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Entscheid

VB.2021.00673

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00673

13. April 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23604)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00673

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.2 C,

1.2 D,

beide vertreten durch RA E,

2. Bauausschuss Maur,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung;

Nichteintreten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss Maur erteilte C und D mit Beschluss vom 12. März

2021 unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung mit Ausnahmebewilligung

für den Teilabbruch und die Aufstockung des Daches sowie die Erstellung eines

unterirdischen Anbaus für Lager- und Hobbyzwecke beim Gebäude Vers.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03

in Ebmatingen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und G am 21. April 2021 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Mit Entscheid vom 25. August 2021 trat das

Baurekursgericht auf das Rechtsmittel nicht ein.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A

am 24. September 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, diesen aufzuheben und die

Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sodann beantragte sie eine Parteientschädigung zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragten C und D,

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

A nahm dazu am 26. November 2021 mit unveränderten

Anträgen Stellung. Unter Festhalten an den gestellten Anträgen reichten C und D

am 8. Dezember 2021 die letzte Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht

ein, weil die Beschwerdeführenden die Frist für die Zustellung des

Bauentscheids gemäss § 315 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verpasst

hatten und sie diese folglich als nicht als legitimiert erachtete. Die

Beschwerdeführenden sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob das Baurekursgericht zufolge Verwirkung des

Rekursrechts nicht auf das Rechtsmittel eintreten durfte. Dieses begründete seinen Entscheid

im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitigen Rekurrierenden keine Zustellung

des baurechtlichen Entscheids für die 2. Projektänderung verlangt hätten.

2.1

Wer

im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei

der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig

verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 10 N. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil

2019, S. 401).

2.2

Ist dagegen das Begehren rechtzeitig

angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über

das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung

erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG). Dies gilt etwa für die Bewilligung von Projektänderungen

(BEZ 2011 Nr. 55; BEZ 2009 Nr. 26), für

Wiedererwägungsentscheide, für nachträgliche Bewilligungen und für eine

kantonalrechtliche Änderungsbewilligung oder Genehmigung (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 404).

Der zweite Halbsatz von

§ 316 Abs. 2 PBG geht davon aus, dass eine Profilierung ins Auge

springt und anzeigt, dass bauliche Massnahmen geplant sind. Daher kann vom

interessierten Nachbarn grundsätzlich verlangt werden, dass er auf eine neue

Aussteckung wieder neu reagiert und ein zweites Zustellbegehren einreicht. Ein

zweites Zustellbegehren setzt indessen kumulativ eine neue Aussteckung und eine

neue Publikation voraus (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 404)

Von einer neuen Aussteckung im

Sinn von § 316 Abs. 2 PBG kann nur gesprochen werden, wenn sie

deutlich als solche ersichtlich ist (neue, zusätzliche Gebäudekörper, nicht

aber die Verschiebung oder Erhöhung einzelner Stangen). Ist nicht in diesem

Sinn eine neue Aussteckung erfolgt, sind Dritten Entscheide aufgrund des

ursprünglichen Begehrens unaufgefordert zuzustellen (BEZ 2000

Nr. 31).

2.3

Sinn

und Zweck der Neuregelung über die Wahrung von Ansprüchen in der

Gesetzesrevision vom 1. September 1992 war offenkundig die

Verfahrensbeschleunigung. Die Verwirkung des Rekursrechts muss sodann im

Zusammenhang mit der neu geschaffenen Möglichkeit gesehen werden, Einwendungen

gegen das Bauvorhaben bereits im schriftlichen Zustellungsbegehren

vorzubringen. Erfolgen Einwendungen, sind diese der Bauherrschaft von Amtes

wegen mitzuteilen (§ 315 Abs. 2 PBG). Letztere soll möglichst

frühzeitig erfahren, ob sie mit Rekursen zu rechnen hat und was die

Nachbarschaft gegen das Bauvorhaben einzuwenden hat. Nur dann ist es möglich,

das Projekt entsprechend zu ändern, um so allenfalls ein Rechtsmittelverfahren

zu vermeiden. Das aber liegt auch im Interesse der Nachbarschaft.

Die angestrebte,

möglichst frühzeitige Klärung wird erreicht einerseits durch die Pflicht des

Nachbarn, den baurechtlichen Entscheid unter Androhung der Verwirkung des

Rekursrechts innert 20 Tagen ab öffentlicher Ausschreibung zu verlangen,

anderseits durch die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Bauvorhaben im

Zustellungsbegehren vorzubringen (RB 1993 Nr. 52).

3.

3.1

Streitgegenstand ist die

Genehmigung der 2. Projektänderung zum Baugesuch Nr. 04. Das

(Stamm-)Bauvorhaben umfasst die Umnutzung der Garagen und des Tankraums zu

Wohnzwecken, die Erstellung eines Carports sowie die Installation einer

Wärmepumpe. Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids verlangt und in der Folge dagegen rekurriert.

Die 2. Projektänderung sieht nun die Aufstockung des

bestehenden Reiheneinfamilienhauses und die Neuerstellung eines unterirdischen

Anbaus für die Unterbringung von Fahrrädern, Sport- und Gartengeräten sowie

einer kleinen Werkbank zu Hobbyzwecken vor. Das Bauvorhaben wurde am 12. Februar

2021.

publiziert (Planauflage bis 4. März 2021) und das Baugespann

ordnungsgemäss ausgesteckt. Innert Frist haben keine Drittpersonen die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids für die 2. Projektänderung verlangt.

Der Entscheid über die Genehmigung der 2. Projektänderung

wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrem (inzwischen verstorbenen) Ehemann als "Drittpersonen,

welche die Baurechtsentscheide aufgrund der Erstpublikation verlangt haben",

am 19. März 2021 mitgeteilt. Letztere reichten dagegen fristgerecht Rekurs

ein. Das Baurekursgericht trat indes zufolge Verwirkung des Rekursrechts nicht

auf das Rechtsmittel ein.

3.2

Die

Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie nicht (rechtzeitig) die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids über die 2. Projektänderung

verlangt hat. Vielmehr ist sie der Ansicht, dennoch ihr Rekursrecht nicht

verwirkt zu haben.

3.2.1

Sie

macht im Wesentlichen geltend, sie hätte aufgrund der publizierten Bauausschreibung,

worin auf das Ursprungsprojekt von 2016 Bezug genommen werde und die geplanten

Bauten als Projektänderung bezeichnet würden, als Laiin nicht darauf schliessen

müssen, ein neues Zustellbegehren einreichen zu müssen.

Die Publikation des

Bauvorhabens im kantonalen Amtsblatt vom 12. Februar 2021 lautete

folgendermassen:

"Angaben zum Projekt:

04.

Umnutzung

Garagen und Tankraum zu Wohnzwecken, Erstellen Carport, Installation Wärmepumpe

aussen westlich Gebäude Vers.-Nr. 01

Projektänderung:

Teilabbruch des Daches sowie Dachaufstockung, Erstellung eines unterirdischen

Anbaus für Lager- und Hobbyzwecke

[…]"

Dem allgemeinen,

aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz folgend, darf den Parteien aus

einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz ist auch

hinsichtlich der amtlichen Publikation des Bauvorhabens bzw. der Aussteckung im

Hinblick auf die Verwirkung des Rekursrechts bei unterlassener fristgerechter

Anforderung des baurechtlichen Entscheids von Bedeutung (vgl. BGr, 30. November

2015, 1C_448/2015, E. 2.4.1). Ein solcher Eröffnungsmangel ist indes

vorliegend nicht erkennbar.

Aus der

Publikation geht klar hervor, dass neue, im Stammprojekt nicht genannte

Bauvorhaben geplant sind. Bereits aus diesem Grund durfte die

Beschwerdeführerin trotz des Bezugs zum Stammbauprojekt und der Bezeichnung als

Projektänderung nicht davonausgehen, dass kein neues Projekt vorliege. Zudem

wurde das Projekt klar erkennbar neu ausgesteckt und nicht etwa lediglich

Veränderungen an einem bestehenden Baugespann vorgenommen. So führt die

Beschwerdeführerin auch selber aus, durch die Neuaussteckung aufmerksam

geworden das Amtsblatt konsultiert zu haben.

Dieses Vorgehen

deutet darauf hin, dass ihr (wie auch ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann)

die Abläufe aus dem Verfahren zur Stammbaubewilligung bekannt waren. Daher

konnte von ihr – auch als Laiin – verlangt werden, auf diese geänderten

Umstände zu reagieren und ein neues (zweites) Zustellbegehren zu stellen; insbesondere

auch, weil in der Ausschreibung auf die Verwirkungsfolge gemäss § 316 Abs. 1 PBG hingewiesen wurde. Dass sie Entscheide zu Projektänderungen

unaufgefordert zugestellt erhielt, ändert nichts daran. So macht sie auch nicht

etwa geltend, diesen wären ebenfalls neue Ausschreibungen und Aussteckungen

vorausgegangen.

3.2.2

Daraus,

dass ihr der Bauausschuss den Entscheid aufgrund ihres ursprünglichen Zustellbegehrens

zugestellt hat, vermag die Beschwerdeführerin sodann ihre Rekursberechtigung

ebenfalls nicht abzuleiten.

Nach der Praxis des Baurekursgerichts gelten Nachbarn im

baurechtlichen Verfahren erst dann als Verfahrensbeteiligte im Sinn von

§ 10 Abs. 3 lit. a VRG, wenn sie – im Sinn einer formellen

Beschwer – die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig verlangt haben (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 403, auch zum Folgenden). Sie haben das Rekursrecht selbst dann

verwirkt, wenn ihnen der baurechtliche Entscheid unaufgefordert zugestellt wird

(BEZ 1998 Nr. 15).

3.2.3

Das

Zustellbegehren ist Prozessvoraussetzung. Wer den baurechtlichen Entscheid

nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG; sogenannte formelle Beschwer). Das Baurekursgericht tritt

deshalb auf Rekurse nicht ein, die erhoben werden, ohne dass rechtzeitig ein

Begehren im Sinn von § 315 Abs. 1 PBG gestellt worden ist

(BEZ 2013 Nr. 3; BEZ 1993 Nr. 14; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 405).

Die Bestimmung

von § 316 Abs. 1 PBG wurde vom Verwaltungsgericht als

verfassungskonform (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 =

ZBl 95/1994, S. 184 ff.) und EMRK-konform (VGr, 21. Juni

2001, VB.2001.00045, E. 2d) beurteilt. Sie stellt keinen überspitzten

Formalismus dar und ist selbst dann einzuhalten, wenn die Nichtigkeit des

baurechtlichen Entscheids geltend gemacht wird (VGr, 25. August 1994,

VB 94/0077, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht; vgl. auch VGr, 21. Juni

2001, VB.2001.00045, E. 2a). Die gegenteiligen Vorbringen der

Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet.

3.3

Da die

Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, kann die

Beschwerdeführerin daraus, dass das fehlende Zustellbegehren im

Schriftenwechsel nicht thematisiert wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Sie war anwaltlich vertreten und musste damit rechnen, dass das Vorliegen eines

Zustellbegehrens geprüft wird. Ein Beurteilungsspielraum, wie allenfalls bei

einem verspätet gestellten Zustellbegehren, bestand entgegen der

Beschwerdeführerin nicht. Ferner besteht diesbezüglich auch keine Pflicht zur

Nachfristansetzung. Die Vorinstanz hat daher durch den Nichteintretensentscheid

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin begangen.

4.

4.1

Die Rügen

der Beschwerdeführerin erwiesen sich damit insgesamt als unbegründet und der

vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'205.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …