VB.2021.00679
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00679
10. Februar 2022Deutsch26 min
(URT.2022.23441)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00679
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA G,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte A mit Strafbefehl vom 18. März
2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) mit einer unbedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Anrechnung eines
bereits durch Haft erstandenen Tagessatzes. Der Strafbefehl erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B. Da A
die Geldstrafe in der Folge nicht bezahlte, lud ihn Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom
22. März 2021 auf den 7. Juni 2021 zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Tagen im Gefängnis B vor.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
16.
April 2021 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt G, Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. März
2021.
Das JuWe sei vorsorglich anzuweisen, die Vorladung in den Strafvollzug
einstweilen für die Dauer des Verfahrens abzunehmen. Weiter ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe
bzw. der Staatskasse. Die Justizdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 24. August 2021 ab und lud A neu auf den
4.
Oktober 2021 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffern I und II).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine
Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern IV und V).
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 27. September
2021.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
24.
August 2021. Das JuWe sei anzuweisen, ihm für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'791.50 zu bezahlen, eventualiter sei ihm in
Aufhebung der Dispositivziffern III und IV
der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren. Weiter ersuchte A um
Beizug der Akten des Migrationsamts sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
JuWe bzw. der Staatskasse. Mit Eingabe
vom 4. Oktober 2021 beantragte die Justizdirektion, die Beschwerde sei
abzuweisen. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
18.
Oktober 2021. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr
vernehmen. Mit Eingabe vom 2. November 2021 reichte der Vertreter von A
seine aktualisierte Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin oder des Einzelrichters. Da sich vorliegend jedoch Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen
Strafentscheide sind den durch die Strafgerichte ausgefällten Urteile gleichgestellt
(Art. 372 Abs. 2 StGB). Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen
erlässt die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Bei Geldstrafen bestimmt
die Vollzugsbehörde der verurteilten Person eine Zahlungsfrist von einem bis zu
sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen
verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Bezahlt die verurteilte Person die
Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an,
wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit
die verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und diese auf dem
Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag (Art. 36 Abs. 1
StGB).
2.2
Die
Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und müssen diese vollziehen. Eine Überprüfung derselben ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheide tragen die Vermutung der
Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen
prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in äussersten
Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre,
können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann
jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund
schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale
Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die
Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 26. Juli
2021, VB.2021.00489, E. 1.2; 9. Juli 2020, VB.2020.00312,
E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt
mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 24. August 2021, der Strafbefehl vom
18.
März 2020 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der
Beschwerdegegner als Vollzugsbehörde sei zur Durchführung des Vollzugs
verpflichtet und dürfe den rechtskräftigen Strafentscheid keiner inhaltlichen
Prüfung mehr unterziehen. Für eine zu beachtende Nichtigkeit des Strafbefehls
lägen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sei,
dass ein nicht abgeschlossenes Rückführungsverfahren seiner strafrechtlichen
Verfolgung entgegenstehe, hätte er das im Strafbefehlsverfahren rügen müssen.
Daran ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach sein
Rechtsvertreter im Strafbefehlsverfahren auf den Konflikt der Freiheitsstrafe
mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (fortan:
EU-Rückführungsrichtlinie) hingewiesen und dadurch eine Geldstrafe anstatt
einer Freiheitsstrafe erwirkt habe. Eine allfällige Unvereinbarkeit der
Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie könne nicht mit Rekurs
gegen die Vorladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gerügt werden. Die
automatische Umwandlung der Geldstrafe in die Ersatzfreiheitsstrafe sei sodann
nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer sei von der zentralen Inkassostelle
mehrfach zur Zahlung der Geldstrafe ermahnt und schliesslich vom
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals zur Zahlung
aufgefordert sowie auf den bevorstehenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, die Geldstrafe nicht bezahlt
zu haben. Von einer Betreibung sei aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge, kein
Ergebnis zu erwarten gewesen, weshalb davon habe abgesehen werden können.
Sodann habe sich der Beschwerdeführer mehrfach zu den Schreiben der
Inkassostelle und des Beschwerdegegners äussern können, womit ihm das
rechtliche Gehör in genügender Weise gewährt worden sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe ihn
zunächst wegen der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Nachdem er dagegen Einsprache
erhoben und auf den Konflikt der Freiheitsstrafe mit der
EU-Rückführungsrichtlinie hingewiesen habe, habe die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl vom 18. März 2020 erlassen und ihn mit der Geldstrafe von
60.
Tagessätzen bestraft. Die EU-Rückführungsrichtlinie räume dem
verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren den Vorrang vor strafrechtlichen
Sanktionen ein. Nationale Strafbestimmungen seien erst dann zulässig, wenn im
verwaltungsrechtlichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung
Zumutbare vorgekehrt worden sei. Eine Bestrafung einer ausländischen Person mit
einer Freiheitsstrafe sei vor dem Hintergrund der EU-Rückführungsrichtlinie
daher erst dann zulässig, wenn im Rückführungsverfahren sämtliche möglichen
Zwangsmassnahmen und zumutbaren Vollzugsbemühungen erfolglos ausgeschöpft
worden seien. Wie den Akten des Migrationsamts Zürich zu entnehmen sei, sei er
mit Entscheid vom 11. Januar 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden, und
das ihn betreffende Rückführungsverfahren sei weiterhin pendent. Von einer
Ausschöpfung aller (zumutbarer) Vollzugsbemühungen könne keine Rede sein, zumal
namentlich die zulässige Dauer der Administrativhaft nicht ausgeschöpft worden
sei. Der streitbetroffene Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafe behindere die
weitere Durchführung des Rückführungsverfahrens, namentlich indem durch eine
Inhaftierung erneute Bemühungen zur Identitätsfeststellung und zur Ausstellung
von Ersatzreisepapieren verunmöglicht würden. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn
sie erwäge, dass er eine allfällige Unvereinbarkeit der strafrechtlichen
Verfolgung mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Strafbefehlsverfahren hätte rügen
müssen. Sie verkenne namentlich, dass die EU-Rückführungsrichtlinie nicht jeder
strafrechtlichen Verfolgung entgegenstehe, sondern grundsätzlich lediglich
freiheitsentziehenden Sanktionen – Geldstrafen hingegen nur in besonderen
Ausnahmefällen. Dies sei denn auch der Grund dafür gewesen, dass die
Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe in die Geldstrafe abgeändert habe. Erst
durch die vom Beschwerdegegner vorgenommene Umwandlung der Geldstrafe in die
Ersatzfreiheitsstrafe sei der Konflikt mit der EU-Rückführungsrichtlinie
entstanden.
4.
4.1
4.1.1
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) erwog das Bundesgericht mit BGE 143 IV 249 (= Pra 107 [2018]
Nr. 78), die EU-Rückführungsrichtlinie stehe einer Bestrafung wegen
illegalen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. b des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; ab 1. Januar 2019: AIG)
nicht grundsätzlich entgegen. Die Bestrafung dürfe allerdings die tatsächliche
Rückführung der betroffenen Person nicht gefährden. Die Verhängung oder
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe könne aber die ordnungsgemässe Abwicklung
eines Rückführungsverfahrens verhindern oder beeinträchtigen. Eine solche
Sanktion sei mit der EU-Rückführungsrichtlinie nur vereinbar, wenn die
betroffene Person Zwangsmassnahmen im Sinn von Art. 8 der Richtlinie
unterworfen worden sei. Eine Geldstrafe ihrerseits werde kaum das
Abschiebungsverfahren gemäss der Richtlinie beeinträchtigen, sofern der
betroffene Staat seiner Verpflichtung, gegen den illegal sich aufhaltenden
Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu fällen, nachkomme und die
Sanktion dessen Abschiebung nicht ausschliesse (E. 1.5). Weiter erwog das
Bundesgericht, eine mit der EU-Rückführungsrichtlinie konforme Anwendung von
Art. 115 Abs. 4 AuG – wonach von der Strafverfolgung, der Überweisung
an das Gericht oder der Bestrafung bei rechtswidrig ein- oder ausgereisten
Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden konnte, sofern sie sofort
ausgeschafft wurden – verlange, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer
Freiheitsstrafe verzichtet werde, wenn gegen die betroffene Person mit
illegalem Aufenthalt ein Wegweisungsentscheid ergangen sei und die
erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen worden seien. In
diesem Sinn habe das verwaltungsrechtliche Rückführungsverfahren Vorrang vor
strafrechtlichen Sanktionen. Die Verhängung einer Geldstrafe sei mit der
EU-Rückführungsrichtlinie demgegenüber nicht unvereinbar, vorausgesetzt, sie
erschwere das Rückführungsverfahren nicht (E. 1.9).
4.1.2
In BGE 143 IV 264 (= Pra 107 [2018] Nr. 79) erwog das
Bundesgericht, in Anbetracht der Ziele, welche die EU-Rückführungsrichtlinie
verfolge, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften zu Fragen der
Rückkehr sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger, sei die Missachtung
einer Ausgrenzung, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Ausweisung (Art. 119 in
Verbindung mit Art. 74 Abs. 1
lit. b und c AuG) angeordnet worden sei, von jener zu
unterscheiden, welche angeordnet worden sei, weil die betroffene Person die
öffentliche Sicherheit und Ordnung störe oder gefährde (Art. 119 in
Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a
AuG). Während im ersten Fall die betroffene Person von der
europäischen Rechtsprechung und jener des Bundesgerichts erfasst bleibe, habe
im zweiten Fall die betroffene Person eine Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung verletzt und falle deshalb nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie. So habe in dieser Konstellation die Auflage
einer Ausgrenzung keinen Bezug zum Verfahren, welches die
EU-Rückführungsrichtlinie regle (E. 2.6.2).
4.1.3
In einem Entscheid vom 9. November 2017 (6B_1055/2017) bestätigte das
Bundesgericht, die Verhängung einer Geldstrafe sei mit der
EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, solange das Verfahren der Entfernung nicht
erschwert werde (E. 2.6.1). Dabei verwarf es den Einwand der
Beschwerdeführerin, die wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und Missachtung der
Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG zu
einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer
Busse von Fr. 20.- verurteilt worden war, es werde ihr unter Umständen
nicht möglich sein, die Geldstrafe zu bezahlen, womit die Umwandlung in eine
Ersatzfreiheitsstrafe drohe, was eine Rückführung im Sinn der
EU-Rückführungsrichtlinie allenfalls verunmögliche. Die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin – so das Bundesgericht – seien bei der
Bemessung des Tagessatzes gebührend berücksichtigt worden; die Bezahlung der
Geldstrafe sei ihr zumutbar (E. 2.7).
4.1.4
Gegenstand von BGE 145 IV 197 war das vom Obergericht des Kantons Zürich
abgewiesene Revisionsgesuch des Beschwerdeführers betreffend zweier
Strafbefehle, womit der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts nach
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer bedingten Geldstrafe von
30.
Tagessätzen sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt
worden war, wobei letztere Geldstrafe in der Folge in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen umgewandelt und im Umfang von zwei
Drittel vollzogen worden war. Das Bundesgericht erwog, die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers seien bereits bei der Bemessung des
Tagessatzes berücksichtigt worden, und inwiefern der Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von 33,3 Tagen die Rückführung des
Beschwerdeführers hätte massgebend erschweren können, sei angesichts der von
diesem dargelegten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beschaffung der
Ausweispapiere und der stark eingeschränkten Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe
nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen könne nicht von einer im Sinn der
EU-Rück-führungsrichtlinie relevanten Verzögerung der Rückführung durch die
angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ausgegangen werden (E. 1.4.4).
4.1.5
In einem Entscheid vom 11. März 2020 (6B_1365/2019) erwog das
Bundesgericht sodann, nach der Rechtsprechung
des EuGH stehe es den Mitgliedstaaten
frei, wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen festzulegen,
darunter Freiheitsentzug als strafrechtliche Sanktion bei Verstössen gegen die
Migrationsbestimmungen, sofern diese Massnahmen nicht die Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie beeinträchtigten und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte
gewährleisteten. Die EU-Rückführungsrichtlinie
stehe strafrechtlichen Sanktionen nicht
entgegen, die nach den nationalen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften gegen
Drittstaatsangehörige verhängt würden,
auf die das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt worden
sei und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund
für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufhielten. Die Mitgliedstaaten dürften nicht vor oder während Rückkehrverfahren allein
wegen illegalen Aufenthalts eine Haftstrafe nach nationalem Strafrecht
verhängen, da dies die Rückkehr verzögern würde. "Nicht berechtigte Gründe
für die Nichtrückkehr" könnten nach
der Auslegung des EuGH Gründe innerhalb des Einflussbereichs des
Rückzuführenden sein, die durch das Unionsrecht und das nationale Recht nicht
als rechtmässig oder berechtigt anerkannt würden, wie etwa mangelnde Kooperation bei der Beschaffung der
Reisedokumente, mangelnde Kooperation bei der Offenlegung der Identität,
Vernichtung von Dokumenten, Flucht oder Behinderung der Abschiebung.
Diese Auslegung der EU-Rückführungsrichtlinie – so das Bundesgericht weiter –
sei mit dem novellierten AIG in das schweizerische Recht integriert worden. Die
seit 1. Juni 2019 in Kraft gesetzten Art. 115 Abs. 4–6 AIG
koordinierten das Strafverfahren mit dem Aus- und Wegweisungsverfahren. Die
Abs. 4 und 5 (Sistierung des Strafverfahrens [Abs. 4] oder Absehen
von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung,
die einem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder
Ausweisung entgegensteht [Abs. 5]), gälten nicht, wenn eine Weg- oder
Ausweisung aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person nicht habe vollzogen
werden können (Abs. 6). Zusammengefasst hindere die
EU-Rückführungsrichtlinie nicht daran, den illegalen Aufenthalt unter Strafe zu
stellen, das Rückkehrverfahren gehe aber der Bestrafung vor. Wenn auch eine
Zwangsmassnahme die Rückführung nicht ermöglicht habe, sei eine Bestrafung wegen
illegalen Aufenthalts wieder zulässig. Sei mithin eine zwangsweise
Rückschaffung nicht möglich, stehe der strafrechtlichen Sanktionierung nichts
entgegen; Durchsetzungshaft müsse zuvor nicht angeordnet werden (E. 2.3.2,
mit Hinweisen).
4.1.6
Dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. November 2021 (6B_427/2020)
lag eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen einen
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zugrunde, welches auf die
Berufung der vom Bezirksgericht Horgen wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn
von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilten Person hin das Verfahren eingestellt hatte. Unter
Verweis auf das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2012 in der Rechtssache
C-430/11 Md Sagor sowie die Empfehlung (EU) 2017/2338 der Europäischen
Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames
"Rückkehr-Handbuch", welches von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen
ist, erwog das Bundesgericht, die Verhängung einer Geldstrafe sei mit der
Richtlinie nicht unvereinbar, soweit sie die Abschiebung nicht verzögere. Diese
Rechtsprechung stehe im Einklang mit dem besagten Urteil des EuGH, wonach anders
als bei einer Freiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung
eine (richtlinienkonform angeordnete) Geldstrafe nicht geeignet sei, das
Rückkehrverfahren zu behindern. Die Prämisse, so das Bundesgericht weiter, ob
die Beschwerdegegnerin (des bundesgerichtlichen Verfahrens) allenfalls
zahlungsunfähig wäre, sei zuerst zu prüfen. Entsprechend sei auch nach der
Interpretation in Ziffer 4 des "Rückkehr-Handbuchs" die
Verhängung einer angemessenen Geldstrafe bei illegalem Aufenthalt mit der EU-Rückführungsrichtlinie "nicht
unvereinbar" (E. 1.5).
4.1.7
Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung erwog das Bundesgericht
mit Urteil vom 3. November 2021 (6B_1464/2020), welches die Bestrafung
einer Person wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115
Abs. 1 lit. b AuG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 10.- zum Gegenstand hatte, die Verhängung einer Geldstrafe sei mit
der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, vorausgesetzt sie erschwere das
Verfahren der Entfernung nicht (E. 1.2.1). Für die Vereinbarkeit von Geldstrafen
im Sinn von Art. 35 f. StGB mit der EU-Rückführungsrichtlinie
spreche, dass die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht
zwingend sei, da im Falle einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit bestehe,
die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen (vgl. Art. 35
Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB). Zwar erfolge die Umwandlung der
von einem Gericht ausgesprochenen uneinbringlichen Geldstrafe gemäss
Art. 36 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen, weshalb ein gerichtlicher
Entscheid unter dem geltenden Recht nicht mehr notwendig sei. Erforderlich sei
jedoch ein entsprechender Strafvollzugsbefehl. Gegen eine allfällige Umwandlung
der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe könne sich der Beschwerdeführer
daher gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur
Wehr setzen. Hingegen bilde die Frage der Umwandlung der Geldstrafe in eine
Ersatzfreiheitsstrafe nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit
des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei
(E. 1.2.3, mit Hinweisen unter anderem auf BGE 145 IV 197
E. 1.4.5 [vorn E. 4.1.4] und BGr, 21. Dezember 2017,
6B_1081/2017, E. 3.3, wo die Umwandlung nach Art. 36 Abs. 1 StGB
jeweils ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens war).
4.2
4.2.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Vollzugsbefehl im Sinn
von Art. 439 Abs. 2 StPO. Mithin geht es nicht um die Umwandlung der
Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe, sondern um die bei Strafurteilen oder
entsprechenden Surrogaten wie Strafbefehlen ipso iure eintretende Folge bei
Nichtbezahlung bzw. Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (Art. 36 Abs. 1
Satz 1 StGB; vorn E. 2.1). Einer zusätzlichen Entscheidung eines
Gerichts oder einer Strafvollzugsbehörde bedarf es dabei nicht – abgesehen vom
hier nicht interessierenden Sonderfall von Art. 35 Abs. 2 StGB. Die
in E. 4.1 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung fusst auf dem
Grundsatz, dass die Verhängung einer Geldstrafe mit der
EU-Rückführungsrichtlinie nicht unvereinbar ist, soweit sie die Abschiebung
nicht verzögert bzw. erschwert. Weil das Strafurteil die Zahl der Tagessätze
festzuhalten hat (Art. 34 Abs. 4 StGB) und die Umwandlung der
Geldstrafe in die Freiheitsstrafe im Verhältnis eins zu eins erfolgt
(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB), legt im Prinzip bereits das
Strafgericht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe fest. Dementsprechend hat
dieses bei der Bestimmung des Tagessatzes die finanziellen Verhältnisse der
verurteilten Person gebührend zu berücksichtigen und namentlich die Frage zu
prüfen, ob die Bezahlung der Geldstrafe zumutbar ist (so das Bundesgericht mit
Urteil 6B_1055/2017 vom 9. November 2017, vorn E. 4.1.3). Die
Geldstrafe ist daher derart massvoll festzusetzen, dass es gar nicht erst zu
einer Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe kommen kann – es sei denn, die
Geldstrafe werde von der verurteilten Person aus purer Renitenz nicht bezahlt.
Dementsprechend hielt das Bundesgericht mit Urteil 6B_427/2020 vom
1.
November 2021 (vorn E. 4.1.6) fest, die allfällige Zahlungsunfähigkeit
der verurteilten Person sei vor der Ausfällung einer Geldstrafe zu prüfen. In
diesem Sinn ist denn auch – nur, aber immerhin – eine "angemessene"
Geldstrafe bei illegalem Aufenthalt konform mit der EU-Rückführungsrichtlinie.
Nach dem Gesagten ist es somit Sache des Strafgerichts, durch eine massvolle
Festlegung der Geldstrafe dafür zu sorgen, dass der Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe nicht droht – im Hinblick auf die
EU-Rückführungsrichtlinie unter Umständen gar mit der Konsequenz, dass eine Geldstrafe
überhaupt nicht angeordnet werden darf. So brachte der EuGH in der im Urteil
des Bundesgerichts 6B_427/2020 vom 1. November 2021 erwähnten Rechtssache
C-430/11 Md Sagor (vorn E. 4.1.6) entsprechende Vorbehalte an einem
Geldstrafensystem an, welches eine automatische Umwandlung einer Geldstrafe in
Hausarrest vorsieht. Eine solche Regelung müsste gemäss EuGH eine Vorschrift
vorsehen, welche der Ausweisung den Vorrang vor dem Vollzug der
Hausarreststrafe einräumt, um richtlinienkonform zu sein (Urteil des EuGH vom
6.
Dezember 2012, Rn. 43–47). Gerade eine solche Norm, welche eine
Entlassung aus einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe für den Fall einer möglich
werdenden Ausschaffung erlaubt, fehlt aber im schweizerischen Recht.
4.2.2
Das vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1464/2020 vom 3. November 2021
(vorn E. 4.1.7) angedeutete Vorgehen (Prüfung der Vereinbarkeit mit der
EU-Rückführungs-richtlinie erst im Rahmen des Vollzugsbefehls) entbände im
Ergebnis das Strafgericht von der Beschränkung auf eine angemessene, für die
betroffene Person tragbare Geldstrafe und damit der Respektierung der
EU-Rückführungsrichtlinie bereits im Strafentscheid. Damit liesse sich eine
beliebig hohe Geldstrafe aussprechen und wäre ein Anreiz für jede zu einer
Geldstrafe verurteilte Person geschaffen, die Geldstrafe mindestens vorerst
nicht zu bezahlen, es sei denn, die Ersatzfreiheitsstrafe erweise sich doch als
richtlinienkonform – in welchem Fall die Geldstrafe auch noch nachträglich
beglichen werden könnte, um der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen (Art. 36
Abs. 1 letzter Satz StGB). Dies entspräche weder den in der bisherigen
bzw. übrigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzten Leitlinien, noch
stünde es im Einklang mit dem vom Bundesgesetzgeber in Art. 115
Abs. 4 und 5 AIG vorgesehenen Ansatz, wie der Richtlinie binnenrechtlich
Nachachtung verschafft werden soll – nämlich entweder durch Sistierung des
Strafverfahrens (Abs. 4) oder Absehen von Strafverfolgung, Absehen von
Überweisung an das Gericht oder Absehen von einer Bestrafung (Abs. 5).
Dabei handelt sich um Möglichkeiten, welche in den Händen der
Staatsanwaltschaft oder der Strafgerichte liegen.
4.2.3
Nach dem Gesagten ist die Konformität mit der EU-Rückführungsrichtlinie
nicht erst im Zuge der Anfechtung eines Vollzugsbefehls herzustellen. Entsprechende
Einwände wären vielmehr mittels Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben
gewesen. Eine (erneute) Überprüfung im Vollzugsstadium hat nicht mehr
stattzufinden. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung deshalb nicht zu
beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4.3
Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den
4.
Oktober 2021 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber
mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt
vieler VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 4). Als
angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 11. April
2022, ab 08.30 bis spätestens 09.30 Uhr, in das Gefängnis B, C-Strasse 01,
D, zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des
Beschwerdegegners vom 22. März 2021 bleiben bestehen.
5.
5.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine
Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
5.2
Die
Vorinstanz erwog zu den Gesuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
verweise zur Begründung derselben auf die Akten und bringe vor, dass er einem
gesetzlichen Arbeitsverbot unterstehe und kein Vermögen besitze. Belege habe er
indes keine eingereicht, und er habe auch nicht näher auf einzelne Aktenstücke
hingewiesen, womit sich seine Mittellosigkeit belegen liesse. Damit sei er
seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen und sei die geltend gemachte
Mittellosigkeit nicht genügend erstellt.
5.3
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, er habe in der Rekursschrift
ausgeführt, dass er nach abschlägig beurteiltem Asylgesuch bereits am
11.
Januar 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden und somit seither ohne
Aufenthaltsrecht in der Schweiz sei. Mit seinem rechtswidrigen
Aufenthaltsstatus sei ein gesetzliches Arbeitsverbot verbunden. Sodann sei dem
Strafbefehl vom 18. März 2020 zu entnehmen, dass er "abgewiesener
Asylsuchender mit Sozialhilfestopp" und "ohne Beruf" sei.
Dementsprechend sei der tiefste noch zulässige Tagessatz von Fr. 10.-
angewendet worden, was nur bei einer absolut mittellosen Person der Fall sein
dürfe. Weiter führe sein bei den Akten liegendes Stammblatt ihn als im Rückkehrzentrum E
wohnend auf, einer Nothilfeunterkunft ausschliesslich für abgewiesene
Asylsuchende, und legten auch die zahlreichen Einträge in seinem zu den Akten
genommenen Strafregisterauszug wegen rechtswidrigen Aufenthalts seinen
beschriebenen Status nahe. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei bei
nothilfebedürftigen Personen von der Mittellosigkeit, welche lediglich
glaubhaft zu machen sei, auszugehen. Schliesslich hätten die Behörden der
gesuchstellenden Person auch bei anwaltlicher Vertretung die Möglichkeit
einzuräumen, weitere Belege einzureichen bzw. Unklarheiten und Unsicherheiten
auszuräumen, wenn grundsätzlich geeignete, aber nicht als hinreichend erachtete
Belege eingereicht worden seien. Vorliegend sei seine – des Beschwerdeführers –
Mittellosigkeit für die Vorinstanz ohne Weiteres zu erkennen gewesen; bei
Zweifeln hätte sie ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen.
5.4
Die Einwände
des Beschwerdeführers erweisen sich als berechtigt, auch wenn nicht sämtliche
seiner Behauptungen zutreffen. So ist im Rekurs das Altersheim F AG
und nicht das Rückkehrzentrum E als Wohnadresse angegeben. Da damit
grundsätzlich Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben entstehen könnten,
hätte es der Vorinstanz freigestanden, vom Beschwerdeführer Belege
einzufordern. Die Mittellosigkeit einer gesuchstellenden Person kann sich auch
aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg
eingefordert werden muss (Plüss, § 16 N. 41). Vorliegend liessen die
im Rekursverfahren vorhandenen Akten, namentlich der Strafbefehl vom
18.
März 2020, ohne Weiteres auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
schliessen. Hinweise, welche das Gegenteil nahelegen würden, bestanden
demgegenüber keine. Die Vorinstanz hätte in diesem Fall somit nicht bereits
mangels Eingabe von Belegen und namentlich ohne solche danach einzufordern, die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinen dürfen (vgl. BGr, 11. August
2021, 6B_578/2020, E. 3.4).
Der Rekurs kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Folglich hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen. Im Hinblick
auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen wäre die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Rekursverfahren
ebenfalls zu bejahen gewesen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren auch die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewähren müssen.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer III
der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 ist aufzuheben, und
dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und
ihm in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Rekursverfahren ist die Sache an die Justizdirektion zurückzuweisen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
ist es angezeigt, die Gerichtskosten zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.3
Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.3.1
Aufgrund der Akten, insbesondere nunmehr auch aufgrund der vom
Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Kostengutsprache der Sozialbehörde
für seinen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung, ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann ebenso
wenig wie der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das
Dispositiv
Beschwerdeverfahren zu bejahen (vorn E. 5.4). Demnach ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person seines Vertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Vorliegend ist kein Grund
ersichtlich, um davon abzuweichen bzw. den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Fr. 250.- pro Stunde zu entschädigen; das Honorar
ist entsprechend zu kürzen. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von
6,58 Stunden erweist sich demgegenüber als angemessen. Die geltend
gemachten Barauslagen von Fr. 10.30 sind ebenso wenig zu beanstanden.
Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt G deshalb mit Fr. 1'570.15
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer III der Verfügung
der Justizdirektion vom 24. August 2021 wird aufgehoben, und dem
Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt G ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zur
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren wird
die Sache an die Justizdirektion zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 11. April 2022, ab 08.30 bis
spätestens 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Er hat sich zum
vorgenannten Zeitpunkt im Gefängnis B, C-Strasse 01, D, zum
Strafantritt zu melden. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung vom 22. März
2021 bleiben bestehen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
5. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem
Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil
wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt G ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'570.15 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …