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Entscheid

VB.2021.00681

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00681

15. März 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23547)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00681

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 18. März 2021 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von sechs

Monaten ab 11. Februar 2021 bis und mit 10. August 2021. Es

untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, mit Ausnahme der Kategorien G und M, und merkte an, der

Führerausweis sei bereits hinterlegt. Dem Lauf der Rekursfrist (nicht aber der

allfälligen Einreichung eines Rekurses) entzog sie sodann die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 19. April 2021

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Dauer

des Führerausweisentzugs sei auf die Mindestentzugsdauer von drei Monaten zu

reduzieren. Mit Entscheid vom 26. August 2021 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 27. September 2021 erhob A gegen den

Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei

Monate festzusetzen. Die Vorinstanz verzichtete am 1. Oktober 2021 auf

eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an

die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verfügt seit dem 17. Juli 1997 über einen Führerausweis

u. a. der

Kategorie B (Personenwagen) samt Unterkategorien. Am 11. Februar 2021,

um ca. 00.50 Uhr, fiel er gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich am

C-Platz einer Polizeipatrouille auf, als er mit dem Personenwagen Kfz-Nr. 01

um den C-Platz fuhr, und wurde sodann an der D-Strasse, Höhe Haus Nr. 02,

angehalten. Der wegen Alkoholmundgeruch durchgeführte Atemlufttest ergab bei

einer Messserie die Werte 0,7 mg/l und 0,68 mg/l. Die in der Folge

bei der Stadtpolizei Zürich durchgeführte beweissichere Alkoholatemluftprobe

ergab einen Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholkonzentration.

2.2

Auf dieser

Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18. März 2021

den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG). Unter Berücksichtigung des mehrfach belasteten fahrerischen

Leumunds, des Verschuldens, dem erhöhten Alkoholisierungsgrad und der

Gefährdung der Verkehrssicherheit hielt sie eine Entzugsdauer von sechs Monaten

für angemessen.

2.3

Der

Beschwerdeführer akzeptiert die rechtliche Qualifikation als schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wendet sich einzig

gegen die Entzugsdauer. Er hält eine solche von drei Monaten für angemessen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden,

da die Vorinstanz nicht auf sein Argument eingegangen sei, dass der niedrigere

Alkoholwert gelten müsse und auch seine Ausführungen zur Verkehrssicherheit

ignoriert habe.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83

E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör

im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör

kann geheilt

werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene

Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine

Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2). Dies gilt vor

allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde

(Albertini, S. 459; vgl. auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38; BGr, 4. März

2009, 8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September 2009,

VB.2009.00083, E. 4.3).

3.3

Mit dem

Abstellen auf den Alkoholwert gemäss dem Messgerät und nicht dem Testgerät hat

die Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass für sie nicht der

Alkoholwert gemäss den Testgeräten, sondern jener mit dem Messgerät auf der

Polizeistation massgeblich ist. Dem Beschwerdeführer war somit ersichtlich,

dass für die Vorinstanz lediglich die Messwerte mit dem Messgerät massgeblich

waren und er konnte den Entscheid in Kenntnis dieser Tatsache weiterziehen.

Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör erblickt werden könnte, wäre dies allerdings lediglich eine

leichte Verletzung, welche nachfolgend geheilt werden könnte.

Die Vorinstanz hat sich sodann in Erwägung 11.2 ihres

Entscheids mit dem Argument der Verkehrssicherheit rechtsgenügend

auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden habe.

Demgemäss hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des

Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, für die Beurteilung seines Verkehrsdelikts

müsse auf den Alkoholwert von 0,68 mg/l abgestellt werden. Es müsse immer

vom tiefsten Wert ausgegangen werden.

