VB.2021.00664
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00664
6. Juli 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23824)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00664
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A, wohnhaft in Nordmazedonien,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
(Geburtsname: D) reiste am 11. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein, wo
er erfolglos um Asyl ersuchte und ab April 2003 als verschwunden galt. Wann
genau er das Land verlassen hat, lässt sich nicht mehr feststellen.
Am 17. März 2004 heiratete A in seiner Heimat die
1967 geborene Schweizer Bürgerin E. Infolge der Heirat reiste er am
5. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich erhielt.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte A mit
Strafbefehl vom 15. Juni 2006 wegen grober und einfacher
Verkehrsregelverletzung, Lenken eines nicht den Vorschriften entsprechenden
Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Führerausweis und Lenkens eines Motorfahrzeugs
ohne Tragen der Sicherheitsgurte zu 21 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu einer
Busse von Fr. 500.-. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 wurde A wegen
seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt. Wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen
die damalige Ausländergesetzgebung verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich
mit Urteil vom 13. Februar 2007 zu 20 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe
sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-. Aufgrund der
erneuten Verurteilungen wies das Migrationsamt sein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 3. Juli 2007 ab. Die hiergegen im
Kanton Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, jedoch hiess das
Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
24. November 2011 (2C_454/2011) gut, woraufhin die Aufenthaltsbewilligung
von A erneut verlängert wurde.
Ab Dezember 2015 lebte A getrennt von seiner damaligen
Ehefrau. Gemäss Betreibungsauszug seines damaligen Betreibungskreises lagen am
27. April 2016 insgesamt 35 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über
Fr. 170'000.- gegen ihn vor.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wies das
Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung von A
aufgrund von dessen Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und der
Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft wiederum ab und wies ihn per
15. September 2016 aus der Schweiz weg. Das Einzelgericht des
Bezirksgerichts Hinwil schied die Ehe von A und E am 20. Dezember 2016.
Noch vor seiner Scheidung ging A eine aussereheliche
Beziehung mit seiner Landsfrau B ein, welche zuvor mit einem Neffen von ihm
verheiratet war und die 2008 bzw. 2010 geborenen Kinder F und G in die
Beziehung miteinbrachte. Aus dieser Beziehung ging 2017 die gemeinsame Tochter
H hervor.
Nachdem die Sicherheitsdirektion die
Bewilligungsverweigerung mit Rekursentscheid vom 31. Oktober 2017
bestätigt und A Frist zum Verlassen der Schweiz gesetzt hatte, verliess er das
Land am 31. Januar 2018. Am 22. Februar 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl wegen Nichtausführenlassens
der Abgaswartung gegen A und sanktionierte ihn mit einer Busse in Höhe von
Fr. 210.-.
Am 30. März 2018 liess A seinen Familiennamen durch
die Behörden seines Heimatlandes von "X" in "C" ändern. Am
20. April 2018 heiratete er im gemeinsamen Heimatland die Landsfrau B. Am
18. Juli 2018 stellte er bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Gesuch
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen
Ehefrau in der Schweiz. Im Jahr 2019 wurde der gemeinsame Sohn I geboren. Gegen
B liegen gemäss Betreibungsregisterauszug 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
fast Fr. 53'000.- vor.
Das Migrationsamt lehnte am 5. März 2021 das
Familiennachzugsgesuch von A wegen ungenügender finanzieller Mittel, der
Überschuldung von B sowie wegen der Gefahr weiterer Straftaten und Schulden ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. August 2021 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich wies sie ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. September 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei sein Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es
sei A die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die für die Beurteilung notwendigen
Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Der betreffende
Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als
gegenstandslos.
2.
2.1
Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Auch wenn über sein
Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so
lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung
wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,
dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,
2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,
E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit
nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage
(bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.2
Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen
Drittstaatenangehörigen. Aufgrund seiner Heirat mit der in der Schweiz
wohnhaften Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
ist, liegt ein entscheiderhebliches Novum vor, weshalb der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat.
3.
3.1
Der Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern
in der Schweiz richtet sich nach dem AIG,
soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 1
Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
3.2
Zwischen
der Schweiz und Nordmazedonien besteht kein auf den vorliegenden Fall
anwendbarer Staatsvertrag.
4.
4.1
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 16. Dezember 2005 (AuG) wurde am 1. Januar 2019 in das heutige
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt und hat dabei einzelne
Änderungen erfahren. In seiner aktuell gültigen Fassung sieht Art. 43
Abs. 1 AIG vor, dass ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen; eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind; sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen
könnte.
Bei Erfüllen der vorgenannten
Voraussetzungen von Art. 43
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG hält jedoch fest, dass auf Art. 43 AIG
gestützte Ansprüche erlöschen, wenn Widerrufsgründe vorliegen.
4.2
Für die Beurteilung des anwendbaren Rechts ist bei
der Prüfung von Widerrufsgründen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen,
in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum
Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr,
11.
November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010,
2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126
AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April
2019, VB.2019.00139, E. 1.3). In Bezug auf den Familiennachzug stellt sich
die Frage, ob nicht generell auf die neurechtlichen Bestimmungen abzustellen
ist, wenn der Gesuchsteller andernfalls gestützt auf diese umgehend wieder
ausgewiesen werden dürfte (vgl. BGr, 3. Dezember 2007, 2C_225/2007,
E. 2).
Die Frage kann jedoch offengelassen werden, nachdem der
Bewilligungserteilung vorliegend im Sinn nachfolgender Erwägungen sowohl alt-
als auch neurechtlich ein Widerrufsgrund entgegensteht und die in Art. 43
Abs. 1 AIG (neu) aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen altrechtlich
zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägungen mitzuberücksichtigen
sind.
5.
Als
Widerrufsgrund ist in Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem
die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe aufgeführt.
Deliktisches Verhalten verunmöglicht die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht zwingend (vgl. auch E. 2
vorstehend). Vielmehr kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer eine
Neubeurteilung angezeigt sein, wobei der Zeitablauf, verbunden mit der
Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen ist (BGr, 2. Februar 2015,
2C_734/2014, E. 4.2.3.). Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der
Vorinstanz korrekt, dass das in der Vergangenheit wiederholt mangelhafte
Legalverhalten des Beschwerdeführers aufgrund der seither vergangenen
Zeitspanne von mehr als 15 Jahren, in welcher er sich in strafrechtlicher
Hinsicht weitgehend wohlverhalten hat, eine Bewilligungsverweigerung nicht mehr
zu rechtfertigen vermag. Die durch ihn im Februar 2018 begangene Übertretung
ändert daran nichts, handelte es sich dabei doch um ein Bagatelldelikt.
6.
6.1
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bezeichnet
als weiteren Widerrufsgrund einen erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder eine Gefährdung der
inneren oder äusseren Sicherheit des Landes. Ein schwerwiegender Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung
gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen oder bei mutwilliger
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vormals
Art. 80 Abs. 1 lit. a und b aVZAE). Die
migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und
Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr,
12.
November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen).
Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr,
20.
Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1, BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2
AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur
Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut und nicht in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet
worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019,
E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr,
21.
Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.4).
6.2
Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Ein
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Wetzikon vom 27. April 2016
attestiert ihm 35 Verlustscheine in Höhe von gesamthaft
Fr. 170'659.60 sowie eine Vielzahl offener Betreibungen. In ihrem
Entscheid vom 31. Oktober 2017 bestätigte die Vorinstanz das Vorliegen
einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der
bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE) durch den Beschwerdeführer. Der betreffende Entscheid ist in Rechtskraft
erwachsen. Ein seither erfolgter Schuldenabbau wird durch den Beschwerdeführer
weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in
den Akten. Insbesondere ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aktuell
keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm einen regelmässigen Schuldenabbau
ermöglichen würde.
Die im Rahmen der Beschwerde
dargelegte Begründung, dass eine Verminderung der Schulden aufgrund der
Betreuungspflichten gegenüber G nicht möglich sei, überzeugt nicht. Entgegen
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist G gemäss den übereinstimmenden
Angaben beider Beschwerdeführenden kein gemeinsames Kind. Hinsichtlich der
geltend gemachten Betreuungspflichten des Beschwerdeführers ist zudem
festzuhalten, dass G im Jahr 2010 zur Welt gekommen ist, als der
Beschwerdeführer noch weitere fünf Jahre mit seiner damaligen Ehefrau E
Dispositiv
zusammengelebt hat. Seit dem 31. Januar 2018 verfügt der Beschwerdeführer
ferner über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr und er verweilt
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Teil bloss zwei Wochen im Land. Eine
regelmässige, intensive Kinderbetreuung ist unter diesen Umständen undenkbar.
Der Beschwerdeführer wird (beziehungsweise wurde) somit sicherlich nicht
aufgrund der Kinderbetreuung davon abgehalten, einer geregelten
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenig überzeugend sind auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er seine damalige Einzelfirma, über welche bereits
nach kurzer Zeit der Konkurs eröffnet worden ist, gegründet hat, um mehr Zeit
für die Kinderbetreuung zu haben. Insbesondere im Anfangsstadium der
Selbständigkeit ist erfahrungsgemäss ein hoher Zeitaufwand für die Führung
eines eigenen Geschäfts erforderlich, was dem Beschwerdeführer ebenfalls
bekannt gewesen sein dürfte. Die Kinderbetreuung dürfte folglich auch in diesem
Zusammenhang nicht im Vordergrund gestanden sein. Eine effektiv erfolgte
Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer wird zumindest nicht
hinreichend substanziiert dargetan oder in irgendeiner Form belegt. Wie beide
Beschwerdeführende anlässlich ihrer Befragungen im September 2019 zu Protokoll
gegeben haben, unterstützt der Beschwerdeführer seine Familie finanziell gar
nicht; er ging in den vergangenen Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Obschon
das Lohnniveau in Nordmazedonien beträchtlich tiefer ist als in der Schweiz,
hätte der Beschwerdeführer mit einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat
zumindest seinen Willen unter Beweis stellen können, seine Familie
wirtschaftlich zu unterstützen und damit in ihm zumutbarem Umfang einer
weiteren Verschuldung entgegenwirken können. Denkbar ist beispielsweise, dass
er einer Arbeitstätigkeit im Chauffeurbereich nachgeht, da er im Besitz eines
Lastwagenführerausweises ist. Entsprechende Arbeits- oder Suchbemühungen, etwa
in Form von Bewerbungen, sind allerdings weder ersichtlich noch werden solche
seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geltend gemacht. Die
Untätigkeit des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er weder an
einer finanziellen Unterstützung seiner Familie noch am Abbau seiner
bestehenden Schulden interessiert ist.
Unter diesen Voraussetzungen
ist weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE (in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) bzw.
Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der bis Ende 2018 gültigen
Fassung) auszugehen.
7.
7.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht automatisch zur
Bewilligungsverweigerung. Eine solche rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils
im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96
AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung
respektive der Fernhaltung von überschuldeten ausländischen Personen zu
beachten, dass kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der
Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch
die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein
Schuldenabbau bei Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr,
7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Inwieweit die Schuldentilgung
durch eine Wegweisung bzw. eine andauernde Fernhaltung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer
gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571,
E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
7.2 Die
Schuldenwirtschaft erfolgte im bereits dargelegten Sinne mutwillig und damit
auch schuldhaft. Aufseiten der öffentlichen Interessen ist bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung weiter das Interesse an der Vermeidung einer
weiteren Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers aufzuführen. Es ist nach wie
vor nicht nachgewiesen, dass die Familie über existenzsichernde Einkünfte
verfügt, weshalb die Gefahr besteht, dass die Eheleute ihren Bedarf durch
erneute Schuldenwirtschaft (oder Sozialhilfe) decken.
Vorliegend ist unbestritten und in den Akten ausgewiesen,
dass die sechsköpfige Familie der Beschwerdeführenden über monatliche Einkünfte
in der Höhe von Fr. 5'696.- verfügt, bestehend aus dem Einkommen der
Beschwerdeführerin und einer Hilflosenentschädigung von G. Diesen Einnahmen
gegenüberzustellen ist das soziale Existenzminimum der Familie gemäss den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2022,
abrufbar auf www.skos.ch), wobei auf die Berechnung der Vorinstanz
verwiesen werden kann. Anzumerken ist hierzu jedoch, dass für die Schuldentilgung aufgrund der bereits
bestehenden Unterdeckung keine fixe monatliche Zahlungsrate berücksichtigt
werden kann. Hingegen würde sich im Fall einer regelmässigen Erwerbstätigkeit
beider Beschwerdeführer zwangsläufig die Frage nach allfälligen
Kinderbetreuungskosten stellen. Mit Blick auf die G zugesprochene
Hilflosenentschädigung ist bei der Familie zudem tendenziell mit einem
überdurchschnittlichen Bedarf und höheren Betreuungskosten zu rechnen. Unter
diesen Umständen ist von einer monatlichen Unterdeckung von mehr als
Fr. 1'000.- auszugehen, was seitens der Beschwerdeführenden selbst auch
nicht substanziiert in Abrede gestellt wird.
7.3 Aufgrund der erstellten Unterdeckung stellt sich die
Frage, ob der Beschwerdeführer diese mit
(hypothetischen) Erwerbseinnahmen in der Schweiz auszugleichen und somit einer
weiteren Verschuldung der Familie vorzubeugen vermöchte. Das
Bundesgericht hielt hierzu fest, dass ein geringer Fehlbetrag den Anspruch auf
Familiennachzug noch nicht auszuschliessen vermag, geltend gemachte
Erwerbsmöglichkeiten jedoch tatsächlich realisierbar und auf mehr als nur kurze
Frist hin gesichert erscheinen müssen (BGer, 17. März 2022, 2C_795/2021,
E. 4.2.4, in Zusammenhang mit dem Kriterium der
Ergänzungsleistungsunabhängigkeit und mit weiteren Hinweisen). Der eingereichte Arbeitsvertrag bei der J GmbH,
über welche inzwischen der Konkurs eröffnet worden ist, vermag entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für sich genommen noch nicht
hinreichend substanziiert darzulegen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte
Chancen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt hat.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen die J GmbH bei der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mehrere Verfahren betreffend
mutmasslich fingierte Arbeitsverhältnisse hängig sind. Die vom Beschwerdeführer
eingereichte Arbeitsbestätigung bei der K GmbH vom 20. September 2021
ist wiederum viel zu wenig konkret, als dass gestützt hierauf bestimmbare
künftige Einnahmen abgeleitet werden könnten. So fehlen sowohl Angaben zum
zukünftigen Arbeitspensum und -verdienst als auch Hinweise auf eine allfällige
Probezeit etc. Für eine Tätigkeit im Gastrobereich weist der Beschwerdeführer
keinerlei Qualifikationen oder relevante Berufserfahrung nach. Er legt
entsprechend auch keine Arbeitsbemühungen oder ihm offerierte Stellenangebote
in diesem Bereich vor. Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, für jede
Hilfsarbeitertätigkeit ausreichend qualifiziert zu sein. Diesbezüglich muss er
sich allerdings entgegenhalten lassen, dass es ihm an einem konkreten
Arbeitswillen mangelt, obschon seine Arbeitseignung grundsätzlich gegeben sein
mag. Auch seine mangelhafte Integration nach mehr als 13 Jahren in
der Schweiz dürfte dem Beschwerdeführer bei
der Arbeitssuche im Weg stehen. Trotz seines langen Aufenthalts im Land hat er nur rudimentärste Deutschkenntnisse
erworben, welche einem Niveau A1 gemäss Europäischen Referenzrahmen
entsprechen. Kenntnisse der schweizerdeutschen Sprache sind nicht ausgewiesen.
Überdies finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf Kontakte oder
Freundschaften zu Schweizer Bürgern. In der
Vergangenheit ging der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, überwiegend sporadisch
einer Erwerbstätigkeit nach. Trotz gelegentlicher Erwerbseinnahmen generierte
er während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz Schulden von mehr als
Fr. 170'000.00. Seine Familie hat er gemäss den Angaben seiner Ex-Frau
bereits in seiner ersten Ehe finanziell nicht unterstützt. Ernsthafte
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sind denn auch weder aktuell noch für
die vergangenen Jahre ersichtlich. Auf ein in der Beschwerdeschrift erwähntes,
angebliches "breites berufliches Netzwerk" konnte er bis anhin für die
Stellensuche offenbar nicht zurückgreifen.
7.4 Gesamthaft kann bei den dargelegten Umständen nicht
damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer künftig längerfristig einer
geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen und seine Familie wirtschaftlich
hinreichend unterstützen wird. Im Falle eines Zuzugs des Beschwerdeführers in
die Schweiz ist somit mit einer weiter zunehmenden Verschuldung der Familie zu
rechnen. Ein Verbleib in der Heimat steht einer Befriedigung der aktuell
offenen Gläubigerforderungen hingegen nicht entgegen, da ohnehin keine
Bestrebungen zu einer Schuldensanierung ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin wies zudem ihrerseits am
9. Februar 2021 Schulden in Form von 15 Verlustscheinen in Höhe von
Fr. 52'977.84 auf und sie musste bis im Februar 2019 mit
Fürsorgeleistungen im Umfang von rund Fr. 44'000.- unterstützt werden. Zu
diesem Zeitpunkt war das jüngste Kind der Familie noch nicht auf der Welt, was
grundsätzlich auf (damals) tiefere Kosten der Familie schliessen lässt. Bei einer Gesamtbetrachtung besteht somit ein
beträchtliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden ihren Existenzbedarf in
Zukunft ohne Eingehung weiterer Schulden nicht zu sichern vermögen.
Alternativ besteht ein entsprechend hohes Risiko in Hinblick auf eine mögliche
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden, da diese ohne Erzielung eines
existenzsichernden Verdiensts keine Möglichkeiten haben, um ihren finanziellen
Verbindlichkeiten hinreichend nachzukommen. Es besteht daher ein grosses
öffentliches Fernhalteinteresse.
7.5 Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen, wobei auch seinen
verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Beziehungen Rechnung zu
tragen ist (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV], vgl. auch BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 3.1 und BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner jahrelangen Landesabwesenheit und
seiner mangelnden Integration in der Schweiz nicht auf das Grundrecht der
Achtung des Privatlebens berufen
kann (vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749,
E. 3.4 f.). Hingegen wird seine Beziehung zur Beschwerdeführerin
sowie zu den gemeinsamen Kindern durch die räumliche Distanz zwischen der
Schweiz und Nordmazedonien zwangsläufig beeinträchtigt, weshalb sein Recht auf
Familienleben grundsätzlich tangiert ist. Allerdings ist die gemeinsame Tochter
(H) der Beschwerdeführenden im Juli 2017 geboren worden, das heisst zu einem
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits vor mehr als einem Jahr durch das
Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen worden ist. Die Heirat der
Beschwerdeführenden sowie die Geburt von Sohn I erfolgten sodann erst, nachdem
der Beschwerdeführer die Schweiz bereits verlassen hatte. Dem Beschwerdeführer
musste damit von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass er den Kontakt zu seinen
Angehörigen in der Schweiz allenfalls nur über die Distanz hinweg wird pflegen
können. Zudem hätte der vorangegangenen Konkubinatsbeziehung, der Beziehung zu
den vorehelichen Kindern seiner Ehefrau sowie der Beziehung zu seiner im Juli
2017 geborenen Tochter im vormaligen Rekursverfahren vor der Vorinstanz bereits
hinreichend Rechnung getragen werden können. Die familiären Beziehungen des
Beschwerdeführers vermögen vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres eine
Bewilligungserteilung zu begründen. Vielmehr ist festzustellen, dass das
aktuelle Familienmodell inzwischen bereits seit über vier Jahren gelebt wird.
Der Beschwerdeführer besucht seine Familie regelmässig in der Schweiz und seine
Kinder kennen aufgrund ihres noch sehr jungen Alters gar keine andere Form des
familiären Zusammenlebens. Die Kontaktpflege der Familie durch wechselseitige
Besuche ist in Zukunft wie bis anhin möglich und zumutbar. Vor diesem
Hintergrund kann offenbleiben, inwiefern der ebenfalls aus Nordmazedonien
stammenden Beschwerdeführerin ein allfälliger Umzug mit ihren Kindern in ihr
Heimatland möglich und zumutbar wäre. Gesamthaft ist vielmehr entscheidend,
dass das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Zuzug in die Schweiz überwiegt und der Familie
zumutbar ist, ihr Familienleben weiterhin über die Distanz zu pflegen. Eine
Bewilligungsverweigerung ist im aktuellen Zeitpunkt folglich zulässig und verhältnismässig, zumal eine künftige
Neubeurteilung hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird, sofern sich die
Beschwerdeführenden in Zukunft ernsthaft um einen Abbau ihrer bestehenden
Schulden sowie um eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bemühen.
Die Sache erscheint
nach dem Gesagten spruchreif, weshalb von der eventualiter beantragten
Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Beim
vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen: Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Familiengründung bereits
aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Heirat der Beschwerdeführenden erfolgte
sodann auch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Da
seit diesem Zeitpunkt keinerlei Schuldensanierung durch die Beschwerdeführenden
erfolgt ist, hat sich die Interessensabwägung nicht massgeblich zu ihren Gunsten
verschoben. Darüber hinaus sind die für eine Bewilligungsverweigerung
relevanten Faktoren von der Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt
gewürdigt worden. Die massgeblichen Rechtsfragen sind somit bereits erschöpfend
durch die Rekursinstanz beantwortet worden. In der Beschwerde werden keine
wesentlichen neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen
umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren
bei der dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte
sich auch eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die
Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).