VB.2021.00673
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00673
13. April 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23604)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00673
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.2 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung;
Nichteintreten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss Maur erteilte C und D mit Beschluss vom 12. März
2021 unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung mit Ausnahmebewilligung
für den Teilabbruch und die Aufstockung des Daches sowie die Erstellung eines
unterirdischen Anbaus für Lager- und Hobbyzwecke beim Gebäude Vers.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03
in Ebmatingen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und G am 21. April 2021 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Mit Entscheid vom 25. August 2021 trat das
Baurekursgericht auf das Rechtsmittel nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A
am 24. September 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, diesen aufzuheben und die
Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sodann beantragte sie eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragten C und D,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
A nahm dazu am 26. November 2021 mit unveränderten
Anträgen Stellung. Unter Festhalten an den gestellten Anträgen reichten C und D
am 8. Dezember 2021 die letzte Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht
ein, weil die Beschwerdeführenden die Frist für die Zustellung des
Bauentscheids gemäss § 315 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verpasst
hatten und sie diese folglich als nicht als legitimiert erachtete. Die
Beschwerdeführenden sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist, ob das Baurekursgericht zufolge Verwirkung des
Rekursrechts nicht auf das Rechtsmittel eintreten durfte. Dieses begründete seinen Entscheid
im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitigen Rekurrierenden keine Zustellung
des baurechtlichen Entscheids für die 2. Projektänderung verlangt hätten.
2.1
Wer
im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei
der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig
verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 10 N. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil
2019, S. 401).
2.2
Ist dagegen das Begehren rechtzeitig
angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über
das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung
erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG). Dies gilt etwa für die Bewilligung von Projektänderungen
(BEZ 2011 Nr. 55; BEZ 2009 Nr. 26), für
Wiedererwägungsentscheide, für nachträgliche Bewilligungen und für eine
kantonalrechtliche Änderungsbewilligung oder Genehmigung (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 404).
Der zweite Halbsatz von
§ 316 Abs. 2 PBG geht davon aus, dass eine Profilierung ins Auge
springt und anzeigt, dass bauliche Massnahmen geplant sind. Daher kann vom
interessierten Nachbarn grundsätzlich verlangt werden, dass er auf eine neue
Aussteckung wieder neu reagiert und ein zweites Zustellbegehren einreicht. Ein
zweites Zustellbegehren setzt indessen kumulativ eine neue Aussteckung und eine
neue Publikation voraus (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 404)
Von einer neuen Aussteckung im
Sinn von § 316 Abs. 2 PBG kann nur gesprochen werden, wenn sie
deutlich als solche ersichtlich ist (neue, zusätzliche Gebäudekörper, nicht
aber die Verschiebung oder Erhöhung einzelner Stangen). Ist nicht in diesem
Sinn eine neue Aussteckung erfolgt, sind Dritten Entscheide aufgrund des
ursprünglichen Begehrens unaufgefordert zuzustellen (BEZ 2000
Nr. 31).
2.3
Sinn
und Zweck der Neuregelung über die Wahrung von Ansprüchen in der
Gesetzesrevision vom 1. September 1992 war offenkundig die
Verfahrensbeschleunigung. Die Verwirkung des Rekursrechts muss sodann im
Zusammenhang mit der neu geschaffenen Möglichkeit gesehen werden, Einwendungen
gegen das Bauvorhaben bereits im schriftlichen Zustellungsbegehren
vorzubringen. Erfolgen Einwendungen, sind diese der Bauherrschaft von Amtes
wegen mitzuteilen (§ 315 Abs. 2 PBG). Letztere soll möglichst
frühzeitig erfahren, ob sie mit Rekursen zu rechnen hat und was die
Nachbarschaft gegen das Bauvorhaben einzuwenden hat. Nur dann ist es möglich,
das Projekt entsprechend zu ändern, um so allenfalls ein Rechtsmittelverfahren
zu vermeiden. Das aber liegt auch im Interesse der Nachbarschaft.
Die angestrebte,
möglichst frühzeitige Klärung wird erreicht einerseits durch die Pflicht des
Nachbarn, den baurechtlichen Entscheid unter Androhung der Verwirkung des
Rekursrechts innert 20 Tagen ab öffentlicher Ausschreibung zu verlangen,
anderseits durch die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Bauvorhaben im
Zustellungsbegehren vorzubringen (RB 1993 Nr. 52).
3.
3.1
Streitgegenstand ist die
Genehmigung der 2. Projektänderung zum Baugesuch Nr. 04. Das
(Stamm-)Bauvorhaben umfasst die Umnutzung der Garagen und des Tankraums zu
Wohnzwecken, die Erstellung eines Carports sowie die Installation einer
Wärmepumpe. Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids verlangt und in der Folge dagegen rekurriert.
Die 2. Projektänderung sieht nun die Aufstockung des
bestehenden Reiheneinfamilienhauses und die Neuerstellung eines unterirdischen
Anbaus für die Unterbringung von Fahrrädern, Sport- und Gartengeräten sowie
einer kleinen Werkbank zu Hobbyzwecken vor. Das Bauvorhaben wurde am 12. Februar
2021.
publiziert (Planauflage bis 4. März 2021) und das Baugespann
ordnungsgemäss ausgesteckt. Innert Frist haben keine Drittpersonen die
Zustellung des baurechtlichen Entscheids für die 2. Projektänderung verlangt.
Der Entscheid über die Genehmigung der 2. Projektänderung
wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrem (inzwischen verstorbenen) Ehemann als "Drittpersonen,
welche die Baurechtsentscheide aufgrund der Erstpublikation verlangt haben",
am 19. März 2021 mitgeteilt. Letztere reichten dagegen fristgerecht Rekurs
ein. Das Baurekursgericht trat indes zufolge Verwirkung des Rekursrechts nicht
auf das Rechtsmittel ein.
3.2
Die
Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie nicht (rechtzeitig) die
Zustellung des baurechtlichen Entscheids über die 2. Projektänderung
verlangt hat. Vielmehr ist sie der Ansicht, dennoch ihr Rekursrecht nicht
verwirkt zu haben.
3.2.1
Sie
macht im Wesentlichen geltend, sie hätte aufgrund der publizierten Bauausschreibung,
worin auf das Ursprungsprojekt von 2016 Bezug genommen werde und die geplanten
Bauten als Projektänderung bezeichnet würden, als Laiin nicht darauf schliessen
müssen, ein neues Zustellbegehren einreichen zu müssen.
Die Publikation des
Bauvorhabens im kantonalen Amtsblatt vom 12. Februar 2021 lautete
folgendermassen:
"Angaben zum Projekt:
04.
Umnutzung
Garagen und Tankraum zu Wohnzwecken, Erstellen Carport, Installation Wärmepumpe
aussen westlich Gebäude Vers.-Nr. 01
Projektänderung:
Teilabbruch des Daches sowie Dachaufstockung, Erstellung eines unterirdischen
Anbaus für Lager- und Hobbyzwecke
[…]"
Dem allgemeinen,
aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz folgend, darf den Parteien aus
einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz ist auch
hinsichtlich der amtlichen Publikation des Bauvorhabens bzw. der Aussteckung im
Hinblick auf die Verwirkung des Rekursrechts bei unterlassener fristgerechter
Anforderung des baurechtlichen Entscheids von Bedeutung (vgl. BGr, 30. November
2015, 1C_448/2015, E. 2.4.1). Ein solcher Eröffnungsmangel ist indes
vorliegend nicht erkennbar.
Aus der
Publikation geht klar hervor, dass neue, im Stammprojekt nicht genannte
Bauvorhaben geplant sind. Bereits aus diesem Grund durfte die
Beschwerdeführerin trotz des Bezugs zum Stammbauprojekt und der Bezeichnung als
Projektänderung nicht davonausgehen, dass kein neues Projekt vorliege. Zudem
wurde das Projekt klar erkennbar neu ausgesteckt und nicht etwa lediglich
Veränderungen an einem bestehenden Baugespann vorgenommen. So führt die
Beschwerdeführerin auch selber aus, durch die Neuaussteckung aufmerksam
geworden das Amtsblatt konsultiert zu haben.
Dieses Vorgehen
deutet darauf hin, dass ihr (wie auch ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann)
die Abläufe aus dem Verfahren zur Stammbaubewilligung bekannt waren. Daher
konnte von ihr – auch als Laiin – verlangt werden, auf diese geänderten
Umstände zu reagieren und ein neues (zweites) Zustellbegehren zu stellen; insbesondere
auch, weil in der Ausschreibung auf die Verwirkungsfolge gemäss § 316 Abs. 1 PBG hingewiesen wurde. Dass sie Entscheide zu Projektänderungen
unaufgefordert zugestellt erhielt, ändert nichts daran. So macht sie auch nicht
etwa geltend, diesen wären ebenfalls neue Ausschreibungen und Aussteckungen
vorausgegangen.
3.2.2
Daraus,
dass ihr der Bauausschuss den Entscheid aufgrund ihres ursprünglichen Zustellbegehrens
zugestellt hat, vermag die Beschwerdeführerin sodann ihre Rekursberechtigung
ebenfalls nicht abzuleiten.
Nach der Praxis des Baurekursgerichts gelten Nachbarn im
baurechtlichen Verfahren erst dann als Verfahrensbeteiligte im Sinn von
§ 10 Abs. 3 lit. a VRG, wenn sie – im Sinn einer formellen
Beschwer – die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig verlangt haben (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 403, auch zum Folgenden). Sie haben das Rekursrecht selbst dann
verwirkt, wenn ihnen der baurechtliche Entscheid unaufgefordert zugestellt wird
(BEZ 1998 Nr. 15).
3.2.3
Das
Zustellbegehren ist Prozessvoraussetzung. Wer den baurechtlichen Entscheid
nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG; sogenannte formelle Beschwer). Das Baurekursgericht tritt
deshalb auf Rekurse nicht ein, die erhoben werden, ohne dass rechtzeitig ein
Begehren im Sinn von § 315 Abs. 1 PBG gestellt worden ist
(BEZ 2013 Nr. 3; BEZ 1993 Nr. 14; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 405).
Die Bestimmung
von § 316 Abs. 1 PBG wurde vom Verwaltungsgericht als
verfassungskonform (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 =
ZBl 95/1994, S. 184 ff.) und EMRK-konform (VGr, 21. Juni
2001, VB.2001.00045, E. 2d) beurteilt. Sie stellt keinen überspitzten
Formalismus dar und ist selbst dann einzuhalten, wenn die Nichtigkeit des
baurechtlichen Entscheids geltend gemacht wird (VGr, 25. August 1994,
VB 94/0077, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht; vgl. auch VGr, 21. Juni
2001, VB.2001.00045, E. 2a). Die gegenteiligen Vorbringen der
Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet.
3.3
Da die
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, kann die
Beschwerdeführerin daraus, dass das fehlende Zustellbegehren im
Schriftenwechsel nicht thematisiert wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Sie war anwaltlich vertreten und musste damit rechnen, dass das Vorliegen eines
Zustellbegehrens geprüft wird. Ein Beurteilungsspielraum, wie allenfalls bei
einem verspätet gestellten Zustellbegehren, bestand entgegen der
Beschwerdeführerin nicht. Ferner besteht diesbezüglich auch keine Pflicht zur
Nachfristansetzung. Die Vorinstanz hat daher durch den Nichteintretensentscheid
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin begangen.
4.
4.1
Die Rügen
der Beschwerdeführerin erwiesen sich damit insgesamt als unbegründet und der
vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'205.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …