VB.2021.00677
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00677
3. Dezember 2021Deutsch8 min
(URT.2021.23263)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00677
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Barabgeltung von Ferienguthaben,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 23. März 2020 bis zum 31. Juli
2020 in einem befristeten Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 80 %
als stellvertretende Schulleiterin für die Gemeinde C tätig. Mit Verfügung vom
6. Juli 2020 stellte das Volksschulamt A in gleicher Funktion ab
1. August 2020 unbefristet an. Gegen diese Verfügung erhob A am
9. Juli 2020 Einsprache bei der Gemeinde C und hielt fest, das
Anstellungsverhältnis nach dem Ende der befristeten Anstellung nicht
weiterführen zu wollen. Daraufhin teilte die Gemeinde C A mit Schreiben vom
10. Juli 2020 mit, man habe dem Volksschulamt den "Widerruf der
Anstellung" angezeigt, und hielt A an, ihr Ferienguthaben von zehn Tagen
bis zum Ende der Anstellung zu beziehen.
Mit Schreiben vom 20. August 2020 verlangte A von der
Gemeinde C die Auszahlung eines Überstundenguthabens von 49 Stunden und
20 Minuten sowie die Abgeltung von zehn Ferientagen, da sie diese wegen
Krankheit nicht habe beziehen können. Die Gemeinde C überwies dieses Ersuchen
in der Folge an das zuständige Volksschulamt. Mit Verfügung vom 21. April
2021 gewährte das Volksschulamt A eine Überstundenauszahlung im Umfang von
45,83 Stunden und wies das Gesuch um Barabgeltung von Ferien ab.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen gegen die verweigerte Barabgeltung
von Ferien erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 26. August 2021 ab.
III.
A erhob am 27. September 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Volksschulamt zur Barabgeltung von zehn
Ferientagen zu verpflichten. Die Bildungsdirektion verzichtete am
5.
Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt schloss am
6.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen
des Volksschulamts betreffend Ferienabgeltung nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zuständig (VRG, LS 175.2).
Die Beschwerdeführerin
verlangt die Auszahlung von zehn Ferientagen, was bei einem Pensum von
80.
% einen Streitwert von rund Fr. 4'500.- ergibt. Damit fällt die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Unstrittig
hatte die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung insgesamt einen
Ferienanspruch von zehn Tagen (zu 80 % bzw. 6,72 Stunden) bzw. (unter
Berücksichtigung der Arbeitsaufteilung der Beschwerdeführerin auf vier
Arbeitstage pro Woche) acht vollen Arbeitstagen. Strittig ist hingegen, ob die
Beschwerdeführerin diesen Ferienanspruch noch während des
Anstellungsverhältnisses beziehen konnte. Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, sie sei den ganzen Monat Juli ferienunfähig gewesen und
habe die Ferien deshalb nicht beziehen können.
2.2
Die
Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt bei den
Arbeitnehmenden. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der
Ferienunfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf
ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten
ist, dass ein ärztliches Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung
darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr
eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als
erstellt gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882,
E. 5.4.2 mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen
Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 324a/b N. 12).
2.3
Die
Beschwerdeführerin reichte der Gemeinde C für den hier interessierenden
Zeitraum ärztliche Zeugnisse vom 29. Juni sowie 6. und 16. Juli 2020
ein, in welchen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
29.
Juni bis zum 2. August 2020 bescheinigt wurde. Im Rahmen
weitergehender Abklärungen durch das Volksschulamt im Zusammenhang mit der
beantragten Auszahlung von Überstunden ergab sich, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer zweiten Anstellung in der Gemeinde D mit einem Pensum von 20 % am
7.
Juli 9,75 Stunden und am 14. Juli 7,25 Stunden
gearbeitet hatte. In einem Schreiben vom 23. November 2020 machte die
Beschwerdeführerin erstmals geltend, die Arbeitsunfähigkeit in C sei
arbeitsplatzbezogen gewesen. Nachdem das Volksschulamt die behauptete
Arbeitsunfähigkeit auch für die Tätigkeit in C bezweifelt und der
Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hatte, ihr weder Überstunden- noch
Ferienguthaben auszuzahlen, reichte die Beschwerdeführerin am 24. Februar
2021.
zwei neue, auf den 15. Dezember 2020 datierende Arztzeugnisse ein.
Eines bestätigte eine (zuvor schon bescheinigte) vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 19. April 2020, hielt indes mit
Blick auf Arbeitseinsätze in D fest, dass die Beschwerdeführerin
"stundenweise, kurze Arbeitseinsätze leisten [könne], was die
Projektarbeit betrifft". Ein weiteres Arztzeugnis hielt neu fest, die für
die Zeitdauer vom 29. Juni bis 2. August 2020 bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit sei nur arbeitsplatzbezogen; "[d]amit einher geht eine
Ferienunfähigkeit".
2.4
Bei dieser
Sachlage kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die behauptete
Ferienunfähigkeit nicht hinreichend belegt ist. Während der Anstellung hatte
die Beschwerdeführerin der Gemeinde C Arztzeugnisse eingereicht, welche
generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Erst nachdem die
Untersuchungen des Beschwerdegegners ergeben hatten, dass die
Beschwerdeführerin trotz angeblich vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die
Gemeinde D tätig war, behauptete sie im November 2020 erstmals, es habe sich um
eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt. Dass sie während der
ersten Krankschreibung "projektbezogen" für die Gemeinde D habe
arbeiten können, wird erst im Arztzeugnis vom 15. Dezember 2020 behauptet;
ebenfalls erst in einem weiteren Arztzeugnis vom gleichen Datum ist erstmals
die Rede davon, die Beschwerdeführerin sei im Juli 2020 ferienunfähig gewesen.
Es kommt hinzu, dass Angestellte bei einer arbeitsplatzbezogenen
Arbeitsunfähigkeit gemeinhin nur in Bezug auf die konkrete Stelle an der Arbeit
verhindert sind, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in ihrer
privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 324a/b N. 10 S. 416). Dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig
nur arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig und generell ferienunfähig gewesen sein
soll, ist deshalb widersprüchlich. Insgesamt sind die Behauptungen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und erscheinen die eingereichten
Arztzeugnisse als Gefälligkeitszeugnisse, die in erster Linie dazu erstellt
wurden, die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu stützen.
Entgegen der Beschwerdeführerin musste der
Beschwerdegegner bei dieser Sachlage keinen Gegenbeweis erbringen und war er
entsprechend auch nicht gehalten, eine vertrauensärztliche Untersuchung
anzuordnen. Die Beschwerdeführerin muss sich im Übrigen vorhalten lassen, dass
ihr Verhalten eine rechtzeitige vertrauensärztliche Untersuchung hinsichtlich
der behaupteten Ferienunfähigkeit von Anfang an unmöglich machte, denn ein
entsprechendes Arztzeugnis reichte sie erst im Februar 2021 ein – mehr als
sechs Monate nach dem Ende der Anstellung –, und eine arbeitsplatzbezogene
Arbeitsunfähigkeit behauptete sie erstmals mehr als drei Monate nach dem Ende
der Anstellung.
2.5
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Ferien seien nicht genügend früh
angeordnet worden, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Zwar sind Ferien im
unbefristeten Arbeitsverhältnis genügend früh anzuordnen, damit die
Angestellten ihre Ferienpläne danach ausrichten können. Hier geht es aber um
den Bezug noch vorhandener Ferienansprüche kurz vor dem Ende der Anstellung. In
einer solchen Situation ist die Arbeitgeberin nicht nur berechtigt, sondern
grundsätzlich verpflichtet, den Ferienbezug noch vor dem Ende der Anstellung zu
ermöglichen: Nach § 83 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) werden nicht bezogene
Ferien grundsätzlich nicht in bar abgegolten und kann davon im Austrittsjahr
nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Ferien aus dienstlichen oder
triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden konnten. Beides liegt hier
nicht vor.
Dispositiv
2.6 Demnach
war die Beschwerdeführerin im Juli 2020 ferienfähig und durfte die Gemeinde C
den Ferienbezug in den letzten zwei Arbeitswochen anordnen. Die Beschwerdeführerin
hat damit keinen Anspruch auf Barabgeltung von Ferien.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Aufgrund des tiefen Streitwerts sind die Gerichtskosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der
unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt
(vgl. E. 1), steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …