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Entscheid

VB.2021.00663

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00663

13. April 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23614)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00663

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

diese vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster,

vertreten durch die Sozialbehörde Uster,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Uster am 30. März

2021 um Erteilung der subsidiären Kostengutsprache für die freiwillige

Platzierung ihres Sohnes, A (geboren 2008). Mit Beschluss vom 13. Juli

2021 erteilte die Sozialbehörde der Stadt Uster die subsidiäre Kostengutsprache

mit Wirkung ab 12. April 2021 bis längstens 31. Dezember 2021. Die

Kostengutsprache entfalle bei Inkraftsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes

(KJG) sowie der dazugehörigen Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) ohne

Weiterungen. Sodann verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Uster D, den

Vater von A, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge und allfällige

Kinderzulagen mit sofortiger Wirkung an die Sozialbehörde zugunsten des für B

zu eröffnenden Unterstützungskontos zu überweisen. Ab sofort könne er die

gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen nicht mehr mit befreiender Wirkung

an die Kindsmutter bezahlen.

Erwägungen

II.

A. Im

dagegen beim Bezirksrat Uster erhobenen Rekurs liess der von B mandatierte

Rechtsvertreter im Namen von B und A die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses beantragen. Insbesondere sei die Sozialbehörde der Stadt Uster zu

verpflichten, die Kosten bereits mit Wirkung ab dem 28. März 2021 zu

übernehmen, Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und Dispositivziffer 4

dahingehend abzuändern, dass das Unterstützungskonto auf A zu eröffnen und zu

führen sei.

B. Der

Bezirksrat Uster nahm mit Beschluss vom 24. August 2021 vom Rekurs Vormerk

und trat auf den im Namen und in Vertretung von A erhobenen Rekurs nicht ein;

das Rubrum werde entsprechend angepasst und A daraus entfernt.

III.

A. Gegen

den Beschluss des Bezirksrats Uster liess A, wiederum vertreten durch den von B

mandatierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 21. September 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Darin wird unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositivziffer II des Beschlusses

verlangt und es sei festzustellen, dass A, vertreten durch seine Mutter als

Inhaberin der elterlichen Sorge, zur Erhebung des Rekurses legitimiert sei.

Zudem wird um Edition der vollständigen Akten und um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht.

B. Am 17. September

2021.

reichte D, der Vater von A, eine Stellungnahme ein, wonach er mit der

Rekurserhebung durch B in Vertretung von A einverstanden sei.

C. Der

Bezirksrat Uster verzichtete am 30. September 2021 auf eine

Vernehmlassung. Die Stadt Uster beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober

2021.

die Abweisung der Beschwerde. Nachdem A am 25. Oktober 2021 nochmals

Stellung nehmen liess, gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien mehr

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Fall

ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario

und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da sie die Vertretungsmacht

von dessen Mutter verneinte und damit auch den durch die Mutter mandatierten

Vertreter nicht als rechtsgenügend bevollmächtigt erachtete. Der

Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen

Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu§§ 19–28a N. 58;

VGr, 30. August 2018, VB.2018.00435, E. 1).

1.3

Ergeht wie

vorliegend betreffend einzelnen Prozessparteien ein selbständiger

Nichteintretensentscheid, handelt es sich um einen mit Beschwerde anfechtbaren

Teilentscheid (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]; Bertschi, § 19a N. 20).

1.4

Da der

Beschluss der Vorinstanz vom 24. August 2021 nur im Namen von A

angefochten wurde, nicht aber von dessen Mutter, die zwar Rekurs gegen den

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 erhoben hatte, nicht

aber Beschwerde ans Verwaltungsgericht, wird nur A als Beschwerdeführer ins

Rubrum aufgenommen.

2.

2.1

Die

Prozessführung vor den Rechtsmittelinstanzen setzt die Prozessfähigkeit voraus.

Die Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen

Handlungsfähigkeit und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder

durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Wer volljährig und

urteilsfähig ist, gilt zivilrechtlich als handlungsfähig (Art. 13 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und damit als prozessfähig (vgl. Art. 67

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] und Art. 106

Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

Urteilsfähige Handlungsunfähige müssen Prozesse grundsätzlich durch ihre

gesetzliche Vertretung führen lassen. Sie sind nur im Bereich der

höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen Prozessführung befugt (Art. 19c

Abs. 1 ZGB; zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8).

Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht

ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung

ausgeschlossen ist (Art. 19c Abs. 2 ZGB).

2.2

Als Inhaber der elterlichen Sorge sind

die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder (Art. 304

Abs. 1 ZGB). Die gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht umfasst auch die

Prozessführung und die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3). Die Eltern haben bei der Ausübung der ihnen zustehenden

Rechte aus der elterlichen Sorge die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. Art. 296

Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 ZGB). Deshalb entfällt die elterliche

Vertretungsmacht für eine bestimmte Angelegenheit von Gesetzes wegen, wenn die

Eltern in dieser Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes

widersprechen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Es wird davon ausgegangen, dass

der sich in einem Interessenkonflikt befindende Elternteil nicht mehr im Stande

sei, das minderjährige Kind in einer bestimmten Angelegenheit bestmöglich zu

vertreten. Die infolge fehlender Vertretungsmacht abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte sind für das Kind einseitig unverbindlich und entfalten –

vorbehältlich einer nachträglichen Genehmigung – keine Wirkungen (vgl. BGE 107 II 105 E. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas

Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. A.,

Basel 2018, Art. 306 N. 6). Nur mit grosser Zurückhaltung ist bei der

gesetzlichen Vertretung durch die Eltern eine heilende Wirkung gegenüber dem

gutgläubigen Dritten anzunehmen (vgl. BGE 107 II 105 E. 6; Kurt

Affolter-Fringeli/Urs Vogel in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.],

Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Art. 296–327c

ZGB, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Bern 2016, Art. 306 N 59 f.).

2.2.1

Eine Interessenkollision liegt vor, wenn sich die Interessen des

Vertretenen und des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder sich der

gesetzliche Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit

jenen des Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Nicht erst

das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, sondern schon die blosse Möglichkeit

einer Gefährdung der Interessen des Kindes, d. h. eine abstrakte Gefährdung begründet eine

Interessenkollision. Entscheidend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht,

dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7; BGr, 4. März 2010, 5A_743/2009, E. 2.2; BGr, 2. September

2004, 5C.84/2002, E. 2.2; Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 306 N 37).

Weniger strenge Anforderungen gelten lediglich dann, wenn ein Verfahren von der

Offizialmaxime beherrscht wird und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen

erforscht (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.3).

2.2.2

Die Rechtsprechung bejaht eine Interessenkollision beispielsweise im

Zusammenhang mit bestimmten erbrechtlichen Streitigkeiten (BGE 118 II 101;

Schwenzer/Cottier, Art. 306 N. 5 mit Beispielen), sodann zwischen dem

Kind und dem auf Unterhalt eingeklagten Elternteil (BGE 145 III 393 E. 2.7.1

mit weiteren Beispielen) sowie bei Grundstückgeschäften im Verhältnis des

gesetzlichen Vertreters zum unmündigen Kind, wenn damit eine Belastung des

Kindesvermögens verbunden ist (BGr, 4. März 2010, 5A_743/2009,

E 2.3).

2.3

Vor Vorinstanz

wandten sich der Beschwerdeführer sowie dessen Mutter als Rekurrenten gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 und verlangten unter

anderem die Übernahme der Fremdplatzierungskosten bereits seit 28. März

2021.

(anstatt ab 12. April 2021 gemäss angefochtenem Beschluss), die

Aufhebung des automatischen Wegfalls der Kostengutsprache bei Inkraftsetzung

des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) und der entsprechenden Verordnung

sowie die Eröffnung des Unterstützungskontos lautend auf den Beschwerdeführer

(anstatt auf dessen Mutter).

Der Beschwerdeführer liess

durch den von der Mutter mandatierten Rechtsvertreter vorliegend ausführen,

dass eine Interessenkollision, anlässlich welcher die Vertretung durch die

Eltern ausgeschlossen wäre, nicht leichthin angenommen werden dürfe und im

Einzelfall geprüft werden müsse. Dies nachdem die Vorinstanz im angefochtenen

Beschluss zum Schluss kam, dass das Interesse des Beschwerdeführers nicht

zwingend mit dem Interesse von dessen Mutter übereinzustimmen habe und deshalb

eine rechtsgültige Vertretung durch die Mutter bzw. durch den von ihr

mandatierten Vertreter ausgeschlossen sei. Weiter wird mit der Beschwerde

geltend gemacht, dass vorliegend die im Rekursverfahren gestellten Anträge

allesamt im Interesse sowohl des Beschwerdeführers als auch der Mutter liegen würden,

weshalb eine Vertretung durch die Mutter den Interessen des Kindes nicht

zuwiderlaufen würde. Dementsprechend sei auch die für den Beschwerdeführer

durch dessen Mutter unterzeichnete Bevollmächtigung des Vertreters rechtsgültig.

2.4

Auf wessen

Namen das Unterstützungskonto geführt wird, spurt vor, von wem gegebenenfalls

eine Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe verlangt wird (vgl. §§ 26 f.

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Wäre davon auszugehen,

dass mit der Kontoführung zulasten einer bestimmten Person keine negativen

Auswirkungen verbunden wären, so fehlte es bereits an einem schutzwürdigen

Interesse am entsprechenden Rechtsbegehren. Rechtsprechungsgemäss besteht aber

ein solches schutzwürdiges Interesse (VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158,

E. 2.3). Mit dem Rechtsbegehren, wonach das Unterstützungskonto auf den

Namen des Beschwerdeführers anstatt auf ihren Namen zu führen sei, möchte sich

die Mutter des Beschwerdeführers von einer allfälligen Rückerstattungspflicht

befreien und ihre Unterhaltsbeiträge als Elternbeiträge auf dem Klage- und

nicht auf dem Verfügungsweg eingefordert wissen. Die dadurch allfällig

resultierenden Auswirkungen auf das Kindsvermögen begründen die Interessenkollision

nach Art. 306 Abs. 3 ZGB. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass –

nach der geltenden Rechtslage – keine Rückerstattungspflicht für

wirtschaftliche Hilfe besteht, die jemand während der Minderjährigkeit für sich

selber rechtmässig bezogen hat (§ 27 Abs. 3 SHG). Vorliegend ist

ausreichend, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus einer abstrakten

Betrachtungsweise diesem zuwiderlaufende eigene Interessen verfolgt. Ohnehin

findet diese Ausnahme von § 27 Abs. 3 SHG bei der Rückerstattung

infolge unrechtmässigen Verhaltens keine Anwendung (vgl. § 26 SHG).

2.4.1

Damit besteht für die Mutter des Beschwerdeführers eine Interessenkollision

im Sinn von Art. 306 Abs. 3 ZGB und ist sie nicht befugt, im

vorliegenden Verfahren ihren Sohn zu vertreten und für ihn einen

Rechtsvertreter zu mandatieren. Ob mit der Vorinstanz generell von einer

Interessenkollision auszugehen ist, wenn es um die Finanzierung der

Fremdplatzierung minderjähriger Kinder geht, ist zwar zu bezweifeln, kann aber

offengelassen werden, weil die vorliegend zu bejahende Interessenkollision

betreffend eine der Fragen dieses Verfahrens bewirkt, dass dem

konfliktbelasteten Elternteil die Vertretungsmacht auch hinsichtlich der

übrigen Aspekte desselben Prozesses fehlt.

2.4.2

Auch das Einverständnis des Vaters beseitigt die fehlende Vertretungsmacht

der Mutter nicht. Bei Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben,

ist die Zustimmung des anderen Elternteils zwar Voraussetzung dafür, dass die

Wirkungen der Vertretung – abgesehen vom Fall des gutgläubigen Dritten sowie

bei alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten – überhaupt eintreten können.

Sie führt aber weder dazu, dass die Eltern gemeinsam handeln, noch dass der

Vater alleine gehandelt bzw. den Sohn im Rekursverfahren vertritt oder die

Vollmacht erteilt hätte. Das Einverständnis vermag die fehlende

Vertretungsmacht der Mutter weder bei der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters

noch bei der Vertretung im Rekursverfahren zu heilen.

3.

3.1

Jede

Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im

eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine

schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 22 N. 8). Das Einreichen einer (gültigen) Vollmacht

ist ein Gültigkeitserfordernis sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde.

3.2

Die von

der Mutter des Beschwerdeführers in dessen Namen unterzeichnete Vollmacht an

den Rechtsvertreter C entfaltet aufgrund der fehlenden Vertretungsmacht keine

Wirkung. Dass eine dazu ermächtigte Person bzw. die zuständige Behörde die

Bevollmächtigung nachträglich genehmigt hätte, wird weder geltend gemacht noch

ist dies ersichtlich. Der Vertretene, hier der Beschwerdeführer, wird durch den

vollmachtlosen Vertreter nicht verpflichtet. Ein in seinem Namen erhobenes

Rechtsmittel gilt als nicht gültig erhoben (vgl. BGE 107 III 49 E. 1). Das

Einreichen einer (gültigen) Vollmacht ist deshalb Gültigkeitsvoraussetzung,

wenn nicht ausschliesslich in eigenem Namen gehandelt wird. Bevor mangels

Vollmacht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist eine

Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 23 N. 34; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56

N. 15). Dies unterliess die Vorinstanz und trat ohne Aufforderung an den

Rechtsvertreter auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ein.

3.3

Der

angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer

Nachfrist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst wenn innert Frist keine

gültige Vollmacht eingereicht bzw. kein gültiger Vertreter des

Beschwerdeführers bezeichnet wird, wird zu prüfen sein, ob auf das Rechtsmittel

des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Stellte sich dann heraus, dass der

Beschwerdeführer nicht gültig vertreten ist, wird sich die Vorinstanz damit

auseinanderzusetzen haben, ob allenfalls die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Schutz der Interessen des minderjährigen Kindes

zu benachrichtigen ist, damit diese dem Beschwerdeführer einen Prozessbeistand

bestellen kann.

3.4

Aber auch

wenn auf den Rekurs, welcher im Namen von A erhoben wurde, mangels gültiger

Vertretung tatsächlich nicht einzutreten wäre, würde dies nicht bedeuten, dass A

im Rekursverfahren gar keine Rechte zukämen. Soweit dessen Mutter, B, nämlich

beantragt, das Unterstützungskonto sei nicht auf ihren Namen, sondern lautend

auf A zu führen, so stellte sich immerhin die Frage, ob A, gegebenenfalls unter

Beizug einer entsprechenden Vertretung, als Mitbeteiligter ins Verfahren

aufzunehmen wäre.

4.

4.1

Die Gerichtskosten sind in Anwendung des

Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59 mit Hinweis). Ebenso ist die Vorinstanz zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, wobei

sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) als

angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (unten, E. 4.3) direkt an

den Vertreter des Beschwerdeführers auszuzahlen (Plüss, § 17 N. 45).

4.2

Nachdem

der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist

notwendig, wenn die Interessen eines Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

4.3.1

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund seines Status

als Bezüger von Sozialhilfe ausgegangen werden. Das Verfahren erweist sich

sodann – nur schon aufgrund der teilweisen Gutheissung – nicht als

aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der

schwerwiegenden Betroffenheit des Beschwerdeführers durch einen

Verfahrensausschluss erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als

Dispositiv

gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ist ihm Rechtsagent

C für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

4.3.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts

beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung für amtliche oder

unentgeltliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten Fr. 220.-. Der

aktuelle sowie der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind zwar

Rechtsagenten, aber keine registrierten Rechtsanwälte, weshalb sie sich nicht

auf diesen Stundenansatz berufen können. Praxisgemäss rechtfertigt sich in

solchen Konstellationen ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr, 10. Februar

2022, VB.2021.00472, E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner

am 29. März 2022 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 45 Minuten sowie

Barauslagen von pauschal 4 % (Fr. 97.50), alles zuzüglich

Mehrwertsteuer, aus. Im geltend gemachten Aufwand ist die Kenntnisnahme des

angefochtenen Entscheids sowie die Kenntnisnahme einer weiteren Verfügung der

Vorinstanz enthalten. Diese Aufwendungen sind nicht über die unentgeltliche

Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu entschädigen; sie gehören zum

Rekursverfahren und sind entsprechend dort geltend zu machen (VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00584, 7.3.3). Aber auch im Übrigen erscheint der ausgewiesene

Aufwand angesichts des Verfahrensumfangs als zu hoch; angemessen erscheint ein

Aufwand von sechs Stunden. Dementsprechend ist der Rechtsvertreter für seinen

Aufwand mit Fr. 1'080.- zu entschädigen.

Werden die Barauslagen nicht einzeln ausgewiesen, sondern

pauschal abgerechnet, beträgt der übliche Pauschalansatz 3 % (vgl. VGr, 31. Mai

2017, VB.2017.00223, E. 8.3), weshalb die Barauslagen mit Fr. 32.40

zu entschädigen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit insgesamt

Fr. 1'198.05 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Zusätzlich ist die Parteientschädigung daran anzurechnen.

4.3.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer II des Beschlusses

des Bezirksrats vom 24. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Uster auferlegt.

4. Der

Bezirksrat Uster wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids an den Rechtsvertreter C. Die Parteientschädigung wird

auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss

Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person

von C für dieses Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

6. Der

unentgeltliche Rechtsvertreter C wird nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 4

hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 398.05 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Rückzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …