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Entscheid

VB.2021.00660

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00660

5. Mai 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23659)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00660

Beschluss

der 1. Kammer

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kirchgemeinde D, vertreten durch RA C,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

3. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2021

erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Kirchgemeinde D die

Baubewilligung für den Ersatzneubau des Pfarramts D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in Zürich. Gleichzeitig mit der kommunalen Bewilligung

wurde die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 7. Dezember 2020 für das Bauvorhaben eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhob A mit Eingabe

vom 18. Februar 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Das Baurekursgericht

wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. August 2021 ab.

III.

Hierauf erhob A am 20. September 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und es sei die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zum Entscheid im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baudirektion verzichtete am 1. Oktober 2021 auf

eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 4. Oktober 2021

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 22. Oktober 2021 beantragte die Kirchgemeinde D die Abweisung der

Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Am 25. Oktober

2021.

beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Replik vom 18. November 2021 hielt A an ihren

Anträgen fest. Die Kirchgemeinde D duplizierte am 2. Dezember 2021.

Die Triplik von A erfolgte am 17. Januar 2022. Hierauf liess sich die Kirchgemeinde D

am 31. Januar 2022 erneut vernehmen. A verzichtete am 14. Februar

2022.

auf eine erneute Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Kirchgemeinde D

am 28. Februar 2022 auf weitere Ausführungen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Zu prüfen

ist, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde

legitimiert ist.

1.2.1

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis der Nachbarin

ist gegeben, wenn für sie einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, sie andererseits durch das Bauvorhaben

mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und sie Mängel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag. Dabei muss das

vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten

Rechtsnorm fallen. Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist

einer Nachbarin mangels Rechtsschutzinteresse hingegen die Legitimation

abzusprechen, wenn der gerügte Projektmangel durch eine für sie bedeutungslose

Nebenbestimmung geheilt werden kann. Umgekehrt sind die Beschwerdeführenden zur

Rüge legitimiert, es bedürfe zusätzlicher (oder geänderter) Auflagen in der

Baubewilligung, sofern diese Auflagen die Betroffenheit der Beschwerdeführenden

zu lindern vermögen (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 2.1).

1.2.2

Wie sich aus der Regelung von § 242 ff. PBG ergibt, ist die

Erstellungspflicht von Abstellplätzen vorzugsweise real zu erfüllen (Fritz Frey,

Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem

Recht, Zürich 1987, S. 77). Darunter ist die Schaffung von Parkfeldern auf

dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung von diesem zu verstehen (§ 244 Abs. 1 PBG), ferner die Erstellung einer Gemeinschaftsanlage oder die

Beteiligung an einer solchen (§ 245 Abs. 2 PBG; Frey, a. a. O., S. 77 f.).

Ist die Realerfüllung binnen angemessener Frist nicht möglich, so tritt laut § 246 PBG eine Ersatzabgabe an deren Stelle.

Gemäss ständiger Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts fehlt es den Nachbarn für die Rüge hinsichtlich der zu

erstellenden Abstellplätze regelmässig an der erforderlichen Betroffenheit, da

die Unmöglichkeit, Abstellplätze zu schaffen, grundsätzlich nicht zur

Bauverweigerung führt (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 2.2.1

mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich nur, wenn sich die Rügen auf

örtlich fixierte Abstellplätze beziehen und behauptet wird, diese Parkflächen

verletzten die Verkehrssicherheit oder seien in anderer Weise baurechtswidrig

(RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Unter solchen Umständen hat eine

rekurrierende Nachbarin Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit eines

Abstellplatzes überprüft zu haben. Ebenso ist zu entscheiden, wenn die nach der

Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation aus anderen

Gründen eine ernsthafte Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken befürchten

lässt (vgl. VGr, 22. Mai 1990, VB.1990/0013). Eine

legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte Parkierungslösung ist

jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den Bestimmungen über die

Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00184, E. 3.3). Da den betreffenden Normen keine unmittelbar

nachbarschützende Funktion zukommt, müssen die Nachbarn ihr

Anfechtungsinteresse vielmehr im Einzelnen darlegen. Ein solches ist namentlich

gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu befürchten

sind, die sich in spezieller Weise zu ihren Lasten auswirken (VGr, 19. September

2013, VB.2013.00118, E. 2.2.1).

1.3

Das

Baugrundstück liegt in der Wohnzone W4 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt

Zürich. Für das geplante Umbauprojekt des Kirchgemeindehauses mit integrierten

Wohnungen sind neun Fahrzeugabstellplätze geplant.

Für das ganze Bauareal wurde

ein Pflichtbedarf von 19 Parkplätzen, davon 9 für Besucher eruiert. Aufgrund eines

Mobilitätskonzepts für die Bewohner und Angestellten wurde die Anzahl

Pflichtabstellplätze auf 9 herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin bestreitet

nicht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass für die Hausbewohner

und Angestellten der Kirche nicht genügend Parkplätze vorhanden sind. Durch das

Parkieren der Hausbewohner und Angestellten droht somit keine Gefahr eines

Übelstands und auch die Verkehrssicherheit ist nicht beeinträchtigt.

1.4

Die

Beschwerdeführerin macht einen Übelstand durch die fehlenden Parkplätze für die

Besucher des Kirchengemeindesaals geltend. Sie gibt an, durch die Reduktion der

Abstellplätze würde ihr benachbartes Grundstück durch wild parkierende Autos

betroffen. Bereits heute müsse sie ihr Grundstück mit einer Kette absichern, um

gegen unerwünschtes Parkieren von Seiten der Kirchenbesucher vorzugehen. Dies

würde sich mit einer weiteren Reduktion der Pflichtabstellplätze verschlimmern.

1.5

Dazu ist vorerst festzuhalten, dass kein baulicher oder

betrieblicher Konnex zwischen dem bestehenden Kirchensaal und dem Neubau

existiert. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Zusammenhang

zwischen wild parkierten Fahrzeugen und dem Kirchensaal nicht erstellt ist. Die

geltend gemachten Übelstände beschränken sich auf blosse Mutmassungen, was

vorliegend jedoch nicht ausreichend ist. Dass es in der Vergangenheit zu

einzelnen parkierten Fahrzeugen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin

gekommen ist, vermag noch nicht einen Übelstand durch die neuerliche

Parkplatzreduktion befürchten zu lassen. Dabei handelt es sich um einzelne

Vorkommen und es ist auch nicht nachgewiesen, ob es sich bei den

Falschparkierern auch tatsächlich um Kirchensaalbesucher oder Drittpersonen

gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin wohnt auf der

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03, in

deren östlichem Aussenbereich sich Aussenparkplätze befinden. Das Baugrundstück

selbst befindet sich ca. 100 m von der Bus- und Tramhaltestelle F sowie

ca. 300 m von der Bus- und Tramhaltestelle G entfernt. Ungefähr 400 m

vom Baugrundstück entfernt, ist sodann das Parkhaus H. In der näheren Umgebung

des Kirchensaals hat es sodann eine Vielzahl weiterer öffentlicher Parkplätze.

Den Kirchensaalbesuchern stehen daher gute Verbindungen mit dem öffentlichen

Verkehr sowie auch eine Vielzahl öffentlicher Parkplätze zur Verfügung, wodurch

ein Übelstand durch zu wenige Parkplätze auf dem Grundstück der

Beschwerdeführerin unwahrscheinlich ist. Im Übrigen hat auch die örtliche

Polizei gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin keine Kenntnisse von Missständen

in Zusammenhang mit falsch parkierenden Kirchensaalbesuchern. Auch sind

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parkplatzsituation die

Verkehrssicherheit im Quartier gefährden würde.

1.6

Es sind daher auch durch das Bauprojekt keine

Übelstände zu befürchten. Der Beschwerdeführerin fehlt es demgemäss an einem

rechtlich geschützten Interesse und sie ist nicht zur vorliegenden Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie hat ausserdem

die Beschwerdegegnerin 1 für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 365.-- Zustellkosten,

Fr. 2'365.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Beschlusses.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.