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Entscheid

VB.2021.00664

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00664

6. Juli 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23824)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00664

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A, wohnhaft in Nordmazedonien,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau

(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

(Geburtsname: D) reiste am 11. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein, wo

er erfolglos um Asyl ersuchte und ab April 2003 als verschwunden galt. Wann

genau er das Land verlassen hat, lässt sich nicht mehr feststellen.

Am 17. März 2004 heiratete A in seiner Heimat die

1967 geborene Schweizer Bürgerin E. Infolge der Heirat reiste er am

5. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich erhielt.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte A mit

Strafbefehl vom 15. Juni 2006 wegen grober und einfacher

Verkehrsregelverletzung, Lenken eines nicht den Vorschriften entsprechenden

Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Führerausweis und Lenkens eines Motorfahrzeugs

ohne Tragen der Sicherheitsgurte zu 21 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu einer

Busse von Fr. 500.-. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 wurde A wegen

seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt. Wegen Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen

die damalige Ausländergesetzgebung verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich

mit Urteil vom 13. Februar 2007 zu 20 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe

sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-. Aufgrund der

erneuten Verurteilungen wies das Migrationsamt sein Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 3. Juli 2007 ab. Die hiergegen im

Kanton Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, jedoch hiess das

Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

24. November 2011 (2C_454/2011) gut, woraufhin die Aufenthaltsbewilligung

von A erneut verlängert wurde.

Ab Dezember 2015 lebte A getrennt von seiner damaligen

Ehefrau. Gemäss Betreibungsauszug seines damaligen Betreibungskreises lagen am

27. April 2016 insgesamt 35 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über

Fr. 170'000.- gegen ihn vor.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wies das

Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung von A

aufgrund von dessen Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und der

Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft wiederum ab und wies ihn per

15. September 2016 aus der Schweiz weg. Das Einzelgericht des

Bezirksgerichts Hinwil schied die Ehe von A und E am 20. Dezember 2016.

Noch vor seiner Scheidung ging A eine aussereheliche

Beziehung mit seiner Landsfrau B ein, welche zuvor mit einem Neffen von ihm

verheiratet war und die 2008 bzw. 2010 geborenen Kinder F und G in die

Beziehung miteinbrachte. Aus dieser Beziehung ging 2017 die gemeinsame Tochter

H hervor.

Nachdem die Sicherheitsdirektion die

Bewilligungsverweigerung mit Rekursentscheid vom 31. Oktober 2017

bestätigt und A Frist zum Verlassen der Schweiz gesetzt hatte, verliess er das

Land am 31. Januar 2018. Am 22. Februar 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl wegen Nichtausführenlassens

der Abgaswartung gegen A und sanktionierte ihn mit einer Busse in Höhe von

Fr. 210.-.

Am 30. März 2018 liess A seinen Familiennamen durch

die Behörden seines Heimatlandes von "X" in "C" ändern. Am

20. April 2018 heiratete er im gemeinsamen Heimatland die Landsfrau B. Am

18. Juli 2018 stellte er bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Gesuch

um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen

Ehefrau in der Schweiz. Im Jahr 2019 wurde der gemeinsame Sohn I geboren. Gegen

B liegen gemäss Betreibungsregisterauszug 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

fast Fr. 53'000.- vor.

Das Migrationsamt lehnte am 5. März 2021 das

Familiennachzugsgesuch von A wegen ungenügender finanzieller Mittel, der

Überschuldung von B sowie wegen der Gefahr weiterer Straftaten und Schulden ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 19. August 2021 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich wies sie ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. September 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei sein Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Im Übrigen seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es

sei A die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seiner

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Die für die Beurteilung notwendigen

Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Der betreffende

Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als

gegenstandslos.

2.

2.1

Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Auch wenn über sein

Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so

lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung

wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,

dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,

2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,

E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit

nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage

(bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2

Beim Beschwerdeführer handelt

es sich um einen im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen

Drittstaatenangehörigen. Aufgrund seiner Heirat mit der in der Schweiz

wohnhaften Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

ist, liegt ein entscheiderhebliches Novum vor, weshalb der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat.

3.

3.1

Der Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern

in der Schweiz richtet sich nach dem AIG,

soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 1

Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

3.2

Zwischen

der Schweiz und Nordmazedonien besteht kein auf den vorliegenden Fall

anwendbarer Staatsvertrag.

4.

4.1

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 16. Dezember 2005 (AuG) wurde am 1. Januar 2019 in das heutige

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt und hat dabei einzelne

Änderungen erfahren. In seiner aktuell gültigen Fassung sieht Art. 43

Abs. 1 AIG vor, dass ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen; eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind; sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen

könnte.

Bei Erfüllen der vorgenannten

Voraussetzungen von Art. 43

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG hält jedoch fest, dass auf Art. 43 AIG

gestützte Ansprüche erlöschen, wenn Widerrufsgründe vorliegen.

4.2

Für die Beurteilung des anwendbaren Rechts ist bei

der Prüfung von Widerrufsgründen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen,

in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum

Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr,

11.

November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010,

2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126

AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April

2019, VB.2019.00139, E. 1.3). In Bezug auf den Familiennachzug stellt sich

die Frage, ob nicht generell auf die neurechtlichen Bestimmungen abzustellen

ist, wenn der Gesuchsteller andernfalls gestützt auf diese umgehend wieder

ausgewiesen werden dürfte (vgl. BGr, 3. Dezember 2007, 2C_225/2007,

E. 2).

Die Frage kann jedoch offengelassen werden, nachdem der

Bewilligungserteilung vorliegend im Sinn nachfolgender Erwägungen sowohl alt-

als auch neurechtlich ein Widerrufsgrund entgegensteht und die in Art. 43

Abs. 1 AIG (neu) aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen altrechtlich

zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägungen mitzuberücksichtigen

sind.

5.

Als

Widerrufsgrund ist in Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem

die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe aufgeführt.

Deliktisches Verhalten verunmöglicht die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht zwingend (vgl. auch E. 2

vorstehend). Vielmehr kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer eine

Neubeurteilung angezeigt sein, wobei der Zeitablauf, verbunden mit der

Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen ist (BGr, 2. Februar 2015,

2C_734/2014, E. 4.2.3.). Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der

Vorinstanz korrekt, dass das in der Vergangenheit wiederholt mangelhafte

Legalverhalten des Beschwerdeführers aufgrund der seither vergangenen

Zeitspanne von mehr als 15 Jahren, in welcher er sich in strafrechtlicher

Hinsicht weitgehend wohlverhalten hat, eine Bewilligungsverweigerung nicht mehr

zu rechtfertigen vermag. Die durch ihn im Februar 2018 begangene Übertretung

ändert daran nichts, handelte es sich dabei doch um ein Bagatelldelikt.

6.

6.1

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bezeichnet

als weiteren Widerrufsgrund einen erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder eine Gefährdung der

inneren oder äusseren Sicherheit des Landes. Ein schwerwiegender Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung

gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen oder bei mutwilliger

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen

vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vormals

Art. 80 Abs. 1 lit. a und b aVZAE). Die

migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und

Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr,

12.

November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen).

Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr,

20.

Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1, BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2

AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur

Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut und nicht in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet

worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019,

E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr,

21.

Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.4).

6.2

Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Ein

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Wetzikon vom 27. April 2016

attestiert ihm 35 Verlustscheine in Höhe von gesamthaft

Fr. 170'659.60 sowie eine Vielzahl offener Betreibungen. In ihrem

Entscheid vom 31. Oktober 2017 bestätigte die Vorinstanz das Vorliegen

einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der

bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE) durch den Beschwerdeführer. Der betreffende Entscheid ist in Rechtskraft

erwachsen. Ein seither erfolgter Schuldenabbau wird durch den Beschwerdeführer

weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in

den Akten. Insbesondere ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aktuell

keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm einen regelmässigen Schuldenabbau

ermöglichen würde.

Die im Rahmen der Beschwerde

dargelegte Begründung, dass eine Verminderung der Schulden aufgrund der

Betreuungspflichten gegenüber G nicht möglich sei, überzeugt nicht. Entgegen

den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist G gemäss den übereinstimmenden

Angaben beider Beschwerdeführenden kein gemeinsames Kind. Hinsichtlich der

geltend gemachten Betreuungspflichten des Beschwerdeführers ist zudem

festzuhalten, dass G im Jahr 2010 zur Welt gekommen ist, als der

Beschwerdeführer noch weitere fünf Jahre mit seiner damaligen Ehefrau E

Dispositiv

zusammengelebt hat. Seit dem 31. Januar 2018 verfügt der Beschwerdeführer

ferner über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr und er verweilt

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Teil bloss zwei Wochen im Land. Eine

regelmässige, intensive Kinderbetreuung ist unter diesen Umständen undenkbar.

Der Beschwerdeführer wird (beziehungsweise wurde) somit sicherlich nicht

aufgrund der Kinderbetreuung davon abgehalten, einer geregelten

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenig überzeugend sind auch die Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er seine damalige Einzelfirma, über welche bereits

nach kurzer Zeit der Konkurs eröffnet worden ist, gegründet hat, um mehr Zeit

für die Kinderbetreuung zu haben. Insbesondere im Anfangsstadium der

Selbständigkeit ist erfahrungsgemäss ein hoher Zeitaufwand für die Führung

eines eigenen Geschäfts erforderlich, was dem Beschwerdeführer ebenfalls

bekannt gewesen sein dürfte. Die Kinderbetreuung dürfte folglich auch in diesem

Zusammenhang nicht im Vordergrund gestanden sein. Eine effektiv erfolgte

Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer wird zumindest nicht

hinreichend substanziiert dargetan oder in irgendeiner Form belegt. Wie beide

Beschwerdeführende anlässlich ihrer Befragungen im September 2019 zu Protokoll

gegeben haben, unterstützt der Beschwerdeführer seine Familie finanziell gar

nicht; er ging in den vergangenen Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Obschon

das Lohnniveau in Nordmazedonien beträchtlich tiefer ist als in der Schweiz,

hätte der Beschwerdeführer mit einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat

zumindest seinen Willen unter Beweis stellen können, seine Familie

wirtschaftlich zu unterstützen und damit in ihm zumutbarem Umfang einer

weiteren Verschuldung entgegenwirken können. Denkbar ist beispielsweise, dass

er einer Arbeitstätigkeit im Chauffeurbereich nachgeht, da er im Besitz eines

Lastwagenführerausweises ist. Entsprechende Arbeits- oder Suchbemühungen, etwa

in Form von Bewerbungen, sind allerdings weder ersichtlich noch werden solche

seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geltend gemacht. Die

Untätigkeit des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er weder an

einer finanziellen Unterstützung seiner Familie noch am Abbau seiner

bestehenden Schulden interessiert ist.

Unter diesen Voraussetzungen

ist weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE (in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) bzw.

Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der bis Ende 2018 gültigen

Fassung) auszugehen.

7.

7.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht automatisch zur

Bewilligungsverweigerung. Eine solche rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils

im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96

AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung

respektive der Fernhaltung von überschuldeten ausländischen Personen zu

beachten, dass kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der

Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch

die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein

Schuldenabbau bei Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr,

7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Inwieweit die Schuldentilgung

durch eine Wegweisung bzw. eine andauernde Fernhaltung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer

gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571,

E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

7.2 Die

Schuldenwirtschaft erfolgte im bereits dargelegten Sinne mutwillig und damit

auch schuldhaft. Aufseiten der öffentlichen Interessen ist bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung weiter das Interesse an der Vermeidung einer

weiteren Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers aufzuführen. Es ist nach wie

vor nicht nachgewiesen, dass die Familie über existenzsichernde Einkünfte

verfügt, weshalb die Gefahr besteht, dass die Eheleute ihren Bedarf durch

erneute Schuldenwirtschaft (oder Sozialhilfe) decken.

Vorliegend ist unbestritten und in den Akten ausgewiesen,

dass die sechsköpfige Familie der Beschwerdeführenden über monatliche Einkünfte

in der Höhe von Fr. 5'696.- verfügt, bestehend aus dem Einkommen der

Beschwerdeführerin und einer Hilflosenentschädigung von G. Diesen Einnahmen

gegenüberzustellen ist das soziale Existenzminimum der Familie gemäss den

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2022,

abrufbar auf www.skos.ch), wobei auf die Berechnung der Vorinstanz

verwiesen werden kann. Anzumerken ist hierzu jedoch, dass für die Schuldentilgung aufgrund der bereits

bestehenden Unterdeckung keine fixe monatliche Zahlungsrate berücksichtigt

werden kann. Hingegen würde sich im Fall einer regelmässigen Erwerbstätigkeit

beider Beschwerdeführer zwangsläufig die Frage nach allfälligen

Kinderbetreuungskosten stellen. Mit Blick auf die G zugesprochene

Hilflosenentschädigung ist bei der Familie zudem tendenziell mit einem

überdurchschnittlichen Bedarf und höheren Betreuungskosten zu rechnen. Unter

diesen Umständen ist von einer monatlichen Unterdeckung von mehr als

Fr. 1'000.- auszugehen, was seitens der Beschwerdeführenden selbst auch

nicht substanziiert in Abrede gestellt wird.

7.3 Aufgrund der erstellten Unterdeckung stellt sich die

Frage, ob der Beschwerdeführer diese mit

(hypothetischen) Erwerbseinnahmen in der Schweiz auszugleichen und somit einer

weiteren Verschuldung der Familie vorzubeugen vermöchte. Das

Bundesgericht hielt hierzu fest, dass ein geringer Fehlbetrag den Anspruch auf

Familiennachzug noch nicht auszuschliessen vermag, geltend gemachte

Erwerbsmöglichkeiten jedoch tatsächlich realisierbar und auf mehr als nur kurze

Frist hin gesichert erscheinen müssen (BGer, 17. März 2022, 2C_795/2021,

E. 4.2.4, in Zusammenhang mit dem Kriterium der

Ergänzungsleistungsunabhängigkeit und mit weiteren Hinweisen). Der eingereichte Arbeitsvertrag bei der J GmbH,

über welche inzwischen der Konkurs eröffnet worden ist, vermag entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für sich genommen noch nicht

hinreichend substanziiert darzulegen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte

Chancen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt hat.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen die J GmbH bei der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mehrere Verfahren betreffend

mutmasslich fingierte Arbeitsverhältnisse hängig sind. Die vom Beschwerdeführer

eingereichte Arbeitsbestätigung bei der K GmbH vom 20. September 2021

ist wiederum viel zu wenig konkret, als dass gestützt hierauf bestimmbare

künftige Einnahmen abgeleitet werden könnten. So fehlen sowohl Angaben zum

zukünftigen Arbeitspensum und -verdienst als auch Hinweise auf eine allfällige

Probezeit etc. Für eine Tätigkeit im Gastrobereich weist der Beschwerdeführer

keinerlei Qualifikationen oder relevante Berufserfahrung nach. Er legt

entsprechend auch keine Arbeitsbemühungen oder ihm offerierte Stellenangebote

in diesem Bereich vor. Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, für jede

Hilfsarbeitertätigkeit ausreichend qualifiziert zu sein. Diesbezüglich muss er

sich allerdings entgegenhalten lassen, dass es ihm an einem konkreten

Arbeitswillen mangelt, obschon seine Arbeitseignung grundsätzlich gegeben sein

mag. Auch seine mangelhafte Integration nach mehr als 13 Jahren in

der Schweiz dürfte dem Beschwerdeführer bei

der Arbeitssuche im Weg stehen. Trotz seines langen Aufenthalts im Land hat er nur rudimentärste Deutschkenntnisse

erworben, welche einem Niveau A1 gemäss Europäischen Referenzrahmen

entsprechen. Kenntnisse der schweizerdeutschen Sprache sind nicht ausgewiesen.

Überdies finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf Kontakte oder

Freundschaften zu Schweizer Bürgern. In der

Vergangenheit ging der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, überwiegend sporadisch

einer Erwerbstätigkeit nach. Trotz gelegentlicher Erwerbseinnahmen generierte

er während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz Schulden von mehr als

Fr. 170'000.00. Seine Familie hat er gemäss den Angaben seiner Ex-Frau

bereits in seiner ersten Ehe finanziell nicht unterstützt. Ernsthafte

Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sind denn auch weder aktuell noch für

die vergangenen Jahre ersichtlich. Auf ein in der Beschwerdeschrift erwähntes,

angebliches "breites berufliches Netzwerk" konnte er bis anhin für die

Stellensuche offenbar nicht zurückgreifen.

7.4 Gesamthaft kann bei den dargelegten Umständen nicht

damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer künftig längerfristig einer

geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen und seine Familie wirtschaftlich

hinreichend unterstützen wird. Im Falle eines Zuzugs des Beschwerdeführers in

die Schweiz ist somit mit einer weiter zunehmenden Verschuldung der Familie zu

rechnen. Ein Verbleib in der Heimat steht einer Befriedigung der aktuell

offenen Gläubigerforderungen hingegen nicht entgegen, da ohnehin keine

Bestrebungen zu einer Schuldensanierung ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin wies zudem ihrerseits am

9. Februar 2021 Schulden in Form von 15 Verlustscheinen in Höhe von

Fr. 52'977.84 auf und sie musste bis im Februar 2019 mit

Fürsorgeleistungen im Umfang von rund Fr. 44'000.- unterstützt werden. Zu

diesem Zeitpunkt war das jüngste Kind der Familie noch nicht auf der Welt, was

grundsätzlich auf (damals) tiefere Kosten der Familie schliessen lässt. Bei einer Gesamtbetrachtung besteht somit ein

beträchtliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden ihren Existenzbedarf in

Zukunft ohne Eingehung weiterer Schulden nicht zu sichern vermögen.

Alternativ besteht ein entsprechend hohes Risiko in Hinblick auf eine mögliche

Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden, da diese ohne Erzielung eines

existenzsichernden Verdiensts keine Möglichkeiten haben, um ihren finanziellen

Verbindlichkeiten hinreichend nachzukommen. Es besteht daher ein grosses

öffentliches Fernhalteinteresse.

7.5 Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen, wobei auch seinen

verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Beziehungen Rechnung zu

tragen ist (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

[EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV], vgl. auch BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 3.1 und BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner jahrelangen Landesabwesenheit und

seiner mangelnden Integration in der Schweiz nicht auf das Grundrecht der

Achtung des Privatlebens berufen

kann (vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749,

E. 3.4 f.). Hingegen wird seine Beziehung zur Beschwerdeführerin

sowie zu den gemeinsamen Kindern durch die räumliche Distanz zwischen der

Schweiz und Nordmazedonien zwangsläufig beeinträchtigt, weshalb sein Recht auf

Familienleben grundsätzlich tangiert ist. Allerdings ist die gemeinsame Tochter

(H) der Beschwerdeführenden im Juli 2017 geboren worden, das heisst zu einem

Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits vor mehr als einem Jahr durch das

Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen worden ist. Die Heirat der

Beschwerdeführenden sowie die Geburt von Sohn I erfolgten sodann erst, nachdem

der Beschwerdeführer die Schweiz bereits verlassen hatte. Dem Beschwerdeführer

musste damit von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass er den Kontakt zu seinen

Angehörigen in der Schweiz allenfalls nur über die Distanz hinweg wird pflegen

können. Zudem hätte der vorangegangenen Konkubinatsbeziehung, der Beziehung zu

den vorehelichen Kindern seiner Ehefrau sowie der Beziehung zu seiner im Juli

2017 geborenen Tochter im vormaligen Rekursverfahren vor der Vorinstanz bereits

hinreichend Rechnung getragen werden können. Die familiären Beziehungen des

Beschwerdeführers vermögen vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres eine

Bewilligungserteilung zu begründen. Vielmehr ist festzustellen, dass das

aktuelle Familienmodell inzwischen bereits seit über vier Jahren gelebt wird.

Der Beschwerdeführer besucht seine Familie regelmässig in der Schweiz und seine

Kinder kennen aufgrund ihres noch sehr jungen Alters gar keine andere Form des

familiären Zusammenlebens. Die Kontaktpflege der Familie durch wechselseitige

Besuche ist in Zukunft wie bis anhin möglich und zumutbar. Vor diesem

Hintergrund kann offenbleiben, inwiefern der ebenfalls aus Nordmazedonien

stammenden Beschwerdeführerin ein allfälliger Umzug mit ihren Kindern in ihr

Heimatland möglich und zumutbar wäre. Gesamthaft ist vielmehr entscheidend,

dass das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Zuzug in die Schweiz überwiegt und der Familie

zumutbar ist, ihr Familienleben weiterhin über die Distanz zu pflegen. Eine

Bewilligungsverweigerung ist im aktuellen Zeitpunkt folglich zulässig und verhältnismässig, zumal eine künftige

Neubeurteilung hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird, sofern sich die

Beschwerdeführenden in Zukunft ernsthaft um einen Abbau ihrer bestehenden

Schulden sowie um eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bemühen.

Die Sache erscheint

nach dem Gesagten spruchreif, weshalb von der eventualiter beantragten

Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1 Beim

vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abzuweisen: Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Familiengründung bereits

aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Heirat der Beschwerdeführenden erfolgte

sodann auch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Da

seit diesem Zeitpunkt keinerlei Schuldensanierung durch die Beschwerdeführenden

erfolgt ist, hat sich die Interessensabwägung nicht massgeblich zu ihren Gunsten

verschoben. Darüber hinaus sind die für eine Bewilligungsverweigerung

relevanten Faktoren von der Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt

gewürdigt worden. Die massgeblichen Rechtsfragen sind somit bereits erschöpfend

durch die Rekursinstanz beantwortet worden. In der Beschwerde werden keine

wesentlichen neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen

umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren

bei der dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte

sich auch eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die

Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).