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Entscheid

VB.2021.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00670

3. März 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23503)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00670

Beschluss

der 1. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2. Gemeinschaft C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich, Tiefbaudepartement Gartendenkmalpflege,

Beschwerdegegnerin,

und

E, vertreten durch RA F,

Mitbeteiligter,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B und A sowie die Gemeinschaft C beantragten

bei der Stadt Zürich ein Tätigwerden betreffend die Genehmigung einer

Grenzhecke auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse 03

und 04. Mit E‑Mail vom 12. August 2019 beantwortete das Tiefbau- und

Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich das Begehren abschlägig.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangten B und A sowie die Gemeinschaft

C mit Eingabe vom 12. August 2019 an das Baurekursgericht des Kantons

Zürich und forderten in der Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung der

Stadt Zürich, Gartendenkmalpflege, aufzuheben und es sei die konzeptionell

unter Schutz gestellte Grenzhecke (Hainbuchhecke) der Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 am "heutigen Standort" zu genehmigen. Mit Entscheid vom 20. August

2021.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben B und A sowie

die Gemeinschaft C mit Eingabe vom 23. September 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten ­– unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche

Verfahren ­–, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Verfahren zum Standort der Grenzhecke

(Hainbuche) an der Grenze der Parzelle Kat.‑Nr. 01, G-Strasse 03,

zum Grundstück Kat.-Nr. 02, G-Strasse 04, durchzuführen und einen

Entscheid über den Standort (Stockausschläge mit Abständen zwischen 8­–16 cm

zur Grenze der Parzelle Kat.-Nr. 02) zu treffen.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober

2021.

beantragte E – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ­– die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragte das

Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich, die Beschwerde sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten

der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit auf die Beschwerde überhaupt

einzutreten sei. Mit Schreiben vom 3. November 2021 beantragte das Baurekursgericht,

es sei auf die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen nicht einzutreten. Im

Rahmen ihrer Replik vom 29. November 2021 hielten B und A sowie die Gemeinschaft

C an ihren Anträgen fest. E und das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt

Zürich liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen

Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das

unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide

der Rekursinstanz über eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde

ist das Verwaltungsgericht zuständig.

1.2

1.2.1

Streitgegenstand bildete ursprünglich die Weigerung des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich, betreffend die Genehmigung der

streitbetroffenen Hainbuchhecke tätig zu werden.

1.2.2

Diese Hecke war Gegenstand mehrerer

zivilgerichtlicher Verfahren. Auf Begehren des heutigen Beschwerdegegners,

welcher ein Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Parzelle Kat.‑Nr. 02

ist, verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom

18.

Dezember 2017 die heutigen Beschwerdeführenden, die fragliche Hecke

wegen Nichteinhalten der Abstandsvorschriften zu beseitigen. Eine dagegen

gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden wies das Obergericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 27. September 2018 ab, wobei es unter anderem erwog,

dass ein privatrechtskonformer Standort der Hecke möglich sei (E. 4.4) und

insgesamt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Heckenbeseitigung

entgegenstehen würden (E. 4.6). In der Folge wehrten sich die Beschwerdeführenden

zivilgerichtlich erfolglos gegen die Vollstreckung des Urteils des

Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017.

Im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahren

war festgestellt worden, dass sich die streitbetroffene Hecke allein im

Eigentum der Beschwerdeführenden bzw. allein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

befand, auf dem das Gebäude und Teile der Umgebung mit Stadtratsbeschluss vom 7. Februar

2007.

unter Schutz gestellt worden waren.

1.2.3

Nachdem die streitbetroffene Hecke inzwischen entfernt wurde, beantragen

die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht, es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, ein Verfahren über den Standort der Grenzhecke durchzuführen und

einen Entscheid über ihren Standort zu treffen. Sie machen geltend, es sei

weiterhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Standort der Hainbuchecke, mit dem die

Abstände eingehalten werden können, möglich sei oder nicht.

1.2.4

Einerseits deutet – wie das Verwaltungsgericht bereits mit

Zwischenentscheid VB.2019.00519 vom 4. November 2019 ausführte (VGr, 4. November

2019, VB.2019.00519, E. 3.2 ff.) – nichts darauf hin, dass letztere

Frage offen ist: Ein anderer Standort erscheint möglich. Dass eine Hecke an

diesem Standort aus gartendenkmalpflegerischer Sicht notwendig ist, steht

sodann gar nicht fest bzw. wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden.

Andererseits – und das ist entscheidend –

betraf der Rekurs die Genehmigung (des Standorts) der inzwischen entfernten

Hecke nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Gartendenkmalpflege. Mit dem

Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht wird hingegen die neue Frage gestellt, an

welchem Standort eine (neue) Hecke gartendenkmalrechtlich zulässig ist. Damit

wurde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise verändert. Die Vorinstanz hat

zu Recht dargetan, dass diese Frage nicht Gegenstand des beantragten

Genehmigungsverfahrens ist (vgl. auch – im Zusammenhang mit einer Beschwerde

hinsichtlich vorsorgliche Massnahmen im vorliegenden Verfahren – BGr, 14. Januar

2021, 1C_679/2019, E. 1.3). Der vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Antrag

geht über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten.

2.

Die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen: Eine formelle

Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht

eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand

nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGr, 3. April

2019, 1D_8/2018, E. 4.1; vgl. BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3;

Jürg Bosshard/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19 Rz. 45).

Es ist nicht ersichtlich, auf welcher

Rechtsgrundlage die Beschwerdeführenden die "Genehmigung" der mit

Bauentscheid vom 7. März 2007 bereits bewilligten Hecke verlangen. Zumal

sich aus einer erneuten Genehmigung des bisherigen Standorts nichts zur Frage

der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit von Alternativstandorten ableiten liesse, ist

kein praktisches Interesse der Beschwerdeführenden ersichtlich, sich den

rechtskräftig bewilligten Standort erneut bewilligen zu lassen.

3.

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung

an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Der Stadt Zürich steht

hingegen keine Parteientschädigung zu. Die mögliche Entschädigungsberechtigung

von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008,

VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein

übermässiger Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG

nicht erfüllt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …