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Entscheid

VB.2021.00667

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00667

18. November 2021Deutsch13 min

(URT.2021.23217)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00667

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 18. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Realgymnasium

Rämibühl,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtpromotion (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

der Vater von B, welche im Schuljahr 2020/2021 eine 5. Klasse des

Realgymnasiums Rämibühl besuchte. Das Realgymnasium Rämibühl teilte den Eltern

von B am 13. Juli 2021 mit, dass B die Bedingungen für eine definitive

Promotion nicht erfüllt habe, jedoch die 5. Klasse repetieren könne.

Am 10. August 2021 ersuchte

A das Realgymnasium Rämibühl sinngemäss um Wiedererwägung des negativen

Promotionsentscheids und für den Fall der Bestätigung der Nichtpromotion um

"die Möglichkeit zum Weiterzug des Rekurses an die

Bildungsdirektion". Der Prorektor des Realgymnasiums Rämibühl teilte A am

24. August 2021 mit, anlässlich eines Wiedererwägungskonvents sei die

Nichtpromotion von B bestätigt worden. Er wiederholte sodann, dass B die

5. Klasse repetieren könne; sie sei hierfür bereits einer 5. Klasse

zugeteilt worden.

B. A

gelangte mit Eingabe vom 6. September 2021 an das Verwaltungsgericht und

verlangte sinngemäss, B sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die

Dauer des Rekursverfahrens einer 6. Klasse des Realgymnasiums Rämibühl

zuzuteilen. Mit Verfügung vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) trat das

Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch um

vorsorgliche Zuweisung von B zu einer 6. Klasse des Realgymnasiums

Rämibühl nicht ein und überwies die Sache an die Bildungsdirektion (Dispositiv-Ziff. 1);

die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 570.- auferlegte es A

(Dispositiv-Ziff. 2 f.). Die Bildungsdirektion eröffnete in der Folge

ein Rekursverfahren. Auf eine von A am 18. Oktober 2021 gegen die

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2021

(2C_816/2021) nicht ein.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion hatte

im Rekursverfahren mit (Zwischen-)Verfügung vom 14. September 2021

festgestellt, dass B aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekursverfahrens

berechtigt sei, für die Dauer des Verfahrens den Unterricht in der

6.

Klasse zu besuchen, und von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

abgesehen (Dispositiv-Ziff. I).

III.

Gegen die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 14. September 2021 erhob A am 22. September

2021.

"[v]orab via E-Mail" Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

teilte mit "[d]as Original [sei] auf dem Postweg". Er verlangte im

Wesentlichen, B seien ab sofort diverse Erleichterungen zur Erreichung der

Leistungsziele der 6. Klasse zu gewähren, damit sie den "durch die

fehlerhafte Einteilung in die 5. Klasse statt Verbleib in der

6.

Klasse verursachten […] Schaden" ausgleichen könne. "Im

Gegenzug" würde er unter anderem den bei der Bildungsdirektion hängigen

Rekurs zurückziehen. Er wurde am 29. September 2021 darauf hingewiesen,

dass entgegen seiner Ankündigung bislang keine (schriftliche) Eingabe beim

Verwaltungsgericht eingegangen sei, die Behandlung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht

jedoch voraussetze, dass diese schriftlich und unterzeichnet eingereicht werde;

sofern er unverändert ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 14. September 2021 erheben wolle, müsse er seine

(unterzeichnete) Beschwerde innert Frist auch noch postalisch zustellen. Am

4.

Oktober 2021 wurde dem Verwaltungsgericht ein unterzeichnetes Exemplar

der Eingabe vom 22. September 2021 überbracht. Das Realgymnasium Rämibühl

erstattete am 8. Oktober 2021 Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion

liess sich am 29. Oktober 2021 vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom

1.

Oktober 2021 war A wegen fehlenden inländischen Wohnsitzes im Sinn des

§ 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen zur

Leistung einer Kaution in der Höhe von einstweilen Fr. 1'500.- angesetzt

worden; im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss

Auskunft der Gerichtskasse vom 26. Oktober 2021 bezahlte A die Kaution am

nämlichen Tag auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein. Er wurde mit

Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass er seiner

Vorschusspflicht hätte bis spätestens 25. Oktober 2021 nachkommen müssen,

und aufgefordert, innert 5 Tagen nachzuweisen, dass er die ihm mit

Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 auferlegte Kaution rechtzeitig

geleistet habe. A äusserte sich am 8. November 2021.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion betreffend Anordnungen der Schulorgane kantonaler

Mittelschulen – namentlich solcher über eine Nichtpromotion (vgl. § 16 des

Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März

1998.

[LS 413.251.1]) – zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. b VRG).

Ist das Gericht in der

Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende Anordnung

wie die Nichtgewährung vorsorglicher Massnahmen (Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 63; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 39).

1.2

Die

vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im

Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die

Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00743,

E. 1.2 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 in Verbindung mit

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 58).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lehnt die hier wirkende Einzelrichterin Tamara Nüssle ab. Er

bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen sinngemäss vor, deren bisherige

Verfahrensleitung lasse kein Interesse an einer materiellen Beurteilung seiner

Beschwerde oder einer Behebung des Schadens erkennen, welchen B seiner Ansicht

nach durch eine voreilige bzw. falsche Zuteilung zu einer 5. Klasse im

laufenden Schuljahr erlitten hat. Sein Vertrauen in eine rechtsstaatliche

Prozessführung durch die Einzelrichterin sei nicht mehr gegeben.

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein abgelehntes Gericht bzw. eine

abgelehnte Gerichtsperson selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches

Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem

anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte

(BGr, 14. April 2021, 2F_8/2021, E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 47; VGr,

15.

März 2019, RG.2019.00003, E. 2 – 16. Juni 2016,

VB.2016.00083, E. 2 – 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f.).

2.3

Inhaltlich

betreffen die gegenüber der Einzelrichterin erhobenen Vorwürfe nicht ein

persönliches Verhalten von dieser, welches eine Haltung offenbarte, die einen

unvoreingenommenen Umgang mit der Streitsache objektiv infrage stellte.

Vielmehr zieht der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der ergangenen

verfahrensrechtlichen Anordnungen in Zweifel, namentlich die Aufforderung zur

Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift, seine Verpflichtung

zur Leistung eines Kostenvorschusses und zum Nachweis der rechtzeitigen

Kautionszahlung sowie die jeweils angedrohten Säumnisfolgen. Etwa der Umstand,

dass die zuständige Richterin eine Kautionsverfügung erlässt, stellt jedoch

keinen Ausstandsgrund dar (Plüss, § 15 N. 6). Auch dass der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, eine materielle Beurteilung seiner

Beschwerde setze voraus, dass das Rechtsmittel dem Verwaltungsgericht

formgültig bzw. schriftlich eingereicht werde, deutet offenkundig nicht auf ein

persönliches Fehlverhalten oder eine rechtliche Fehlleistung der Richterin hin

(vgl. vielmehr § 53 Satz 1 VRG). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb

das Ansetzen einer 30-tägigen Beschwerdeantwortfrist erkennen lassen sollte,

dass die Richterin B nicht vor weiterem Schaden habe bewahren, sondern dem

Beschwerdegegner ermöglichen wollen, "den rechtswidrigen Zustand der

falschen Einteilung weiter bestehen zu lassen"; die Bildungsdirektion hat

in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellt, dass B aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses berechtigt sei, für die Dauer des

Rekursverfahrens den Unterricht in der 6. Klasse zu besuchen. Entgegen dem

Beschwerdeführer ist mithin kein Verhalten der Einzelrichterin ersichtlich,

welches den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigte (vgl. hierzu

Kiener, § 5a N. 20). (Angebliche) Verfahrensfehler oder Fehler in der

Sache sind sodann ohnehin regelmässig kein Ausdruck von Feindseligkeiten,

sondern als Rechtsverletzungen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen

(Kiener, § 5a N. 21).

2.4

Das Ausstandsbegehren

ist nach dem Gesagten nicht an die Hand zu nehmen.

3.

3.1

Die

Kautionierung stützt sich samt der Androhung des Nichteintretens zu Recht auf

§ 15 Abs. 2 lit. a VRG; daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab bzw. nach

§ 70 in Verbindung mit § 6b Abs. 1 VRG bezeichnen musste (hierzu

Plüss, § 6b N. 9 sowie § 15 N. 26). Sodann trifft es zwar

zu, dass § 15 Abs. 2 lit. a VRG keine Pflicht zur Erhebung eines

Kostenvorschusses vorsieht (Plüss, § 15 N. 2); daraus folgt jedoch

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des

inländischen Wohnsitzes seiner Tochter B nicht, dass die Sicherung der

Verfahrenskosten vorliegend nicht statthaft gewesen sei. Schliesslich

entspricht die Kautionierung im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid

zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint sie bezüglich Frist angemessen

(siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7,

21, 31 ff., 42, 46 ff. und 52 ff.; VGr, 17. Januar 2019,

VB.2018.00632, E. 2 Abs. 2 mit Hinweisen).

3.2

Die

Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer am

4.

Oktober 2021 zugestellt. Die unter Androhen des Nichteintretens

angesetzte 20-tägige Kautionsfrist begann am Folgetag zu laufen (vgl. § 70 VRG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG und Plüss,

§ 11 N. 12 sowie 64). Sie endete mithin am 25. Oktober 2021. Die

Sicherheitsleistung erfolgte jedoch unbestrittenermassen erst am

26.

Oktober 2021 und damit nach Fristablauf. Dass der Beschwerdeführer am

letzten Tag der Frist bei seiner Bank bzw. mittels E-Banking einen

Zahlungsauftrag aufgegeben haben mag, ändert daran nichts (Plüss, § 11

N. 65). In der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde er denn

auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags

an ein Bankinstitut auf eine frühzeitige Auftragsausführung zu achten bzw. dass

für die Fristwahrung das Valuta- und nicht das Auftragsdatum massgeblich sei.

Dass die Kautionsfrist nur ganz geringfügig überschritten wurde, die

Kautionsleistung innert der Beschwerdeantwortfrist erfolgte oder die

Kautionssäumnis keine Verfahrensverlängerung bewirkt haben mag, lässt die

angedrohte Säumnisfolge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als

unzulässig erscheinen.

Soweit der Beschwerdeführer

geltend machen wollte, seine Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) habe auch die

Kautionszahlung im vorliegenden Verfahren betroffen bzw. er habe diese erst

nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2021

(2C_816/2021) auslösen müssen, kann ihm schon aus folgendem Grund nicht gefolgt

werden: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung (vgl.

Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]); diese kann vom Instruktionsrichter oder der

Instruktionsrichterin lediglich im Einzelfall – von Amtes wegen oder auf Antrag

einer Partei – gewährt werden (Art. 103 Abs. 3 BGG). Das

Bundesgericht hat indes im hier interessierenden Verfahren keine

Instruktionsmassnahmen verfügt (vgl. BGr, 20. Oktober 2021, 2C_816/2021,

E. 1.3).

3.3

Auf das Rechtsmittel

ist somit wegen Kautionssäumnis androhungsgemäss nicht einzutreten (siehe

Plüss, § 15 N. 58 ff.; VGr, 3. Juni 2019, VB.2019.00314,

E. 2 Abs. 4).

3.4

Überdies

ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Begehren des

Beschwerdeführers nicht kompetent: Inhaltlich zielen diese nämlich nicht auf

eine Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 14. September 2021 ab.

Vielmehr soll der Beschwerdegegner zum Abschluss einer vertraglichen Einigung

bzw. eines Vergleichs bewegt bzw. gerichtlich verpflichtet werden. Sollte

zwischen den Parteien ein solcher zustande kommen bzw. zustande gekommen sein,

hätten sie ihn – sofern der Beschwerdeführer seinen Rekurs nicht gültig

zurückzieht – zunächst der Bildungsdirektion einzureichen, welche zu prüfen

hätte, ob eine Verfahrenserledigung durch Vergleich sowie der konkrete

Vergleichsinhalt zulässig seien (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 28). Wie dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) aufgezeigt

wurde, kann es erst gegen einen Entscheid der Rekursinstanz bzw. der

Bildungsdirektion angerufen werden (E. 1.2). Der Vollständigkeit halber

sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht auch nicht anstelle der

erstinstanzlich verfügenden Behörde einen Vergleich abschliessen oder diese zum

Abschluss einer aussergerichtlichen Einigung verpflichten kann.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gestützt auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 65). Soweit der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss die jenen im vorliegenden Verfahren treffenden Kostenfolgen

übersteigt, ist er mit der fälligen Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem

Verfahren VB.2021.00604 zu verrechnen (Plüss, § 15 N. 67). Anzumerken

bleibt Folgendes:

5.

Die Eingabe an den

Beschwerdegegner vom 10. August 2021 gegen die Nichtpromotion von B wurde

(nur) vom Beschwerdeführer in eigenem Namen erhoben. Zu Recht hat die

Bildungsdirektion deshalb nur ihn als Rekurrenten rubriziert. Gemäss den

Erwägungen der Bildungsdirektion im angefochtenen Entscheid wurde B während des

Beschwerdeverfahrens volljährig. Aus nachfolgenden Gründen konnte darauf

verzichtet werden, ihr Gelegenheit zur Äusserung zu geben, ob sie vorliegende

Verfahren – in eigenem Namen – weiterführen wolle. Würde sie sich für eine

Weiterführung des Verfahrens entscheiden, änderte dies nichts an der fehlenden

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie

sich die Kautionssäumnis des Beschwerdeführers anrechnen lassen müsste, wiewohl

sie selbst jedenfalls den Kautionsgrund des § 15 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt. Auf die Beschwerde wäre ungeachtet des Parteiwechsels nicht

einzutreten. Die Kosten wären aus Billigkeitsgründen jedoch nicht B, sondern

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschlösse sie sich dagegen, das

vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenen Namen weiterzuführen, wäre die

Beschwerde (des Beschwerdeführers) auch deshalb nicht an die Hand zu nehmen,

weil dieser selbst infolge der Mündigkeit von B kein (eigenes) schutzwürdiges

Interesse (mehr) hätte und es ihm mithin nunmehr (auch) an der Legitimation zur

Beschwerdeführung in eigenem Namen fehlte. Angesichts der fehlenden

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie der Kautionssäumnis wären ihm auch

in diesem Fall die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Es rechtfertigt sich jedoch, die vorliegende Verfügung

auch B zu eröffnen, zumal sie – sofern sie inzwischen mündig und soweit sie

durch die vorliegende Verfügung beschwert ist – zur Anfechtung derselben beim

Bundesgericht legitimiert sein dürfte.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Da bereits die

streitbetroffene Anordnung des Beschwerdegegners einen Zwischenentscheid darstellt,

ist die vorliegende Verfügung ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a

N. 32). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die

Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das

Bundesgericht zulässig; diese Entscheide können später nicht mehr angefochten

werden (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann das

Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG demgegenüber nur angerufen

werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Weiter ist auf Art. 98

BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Schliesslich ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83

lit. t BGG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;

BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen

werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf das

Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

geleistete Kaution wird im Umfang von Fr. 405.- mit der Forderung des

Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2021.00604 verrechnet.

5.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …