VB.2021.00663
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00663
13. April 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23614)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00663
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
diese vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Uster,
vertreten durch die Sozialbehörde Uster,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Uster am 30. März
2021 um Erteilung der subsidiären Kostengutsprache für die freiwillige
Platzierung ihres Sohnes, A (geboren 2008). Mit Beschluss vom 13. Juli
2021 erteilte die Sozialbehörde der Stadt Uster die subsidiäre Kostengutsprache
mit Wirkung ab 12. April 2021 bis längstens 31. Dezember 2021. Die
Kostengutsprache entfalle bei Inkraftsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes
(KJG) sowie der dazugehörigen Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) ohne
Weiterungen. Sodann verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Uster D, den
Vater von A, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge und allfällige
Kinderzulagen mit sofortiger Wirkung an die Sozialbehörde zugunsten des für B
zu eröffnenden Unterstützungskontos zu überweisen. Ab sofort könne er die
gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen nicht mehr mit befreiender Wirkung
an die Kindsmutter bezahlen.
Erwägungen
II.
A. Im
dagegen beim Bezirksrat Uster erhobenen Rekurs liess der von B mandatierte
Rechtsvertreter im Namen von B und A die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses beantragen. Insbesondere sei die Sozialbehörde der Stadt Uster zu
verpflichten, die Kosten bereits mit Wirkung ab dem 28. März 2021 zu
übernehmen, Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und Dispositivziffer 4
dahingehend abzuändern, dass das Unterstützungskonto auf A zu eröffnen und zu
führen sei.
B. Der
Bezirksrat Uster nahm mit Beschluss vom 24. August 2021 vom Rekurs Vormerk
und trat auf den im Namen und in Vertretung von A erhobenen Rekurs nicht ein;
das Rubrum werde entsprechend angepasst und A daraus entfernt.
III.
A. Gegen
den Beschluss des Bezirksrats Uster liess A, wiederum vertreten durch den von B
mandatierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 21. September 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Darin wird unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositivziffer II des Beschlusses
verlangt und es sei festzustellen, dass A, vertreten durch seine Mutter als
Inhaberin der elterlichen Sorge, zur Erhebung des Rekurses legitimiert sei.
Zudem wird um Edition der vollständigen Akten und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht.
B. Am 17. September
2021.
reichte D, der Vater von A, eine Stellungnahme ein, wonach er mit der
Rekurserhebung durch B in Vertretung von A einverstanden sei.
C. Der
Bezirksrat Uster verzichtete am 30. September 2021 auf eine
Vernehmlassung. Die Stadt Uster beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober
2021.
die Abweisung der Beschwerde. Nachdem A am 25. Oktober 2021 nochmals
Stellung nehmen liess, gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien mehr
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Fall
ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario
und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da sie die Vertretungsmacht
von dessen Mutter verneinte und damit auch den durch die Mutter mandatierten
Vertreter nicht als rechtsgenügend bevollmächtigt erachtete. Der
Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen
Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu§§ 19–28a N. 58;
VGr, 30. August 2018, VB.2018.00435, E. 1).
1.3
Ergeht wie
vorliegend betreffend einzelnen Prozessparteien ein selbständiger
Nichteintretensentscheid, handelt es sich um einen mit Beschwerde anfechtbaren
Teilentscheid (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]; Bertschi, § 19a N. 20).
1.4
Da der
Beschluss der Vorinstanz vom 24. August 2021 nur im Namen von A
angefochten wurde, nicht aber von dessen Mutter, die zwar Rekurs gegen den
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 erhoben hatte, nicht
aber Beschwerde ans Verwaltungsgericht, wird nur A als Beschwerdeführer ins
Rubrum aufgenommen.
2.
2.1
Die
Prozessführung vor den Rechtsmittelinstanzen setzt die Prozessfähigkeit voraus.
Die Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen
Handlungsfähigkeit und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder
durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Wer volljährig und
urteilsfähig ist, gilt zivilrechtlich als handlungsfähig (Art. 13 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und damit als prozessfähig (vgl. Art. 67
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] und Art. 106
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).
Urteilsfähige Handlungsunfähige müssen Prozesse grundsätzlich durch ihre
gesetzliche Vertretung führen lassen. Sie sind nur im Bereich der
höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen Prozessführung befugt (Art. 19c
Abs. 1 ZGB; zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8).
Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht
ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung
ausgeschlossen ist (Art. 19c Abs. 2 ZGB).
2.2
Als Inhaber der elterlichen Sorge sind
die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder (Art. 304
Abs. 1 ZGB). Die gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht umfasst auch die
Prozessführung und die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3). Die Eltern haben bei der Ausübung der ihnen zustehenden
Rechte aus der elterlichen Sorge die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. Art. 296
Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 ZGB). Deshalb entfällt die elterliche
Vertretungsmacht für eine bestimmte Angelegenheit von Gesetzes wegen, wenn die
Eltern in dieser Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes
widersprechen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Es wird davon ausgegangen, dass
der sich in einem Interessenkonflikt befindende Elternteil nicht mehr im Stande
sei, das minderjährige Kind in einer bestimmten Angelegenheit bestmöglich zu
vertreten. Die infolge fehlender Vertretungsmacht abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte sind für das Kind einseitig unverbindlich und entfalten –
vorbehältlich einer nachträglichen Genehmigung – keine Wirkungen (vgl. BGE 107 II 105 E. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas
Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. A.,
Basel 2018, Art. 306 N. 6). Nur mit grosser Zurückhaltung ist bei der
gesetzlichen Vertretung durch die Eltern eine heilende Wirkung gegenüber dem
gutgläubigen Dritten anzunehmen (vgl. BGE 107 II 105 E. 6; Kurt
Affolter-Fringeli/Urs Vogel in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.],
Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Art. 296–327c
ZGB, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Bern 2016, Art. 306 N 59 f.).
2.2.1
Eine Interessenkollision liegt vor, wenn sich die Interessen des
Vertretenen und des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder sich der
gesetzliche Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit
jenen des Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Nicht erst
das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, sondern schon die blosse Möglichkeit
einer Gefährdung der Interessen des Kindes, d. h. eine abstrakte Gefährdung begründet eine
Interessenkollision. Entscheidend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht,
dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7; BGr, 4. März 2010, 5A_743/2009, E. 2.2; BGr, 2. September
2004, 5C.84/2002, E. 2.2; Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 306 N 37).
Weniger strenge Anforderungen gelten lediglich dann, wenn ein Verfahren von der
Offizialmaxime beherrscht wird und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen
erforscht (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.3).
2.2.2
Die Rechtsprechung bejaht eine Interessenkollision beispielsweise im
Zusammenhang mit bestimmten erbrechtlichen Streitigkeiten (BGE 118 II 101;
Schwenzer/Cottier, Art. 306 N. 5 mit Beispielen), sodann zwischen dem
Kind und dem auf Unterhalt eingeklagten Elternteil (BGE 145 III 393 E. 2.7.1
mit weiteren Beispielen) sowie bei Grundstückgeschäften im Verhältnis des
gesetzlichen Vertreters zum unmündigen Kind, wenn damit eine Belastung des
Kindesvermögens verbunden ist (BGr, 4. März 2010, 5A_743/2009,
E 2.3).
2.3
Vor Vorinstanz
wandten sich der Beschwerdeführer sowie dessen Mutter als Rekurrenten gegen die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 und verlangten unter
anderem die Übernahme der Fremdplatzierungskosten bereits seit 28. März
2021.
(anstatt ab 12. April 2021 gemäss angefochtenem Beschluss), die
Aufhebung des automatischen Wegfalls der Kostengutsprache bei Inkraftsetzung
des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) und der entsprechenden Verordnung
sowie die Eröffnung des Unterstützungskontos lautend auf den Beschwerdeführer
(anstatt auf dessen Mutter).
Der Beschwerdeführer liess
durch den von der Mutter mandatierten Rechtsvertreter vorliegend ausführen,
dass eine Interessenkollision, anlässlich welcher die Vertretung durch die
Eltern ausgeschlossen wäre, nicht leichthin angenommen werden dürfe und im
Einzelfall geprüft werden müsse. Dies nachdem die Vorinstanz im angefochtenen
Beschluss zum Schluss kam, dass das Interesse des Beschwerdeführers nicht
zwingend mit dem Interesse von dessen Mutter übereinzustimmen habe und deshalb
eine rechtsgültige Vertretung durch die Mutter bzw. durch den von ihr
mandatierten Vertreter ausgeschlossen sei. Weiter wird mit der Beschwerde
geltend gemacht, dass vorliegend die im Rekursverfahren gestellten Anträge
allesamt im Interesse sowohl des Beschwerdeführers als auch der Mutter liegen würden,
weshalb eine Vertretung durch die Mutter den Interessen des Kindes nicht
zuwiderlaufen würde. Dementsprechend sei auch die für den Beschwerdeführer
durch dessen Mutter unterzeichnete Bevollmächtigung des Vertreters rechtsgültig.
2.4
Auf wessen
Namen das Unterstützungskonto geführt wird, spurt vor, von wem gegebenenfalls
eine Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe verlangt wird (vgl. §§ 26 f.
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Wäre davon auszugehen,
dass mit der Kontoführung zulasten einer bestimmten Person keine negativen
Auswirkungen verbunden wären, so fehlte es bereits an einem schutzwürdigen
Interesse am entsprechenden Rechtsbegehren. Rechtsprechungsgemäss besteht aber
ein solches schutzwürdiges Interesse (VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158,
E. 2.3). Mit dem Rechtsbegehren, wonach das Unterstützungskonto auf den
Namen des Beschwerdeführers anstatt auf ihren Namen zu führen sei, möchte sich
die Mutter des Beschwerdeführers von einer allfälligen Rückerstattungspflicht
befreien und ihre Unterhaltsbeiträge als Elternbeiträge auf dem Klage- und
nicht auf dem Verfügungsweg eingefordert wissen. Die dadurch allfällig
resultierenden Auswirkungen auf das Kindsvermögen begründen die Interessenkollision
nach Art. 306 Abs. 3 ZGB. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass –
nach der geltenden Rechtslage – keine Rückerstattungspflicht für
wirtschaftliche Hilfe besteht, die jemand während der Minderjährigkeit für sich
selber rechtmässig bezogen hat (§ 27 Abs. 3 SHG). Vorliegend ist
ausreichend, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus einer abstrakten
Betrachtungsweise diesem zuwiderlaufende eigene Interessen verfolgt. Ohnehin
findet diese Ausnahme von § 27 Abs. 3 SHG bei der Rückerstattung
infolge unrechtmässigen Verhaltens keine Anwendung (vgl. § 26 SHG).
2.4.1
Damit besteht für die Mutter des Beschwerdeführers eine Interessenkollision
im Sinn von Art. 306 Abs. 3 ZGB und ist sie nicht befugt, im
vorliegenden Verfahren ihren Sohn zu vertreten und für ihn einen
Rechtsvertreter zu mandatieren. Ob mit der Vorinstanz generell von einer
Interessenkollision auszugehen ist, wenn es um die Finanzierung der
Fremdplatzierung minderjähriger Kinder geht, ist zwar zu bezweifeln, kann aber
offengelassen werden, weil die vorliegend zu bejahende Interessenkollision
betreffend eine der Fragen dieses Verfahrens bewirkt, dass dem
konfliktbelasteten Elternteil die Vertretungsmacht auch hinsichtlich der
übrigen Aspekte desselben Prozesses fehlt.
2.4.2
Auch das Einverständnis des Vaters beseitigt die fehlende Vertretungsmacht
der Mutter nicht. Bei Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben,
ist die Zustimmung des anderen Elternteils zwar Voraussetzung dafür, dass die
Wirkungen der Vertretung – abgesehen vom Fall des gutgläubigen Dritten sowie
bei alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten – überhaupt eintreten können.
Sie führt aber weder dazu, dass die Eltern gemeinsam handeln, noch dass der
Vater alleine gehandelt bzw. den Sohn im Rekursverfahren vertritt oder die
Vollmacht erteilt hätte. Das Einverständnis vermag die fehlende
Vertretungsmacht der Mutter weder bei der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters
noch bei der Vertretung im Rekursverfahren zu heilen.
3.
3.1
Jede
Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im
eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine
schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 22 N. 8). Das Einreichen einer (gültigen) Vollmacht
ist ein Gültigkeitserfordernis sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde.
3.2
Die von
der Mutter des Beschwerdeführers in dessen Namen unterzeichnete Vollmacht an
den Rechtsvertreter C entfaltet aufgrund der fehlenden Vertretungsmacht keine
Wirkung. Dass eine dazu ermächtigte Person bzw. die zuständige Behörde die
Bevollmächtigung nachträglich genehmigt hätte, wird weder geltend gemacht noch
ist dies ersichtlich. Der Vertretene, hier der Beschwerdeführer, wird durch den
vollmachtlosen Vertreter nicht verpflichtet. Ein in seinem Namen erhobenes
Rechtsmittel gilt als nicht gültig erhoben (vgl. BGE 107 III 49 E. 1). Das
Einreichen einer (gültigen) Vollmacht ist deshalb Gültigkeitsvoraussetzung,
wenn nicht ausschliesslich in eigenem Namen gehandelt wird. Bevor mangels
Vollmacht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist eine
Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 23 N. 34; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56
N. 15). Dies unterliess die Vorinstanz und trat ohne Aufforderung an den
Rechtsvertreter auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ein.
3.3
Der
angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer
Nachfrist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst wenn innert Frist keine
gültige Vollmacht eingereicht bzw. kein gültiger Vertreter des
Beschwerdeführers bezeichnet wird, wird zu prüfen sein, ob auf das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Stellte sich dann heraus, dass der
Beschwerdeführer nicht gültig vertreten ist, wird sich die Vorinstanz damit
auseinanderzusetzen haben, ob allenfalls die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Schutz der Interessen des minderjährigen Kindes
zu benachrichtigen ist, damit diese dem Beschwerdeführer einen Prozessbeistand
bestellen kann.
3.4
Aber auch
wenn auf den Rekurs, welcher im Namen von A erhoben wurde, mangels gültiger
Vertretung tatsächlich nicht einzutreten wäre, würde dies nicht bedeuten, dass A
im Rekursverfahren gar keine Rechte zukämen. Soweit dessen Mutter, B, nämlich
beantragt, das Unterstützungskonto sei nicht auf ihren Namen, sondern lautend
auf A zu führen, so stellte sich immerhin die Frage, ob A, gegebenenfalls unter
Beizug einer entsprechenden Vertretung, als Mitbeteiligter ins Verfahren
aufzunehmen wäre.
4.
4.1
Die Gerichtskosten sind in Anwendung des
Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59 mit Hinweis). Ebenso ist die Vorinstanz zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, wobei
sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (unten, E. 4.3) direkt an
den Vertreter des Beschwerdeführers auszuzahlen (Plüss, § 17 N. 45).
4.2
Nachdem
der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist
notwendig, wenn die Interessen eines Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
4.3.1
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund seines Status
als Bezüger von Sozialhilfe ausgegangen werden. Das Verfahren erweist sich
sodann – nur schon aufgrund der teilweisen Gutheissung – nicht als
aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der
schwerwiegenden Betroffenheit des Beschwerdeführers durch einen
Verfahrensausschluss erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als
Dispositiv
gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ist ihm Rechtsagent
C für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
4.3.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts
beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung für amtliche oder
unentgeltliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten Fr. 220.-. Der
aktuelle sowie der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind zwar
Rechtsagenten, aber keine registrierten Rechtsanwälte, weshalb sie sich nicht
auf diesen Stundenansatz berufen können. Praxisgemäss rechtfertigt sich in
solchen Konstellationen ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr, 10. Februar
2022, VB.2021.00472, E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner
am 29. März 2022 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 45 Minuten sowie
Barauslagen von pauschal 4 % (Fr. 97.50), alles zuzüglich
Mehrwertsteuer, aus. Im geltend gemachten Aufwand ist die Kenntnisnahme des
angefochtenen Entscheids sowie die Kenntnisnahme einer weiteren Verfügung der
Vorinstanz enthalten. Diese Aufwendungen sind nicht über die unentgeltliche
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu entschädigen; sie gehören zum
Rekursverfahren und sind entsprechend dort geltend zu machen (VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00584, 7.3.3). Aber auch im Übrigen erscheint der ausgewiesene
Aufwand angesichts des Verfahrensumfangs als zu hoch; angemessen erscheint ein
Aufwand von sechs Stunden. Dementsprechend ist der Rechtsvertreter für seinen
Aufwand mit Fr. 1'080.- zu entschädigen.
Werden die Barauslagen nicht einzeln ausgewiesen, sondern
pauschal abgerechnet, beträgt der übliche Pauschalansatz 3 % (vgl. VGr, 31. Mai
2017, VB.2017.00223, E. 8.3), weshalb die Barauslagen mit Fr. 32.40
zu entschädigen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit insgesamt
Fr. 1'198.05 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Zusätzlich ist die Parteientschädigung daran anzurechnen.
4.3.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer II des Beschlusses
des Bezirksrats vom 24. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Uster auferlegt.
4. Der
Bezirksrat Uster wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids an den Rechtsvertreter C. Die Parteientschädigung wird
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss
Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person
von C für dieses Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
6. Der
unentgeltliche Rechtsvertreter C wird nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 4
hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 398.05 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Rückzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …