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Entscheid

VB.2021.00674

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00674

15. November 2021Deutsch10 min

(URT.2021.23211)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00674

Urteil

der 3. Kammer

vom 15. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat X,

Beschwerdegegner,

und

C,

Mitbeteiligter,

betreffend Bestattungswesen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B

(geboren 2002) verstarb im Frühling 2021. Er war der Sohn von A und C. Ab

Erreichen der Volljährigkeit bis zu seinem Tod bestand für ihn eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, welche die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks X angeordnet hatte.

Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2021 sei B beobachtet worden,

wie er am Morgen des … 2021 in das Gleisbett des Bahnhofs X gestiegen und von

einem einfahrenden, bereits bremsenden Zug erfasst worden sei. Die gleichentags

vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) durchgeführte Legalinspektion sei zum

Schluss gekommen, die Todesart sei mit einem Suizid vereinbar, und die

Befragungen im Kreise des Verstorbenen hätten (ebenfalls) keine Hinweise für

ein strafrechtlich relevantes Geschehen ergeben. Eine Strafuntersuchung sei

daher nicht anhandzunehmen. Dementsprechend hatte die Staatsanwaltschaft den

Leichnam von B denn auch noch am Tag seines Todes freigegeben.

Da B zu Lebzeiten keine Angaben zu der von ihm

bevorzugten Bestattungsart gemacht hatte und sich A und C darüber nicht einigen

konnten, ordnete der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt X mit

Verfügung vom 18. Mai 2021 gestützt auf § 21 der

Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) die Kremation von B an.

Sodann verpflichtete er A und C solidarisch, die über einen Betrag von

Fr. 1'400.- hinausgehenden Kosten für die spezielle Kühlung des

Verstorbenen zu übernehmen.

B. Eine

als "Rekurs" bezeichnete Eingabe von A gegen diese Verfügung überwies

der Bezirksrat X mit Schreiben vom 26. Mai 2021 zur Beurteilung als

Begehren um Neubeurteilung zuständigkeitshalber an den Stadtrat X. Mit Beschluss

vom 7. Juni 2021 wies der Stadtrat das Neubeurteilungsbegehren ab. Auf die

Anträge von A, ein Strafverfahren hinsichtlich der von ihr geltend gemachten

Tötung ihres Sohns einzuleiten und dessen Obduktion anzuordnen, trat er nicht

ein. Für den verstorbenen B ordnete der Stadtrat die Kremation an. Auf die

Erhebung einer Spruchgebühr verzichtete er. Bis zum Zeitpunkt des

Neubeurteilungsentscheids übernehme die Stadt X die für die Überführung und

spezielle Kühlung des Verstorbenen anfallenden Kosten. Anderweitige oder erst

nach dem Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids anfallende Kosten seien von

der verursachenden Partei zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Gegen den Stadtratsbeschluss vom 7. Juni 2021 erhob A

mit Eingabe vom 3. Juli 2021 Rekurs beim Bezirksrat X und beantragte, der

angefochtene Beschluss sei "wegen Unzuständigkeit aufzuheben, bzw. sei

nicht darauf einzutreten". Eventualiter sei das Ergebnis des laufenden

Strafverfahrens abzuwarten. C, der als Mitbeteiligter in das Rekursverfahren

aufgenommen worden war, beantragte, ebenso wie der Stadtrat X, die Abweisung

des Rekurses. Mit Replik vom 9. August 2021 hielt A an ihren Anträgen fest

und beantragte zudem, es sei von der auf sie ausgestellten Vollmacht von B

Vormerk zu nehmen, und es sei der Wille von B umzusetzen. Eventualiter seien

die "ordentlichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Prozesse

betreffend Todesursache meines Kindes abzuwarten". Mit Beschluss vom

9.

September 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten

zu erheben. Die Beschwerdefrist verkürzte er auf fünf Tage.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. September

2021.

(Poststempel vom 26. September 2021) an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. September

2021.

Eventualiter "sei das Verfahren betreffend die Bestattungsart von B

auszusetzen bis das hängige Strafverfahren und das Zivilverfahren betreffend

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen entschieden sind"; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der "Vorinstanz". Mit

Präsidialverfügung vom 27. September 2021 zog das Verwaltungsgericht die

Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund der offensichtlichen

Unbegründetheit derselben konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen

(§ 58 VRG) verzichtet werden und ist über die Sache auf dem

Zirkulationsweg zu befinden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Bestehen Anzeichen, dass

der Tod einer Person Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer

Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot

aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei

bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf (§ 4 Abs. 3 BesV). Wurde der

Hinschied der Polizei gemeldet, hat die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald

als möglich zur Bestattung freizugeben (vgl. zur entsprechenden Vorgehensweise

auch Art. 253 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Hat sie

dies getan, informiert sie das Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde des

Verstorbenen über die Freigabe (§ 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 BesV).

Die Entscheidung über die

Bestattungsart richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen

Person (§ 19 Abs. 1 BesV). Ist der Wille der verstorbenen Person

nicht bekannt, ist diejenige Person anordnungsberechtigt, welche mit der

verstorbenen Person am engsten verbunden war (§ 20 Abs. 1 BesV). Ohne

gegenteilige Anhaltspunkte gelten nach § 20 Abs. 2 BesV die folgenden

Personen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden,

wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt

gepflegt haben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin

oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner; b. Kinder

über 16 Jahre; c. Eltern und Geschwister über 16 Jahre;

d. Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahre; e. andere Personen

über 16 Jahre, die der verstorbenen Person nahestanden. Sind mehrere Personen

mit der verstorbenen Person verbunden und nicht einig, trifft gemäss § 21 Abs. 1 BesV die Wohngemeinde die erforderlichen Anordnungen. Die Gemeinde

hat dabei dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen und den Traditionen seiner

Religionsgemeinschaft Rechnung zu tragen (§ 21 Abs. 2 BesV; vgl. zu

den infrage stehenden Grundrechtspositionen BGE 129 I 173).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner erwog im Beschluss vom 7. Juni 2021, Verfahrensgegenstand

sei ausschliesslich die Bestattungsart des verstorbenen B und weder die

Eröffnung eines Strafverfahrens noch die Anordnung einer Obduktion. Auf die

entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzutreten. Der

Verstorbene habe selber keine Anweisungen oder sonstigen Willensäusserungen

bezüglich der Art seiner Bestattung hinterlassen. Der Vater wünsche eine

Kremation, die Mutter eine Erdbestattung. Die Mutter mache zwar geltend, sie

und damit auch ihr Sohn seien jüdischen Glaubens (gewesen). In Bezug auf den

Verstorbenen könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Gemäss Eintrag der

Einwohnerkontrolle sei er konfessionslos gewesen, und laut den telefonischen

Auskünften von den letzten Wohngruppen, wo er gelebt habe, habe er nach keinen

jüdischen Gebräuchen gelebt. Anhand des Taufscheins stehe zudem fest, dass der

Verstorbene christlich getauft worden sei. Sodann vermute die Mutter zwar ein

Fremdverschulden am Tod von B, weswegen er nicht vorschnell kremiert werden

dürfe. Ein Fremdverschulden könne indes aufgrund der sehr klaren Todessituation

ausgeschlossen werden. Ob es dem Wunsch des Verstorbenen entsprochen hätte, in

einem Familiengrab beerdigt zu werden, müsse vorliegend offenbleiben. Der Vater

"beharre" jedenfalls auf einer Kremation, da dies seiner

Familientradition entspräche. Er habe eine enge Verbundenheit zu seinem Sohn

gehabt; dieser sei an den Wochenenden jeweils zu ihm nach Hause gegangen und

einwohnerrechtlich auch an seiner Adresse gemeldet gewesen. Ferner habe der

Beistand von B bestätigt, dass dieser nur zum Vater, nicht aber zur Mutter Kontakt

gehabt habe. Aufgrund dieser Umstände habe der Sicherheits- und

Gesundheitsvorstand zu Recht den Schluss gezogen, dass der Vater die dem

Verstorbenen im Alltag nächststehende Person gewesen sei und dessen Wille

demjenigen des Verstorbenen am nächsten komme. Zu Recht habe er deshalb auch

die Kremation angeordnet.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 9. September 2021, der

angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2021 betreffe die

Bestattungsart für B und nicht das strafrechtliche Verfahren, welches die

Todesursache zum Gegenstand habe. Die am … 2021 erfolgte Freigabe des Leichnams

von B sei bis heute nicht widerrufen worden. In erster Instanz sei der

Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt X und in zweiter Instanz sei der

Stadtrat zuständig gewesen, über die Bestattungsart zu entscheiden. Dass die

Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2021 beim Obergericht Zürich Beschwerde eingereicht habe,

beschlage die Zuständigkeit des Beschwerdegegners zur Festsetzung der

Bestattungsart nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der angefochtene

Beschluss sei mangels Zuständigkeit aufzuheben, sei daher abzuweisen.

Weiter stehe fest, dass B keine Anweisungen über seine

Bestattungsart hinterlassen habe. Auch das durch die Beschwerdeführerin

beigebrachte Schreiben vom 6. April 2021, welches sie angeblich

bevollmächtigen solle, Prozesshandlungen für ihren Sohn vorzunehmen, enthalte

keine solche Anweisung. Der Beschwerdegegner habe korrekterweise die Meinungen

beider Eltern des Verstorbenen als dessen nahestehende Personen eingeholt.

Mangels Einigung habe es dem Gemeinwesen obgelegen, eine Abwägung vorzunehmen,

um über die Bestattungsart zu entscheiden. Hierbei habe es die gelebte Nähe zum

Vater mehr gewichtet als die Vorbringen der Mutter. Zudem habe der

Beschwerdegegner in der Wohngruppe, wo der Verstorbene zuletzt gelebt habe, und

bei dessen Beistand Auskünfte eingeholt, um daraus den mutmasslichen Willen des

Verstorbenen zu eruieren. Dass dieser einer Religionsgemeinschaft angehört

hätte, die eine Kremation für unzulässig erachte, sei nicht erstellt. Der

Beschwerdegegner habe die Gründe für und gegen eine Kremation sorgfältig

abgewogen und sich für die Bestattungsart entschieden, die dem mutmasslichen

Willen des Verstorbenen entspreche.

In Bezug auf den mutmasslichen Willen des Verstorbenen bringe

die Beschwerdeführerin mit Rekurs nichts Neues vor; sie beschränke sich auf

haltlose Vorwürfe. Zudem seien bezüglich der Familienverhältnisse langjährige

Kindesschutzmassnahmen und ein kürzlich durchgeführtes Verfahren um eine

Erwachsenenbeistandschaft für B aktenkundig. Hauptsächlicher Beweggrund der

Beschwerdeführerin für eine Erdbestattung ihres Sohnes scheine ihre feste

Vorstellung zu sein, er sei durch den Vater getötet worden. Diesem werfe sie

Organhandel und Auftragsmorde vor. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die

Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit vom Gegenteil überzeugen lasse. Eine

weitere Verzögerung der Bestattung verdiene deswegen keinen Rechtsschutz. Auch

vor diesem Hintergrund erscheine eine Kremation angemessen. Der Rekurs sei somit

abzuweisen.

3.3

Was die

Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 20. September 2021 vorbringt,

vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung vom § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,

zumal sie sich nur oberflächlich damit auseinandersetzt und im Wesentlichen

lediglich ihre bereits in den vorinstanzlichen Verfahren erhobenen, teilweise

massiven, indes unbelegten und verworren erscheinenden Vorwürfe gegenüber

zahlreichen Personen wiederholt – namentlich, dass ihr Sohn vom Mitbeteiligten

ermordet worden sei bzw. es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe. Wie sich

der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2021

entnehmen lässt, bestanden weder ihrerseits noch seitens des IRM Zweifel daran,

dass sich B am … 2021 am Bahnhof X selbst das Leben nahm (vorn I.A.). Auch wenn

die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht anfocht,

besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, das "Verfahren betreffend die

Bestattungsart von B auszusetzen", wie dies die Beschwerdeführerin zwecks

"Beweissicherung" beantragt. Auch das anscheinend von der

Beschwerdeführerin anhängig gemachte "Zivilverfahren betreffend

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen" rechtfertigt mangels eines

relevanten Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren keine Sistierung.

Sodann macht die Beschwerdeführerin erneut in pauschaler Weise geltend, ihr

Sohn dürfe nicht eingeäschert werden, weil er jüdischen Glaubens gewesen sei.

Mit den Vorinstanzen ist dem aber entgegenzuhalten, dass es hierfür an

hinreichenden Belegen mangelt. Die Vorinstanzen legten schliesslich überzeugend

dar, weshalb vorliegend aufgrund der Familienverhältnisse der Kremation

gegenüber der Erdbestattung der Vorzug zu geben ist, woran auch die von der

Beschwerdeführerin eingereichte Vollmacht ihres Sohns, die sich nicht zur Frage

der Bestattung äussert, nichts zu ändern vermag.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …