa auf die

Verweigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen, sondern allein auf das

Verhalten des Beschwerdeführers. So liess C den Beschwerdegegner noch im

November 2020 wissen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

ihrem Sohn gut sei und Ersterer sein Besuchsrecht lückenlos wahrnehme. Bereits

damals merkte sie allerdings ergänzend an, dass sich der "Austausch"

zwischen dem Beschwerdeführer und ihr "schwieriger" gestalte und der

Genannte sie "extrem" beleidige sowie bedrohe, weshalb dem Kind ein

Beistand bzw. eine Beiständin habe bestellt werden müssen. Ebenfalls im

November 2020 trafen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor diesem

Hintergrund zu einem gemeinsamen Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Kinder-

und Jugendhilfezentrums (kjz) E und vereinbarten, dass Ersterer seinen Sohn künftig

jeden Donnerstag von 11.00 bis 19.00 Uhr und jeden Samstag von 11.00 bis

19.00

Uhr betreue, wobei der Beschwerdeführer C rechtzeitig mitzuteilen

habe, wenn er sich verspäte oder einen Termin nicht wahrnehmen könne. Er habe

zudem ein "NEIN" von C zu akzeptieren. Im Mai 2021 teilte C der

Vorinstanz dann auf Nachfrage hin mit, dass die getroffene

Besuchsrechtsregelung aktuell nicht mehr umgesetzt werde. Vielmehr werde die

zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ende Mai 2021 über den Antrag

der Beiständin ihres Sohns auf Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts des

Beschwerdeführers entscheiden, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu

Zwischenfällen gekommen sei. Allein im letzten Monat habe sie viermal die

Polizei verständigen müssen, weil sie der Beschwerdeführer bedroht habe und

nicht freiwillig gegangen sei. In den Akten finden sich diverse

Polizeirapporte, welche diese Aussage bestätigen bzw. belegen, dass der

Beschwerdeführer zwischen April 2021 und Mai 2022 verschiedentlich Drohungen

und ehrverletzende Äusserungen gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen haben

soll (z. B. "ich ficke dich", "ich töte alle für

meinen Sohn", "ich mache eine grosse Scheisse bei dir",

"wenn ich dich finde, du weisst, was dich erwartet", "Provoziere

mich nicht. Ich bin Araber", "Schlampe", "scheiss

Jüdin", "Arschloch"), wobei er sich – auf Vorhalt der von ihm

verfassten Nachrichten bzw. Sprachmitteilungen – jeweils geständig zeigte. Ende

Mai 2021 musste der Beschwerdeführer ausserdem von der ehelichen Wohnung

weggewiesen werden und im Februar 2022 ihm gegenüber ein – in der Folge

verlängertes – Kontakt- und Rayonverbot verhängt werden. Dass sich der

Beschwerdeführer aktuell um eine Entspannung der Situation bzw. einen

anständigen Umgang mit C bemühen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich.

2.2.2

Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann

als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im

Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden

ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie

nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder

ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr

erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt

mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbarer

Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen

erlaubt (BGE 141 I 91 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April

2019, 2C_904/2018, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer hat

bis heute keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt seines Sohns geleistet.

Wohl haben er und seine Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens die

Berechnung des Eheschutzgerichts anerkannt, der zufolge der Beschwerdeführer

mangels Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge

zu bezahlen, der Beschwerdeführer muss sich allerdings vorwerfen lassen, auch

keine bzw. jedenfalls keine ersichtlichen Bemühungen unternommen zu haben, um

seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. Vom Tag seiner Einreise

in die Schweiz an bis Ende Juli 2020 bezog er Sozialhilfe. Als Ursache für den

Sozialhilfebezug wies die zuständige Sozialbehörde dabei unter anderem auf die

"fehlende Arbeitsmoral" des Beschwerdeführers hin. Die einzige

(belegte) Anstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte denn auch nur

wenige Wochen und wurde kurz nach einer negativen Rückmeldung der Arbeitgeberin

gegenüber dem Sozialamt E beendet. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme im

Januar 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit September 2020

arbeitslos zu sein und Geld vom Sozialamt zu beziehen. Bis heute scheint sich

an seiner Erwerbssituation nichts geändert zu haben. Zwar ist in der Beschwerde

vom 17. September 2021 die Rede davon, dass der Beschwerdeführer seit

Anfang September 2021 wieder eine (Teilzeit-)Stelle habe, Belege für die

behauptete Erwerbstätigkeit liegen jedoch nicht vor und anlässlich einer im Mai

2022.

durchgeführten Befragung sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei

aus, arbeitslos zu sein und Fr. 6'000.- Schulden zu haben.

Von einer engen

wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann

Dispositiv

demnach keine Rede sein, zumal jener gegenwärtig auch keinen substanziellen

Naturalunterhalt erbringt (vgl. BGE 140 I 145 E. 2).

2.3 Damit fehlt es vorliegend gleich an mehreren Voraussetzungen für die

ausnahmsweise Zuerkennung eines Anwesenheitsrechts zugunsten des

Beschwerdeführers als nicht obhutsberechtigem ausländischem Elternteil. Bei

dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht

von Tunesien aus nur beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben

können, keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer kann vielmehr ungeachtet

der damit einhergehenden Folgen für die Beziehung zum Sohn keinen

Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) oder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG ableiten.

3.

3.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem

Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli,

in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33

AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.2 Der

Beschwerdeführer hält sich erst seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf und

vermochte sich bislang nicht in besonderem Mass in die hiesigen Verhältnisse zu

integrieren. Er ging während seines Aufenthalts keiner massgeblichen

Erwerbstätigkeit nach und musste die meiste Zeit von der Sozialhilfe

unterstützt werden, wobei sein Sozialhilfebezug in Anbetracht der fehlenden

(nachgewiesenen) Stellensuchbemühungen jedenfalls nicht unverschuldet

erscheint. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer nicht nur

entgegenhalten lassen, wiederholt wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder

andere Berechtigung belangt worden zu sein, er zeigt sich auch geständig, das

ihm gegenüber bestehende Kontakt- und Rayonverbot missachtet und seine Ehefrau

belästigt zu haben.

Dass ihm die Rückkehr in

die Heimat nicht zumutbar wäre, behauptet der Beschwerdeführer sodann nicht.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu

verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend, auch wenn mit der Beschwerde

davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zum Sohn im Fall

einer Wegweisung in die Heimat nur schwerlich aufrechterhalten könnte.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Der

Beschwerdeführer ist mittellos. Weil er eine enge Beziehung zu seinem Schweizer

Sohn unterhält und diesen seit einem Jahr zumindest zweimal pro Woche begleitet

sieht, lässt sich die Rechtsmittelerhebung auch nicht als von vornherein

aussichtslos bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist.

Der Aufwand von Fr. 3'111.60 (inklusive Mehrwertsteuer

und Barauslagen), welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem

Zusammenhang in ihrer Kostennote vom 17. März 2022 geltend macht,

erscheint dabei insgesamt als angemessen. Rechtsanwältin RA B ist daher in

entsprechendem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

gutgeheissen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person

seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Rechtsanwältin RA B wird dafür mit Fr. 3'111.60 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration;

e) die

Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).