VB.2021.00666
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00666
13. April 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23599)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00666
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1977 geborene slowakische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. April
2012 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton X eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das Migrationsamt stellte A nach
ihrem Umzug in den Kanton Zürich ebenfalls eine solche aus. Seit dem
1. Juli 2016 wird A von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem sie dem
Migrationsamt einen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, verlängerte dieses ihre Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA am 18. April 2017 bis am 1. April 2022.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA As aufgrund fehlender
freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft und wies sie aus der Schweiz
weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid
vom 26. März 2020 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis am 30. Juni
2020 an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Eine Ausreisekontrolle am
30. Juli 2020 ergab, dass sich A weiterhin in der Schweiz aufhielt.
B. Am
1. September 2020 gelangte die Leiterin des Zivilstandsamts der Gemeinde C
an das Migrationsamt und informierte dieses, dass A zu heiraten beabsichtige.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 beantragte Letztere beim Migrationsamt die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem
1966 geborenen Schweizer Bürger D. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies
das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. August 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Ausreisefrist bis am
30.
September 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die
Rekurskosten von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 23. September 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. September
2021.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 28. März 2022 reichte As Rechtsanwalt eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit
Verfügung vom 21. Mai 2019 widerrief der Beschwerdegegner die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie aus der
Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen und der Rekursentscheid
Dispositiv
blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinen
Aufenthaltstitel mehr.
2.2 Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung
und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind
die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur
Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.
dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern
keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich
handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen
etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem
Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die
weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 139 I 37
E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und
3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist ausserdem
vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr,
7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3; zum Ganzen VGr, 18. Februar
2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September 2020,
VB.2020.00189, E. 2.3.1).
Dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,
SR 0.142.112.681]) sind keine abweichenden Bestimmungen zu entnehmen,
weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit im
vorliegenden Kontext nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 2
Abs. 2 AIG).
2.3 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die
Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).
2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019,
E. 4.1). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,
12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe
geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 –
5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind bzw. eingehen wollen (BGr, 11. März 2019,
2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018,
E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden
sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt.
Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu
dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.
Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der
Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von
deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021,
VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2 – 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).
2.5 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763,
E. 2.3 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch
widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012,
E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2).
3.
3.1 Vorliegend
bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit D einzig
aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will.
3.1.1
Zunächst ist in dieser Hinsicht auf die Vorgeschichte der
Beschwerdeführerin einzugehen. Wie dargestellt, widerrief der Beschwerdegegner
mit Verfügung vom 21. Mai 2019 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und
wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2020 ab; dieser blieb unangefochten.
Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz in der Folge jedoch nicht. Als sie
wegen Missachtung der Ausreisefrist polizeilich befragt wurde, gab sie an, sie
werde die ihr neu angesetzte Ausreisefrist (ebenfalls) nicht einhalten. Da die
Beschwerdeführerin vor ihrer Wegweisung während mehrerer Jahre von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste und über keine existenzsichernde
Arbeitsstelle verfügte, ist die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten
Person die einzige Möglichkeit, der Beschwerdeführerin einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz zu sichern.
3.1.2
Ungewöhnlich wirken sodann die Angaben der Beschwerdeführerin und Ds im
Nachgang zur Einvernahme bezüglich Ausreisekontrolle am 30. Juli 2020. An
diesem Tag wurde die Beschwerdeführerin von D auf der Polizeistation abgeholt.
Dabei stellte er sich gegenüber der einvernehmenden Polizistin als Nachbar der
Beschwerdeführerin vor. Auch die Beschwerdeführerin erwähnte nicht, dass sie
mit D eine Beziehung führte: vielmehr habe sie zur Polizistin gesagt, "D
wäre auch [ihr] Hundehalter". Dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Polizei nicht angeben wollte, dass sie eine (Liebes-)Beziehung führte, da sie
befürchtete, sie würde dann weniger Geld vom Sozialamt erhalten, ist wenig
glaubhaft. Dagegen führt die Beschwerdeführerin an, dass "bei einem
Zusammenleben offensichtlich ein geringerer Lebensbedarf errechnet wird und
daher weniger Leistungen ausgeschüttet werden".
Auch die Aussage Ds am
14. Januar 2021, er habe der Beschwerdeführerin noch am 30. Juli 2020
einen Heiratsantrag gemacht, ist nicht glaubhaft. Denn anlässlich derselben
Befragung hatte er ebenfalls angegeben, den Antrag im August 2020 gemacht zu
haben, "als wir auf dem Weg vom … in Richtung … gelaufen sind. [Die
Beschwerdeführerin] hatte nachher noch einen Termin bei ihrem Psychiater".
Die Beschwerdeführerin ihrerseits deponierte dagegen, dass sie den Entschluss
zur Heirat gemeinsam gefasst hätten, als sie im Sommer 2020 in der Psychiatrie
gewesen sei.
3.1.3
Auch die Wohnverhältnisse deuten auf eine Ausländerrechtsehe hin. In diesem
Kontext ist zwar zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und D seit
September 2020 in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Ihr Zusammenleben ist denn
auch nicht bestritten. Aus den Akten erhellt jedoch, dass diese Wohnsituation
einer zweckgerichteten Wohngemeinschaft und nicht derjenigen eines
(zukünftigen) Ehepaars entspricht. Dem anlässlich der Wohnungskontrolle
erstellten Bildmaterial lässt sich insbesondere entnehmen, dass im Schlafzimmer
ein Bett (mit einem Kissen und einer Decke) stand und im Wohnzimmer eine
Matratze (mit einem Kissen und einer Decke) auf dem Boden lag. Das Atemgerät,
welches D aufgrund seiner Schlafapnoe braucht, lag auf dem Nachttisch im Schlafzimmer.
Gemäss seinen Angaben muss er das Beatmungsgerät in der Nacht mindestens
während sechs Stunden tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der
Beschwerdeführerin, D schlafe nur im Schlafzimmer, "wenn er die Maske aufsetzen
muss", zumindest ungewöhnlich. Dass sich etwa Körperpflegeprodukte und
Kleider der Beschwerdeführerin in der Wohnung befanden, lässt nicht auf etwas Anderes
schliessen, zumal sie und D unbestrittenermassen gemeinsam in der Wohnung
wohnen.
3.1.4
Auch der bei den Akten liegende Chatverlauf zwischen D und der
Beschwerdeführerin deutet nicht auf eine (beabsichtigte) eheliche Beziehung hin.
Der Chatverlauf beginnt am 22. Oktober 2020 und "endet" am
5. Januar 2021. Weshalb im Zeitraum zwischen diesem Datum und dem
14. Januar 2021 (Datum der polizeilichen Befragung) keine Nachrichten
ausgetauscht wurden, wird aus den Akten nicht klar (Frage 94). Aus dem
Chatverlauf ist ersichtlich, dass D der Beschwerdeführerin insbesondere Links
zu verschiedenen Nachrichtenmeldungen sowie zu Kochrezepten schickte.
Inhaltlich bezieht sich die Unterhaltung sodann insbesondere auf die Hündin der
Beschwerdeführerin, auf welche D regelmässig aufpasst. Ausserdem geht klar aus
dem Chatverlauf hervor, dass D teilweise keine Rückmeldungen auf seine
Nachrichten erhielt. Dies veranlasste ihn mehrfach dazu, die Beschwerdeführerin
aufzufordern, sich zu melden ("Warum nimmst du mir den anruf nicht ab und
sprichst mit mir?", "Bitte rufe mal an danke", "Lass mal
von dir mal was hören". Ebenso fällt auf, dass D seine Nachrichten
regelmässig mit der sachlichen Grussformel "gruss D" beendet. Aus dem
Chatverlauf ergeben sich nach dem Gesagten keinerlei Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin und D tatsächlich eine partnerschaftliche Beziehung führen
würden. Die Beschwerdeführerin konnte ihrerseits am 14. Januar 2021 keine
Nachrichten zeigen, weil sie "ganz ein neues Telefon habe und noch keine
Nachrichten darin sind".
Mit Blick auf die (behauptete)
partnerschaftliche Beziehung wirkt des Weiteren ungewöhnlich, dass die
Beschwerdeführerin und D übereinstimmend angaben, auch eine intime Beziehung zu
führen, Letzterer aber nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin ein Tattoo auf
dem unteren Rücken hat. Ebenso erwähnte D die beiden Narben auf der rechten
Brust der Beschwerdeführerin nicht.
3.1.5 Schliesslich weisen die Aussagen der
Beschwerdeführerin und Ds zu Weihnachten und Silvester 2020 etliche
Widersprüche auf. So deponierte D, sie hätten die beiden Weihnachtstage
("am Abend") sowie auch Silvester gemeinsam beim Nachbarn in der
Gartenwohnung unter ihrer Wohnung verbracht. Beim Nachbar handle es sich um
einen Deutschen, dessen Vorname ihm aber gerade nicht mehr einfalle. Die
Beschwerdeführerin gab dagegen an, dass sie am 25. Dezember 2020 bei einer
Freundin ("Frau E") zu Hause gewesen seien. Diese habe gekocht und
die Beschwerdeführerin habe "den Kuchen gebracht". Am
26. Dezember 2020 sei ihr Ex-Partner gekommen und habe ihre Hündin
abgeholt. Ansonsten seien sie und D "immer zu Hause in seiner Wohnung"
gewesen, "[d]as heisst, ich wohne ja auch schon ca. ein halbes Jahr
dort". Auch an Silvester seien sie zuhause gewesen, "weil ja alles zu
war und meine Hündin etwas Angst vor der Knallerei hat".
Ebenso weisen die Aussagen zu möglichen Trauzeugen klare
Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin an, dass "F und ihr Mann"
Trauzeugen sein werden. F sei eine Kollegin aus der Psychiatrie; sie habe
unbedingt Trauzeugin von ihr und D sein wollen. Letzterer sagte demgegenüber,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Bekannten namens G gesprochen habe; er
wisse jedoch noch nicht, ob sie wirklich Trauzeugin sein werde. Einen
männlichen Trauzeugen hätten sie noch nicht bestimmt.
3.1.6 Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu
berücksichtigen, dass sie etwa über die Familie Ds und dessen Essgewohnheiten
anlässlich der polizeilichen Befragung zutreffend Auskunft erteilen konnte. Da
die beiden im Zeitpunkt der Befragung aber unbestrittenermassen seit mehreren
Monaten in einer Wohnung zusammenlebten, fällt dies nicht allzu stark ins
Gewicht. Dies gilt umso mehr, da sie während mehrerer Jahre Nachbarn waren und
sowohl die Beschwerdeführerin als auch D angaben, gute Freunde (gewesen) zu
sein. Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass sich D
regelmässig um die Hündin der Beschwerdeführerin gekümmert hat bzw. kümmert,
nicht für eine beabsichtigte eheliche Beziehung.
3.2 Nach dem
Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, die aufgezeigten
Umstände liessen nur den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin nicht
die Absicht hat, eine wirkliche Ehe zu führen. Vielmehr ergibt sich nach dem
Gesagten das Bild von zwei befreundeten Personen, welche lediglich aufgrund der
aufenthaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin den Eheschluss ins Auge
gefasst haben.
3.3 Was die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen. Vielmehr beschränkt sie sich
darauf, auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Indizien zu verweisen und
diese als unzutreffend zu bezeichnen bzw. vorzubringen, diese liessen den
Schluss auf eine Scheinehe nicht zu. Soweit die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin ausserdem an verschiedener Stelle "integral" auf
ihre Rekurseingabe verweist, ist sie drauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts ist, diejenigen Argumente, welche gegen eine Scheinehe
sprechen (könnten), aus ihren vorinstanzlichen Eingaben herauszusuchen.
Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die zukünftigen
Ehegatten anlässlich der polizeilichen Befragung zahlreiche übereinstimmende
Angaben gemacht hätten. Dies wird jedoch gar nicht bestritten; vielmehr sind
diese Kenntnisse vorliegend – wie aufgezeigt (vorn, E. 3.1.6) –
insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin und D während
längerer Zeit Nachbarn waren und sie ausserdem seit September 2020 in einer
gemeinsamen Wohnung wohnen. Soweit die Beschwerdeführerin aufzuzeigen versucht,
dass etwa die vorerwähnten Widersprüche in den Aussagen (vorn, E. 3.1.5)
gar keine solchen seien, so verfängt sie damit nicht. So betreffen etwa die
Abweichungen in den Schilderungen, was die Beschwerdeführerin und D an
Weihnachten und an Silvester gemacht hätten, nicht nur Details; vielmehr haben
die beiden völlig unterschiedliche Dinge beschrieben. Ebenso können die
Widersprüche hinsichtlich der allfälligen Trauzeugen nicht damit erklärt
werden, dass die Beschwerdeführerin und D "dieses Thema noch nicht
ausführlich […] besprochen" hätten. Denn die Beschwerdeführerin gab
gegenüber der Polizei an, dass sie D gesagt habe, "es kommt 'F' mit ihrem
Mann". Weshalb D davon nichts wusste und dafür von einer "G"
sprach, welche die Beschwerdeführerin als Trauzeugin in Betracht ziehe, wirkt
vor diesem Hintergrund ungewöhnlich. Schliesslich können die erwähnten Widersprüche
in den Aussagen nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin
"grosse Mühe mit der deutschen Sprache" habe, zumal sie gegenüber der
Polizei am 30. Juli 2020 angab, sie verstehe Hochdeutsch "und sogar
Schweizerdeutsch" (vgl. auch pag. 278) und auch am 14. Januar
2021 bestätigte, dass sie keinen Dolmetscher brauche.
3.4 Zusammenfassend
ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrem Vorhaben beabsichtigt, die Vorschriften über den
Familiennachzug zu umgehen. Die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Hochzeit kommt somit nicht in Betracht.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner hätten den Sachverhalt falsch festgestellt, zielt sodann gar
nicht auf deren Sachverhaltsabklärung, sondern auf die Beweiswürdigung ab. Nach
dem Gesagten ist diese im Ergebnis nicht zu beanstanden und gehen die
entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin fehl.
Schliesslich kann auch auf die an verschiedener Stelle
beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und Ds verzichtet
werden. Denn sie konnten sich gegenüber der Polizei am 14. Januar 2021
persönlich äussern und die Beschwerdeführerin hatte überdies sowohl im
vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, mit ihren
Eingaben ihre Standpunkte darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
gerichtliche Befragung weitere relevante Erkenntnisse hervorbringen könnte.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt (erneut) vor, dass ihr eine
Rückkehr in die Slowakei unzumutbar sei. Damit hatte sich die Vorinstanz
bereits im Rahmen des Widerrufsverfahrens befasst; der entsprechende
Rekursentscheid blieb unangefochten. Im vorliegenden Verfahren geht es denn
auch nicht (mehr) um die Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Slowakei und es ist
deshalb hier nicht mehr auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Aufgrund
der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20).
6.3 Die
Beschwerdeführerin, welche seit mehreren Jahren Sozialhilfe bezieht, ist als
mittellos zu qualifizieren. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
jedoch nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
gestellten Begehren abzuweisen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend
zahlreiche Indizien bestehen, welche auf eine Scheinehe hindeuten und es die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich in ihrer
Beschwerde mit diesen ernsthaft auseinanderzusetzen. Ebenso hat sie es während
des gesamten Verfahrens unterlassen, Belege einzureichen, welche auf eine
tatsächlich gewollte Lebensgemeinschaft hindeuten würden.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …