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Entscheid

VB.2021.00680

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00680

25. November 2021Deutsch20 min

(URT.2021.23232)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00680

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Ausschluss vom Schulunterricht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C besuchte im Frühjahr 2021 eine 5. Klasse an der

Primarschule D in B. Am 25. März 2021 ordnete der Kantonsärztliche Dienst

in besagter Schule eine sämtliche Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler

umfassende Ausbruchstestung an, da im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März

2021 vier Ansteckungen mit dem Coronavirus in zwei verschiedenen Klassen

aufgetreten waren. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Schulleitung

der Primarschule D die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler über die

Testanordnung und den genauen Ablauf der für den 26. März 2021 geplanten

"Speichel-Spucktests". Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf

hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, "beim

derzeitigen Infektionsausbruch" von einer Ansteckung ihres Kindes mit dem

Virus ausgegangen werden müsse und "als Ersatzmassnahme" für die

übliche Dauer einer Quarantäne ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht

und der schulischen Betreuung angeordnet werde.

Da sich die Eltern von C weigerten, ihre Tochter an dem

angekündigten Ausbruchstest teilnehmen zu lassen, wurde das Mädchen ab dem 29. März

2021 für zehn Tage (bis einschliesslich 7. April 2021) von sämtlichen

schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Am 31. März 2021 fällte

die Schulpflege der Gemeinde B einen entsprechenden (teilweise rückwirkenden)

Beschluss.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte der Vater von C, A, am 30. April

2021.

beim Bezirksrat E, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. August

2021.

abwies (Dispositiv-Ziff. I) und in Dispositiv-Ziff. II die

Verfahrenskosten A auferlegte.

III.

Am 26. September 2021 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass der angeordnete

Schulausschluss gegen Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 36 des Epidemiengesetzes vom 28. September

2012.

(EpG, SR 818.101) verstossen habe und zwingende Massentests nach Art. 36

EpG unzulässig seien.

Der Bezirksrat E verwies mit Vernehmlassung vom 1. Oktober

2021.

auf die Rekursbegründung und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Schulpflege B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021

die "Ablehnung der Beschwerde" und verwies zur Begründung auf ihre

Stellungnahmen im Rekursverfahren.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Als sorgeberechtigter Vater des von der Ausgangsverfügung

betroffenen schulpflichtigen Kindes ist der Beschwerdeführer praxisgemäss

(auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl. VGr, 3. Juni

2021, AN.2021.00004, E. 1.2 – 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2

– 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Wie

die Vorinstanz sodann zu Recht erwägt, kann sich die Frage der Rechtmässigkeit

eines temporären Ausschlusses vom Präsenzunterricht infolge der Weigerung, sich

im Rahmen einer umfassenden Ausbruchstestung auf das Coronavirus testen zu

lassen, wegen der anhaltenden Pandemielage jederzeit wieder stellen und wäre

eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, weshalb

ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden

kann (BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 1.2).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob es zulässig war,

die Tochter des Beschwerdeführers während zehn Tagen vom Präsenzunterricht an

ihrer Schule bzw. sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen auszuschliessen,

nachdem sich ihre Eltern geweigert hatten, sie an dem vom Kantonsärztlichen

Dienst angeordneten Ausbruchstest an ihrer Schule vom 26. März 2021

teilnehmen zu lassen.

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass

die Vorinstanz nicht auf ihren Einwand betreffend die (eingeschränkte)

Sensitivität von PCR-Tests eingegangen sei, was eine Rechtsverweigerung bzw.

eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV darstelle.

Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob die Kritik

des Beschwerdeführers an der genannten Testform für den Entscheid der

Vorinstanz wesentlich gewesen wäre, nachdem die angefochtene Massnahme mit der

Anordnung einer Ausbruchstestung in der Klasse der Tochter des

Beschwerdeführers bzw. deren Weigerung, daran teilzunehmen, gerechtfertigt

wurde. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers ausgegangen würde, würde diese im vorliegenden

Verfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht die betreffende Tatfrage

frei überprüfen kann und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz

lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde.

4.

4.1

Art. 19

BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser

obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar

durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und

Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte

nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar

gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem

Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten

vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am

demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit

Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin

bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl.

BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19

BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer

sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20

E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen

Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw.

Schüler und Lehrperson(en) erfolgt, das heisst überhaupt keine – oder

allenfalls nur eine marginale – durch die Schule bzw. durch eine Lehrperson

bewirkte entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz der

Schülerinnen und Schüler stattfindet (BGr, 20. September 2011,

2C_592/2010, E. 3.3.2).

4.2

Vor diesem

Hintergrund berührt der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der

Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht deren Anspruch auf

Grundschul­-

unterricht nach Art. 19 BV, auch wenn dem Mädchen für die fragliche Zeit

Hausaufgaben mitgegeben wurden. So hatte die Wegweisung vom Unterricht nicht

nur insofern ungünstige Auswirkungen auf das Kind, als es den in dieser Zeit

behandelten Stoff nicht vermittelt erhielt und ihn selbständig aufarbeiten musste,

um auf demselben Lernstand wie seine Klassenkameraden zu sein; sondern der

Tochter des Beschwerdeführers wurde auch der soziale Kontakt zu ihren

Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse und die Interaktion mit den

Lehrpersonen verweigert.

Zu prüfen bleibt, ob der Grundrechtseingriff unter den

vorliegenden Umständen zulässig war.

5.

5.1

Bei

Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche auf positive

Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle der bei

den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter denen das

Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den

Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der

Möglichkeit eines disziplinarischen Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung

des Bundesgerichts daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich

garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind. Bei der Bestimmung dieses

Gehalts können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer

(Teil-)Anwendung von Art. 36 BV die Erfordernisse der gesetzlichen

Grundlage (Abs. 1), des überwiegenden öffentlichen oder privaten

Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3)

herangezogen werden, wobei der Kernbereich des Verfassungsanspruchs in jedem

Fall gewahrt bleiben muss bzw. das soziale Grundrecht nicht seines Gehalts

beraubt werden darf (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3, 131 I 166, 129 I 12

E. 6 ff.).

5.2

Nach dem

Erfordernis des Rechtssatzes muss sich staatliches Handeln auf eine

generell-abstrakte Norm stützen können, die genügend bestimmt ist. Bei Grundrechtseingriffen

bestehen dabei höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der gesetzlichen

Grundlage: Die Bestimmung muss umso klarer sein, je schwerer ein Eingriff in

Grundrechte wiegt (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1).

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt den temporären Ausschluss der Tochter des

Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht auf das Epidemiengesetz und die

kantonale Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom

19.

März 1975 (VV EpiG, LS 818.11).

Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die

Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f.

EpG), und sieht dafür verschiedene Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen

können, wobei diese Massnahmen in der normalen Lage grundsätzlich durch die

Kantone angeordnet werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 EpG), in der

besonderen oder ausserordentlichen Lage auch durch den Bundesrat (Art. 6

und 7 EpG). Entsprechend bestimmt Art. 36 Abs. 1 EpG – im Abschnitt "Massnahmen

gegenüber einzelnen Personen" –, dass eine Person, die krank,

krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder

Krankheitserreger ausscheidet, verpflichtet werden kann, sich ärztlich

untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Nach Art. 38 Abs. 1

EpG, welche Bestimmung sich im gleichen Abschnitt befindet, kann einer Person,

die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder

Krankheitserreger ausscheidet, ausserdem die Ausübung bestimmter Tätigkeiten

ganz oder teilweise untersagt werden. Den Materialien zufolge berührt diese

Massnahme die Grundrechte einer Person verglichen mit einer vollständigen

Quarantäne in weniger starkem Ausmass, weshalb sie einer solchen vorzuziehen ist

(Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff.

[Botschaft Epidemiengesetz], S. 391).

Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung

vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale

Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 1 Abs. 1 VV EpiG). Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte

unmittelbar ausüben (§ 1 Abs. 2 VV EpiG). Entsprechend ist der

Kantonsärztliche Dienst gemäss § 14 V EpiG befugt, Personen, die eine

übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen

und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen. Gemäss § 19 Abs. 1 VV EpiG sind Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an

einer übertragbaren Krankheit leiden, zudem von Schulen und ähnlichen

Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Bei

Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die

gleichen Massnahmen zulässig (§ 19 Abs. 3 VV EpiG). Den Ausschluss

eines Kindes vom Präsenzunterricht ordnet dabei nach § 22 VV EpiG direkt

der behandelnde Arzt an oder, wenn das erkrankte Kind nicht in ärztlicher Behandlung

steht, die Lehrperson bzw. die zuständige Aufsichtsperson (Abs. 1); wenn

Dispositiv

diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die

Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss (Abs. 2).

5.2.2

Das durch SARS-CoV-2 übertragene Covid-19 ist unstreitig als übertragbare

Krankheit im Sinn von Art. 3 lit. a EpG einzustufen. Konkret handelt

es sich um eine virale Infektionskrankheit mit unterschiedlichen Verläufen.

Manche Menschen haben keine Symptome oder merken kaum, dass sie krank sind. Andere

benötigen eine intensive Behandlung im Spital. Personen mit einer Ansteckung,

die gar keine Symptome haben, wissen nicht, dass sie angesteckt sind, und

können deshalb das Coronavirus unbemerkt an andere Personen weitergeben

(https://www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:

Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus

[zuletzt besucht am 5. November 2021]).

Nachdem die Covid-19-Pandemie Anfang des Jahres 2020 in

der Schweiz ausgebrochen war und der Bundesrat deswegen am 18. März 2020

die ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 EpG erklärt hatte, sanken die

täglich registrierten Fallzahlen während der Frühlingsmonate allmählich (vgl.

zu den in der sogenannten ersten Welle ergriffenen Massnahmen auch BGr,

22. Dezember 2020, 1C_169/2020, E. 2.4). Am 19. Juni 2020 wurde

die besondere Lage nach Art. 6 EpG ausgerufen, in der Bund

und Kantone gleichermassen in der Pflicht stehen; das

heisst, die Kantone sind ihrerseits zum Erlass von Massnahmen

zur Bekämpfung der Epidemie berechtigt und verpflichtet, soweit der Bundesrat

keine abschliessende Regelung getroffen hat. Art. 2 der inzwischen (per 26. Juni 2021) aufgehobenen Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, AS 2021

379) bestimmte in diesem Sinn, dass die Kantone ihre

Zuständigkeiten behalten, soweit in der Verordnung nichts anderes geregelt ist.

Das heisst, die Kantone konnten über das darin vom Bundesrat Angeordnete

(vgl. Maskentragepflicht ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Bereichen

von Einrichtungen und Betrieben [Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere

Lage], Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung [Art. 3d ff.

Covid-19-Verordnung besondere Lage], Verpflichtung zur Erstellung eines

Schutzkonzepts namentlich für Bildungseinrichtungen [Art. 4 Covid-19-Verordnung

besondere Lage] etc.) hinausgehen, wenn dies aus

epidemiologischer Sicht notwendig war, wobei darunter

in erster Linie die Massnahmen nach dem Epidemiengesetz fielen.

Ab Anfang Herbst 2020 nahmen die COVID-19-Fallzahlen in

der Schweiz wieder stark zu, weshalb der Bundesrat die Massnahmen gegen das

Coronavirus ab Oktober 2020 laufend verstärkte bzw. bestehende Massnahmen

verlängerte (vgl. Quarantänevorschriften, Beschränkung der Anzahl Personen bei

Menschenansammlungen, temporäre Schliessung der Gastronomiebetriebe etc.). Erst

per 17. Februar 2021 beschloss er eine "vorsichtige, schrittweise

Öffnung". Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Öffnungsschritte begleitete

der Bundesrat mit einer massiven Ausweitung des Testens. Bereits Ende Januar

2021 hatte er beschlossen, neu auch die Kosten für Tests an Personen ohne

Symptome zu übernehmen und die bisherige Quarantäneregelung anzupassen. Anfang

März 2021 weitete der Bundesrat die Teststrategie des Bundes nochmals weiter

aus und erklärte zudem, dass die mobile Bevölkerung in Unternehmen und Schulen

wiederholt (freiwillig) mittels gepoolten Speichelproben getestet werden

sollte, um lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen

(Bundesrat, Medienmitteilung "Coronavirus: Bund übernimmt Testkosten für

Personen ohne Symptome und passt Quarantäneregeln an" vom 27. Januar

2021, und Medienmitteilung "Coronavirus: Bundesrat will Öffnungen mit

Testoffensive begleiten – Gratistests für alle" vom 5. März 2021,

abrufbar unter www.bag.admin.ch > Das BAG > Aktuell > Medienmitteilungen

[zuletzt abgerufen am 5. November 2021]). Das Bundesamt für Gesundheit

empfahl den Betreibern von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben,

einschliesslich Bildungseinrichtungen, entsprechend, Personen im Rahmen der von

ihnen zu erstellenden Schutzkonzepte (vgl. Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere

Lage) auch ohne Symptome zu testen, um grössere Ausbrüche namentlich an Schulen

zu vermeiden bzw. lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und

einzudämmen (vgl. Bundesamt für Gesundheit, FAQ – Erweiterung der Teststrategie

vom 27. Januar 2021; ferner www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:

Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus

> Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen

über die Covid-19-Testung [zuletzt besucht am 10. November 2021]).

5.2.3

Den Akten zufolge kam es an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im

Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier

Sars-CoV-2-Infektionen in zwei Klassen, wovon eine ein Kind in der Klasse von C

betraf. Somit ist die Anordnung des Kantonsärztlichen Dienstes jedenfalls insoweit

nicht zu beanstanden, als sie von einem Ansteckungsverdacht auch bei den

anderen Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen dieser Klasse ausging

und bei diesen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG einen Ausbruchstest

anordnete. Ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist eine

Person nämlich bereits dann, wenn bei ihr gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass

sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder

Ausscheider zu sein (Botschaft Epidemiengesetz, S. 452).

Mit der Teilnahme an der

Ausbruchstestung konnte der aufgrund des Infektionsgeschehens aufgekommene Ansteckungsverdacht

bei den teilnehmenden (negativ getesteten) Schülerinnen und Schülern ausgeräumt

werden, nicht aber bei der Tochter des Beschwerdeführers, welche sich weigerte,

an dem angeordneten Spucktest teilzunehmen. Entsprechend durften bei ihr

weitergehende (Bekämpfungs-)Massnahmen angeordnet werden wie der hier strittige

temporäre Schulausschluss, zumal sich im Nachhinein nicht zuverlässig eruieren liess,

welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie

intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei immer eine Maske getragen hatten. Die strittige

Anordnung lässt sich demzufolge unmittelbar auf Art. 38 Abs. 1 EpG

stützen, welcher für den (temporären) Ausschluss von einer bestimmten Tätigkeit

ebenfalls "bloss" einen Ansteckungsverdacht voraussetzt (so im Fall

eines nicht gegen Masern geimpften Kindes BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019,

E. 2.2; siehe aber auch BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021 [zur

Publikation vorgesehen], E. 3.6.2 f., woraus sich weiter ergibt, dass

sich eine entsprechende individuell-konkrete Anordnung allenfalls auch direkt

auf Art. 40 EpG stützen liesse).

Soweit der Beschwerdeführer dabei einen

PCR-Test als Entscheidgrundlage für die Anordnung der Ausbruchstestung bzw. die

Annahme eines Ansteckungsverdachts im Sinn von Art. 36 und 38 EpG generell

infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Spezifität von PCR-Tests nach

den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen als hoch eingestuft werden muss (https://g-f-v.org/2020/11/26/text-gfv-zum-thema-sars-cov-2-pcr;

ferner Swiss National COVID-19 Science Task Force, Die verschiedenen Typen von

Tests auf SARS-CoV-2, 29. Oktober 2020, abrufbar unter https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/die-verschiedenen-typen-von-tests-auf-sars-cov-2;

siehe auch Adrian Gillissen, Übersicht zu

Sensitivität und Spezifität des SARS-CoV-2-Nachweises mittels PCR, Pneumo News.

2020; 12[5]: 21–23, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7445394

[alles zuletzt abgerufen am 25. November 2021]). Anhaltspunkte dafür, dass

die im vorliegenden Fall erfolgten Infektionsmeldungen auf falsche

Testresultate zurückzuführen waren, liegen nicht vor.

5.2.4

Damit ist von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für den temporären

Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht auszugehen.

Die Massnahme wurde zudem von der gemäss § 22 VV EpiG zuständigen Instanz

angeordnet.

5.3 Mit der

strittigen Massnahme sollte die Gesundheit der (anderen) Schülerinnen und

Schüler sowie sämtlicher an der betroffenen Schule tätigen Personen geschützt und

eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus sowie ein Kollaps des Gesundheitssystems

verhindert werden. Anzumerken ist denn auch, dass Ende Februar 2021 schweizweit

wieder ein Anstieg der Fallzahlen festzustellen war und die Hospitalisationen

diesem Trend – mit einiger Verzögerung – folgten (Kennzahlen zur

Coronavirus-Pandemie in der Schweiz und Liechtenstein abrufbar unter

<https://www.covid19.admin.ch/de/overview> [besucht am 5. November

2021]). Im Kanton Zürich stiegen die täglichen Fallzahlen im Lauf des Monats

März 2021 entsprechend von 105 gemeldeten Personen pro Tag (am 1. März

2021) auf 384 Personen pro Tag (am 31. März 2021) an (vgl. www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html

[zuletzt besucht am 10. November 2021]).

An Schulen der Primar- und der Sekundarstufe I wie der

Primarschule D dienen die Testung ansteckungsverdächtiger Kinder und der

temporäre Ausschluss kranker sowie krankheitsverdächtiger Kinder darüber hinaus

aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des

normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit dem Anspruch auf

Grundschulunterricht der anderen Kinder. So gilt es wenn immer möglich zu

vermeiden, dass eine gesamte Klasse in Quarantäne geschickt oder gar eine

Schulschliessung erfolgen muss, und sind die pandemiebedingten Einschränkungen

des Schulbetriebs im Interesse der Schülerinnen und Schüler generell auf ein

Minimum zu reduzieren.

Sowohl beim Schutz der Gesundheit als auch der Bildung

bzw. dem ausreichenden Grundschulunterricht handelt es sich um zentrale

Schutzgüter.

5.4 Massnahmen

sind verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet

und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere

der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen; erforderlich ist eine

vernünftige Zweck-Mittel-Relation (statt vieler BGE 143 I 147 E. 3.1,

132 I 49 E. 7.2; ferner BGE 144 I 126 E. 8 mit Hinweisen, wonach

es für die Eignung einer Massnahme genüge, dass diese mit Blick auf den

angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermöge und nicht gänzlich daran

vorbeiziele).

Bei den im Gefolge der Corona-Krise angeordneten

Massnahmen muss in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft werden, wie hoch

Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die

angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und

wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der

angeordneten Massnahmen ist (BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.4

[zur Publikation vorgesehen]). Bei neu auftretenden Infektionskrankheiten besteht

dabei typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete

Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen können daher nicht im

Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssen aufgrund

des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstands getroffen

werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetzt.

Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können

Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche

Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität

besteht (zum Ganzen BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.6 [zur

Publikation vorgesehen]).

5.4.1

Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von

Mensch zu Mensch. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass eine Einschränkung von

zwischenmenschlichen Kontakten geeignet ist, die Übertragung von Viren und

damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten

zu reduzieren (vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.3.1). Ebenso

leuchtet ein, dass an Schulen insofern von einem erhöhten Risiko der

Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 und damit von Infektionen auszugehen ist, hält

sich dort doch regelmässig eine grössere Zahl von Personen über einen längeren

Zeitraum in vergleichsweise kleinen Räumlichkeiten auf. Gerade schulpflichtige

Kinder kommen ausserdem auch ausserhalb der Schule regelmässig in Kontakt mit

vielen erwachsenen Personen (Eltern, Grosseltern, Musiklehrperson, Trainerin

bzw. Trainer etc.).

Die konsequente Testung aller Schülerinnen und Schüler

sowie Lehrpersonen nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion in der Klasse –

wie hier – ist daher nach heutigen Annahmen – was auch die Teststrategie des

Bundes zeigt – ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus baldmöglichst

zu erkennen und somit eine Verbreitung des Virus und die Einstellung des

gesamten Präsenzunterrichts zu verhindern. Gleiches gilt für den konsequenten

Ausschluss positiv getesteter Personen sowie solcher, welche sich trotz engem

Kontakt mit einer infizierten Person der Ausbruchstestung verweigern und bei

denen insofern der Ansteckungsverdacht nicht ausgeräumt werden kann, vom

Präsenzunterricht und sämtlichen weiteren Präsenzveranstaltungen.

5.4.2

Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel mit einer

milderen Massnahme hätte erreicht werden können. Namentlich hätte das

Infektionsrisiko nicht allein dadurch (massgeblich) gesenkt werden können, dass

die Tochter des Beschwerdeführers den Präsenzunterricht von einer Ecke des

Schulzimmers aus verfolgt hätte. Hygiene- und Abstandsregeln sind lediglich ein

weiteres Standbein und kein hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung des

Coronavirus in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen.

Fragen liesse sich einzig, ob nicht auch ein kürzerer

Ausschluss hätte angeordnet werden können. Aufgrund der im Zeitpunkt des

Erlasses der Ausgangsverfügung vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse war

jedoch davon auszugehen, dass die Ansteckungsfähigkeit (Kontagiosität) einer

Person selbst bei einer leichten bis moderaten SARS-CoV-2-Erkrankung erst 10 Tage

nach Symptombeginn deutlich zurückgeht (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;

www.bag.admin.ch > Coronavirus > Häufig gestellte Fragen [alles

zuletzt besucht am 10. November 2021]). Gemäss Art. 3e Abs. 1 Covid-19-Verordnung

besondere Lage dauerte die Kontaktquarantäne bei Personen, die mit einer Person

engen Kontakt hatten, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder

wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist, deshalb ebenfalls zehn Tage ab

dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts. Berücksichtigt man das Wochenende nicht

mit, war die Tochter des Beschwerdeführers zudem ohnehin lediglich während acht

Tagen vom Unterricht ausgeschlossen.

5.4.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des temporären

Ausschlusses der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht ist vorab

festzuhalten, dass es ihr bzw. ihren Eltern unbenommen gewesen wäre, diesen

abzuwenden. C hätte dafür bloss an dem (kostenlosen) Ausbruchstest an ihrer

Schule mitzumachen brauchen, was mit keinem massgeblichen Eingriff in ihre

persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder anderweitige

schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre. Dies gilt ungeachtet dessen,

dass der Spucktest nicht von einem Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde,

wie der Beschwerdeführer beanstandet. So muss für eine Testung einzig der Mund

eine Minute lang mit einer Salzwasserlösung gespült (wie beim Zähneputzen) und

nachher in das Proberöhrchen gespuckt werden (vgl.

auch www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html

[zuletzt besucht am 10. November 2021]). Alternativ hätte das Mädchen zudem

auch einen Corona-Test bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt durchführen

lassen können.

Der Ausschluss von C vom Präsenzunterricht war

schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe spezieller Aufgaben für die

Erledigung zu Hause verbunden; er war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu

generieren oder die sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu

beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4). Ihr Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband

teilzunehmen, vermag daher das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und

insbesondere die Interessen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die –

ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit – in Präsenz und nicht

auf Distanz beschult werden wollen, nicht aufzuwiegen.

5.5 Demnach

erweist sich die mit dem temporären Ausschluss der Tochter des

Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht verbundene Einschränkung ihres

Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV als

zulässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an ..