VB.2021.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00659
28. Oktober 2021Deutsch7 min
(URT.2021.23148)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00659
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Spitaldirektion
des Universitätsspitals Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit Anfang 2003 für das Universitätsspital Zürich tätig, zuletzt als Leitender
Arzt an der Klinik für Herzchirurgie. Mit Verfügung vom 29. September 2020
löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis per Ende März 2021 auf.
Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist derzeit beim Verwaltungsgericht
hängig, nachdem der Spitalrat aufgrund der Befangenheit seiner Mitglieder den
eigentlich offenstehenden Rekurs nicht behandeln konnte (vgl. hierzu
VB.2020.00762, Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2020).
B. Im
Sommer 2020 waren anonym Vorwürfe erhoben worden, wonach A bei mehreren
Operationen ärztliche Kunstfehler begangen habe und keinen guten Umgang mit
Mitarbeitenden pflege. Diese sowie weitere Vorwürfe, welche gegenüber den
ehemaligen Direktoren der Kliniken für Gynäkologie und Herzchirurgie erhoben
worden waren, liess die Spitaldirektion von einer Anwaltskanzlei untersuchen. Nach
Vorliegen des Untersuchungsberichts hielt das Universitätsspital in einer
Medienmitteilung vom 9. März 2021 dazu unter anderem fest, die Vorwürfe
betreffend ein angebliches ärztliches Fehlverhalten von A hätten sich in der
Untersuchung nicht bestätigt, hingegen habe sich ergeben, "dass es sich
bei der Person des Hinweisgebers [A] um eine stark polarisierende
Persönlichkeit handelt, die auf einige Mitarbeitende stark einschüchternd
wirkte".
Am 3. Juni 2021 gelangte
A an die Spitaldirektion und verlangte, einerseits sei der Text der
Medienmitteilung zu ändern und anderseits habe die Spitaldirektion die
"Medien aufzufordern, ihre jeweiligen Berichte dementsprechend zu
korrigieren". Dieses Begehren lehnte die Spitaldirektion mit Schreiben vom
14. Juni 2021 ab. In der Folge verlangte A in mehreren Schreiben den
Erlass einer Verfügung.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom
11.
September 2021 gelangte A an den Spitalrat des Universitätsspitals und
beantragte diesem, es sei eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch
die Spitaldirektion festzustellen und diese anzuweisen, in einer Verfügung über
seine Anträge zu befinden. Die Spitaldirektion sei zuvor seiner Forderung nach
Anpassung der Medienmitteilung bzw. Erlass einer die Anpassung verweigernden
Verfügung nicht nachgekommen.
In prozessualer Hinsicht
verlangte er den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Spitalrats, "die 2020
bereits im Amt waren", der Generalsekretärinnen sowie von allfälligen
weiteren ebenfalls vorbefassten Mitgliedern des Spitalrats. Zudem ersuchte er
den Spitalrat sinngemäss um Überweisung der Angelegenheit an das
Verwaltungsgericht, sollte der Spitalrat aufgrund des Ausstands nicht mehr
beschlussfähig sein.
III.
Mit Schreiben der Generalsekretärinnen
des Spitalrats vom 16. September 2021 wurde der Rekurs dem
Verwaltungsgericht übermittelt. Der Spitalrat habe die Angelegenheit an seiner
Sitzung vom Vortag beraten und sei zum Schluss gekommen, dass die Teilnehmenden
einer Spitalratssitzung vom 20. August 2020 in den Ausstand treten
müssten, weshalb der Spitalrat nicht mehr beschlussfähig sei. Deshalb überweise
der Spitalrat die Angelegenheit "zuständigkeitshalber" dem
Verwaltungsgericht.
Mit Präsidialverfügung vom
20.
September 2021 wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage
beschränkt, ob einzelne Mitglieder des Spitalrats in den Ausstand zu treten hätten
und das Verwaltungsgericht deshalb für die Behandlung des Rechtsmittels
zuständig sei, und der Spitaldirektion Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 schloss sich die Spitaldirektion den
Ausführungen des Spitalrats an und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes
über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (LS 813.15)
können Anordnungen der Spitaldirektion mit Rekurs beim Spitalrat angefochten
werden; die gleiche Zuständigkeit gilt, wenn wie hier geltend gemacht wird, die
Spitaldirektion verweigere oder verzögere zu Unrecht eine Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Damit liegt die Zuständigkeit zur Behandlung des
vorliegenden Rechtsmittels grundsätzlich beim Spitalrat.
1.2
Der
Spitalrat hält indes unter Hinweis auf den Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2020.00762 dafür, dass die Mehrheit seiner
Mitglieder befangen und er deshalb nicht beschlussfähig sei, was zur
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts führe. Es trifft zu, dass das
Verwaltungsgericht sich im Verfahren VB.2020.00762 für direkt zuständig erklärt
hat, weil der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder auf absehbare Zeit
nicht beschlussfähig war. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass das
Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Angelegenheit direkt angerufen
werden könne. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das
kantonale Verwaltungsverfahrensrecht keine Sprungbeschwerde ans
Verwaltungsgericht kennt und Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug verschafft (vgl. hierzu
auch VGr, 29. Juni 2016, VB.2016.00044, E. 1.3 und 1.5).
1.3
Von
vornherein könnte sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ohnehin nur
ergeben, wenn der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder tatsächlich
nicht beschlussfähig wäre.
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie
vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen. Eine Befangenheit kann sich etwa wegen persönlicher Vorbefassung in
der Sache ergeben. Die Vorbefassung muss jedoch in der gleichen Sache bestehen;
betrifft die frühere Befassung zwar die gleichen Parteien, aber nicht den
gleichen Verfahrensgegenstand, liegt keine Vorbefassung vor (Regina Kiener, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a
N. 25).
Beschwerdeführer und
Spitalrat verweisen in diesem Zusammenhang einzig auf das Verfahren betreffend
Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Spitaldirektion. In diesem Verfahren
waren sämtliche damaligen Mitglieder des Spitalrats befangen, weil sie sich in
das Kündigungsverfahren eingemischt hatten. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet aber nicht das Kündigungsverfahren, sondern eine davon
unabhängige – den Bericht einer Anwaltskanzlei zu angeblichen Verfehlungen in
den Kliniken für Gynäkologie und Herzchirurgie des Universitätsspitals
betreffenden – Medienmitteilung, die zudem erst während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens publiziert wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird weder
vom Beschwerdeführer noch vom Spitalrat dargetan, weshalb die Vorbefassung im
einen Verfahren auch zu einer Ausstandspflicht im anderen Verfahren führen
müsste.
Aus den Akten ergibt sich
sodann einzig ein Hinweis auf eine mögliche Befangenheit des Spitalratmitglieds
C, welches am Ende der Medienmitteilung als Auskunftsperson bezeichnet wird.
Auch bei einem Ausstand von C wäre der Spitalrat aber weiterhin beschlussfähig.
Dass nur C, hingegen kein Mitglied der Spitaldirektion als Auskunftsperson
genannt wird, wirft zwar zusätzlich die Frage auf, ob überhaupt die
Spitaldirektion und nicht vielmehr der Spitalrat als Verfasser der
Medienmitteilung und damit als Adressat der Begehren des Beschwerdeführers zu
betrachten sei. Auch dies führte indes nicht zur Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts, wirft der Beschwerdeführer doch nur der Spitaldirektion
und nicht auch dem Spitalrat eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor und
könnte Letzterer bei eigener erstinstanzlicher Zuständigkeit das Begehren des
Beschwerdeführers ohne Weiteres als ein Gesuch um Änderung der Medienmitteilung
bzw. Erlass einer Verfügung entgegennehmen.
2.
Nach dem Gesagten ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung des Rechtsmittels funktionell unzuständig,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren
Behandlung an den Spitalrat zu überweisen.
3.
3.1
Der
Spitalrat hat das vorliegende Verfahren durch die Überweisung ohne eingehende
Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe verursacht, weshalb sich rechtfertigt,
ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59).
3.2
Mangels
zusätzlicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende
Zwischenentscheid über den Ausstand sowie über die Zuständigkeit kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 92
Abs. 1 BGG); die spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92
Abs. 2 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung an den Spitalrat des
Universitätsspitals Zürich überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Spitalrat auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …