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Entscheid

VB.2021.00662

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00662

26. Januar 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23393)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00662

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 2. Februar 2017 (B-3/2011/191100268) bestrafte die

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A wegen mehrfacher

Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft)

als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016,

welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.-

auferlegt hatte.

B. Am 29. Dezember

2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu und fortan:

Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) A Frist an, um bis am 29. Januar

2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen,

ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen

habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) wies den dagegen von A erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai

2018 ab. Mit Urteil vom 14. November 2018 (VB.2018.00353) wies das

Verwaltungsgericht die anschliessend von A erhobene Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat. Die dagegen von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies

das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019 (6B_19/2019) ab, soweit es

darauf eintrat.

C. Mit

Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das JuWe den Strafantrittstermin

von A neu auf den 7. Januar 2020 fest (Strafantritt im Normalregime). Den

dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 21. Oktober

2019 ab. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (VB.2019.00777) wies das

Verwaltungsgericht die daraufhin von A erhobene Beschwerde ab. Auf die in der

Folge von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 13. Februar 2020 (6B_107/2020) nicht ein.

D. Mit

Verfügung vom 14. April 2021 lud das JuWe A erneut zum Strafantritt im

Normalvollzug vor, dieses Mal per 15. Juni 2021.

Erwägungen

II.

A. Auf den

von A mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 14. April

2021.

erhobenen Rekurs trat die Justizdirektion wegen Verspätung mit Verfügung

vom 15. Juni 2021 nicht ein.

B. Die

daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 7. Juli 2021 an das

Verwaltungsgericht hiess dieses mit Urteil vom 26. Juli 2021 gut, soweit

es darauf eintrat und hob die Verfügung der Justizdirektion vom 15. Juni

2021.

auf und wies die Sache zur Beurteilung und neuer Entscheidung an die

Justizdirektion zurück (VB.2021.00489).

C. Nachdem

die Justizdirektion das Rekursverfahren wiederaufgenommen hatte, wies sie den

Rekurs von A mit Verfügung vom 16. September 2021 ab und entzog dem Lauf

der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Daraufhin

gelangte A mit Beschwerde vom 21. September 2021 an das

Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III

der Verfügung der Justizdirektion vom 16. September 2021 bzw. die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und machte geltend,

sein Anwalt werde noch eine weitere Beschwerdeschrift einreichen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 23. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht A

eine Frist an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch

einen Vorschuss von Fr. 1'500.- sicherzustellen, und machte ihn darauf

aufmerksam, dass ein die effektiven Verfahrenskosten allenfalls übersteigender

Betrag des Kostenvorschusses mit den noch offenen Schulden verrechnet würde. A

leistete die Kaution innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2021.

C. Mit

Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte der inzwischen anwaltlich vertretene A

noch innerhalb der Beschwerdefrist eine (ergänzende) Beschwerdeschrift ein,

worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 16. September 2021 sowie die Feststellung der Nichtigkeit

des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 verlangt.

D. Mit

Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragte die Justizdirektion die

Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November

2021.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

E. Das

Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung mit Präsidialverfügung vom 22. November 2021 ab.

F. A liess

sich innert erstreckter Frist am 14. Januar 2021 erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Insbesondere bedeutet die Erhebung der

Rüge, der vollziehende Strafbefehl sei nichtig, weder generell noch in der

vorliegenden Konstellation, dass dem Fall deswegen eine grundsätzliche

Bedeutung zukommen würde.

1.2

Auf das

Ausstandsbegehren, welches der Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichter André

Moser stellte, ist nicht weiter einzugehen, zumal dieser am vorliegenden Entscheid

nicht mitwirkt. Ohnehin wäre auf ein Ausstandsbegehren, das allein damit

begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden

mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei

ausfielen, nicht einzutreten (VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.2.3;

BGr, 14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2; BGr, 13. April 2015,

2C_13/2014, E. 1).

2.

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die

von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und

anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch

Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2

StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl

(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Strafvollzugsbehörden nur in äussersten

Ausnahmefällen, in denen ein Strafentscheid geradezu als nichtig anzusehen wäre,

von der Vollstreckung absehen könnten. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte

vorhanden, welche den Strafbefehl als nichtig erscheinen liessen, weshalb der

Rekurs abzuweisen sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde darauf, dass dem Strafbefehl

vom 2. Februar 2017 keine Rechtskraft zukomme, insbesondere da dieser

nichtig bzw. ihm nicht korrekt eröffnet worden sei. Die früheren Urteile der

Vollzugsbehörden hätten sich jeweils darauf gestützt, dass sich der

Beschwerdeführer das Verhalten seines damaligen Verteidigers im Zusammenhang

mit der Einlegung der Einsprache gegen den Strafbefehl zurechnen lassen müsse.

Dabei sei aber jeweils unberücksichtigt geblieben, dass sein damaliger

Verteidiger zu diesem Zeitpunkt mindestens partiell dement gewesen sei. Der

Sachverhalt des Strafbefehls sei sodann dermassen falsch dargestellt, dass

darin ein schwerwiegender Verfahrensfehler bestünde, welcher Nichtigkeit

begründe. Aufgrund der von ihm inzwischen vorgelegten Erklärung von D, welcher

anstelle des Beschwerdeführers die Geschäftsbeziehungen zu seiner angeblichen

Mittäterin unterhalten habe, würde sich nämlich ergeben, dass er – der

Beschwerdeführer – über die Werthaltigkeit bzw. Ordnungsmässigkeit der Checks

getäuscht worden sei und dementsprechend nicht bösgläubig, sondern gutgläubig

gehandelt habe, womit eine Strafbarkeit ausser Betracht fallen würde. Zudem sei

im Strafbefehlsverfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden.

3.3

Der

Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort aus, dass über die

Vorladung in den Strafvollzug bereits mehrmals rechtskräftig entschieden worden

sei. Bereits mehrere Instanzen hätten sich mit den Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese für unbehelflich befunden. Dabei

sei auch zu beachten, dass ein durch den Beschwerdeführer gestelltes

Revisionsbegehren gegen den Strafbefehl ebenfalls rechtskräftig abgewiesen

worden sei. Der Strafantritt des Beschwerdeführers habe allerdings aufgrund der

epidemiologischen Umstände verschoben werden müssen, sodass er mit Verfügung

vom 14. April 2021 erneut in den Strafvollzug vorgeladen werden musste.

4.

4.1

Wurde über die Streitsache bereits rechtskräftig entschieden, muss – ausser

bei Vorliegen von Revisionsgründen – von einer erneuten Beurteilung abgesehen

werden. Eine abgeurteilte Sache liegt dann vor, wenn der streitige Anspruch mit

einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies trifft zu,

falls ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben

Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die

gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; BGr, 17. Januar

2014, 2C_387/2013, E. 3.1 m. w. H.).

Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr

Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz

abweichender Umschreibung von einem bereits beurteilten Begehren nicht

verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen

Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Damit

dürfen Tatsachen, die im Zeitpunkt des (früheren) Urteils bereits bestanden

hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen

vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden, nicht erneut

zur Beurteilung unterbreitet werden (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGr, 19. August

2021, 1C_180/2021, E. 5.3). Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz

gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen

Entstehungsgrund, d. h.

auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGr, 13. Mai

2019, 2C_774/2018, E. 3.1 m. w. H.). Die materielle Rechtskraft eines

früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv.

Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere

Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden (BGE 142 III 210 E. 2.2).

4.2

Dementsprechend

ist fraglich, ob das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung der

Nichtigkeit des Strafbefehls überhaupt zulässig ist. Sowohl die Vorinstanz als

auch das Verwaltungsgericht (und daraufhin jeweils auch das Bundesgericht)

haben sich bereits mehrfach mit dem Nichtigkeitsargument des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Ein zweites bzw. gar drittes Rechtsmittelverfahren darf

nicht dazu dienen, einen bereits gefällten Entscheid faktisch erneut zu

überprüfen. Wäre aber beim vorliegenden Rechtsmittelverfahren gesamthaft von

einer abgeurteilten Sache auszugehen, so hätte die Vorinstanz infolge Fehlens

einer Sachurteilsvoraussetzung nicht auf den Rekurs einzutreten gehabt (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52; VGr, 22. August

2019, VB.2018.00673, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht wies die Sache mit

Urteil vom 26. Juli 2021 aber zur neuen Entscheidung und Beurteilung der

Nichtigkeitsrüge an die Vorinstanz zurück (VB.2021.00489), woran das

Verwaltungsgericht vorliegend gebunden ist. Deshalb und weil – wie sich gleich

zeigen wird – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des

Strafbefehls ohnehin nicht auszumachen ist, kann auf weitere Überlegungen zu

den Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet werden.

4.3

Fehlerhafte

amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern

anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3).

Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig,

wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit

durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche

Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie

beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am

Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von

sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Im Bereich des Strafrechts

kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2;

BGr, 15. Dezember 2017, 6B_667/2017, E. 3.2 mit Hinweis).

4.4

Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 der mehrfachen

Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erkannt. Im

Strafbefehl wurde ihm (zusammengefasst) vorgeworfen, er sei im Bereich der

Vermittlung von Grosskrediten bzw. dafür notwendiger Sicherheiten für die Finanzierung

von Projekten jeglicher Art tätig gewesen, bzw. er habe gegenüber potenziellen

und bestehenden Kunden vorgegeben, solche Kredite und Sicherheiten organisieren

zu können. Ab ca. Juni 2010 habe er eine geschäftliche Beziehung mit E

unterhalten. Diese habe ihn bei der Beschaffung von für die durch ihn

organisierten Geschäfte nötigen Bankinstrumenten unterstützen sollen. Unter

anderem im Zusammenhang mit der Finanzierung eines durch den Beschwerdeführer

initiierten Windmühlenprojekts im Land F habe E im Juli 2010 die

Ausstellung und postalische Übermittlung diverser Checks an ihren Wohnort in G

organisiert. Die Dokumente der "H-Bank" seien jeweils von zwei

Personen unterschrieben gewesen und auf sämtlichen Checks hätten sich die

gleichen beiden Unterschriften befunden. In der Folge habe der Beschwerdeführer

davon Kenntnis erhalten, dass zwei der ihm von E übergebenen und durch ihn im

Rahmen des Windmühlenprojekts zu Sicherungszwecken einzusetzenden Checks als

Fälschung zurückgewiesen worden seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer

erkannt, dass ein im Zusammenhang mit diesen Checks stehendes automatisches

Telefon-Verifikationssystem manipuliert gewesen sei und dieses System falsche

Auskünfte über die Gültigkeit der Checks gegeben habe. Im Wissen um diese

Hintergründe hätten sich der Beschwerdeführer und E in der Folge dazu

entschieden, den im Juli an den Beschwerdeführer übergebenen und durch diesen

aufbewahrten falschen Check im Rahmen eines neuen Finanzierungsgeschäfts als

Sicherheit für ein für die Geschäftsabwicklung als notwendig dargestelltes

Darlehen einzusetzen. Ziel sei es gewesen, die Parteien des Darlehensvertrags

über die Werthaltigkeit der vermeintlichen Sicherheit zu täuschen, sie zum

Abschluss der Vereinbarung und zur Auszahlung der Darlehenssumme zu motivieren

und sich hieraus alsdann einen Teil zu ihren Gunsten weiterzuleiten. Der

Beschwerdeführer und E hätten diesbezüglich vereinbart, dass der

Beschwerdeführer die Verträge aufsetzen und im Zusammenhang mit dem Darlehen im

Rahmen der Vertragsverhandlungen den Check als Sicherheit ins Spiel bringen und

die beteiligten Parteien über die Werthaltigkeit des Papiers täuschen würde. E

habe den Empfang und die Weiterleitung eines Teils der Darlehenssumme

organisieren und für die Beschaffung der zur Diskussion stehenden

Bankinstrumente besorgt sein sollen. Mittels der als werthaltig vorgespielten

Sicherheit sei es gelungen, einen Vorschuss sowie die Zustimmung der

Darlehensnehmerin zur Abwicklung des Geschäfts zu erwirken. Der gefälschte Check

wurde in der Darlehensvereinbarung als Sicherheit aufgeführt für den Fall, dass

die Transaktion nicht zustande komme und das Darlehen nicht zurückgezahlt

werden könne. Die Einlösung des Checks habe über einen Notar stattfinden

sollen, welchem der Beschwerdeführer den Check zur Aufbewahrung übergeben habe.

Anlässlich der Einlieferung des Checks bei diesem habe der Beschwerdeführer ihm

aufgetragen, den Check durch das (manipulierte) "Check

Verifikationssystem" zu prüfen, was dieser auch getan habe. In der Folge

sei das Darlehen überwiesen und alsdann umgehend 900'000 Euro auf ein durch E

unterhaltenes Treuhandkonto transferiert worden. Davon seien auf das Konto des

Beschwerdeführers 80'000 Euro überwiesen worden, wobei über den Verbleib der

restlichen Gelder nichts bekannt sei. Weitere Fr. 255'480.- seien dem

Beschwerdeführer für angefallene Anwaltskosten überwiesen worden. Der

Beschwerdeführer und E hätten in der Folge die versprochenen Bankinstrumente

nicht geliefert. Deshalb habe der Notar am 4. Juli 2011 den als Sicherheit

bei ihm hinterlegten Check bei der I-Bank zur Einlösung präsentieren wollen.

Zuvor habe der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 eine Erklärung abgegeben,

wonach es sich beim eingereichten Check um einen echten bzw. telefonisch

verifizierten Check handeln würde. Im Rahmen des in der Folge in Gang gesetzten

Einlöseverfahrens habe die J-Bank gegenüber der I-Bank gemeldet, dass der Check

gefälscht sei. Der Beschwerdeführer sowie E hätten trotz des Wissens, dass es

sich um einen gefälschten Check handelte, die genannten Handlungen vorgenommen,

weil das Darlehen und damit ihre Entschädigung nicht anders erhältlich zu

machen gewesen wäre.

Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er

habe im Wissen darum, dass es sich bei einem als "Passport" des "Landes K"

bezeichneten Dokuments mit seinem Foto und Namen um eine Fälschung und nicht um

einen Pass im rechtsgültigen Sinn handelte, das Dokument und eine Kopie

desselben am 7. Dezember 2011 einem Notar mit dem Ersuchen um Beglaubigung

der Kopie übergeben. Dies habe der Beschwerdeführer getan, weil die

Beglaubigung durch den Notar nicht anders erhältlich zu machen gewesen wäre und

er mit den beglaubigten Kopien den risikobehafteten Einsatz des gefälschten

Originals im Rechtsverkehr mit Dritten vermeiden wollte. Er habe unter Einsatz der

Ausweispapiere des Landes K sein geschäftliches Fortkommen sicherstellen

und erleichtern gewollt.

4.5

Inhaltliche

Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur

Folge. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich (BGE 137 I 273 E. 3.1), sodass die Anordnung geradezu sinnlos, sittenwidrig

oder willkürlich erschiene (BGr, 2. Oktober 2019, 2C_315/2019, E. 2.2).

Was der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vorbringt, begründet keinen der

seltenen Ausnahmefälle, in denen von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen

wäre, da sich der (oben wiedergegebene) Inhalt des Strafbefehls weder als

sinnlos, sittenwidrig noch als willkürlich erweist. Auch wenn die Erklärung und

Versicherung vom 14. November 2019 von D den Strafbefehl infrage zu

stellen vermöchte, liesse sich dadurch höchstens eine Fehlerhaftigkeit

ableiten, die in einem Rechtsmittel- oder allenfalls in einem

Revisionsverfahren Beachtung finden könnte. Geradezu eine Sinnlosigkeit oder

Widerrechtlichkeit des Strafbefehls ergäbe sich daraus aber nicht. Darauf

deutet auch hin, dass ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers gegen den

Strafbefehl von den Strafbehörden abgewiesen wurde (BGr, 13. Februar 2020,

6B_108/2020), zumal eine allfällige Nichtigkeit des Strafbefehls auch in diesem

Verfahren beachtlich gewesen wäre. Ausserdem wäre diesfalls der Mangel weder

offensichtlich noch leicht erkennbar: Sofern gestützt auf die Erklärung und

Versicherung von D allenfalls die Sachverhaltsannahmen gemäss Strafbefehl

infrage gestellt werden könnten, würde dies weitere Sachverhaltsabklärungen

erforderlich machen. Sobald es aber weiterer Abklärungen bedarf, ob tatsächlich

ein schwerwiegender Mangel vorliegt, ist im Sinn der Evidenztheorie nicht von

einem offensichtlichen oder einem leicht erkennbaren schwerwiegenden Mangel

auszugehen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2623). Insofern durfte auch die

Vorinstanz auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten und ist ebenso im

vorliegenden Verfahren davon abzusehen.

4.6

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, im Strafverfahren sei sein rechtliches Gehör

verletzt worden, führen solche Gehörsrügen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit

des als fehlerhaft gerügten Entscheids. Damit Nichtigkeit des Entscheids

angenommen werden müsste, müsste es sich um einen schwerwiegenden Verstoss

gegen grundlegende Parteirechte handeln (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1). Dies

ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer anderer Ansicht

zu sein scheint. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Abläufen bzw. seinen

Einvernahmen im Strafbefehlsverfahren sind denn auch bloss allgemeiner Natur,

womit sie ohnehin unsubstanziiert wären. Dazu kommt, dass sich das

Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 14. November 2018

(VB.2018.00353, E. 3.2.1) mit der Rüge des Beschwerdeführers, er sei im

Strafbefehlsverfahren nicht ausreichend angehört worden, auseinandergesetzt und

diese für unbeachtlich befunden hat. Auch deshalb erübrigen sich weitere

Erwägungen dazu. Dasselbe gilt für die erneuten Vorbringen betreffend die

Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. VB.2018.00353, E. 3.2.1).

4.7

Die

mangelhafte Eröffnung einer Verfügung bewirkt nicht automatisch ihre Nichtigkeit,

sondern in der Regel bloss ihre Anfechtbarkeit. Nichtigkeit ist grundsätzlich

nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene von einer Entscheidung gar keine

Kenntnis erhält (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Wiederkehr/Richli, Band I, Rz. 2574 ff.).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Strafbefehl zur Kenntnis

gebracht worden sei, dies ergibt sich bereits aus dem von ihm am 28. Februar

2017.

gestellten Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. dazu VB.2018.00353, E. 3.2.2).

Damit liesse sich auch aus einer allfälligen mangelhaften Zustellung an den

damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers, keine Nichtigkeit ableiten,

sondern bloss eine Anfechtbarkeit. Dazu, dass die geltend gemachte Demenz des (erbetenen)

Verteidigers keinen Einfluss auf den Bestand des Strafbefehls habe, haben sich

die Rechtsmittelinstanzen bereits geäussert. Damit ist nicht von der

Nichtigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 auszugehen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft

erwachsen sei, weil die bisher mit der Sache befassten Instanzen zu Unrecht

davon ausgegangen seien, er müsse sich das Verhalten seines damaligen

Verteidigers anrechnen lassen, und deshalb angenommen hätten, dass keine

rechtzeitige Einsprache erfolgt sei. Sie hätten dabei ausser Acht gelassen,

dass der damalige Verteidiger offensichtlich zumindest "partiell

dement" gewesen sei und an verloren gegangener Geschäftsfähigkeit gelitten

habe.

5.2

Bereits mit Urteil vom 14. November 2018 (VB.2018.00353) setzte sich

das Verwaltungsgericht mit der Vollstreckbarkeit der im Strafbefehl vom 2. Februar

2017.

ausgesprochenen Freiheitsstrafe auseinander. Dieses Verfahren betraf auch

die Frage der Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer

(VB.2018.00353, E. 3.2). Auch brachte der Beschwerdeführer bereits damals

eine allfällige Demenz seines damaligen Verteidigers vor (VB.2018.00353, E. 3.1).

Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019

bestätigt (6B_19/2019). Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember

2019.

(VB.2019.00777) war die Vollstreckbarkeit der mit Strafbefehl vom 2. Februar

2017.

angeordneten Freiheitsstrafe erneut Thema. Auf eine gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. Februar 2020 nicht ein

(6B_107/2020).

5.3

Darüber,

dass die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und der Beschwerdeführer seine

Dispositiv

Strafe anzutreten hat, wurde bereits rechtskräftig entschieden (oben, E. 5.2).

Der Grundsatz des Strafantritts kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu

angefochten werden (vgl. VGr, 27. Mai 2010, VB.2010.00236, E. 2.2 und

4.3). Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob seit diesen Entscheiden Umstände

eingetreten sind, die einem Strafantritt entgegenstehen oder ob das konkrete

Strafantrittsdatum rechtswidrig festgesetzt wurde. Deshalb darf nicht auf die

angebliche Demenz des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie

auf den vor Februar 2017 erfolgten Mandatsentzug eingegangen werden. Beide

Umstände ereigneten sich vor der Einleitung der früheren Verfahren betreffend

den Strafantritt. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache vor und es ist nicht

erneut darüber zu befinden.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu

verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67). Der durch den

Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt

der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen. Dem Beschwerdeführer

steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--.; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 1'770.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag

wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils in Rechnung gestellt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an