VB.2021.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00665
29. April 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23641)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00665
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend unbezahlten
Urlaub,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit dem 1. August 2020 in einem Kindergarten
der Gemeinde C als Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 52 %
angestellt. Vom 4. Januar 2021 bis zum 19. Februar 2021 bezog A
unbezahlten Urlaub.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 legte das
Volksschulamt des Kantons Zürich fest, dass die Lohnsistierung für den
unbezahlten Urlaub inklusive Schulferienanteil vom 4. Januar 2021 bis zum
12. März 2021 dauere. Gegen diese Verfügung erhob A am 10. März 2021
Einsprache. Daraufhin bestätigte das Volksschulamt mit Verfügung vom 21. April
2021 die festgesetzte Lohnsistierung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 25. Mai 2021 an die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom
19.
August 2021 ab.
III.
Am 22. September 2021 erhob A Beschwerde gegen den
Rekursentscheid. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die
korrekte Festlegung der Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil unter
Berücksichtigung ihrer Anstellungsprozente, alles unter Entschädigungsfolge.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. September
2021.
auf eine Stellungnahme, das Volksschulamt schloss mit Beschwerdeantwort
vom 19. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des
Lehrpersonalrechts zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Kürzung der Lohnsistierung inklusive
Schulferienanteil auf die Dauer vom 4. Januar 2021 bis zum 3. März
2021.
Strittig ist damit die Lohnsistierung für die Dauer vom 4. März 2021
bis zum 12. März 2021. Folglich erreicht der Streitwert die Grenze von
Fr. 20'000.- gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht, sodass
die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
seien ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere hätten sie
nicht dargelegt, auf welche rechtliche Grundlage sie die Berechnung der Lohnsistierung
stützten.
2.2
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben in ihren Entscheiden angegeben,
gestützt auf welche rechtliche Grundlage sie die Dauer der Lohnsistierung
ermittelt haben, und sich mit sämtlichen wesentlichen Punkten
auseinandergesetzt. Damit haben sie ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(SR 101) liegt nicht vor.
3.
3.1
Die vom Beschwerdegegner vorgenommene
Berechnung der Dauer der Lohnsistierung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 29
Abs. 2 in Verbindung mit § 18 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311).
§ 29 Abs. 2 LPVO regelt
den Bezug von unbezahltem Urlaub und verweist für die Berechnung der Dauer der
Lohnsistierung auf § 18 LPVO. Zudem legt § 29 Abs. 2 LPVO fest,
dass der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil auf ganze
Besoldungstage abgerundet wird. § 18 LPVO regelt die Berechnung des
Schulferienanteils im Verhältnis zu den Schultagen. Zur Abgeltung der
Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet.
Dabei entspricht die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche 9.83
Kalendertagen (§ 18 LPVO).
Wie die Vorinstanz richtig festhält, bestimmt sich der
Umrechnungsfaktor in § 18 LPVO durch das allgemeine Verhältnis der Anzahl
der Schultage zu der schulfreien Zeit. Dies ergibt sich durch Auslegung von § 18 LPVO. Im Jahresdurchschnitt sind 5 von 9.83 Kalendertagen Schultage, die
übrigen 4.83 Kalendertage entfallen auf die Wochenenden, die 13 Wochen
Schulferien sowie die Feiertage. Dieses allgemeine Verhältnis der Schultage zu
den Kalendertagen besteht unabhängig von der Frage, für wie viele Lektionen
verteilt auf wie viele Tage innerhalb der 5 Schultage pro Schulwoche eine
Lehrperson angestellt ist. Eine Reduktion des individuellen wöchentlichen
Pensums hat auf dieses Verhältnis der Schultage zu den Kalendertagen keinen
Einfluss (VGr, 5. November 2008, PB.2008.00017, E. 3.3).
3.2
Nach dem
Gesagten ist der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil
gestützt auf § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 LPVO auch bei
Lehrpersonen, die in einem Teilzeitpensum arbeiten, mit Hilfe des
Umrechnungsfaktors 9.83 zu berechnen.
3.3
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während sieben Schulwochen
unbezahlten Urlaub bezog. Diese sieben Schulwochen entsprechen multipliziert
mit dem Umrechnungsfaktor 68.81 Kalendertagen. An wie vielen Tagen innerhalb
der sieben Schulwochen die Beschwerdeführerin hätte unterrichten müssen, spielt
dabei keine Rolle.
Das Ergebnis ist gemäss § 29 Abs. 2 LPVO
abzurunden, womit 68 Kalendertage resultieren. Entsprechend setzte der
Beschwerdegegner die Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil zutreffend auf
die Dauer vom 4. Januar 2021 bis zum 12. März 2021 fest.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist der
unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 1.2), ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur
zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in
derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …