VB.2021.00672
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00672
14. Juli 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23853)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00672
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Personalamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Lohnklasseneinreihung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der
Universität Zürich ab. Ab 1989 war er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst (KJPD; seit dem 1. Januar 2016: Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich [PUK]) als Psychologe bei der Regionalstelle bzw. dem Ambulatorium C
tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner Anstellung in Lohnklasse 18,
seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.
Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie
wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.
B. Mit
Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um
Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um
entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies der KJPD, an
welchen das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, Gesuch
von A ab.
Erwägungen
II.
Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August
2015.
rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21,
eventualiter Lohnklasse 20, einzureihen und es seien ihm sodann
entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009
auszurichten.
Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach
§ 24c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).
Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel ab.
III.
A. A liess
dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen
und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm "Lohnnachzahlungen im
Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 21/LS 29
und Lohnklasse 19/LS 29)" für die Zeit von 24. November 2009
bis 31. Dezember 2016 zu entrichten, eventualiter sei eine Expertise zur
Feststellung des Arbeitswerts seiner Tätigkeit und derjenigen der
Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor, Steuerkommissär) anzuordnen.
Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde ab (VB.2018.00556).
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (A hatte nur noch
Lohnnachzahlungen im Umfang der Differenz zwischen
Lohnklasse 20/Lohnstufe 29 und Lohnklasse 19/Lohnstufe 29
für die erwähnte Zeitspanne verlangt) mit Urteil vom 20. Februar 2020
(8C_420/2019) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
8.
Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an dieses
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Nach
Durchführung der vom Bundesgericht verlangten zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
vom 7. Januar 2021 erneut ab (VB.2020.00124).
D. Eine
hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom
10.
September 2021 erneut teilweise gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 auf und wies die Angelegenheit an
das Verwaltungsgericht zurück, "damit es nun bezüglich des gesamten
Kriteriums K 1 prüfe, ob eine diskriminierende Lohneinstufung im Vergleich
zum Ingenieur, Revisor oder Steuerkommissär vorliegt" (8C_180/2021).
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das
vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 7. Januar 2021
sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde das Personalamt als Mitbeteiligter
ins Verfahren aufgenommen, jenes aufgefordert, Anforderungsprofile für in die
Lohnklassen 19 und 20 eingereihte Stellen der Vergleichsberufe einzureichen,
sowie ihm Gelegenheit gegeben, darzutun, weshalb keine Lohndiskriminierung
bestehe. Das Personalamt äusserte sich hierzu am 10. März 2022 und reichte
sechs Anforderungsprofile ein. A liess am 8. April 2022 Stellung nehmen.
Das Personalamt sowie die PUK äusserten sich dazu am 4. bzw. 24. Mai 2022. A
liess am 9. Juni 2022 erneut Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2020.00124
ist als Geschäft VB.2021.00672 wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Im Sinn
der bundesgerichtlichen Anweisung ist im Folgenden zu prüfen, ob die Bewertung
des Kriteriums K 1 (Ausbildung und Erfahrung) für die Stelle des
Beschwerdeführers mit 3,5 Punkten gegenüber der Bewertung dieses Kriteriums für
die Stellen einer Ingenieurin/eines Ingenieurs, eines Revisors/einer Revisorin
sowie einer Steuerkommissärin/eines Steuerkomissärs geschlechtsdiskriminierend
und die Stelle des Beschwerdeführers deshalb mit 4,0 Punkten zu bewerten sei.
Dabei ist von der vom Bundesgericht für die Stelle des
Beschwerdeführers als massgebend bestätigten Anforderung eines Hochschulabschlusses
mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung auszugehen (BGr, 10. September
2021, 8C_180/2021, E. 4). Die vom Beschwerdeführer erst nach Antritt der
Stelle abgeschlossenen Zusatzausbildungen und während des Arbeitsverhältnisses
absolvierten Weiterbildungen, die allesamt nicht zu den
Anstellungsvoraussetzungen gehörten, können dagegen keinen Anlass für eine
höhere Bewertung des Kriteriums K 1 bilden (BGr, 20. Februar 2020, 8C_420/2019,
E. 7.3.2).
2.2
Auf die
Bewertung der weiteren Kriterien (K 2 bis K 6) ist nicht mehr
einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die entsprechenden
Bewertungen ausdrücklich nicht mehr infrage gestellt hatte (BGr,
20.
Februar 2020, 8C_420/2019, E. 6).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt "die Edition der Anforderungsprofile
sämtlicher Funktionsinhaber der männlich definierten Vergleichsberufe (der
Jahre 2009 bis 2016)". Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb dies für
das vorliegende Verfahren notwendig sein sollte. Der Beschwerdeführer behauptet
zwar pauschal, das Personalamt habe keine repräsentativen Anforderungsprofile
eingereicht; für diese Behauptung gibt es indes keine Hinweise. Im Gegenteil
ergibt sich aus einem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr, dass das
Personalamt um "(Standard)-Anforderungsprofile" für die
Vergleichsberufe bat. Es kommt hinzu, dass die Behauptung des Beschwerdeführers
darauf hinausliefe, dass der Kanton seine Angestellten innerhalb einer
Berufsgruppe rechtsungleich behandelt; dafür vermag er indes überhaupt keinen
konkreten Hinweis zu liefern. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
ergibt, eignen sich die eingereichten Anforderungsprofile jedenfalls ohne Weiteres
für einen Vergleich hinsichtlich des Kriteriums K 1.
Bei dieser Ausgangslage und angesichts des immensen Aufwands,
den die Edition sämtlicher Anforderungsprofile verursachen würde, ist darauf zu
verzichten.
4.
Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen
Anforderungsprofilen ergibt sich für die Bewertung des Kriteriums K 1
Folgendes:
4.1
Für den
Beruf der Revisorin bzw. des Revisors ergibt sich aus den Anforderungsprofilen
sowohl für Tätigkeiten in Lohnklasse 19 als auch für Tätigkeiten in Lohnklasse
20, dass für diese Stelle entweder ein Hochschulabschluss auf Masterstufe oder
eine Berufslehre mit einem Diplom einer höheren Fachprüfung sowie mehr als acht
Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung gefordert ist. Unklar bleibt, ob
die zusätzlich unter "Berufserfahrung" erwähnten acht Jahre
Berufserfahrung (davon fünf Jahre im Fach-/Spezialgebiet) auch für Personen mit
einem Hochschulabschluss gelten. Das kann indes offenbleiben, denn bereits die
Anforderung eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe ergibt gemäss
Wertungshilfe eine Bewertung mit 3,5 Punkten; das Gleiche gilt beim Abschluss
einer höheren Fachprüfung und einer Berufserfahrung von mehr als acht Jahren.
Damit sind die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung beim
Beruf der Revisorin bzw. des Revisors vergleichbar mit den gleich hoch
bewerteten Anforderungen für die Stelle des Beschwerdeführers und liegt keine
diskriminierende Bewertung des Kriteriums K 1 vor.
4.2
Für den
Beruf der Steuerkommissärin bzw. des Steuerkommissärs bedarf es entweder eines
Hochschulabschlusses auf Masterstufe oder einer Berufslehre sowie des Diploms
als diplomierter Steuerexperte und mehr als acht Jahre Berufserfahrung. Auch
diesbezüglich ergibt sich im Sinn des vorgängig Ausgeführten allein schon aus
den Anforderungen an die Fachausbildung eine Bewertung im Kriterium K 1
mit 3,5 Punkten; unter Berücksichtigung der im Anforderungsprofil erwähnten
(zusätzlichen) Berufserfahrung von vier Jahren resultiert für Personen mit
einem Hochschulabschluss auf Masterstufe sogar eine Bewertung mit 3,75 Punkten.
Auch im Vergleich zum Beruf der Steuerkommissärin bzw. des
Dispositiv
Steuerkommissärs ergibt sich demnach keine diskriminierende Bewertung des
Kriteriums K 1 für die Stelle des Beschwerdeführers.
4.3 Für den
Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs bedarf es eines (Fach-)Hochschulabschlusses
und einer Berufserfahrung von vier bis sechs (Lohnklasse 19) bzw. acht bis zehn
Jahren (Lohnklasse 20) in der Projektleitung von (sehr) anspruchsvollen
Bauvorhaben. Aus der Beschreibung wird nicht klar, ob ein Abschluss auf
Masterstufe notwendig ist oder ein Abschluss auf Bachelorstufe genügt. Das kann
offenbleiben, denn auch wenn ein Abschluss auf Bachelorstufe genügt, ergibt
sich aufgrund der vorausgesetzten Berufserfahrung für Tätigkeiten in Lohnklasse
19 eine Bewertung mit 3,75 Punkten und für Tätigkeiten in Lohnklasse 20 eine
Bewertung mit 4,0 Punkten.
Damit sind die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung
für den Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs im Vergleich mit der Stelle
des Beschwerdeführers höher, weshalb die höhere Bewertung im Kriterium K 1
sachlich begründet und damit nicht diskriminierend ist.
5.
5.1 Soweit der
Beschwerdeführer dagegen sinngemäss vorbringt, aus der Vereinfachten
Funktionsanalyse (VFA) ergäben sich andere Bewertungen, ist ihm insofern
beizupflichten, als die Beschreibungen in der VFA tatsächlich
interpretationsbedürftig sind. Das liegt indes darin begründet, dass die in der
VFA erwähnten Einreihungen nur beispielhafte Bewertungen für die Einreihung in
einzelne Lohnklassen sind und damit für eine einzelne Stelle nur einen groben
Anhaltspunkt geben können; die konkrete Einreihung einer Stelle kann nur anhand
des Anforderungsprofils der jeweiligen Stelle erfolgen.
Zwar können die Einreihungsbeispiele gemäss VFA auf eine
diskriminierende Bewertung eines Kriteriums hindeuten und sind insbesondere
geeignet, eine Diskriminierung glaubhaft zu machen. Ob eine Stelle tatsächlich
in diskriminierender Weise bewertet wurde, lässt sich jedoch nur im Vergleich mit
der Einreihung konkreter Stellen beurteilen.
5.2 Wenn der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter anführt, in den eingereichten
Anforderungsprofilen lasse sich trotz Einreihung in unterschiedliche Lohnklassen
keine unterschiedliche Bewertung des Kriteriums K 1 erkennen, übersieht
er, dass für die Einreihung in eine Lohnklasse nicht allein das Kriterium
K 1, sondern eine Gesamtbewertung massgebend ist. Die Einreihung in eine
höhere Lohnklasse resultiert bei zwei Vergleichsberufen denn auch nicht aus
unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen, sondern einer unterschiedlichen
Sachverantwortung. So haben Revisorinnen und Revisoren in Lohnklasse 19 grosse
Sachverantwortung, während diejenigen in Lohnklasse 20 eine sehr grosse
Sachverantwortung haben und zusätzlich Buchprüfungen von börsenkotierten
Unternehmen vornehmen. Steuerkommissärinnen und -kommissäre in Lohnklasse 19
haben ebenfalls grosse Sachveranwortung, während diejenigen in Lohnklasse 20 sehr
grosse Sachverantwortung haben und zusätzlich Verhandlungen zu komplexen
Sachgeschäften leiten sowie für die Ausbildung und Begleitung von neu
eingetretenen Steuerkommissärinnen und -kommissären zuständig sind. Bei den
Ingenieurinnen und Ingenieuren ergibt sich die höhere Einstufung schliesslich
aus den Anforderungen an die Berufserfahrung. So sind für Stellen in Lohnklasse
19 vier bis sechs Jahre Berufserfahrung als verantwortliche Projektleitende bei
anspruchsvollen Bauvorhaben erforderlich, während für Stellen in Lohnklasse 20
acht bis zehn Jahre Berufserfahrung als verantwortliche Projektleitende bei sehr
anspruchsvollen Bauvorhaben vorausgesetzt sind.
5.3 Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, die VFA sähe keine korrekte Einreihung von
Funktionen vor, bei welchen neben dem Master in Psychologie eine
Therapieausbildung erforderlich sei. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen,
da die vom Beschwerdeführer bekleidete Stelle gerade keine solche Ausbildung
voraussetzte, weshalb er aus einer allfälligen diskriminierenden Einreihung
solcher Stellen nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich
diskriminierende Einreihung von Funktionen in der Lohnklasse 16.
5.4 Wenn der
Beschwerdeführer sodann kritisiert, dass für die Funktionen von Revisorinnen
und Revisoren sowie Steuerkommissärinnen und Steuerkommissären auch eine
Berufslehre mit höherer Fachprüfung genügt, übersieht er, dass in diesem Fall
zusätzlich eine Berufserfahrung von mehr als acht Jahren vorausgesetzt wird.
Allein die Fachausbildung wird in diesen Fällen mit 2,75 Punkten deutlich
tiefer bewertet als der für die Funktion des Beschwerdeführers verlangte
Hochschulabschluss auf Masterstufe; die Bewertung mit 3,5 Punkten ergibt
sich gemäss Wertungshilfe erst aufgrund eines Zuschlags von 0,75 Punkten für
die vorausgesetzte Berufserfahrung von mehr als acht Jahren. Im Übrigen ist
notorisch, dass den höheren Fachprüfungen im Bereich der Revision und des
Steuerwesens in der Arbeitswelt ein höherer Stellenwert beigemessen wird, als
einem Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule ohne einschlägige
Berufserfahrung. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese Bewertungsweise
diskriminierend sein sollte bzw. weshalb grosse Berufserfahrung das Fehlen
eines Hochschulabschlusses nicht aufwiegen können sollte.
5.5 Schliesslich
ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die für die Funktion der Ingenieurin
bzw. des Ingenieurs eingereichten Anforderungsprofile hätten keine
Aussagekraft, weil es sich bei den darin abgebildeten Aufgaben um
"typische Architektenaufgaben (insbesondere im Zusammenhang mit der
Bauleitung) handelt". Dem lässt sich nicht folgen. Zunächst ergibt sich
aus den Anforderungsprofilen klar, dass diese sowohl für Architektinnen und Architekten
als auch für Ingenieurinnen und Ingenieure gelten. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, weshalb nur Architektinnen und Architekten für die Projektleitung
infrage kommen sollten. Nachdem der Kanton Zürich kein Bauunternehmen betreibt,
sondern durch externe Anbieter bauen lässt, liegt es sodann in der Natur der
Sache, dass sowohl Architektinnen und Architekten als auch Ingenieurinnen und
Ingenieure in erster Linie in der Projektführung und -begleitung tätig sind.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Bewertung der Stelle
des Beschwerdeführers im Kriterium K 1 mit 3,5 Punkten nicht als
diskriminierend. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Die
Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 des
Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
tätig geworden ist, hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2
mit Hinweis).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Verfahren VB.2020.00124 wird als Geschäft
VB.2021.00672 wiederaufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 6'330.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien und den Mitbeteiligten;
b) den Regierungsrat.