4.2

Die

Vorinstanz ging von den Alkoholmesswerten des Alkohol-Messgeräts aus. Die

verschiedenen Messergebnisse, welche der Beschwerdeführer in Zweifel zieht,

ergeben sich dadurch, dass zum einen ein Testgerät und zum anderen ein

Messgerät benutzt wurde. Der tiefere Wert einer Alkoholmessung gilt nur im

Verhältnis zwischen den beiden Messungen mit dem Testgerät, nicht aber zwischen

dem Test- und dem Messgerät (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die

Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV]). Weder das SVG noch die

Strassenverkehrskontrollverordnung geben ausdrücklich an, auf welchen Wert

abzustellen ist, wenn die Atemalkoholkonzentration anlässlich einer

Verkehrskontrolle sowohl mit einem Testgerät im Sinn von Art. 11 SKV als auch

mit einem Messgerät im Sinn von Art. 11a SKV vorgenommen

wird und diese Werte voneinander abweichen. Art. 12 Abs. 1

lit. a SKV hält zur Blutprobe indes fest, dass eine solche zum

Nachweis von Alkohol anzuordnen ist, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe

mit einem Testgerät entweder über den Werten liegt, die unterschriftlich

anerkannt werden können, das heisst bei Führen eines Motorfahrzeugs 0,40 mg/l

oder höher (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV), und keine

Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, oder zwar

unterschriftlich anerkannt werden könnten, dies von der betroffenen Person

jedoch abgelehnt wird und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt

werden kann. Vom Verordnungsgeber war somit mindestens sinngemäss vorgesehen,

dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder, wenn dies nicht

möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit

vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung

nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf. Dies steht im Einklang

mit der Botschaft zur Gesetzesänderung des SVG, gemäss welcher im

Zeitpunkt der damaligen Revision, in welchem der Einsatz von Messgeräten noch

nicht gesetzlich vorgesehen war, "nur das Ergebnis einer Blutanalyse als

gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit" genügte (Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zu Via sicura vom 20. Oktober

2010.

[Botschaft "Via sicura"], BBl 2010 8447, 8477). Entsprechend

kann für die Beurteilung einer Alkoholkonzentration in der Atemluft, sofern

eine Anerkennung von Testwerten ausgeschlossen ist oder abgelehnt wird,

lediglich der Wert ausschlaggebend sein, welcher durch die "beweissichere

Atemprobe" (Botschaft "Via sicura", 8477 f.) mittels eines

Messgeräts ermittelt wurde (OGr ZH, 12. Oktober 2020, SB200289,

E. 4.5).

Vorliegend ergaben die Messungen mit dem Testgerät 0,70 mg/l

respektive 0,68 mg/l. Damit war eine Anerkennung nicht möglich und der

Wert war mit einem Messgerät zu messen, was den massgeblichen Wert einer

Atemalkoholkonzentration von 0,72 mg/l ergab.

5.

5.1

Nach

einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der

Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Im vorliegenden

Fall beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG drei Monate und darf nach Art. 16

Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Gemäss letzterer Bestimmung

sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die

berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände

gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass

die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am

besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin hat die vorliegend massgebende Mindestentzugsdauer von drei

Monaten um weitere drei Monate erhöht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist

bei der Bemessung der Entzugsdauer kein Verschulden anzurechnen, da er sich

nicht bewusst war, den Alkoholgrenzwert überschritten zu haben. Die Verwarnung,

die er bereits einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erhalten hat,

dürfe nicht beim Verschulden berücksichtigt werden, da sie schon beim Leumund

berücksichtigt worden sei. Auch der hohe Alkoholwert wurde bereits bei der

Qualifikation als schwere Widerhandlung berücksichtigt und dürfe nicht nochmals

für die Erhöhung der Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden. Aus den Akten

ergebe sich sodann keine Gefährdung der Verkehrssicherheit, er sei langsam gefahren.

Es dürften nur die beiden letzten Einträge im ADMAS berücksichtigt werden und

diese würden keine derartige Erhöhung rechtfertigen. Schliesslich sei ein

Materialtransport kein Kriterium für die berufliche Massnahmenempfindlichkeit.

Eine seiner Haupttätigkeiten als Geschäftsführer sei der Besuch von Baustellen.

Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur ein Bruchteil der Besuche möglich.

Sodann habe er die Stelle erst kürzlich angetreten, eine

Massnahmeempfindlichkeit sei daher gegeben.

5.2.1

Der Beschwerdeführer hat bei der polizeilichen Befragung angegeben, von

18.00

Uhr bis 00.45 Uhr zwei Grappas getrunken zu haben. Die

anschliessende Verkehrskontrolle wurde um 00.52 Uhr durchgeführt. Der

Beschwerdeführer hat somit nach seinen eigenen Angaben nur wenige Minuten,

bevor er ein Fahrzeug lenkte, mit dem Trinken aufgehört. Bei Grappa handelte es

sich sodann um einen hochprozentigen Alkohol. Der Beschwerdeführer durfte,

nachdem er kurz vor Antritt der Fahrt noch ein alkoholisches Getränk mit solch

einem hohen Alkoholgehalt getrunken hatte, nicht davon ausgehen, dass er die

Alkoholgrenzwerte noch einhalte. Entgegengesetztes wäre zumindest

grobfahrlässig, wenn nicht sogar eventualvorsätzlich. Dies zeigt sich auch am

hohen Atemalkohol von 0,72 mg/l, welcher deutlich über dem Grenzwert von

0,4 mg/l liegt, ab welchem eine qualifizierte Alkoholkonzentration

angenommen wird, die Grenzwerte für Angetrunkenheit von 0,25 mg/l wurden

sogar noch viel deutlicher überschritten (Art. 2 lit. b der

Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom

15.

Juni 2012).

Sodann darf gemäss Rechtsprechung der Umstand, dass der

Alkoholgrenzwert, welcher eine schweren Widerhandlung begründet, erheblich

überschritten wird, auch beim Verschulden berücksichtigt werden (VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00674, E. 3.3). Andernfalls würden Fahrzeugführer, deren

Alkoholisierung nur knapp über dem Grenzwert lag, gleich behandelt, wie solche

die erheblich über den Alkoholgrenzwerten lagen, was der gemäss dem Grundsatz

"Gleiches gleich und Ungleiches ungleich" zu behandeln, gebotenen

Differenzierung widerspräche. Eine unzulässige Doppelverwertung dieses

Kriteriums liegt damit nicht vor. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid

bezieht sich lediglich auf das zweimalige Berücksichtigen eines Rückfalls und

hielt auch fest, dass der Alkoholisierungsgrad ein Verschuldenselement ist

(vgl. BGr, 10. April 2002, 6A.3/2002, E. 3a am Ende). Das deutliche

Überschreiten der qualifizierten Alkoholkonzentration ist daher beim

Verschulden zu berücksichtigen.

5.2.2

Der Beschwerdeführer fuhr in qualifiziert angetrunkenem Zustand um den

C-Platz bis zur D-Strasse, wo er von der Polizei gestoppt wurde. Bei Fahren in

angetrunkenem Zustand nimmt unter anderem die Reaktionsfähigkeit ab. So nahm

auch der Polizist, welcher die Polizeikontrolle beim Beschwerdeführer

durchführte, eine verzögerte Reaktion bei diesem wahr, was angesichts des hohen

Alkoholisierungsgrad nicht erstaunlich ist. Das innerstädtische Gebiet im

Bereich C-Platz ist sodann auch unter der Woche um ca. 1.00 Uhr nachts

noch belebt und es bewegen sich dort viele schwächere Verkehrsteilnehmer.

Sodann war es um diese Uhrzeit auch dunkel. Diese Tatsachen führen klarerweise

zu einer erheblichen abstrakten Gefährdung des Strassenverkehrs. Die Vorinstanz

ging demgemäss zu Recht von einer nicht mehr geringen Verkehrsgefährdung aus.

Dass der Beschwerdeführer angab, langsam gefahren zu sein, vermag daran nichts

zu ändern, lässt doch die innerstädtische Verkehrslage ohnehin keine hohen Geschwindigkeiten

zu.

Es kann nach dem Gesagten nicht von einem fehlenden

Verschulden ausgegangen werden; vielmehr ist zumindest ein mittleres

Verschulden anzunehmen.

5.2.3

Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist in Bezug auf Fahren in

nicht fahrfähigem Zustand getrübt. Vom 21. Januar 2014 bis 20. Mai 2014

war dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen wegen Fahrens unter

Betäubungsmitteleinfluss. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar

2020.

wurde der Beschwerdeführer sodann verwarnt, da er in angetrunkenem Zustand

(Atemalkoholkonzentration 0,31 mg/l) einen Personenwagen gelenkt hatte.

5.2.4

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der

Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen

und es ist deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der Fahrzeugführer

infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere

Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGr, 14. April 2020,

1C_589/2019, E. 2.2). Die Frage, ob Werkzeuge bzw. Material transportiert

werden muss, ist insofern von Bedeutung, als ohne solche Transporte der

Beschwerdeführer seine Baustellen und Kunden auch mit öffentlichen

Verkehrsmitteln, Taxis, betriebsinternen oder -externen Fahrgemeinschaften oder

mit einem Chauffeur aufsuchen kann. Als Geschäftsführer hat er es sodann selbst

in der Hand, sich für gewisse Baustellenbesuche vertreten zu lassen, so wie er

sich und den Betrieb losgelöst von einem Führerausweisentzug auch im

Krankheitsfall oder während seiner Ferien organisieren muss. Es ist deshalb nicht

nachvollziehbar, weshalb eine Vertretung – zumindest in Teilbereichen – nicht

möglich sein soll. Ohnehin ist aber eine Delegation sämtlicher Aufgaben gar

nicht erforderlich. Wie erwähnt bestehen viele Möglichkeiten, zu Baustellen

oder Kunden zu gelangen.

Einzig der Umstand, wonach er durch den

Führerausweisentzug gezwungen wird, für die fraglichen Fahrten auf Dritte

zurückzugreifen bzw. den öffentlichen Verkehr zu benützen, lässt den Beschwerdeführer

noch nicht als besonders bzw. mittelgradig erhöht massnahmeempfindlich

erscheinen. Seine Situation ist schliesslich auch nicht mit jener eines

Berufschauffeurs vergleichbar. Durch den Ausweisentzug wird ihm wie erwähnt die

Ausübung seines Berufs nicht verunmöglicht. Seiner Arbeit als Geschäftsführer

der E AG kann er – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – auch ohne

Führerausweis nachgehen. Insofern trifft auch seine Behauptung, es bestehe eine

derart starke Angewiesenheit und damit eine Untrennbarkeit zwischen der

erfolgreichen Ausübung seiner Funktionen und dem Besitz seines Führerausweises,

nicht zu. Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller

Mehraufwand ist Folge eines jeden Führerausweisentzugs (BGE 122 II 21 E. 1c).

Die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in

Bezug auf seine Berufsausübung übersteigen, entgegen seiner Auffassung, das

übliche mit einem Führerausweisentzug zusammenhängende Mass nicht (vgl. zum

Ganzen das sehr ähnlich gelagerte Urteil, BGr, 14. April 2020,

1C_589/2019, E. 2.3-2.4). Die Vorinstanz hat demgemäss eine besondere

Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

5.3

Aufgrund

der vorgenannten Verschuldens, des bereits zweifach wegen Fahrens in nicht fahrfähigem

Zustand vorbelasteten Leumunds, der dargestellten Gefährdung der

Verkehrssicherheit sowie der nicht erwiesenen besonderen

Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers erweist sich die von der

Beschwerdegegnerin gegenüber der Mindestentzugsdauer um drei Monate erhöhte

Entzugsdauer als angemessen und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm

im Übrigen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …