VB.2021.00658
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00658
16. Juni 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00658
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Tunesiens reiste
am 17. Dezember 2019 in die Schweiz ein, um die Schweizerin C, Mutter
seines 2019 geborenen Sohns D, zu heiraten. Am 10. Januar 2020 fand in E
die Hochzeit statt, worauf A eine bis am 9. Januar 2021 befristete
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind
erhielt.
Am 13. Juli 2020 machte C ein Eheschutzverfahren
beim Bezirksgericht E anhängig und teilte dem Migrationsamt des Kantons Zürich
mit, dass ihr "Ehewille ganz definitiv am 25.6.2020 erloschen" und
ihr Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Mit Urteil vom 4. September
2020 bewilligte das Bezirksgericht E den Eheleuten das Getrenntleben, stellte D
für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter und erklärte A –
entsprechend einer von den Parteien getroffenen Trennungsvereinbarung – für
berechtigt, seinen Sohn mit Rücksicht auf dessen Alter an zwei Tagen pro Woche,
von 11.00 bis 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
Mit Verfügung vom 8. Januar
2021 widerrief das Migrationsamt daraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A und
hielt ihn an, die Schweiz bis am 7. Februar 2021 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. August 2021 ab
und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2021.
III.
Am 17. September 2021
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 17. August 2021 aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine solche zu
erteilen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem
um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 28. September 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte dem Verwaltungsgericht jedoch am 10. Januar,
24.
Februar und 23. Mai 2022 weitere Unterlagen ein. Die
Rechtsanwältin von A hatte bereits am 17. März 2022 eine Honorarnote
eingereicht und die Beiständin seines Sohns erstattete dem Gericht am 30. Mai
2022.
auf Ersuchen einen aktuellen Bericht zur Vater-Kind-Beziehung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz keine drei Jahre gelebt
wurde und sich Ersterer insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG berufen kann. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu seinem Schweizer
Sohn kann jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).
2.2
Unter dem
Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis
unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der
elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind
durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der
"wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten
Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ausgelegt
(BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr, 15. Februar
2022, 2C_934/2021, E. 4.2, und 9. August 2021, 2C_358/2021, E. 3.2.1).
Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von
Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander
abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse
eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche
Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu
überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden
Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher
Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil
in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2,
143.
I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3
[auch zum Folgenden], und 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3).
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem
Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der
Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das
Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,
wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3
BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die – vom Beschwerdeführer angerufene –
Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen
gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die
Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2
mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).
2.2.1
Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines
hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven
Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier
anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt
wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt
werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur
insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen
BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4,
und 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
Den Angaben der Beiständin von
D zufolge ist Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn eng und liebevoll.
Es lässt sich allerdings nicht sagen, dass der persönliche Kontakt zwischen den
beiden in den vergangenen Monaten kontinuierlich und reibungslos im Rahmen
eines gerichtsüblichen Besuchsrechts ausgeübt worden wäre (vgl. auch BGr, 2. März
2011, 2C_718/2010, E. 3.2.1): Der Beschwerdeführer lebte nur etwas mehr
als ein halbes Jahr im gleichen Haushalt wie sein Sohn. Im Juli 2020 verliess
er die eheliche Wohnung. Im Rahmen des im September 2020 abgeschlossenen
Eheschutzverfahrens wurde die alleinige Obhut über den heute knapp Dreijährigen
der Mutter zugeteilt. Obschon dem Beschwerdeführer im gleichen Entscheid noch
ein grosszügiges Besuchsrecht von zwei Halbtagen pro Woche (11.00 bis
19.00
Uhr) eingeräumt worden war, konnte er seinen Sohn Anfang 2021 monatelang
nicht sehen. Seit Ende Mai 2021 darf der Beschwerdeführer seinen Sohn zwar
wieder zweimal pro Woche treffen, dies allerdings nur unter Aufsicht einer
professionellen Besuchsbegleitperson.
Wie aus den Akten
hervorgeht, sind der vorübergehende Kontaktabbruch und die Einrichtung eines
begleiteten Besuchsrechts dabei – entgegen der Beschwerde – nicht etwa auf die
Verweigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen, sondern allein auf das
Verhalten des Beschwerdeführers. So liess C den Beschwerdegegner noch im
November 2020 wissen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
ihrem Sohn gut sei und Ersterer sein Besuchsrecht lückenlos wahrnehme. Bereits
damals merkte sie allerdings ergänzend an, dass sich der "Austausch"
zwischen dem Beschwerdeführer und ihr "schwieriger" gestalte und der
Genannte sie "extrem" beleidige sowie bedrohe, weshalb dem Kind ein
Beistand bzw. eine Beiständin habe bestellt werden müssen. Ebenfalls im
November 2020 trafen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor diesem
Hintergrund zu einem gemeinsamen Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Kinder-
und Jugendhilfezentrums (kjz) E und vereinbarten, dass Ersterer seinen Sohn künftig
jeden Donnerstag von 11.00 bis 19.00 Uhr und jeden Samstag von 11.00 bis
19.00
Uhr betreue, wobei der Beschwerdeführer C rechtzeitig mitzuteilen
habe, wenn er sich verspäte oder einen Termin nicht wahrnehmen könne. Er habe
zudem ein "NEIN" von C zu akzeptieren. Im Mai 2021 teilte C der
Vorinstanz dann auf Nachfrage hin mit, dass die getroffene
Besuchsrechtsregelung aktuell nicht mehr umgesetzt werde. Vielmehr werde die
zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ende Mai 2021 über den Antrag
der Beiständin ihres Sohns auf Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts des
Beschwerdeführers entscheiden, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu
Zwischenfällen gekommen sei. Allein im letzten Monat habe sie viermal die
Polizei verständigen müssen, weil sie der Beschwerdeführer bedroht habe und
nicht freiwillig gegangen sei. In den Akten finden sich diverse
Polizeirapporte, welche diese Aussage bestätigen bzw. belegen, dass der
Beschwerdeführer zwischen April 2021 und Mai 2022 verschiedentlich Drohungen
und ehrverletzende Äusserungen gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen haben
soll (z. B. "ich ficke dich", "ich töte alle für
meinen Sohn", "ich mache eine grosse Scheisse bei dir",
"wenn ich dich finde, du weisst, was dich erwartet", "Provoziere
mich nicht. Ich bin Araber", "Schlampe", "scheiss
Jüdin", "Arschloch"), wobei er sich – auf Vorhalt der von ihm
verfassten Nachrichten bzw. Sprachmitteilungen – jeweils geständig zeigte. Ende
Mai 2021 musste der Beschwerdeführer ausserdem von der ehelichen Wohnung
weggewiesen werden und im Februar 2022 ihm gegenüber ein – in der Folge
verlängertes – Kontakt- und Rayonverbot verhängt werden. Dass sich der
Beschwerdeführer aktuell um eine Entspannung der Situation bzw. einen
anständigen Umgang mit C bemühen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich.
2.2.2
Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann
als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im
Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden
ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie
nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder
ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr
erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt
mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbarer
Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen
erlaubt (BGE 141 I 91 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April
2019, 2C_904/2018, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer hat
bis heute keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt seines Sohns geleistet.
Wohl haben er und seine Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens die
Berechnung des Eheschutzgerichts anerkannt, der zufolge der Beschwerdeführer
mangels Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge
zu bezahlen, der Beschwerdeführer muss sich allerdings vorwerfen lassen, auch
keine bzw. jedenfalls keine ersichtlichen Bemühungen unternommen zu haben, um
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. Vom Tag seiner Einreise
in die Schweiz an bis Ende Juli 2020 bezog er Sozialhilfe. Als Ursache für den
Sozialhilfebezug wies die zuständige Sozialbehörde dabei unter anderem auf die
"fehlende Arbeitsmoral" des Beschwerdeführers hin. Die einzige
(belegte) Anstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte denn auch nur
wenige Wochen und wurde kurz nach einer negativen Rückmeldung der Arbeitgeberin
gegenüber dem Sozialamt E beendet. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme im
Januar 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit September 2020
arbeitslos zu sein und Geld vom Sozialamt zu beziehen. Bis heute scheint sich
an seiner Erwerbssituation nichts geändert zu haben. Zwar ist in der Beschwerde
vom 17. September 2021 die Rede davon, dass der Beschwerdeführer seit
Anfang September 2021 wieder eine (Teilzeit-)Stelle habe, Belege für die
behauptete Erwerbstätigkeit liegen jedoch nicht vor und anlässlich einer im Mai
2022.
durchgeführten Befragung sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei
aus, arbeitslos zu sein und Fr. 6'000.- Schulden zu haben.
Von einer engen
wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann
Dispositiv
demnach keine Rede sein, zumal jener gegenwärtig auch keinen substanziellen
Naturalunterhalt erbringt (vgl. BGE 140 I 145 E. 2).
2.3 Damit fehlt es vorliegend gleich an mehreren Voraussetzungen für die
ausnahmsweise Zuerkennung eines Anwesenheitsrechts zugunsten des
Beschwerdeführers als nicht obhutsberechtigem ausländischem Elternteil. Bei
dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht
von Tunesien aus nur beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben
können, keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer kann vielmehr ungeachtet
der damit einhergehenden Folgen für die Beziehung zum Sohn keinen
Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) oder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG ableiten.
3.
3.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem
Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli,
in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33
AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
3.2 Der
Beschwerdeführer hält sich erst seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf und
vermochte sich bislang nicht in besonderem Mass in die hiesigen Verhältnisse zu
integrieren. Er ging während seines Aufenthalts keiner massgeblichen
Erwerbstätigkeit nach und musste die meiste Zeit von der Sozialhilfe
unterstützt werden, wobei sein Sozialhilfebezug in Anbetracht der fehlenden
(nachgewiesenen) Stellensuchbemühungen jedenfalls nicht unverschuldet
erscheint. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer nicht nur
entgegenhalten lassen, wiederholt wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder
andere Berechtigung belangt worden zu sein, er zeigt sich auch geständig, das
ihm gegenüber bestehende Kontakt- und Rayonverbot missachtet und seine Ehefrau
belästigt zu haben.
Dass ihm die Rückkehr in
die Heimat nicht zumutbar wäre, behauptet der Beschwerdeführer sodann nicht.
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu
verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend, auch wenn mit der Beschwerde
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zum Sohn im Fall
einer Wegweisung in die Heimat nur schwerlich aufrechterhalten könnte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3 Der
Beschwerdeführer ist mittellos. Weil er eine enge Beziehung zu seinem Schweizer
Sohn unterhält und diesen seit einem Jahr zumindest zweimal pro Woche begleitet
sieht, lässt sich die Rechtsmittelerhebung auch nicht als von vornherein
aussichtslos bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist.
Der Aufwand von Fr. 3'111.60 (inklusive Mehrwertsteuer
und Barauslagen), welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang in ihrer Kostennote vom 17. März 2022 geltend macht,
erscheint dabei insgesamt als angemessen. Rechtsanwältin RA B ist daher in
entsprechendem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person
seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin RA B wird dafür mit Fr. 3'111.60 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration;
e) die
Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).