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Entscheid

VB.2021.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00665

29. April 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23641)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00665

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend unbezahlten

Urlaub,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit dem 1. August 2020 in einem Kindergarten

der Gemeinde C als Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 52 %

angestellt. Vom 4. Januar 2021 bis zum 19. Februar 2021 bezog A

unbezahlten Urlaub.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 legte das

Volksschulamt des Kantons Zürich fest, dass die Lohnsistierung für den

unbezahlten Urlaub inklusive Schulferienanteil vom 4. Januar 2021 bis zum

12. März 2021 dauere. Gegen diese Verfügung erhob A am 10. März 2021

Einsprache. Daraufhin bestätigte das Volksschulamt mit Verfügung vom 21. April

2021 die festgesetzte Lohnsistierung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 25. Mai 2021 an die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom

19.

August 2021 ab.

III.

Am 22. September 2021 erhob A Beschwerde gegen den

Rekursentscheid. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die

korrekte Festlegung der Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil unter

Berücksichtigung ihrer Anstellungsprozente, alles unter Entschädigungsfolge.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. September

2021.

auf eine Stellungnahme, das Volksschulamt schloss mit Beschwerdeantwort

vom 19. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des

Lehrpersonalrechts zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt eine Kürzung der Lohnsistierung inklusive

Schulferienanteil auf die Dauer vom 4. Januar 2021 bis zum 3. März

2021.

Strittig ist damit die Lohnsistierung für die Dauer vom 4. März 2021

bis zum 12. März 2021. Folglich erreicht der Streitwert die Grenze von

Fr. 20'000.- gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht, sodass

die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

seien ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere hätten sie

nicht dargelegt, auf welche rechtliche Grundlage sie die Berechnung der Lohnsistierung

stützten.

2.2

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben in ihren Entscheiden angegeben,

gestützt auf welche rechtliche Grundlage sie die Dauer der Lohnsistierung

ermittelt haben, und sich mit sämtlichen wesentlichen Punkten

auseinandergesetzt. Damit haben sie ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(SR 101) liegt nicht vor.

3.

3.1

Die vom Beschwerdegegner vorgenommene

Berechnung der Dauer der Lohnsistierung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 29

Abs. 2 in Verbindung mit § 18 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311).

§ 29 Abs. 2 LPVO regelt

den Bezug von unbezahltem Urlaub und verweist für die Berechnung der Dauer der

Lohnsistierung auf § 18 LPVO. Zudem legt § 29 Abs. 2 LPVO fest,

dass der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil auf ganze

Besoldungstage abgerundet wird. § 18 LPVO regelt die Berechnung des

Schulferienanteils im Verhältnis zu den Schultagen. Zur Abgeltung der

Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet.

Dabei entspricht die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche 9.83

Kalendertagen (§ 18 LPVO).

Wie die Vorinstanz richtig festhält, bestimmt sich der

Umrechnungsfaktor in § 18 LPVO durch das allgemeine Verhältnis der Anzahl

der Schultage zu der schulfreien Zeit. Dies ergibt sich durch Auslegung von § 18 LPVO. Im Jahresdurchschnitt sind 5 von 9.83 Kalendertagen Schultage, die

übrigen 4.83 Kalendertage entfallen auf die Wochenenden, die 13 Wochen

Schulferien sowie die Feiertage. Dieses allgemeine Verhältnis der Schultage zu

den Kalendertagen besteht unabhängig von der Frage, für wie viele Lektionen

verteilt auf wie viele Tage innerhalb der 5 Schultage pro Schulwoche eine

Lehrperson angestellt ist. Eine Reduktion des individuellen wöchentlichen

Pensums hat auf dieses Verhältnis der Schultage zu den Kalendertagen keinen

Einfluss (VGr, 5. November 2008, PB.2008.00017, E. 3.3).

3.2

Nach dem

Gesagten ist der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil

gestützt auf § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 LPVO auch bei

Lehrpersonen, die in einem Teilzeitpensum arbeiten, mit Hilfe des

Umrechnungsfaktors 9.83 zu berechnen.

3.3

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während sieben Schulwochen

unbezahlten Urlaub bezog. Diese sieben Schulwochen entsprechen multipliziert

mit dem Umrechnungsfaktor 68.81 Kalendertagen. An wie vielen Tagen innerhalb

der sieben Schulwochen die Beschwerdeführerin hätte unterrichten müssen, spielt

dabei keine Rolle.

Das Ergebnis ist gemäss § 29 Abs. 2 LPVO

abzurunden, womit 68 Kalendertage resultieren. Entsprechend setzte der

Beschwerdegegner die Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil zutreffend auf

die Dauer vom 4. Januar 2021 bis zum 12. März 2021 fest.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist der

unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 1.2), ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur

zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in

derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …