VB.2021.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00684
8. August 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23885)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00684
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In
Sachen
RA MLaw A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Dielsdorf,
Beschwerdegegner,
und
1. B,
2. Gemeinde Regensdorf,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe
(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde Regensdorf verpflichtete B mit
Beschluss vom 22. Januar 2020 unter anderem dazu, die sich in Italien
befindende und im Eigentum von B stehende Liegenschaft zu veräussern sowie eine
Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfekosten
zu unterzeichnen. Zudem beschloss sie die Verrechnung von hypothetischen
Mietzinseinnahmen mit dem monatlichen Unterstützungsbudget.
Erwägungen
II.
A. Gegen
diesen Beschluss gelangte B, vertreten durch Rechtsanwalt A, am 28. Februar
2020.
mit Rekurs an den Bezirksrat Dielsdorf. Darin ersuchte sie im Wesentlichen
um die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Januar 2020 und in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Zwischenentscheid vom 3. April 2020 bestellte der Bezirksrat B
Rechtsanwalt A als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Den Rekurs hiess der
Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 betreffend Anrechnung der
hypothetischen Mietzinseinnahmen teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab,
soweit er darauf eintrat. Sodann lud er den unentgeltlichen Rechtsvertreter
ein, eine angemessene Honorarnote einzureichen.
C. Nachdem
Rechtsanwalt A am 16. März 2021 seine Honorarnote über den Betrag von
Fr. 9'083.75
eingereicht hatte, setzte der Bezirksrat Dielsdorf mit
Beschluss vom 23. August 2021 die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters auf Fr. 5'042.85 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) fest.
III.
A. Gegen
den Beschluss vom 23. August 2021 gelangte A am 27. September
2021.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolgen
die Aufhebung des Beschlusses und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'038.75
für seinen Aufwand im Rekursverfahren. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine
Entschädigung von Fr. 550.- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
B. Der
Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 auf
eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf betreffend Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters. Wäre in der Hauptsache Beschwerde erhoben
worden, wäre für diese sozialhilferechtliche Streitigkeit das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der
Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung zuständig (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 112). Der Beschwerdegegner bzw.
die Vorinstanz kürzte das beantragte Honorar von total Fr. 9'083.75 auf Fr. 5'042.85.
Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2
Der
Beschwerdeführer wurde im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt und ist dementsprechend zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe
der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert (vgl. Plüss, § 16 N. 111).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind. Bei der Bestimmung der erforderlichen
Vertretungskosten im Rekursverfahren vor Verwaltungsbehörden sind die Grundsätze
nach § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) analog anzuwenden (Plüss, § 16 N. 89). Die Verordnung
des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV),
auf welche sich die Vorinstanz bezieht, ist demgegenüber nur insoweit anwendbar,
als die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts darauf verweist.
2.2
Gemäss § 9 GebV VGr werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand
und die Barausauslagen entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich
nach Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Nur für den
Stundenansatz verweist diese Bestimmung auf die Anwaltsgebührenverordnung
Dispositiv
(Plüss, § 16 N. 97 ff.). Demnach beträgt der Stundenansatz Fr. 220.-
(§ 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV). Die Barauslagen
umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen,
Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (vgl. § 22 AnwGebV). Zu
berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die Mehrwertsteuer.
2.3
Als Massstab für den Umfang des erforderlichen Zeitaufwands gilt jener
Zeitaufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrer Rechtsvertreterin
vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre,
um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (VGr, 21. November 2013,
VB.2013.00545, E. 4.3; vgl. hierzu und zum Folgenden: Plüss, § 16 N. 88 ff.;
vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1). Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang
und die Qualität der Eingaben, Aktenbeizüge, Akteneinsichtnahmen, Aktenstudium,
Instruktionen, Besprechungen und Korrespondenz mit der Klientschaft,
Korrespondenz mit Behörden, Vornahme von Abklärungen, Teilnahme an
Verhandlungen, Studium des Endentscheids, Durchführung einer Schlussbesprechung
mit der Klientschaft (VGr, 3. Februar 2006, URB.2005.00001, E. 3.1; VGr, 4. Juni 2020, VB.2020.00233 E. 4.2; BGr, 26. September
2012, 9C_387/2012, E. 4; BGr, 11. November 2019, 8C_322/2019, E. 4.1).
Der erforderliche Aufwand reduziert sich in der Regel, wenn die gleiche
Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21. Februar
2013, 2C_101/2013, E. 3). Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder
überflüssigen Aufwand. Ein durch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV) geschützter Anspruch auf Entschädigung besteht, soweit der Aufwand für die
Wahrung der Rechte notwendig ist; es reicht nicht aus, wenn der betriebene
Aufwand als bloss vertretbar erscheint (BGr, 6. Juni 2019, 8C_880/2018, E. 3.1).
2.4 Der
Verwaltungsbehörde ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen
einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2; VGr, 21. November
2014, VB.2014.00410, E. 4.1). Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in
Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend
kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu
den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht
in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht
(BGr, 28. Juni 2016, 9C_378/2016, E. 3.1; BGr, 22. Februar 2011,
6B_120/2010, E. 3.3; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner entschädigte den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit
insgesamt Fr. 5'042.85 (inkl. Mehrwertsteuer). Er begründete die Kürzung
der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote um insgesamt Fr. 4'040.90
damit, dass sich die von ihm ausgewiesenen rund 32 Stunden für
Aktenstudium und Erstellen von Rechtsschriften als nicht gerechtfertigt
erweisen würden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mit
Zwischenverfügung erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit
der Komplexität des Verfahrens dargestellt worden sei, habe das Verfahren
letztlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere
Komplexität aufgewiesen. Dabei würde der ausgewiesene Gesamtaufwand von 34,10 Stunden
als zu hoch erscheinen. Der Beschwerdegegner taxierte den Fall in analoger
Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV als mittleren Fall, wofür eine
Grundgebühr von Fr. 3'000.- gerechtfertigt erscheine. Diese sei für die
zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausarbeitung
weiterer Rechtsschriften, um einen Zuschlag von 25 % zu erhöhen. Hinzu
kämen die Auslagen in der Höhe von Fr. 932.30 sowie die Mehrwertsteuer.
3.2 In der
Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Akten der Sozialbehörde aus 580
Dokumenten bzw. 1460 Seiten bestehen würden und diese Akten, um der
anwaltlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, gehörig studiert worden seien. Der
geltend gemachte Aufwand für das Akten- und Rechtsstudium von 8,20 Stunden
würde sich auf das Wesentliche beschränken. Indem die Vorinstanz eine Pauschale
angewendet habe, habe sie jegliche Sachverhaltsabklärungen unterlassen und sich
nicht damit auseinandergesetzt, welcher Aufwand im vorliegenden Fall notwendig
gewesen wäre. Sie habe sich weder zur Tatsache der umfangreichen Akten noch zum
von ihr initiierten 4-fachen Schriftenwechsel geäussert. Hätte die Vorinstanz
das Verfahren nicht als komplex erachtet, hätte sie den Schriftenwechsel
bereits zu einem früheren Zeitpunkt als beendet erklären können oder die
Eingabe seiner Mandantin nicht mehr an die Sozialhilfebehörde zustellen dürfen.
Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass die Pauschale nicht ohne
Grund vom notwendigen Aufwand abweichen dürfe, zumal die von ihr angewendeten
Bestimmungen auch höhere Pauschalen ermöglicht hätten.
4.
4.1 Die vom
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 16. März
2021 weist einen zeitlichen Aufwand von 34,10 Stunden, Barauslagen von Fr. 932.30
sowie die Mehrwertsteuer aus. Er begründete bereits im vorinstanzlichen
Verfahren die Höhe der Honorarnote mit dem betreuungsintensiven Mandat, der
Fremdsprachigkeit seiner Mandantin, dem intensiven Schriftenwechsel und der
umfangreichen Aktenlage. Zudem wies er auf den Streitwert (Wert der zu
verkaufenden Liegenschaft sowie Darlehensvertrag) und auf die Bedeutung der
Streitsache für seine Mandantin hin.
4.2 Stellt man
den vom Beschwerdeführer in seiner Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand
von 34,10 Stunden der vom Beschwerdegegner ausgerichteten Pauschale für
den Zeitaufwand von Fr. 3'750.- gegenüber, so ist offensichtlich, dass damit
nicht alle aufgewendeten Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV entschädigt werden. Dem
Beschwerdeführer ist entsprechend insoweit zuzustimmen, als dass der
Beschwerdegegner sich mindestens in den Grundzügen mit den in der Honorarnote
aufgeführten Positionen und deren Notwendigkeit im Einzelfall hätte
auseinandersetzen müssen. Dass die Vorinstanz die Kürzung der Entschädigung
allerdings ohne Angabe von Gründen und in Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers vorgenommen hätte, ergibt sich daraus aber nicht. Insofern im
Folgenden auf die Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer geleisteten Aufwendungen
einzugehen ist, kann offengelassen werden, ob für eine pauschale Entschädigung
im Verwaltungsverfahren allgemein bzw. für die vom Beschwerdegegner angeführte
Bestimmung im konkreten Fall überhaupt ein Anwendungsbereich gegeben wäre.
4.3
Im Rekursverfahren lag die B auferlegte Verpflichtung im Streit, ihre
Liegenschaft, die sie in Italien besitzt, zu veräussern. Zudem ging es um die
Zulässigkeit der Anrechnung hypothetischer Mietzinseinnahmen im
Unterstützungsbudget. B liess durch den Beschwerdeführer vorwiegend geltend machen,
eine Veräusserung sei ihr nicht zumutbar, weil die Liegenschaft ihre
Altersvorsorge sicherstellen solle, sie beabsichtige, so bald als möglich, nach
Italien zurückzukehren, aufgrund der herrschenden Pandemie der Immobilienmarkt
in Italien eingebrochen sei, und weil sie für den Erwerb der Liegenschaft ein
fast ebenso hohes Darlehen bei ihrem (inzwischen verstorbenen) Bruder
aufgenommen hätte. Sodann berief sie sich auf das von der Sozialbehörde
erweckte Vertrauen, indem ihr die Sozialhilfe – trotz Deklaration der
Liegenschaft – bisher vorbehaltslos ausgerichtet worden sei.
4.3.1
Die Honorarnote weist für die Instruktion durch die Mandantin eine Stunde
aus, für das Erstellen der Rekursschrift rund 10 Stunden, für die Replik
rund 11,50 Stunden, für die Erstellung der Triplik rund 5 Stunden und
für die Quintuplik rund 3 Stunden (jeweils inkl. Akten- und
Rechtsstudium). Hinzu kommen noch weitere kleinere Aufwendungen für die
Kenntnisnahme der vorinstanzlichen prozessleitenden Anordnungen, welche
ebenfalls mit Akten- und Rechtsstudium bezeichnet werden, sowie diverse
Rückmeldungen an die Mandantin und weitere Eingaben an den Beschwerdegegner wie
Fristerstreckungsgesuche und eine Vertretungsanzeige an die Sozialbehörde
Regensdorf.
4.3.2
Angesichts der Anzahl der im Rekursverfahren eingereichten Akten, des
Auslandsbezugs sowie der Fremdsprachigkeit der Mandantin ist vorliegend für
eine die Sozialhilfe betreffende Sache von einem Verfahren auszugehen, das eine
Komplexität aufwies, welche die damalige Rekurrentin, die fremdsprachig und
nicht rechtskundig ist, überfordert hatte und deshalb den Beizug eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigte. Für ein von einem Anwalt
geführtes Verfahren ist es jedoch nur von mässiger Komplexität. Gemessen daran,
erscheint bereits der Aufwand für die Erstellung der Rekursschrift hoch, könnte
aber noch als gerechtfertigt erachtet werden. Darüber hinaus erarbeitete der
Beschwerdeführer umfangreiche weitere Rechtsschriften. Diese enthalten oftmals
Wiederholungen des bereits Gesagten, insbesondere zur geltend gemachten
fehlenden gesetzlichen Grundlage, zur bisher vorbehaltslos ausbezahlten
Sozialhilfe und zum sich daraus ergebenden geschützten Vertrauen seiner
Mandantin, zu den Umständen rund um das Darlehen deren Bruders sowie zum Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht. Die Einreichung der Triplik und der Quintuplik sowie
jedenfalls der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der Replik sind damit
nicht gerechtfertigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nicht schon deshalb,
weil die Rekursinstanz erneut zur Stellungnahme einlädt bzw. der vom
Beschwerdeführer vertretenen Partei gar nur die Möglichkeit zur ausdrücklich
freigestellten Stellungnahme einräumt, eine solche von vornherein zwingend
erfolgen müsste. Vielmehr obliegt es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,
selber über die Notwendigkeit weiterer Stellungnahmen und deren Umfang zu
entscheiden. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nicht, weshalb
sich die Replik sowie die weiteren Eingaben überhaupt und in ihrem Umfang als
notwendig erwiesen hätten. Damit erscheint aber, geht man von einem notwendigen
Aufwand von rund fünf Stunden für die Erarbeitung der Replik und der weiteren
Eingaben (inkl. Akten- und Rechtsstudium) aus, die vom Beschwerdegegner
eingesetzte Entschädigung von Fr. 3'750.- als noch in dessen Ermessen
liegend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- entspricht die
Entschädigung nämlich etwas mehr als 17 Stunden Aufwand, womit auch die
weiteren (kleineren) Aufwände grösstenteils berücksichtigt sind.
4.4
Dass die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung durchaus im Rahmen
seines Ermessens liegt, zeigt auch ein Blick auf die Entschädigungspraxis des
Verwaltungsgerichts: In einem vom Verwaltungsgericht als "eher komplex"
bezeichneten Verfahren, in welchem es um die Frage der Anrechnung der
Hilflosenentschädigung der volljährigen Tochter im Sozialhilfebudget der Eltern
ging, erachtete das Verwaltungsgericht einen Vertretungsaufwand von 10,41 Stunden
für das Rekursverfahren und von 13,50 Stunden für das Beschwerdeverfahren
als gerade noch angemessen (wobei die Vertretung bereits im Einspracheverfahren
bestand; VGr, 6. September 2018, VB.2018.00023, E. 7 und 8). In einem
komplexen Nothilfeverfahren mit umfangreichen Akten wurden 18,16 Stunden
für den Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren entschädigt (VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00584, E. 7.3.3) und in einem weiteren wurden 16,17 Stunden
Zeitaufwand für das Rekursverfahren als überhöht angesehen und auf 13 Stunden herabgesetzt. Dahingegen war
der geltend gemachte Aufwand von 12,17 Stunden für das Beschwerdeverfahren
nicht zu beanstanden (VGr, 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 6.5 und
7.2.2).
In einem ebenfalls den Verkauf einer
im Ausland gelegenen Liegenschaft betreffenden, aber weniger komplexen Sozialhilfeverfahren
wurde der geltend gemachte Zeitaufwand von 6,75 Stunden für das
Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt erachtet (wobei der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren noch nicht vertreten war; [unpublizierte] Präsidialverfügung
vom 6. November 2013, VB.2013.00460). In weiteren weniger komplexen, aber
die jeweils vertretene Person nicht minder betreffenden Sozialhilfeverfahren
entschädigte das Verwaltungsgericht den unentgeltlichen Rechtsvertreter (für
das Beschwerdeverfahren) je nach Umständen für einen Vertretungsaufwand
zwischen 4 und 10 Stunden (VGr, 17. Oktober 2018, VB.2018.00068, E. 5.3;
VGr, 10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.3.2; VGr, 26. August
2020, VB.2020.00242, E. 5.7; VGr, 11. Mai 2020, VB.2020.00103, E. 6.3).
4.5
Im Übrigen erschiene es fraglich, ob auch die hohen Barauslagen, welche der
Beschwerdeführer in seiner Honorarnote ausweist, zu entschädigen gewesen wären.
Hierbei wäre zu beachten, dass das gewissenhafte Studium der Akten zwar
zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwälten im Sinne von Art. 12
lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte vom 23. Juni 2000 gehört. Auch wenn im Prinzip jedes Aktenstück
von einer gewissen Relevanz sein kann, bedeutet dies nicht, dass Rechtsvertreter
zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr
haben sie im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der für
das aktuelle Verfahren wesentlichen Dokumente zu entscheiden, was ihnen in der
Regel zuzumuten ist (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00548, E. 7.3.3; VGr,
6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4). Im vorliegenden Fall hätte
dies umso mehr gegolten, als die Akten der Sozialbehörde Regensdorf recht
umfangreich waren und über ein detailliertes Verzeichnis verfügten. Sodann
wurden die Akten dem Beschwerdeführer zur Einsicht überlassen und es hätte ihm
offengestanden, um eine Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen sowie die
Akten in späteren Stadien des Verfahrens erneut zur Einsicht zu verlangen.
Demzufolge erschiene vorliegend das Anfertigen von insgesamt 1'461 Kopien
aus den Akten der Sozialbehörde als übermässig. Angesichts des Umfangs der mit
den Eingaben eingereichten Beilagen und des Inhalts bzw. der Relevanz der Akten
der Sozialbehörde wäre wohl das Anfertigen von 350 Kopien gerade noch
vertretbar gewesen. Dazu kommen 290 während des Verfahrens angefertigte Kopien.
Demzufolge wären 640 Kopien zu Fr. 0.50 zu entschädigen gewesen, was
einem Betrag von Fr. 320.- entspräche. Unter Berücksichtigung der übrigen
Auslagen, ohne genauer auf deren Notwendigkeit einzugehen, hätten sich zu
entschädigende Barauslagen von Fr. 376.80 und mithin eine Differenz von Fr. 555.50,
was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- rund zweieinhalb Stunden Aufwand
entsprechen würde, ergeben.
4.6 Damit lag
die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung über insgesamt Fr. 5'042.85
(inklusive Mehrwertsteuer) noch im Bereich dessen Ermessens: Bereits eine
Berücksichtigung von 17 Stunden für den Zeitaufwand würde den gesetzlichen
Vorgaben genügen (oben, E. 2.3 und 4.3). Noch mehr würde das gelten, wenn
davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer nur Barauslagen von Fr. 376.80
zu entschädigen gewesen wären, sodass mit dem von der Vorinstanz zugesprochenem
Betrag die übrige Entschädigung rund 19,50 Stunden an Vertretungsaufwand
abdeckte (oben, E. 4.5). Ein Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen zeigt,
dass ein solch hoher Aufwand nur in einem – vorliegend nicht gegebenen –
Ausnahmefall notwendigerweise anfällt (oben, E. 4.4). Der Beschwerdeführer
unterlässt es, in seiner Beschwerde darzulegen, inwiefern eine effektive
Mandatsführung unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwands unmöglich gewesen
wäre. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) den Regierungsrat.