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Entscheid

VB.2021.00671

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00671

3. November 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24077)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00671

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich,

vertreten

durch Stadt Zürich Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 7. März 2019 verpflichtete die Stellenleitung des

Sozialzentrums Helvetiaplatz A, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'217.20 zurückzuerstatten.

B. In der

Folge ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Sozialbehörde der Stadt

Zürich mit Eingabe vom 25. Februar 2021 um Neubeurteilung bzw. Aufhebung

des Entscheids vom 7. März 2019, unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021

trat die Sozialbehörde auf das Begehren um Neubeurteilung wegen Verspätung

nicht ein (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob sie keine

(Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob

daraufhin mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde

sei deren Entscheid vom 10. Mai 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme

sei die Vollstreckung der Verfügung vom 7. März 2019 aufzuschieben und die

Sozialbehörde anzuweisen, sämtliche Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid

zu unterlassen. Ferner ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Beschluss

vom 19. August 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab

(Dispositivziffer I), ohne Verfahrenskosten zu erheben

(Dispositivziffer II). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat ebenfalls ab

(Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu

(Dispositivziffer IV).

III.

A. Mit auf

elektronischem Weg eingereichter Beschwerde vom 23. September 2021

gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, schliesslich an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss des Bezirksrats vom

19.

August 2021 aufzuheben. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren, das

Rekursverfahren sowie für das Verfahren vor der Sozialbehörde die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person ihres

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 27. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht A

Frist an, um zur Rechtsgültigkeit der von ihrem Rechtsvertreter verwendeten

elektronischen Signatur schriftlich Stellung zu nehmen. Zugleich forderte es

die Sozialbehörde und den Bezirksrat zur Einreichung der Akten auf. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 eröffnete das Verwaltungsgericht

den Schriftenwechsel, nachdem A bzw. ihr Rechtsvertreter den Nachweis erbracht

hatte, dass die Beschwerde mit einer rechtsgültigen qualifizierten elektronischen

Signatur versehen war. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 verwies der

Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im

Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen

gingen nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert in der Hauptsache

weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12).

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die

Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Entscheids vom 10. Mai 2021 ihre mit

dem Begehren um Neubeurteilung gestellten Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht behandelte. Ebenso

berechtigt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin an die Vor-instanz, wonach es

diese im Beschluss vom 19. August 2021 unterlassen habe, ihre

entsprechende, mit Rekurs erhobene Rüge materiell zu behandeln. Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verhielten sich dadurch rechtsverweigernd

und verletzten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 1

und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40; Griffel, § 8 N. 33).

Ob diese Gehörsverletzungen vorliegend durch das Verwaltungsgericht hätten

geheilt werden können (vgl. dazu statt vieler VGr, 12. Mai 2022,

VB.2021.00243, E. 5.5), muss nicht geprüft werden, da die Sache ohnehin an

die Beschwerdegegnerin (Sozialbehörde) zurückzuweisen ist (vgl. hinten E. 4).

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen, wozu namentlich die Wahrung der Rechtsmittelfrist

gehört, bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt vieler VGr,

24.

Februar 2022, VB.2021.00352, E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 50 und 57). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt (hinten E. 4), hätte die Beschwerdegegnerin auf das Begehren der

Beschwerdeführerin um Neubeurteilung bzw. Aufhebung des Entscheids vom

7.

März 2019 eintreten müssen und ist die Sache in Gutheissung der

Beschwerde zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin (Sozialbehörde)

zurückzuweisen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 19. August 2021, eine eingeschriebene

Sendung gelte als zugestellt, wenn sie vom Adressaten entgegengenommen werde.

Treffe der Postbeamte den Adressaten der eingeschriebenen Sendung nicht an, so

lege er eine Abholungseinladung in den Briefkasten des Empfängers. Die

Abholungseinladung berechtige den Adressaten dazu, die betreffende Sendung

innert sieben Tagen am Postschalter entgegenzunehmen. Falls der Adressat die

Sendung nicht innert der siebentägigen Abholfrist auf der Post abhole, gelte

sie als am siebten Tag der Abholfrist zugestellt, wenn der Adressat mit einer

Zustellung habe rechnen müssen und keinen Nachweis der Nichtzustellung

erbringen könne (at. 4 E. 3.1).

3.3

Der Entscheid

des Sozialzentrums vom 7. März 2019 sei an demselben Datum verschickt

worden. Da die Sendung der Beschwerdeführerin am 8. März 2019 nicht habe

übergeben werden können, habe der Postbeamte eine Abholungseinladung

hinterlassen. In der Abholungseinladung sei der Beschwerdeführerin eine Frist

bis 15. März 2019 gesetzt worden. Da die Beschwerdeführerin die Sendung

nicht innert dieser Frist abgeholt habe, sei die Sendung an das Sozialzentrum

retourniert worden. Daraufhin habe dieses den Entscheid ein zweites Mal mit

A-Post zugestellt. Rechtsprechungsgemäss gelte der Entscheid somit per

15.

März 2019 als zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist habe am

16.

März 2019 zu laufen begonnen und am 15. April 2019 geendet. Daher

sei die Beschwerdegegnerin zufolge Fristablauf zu Recht nicht auf das vom

25.

Februar 2021 datierende Begehren um Neubeurteilung eingetreten.

Entgegen ihrer Meinung habe die Beschwerdegegnerin mit dem

Rückerstattungsentscheid vom 7. März 2019 rechnen müssen, da sie am

12.

Februar 2019 von der fallführenden Sozialarbeiterin auf den Erlass

dieses Rückerstattungsentscheids hingewiesen worden sei. Demzufolge sei der

Rekurs abzuweisen, und mit dem vorliegenden Endentscheid seien die Begehren um

Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.4

Zu den

abgewiesenen Gesuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog die Vorinstanz, da das Begehren

um Neubeurteilung fast zwei Jahre nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht

worden sei, erweise sich der Rekurs von vornherein als aussichtslos.

4.

4.1

Die

Vorinstanz übersah, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin diese gemäss

seiner Vollmacht bereits seit dem 29. August 2018 in

sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vertritt. Der Beschwerdegegnerin musste

dieses Vertretungsverhältnis nicht zuletzt aufgrund eines früheren

Rechtsmittelverfahrens bekannt sein (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts

VB.2021.00217 vom 16. April 2021). Der Entscheid vom 7. März 2019

wurde deshalb mangelhaft eröffnet, da er an die Beschwerdeführerin – und nicht

ihren Vertreter – versandt wurde. Die Frist zur Stellung des Begehrens um

Neubeurteilung begann somit erst zu laufen, als der Entscheid in den

Machtbereich des Vertreters der Beschwerdeführerin gelangte, frühestens aber,

als die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrem Begehren um Neubeurteilung

geltend machte – anlässlich der Rechnungsstellung (erstmals) persönlich davon

erfuhr (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66 f., 79 und 108).

Diese erfolgte unbestrittenermassen am 13. Februar 2021. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vor-instanz kann die sogenannte

Zustellfiktion (vorn E. 3.1) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.

Möglicherweise musste die Beschwerdeführerin zwar mit einem

Rückerstattungsentscheid rechnen, aufgrund des angezeigten

Vertretungsverhältnisses nicht jedoch damit, dass dieser Entscheid an sie

persönlich adressiert würde. Sodann scheint der Entscheid vom 7. März 2019

nach der Retournierung durch die Post zwar ein zweites Mal per A-Post an die

Beschwerdeführerin versandt worden zu sein. Ein Zustellnachweis, welcher

belegen würde, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Vertreter) deswegen vor

dem 13. Februar 2021 Kenntnis vom fraglichen Entscheid erlangt hätte, fehlt

indes selbstredend. Nach dem Gesagten wurde damit aber das Begehren um

Neubeurteilung, welches am 26. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin

(Sozialbehörde) einging, rechtzeitig gestellt und hätte diese darauf nicht

infolge Verspätung nicht eintreten dürfen.

4.2

In

Gutheissung der Beschwerde sind demzufolge der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 19. August 2021 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin

(Sozialbehörde) vom 7. März 2019 aufzuheben und ist die Sache zum

Neuentscheid über das Begehren um Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

(Sozialbehörde) zurückzuweisen. Zur Neubeurteilung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens, namentlich der Gesuche der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung,

ist die Sache an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen.

5.

5.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; statt

vieler VGr, 17. März 2022, VB.2021.00787, E. 6; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind damit der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein

Betrag von Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 538.50,

als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).

Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren

ist (unten E. 5.3.2), ist die Parteientschädigung direkt ihrem

Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45).

5.2

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem

haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2.2

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.). Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht schliesslich

dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen.

Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der

betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem

es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu

meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im

konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person

liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im

Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in

einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG)

gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (statt

vieler VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00773, E. 2.1 und 2.3; Plüss, § 16

N. 82 f.).

5.3

5.3.1

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3.2

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. Nach dem Gesagten erwies

sich die Beschwerde sodann nicht als aussichtslos. Schliesslich war das

vorliegende Verfahren von einer gewissen rechtlichen Komplexität und für die

rechtsunkundige Beschwerdeführerin von nicht geradezu unbeträchtlicher

Bedeutsamkeit. Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist daher ebenfalls zu

bejahen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen,

und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für das Beschwerdeverfahren

einen Zeitaufwand von 7,6 Stunden aus. Dies erscheint als hoch, aber

gerade noch gerechtfertigt. Gründe dafür, dass er – wie geltend gemacht – mit Fr. 240.-

pro Stunde zu entschädigen wäre, sind hingegen keine ersichtlich, weshalb mit

dem regulären Stundenansatz von Fr. 220.- zu rechnen ist. Die Barauslagen

von Fr. 31.30 sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B folglich mit total Fr. 1'834.45 zu

entschädigen. Daran anzurechnen ist die von der Beschwerdegegnerin zu leistende

Parteientschädigung (vorn E. 5.1).

5.3.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nach-zahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

19.

August 2021 sowie der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom

7.

März 2019 aufgehoben und wird die Sache zum Neuentscheid über das

Begehren um Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückgewiesen.

Zur

Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird

die Sache an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 538.50 (Fr. 500.-

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss

Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

mit total Fr. 1'295.95 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Kasse

des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.