VB.2021.00660
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00660
5. Mai 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23659)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00660
Beschluss
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kirchgemeinde D, vertreten durch RA C,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2021
erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Kirchgemeinde D die
Baubewilligung für den Ersatzneubau des Pfarramts D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Zürich. Gleichzeitig mit der kommunalen Bewilligung
wurde die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 7. Dezember 2020 für das Bauvorhaben eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhob A mit Eingabe
vom 18. Februar 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Das Baurekursgericht
wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. August 2021 ab.
III.
Hierauf erhob A am 20. September 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und es sei die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zum Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baudirektion verzichtete am 1. Oktober 2021 auf
eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 4. Oktober 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 22. Oktober 2021 beantragte die Kirchgemeinde D die Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Am 25. Oktober
2021.
beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Replik vom 18. November 2021 hielt A an ihren
Anträgen fest. Die Kirchgemeinde D duplizierte am 2. Dezember 2021.
Die Triplik von A erfolgte am 17. Januar 2022. Hierauf liess sich die Kirchgemeinde D
am 31. Januar 2022 erneut vernehmen. A verzichtete am 14. Februar
2022.
auf eine erneute Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Kirchgemeinde D
am 28. Februar 2022 auf weitere Ausführungen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Zu prüfen
ist, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist.
1.2.1
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis der Nachbarin
ist gegeben, wenn für sie einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, sie andererseits durch das Bauvorhaben
mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und sie Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag. Dabei muss das
vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten
Rechtsnorm fallen. Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist
einer Nachbarin mangels Rechtsschutzinteresse hingegen die Legitimation
abzusprechen, wenn der gerügte Projektmangel durch eine für sie bedeutungslose
Nebenbestimmung geheilt werden kann. Umgekehrt sind die Beschwerdeführenden zur
Rüge legitimiert, es bedürfe zusätzlicher (oder geänderter) Auflagen in der
Baubewilligung, sofern diese Auflagen die Betroffenheit der Beschwerdeführenden
zu lindern vermögen (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 2.1).
1.2.2
Wie sich aus der Regelung von § 242 ff. PBG ergibt, ist die
Erstellungspflicht von Abstellplätzen vorzugsweise real zu erfüllen (Fritz Frey,
Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem
Recht, Zürich 1987, S. 77). Darunter ist die Schaffung von Parkfeldern auf
dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung von diesem zu verstehen (§ 244 Abs. 1 PBG), ferner die Erstellung einer Gemeinschaftsanlage oder die
Beteiligung an einer solchen (§ 245 Abs. 2 PBG; Frey, a. a. O., S. 77 f.).
Ist die Realerfüllung binnen angemessener Frist nicht möglich, so tritt laut § 246 PBG eine Ersatzabgabe an deren Stelle.
Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts fehlt es den Nachbarn für die Rüge hinsichtlich der zu
erstellenden Abstellplätze regelmässig an der erforderlichen Betroffenheit, da
die Unmöglichkeit, Abstellplätze zu schaffen, grundsätzlich nicht zur
Bauverweigerung führt (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 2.2.1
mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich nur, wenn sich die Rügen auf
örtlich fixierte Abstellplätze beziehen und behauptet wird, diese Parkflächen
verletzten die Verkehrssicherheit oder seien in anderer Weise baurechtswidrig
(RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Unter solchen Umständen hat eine
rekurrierende Nachbarin Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit eines
Abstellplatzes überprüft zu haben. Ebenso ist zu entscheiden, wenn die nach der
Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation aus anderen
Gründen eine ernsthafte Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken befürchten
lässt (vgl. VGr, 22. Mai 1990, VB.1990/0013). Eine
legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte Parkierungslösung ist
jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den Bestimmungen über die
Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00184, E. 3.3). Da den betreffenden Normen keine unmittelbar
nachbarschützende Funktion zukommt, müssen die Nachbarn ihr
Anfechtungsinteresse vielmehr im Einzelnen darlegen. Ein solches ist namentlich
gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu befürchten
sind, die sich in spezieller Weise zu ihren Lasten auswirken (VGr, 19. September
2013, VB.2013.00118, E. 2.2.1).
1.3
Das
Baugrundstück liegt in der Wohnzone W4 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich. Für das geplante Umbauprojekt des Kirchgemeindehauses mit integrierten
Wohnungen sind neun Fahrzeugabstellplätze geplant.
Für das ganze Bauareal wurde
ein Pflichtbedarf von 19 Parkplätzen, davon 9 für Besucher eruiert. Aufgrund eines
Mobilitätskonzepts für die Bewohner und Angestellten wurde die Anzahl
Pflichtabstellplätze auf 9 herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass für die Hausbewohner
und Angestellten der Kirche nicht genügend Parkplätze vorhanden sind. Durch das
Parkieren der Hausbewohner und Angestellten droht somit keine Gefahr eines
Übelstands und auch die Verkehrssicherheit ist nicht beeinträchtigt.
1.4
Die
Beschwerdeführerin macht einen Übelstand durch die fehlenden Parkplätze für die
Besucher des Kirchengemeindesaals geltend. Sie gibt an, durch die Reduktion der
Abstellplätze würde ihr benachbartes Grundstück durch wild parkierende Autos
betroffen. Bereits heute müsse sie ihr Grundstück mit einer Kette absichern, um
gegen unerwünschtes Parkieren von Seiten der Kirchenbesucher vorzugehen. Dies
würde sich mit einer weiteren Reduktion der Pflichtabstellplätze verschlimmern.
1.5
Dazu ist vorerst festzuhalten, dass kein baulicher oder
betrieblicher Konnex zwischen dem bestehenden Kirchensaal und dem Neubau
existiert. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Zusammenhang
zwischen wild parkierten Fahrzeugen und dem Kirchensaal nicht erstellt ist. Die
geltend gemachten Übelstände beschränken sich auf blosse Mutmassungen, was
vorliegend jedoch nicht ausreichend ist. Dass es in der Vergangenheit zu
einzelnen parkierten Fahrzeugen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin
gekommen ist, vermag noch nicht einen Übelstand durch die neuerliche
Parkplatzreduktion befürchten zu lassen. Dabei handelt es sich um einzelne
Vorkommen und es ist auch nicht nachgewiesen, ob es sich bei den
Falschparkierern auch tatsächlich um Kirchensaalbesucher oder Drittpersonen
gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin wohnt auf der
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03, in
deren östlichem Aussenbereich sich Aussenparkplätze befinden. Das Baugrundstück
selbst befindet sich ca. 100 m von der Bus- und Tramhaltestelle F sowie
ca. 300 m von der Bus- und Tramhaltestelle G entfernt. Ungefähr 400 m
vom Baugrundstück entfernt, ist sodann das Parkhaus H. In der näheren Umgebung
des Kirchensaals hat es sodann eine Vielzahl weiterer öffentlicher Parkplätze.
Den Kirchensaalbesuchern stehen daher gute Verbindungen mit dem öffentlichen
Verkehr sowie auch eine Vielzahl öffentlicher Parkplätze zur Verfügung, wodurch
ein Übelstand durch zu wenige Parkplätze auf dem Grundstück der
Beschwerdeführerin unwahrscheinlich ist. Im Übrigen hat auch die örtliche
Polizei gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin keine Kenntnisse von Missständen
in Zusammenhang mit falsch parkierenden Kirchensaalbesuchern. Auch sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parkplatzsituation die
Verkehrssicherheit im Quartier gefährden würde.
1.6
Es sind daher auch durch das Bauprojekt keine
Übelstände zu befürchten. Der Beschwerdeführerin fehlt es demgemäss an einem
rechtlich geschützten Interesse und sie ist nicht zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie hat ausserdem
die Beschwerdegegnerin 1 für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 365.-- Zustellkosten,
Fr. 2'365.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Beschlusses.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.