VB.2021.00681
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00681
15. März 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23547)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00681
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 18. März 2021 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von sechs
Monaten ab 11. Februar 2021 bis und mit 10. August 2021. Es
untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, mit Ausnahme der Kategorien G und M, und merkte an, der
Führerausweis sei bereits hinterlegt. Dem Lauf der Rekursfrist (nicht aber der
allfälligen Einreichung eines Rekurses) entzog sie sodann die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 19. April 2021
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Dauer
des Führerausweisentzugs sei auf die Mindestentzugsdauer von drei Monaten zu
reduzieren. Mit Entscheid vom 26. August 2021 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 27. September 2021 erhob A gegen den
Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei
Monate festzusetzen. Die Vorinstanz verzichtete am 1. Oktober 2021 auf
eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an
die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verfügt seit dem 17. Juli 1997 über einen Führerausweis
u. a. der
Kategorie B (Personenwagen) samt Unterkategorien. Am 11. Februar 2021,
um ca. 00.50 Uhr, fiel er gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich am
C-Platz einer Polizeipatrouille auf, als er mit dem Personenwagen Kfz-Nr. 01
um den C-Platz fuhr, und wurde sodann an der D-Strasse, Höhe Haus Nr. 02,
angehalten. Der wegen Alkoholmundgeruch durchgeführte Atemlufttest ergab bei
einer Messserie die Werte 0,7 mg/l und 0,68 mg/l. Die in der Folge
bei der Stadtpolizei Zürich durchgeführte beweissichere Alkoholatemluftprobe
ergab einen Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholkonzentration.
2.2
Auf dieser
Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18. März 2021
den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG). Unter Berücksichtigung des mehrfach belasteten fahrerischen
Leumunds, des Verschuldens, dem erhöhten Alkoholisierungsgrad und der
Gefährdung der Verkehrssicherheit hielt sie eine Entzugsdauer von sechs Monaten
für angemessen.
2.3
Der
Beschwerdeführer akzeptiert die rechtliche Qualifikation als schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wendet sich einzig
gegen die Entzugsdauer. Er hält eine solche von drei Monaten für angemessen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden,
da die Vorinstanz nicht auf sein Argument eingegangen sei, dass der niedrigere
Alkoholwert gelten müsse und auch seine Ausführungen zur Verkehrssicherheit
ignoriert habe.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör
kann geheilt
werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine
Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2). Dies gilt vor
allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(Albertini, S. 459; vgl. auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38; BGr, 4. März
2009, 8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September 2009,
VB.2009.00083, E. 4.3).
3.3
Mit dem
Abstellen auf den Alkoholwert gemäss dem Messgerät und nicht dem Testgerät hat
die Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass für sie nicht der
Alkoholwert gemäss den Testgeräten, sondern jener mit dem Messgerät auf der
Polizeistation massgeblich ist. Dem Beschwerdeführer war somit ersichtlich,
dass für die Vorinstanz lediglich die Messwerte mit dem Messgerät massgeblich
waren und er konnte den Entscheid in Kenntnis dieser Tatsache weiterziehen.
Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör erblickt werden könnte, wäre dies allerdings lediglich eine
leichte Verletzung, welche nachfolgend geheilt werden könnte.
Die Vorinstanz hat sich sodann in Erwägung 11.2 ihres
Entscheids mit dem Argument der Verkehrssicherheit rechtsgenügend
auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden habe.
Demgemäss hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, für die Beurteilung seines Verkehrsdelikts
müsse auf den Alkoholwert von 0,68 mg/l abgestellt werden. Es müsse immer
vom tiefsten Wert ausgegangen werden.
4.2
Die
Vorinstanz ging von den Alkoholmesswerten des Alkohol-Messgeräts aus. Die
verschiedenen Messergebnisse, welche der Beschwerdeführer in Zweifel zieht,
ergeben sich dadurch, dass zum einen ein Testgerät und zum anderen ein
Messgerät benutzt wurde. Der tiefere Wert einer Alkoholmessung gilt nur im
Verhältnis zwischen den beiden Messungen mit dem Testgerät, nicht aber zwischen
dem Test- und dem Messgerät (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die
Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV]). Weder das SVG noch die
Strassenverkehrskontrollverordnung geben ausdrücklich an, auf welchen Wert
abzustellen ist, wenn die Atemalkoholkonzentration anlässlich einer
Verkehrskontrolle sowohl mit einem Testgerät im Sinn von Art. 11 SKV als auch
mit einem Messgerät im Sinn von Art. 11a SKV vorgenommen
wird und diese Werte voneinander abweichen. Art. 12 Abs. 1
lit. a SKV hält zur Blutprobe indes fest, dass eine solche zum
Nachweis von Alkohol anzuordnen ist, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe
mit einem Testgerät entweder über den Werten liegt, die unterschriftlich
anerkannt werden können, das heisst bei Führen eines Motorfahrzeugs 0,40 mg/l
oder höher (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV), und keine
Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, oder zwar
unterschriftlich anerkannt werden könnten, dies von der betroffenen Person
jedoch abgelehnt wird und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt
werden kann. Vom Verordnungsgeber war somit mindestens sinngemäss vorgesehen,
dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder, wenn dies nicht
möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit
vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung
nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf. Dies steht im Einklang
mit der Botschaft zur Gesetzesänderung des SVG, gemäss welcher im
Zeitpunkt der damaligen Revision, in welchem der Einsatz von Messgeräten noch
nicht gesetzlich vorgesehen war, "nur das Ergebnis einer Blutanalyse als
gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit" genügte (Botschaft
des Bundesrates an die Bundesversammlung zu Via sicura vom 20. Oktober
2010.
[Botschaft "Via sicura"], BBl 2010 8447, 8477). Entsprechend
kann für die Beurteilung einer Alkoholkonzentration in der Atemluft, sofern
eine Anerkennung von Testwerten ausgeschlossen ist oder abgelehnt wird,
lediglich der Wert ausschlaggebend sein, welcher durch die "beweissichere
Atemprobe" (Botschaft "Via sicura", 8477 f.) mittels eines
Messgeräts ermittelt wurde (OGr ZH, 12. Oktober 2020, SB200289,
E. 4.5).
Vorliegend ergaben die Messungen mit dem Testgerät 0,70 mg/l
respektive 0,68 mg/l. Damit war eine Anerkennung nicht möglich und der
Wert war mit einem Messgerät zu messen, was den massgeblichen Wert einer
Atemalkoholkonzentration von 0,72 mg/l ergab.
5.
5.1
Nach
einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der
Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Im vorliegenden
Fall beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG drei Monate und darf nach Art. 16
Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Gemäss letzterer Bestimmung
sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die
berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände
gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass
die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am
besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin hat die vorliegend massgebende Mindestentzugsdauer von drei
Monaten um weitere drei Monate erhöht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist
bei der Bemessung der Entzugsdauer kein Verschulden anzurechnen, da er sich
nicht bewusst war, den Alkoholgrenzwert überschritten zu haben. Die Verwarnung,
die er bereits einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erhalten hat,
dürfe nicht beim Verschulden berücksichtigt werden, da sie schon beim Leumund
berücksichtigt worden sei. Auch der hohe Alkoholwert wurde bereits bei der
Qualifikation als schwere Widerhandlung berücksichtigt und dürfe nicht nochmals
für die Erhöhung der Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden. Aus den Akten
ergebe sich sodann keine Gefährdung der Verkehrssicherheit, er sei langsam gefahren.
Es dürften nur die beiden letzten Einträge im ADMAS berücksichtigt werden und
diese würden keine derartige Erhöhung rechtfertigen. Schliesslich sei ein
Materialtransport kein Kriterium für die berufliche Massnahmenempfindlichkeit.
Eine seiner Haupttätigkeiten als Geschäftsführer sei der Besuch von Baustellen.
Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur ein Bruchteil der Besuche möglich.
Sodann habe er die Stelle erst kürzlich angetreten, eine
Massnahmeempfindlichkeit sei daher gegeben.
5.2.1
Der Beschwerdeführer hat bei der polizeilichen Befragung angegeben, von
18.00
Uhr bis 00.45 Uhr zwei Grappas getrunken zu haben. Die
anschliessende Verkehrskontrolle wurde um 00.52 Uhr durchgeführt. Der
Beschwerdeführer hat somit nach seinen eigenen Angaben nur wenige Minuten,
bevor er ein Fahrzeug lenkte, mit dem Trinken aufgehört. Bei Grappa handelte es
sich sodann um einen hochprozentigen Alkohol. Der Beschwerdeführer durfte,
nachdem er kurz vor Antritt der Fahrt noch ein alkoholisches Getränk mit solch
einem hohen Alkoholgehalt getrunken hatte, nicht davon ausgehen, dass er die
Alkoholgrenzwerte noch einhalte. Entgegengesetztes wäre zumindest
grobfahrlässig, wenn nicht sogar eventualvorsätzlich. Dies zeigt sich auch am
hohen Atemalkohol von 0,72 mg/l, welcher deutlich über dem Grenzwert von
0,4 mg/l liegt, ab welchem eine qualifizierte Alkoholkonzentration
angenommen wird, die Grenzwerte für Angetrunkenheit von 0,25 mg/l wurden
sogar noch viel deutlicher überschritten (Art. 2 lit. b der
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom
15.
Juni 2012).
Sodann darf gemäss Rechtsprechung der Umstand, dass der
Alkoholgrenzwert, welcher eine schweren Widerhandlung begründet, erheblich
überschritten wird, auch beim Verschulden berücksichtigt werden (VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00674, E. 3.3). Andernfalls würden Fahrzeugführer, deren
Alkoholisierung nur knapp über dem Grenzwert lag, gleich behandelt, wie solche
die erheblich über den Alkoholgrenzwerten lagen, was der gemäss dem Grundsatz
"Gleiches gleich und Ungleiches ungleich" zu behandeln, gebotenen
Differenzierung widerspräche. Eine unzulässige Doppelverwertung dieses
Kriteriums liegt damit nicht vor. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid
bezieht sich lediglich auf das zweimalige Berücksichtigen eines Rückfalls und
hielt auch fest, dass der Alkoholisierungsgrad ein Verschuldenselement ist
(vgl. BGr, 10. April 2002, 6A.3/2002, E. 3a am Ende). Das deutliche
Überschreiten der qualifizierten Alkoholkonzentration ist daher beim
Verschulden zu berücksichtigen.
5.2.2
Der Beschwerdeführer fuhr in qualifiziert angetrunkenem Zustand um den
C-Platz bis zur D-Strasse, wo er von der Polizei gestoppt wurde. Bei Fahren in
angetrunkenem Zustand nimmt unter anderem die Reaktionsfähigkeit ab. So nahm
auch der Polizist, welcher die Polizeikontrolle beim Beschwerdeführer
durchführte, eine verzögerte Reaktion bei diesem wahr, was angesichts des hohen
Alkoholisierungsgrad nicht erstaunlich ist. Das innerstädtische Gebiet im
Bereich C-Platz ist sodann auch unter der Woche um ca. 1.00 Uhr nachts
noch belebt und es bewegen sich dort viele schwächere Verkehrsteilnehmer.
Sodann war es um diese Uhrzeit auch dunkel. Diese Tatsachen führen klarerweise
zu einer erheblichen abstrakten Gefährdung des Strassenverkehrs. Die Vorinstanz
ging demgemäss zu Recht von einer nicht mehr geringen Verkehrsgefährdung aus.
Dass der Beschwerdeführer angab, langsam gefahren zu sein, vermag daran nichts
zu ändern, lässt doch die innerstädtische Verkehrslage ohnehin keine hohen Geschwindigkeiten
zu.
Es kann nach dem Gesagten nicht von einem fehlenden
Verschulden ausgegangen werden; vielmehr ist zumindest ein mittleres
Verschulden anzunehmen.
5.2.3
Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist in Bezug auf Fahren in
nicht fahrfähigem Zustand getrübt. Vom 21. Januar 2014 bis 20. Mai 2014
war dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen wegen Fahrens unter
Betäubungsmitteleinfluss. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar
2020.
wurde der Beschwerdeführer sodann verwarnt, da er in angetrunkenem Zustand
(Atemalkoholkonzentration 0,31 mg/l) einen Personenwagen gelenkt hatte.
5.2.4
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der
Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen
und es ist deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der Fahrzeugführer
infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere
Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGr, 14. April 2020,
1C_589/2019, E. 2.2). Die Frage, ob Werkzeuge bzw. Material transportiert
werden muss, ist insofern von Bedeutung, als ohne solche Transporte der
Beschwerdeführer seine Baustellen und Kunden auch mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, Taxis, betriebsinternen oder -externen Fahrgemeinschaften oder
mit einem Chauffeur aufsuchen kann. Als Geschäftsführer hat er es sodann selbst
in der Hand, sich für gewisse Baustellenbesuche vertreten zu lassen, so wie er
sich und den Betrieb losgelöst von einem Führerausweisentzug auch im
Krankheitsfall oder während seiner Ferien organisieren muss. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb eine Vertretung – zumindest in Teilbereichen – nicht
möglich sein soll. Ohnehin ist aber eine Delegation sämtlicher Aufgaben gar
nicht erforderlich. Wie erwähnt bestehen viele Möglichkeiten, zu Baustellen
oder Kunden zu gelangen.
Einzig der Umstand, wonach er durch den
Führerausweisentzug gezwungen wird, für die fraglichen Fahrten auf Dritte
zurückzugreifen bzw. den öffentlichen Verkehr zu benützen, lässt den Beschwerdeführer
noch nicht als besonders bzw. mittelgradig erhöht massnahmeempfindlich
erscheinen. Seine Situation ist schliesslich auch nicht mit jener eines
Berufschauffeurs vergleichbar. Durch den Ausweisentzug wird ihm wie erwähnt die
Ausübung seines Berufs nicht verunmöglicht. Seiner Arbeit als Geschäftsführer
der E AG kann er – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – auch ohne
Führerausweis nachgehen. Insofern trifft auch seine Behauptung, es bestehe eine
derart starke Angewiesenheit und damit eine Untrennbarkeit zwischen der
erfolgreichen Ausübung seiner Funktionen und dem Besitz seines Führerausweises,
nicht zu. Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller
Mehraufwand ist Folge eines jeden Führerausweisentzugs (BGE 122 II 21 E. 1c).
Die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in
Bezug auf seine Berufsausübung übersteigen, entgegen seiner Auffassung, das
übliche mit einem Führerausweisentzug zusammenhängende Mass nicht (vgl. zum
Ganzen das sehr ähnlich gelagerte Urteil, BGr, 14. April 2020,
1C_589/2019, E. 2.3-2.4). Die Vorinstanz hat demgemäss eine besondere
Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
5.3
Aufgrund
der vorgenannten Verschuldens, des bereits zweifach wegen Fahrens in nicht fahrfähigem
Zustand vorbelasteten Leumunds, der dargestellten Gefährdung der
Verkehrssicherheit sowie der nicht erwiesenen besonderen
Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers erweist sich die von der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Mindestentzugsdauer um drei Monate erhöhte
Entzugsdauer als angemessen und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm
im Übrigen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …