VB.2021.00671
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00671
3. November 2022Deutsch14 min
(URT.2022.24077)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00671
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten
durch Stadt Zürich Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Entscheid vom 7. März 2019 verpflichtete die Stellenleitung des
Sozialzentrums Helvetiaplatz A, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'217.20 zurückzuerstatten.
B. In der
Folge ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Sozialbehörde der Stadt
Zürich mit Eingabe vom 25. Februar 2021 um Neubeurteilung bzw. Aufhebung
des Entscheids vom 7. März 2019, unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021
trat die Sozialbehörde auf das Begehren um Neubeurteilung wegen Verspätung
nicht ein (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob sie keine
(Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob
daraufhin mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde
sei deren Entscheid vom 10. Mai 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme
sei die Vollstreckung der Verfügung vom 7. März 2019 aufzuschieben und die
Sozialbehörde anzuweisen, sämtliche Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid
zu unterlassen. Ferner ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Beschluss
vom 19. August 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab
(Dispositivziffer I), ohne Verfahrenskosten zu erheben
(Dispositivziffer II). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat ebenfalls ab
(Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu
(Dispositivziffer IV).
III.
A. Mit auf
elektronischem Weg eingereichter Beschwerde vom 23. September 2021
gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, schliesslich an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss des Bezirksrats vom
19.
August 2021 aufzuheben. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren, das
Rekursverfahren sowie für das Verfahren vor der Sozialbehörde die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person ihres
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 27. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht A
Frist an, um zur Rechtsgültigkeit der von ihrem Rechtsvertreter verwendeten
elektronischen Signatur schriftlich Stellung zu nehmen. Zugleich forderte es
die Sozialbehörde und den Bezirksrat zur Einreichung der Akten auf. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 eröffnete das Verwaltungsgericht
den Schriftenwechsel, nachdem A bzw. ihr Rechtsvertreter den Nachweis erbracht
hatte, dass die Beschwerde mit einer rechtsgültigen qualifizierten elektronischen
Signatur versehen war. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 verwies der
Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen
gingen nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert in der Hauptsache
weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12).
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die
Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Entscheids vom 10. Mai 2021 ihre mit
dem Begehren um Neubeurteilung gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht behandelte. Ebenso
berechtigt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin an die Vor-instanz, wonach es
diese im Beschluss vom 19. August 2021 unterlassen habe, ihre
entsprechende, mit Rekurs erhobene Rüge materiell zu behandeln. Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verhielten sich dadurch rechtsverweigernd
und verletzten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40; Griffel, § 8 N. 33).
Ob diese Gehörsverletzungen vorliegend durch das Verwaltungsgericht hätten
geheilt werden können (vgl. dazu statt vieler VGr, 12. Mai 2022,
VB.2021.00243, E. 5.5), muss nicht geprüft werden, da die Sache ohnehin an
die Beschwerdegegnerin (Sozialbehörde) zurückzuweisen ist (vgl. hinten E. 4).
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen, wozu namentlich die Wahrung der Rechtsmittelfrist
gehört, bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt vieler VGr,
24.
Februar 2022, VB.2021.00352, E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 50 und 57). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt (hinten E. 4), hätte die Beschwerdegegnerin auf das Begehren der
Beschwerdeführerin um Neubeurteilung bzw. Aufhebung des Entscheids vom
7.
März 2019 eintreten müssen und ist die Sache in Gutheissung der
Beschwerde zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin (Sozialbehörde)
zurückzuweisen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 19. August 2021, eine eingeschriebene
Sendung gelte als zugestellt, wenn sie vom Adressaten entgegengenommen werde.
Treffe der Postbeamte den Adressaten der eingeschriebenen Sendung nicht an, so
lege er eine Abholungseinladung in den Briefkasten des Empfängers. Die
Abholungseinladung berechtige den Adressaten dazu, die betreffende Sendung
innert sieben Tagen am Postschalter entgegenzunehmen. Falls der Adressat die
Sendung nicht innert der siebentägigen Abholfrist auf der Post abhole, gelte
sie als am siebten Tag der Abholfrist zugestellt, wenn der Adressat mit einer
Zustellung habe rechnen müssen und keinen Nachweis der Nichtzustellung
erbringen könne (at. 4 E. 3.1).
3.3
Der Entscheid
des Sozialzentrums vom 7. März 2019 sei an demselben Datum verschickt
worden. Da die Sendung der Beschwerdeführerin am 8. März 2019 nicht habe
übergeben werden können, habe der Postbeamte eine Abholungseinladung
hinterlassen. In der Abholungseinladung sei der Beschwerdeführerin eine Frist
bis 15. März 2019 gesetzt worden. Da die Beschwerdeführerin die Sendung
nicht innert dieser Frist abgeholt habe, sei die Sendung an das Sozialzentrum
retourniert worden. Daraufhin habe dieses den Entscheid ein zweites Mal mit
A-Post zugestellt. Rechtsprechungsgemäss gelte der Entscheid somit per
15.
März 2019 als zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist habe am
16.
März 2019 zu laufen begonnen und am 15. April 2019 geendet. Daher
sei die Beschwerdegegnerin zufolge Fristablauf zu Recht nicht auf das vom
25.
Februar 2021 datierende Begehren um Neubeurteilung eingetreten.
Entgegen ihrer Meinung habe die Beschwerdegegnerin mit dem
Rückerstattungsentscheid vom 7. März 2019 rechnen müssen, da sie am
12.
Februar 2019 von der fallführenden Sozialarbeiterin auf den Erlass
dieses Rückerstattungsentscheids hingewiesen worden sei. Demzufolge sei der
Rekurs abzuweisen, und mit dem vorliegenden Endentscheid seien die Begehren um
Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.4
Zu den
abgewiesenen Gesuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog die Vorinstanz, da das Begehren
um Neubeurteilung fast zwei Jahre nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht
worden sei, erweise sich der Rekurs von vornherein als aussichtslos.
4.
4.1
Die
Vorinstanz übersah, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin diese gemäss
seiner Vollmacht bereits seit dem 29. August 2018 in
sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vertritt. Der Beschwerdegegnerin musste
dieses Vertretungsverhältnis nicht zuletzt aufgrund eines früheren
Rechtsmittelverfahrens bekannt sein (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts
VB.2021.00217 vom 16. April 2021). Der Entscheid vom 7. März 2019
wurde deshalb mangelhaft eröffnet, da er an die Beschwerdeführerin – und nicht
ihren Vertreter – versandt wurde. Die Frist zur Stellung des Begehrens um
Neubeurteilung begann somit erst zu laufen, als der Entscheid in den
Machtbereich des Vertreters der Beschwerdeführerin gelangte, frühestens aber,
als die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrem Begehren um Neubeurteilung
geltend machte – anlässlich der Rechnungsstellung (erstmals) persönlich davon
erfuhr (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66 f., 79 und 108).
Diese erfolgte unbestrittenermassen am 13. Februar 2021. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vor-instanz kann die sogenannte
Zustellfiktion (vorn E. 3.1) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Möglicherweise musste die Beschwerdeführerin zwar mit einem
Rückerstattungsentscheid rechnen, aufgrund des angezeigten
Vertretungsverhältnisses nicht jedoch damit, dass dieser Entscheid an sie
persönlich adressiert würde. Sodann scheint der Entscheid vom 7. März 2019
nach der Retournierung durch die Post zwar ein zweites Mal per A-Post an die
Beschwerdeführerin versandt worden zu sein. Ein Zustellnachweis, welcher
belegen würde, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Vertreter) deswegen vor
dem 13. Februar 2021 Kenntnis vom fraglichen Entscheid erlangt hätte, fehlt
indes selbstredend. Nach dem Gesagten wurde damit aber das Begehren um
Neubeurteilung, welches am 26. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin
(Sozialbehörde) einging, rechtzeitig gestellt und hätte diese darauf nicht
infolge Verspätung nicht eintreten dürfen.
4.2
In
Gutheissung der Beschwerde sind demzufolge der Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 19. August 2021 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin
(Sozialbehörde) vom 7. März 2019 aufzuheben und ist die Sache zum
Neuentscheid über das Begehren um Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
(Sozialbehörde) zurückzuweisen. Zur Neubeurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens, namentlich der Gesuche der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung,
ist die Sache an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen.
5.
5.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; statt
vieler VGr, 17. März 2022, VB.2021.00787, E. 6; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind damit der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein
Betrag von Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 538.50,
als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).
Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren
ist (unten E. 5.3.2), ist die Parteientschädigung direkt ihrem
Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45).
5.2
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem
haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2.2
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.). Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht schliesslich
dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen.
Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem
es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu
meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im
konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person
liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im
Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in
einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG)
gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (statt
vieler VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00773, E. 2.1 und 2.3; Plüss, § 16
N. 82 f.).
5.3
5.3.1
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3.2
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. Nach dem Gesagten erwies
sich die Beschwerde sodann nicht als aussichtslos. Schliesslich war das
vorliegende Verfahren von einer gewissen rechtlichen Komplexität und für die
rechtsunkundige Beschwerdeführerin von nicht geradezu unbeträchtlicher
Bedeutsamkeit. Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist daher ebenfalls zu
bejahen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen,
und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für das Beschwerdeverfahren
einen Zeitaufwand von 7,6 Stunden aus. Dies erscheint als hoch, aber
gerade noch gerechtfertigt. Gründe dafür, dass er – wie geltend gemacht – mit Fr. 240.-
pro Stunde zu entschädigen wäre, sind hingegen keine ersichtlich, weshalb mit
dem regulären Stundenansatz von Fr. 220.- zu rechnen ist. Die Barauslagen
von Fr. 31.30 sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B folglich mit total Fr. 1'834.45 zu
entschädigen. Daran anzurechnen ist die von der Beschwerdegegnerin zu leistende
Parteientschädigung (vorn E. 5.1).
5.3.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nach-zahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
19.
August 2021 sowie der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom
7.
März 2019 aufgehoben und wird die Sache zum Neuentscheid über das
Begehren um Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückgewiesen.
Zur
Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird
die Sache an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 538.50 (Fr. 500.-
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss
Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
mit total Fr. 1'295.95 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Kasse
des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.