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Entscheid

VB.2021.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00659

28. Oktober 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23148)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00659

Beschluss

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Spitaldirektion

des Universitätsspitals Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rechtsverweigerung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

seit Anfang 2003 für das Universitätsspital Zürich tätig, zuletzt als Leitender

Arzt an der Klinik für Herzchirurgie. Mit Verfügung vom 29. September 2020

löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis per Ende März 2021 auf.

Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist derzeit beim Verwaltungsgericht

hängig, nachdem der Spitalrat aufgrund der Befangenheit seiner Mitglieder den

eigentlich offenstehenden Rekurs nicht behandeln konnte (vgl. hierzu

VB.2020.00762, Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2020).

B. Im

Sommer 2020 waren anonym Vorwürfe erhoben worden, wonach A bei mehreren

Operationen ärztliche Kunstfehler begangen habe und keinen guten Umgang mit

Mitarbeitenden pflege. Diese sowie weitere Vorwürfe, welche gegenüber den

ehemaligen Direktoren der Kliniken für Gynäkologie und Herzchirurgie erhoben

worden waren, liess die Spitaldirektion von einer Anwaltskanzlei untersuchen. Nach

Vorliegen des Untersuchungsberichts hielt das Universitätsspital in einer

Medienmitteilung vom 9. März 2021 dazu unter anderem fest, die Vorwürfe

betreffend ein angebliches ärztliches Fehlverhalten von A hätten sich in der

Untersuchung nicht bestätigt, hingegen habe sich ergeben, "dass es sich

bei der Person des Hinweisgebers [A] um eine stark polarisierende

Persönlichkeit handelt, die auf einige Mitarbeitende stark einschüchternd

wirkte".

Am 3. Juni 2021 gelangte

A an die Spitaldirektion und verlangte, einerseits sei der Text der

Medienmitteilung zu ändern und anderseits habe die Spitaldirektion die

"Medien aufzufordern, ihre jeweiligen Berichte dementsprechend zu

korrigieren". Dieses Begehren lehnte die Spitaldirektion mit Schreiben vom

14. Juni 2021 ab. In der Folge verlangte A in mehreren Schreiben den

Erlass einer Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom

11.

September 2021 gelangte A an den Spitalrat des Universitätsspitals und

beantragte diesem, es sei eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch

die Spitaldirektion festzustellen und diese anzuweisen, in einer Verfügung über

seine Anträge zu befinden. Die Spitaldirektion sei zuvor seiner Forderung nach

Anpassung der Medienmitteilung bzw. Erlass einer die Anpassung verweigernden

Verfügung nicht nachgekommen.

In prozessualer Hinsicht

verlangte er den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Spitalrats, "die 2020

bereits im Amt waren", der Generalsekretärinnen sowie von allfälligen

weiteren ebenfalls vorbefassten Mitgliedern des Spitalrats. Zudem ersuchte er

den Spitalrat sinngemäss um Überweisung der Angelegenheit an das

Verwaltungsgericht, sollte der Spitalrat aufgrund des Ausstands nicht mehr

beschlussfähig sein.

III.

Mit Schreiben der Generalsekretärinnen

des Spitalrats vom 16. September 2021 wurde der Rekurs dem

Verwaltungsgericht übermittelt. Der Spitalrat habe die Angelegenheit an seiner

Sitzung vom Vortag beraten und sei zum Schluss gekommen, dass die Teilnehmenden

einer Spitalratssitzung vom 20. August 2020 in den Ausstand treten

müssten, weshalb der Spitalrat nicht mehr beschlussfähig sei. Deshalb überweise

der Spitalrat die Angelegenheit "zuständigkeitshalber" dem

Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom

20.

September 2021 wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage

beschränkt, ob einzelne Mitglieder des Spitalrats in den Ausstand zu treten hätten

und das Verwaltungsgericht deshalb für die Behandlung des Rechtsmittels

zuständig sei, und der Spitaldirektion Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 schloss sich die Spitaldirektion den

Ausführungen des Spitalrats an und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes

über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (LS 813.15)

können Anordnungen der Spitaldirektion mit Rekurs beim Spitalrat angefochten

werden; die gleiche Zuständigkeit gilt, wenn wie hier geltend gemacht wird, die

Spitaldirektion verweigere oder verzögere zu Unrecht eine Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Damit liegt die Zuständigkeit zur Behandlung des

vorliegenden Rechtsmittels grundsätzlich beim Spitalrat.

1.2

Der

Spitalrat hält indes unter Hinweis auf den Zwischenentscheid des

Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2020.00762 dafür, dass die Mehrheit seiner

Mitglieder befangen und er deshalb nicht beschlussfähig sei, was zur

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts führe. Es trifft zu, dass das

Verwaltungsgericht sich im Verfahren VB.2020.00762 für direkt zuständig erklärt

hat, weil der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder auf absehbare Zeit

nicht beschlussfähig war. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass das

Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Angelegenheit direkt angerufen

werden könne. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das

kantonale Verwaltungsverfahrensrecht keine Sprungbeschwerde ans

Verwaltungsgericht kennt und Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) dem Beschwerdeführer

grundsätzlich Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug verschafft (vgl. hierzu

auch VGr, 29. Juni 2016, VB.2016.00044, E. 1.3 und 1.5).

1.3

Von

vornherein könnte sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ohnehin nur

ergeben, wenn der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder tatsächlich

nicht beschlussfähig wäre.

Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen. Eine Befangenheit kann sich etwa wegen persönlicher Vorbefassung in

der Sache ergeben. Die Vorbefassung muss jedoch in der gleichen Sache bestehen;

betrifft die frühere Befassung zwar die gleichen Parteien, aber nicht den

gleichen Verfahrensgegenstand, liegt keine Vorbefassung vor (Regina Kiener, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a

N. 25).

Beschwerdeführer und

Spitalrat verweisen in diesem Zusammenhang einzig auf das Verfahren betreffend

Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Spitaldirektion. In diesem Verfahren

waren sämtliche damaligen Mitglieder des Spitalrats befangen, weil sie sich in

das Kündigungsverfahren eingemischt hatten. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet aber nicht das Kündigungsverfahren, sondern eine davon

unabhängige – den Bericht einer Anwaltskanzlei zu angeblichen Verfehlungen in

den Kliniken für Gynäkologie und Herzchirurgie des Universitätsspitals

betreffenden – Medienmitteilung, die zudem erst während der Hängigkeit des

Beschwerdeverfahrens publiziert wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird weder

vom Beschwerdeführer noch vom Spitalrat dargetan, weshalb die Vorbefassung im

einen Verfahren auch zu einer Ausstandspflicht im anderen Verfahren führen

müsste.

Aus den Akten ergibt sich

sodann einzig ein Hinweis auf eine mögliche Befangenheit des Spitalratmitglieds

C, welches am Ende der Medienmitteilung als Auskunftsperson bezeichnet wird.

Auch bei einem Ausstand von C wäre der Spitalrat aber weiterhin beschlussfähig.

Dass nur C, hingegen kein Mitglied der Spitaldirektion als Auskunftsperson

genannt wird, wirft zwar zusätzlich die Frage auf, ob überhaupt die

Spitaldirektion und nicht vielmehr der Spitalrat als Verfasser der

Medienmitteilung und damit als Adressat der Begehren des Beschwerdeführers zu

betrachten sei. Auch dies führte indes nicht zur Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts, wirft der Beschwerdeführer doch nur der Spitaldirektion

und nicht auch dem Spitalrat eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor und

könnte Letzterer bei eigener erstinstanzlicher Zuständigkeit das Begehren des

Beschwerdeführers ohne Weiteres als ein Gesuch um Änderung der Medienmitteilung

bzw. Erlass einer Verfügung entgegennehmen.

2.

Nach dem Gesagten ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung des Rechtsmittels funktionell unzuständig,

weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren

Behandlung an den Spitalrat zu überweisen.

3.

3.1

Der

Spitalrat hat das vorliegende Verfahren durch die Überweisung ohne eingehende

Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe verursacht, weshalb sich rechtfertigt,

ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59).

3.2

Mangels

zusätzlicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende

Zwischenentscheid über den Ausstand sowie über die Zuständigkeit kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 92

Abs. 1 BGG); die spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92

Abs. 2 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung an den Spitalrat des

Universitätsspitals Zürich überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Spitalrat auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …