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Entscheid

VB.2021.00672

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00672

14. Juli 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23853)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00672

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Personalamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Lohnklasseneinreihung

(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der

Universität Zürich ab. Ab 1989 war er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen

Dienst (KJPD; seit dem 1. Januar 2016: Psychiatrische Universitätsklinik

Zürich [PUK]) als Psychologe bei der Regionalstelle bzw. dem Ambulatorium C

tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner Anstellung in Lohnklasse 18,

seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.

Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie

wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie

FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.

B. Mit

Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um

Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um

entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies der KJPD, an

welchen das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, Gesuch

von A ab.

Erwägungen

II.

Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August

2015.

rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21,

eventualiter Lohnklasse 20, einzureihen und es seien ihm sodann

entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009

auszurichten.

Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach

§ 24c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).

Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

III.

A. A liess

dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht führen

und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm "Lohnnachzahlungen im

Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 21/LS 29

und Lohnklasse 19/LS 29)" für die Zeit von 24. November 2009

bis 31. Dezember 2016 zu entrichten, eventualiter sei eine Expertise zur

Feststellung des Arbeitswerts seiner Tätigkeit und derjenigen der

Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor, Steuerkommissär) anzuordnen.

Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht

die Beschwerde ab (VB.2018.00556).

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (A hatte nur noch

Lohnnachzahlungen im Umfang der Differenz zwischen

Lohnklasse 20/Lohnstufe 29 und Lohnklasse 19/Lohnstufe 29

für die erwähnte Zeitspanne verlangt) mit Urteil vom 20. Februar 2020

(8C_420/2019) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

8.

Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an dieses

zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Nach

Durchführung der vom Bundesgericht verlangten zusätzlichen

Sachverhaltsabklärungen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil

vom 7. Januar 2021 erneut ab (VB.2020.00124).

D. Eine

hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom

10.

September 2021 erneut teilweise gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 auf und wies die Angelegenheit an

das Verwaltungsgericht zurück, "damit es nun bezüglich des gesamten

Kriteriums K 1 prüfe, ob eine diskriminierende Lohneinstufung im Vergleich

zum Ingenieur, Revisor oder Steuerkommissär vorliegt" (8C_180/2021).

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das

vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 7. Januar 2021

sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde das Personalamt als Mitbeteiligter

ins Verfahren aufgenommen, jenes aufgefordert, Anforderungsprofile für in die

Lohnklassen 19 und 20 eingereihte Stellen der Vergleichsberufe einzureichen,

sowie ihm Gelegenheit gegeben, darzutun, weshalb keine Lohndiskriminierung

bestehe. Das Personalamt äusserte sich hierzu am 10. März 2022 und reichte

sechs Anforderungsprofile ein. A liess am 8. April 2022 Stellung nehmen.

Das Personalamt sowie die PUK äusserten sich dazu am 4. bzw. 24. Mai 2022. A

liess am 9. Juni 2022 erneut Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2020.00124

ist als Geschäft VB.2021.00672 wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Im Sinn

der bundesgerichtlichen Anweisung ist im Folgenden zu prüfen, ob die Bewertung

des Kriteriums K 1 (Ausbildung und Erfahrung) für die Stelle des

Beschwerdeführers mit 3,5 Punkten gegenüber der Bewertung dieses Kriteriums für

die Stellen einer Ingenieurin/eines Ingenieurs, eines Revisors/einer Revisorin

sowie einer Steuerkommissärin/eines Steuerkomissärs geschlechtsdiskriminierend

und die Stelle des Beschwerdeführers deshalb mit 4,0 Punkten zu bewerten sei.

Dabei ist von der vom Bundesgericht für die Stelle des

Beschwerdeführers als massgebend bestätigten Anforderung eines Hochschulabschlusses

mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung auszugehen (BGr, 10. September

2021, 8C_180/2021, E. 4). Die vom Beschwerdeführer erst nach Antritt der

Stelle abgeschlossenen Zusatzausbildungen und während des Arbeitsverhältnisses

absolvierten Weiterbildungen, die allesamt nicht zu den

Anstellungsvoraussetzungen gehörten, können dagegen keinen Anlass für eine

höhere Bewertung des Kriteriums K 1 bilden (BGr, 20. Februar 2020, 8C_420/2019,

E. 7.3.2).

2.2

Auf die

Bewertung der weiteren Kriterien (K 2 bis K 6) ist nicht mehr

einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die entsprechenden

Bewertungen ausdrücklich nicht mehr infrage gestellt hatte (BGr,

20.

Februar 2020, 8C_420/2019, E. 6).

3.

Der Beschwerdeführer beantragt "die Edition der Anforderungsprofile

sämtlicher Funktionsinhaber der männlich definierten Vergleichsberufe (der

Jahre 2009 bis 2016)". Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb dies für

das vorliegende Verfahren notwendig sein sollte. Der Beschwerdeführer behauptet

zwar pauschal, das Personalamt habe keine repräsentativen Anforderungsprofile

eingereicht; für diese Behauptung gibt es indes keine Hinweise. Im Gegenteil

ergibt sich aus einem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr, dass das

Personalamt um "(Standard)-Anforderungsprofile" für die

Vergleichsberufe bat. Es kommt hinzu, dass die Behauptung des Beschwerdeführers

darauf hinausliefe, dass der Kanton seine Angestellten innerhalb einer

Berufsgruppe rechtsungleich behandelt; dafür vermag er indes überhaupt keinen

konkreten Hinweis zu liefern. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen

ergibt, eignen sich die eingereichten Anforderungsprofile jedenfalls ohne Weiteres

für einen Vergleich hinsichtlich des Kriteriums K 1.

Bei dieser Ausgangslage und angesichts des immensen Aufwands,

den die Edition sämtlicher Anforderungsprofile verursachen würde, ist darauf zu

verzichten.

4.

Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen

Anforderungsprofilen ergibt sich für die Bewertung des Kriteriums K 1

Folgendes:

4.1

Für den

Beruf der Revisorin bzw. des Revisors ergibt sich aus den Anforderungsprofilen

sowohl für Tätigkeiten in Lohnklasse 19 als auch für Tätigkeiten in Lohnklasse

20, dass für diese Stelle entweder ein Hochschulabschluss auf Masterstufe oder

eine Berufslehre mit einem Diplom einer höheren Fachprüfung sowie mehr als acht

Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung gefordert ist. Unklar bleibt, ob

die zusätzlich unter "Berufserfahrung" erwähnten acht Jahre

Berufserfahrung (davon fünf Jahre im Fach-/Spezialgebiet) auch für Personen mit

einem Hochschulabschluss gelten. Das kann indes offenbleiben, denn bereits die

Anforderung eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe ergibt gemäss

Wertungshilfe eine Bewertung mit 3,5 Punkten; das Gleiche gilt beim Abschluss

einer höheren Fachprüfung und einer Berufserfahrung von mehr als acht Jahren.

Damit sind die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung beim

Beruf der Revisorin bzw. des Revisors vergleichbar mit den gleich hoch

bewerteten Anforderungen für die Stelle des Beschwerdeführers und liegt keine

diskriminierende Bewertung des Kriteriums K 1 vor.

4.2

Für den

Beruf der Steuerkommissärin bzw. des Steuerkommissärs bedarf es entweder eines

Hochschulabschlusses auf Masterstufe oder einer Berufslehre sowie des Diploms

als diplomierter Steuerexperte und mehr als acht Jahre Berufserfahrung. Auch

diesbezüglich ergibt sich im Sinn des vorgängig Ausgeführten allein schon aus

den Anforderungen an die Fachausbildung eine Bewertung im Kriterium K 1

mit 3,5 Punkten; unter Berücksichtigung der im Anforderungsprofil erwähnten

(zusätzlichen) Berufserfahrung von vier Jahren resultiert für Personen mit

einem Hochschulabschluss auf Masterstufe sogar eine Bewertung mit 3,75 Punkten.

Auch im Vergleich zum Beruf der Steuerkommissärin bzw. des

Dispositiv

Steuerkommissärs ergibt sich demnach keine diskriminierende Bewertung des

Kriteriums K 1 für die Stelle des Beschwerdeführers.

4.3 Für den

Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs bedarf es eines (Fach-)Hochschulabschlusses

und einer Berufserfahrung von vier bis sechs (Lohnklasse 19) bzw. acht bis zehn

Jahren (Lohnklasse 20) in der Projektleitung von (sehr) anspruchsvollen

Bauvorhaben. Aus der Beschreibung wird nicht klar, ob ein Abschluss auf

Masterstufe notwendig ist oder ein Abschluss auf Bachelorstufe genügt. Das kann

offenbleiben, denn auch wenn ein Abschluss auf Bachelorstufe genügt, ergibt

sich aufgrund der vorausgesetzten Berufserfahrung für Tätigkeiten in Lohnklasse

19 eine Bewertung mit 3,75 Punkten und für Tätigkeiten in Lohnklasse 20 eine

Bewertung mit 4,0 Punkten.

Damit sind die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung

für den Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs im Vergleich mit der Stelle

des Beschwerdeführers höher, weshalb die höhere Bewertung im Kriterium K 1

sachlich begründet und damit nicht diskriminierend ist.

5.

5.1 Soweit der

Beschwerdeführer dagegen sinngemäss vorbringt, aus der Vereinfachten

Funktionsanalyse (VFA) ergäben sich andere Bewertungen, ist ihm insofern

beizupflichten, als die Beschreibungen in der VFA tatsächlich

interpretationsbedürftig sind. Das liegt indes darin begründet, dass die in der

VFA erwähnten Einreihungen nur beispielhafte Bewertungen für die Einreihung in

einzelne Lohnklassen sind und damit für eine einzelne Stelle nur einen groben

Anhaltspunkt geben können; die konkrete Einreihung einer Stelle kann nur anhand

des Anforderungsprofils der jeweiligen Stelle erfolgen.

Zwar können die Einreihungsbeispiele gemäss VFA auf eine

diskriminierende Bewertung eines Kriteriums hindeuten und sind insbesondere

geeignet, eine Diskriminierung glaubhaft zu machen. Ob eine Stelle tatsächlich

in diskriminierender Weise bewertet wurde, lässt sich jedoch nur im Vergleich mit

der Einreihung konkreter Stellen beurteilen.

5.2 Wenn der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter anführt, in den eingereichten

Anforderungsprofilen lasse sich trotz Einreihung in unterschiedliche Lohnklassen

keine unterschiedliche Bewertung des Kriteriums K 1 erkennen, übersieht

er, dass für die Einreihung in eine Lohnklasse nicht allein das Kriterium

K 1, sondern eine Gesamtbewertung massgebend ist. Die Einreihung in eine

höhere Lohnklasse resultiert bei zwei Vergleichsberufen denn auch nicht aus

unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen, sondern einer unterschiedlichen

Sachverantwortung. So haben Revisorinnen und Revisoren in Lohnklasse 19 grosse

Sachverantwortung, während diejenigen in Lohnklasse 20 eine sehr grosse

Sachverantwortung haben und zusätzlich Buchprüfungen von börsenkotierten

Unternehmen vornehmen. Steuerkommissärinnen und -kommissäre in Lohnklasse 19

haben ebenfalls grosse Sachveranwortung, während diejenigen in Lohnklasse 20 sehr

grosse Sachverantwortung haben und zusätzlich Verhandlungen zu komplexen

Sachgeschäften leiten sowie für die Ausbildung und Begleitung von neu

eingetretenen Steuerkommissärinnen und -kommissären zuständig sind. Bei den

Ingenieurinnen und Ingenieuren ergibt sich die höhere Einstufung schliesslich

aus den Anforderungen an die Berufserfahrung. So sind für Stellen in Lohnklasse

19 vier bis sechs Jahre Berufserfahrung als verantwortliche Projektleitende bei

anspruchsvollen Bauvorhaben erforderlich, während für Stellen in Lohnklasse 20

acht bis zehn Jahre Berufserfahrung als verantwortliche Projektleitende bei sehr

anspruchsvollen Bauvorhaben vorausgesetzt sind.

5.3 Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, die VFA sähe keine korrekte Einreihung von

Funktionen vor, bei welchen neben dem Master in Psychologie eine

Therapieausbildung erforderlich sei. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen,

da die vom Beschwerdeführer bekleidete Stelle gerade keine solche Ausbildung

voraussetzte, weshalb er aus einer allfälligen diskriminierenden Einreihung

solcher Stellen nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Das Gleiche gilt

hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich

diskriminierende Einreihung von Funktionen in der Lohnklasse 16.

5.4 Wenn der

Beschwerdeführer sodann kritisiert, dass für die Funktionen von Revisorinnen

und Revisoren sowie Steuerkommissärinnen und Steuerkommissären auch eine

Berufslehre mit höherer Fachprüfung genügt, übersieht er, dass in diesem Fall

zusätzlich eine Berufserfahrung von mehr als acht Jahren vorausgesetzt wird.

Allein die Fachausbildung wird in diesen Fällen mit 2,75 Punkten deutlich

tiefer bewertet als der für die Funktion des Beschwerdeführers verlangte

Hochschulabschluss auf Masterstufe; die Bewertung mit 3,5 Punkten ergibt

sich gemäss Wertungshilfe erst aufgrund eines Zuschlags von 0,75 Punkten für

die vorausgesetzte Berufserfahrung von mehr als acht Jahren. Im Übrigen ist

notorisch, dass den höheren Fachprüfungen im Bereich der Revision und des

Steuerwesens in der Arbeitswelt ein höherer Stellenwert beigemessen wird, als

einem Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule ohne einschlägige

Berufserfahrung. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese Bewertungsweise

diskriminierend sein sollte bzw. weshalb grosse Berufserfahrung das Fehlen

eines Hochschulabschlusses nicht aufwiegen können sollte.

5.5 Schliesslich

ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die für die Funktion der Ingenieurin

bzw. des Ingenieurs eingereichten Anforderungsprofile hätten keine

Aussagekraft, weil es sich bei den darin abgebildeten Aufgaben um

"typische Architektenaufgaben (insbesondere im Zusammenhang mit der

Bauleitung) handelt". Dem lässt sich nicht folgen. Zunächst ergibt sich

aus den Anforderungsprofilen klar, dass diese sowohl für Architektinnen und Architekten

als auch für Ingenieurinnen und Ingenieure gelten. Es ist denn auch nicht

ersichtlich, weshalb nur Architektinnen und Architekten für die Projektleitung

infrage kommen sollten. Nachdem der Kanton Zürich kein Bauunternehmen betreibt,

sondern durch externe Anbieter bauen lässt, liegt es sodann in der Natur der

Sache, dass sowohl Architektinnen und Architekten als auch Ingenieurinnen und

Ingenieure in erster Linie in der Projektführung und -begleitung tätig sind.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Bewertung der Stelle

des Beschwerdeführers im Kriterium K 1 mit 3,5 Punkten nicht als

diskriminierend. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1 Die

Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 des

Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

7.2 Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis

tätig geworden ist, hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2

mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Verfahren VB.2020.00124 wird als Geschäft

VB.2021.00672 wiederaufgenommen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 6'330.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien und den Mitbeteiligten;

b) den Regierungsrat.