VB.2021.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00670
3. März 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23503)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00670
Beschluss
der 1. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. Gemeinschaft C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, Tiefbaudepartement Gartendenkmalpflege,
Beschwerdegegnerin,
und
E, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligter,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A sowie die Gemeinschaft C beantragten
bei der Stadt Zürich ein Tätigwerden betreffend die Genehmigung einer
Grenzhecke auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse 03
und 04. Mit E‑Mail vom 12. August 2019 beantwortete das Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich das Begehren abschlägig.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangten B und A sowie die Gemeinschaft
C mit Eingabe vom 12. August 2019 an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich und forderten in der Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung der
Stadt Zürich, Gartendenkmalpflege, aufzuheben und es sei die konzeptionell
unter Schutz gestellte Grenzhecke (Hainbuchhecke) der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 am "heutigen Standort" zu genehmigen. Mit Entscheid vom 20. August
2021.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben B und A sowie
die Gemeinschaft C mit Eingabe vom 23. September 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche
Verfahren –, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Verfahren zum Standort der Grenzhecke
(Hainbuche) an der Grenze der Parzelle Kat.‑Nr. 01, G-Strasse 03,
zum Grundstück Kat.-Nr. 02, G-Strasse 04, durchzuführen und einen
Entscheid über den Standort (Stockausschläge mit Abständen zwischen 8–16 cm
zur Grenze der Parzelle Kat.-Nr. 02) zu treffen.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober
2021.
beantragte E – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragte das
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich, die Beschwerde sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten
der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit auf die Beschwerde überhaupt
einzutreten sei. Mit Schreiben vom 3. November 2021 beantragte das Baurekursgericht,
es sei auf die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen nicht einzutreten. Im
Rahmen ihrer Replik vom 29. November 2021 hielten B und A sowie die Gemeinschaft
C an ihren Anträgen fest. E und das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt
Zürich liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen
Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide
der Rekursinstanz über eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist das Verwaltungsgericht zuständig.
1.2
1.2.1
Streitgegenstand bildete ursprünglich die Weigerung des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich, betreffend die Genehmigung der
streitbetroffenen Hainbuchhecke tätig zu werden.
1.2.2
Diese Hecke war Gegenstand mehrerer
zivilgerichtlicher Verfahren. Auf Begehren des heutigen Beschwerdegegners,
welcher ein Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Parzelle Kat.‑Nr. 02
ist, verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom
18.
Dezember 2017 die heutigen Beschwerdeführenden, die fragliche Hecke
wegen Nichteinhalten der Abstandsvorschriften zu beseitigen. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden wies das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 27. September 2018 ab, wobei es unter anderem erwog,
dass ein privatrechtskonformer Standort der Hecke möglich sei (E. 4.4) und
insgesamt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Heckenbeseitigung
entgegenstehen würden (E. 4.6). In der Folge wehrten sich die Beschwerdeführenden
zivilgerichtlich erfolglos gegen die Vollstreckung des Urteils des
Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017.
Im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahren
war festgestellt worden, dass sich die streitbetroffene Hecke allein im
Eigentum der Beschwerdeführenden bzw. allein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
befand, auf dem das Gebäude und Teile der Umgebung mit Stadtratsbeschluss vom 7. Februar
2007.
unter Schutz gestellt worden waren.
1.2.3
Nachdem die streitbetroffene Hecke inzwischen entfernt wurde, beantragen
die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht, es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, ein Verfahren über den Standort der Grenzhecke durchzuführen und
einen Entscheid über ihren Standort zu treffen. Sie machen geltend, es sei
weiterhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Standort der Hainbuchecke, mit dem die
Abstände eingehalten werden können, möglich sei oder nicht.
1.2.4
Einerseits deutet – wie das Verwaltungsgericht bereits mit
Zwischenentscheid VB.2019.00519 vom 4. November 2019 ausführte (VGr, 4. November
2019, VB.2019.00519, E. 3.2 ff.) – nichts darauf hin, dass letztere
Frage offen ist: Ein anderer Standort erscheint möglich. Dass eine Hecke an
diesem Standort aus gartendenkmalpflegerischer Sicht notwendig ist, steht
sodann gar nicht fest bzw. wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden.
Andererseits – und das ist entscheidend –
betraf der Rekurs die Genehmigung (des Standorts) der inzwischen entfernten
Hecke nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Gartendenkmalpflege. Mit dem
Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht wird hingegen die neue Frage gestellt, an
welchem Standort eine (neue) Hecke gartendenkmalrechtlich zulässig ist. Damit
wurde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise verändert. Die Vorinstanz hat
zu Recht dargetan, dass diese Frage nicht Gegenstand des beantragten
Genehmigungsverfahrens ist (vgl. auch – im Zusammenhang mit einer Beschwerde
hinsichtlich vorsorgliche Massnahmen im vorliegenden Verfahren – BGr, 14. Januar
2021, 1C_679/2019, E. 1.3). Der vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Antrag
geht über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.
2.
Die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen: Eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht
eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand
nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGr, 3. April
2019, 1D_8/2018, E. 4.1; vgl. BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3;
Jürg Bosshard/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19 Rz. 45).
Es ist nicht ersichtlich, auf welcher
Rechtsgrundlage die Beschwerdeführenden die "Genehmigung" der mit
Bauentscheid vom 7. März 2007 bereits bewilligten Hecke verlangen. Zumal
sich aus einer erneuten Genehmigung des bisherigen Standorts nichts zur Frage
der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit von Alternativstandorten ableiten liesse, ist
kein praktisches Interesse der Beschwerdeführenden ersichtlich, sich den
rechtskräftig bewilligten Standort erneut bewilligen zu lassen.
3.
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung
an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Der Stadt Zürich steht
hingegen keine Parteientschädigung zu. Die mögliche Entschädigungsberechtigung
von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008,
VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein
übermässiger Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG
nicht erfüllt.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …