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Entscheid

VB.2021.00677

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00677

3. Dezember 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23263)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00677

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Barabgeltung von Ferienguthaben,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 23. März 2020 bis zum 31. Juli

2020 in einem befristeten Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 80 %

als stellvertretende Schulleiterin für die Gemeinde C tätig. Mit Verfügung vom

6. Juli 2020 stellte das Volksschulamt A in gleicher Funktion ab

1. August 2020 unbefristet an. Gegen diese Verfügung erhob A am

9. Juli 2020 Einsprache bei der Gemeinde C und hielt fest, das

Anstellungsverhältnis nach dem Ende der befristeten Anstellung nicht

weiterführen zu wollen. Daraufhin teilte die Gemeinde C A mit Schreiben vom

10. Juli 2020 mit, man habe dem Volksschulamt den "Widerruf der

Anstellung" angezeigt, und hielt A an, ihr Ferienguthaben von zehn Tagen

bis zum Ende der Anstellung zu beziehen.

Mit Schreiben vom 20. August 2020 verlangte A von der

Gemeinde C die Auszahlung eines Überstundenguthabens von 49 Stunden und

20 Minuten sowie die Abgeltung von zehn Ferientagen, da sie diese wegen

Krankheit nicht habe beziehen können. Die Gemeinde C überwies dieses Ersuchen

in der Folge an das zuständige Volksschulamt. Mit Verfügung vom 21. April

2021 gewährte das Volksschulamt A eine Überstundenauszahlung im Umfang von

45,83 Stunden und wies das Gesuch um Barabgeltung von Ferien ab.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen gegen die verweigerte Barabgeltung

von Ferien erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 26. August 2021 ab.

III.

A erhob am 27. September 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Volksschulamt zur Barabgeltung von zehn

Ferientagen zu verpflichten. Die Bildungsdirektion verzichtete am

5.

Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt schloss am

6.

Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen

des Volksschulamts betreffend Ferienabgeltung nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zuständig (VRG, LS 175.2).

Die Beschwerdeführerin

verlangt die Auszahlung von zehn Ferientagen, was bei einem Pensum von

80.

% einen Streitwert von rund Fr. 4'500.- ergibt. Damit fällt die

Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Unstrittig

hatte die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung insgesamt einen

Ferienanspruch von zehn Tagen (zu 80 % bzw. 6,72 Stunden) bzw. (unter

Berücksichtigung der Arbeitsaufteilung der Beschwerdeführerin auf vier

Arbeitstage pro Woche) acht vollen Arbeitstagen. Strittig ist hingegen, ob die

Beschwerdeführerin diesen Ferienanspruch noch während des

Anstellungsverhältnisses beziehen konnte. Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, sie sei den ganzen Monat Juli ferienunfähig gewesen und

habe die Ferien deshalb nicht beziehen können.

2.2

Die

Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt bei den

Arbeitnehmenden. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der

Ferienunfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf

ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten

ist, dass ein ärztliches Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung

darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr

eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als

erstellt gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882,

E. 5.4.2 mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 324a/b N. 12).

2.3

Die

Beschwerdeführerin reichte der Gemeinde C für den hier interessierenden

Zeitraum ärztliche Zeugnisse vom 29. Juni sowie 6. und 16. Juli 2020

ein, in welchen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom

29.

Juni bis zum 2. August 2020 bescheinigt wurde. Im Rahmen

weitergehender Abklärungen durch das Volksschulamt im Zusammenhang mit der

beantragten Auszahlung von Überstunden ergab sich, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer zweiten Anstellung in der Gemeinde D mit einem Pensum von 20 % am

7.

Juli 9,75 Stunden und am 14. Juli 7,25 Stunden

gearbeitet hatte. In einem Schreiben vom 23. November 2020 machte die

Beschwerdeführerin erstmals geltend, die Arbeitsunfähigkeit in C sei

arbeitsplatzbezogen gewesen. Nachdem das Volksschulamt die behauptete

Arbeitsunfähigkeit auch für die Tätigkeit in C bezweifelt und der

Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hatte, ihr weder Überstunden- noch

Ferienguthaben auszuzahlen, reichte die Beschwerdeführerin am 24. Februar

2021.

zwei neue, auf den 15. Dezember 2020 datierende Arztzeugnisse ein.

Eines bestätigte eine (zuvor schon bescheinigte) vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 19. April 2020, hielt indes mit

Blick auf Arbeitseinsätze in D fest, dass die Beschwerdeführerin

"stundenweise, kurze Arbeitseinsätze leisten [könne], was die

Projektarbeit betrifft". Ein weiteres Arztzeugnis hielt neu fest, die für

die Zeitdauer vom 29. Juni bis 2. August 2020 bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit sei nur arbeitsplatzbezogen; "[d]amit einher geht eine

Ferienunfähigkeit".

2.4

Bei dieser

Sachlage kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die behauptete

Ferienunfähigkeit nicht hinreichend belegt ist. Während der Anstellung hatte

die Beschwerdeführerin der Gemeinde C Arztzeugnisse eingereicht, welche

generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Erst nachdem die

Untersuchungen des Beschwerdegegners ergeben hatten, dass die

Beschwerdeführerin trotz angeblich vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die

Gemeinde D tätig war, behauptete sie im November 2020 erstmals, es habe sich um

eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt. Dass sie während der

ersten Krankschreibung "projektbezogen" für die Gemeinde D habe

arbeiten können, wird erst im Arztzeugnis vom 15. Dezember 2020 behauptet;

ebenfalls erst in einem weiteren Arztzeugnis vom gleichen Datum ist erstmals

die Rede davon, die Beschwerdeführerin sei im Juli 2020 ferienunfähig gewesen.

Es kommt hinzu, dass Angestellte bei einer arbeitsplatzbezogenen

Arbeitsunfähigkeit gemeinhin nur in Bezug auf die konkrete Stelle an der Arbeit

verhindert sind, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in ihrer

privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Art. 324a/b N. 10 S. 416). Dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig

nur arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig und generell ferienunfähig gewesen sein

soll, ist deshalb widersprüchlich. Insgesamt sind die Behauptungen der

Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und erscheinen die eingereichten

Arztzeugnisse als Gefälligkeitszeugnisse, die in erster Linie dazu erstellt

wurden, die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu stützen.

Entgegen der Beschwerdeführerin musste der

Beschwerdegegner bei dieser Sachlage keinen Gegenbeweis erbringen und war er

entsprechend auch nicht gehalten, eine vertrauensärztliche Untersuchung

anzuordnen. Die Beschwerdeführerin muss sich im Übrigen vorhalten lassen, dass

ihr Verhalten eine rechtzeitige vertrauensärztliche Untersuchung hinsichtlich

der behaupteten Ferienunfähigkeit von Anfang an unmöglich machte, denn ein

entsprechendes Arztzeugnis reichte sie erst im Februar 2021 ein – mehr als

sechs Monate nach dem Ende der Anstellung –, und eine arbeitsplatzbezogene

Arbeitsunfähigkeit behauptete sie erstmals mehr als drei Monate nach dem Ende

der Anstellung.

2.5

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Ferien seien nicht genügend früh

angeordnet worden, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Zwar sind Ferien im

unbefristeten Arbeitsverhältnis genügend früh anzuordnen, damit die

Angestellten ihre Ferienpläne danach ausrichten können. Hier geht es aber um

den Bezug noch vorhandener Ferienansprüche kurz vor dem Ende der Anstellung. In

einer solchen Situation ist die Arbeitgeberin nicht nur berechtigt, sondern

grundsätzlich verpflichtet, den Ferienbezug noch vor dem Ende der Anstellung zu

ermöglichen: Nach § 83 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) werden nicht bezogene

Ferien grundsätzlich nicht in bar abgegolten und kann davon im Austrittsjahr

nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Ferien aus dienstlichen oder

triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden konnten. Beides liegt hier

nicht vor.

Dispositiv

2.6 Demnach

war die Beschwerdeführerin im Juli 2020 ferienfähig und durfte die Gemeinde C

den Ferienbezug in den letzten zwei Arbeitswochen anordnen. Die Beschwerdeführerin

hat damit keinen Anspruch auf Barabgeltung von Ferien.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Aufgrund des tiefen Streitwerts sind die Gerichtskosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der

unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt

(vgl. E. 1), steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …