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Entscheid

VB.2021.00666

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00666

13. April 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23599)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00666

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1977 geborene slowakische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. April

2012 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton X eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das Migrationsamt stellte A nach

ihrem Umzug in den Kanton Zürich ebenfalls eine solche aus. Seit dem

1. Juli 2016 wird A von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem sie dem

Migrationsamt einen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, verlängerte dieses ihre Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA am 18. April 2017 bis am 1. April 2022.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA As aufgrund fehlender

freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft und wies sie aus der Schweiz

weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid

vom 26. März 2020 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis am 30. Juni

2020 an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Eine Ausreisekontrolle am

30. Juli 2020 ergab, dass sich A weiterhin in der Schweiz aufhielt.

B. Am

1. September 2020 gelangte die Leiterin des Zivilstandsamts der Gemeinde C

an das Migrationsamt und informierte dieses, dass A zu heiraten beabsichtige.

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 beantragte Letztere beim Migrationsamt die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem

1966 geborenen Schweizer Bürger D. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies

das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. August 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Ausreisefrist bis am

30.

September 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die

Rekurskosten von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 23. September 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. September

2021.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 28. März 2022 reichte As Rechtsanwalt eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit

Verfügung vom 21. Mai 2019 widerrief der Beschwerdegegner die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie aus der

Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen und der Rekursentscheid

Dispositiv

blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinen

Aufenthaltstitel mehr.

2.2 Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67

Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung

und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind

die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur

Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.

dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern

keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich

handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen

etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem

Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die

weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 139 I 37

E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und

3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist ausserdem

vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr,

7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3; zum Ganzen VGr, 18. Februar

2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September 2020,

VB.2020.00189, E. 2.3.1).

Dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,

SR 0.142.112.681]) sind keine abweichenden Bestimmungen zu entnehmen,

weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit im

vorliegenden Kontext nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 2

Abs. 2 AIG).

2.3 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die

Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019,

E. 4.1). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,

12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe

geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 –

5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind bzw. eingehen wollen (BGr, 11. März 2019,

2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018,

E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden

sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt.

Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu

dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.

Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der

Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit

des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde

kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu

schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die

aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von

deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021,

VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2 – 29. April 2021,

VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).

2.5 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763,

E. 2.3 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,

VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012,

E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2).

3.

3.1 Vorliegend

bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit D einzig

aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will.

3.1.1

Zunächst ist in dieser Hinsicht auf die Vorgeschichte der

Beschwerdeführerin einzugehen. Wie dargestellt, widerrief der Beschwerdegegner

mit Verfügung vom 21. Mai 2019 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und

wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2020 ab; dieser blieb unangefochten.

Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz in der Folge jedoch nicht. Als sie

wegen Missachtung der Ausreisefrist polizeilich befragt wurde, gab sie an, sie

werde die ihr neu angesetzte Ausreisefrist (ebenfalls) nicht einhalten. Da die

Beschwerdeführerin vor ihrer Wegweisung während mehrerer Jahre von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste und über keine existenzsichernde

Arbeitsstelle verfügte, ist die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten

Person die einzige Möglichkeit, der Beschwerdeführerin einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz zu sichern.

3.1.2

Ungewöhnlich wirken sodann die Angaben der Beschwerdeführerin und Ds im

Nachgang zur Einvernahme bezüglich Ausreisekontrolle am 30. Juli 2020. An

diesem Tag wurde die Beschwerdeführerin von D auf der Polizeistation abgeholt.

Dabei stellte er sich gegenüber der einvernehmenden Polizistin als Nachbar der

Beschwerdeführerin vor. Auch die Beschwerdeführerin erwähnte nicht, dass sie

mit D eine Beziehung führte: vielmehr habe sie zur Polizistin gesagt, "D

wäre auch [ihr] Hundehalter". Dass die Beschwerdeführerin gegenüber der

Polizei nicht angeben wollte, dass sie eine (Liebes-)Beziehung führte, da sie

befürchtete, sie würde dann weniger Geld vom Sozialamt erhalten, ist wenig

glaubhaft. Dagegen führt die Beschwerdeführerin an, dass "bei einem

Zusammenleben offensichtlich ein geringerer Lebensbedarf errechnet wird und

daher weniger Leistungen ausgeschüttet werden".

Auch die Aussage Ds am

14. Januar 2021, er habe der Beschwerdeführerin noch am 30. Juli 2020

einen Heiratsantrag gemacht, ist nicht glaubhaft. Denn anlässlich derselben

Befragung hatte er ebenfalls angegeben, den Antrag im August 2020 gemacht zu

haben, "als wir auf dem Weg vom … in Richtung … gelaufen sind. [Die

Beschwerdeführerin] hatte nachher noch einen Termin bei ihrem Psychiater".

Die Beschwerdeführerin ihrerseits deponierte dagegen, dass sie den Entschluss

zur Heirat gemeinsam gefasst hätten, als sie im Sommer 2020 in der Psychiatrie

gewesen sei.

3.1.3

Auch die Wohnverhältnisse deuten auf eine Ausländerrechtsehe hin. In diesem

Kontext ist zwar zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und D seit

September 2020 in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Ihr Zusammenleben ist denn

auch nicht bestritten. Aus den Akten erhellt jedoch, dass diese Wohnsituation

einer zweckgerichteten Wohngemeinschaft und nicht derjenigen eines

(zukünftigen) Ehepaars entspricht. Dem anlässlich der Wohnungskontrolle

erstellten Bildmaterial lässt sich insbesondere entnehmen, dass im Schlafzimmer

ein Bett (mit einem Kissen und einer Decke) stand und im Wohnzimmer eine

Matratze (mit einem Kissen und einer Decke) auf dem Boden lag. Das Atemgerät,

welches D aufgrund seiner Schlafapnoe braucht, lag auf dem Nachttisch im Schlafzimmer.

Gemäss seinen Angaben muss er das Beatmungsgerät in der Nacht mindestens

während sechs Stunden tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der

Beschwerdeführerin, D schlafe nur im Schlafzimmer, "wenn er die Maske aufsetzen

muss", zumindest ungewöhnlich. Dass sich etwa Körperpflegeprodukte und

Kleider der Beschwerdeführerin in der Wohnung befanden, lässt nicht auf etwas Anderes

schliessen, zumal sie und D unbestrittenermassen gemeinsam in der Wohnung

wohnen.

3.1.4

Auch der bei den Akten liegende Chatverlauf zwischen D und der

Beschwerdeführerin deutet nicht auf eine (beabsichtigte) eheliche Beziehung hin.

Der Chatverlauf beginnt am 22. Oktober 2020 und "endet" am

5. Januar 2021. Weshalb im Zeitraum zwischen diesem Datum und dem

14. Januar 2021 (Datum der polizeilichen Befragung) keine Nachrichten

ausgetauscht wurden, wird aus den Akten nicht klar (Frage 94). Aus dem

Chatverlauf ist ersichtlich, dass D der Beschwerdeführerin insbesondere Links

zu verschiedenen Nachrichtenmeldungen sowie zu Kochrezepten schickte.

Inhaltlich bezieht sich die Unterhaltung sodann insbesondere auf die Hündin der

Beschwerdeführerin, auf welche D regelmässig aufpasst. Ausserdem geht klar aus

dem Chatverlauf hervor, dass D teilweise keine Rückmeldungen auf seine

Nachrichten erhielt. Dies veranlasste ihn mehrfach dazu, die Beschwerdeführerin

aufzufordern, sich zu melden ("Warum nimmst du mir den anruf nicht ab und

sprichst mit mir?", "Bitte rufe mal an danke", "Lass mal

von dir mal was hören". Ebenso fällt auf, dass D seine Nachrichten

regelmässig mit der sachlichen Grussformel "gruss D" beendet. Aus dem

Chatverlauf ergeben sich nach dem Gesagten keinerlei Hinweise darauf, dass die

Beschwerdeführerin und D tatsächlich eine partnerschaftliche Beziehung führen

würden. Die Beschwerdeführerin konnte ihrerseits am 14. Januar 2021 keine

Nachrichten zeigen, weil sie "ganz ein neues Telefon habe und noch keine

Nachrichten darin sind".

Mit Blick auf die (behauptete)

partnerschaftliche Beziehung wirkt des Weiteren ungewöhnlich, dass die

Beschwerdeführerin und D übereinstimmend angaben, auch eine intime Beziehung zu

führen, Letzterer aber nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin ein Tattoo auf

dem unteren Rücken hat. Ebenso erwähnte D die beiden Narben auf der rechten

Brust der Beschwerdeführerin nicht.

3.1.5 Schliesslich weisen die Aussagen der

Beschwerdeführerin und Ds zu Weihnachten und Silvester 2020 etliche

Widersprüche auf. So deponierte D, sie hätten die beiden Weihnachtstage

("am Abend") sowie auch Silvester gemeinsam beim Nachbarn in der

Gartenwohnung unter ihrer Wohnung verbracht. Beim Nachbar handle es sich um

einen Deutschen, dessen Vorname ihm aber gerade nicht mehr einfalle. Die

Beschwerdeführerin gab dagegen an, dass sie am 25. Dezember 2020 bei einer

Freundin ("Frau E") zu Hause gewesen seien. Diese habe gekocht und

die Beschwerdeführerin habe "den Kuchen gebracht". Am

26. Dezember 2020 sei ihr Ex-Partner gekommen und habe ihre Hündin

abgeholt. Ansonsten seien sie und D "immer zu Hause in seiner Wohnung"

gewesen, "[d]as heisst, ich wohne ja auch schon ca. ein halbes Jahr

dort". Auch an Silvester seien sie zuhause gewesen, "weil ja alles zu

war und meine Hündin etwas Angst vor der Knallerei hat".

Ebenso weisen die Aussagen zu möglichen Trauzeugen klare

Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin an, dass "F und ihr Mann"

Trauzeugen sein werden. F sei eine Kollegin aus der Psychiatrie; sie habe

unbedingt Trauzeugin von ihr und D sein wollen. Letzterer sagte demgegenüber,

dass die Beschwerdeführerin mit einer Bekannten namens G gesprochen habe; er

wisse jedoch noch nicht, ob sie wirklich Trauzeugin sein werde. Einen

männlichen Trauzeugen hätten sie noch nicht bestimmt.

3.1.6 Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu

berücksichtigen, dass sie etwa über die Familie Ds und dessen Essgewohnheiten

anlässlich der polizeilichen Befragung zutreffend Auskunft erteilen konnte. Da

die beiden im Zeitpunkt der Befragung aber unbestrittenermassen seit mehreren

Monaten in einer Wohnung zusammenlebten, fällt dies nicht allzu stark ins

Gewicht. Dies gilt umso mehr, da sie während mehrerer Jahre Nachbarn waren und

sowohl die Beschwerdeführerin als auch D angaben, gute Freunde (gewesen) zu

sein. Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass sich D

regelmässig um die Hündin der Beschwerdeführerin gekümmert hat bzw. kümmert,

nicht für eine beabsichtigte eheliche Beziehung.

3.2 Nach dem

Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, die aufgezeigten

Umstände liessen nur den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin nicht

die Absicht hat, eine wirkliche Ehe zu führen. Vielmehr ergibt sich nach dem

Gesagten das Bild von zwei befreundeten Personen, welche lediglich aufgrund der

aufenthaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin den Eheschluss ins Auge

gefasst haben.

3.3 Was die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen. Vielmehr beschränkt sie sich

darauf, auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Indizien zu verweisen und

diese als unzutreffend zu bezeichnen bzw. vorzubringen, diese liessen den

Schluss auf eine Scheinehe nicht zu. Soweit die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin ausserdem an verschiedener Stelle "integral" auf

ihre Rekurseingabe verweist, ist sie drauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts ist, diejenigen Argumente, welche gegen eine Scheinehe

sprechen (könnten), aus ihren vorinstanzlichen Eingaben herauszusuchen.

Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die zukünftigen

Ehegatten anlässlich der polizeilichen Befragung zahlreiche übereinstimmende

Angaben gemacht hätten. Dies wird jedoch gar nicht bestritten; vielmehr sind

diese Kenntnisse vorliegend – wie aufgezeigt (vorn, E. 3.1.6) –

insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin und D während

längerer Zeit Nachbarn waren und sie ausserdem seit September 2020 in einer

gemeinsamen Wohnung wohnen. Soweit die Beschwerdeführerin aufzuzeigen versucht,

dass etwa die vorerwähnten Widersprüche in den Aussagen (vorn, E. 3.1.5)

gar keine solchen seien, so verfängt sie damit nicht. So betreffen etwa die

Abweichungen in den Schilderungen, was die Beschwerdeführerin und D an

Weihnachten und an Silvester gemacht hätten, nicht nur Details; vielmehr haben

die beiden völlig unterschiedliche Dinge beschrieben. Ebenso können die

Widersprüche hinsichtlich der allfälligen Trauzeugen nicht damit erklärt

werden, dass die Beschwerdeführerin und D "dieses Thema noch nicht

ausführlich […] besprochen" hätten. Denn die Beschwerdeführerin gab

gegenüber der Polizei an, dass sie D gesagt habe, "es kommt 'F' mit ihrem

Mann". Weshalb D davon nichts wusste und dafür von einer "G"

sprach, welche die Beschwerdeführerin als Trauzeugin in Betracht ziehe, wirkt

vor diesem Hintergrund ungewöhnlich. Schliesslich können die erwähnten Widersprüche

in den Aussagen nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin

"grosse Mühe mit der deutschen Sprache" habe, zumal sie gegenüber der

Polizei am 30. Juli 2020 angab, sie verstehe Hochdeutsch "und sogar

Schweizerdeutsch" (vgl. auch pag. 278) und auch am 14. Januar

2021 bestätigte, dass sie keinen Dolmetscher brauche.

3.4 Zusammenfassend

ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit

ihrem Vorhaben beabsichtigt, die Vorschriften über den

Familiennachzug zu umgehen. Die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Hochzeit kommt somit nicht in Betracht.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und der

Beschwerdegegner hätten den Sachverhalt falsch festgestellt, zielt sodann gar

nicht auf deren Sachverhaltsabklärung, sondern auf die Beweiswürdigung ab. Nach

dem Gesagten ist diese im Ergebnis nicht zu beanstanden und gehen die

entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin fehl.

Schliesslich kann auch auf die an verschiedener Stelle

beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und Ds verzichtet

werden. Denn sie konnten sich gegenüber der Polizei am 14. Januar 2021

persönlich äussern und die Beschwerdeführerin hatte überdies sowohl im

vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, mit ihren

Eingaben ihre Standpunkte darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine

gerichtliche Befragung weitere relevante Erkenntnisse hervorbringen könnte.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt (erneut) vor, dass ihr eine

Rückkehr in die Slowakei unzumutbar sei. Damit hatte sich die Vorinstanz

bereits im Rahmen des Widerrufsverfahrens befasst; der entsprechende

Rekursentscheid blieb unangefochten. Im vorliegenden Verfahren geht es denn

auch nicht (mehr) um die Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Slowakei und es ist

deshalb hier nicht mehr auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Aufgrund

der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

6.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20).

6.3 Die

Beschwerdeführerin, welche seit mehreren Jahren Sozialhilfe bezieht, ist als

mittellos zu qualifizieren. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

jedoch nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

gestellten Begehren abzuweisen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend

zahlreiche Indizien bestehen, welche auf eine Scheinehe hindeuten und es die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich in ihrer

Beschwerde mit diesen ernsthaft auseinanderzusetzen. Ebenso hat sie es während

des gesamten Verfahrens unterlassen, Belege einzureichen, welche auf eine

tatsächlich gewollte Lebensgemeinschaft hindeuten würden.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …