VB.2021.00662
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00662
26. Januar 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23393)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00662
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 2. Februar 2017 (B-3/2011/191100268) bestrafte die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A wegen mehrfacher
Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft)
als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016,
welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.-
auferlegt hatte.
B. Am 29. Dezember
2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu und fortan:
Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) A Frist an, um bis am 29. Januar
2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen,
ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen
habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) wies den dagegen von A erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai
2018 ab. Mit Urteil vom 14. November 2018 (VB.2018.00353) wies das
Verwaltungsgericht die anschliessend von A erhobene Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Die dagegen von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies
das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019 (6B_19/2019) ab, soweit es
darauf eintrat.
C. Mit
Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das JuWe den Strafantrittstermin
von A neu auf den 7. Januar 2020 fest (Strafantritt im Normalregime). Den
dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 21. Oktober
2019 ab. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (VB.2019.00777) wies das
Verwaltungsgericht die daraufhin von A erhobene Beschwerde ab. Auf die in der
Folge von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 13. Februar 2020 (6B_107/2020) nicht ein.
D. Mit
Verfügung vom 14. April 2021 lud das JuWe A erneut zum Strafantritt im
Normalvollzug vor, dieses Mal per 15. Juni 2021.
Erwägungen
II.
A. Auf den
von A mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 14. April
2021.
erhobenen Rekurs trat die Justizdirektion wegen Verspätung mit Verfügung
vom 15. Juni 2021 nicht ein.
B. Die
daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 7. Juli 2021 an das
Verwaltungsgericht hiess dieses mit Urteil vom 26. Juli 2021 gut, soweit
es darauf eintrat und hob die Verfügung der Justizdirektion vom 15. Juni
2021.
auf und wies die Sache zur Beurteilung und neuer Entscheidung an die
Justizdirektion zurück (VB.2021.00489).
C. Nachdem
die Justizdirektion das Rekursverfahren wiederaufgenommen hatte, wies sie den
Rekurs von A mit Verfügung vom 16. September 2021 ab und entzog dem Lauf
der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Daraufhin
gelangte A mit Beschwerde vom 21. September 2021 an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III
der Verfügung der Justizdirektion vom 16. September 2021 bzw. die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und machte geltend,
sein Anwalt werde noch eine weitere Beschwerdeschrift einreichen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 23. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht A
eine Frist an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch
einen Vorschuss von Fr. 1'500.- sicherzustellen, und machte ihn darauf
aufmerksam, dass ein die effektiven Verfahrenskosten allenfalls übersteigender
Betrag des Kostenvorschusses mit den noch offenen Schulden verrechnet würde. A
leistete die Kaution innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2021.
C. Mit
Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte der inzwischen anwaltlich vertretene A
noch innerhalb der Beschwerdefrist eine (ergänzende) Beschwerdeschrift ein,
worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 16. September 2021 sowie die Feststellung der Nichtigkeit
des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 verlangt.
D. Mit
Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragte die Justizdirektion die
Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November
2021.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
E. Das
Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mit Präsidialverfügung vom 22. November 2021 ab.
F. A liess
sich innert erstreckter Frist am 14. Januar 2021 erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Insbesondere bedeutet die Erhebung der
Rüge, der vollziehende Strafbefehl sei nichtig, weder generell noch in der
vorliegenden Konstellation, dass dem Fall deswegen eine grundsätzliche
Bedeutung zukommen würde.
1.2
Auf das
Ausstandsbegehren, welches der Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichter André
Moser stellte, ist nicht weiter einzugehen, zumal dieser am vorliegenden Entscheid
nicht mitwirkt. Ohnehin wäre auf ein Ausstandsbegehren, das allein damit
begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden
mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei
ausfielen, nicht einzutreten (VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.2.3;
BGr, 14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2; BGr, 13. April 2015,
2C_13/2014, E. 1).
2.
Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die
von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und
anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch
Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2
StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl
(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Strafvollzugsbehörden nur in äussersten
Ausnahmefällen, in denen ein Strafentscheid geradezu als nichtig anzusehen wäre,
von der Vollstreckung absehen könnten. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte
vorhanden, welche den Strafbefehl als nichtig erscheinen liessen, weshalb der
Rekurs abzuweisen sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde darauf, dass dem Strafbefehl
vom 2. Februar 2017 keine Rechtskraft zukomme, insbesondere da dieser
nichtig bzw. ihm nicht korrekt eröffnet worden sei. Die früheren Urteile der
Vollzugsbehörden hätten sich jeweils darauf gestützt, dass sich der
Beschwerdeführer das Verhalten seines damaligen Verteidigers im Zusammenhang
mit der Einlegung der Einsprache gegen den Strafbefehl zurechnen lassen müsse.
Dabei sei aber jeweils unberücksichtigt geblieben, dass sein damaliger
Verteidiger zu diesem Zeitpunkt mindestens partiell dement gewesen sei. Der
Sachverhalt des Strafbefehls sei sodann dermassen falsch dargestellt, dass
darin ein schwerwiegender Verfahrensfehler bestünde, welcher Nichtigkeit
begründe. Aufgrund der von ihm inzwischen vorgelegten Erklärung von D, welcher
anstelle des Beschwerdeführers die Geschäftsbeziehungen zu seiner angeblichen
Mittäterin unterhalten habe, würde sich nämlich ergeben, dass er – der
Beschwerdeführer – über die Werthaltigkeit bzw. Ordnungsmässigkeit der Checks
getäuscht worden sei und dementsprechend nicht bösgläubig, sondern gutgläubig
gehandelt habe, womit eine Strafbarkeit ausser Betracht fallen würde. Zudem sei
im Strafbefehlsverfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden.
3.3
Der
Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort aus, dass über die
Vorladung in den Strafvollzug bereits mehrmals rechtskräftig entschieden worden
sei. Bereits mehrere Instanzen hätten sich mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese für unbehelflich befunden. Dabei
sei auch zu beachten, dass ein durch den Beschwerdeführer gestelltes
Revisionsbegehren gegen den Strafbefehl ebenfalls rechtskräftig abgewiesen
worden sei. Der Strafantritt des Beschwerdeführers habe allerdings aufgrund der
epidemiologischen Umstände verschoben werden müssen, sodass er mit Verfügung
vom 14. April 2021 erneut in den Strafvollzug vorgeladen werden musste.
4.
4.1
Wurde über die Streitsache bereits rechtskräftig entschieden, muss – ausser
bei Vorliegen von Revisionsgründen – von einer erneuten Beurteilung abgesehen
werden. Eine abgeurteilte Sache liegt dann vor, wenn der streitige Anspruch mit
einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies trifft zu,
falls ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben
Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die
gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; BGr, 17. Januar
2014, 2C_387/2013, E. 3.1 m. w. H.).
Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr
Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz
abweichender Umschreibung von einem bereits beurteilten Begehren nicht
verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen
Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Damit
dürfen Tatsachen, die im Zeitpunkt des (früheren) Urteils bereits bestanden
hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen
vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden, nicht erneut
zur Beurteilung unterbreitet werden (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGr, 19. August
2021, 1C_180/2021, E. 5.3). Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz
gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen
Entstehungsgrund, d. h.
auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGr, 13. Mai
2019, 2C_774/2018, E. 3.1 m. w. H.). Die materielle Rechtskraft eines
früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv.
Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere
Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden (BGE 142 III 210 E. 2.2).
4.2
Dementsprechend
ist fraglich, ob das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung der
Nichtigkeit des Strafbefehls überhaupt zulässig ist. Sowohl die Vorinstanz als
auch das Verwaltungsgericht (und daraufhin jeweils auch das Bundesgericht)
haben sich bereits mehrfach mit dem Nichtigkeitsargument des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Ein zweites bzw. gar drittes Rechtsmittelverfahren darf
nicht dazu dienen, einen bereits gefällten Entscheid faktisch erneut zu
überprüfen. Wäre aber beim vorliegenden Rechtsmittelverfahren gesamthaft von
einer abgeurteilten Sache auszugehen, so hätte die Vorinstanz infolge Fehlens
einer Sachurteilsvoraussetzung nicht auf den Rekurs einzutreten gehabt (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52; VGr, 22. August
2019, VB.2018.00673, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht wies die Sache mit
Urteil vom 26. Juli 2021 aber zur neuen Entscheidung und Beurteilung der
Nichtigkeitsrüge an die Vorinstanz zurück (VB.2021.00489), woran das
Verwaltungsgericht vorliegend gebunden ist. Deshalb und weil – wie sich gleich
zeigen wird – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des
Strafbefehls ohnehin nicht auszumachen ist, kann auf weitere Überlegungen zu
den Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet werden.
4.3
Fehlerhafte
amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern
anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3).
Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig,
wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche
Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie
beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am
Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von
sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Im Bereich des Strafrechts
kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2;
BGr, 15. Dezember 2017, 6B_667/2017, E. 3.2 mit Hinweis).
4.4
Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 der mehrfachen
Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erkannt. Im
Strafbefehl wurde ihm (zusammengefasst) vorgeworfen, er sei im Bereich der
Vermittlung von Grosskrediten bzw. dafür notwendiger Sicherheiten für die Finanzierung
von Projekten jeglicher Art tätig gewesen, bzw. er habe gegenüber potenziellen
und bestehenden Kunden vorgegeben, solche Kredite und Sicherheiten organisieren
zu können. Ab ca. Juni 2010 habe er eine geschäftliche Beziehung mit E
unterhalten. Diese habe ihn bei der Beschaffung von für die durch ihn
organisierten Geschäfte nötigen Bankinstrumenten unterstützen sollen. Unter
anderem im Zusammenhang mit der Finanzierung eines durch den Beschwerdeführer
initiierten Windmühlenprojekts im Land F habe E im Juli 2010 die
Ausstellung und postalische Übermittlung diverser Checks an ihren Wohnort in G
organisiert. Die Dokumente der "H-Bank" seien jeweils von zwei
Personen unterschrieben gewesen und auf sämtlichen Checks hätten sich die
gleichen beiden Unterschriften befunden. In der Folge habe der Beschwerdeführer
davon Kenntnis erhalten, dass zwei der ihm von E übergebenen und durch ihn im
Rahmen des Windmühlenprojekts zu Sicherungszwecken einzusetzenden Checks als
Fälschung zurückgewiesen worden seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
erkannt, dass ein im Zusammenhang mit diesen Checks stehendes automatisches
Telefon-Verifikationssystem manipuliert gewesen sei und dieses System falsche
Auskünfte über die Gültigkeit der Checks gegeben habe. Im Wissen um diese
Hintergründe hätten sich der Beschwerdeführer und E in der Folge dazu
entschieden, den im Juli an den Beschwerdeführer übergebenen und durch diesen
aufbewahrten falschen Check im Rahmen eines neuen Finanzierungsgeschäfts als
Sicherheit für ein für die Geschäftsabwicklung als notwendig dargestelltes
Darlehen einzusetzen. Ziel sei es gewesen, die Parteien des Darlehensvertrags
über die Werthaltigkeit der vermeintlichen Sicherheit zu täuschen, sie zum
Abschluss der Vereinbarung und zur Auszahlung der Darlehenssumme zu motivieren
und sich hieraus alsdann einen Teil zu ihren Gunsten weiterzuleiten. Der
Beschwerdeführer und E hätten diesbezüglich vereinbart, dass der
Beschwerdeführer die Verträge aufsetzen und im Zusammenhang mit dem Darlehen im
Rahmen der Vertragsverhandlungen den Check als Sicherheit ins Spiel bringen und
die beteiligten Parteien über die Werthaltigkeit des Papiers täuschen würde. E
habe den Empfang und die Weiterleitung eines Teils der Darlehenssumme
organisieren und für die Beschaffung der zur Diskussion stehenden
Bankinstrumente besorgt sein sollen. Mittels der als werthaltig vorgespielten
Sicherheit sei es gelungen, einen Vorschuss sowie die Zustimmung der
Darlehensnehmerin zur Abwicklung des Geschäfts zu erwirken. Der gefälschte Check
wurde in der Darlehensvereinbarung als Sicherheit aufgeführt für den Fall, dass
die Transaktion nicht zustande komme und das Darlehen nicht zurückgezahlt
werden könne. Die Einlösung des Checks habe über einen Notar stattfinden
sollen, welchem der Beschwerdeführer den Check zur Aufbewahrung übergeben habe.
Anlässlich der Einlieferung des Checks bei diesem habe der Beschwerdeführer ihm
aufgetragen, den Check durch das (manipulierte) "Check
Verifikationssystem" zu prüfen, was dieser auch getan habe. In der Folge
sei das Darlehen überwiesen und alsdann umgehend 900'000 Euro auf ein durch E
unterhaltenes Treuhandkonto transferiert worden. Davon seien auf das Konto des
Beschwerdeführers 80'000 Euro überwiesen worden, wobei über den Verbleib der
restlichen Gelder nichts bekannt sei. Weitere Fr. 255'480.- seien dem
Beschwerdeführer für angefallene Anwaltskosten überwiesen worden. Der
Beschwerdeführer und E hätten in der Folge die versprochenen Bankinstrumente
nicht geliefert. Deshalb habe der Notar am 4. Juli 2011 den als Sicherheit
bei ihm hinterlegten Check bei der I-Bank zur Einlösung präsentieren wollen.
Zuvor habe der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 eine Erklärung abgegeben,
wonach es sich beim eingereichten Check um einen echten bzw. telefonisch
verifizierten Check handeln würde. Im Rahmen des in der Folge in Gang gesetzten
Einlöseverfahrens habe die J-Bank gegenüber der I-Bank gemeldet, dass der Check
gefälscht sei. Der Beschwerdeführer sowie E hätten trotz des Wissens, dass es
sich um einen gefälschten Check handelte, die genannten Handlungen vorgenommen,
weil das Darlehen und damit ihre Entschädigung nicht anders erhältlich zu
machen gewesen wäre.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er
habe im Wissen darum, dass es sich bei einem als "Passport" des "Landes K"
bezeichneten Dokuments mit seinem Foto und Namen um eine Fälschung und nicht um
einen Pass im rechtsgültigen Sinn handelte, das Dokument und eine Kopie
desselben am 7. Dezember 2011 einem Notar mit dem Ersuchen um Beglaubigung
der Kopie übergeben. Dies habe der Beschwerdeführer getan, weil die
Beglaubigung durch den Notar nicht anders erhältlich zu machen gewesen wäre und
er mit den beglaubigten Kopien den risikobehafteten Einsatz des gefälschten
Originals im Rechtsverkehr mit Dritten vermeiden wollte. Er habe unter Einsatz der
Ausweispapiere des Landes K sein geschäftliches Fortkommen sicherstellen
und erleichtern gewollt.
4.5
Inhaltliche
Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur
Folge. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich (BGE 137 I 273 E. 3.1), sodass die Anordnung geradezu sinnlos, sittenwidrig
oder willkürlich erschiene (BGr, 2. Oktober 2019, 2C_315/2019, E. 2.2).
Was der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vorbringt, begründet keinen der
seltenen Ausnahmefälle, in denen von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen
wäre, da sich der (oben wiedergegebene) Inhalt des Strafbefehls weder als
sinnlos, sittenwidrig noch als willkürlich erweist. Auch wenn die Erklärung und
Versicherung vom 14. November 2019 von D den Strafbefehl infrage zu
stellen vermöchte, liesse sich dadurch höchstens eine Fehlerhaftigkeit
ableiten, die in einem Rechtsmittel- oder allenfalls in einem
Revisionsverfahren Beachtung finden könnte. Geradezu eine Sinnlosigkeit oder
Widerrechtlichkeit des Strafbefehls ergäbe sich daraus aber nicht. Darauf
deutet auch hin, dass ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers gegen den
Strafbefehl von den Strafbehörden abgewiesen wurde (BGr, 13. Februar 2020,
6B_108/2020), zumal eine allfällige Nichtigkeit des Strafbefehls auch in diesem
Verfahren beachtlich gewesen wäre. Ausserdem wäre diesfalls der Mangel weder
offensichtlich noch leicht erkennbar: Sofern gestützt auf die Erklärung und
Versicherung von D allenfalls die Sachverhaltsannahmen gemäss Strafbefehl
infrage gestellt werden könnten, würde dies weitere Sachverhaltsabklärungen
erforderlich machen. Sobald es aber weiterer Abklärungen bedarf, ob tatsächlich
ein schwerwiegender Mangel vorliegt, ist im Sinn der Evidenztheorie nicht von
einem offensichtlichen oder einem leicht erkennbaren schwerwiegenden Mangel
auszugehen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2623). Insofern durfte auch die
Vorinstanz auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten und ist ebenso im
vorliegenden Verfahren davon abzusehen.
4.6
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, im Strafverfahren sei sein rechtliches Gehör
verletzt worden, führen solche Gehörsrügen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit
des als fehlerhaft gerügten Entscheids. Damit Nichtigkeit des Entscheids
angenommen werden müsste, müsste es sich um einen schwerwiegenden Verstoss
gegen grundlegende Parteirechte handeln (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1). Dies
ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer anderer Ansicht
zu sein scheint. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Abläufen bzw. seinen
Einvernahmen im Strafbefehlsverfahren sind denn auch bloss allgemeiner Natur,
womit sie ohnehin unsubstanziiert wären. Dazu kommt, dass sich das
Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 14. November 2018
(VB.2018.00353, E. 3.2.1) mit der Rüge des Beschwerdeführers, er sei im
Strafbefehlsverfahren nicht ausreichend angehört worden, auseinandergesetzt und
diese für unbeachtlich befunden hat. Auch deshalb erübrigen sich weitere
Erwägungen dazu. Dasselbe gilt für die erneuten Vorbringen betreffend die
Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. VB.2018.00353, E. 3.2.1).
4.7
Die
mangelhafte Eröffnung einer Verfügung bewirkt nicht automatisch ihre Nichtigkeit,
sondern in der Regel bloss ihre Anfechtbarkeit. Nichtigkeit ist grundsätzlich
nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene von einer Entscheidung gar keine
Kenntnis erhält (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Wiederkehr/Richli, Band I, Rz. 2574 ff.).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Strafbefehl zur Kenntnis
gebracht worden sei, dies ergibt sich bereits aus dem von ihm am 28. Februar
2017.
gestellten Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. dazu VB.2018.00353, E. 3.2.2).
Damit liesse sich auch aus einer allfälligen mangelhaften Zustellung an den
damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers, keine Nichtigkeit ableiten,
sondern bloss eine Anfechtbarkeit. Dazu, dass die geltend gemachte Demenz des (erbetenen)
Verteidigers keinen Einfluss auf den Bestand des Strafbefehls habe, haben sich
die Rechtsmittelinstanzen bereits geäussert. Damit ist nicht von der
Nichtigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 auszugehen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft
erwachsen sei, weil die bisher mit der Sache befassten Instanzen zu Unrecht
davon ausgegangen seien, er müsse sich das Verhalten seines damaligen
Verteidigers anrechnen lassen, und deshalb angenommen hätten, dass keine
rechtzeitige Einsprache erfolgt sei. Sie hätten dabei ausser Acht gelassen,
dass der damalige Verteidiger offensichtlich zumindest "partiell
dement" gewesen sei und an verloren gegangener Geschäftsfähigkeit gelitten
habe.
5.2
Bereits mit Urteil vom 14. November 2018 (VB.2018.00353) setzte sich
das Verwaltungsgericht mit der Vollstreckbarkeit der im Strafbefehl vom 2. Februar
2017.
ausgesprochenen Freiheitsstrafe auseinander. Dieses Verfahren betraf auch
die Frage der Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer
(VB.2018.00353, E. 3.2). Auch brachte der Beschwerdeführer bereits damals
eine allfällige Demenz seines damaligen Verteidigers vor (VB.2018.00353, E. 3.1).
Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019
bestätigt (6B_19/2019). Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember
2019.
(VB.2019.00777) war die Vollstreckbarkeit der mit Strafbefehl vom 2. Februar
2017.
angeordneten Freiheitsstrafe erneut Thema. Auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. Februar 2020 nicht ein
(6B_107/2020).
5.3
Darüber,
dass die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und der Beschwerdeführer seine
Dispositiv
Strafe anzutreten hat, wurde bereits rechtskräftig entschieden (oben, E. 5.2).
Der Grundsatz des Strafantritts kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu
angefochten werden (vgl. VGr, 27. Mai 2010, VB.2010.00236, E. 2.2 und
4.3). Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob seit diesen Entscheiden Umstände
eingetreten sind, die einem Strafantritt entgegenstehen oder ob das konkrete
Strafantrittsdatum rechtswidrig festgesetzt wurde. Deshalb darf nicht auf die
angebliche Demenz des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie
auf den vor Februar 2017 erfolgten Mandatsentzug eingegangen werden. Beide
Umstände ereigneten sich vor der Einleitung der früheren Verfahren betreffend
den Strafantritt. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache vor und es ist nicht
erneut darüber zu befinden.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu
verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67). Der durch den
Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen. Dem Beschwerdeführer
steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--.; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 1'770.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils in Rechnung gestellt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…