Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00684

8. August 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23885)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00684

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In

Sachen

RA MLaw A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Dielsdorf,

Beschwerdegegner,

und

1. B,

2. Gemeinde Regensdorf,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Mitbeteiligte,

betreffend Sozialhilfe

(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde Regensdorf verpflichtete B mit

Beschluss vom 22. Januar 2020 unter anderem dazu, die sich in Italien

befindende und im Eigentum von B stehende Liegenschaft zu veräussern sowie eine

Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfekosten

zu unterzeichnen. Zudem beschloss sie die Verrechnung von hypothetischen

Mietzinseinnahmen mit dem monatlichen Unterstützungsbudget.

Erwägungen

II.

A. Gegen

diesen Beschluss gelangte B, vertreten durch Rechtsanwalt A, am 28. Februar

2020.

mit Rekurs an den Bezirksrat Dielsdorf. Darin ersuchte sie im Wesentlichen

um die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Januar 2020 und in prozessualer

Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie

Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Zwischenentscheid vom 3. April 2020 bestellte der Bezirksrat B

Rechtsanwalt A als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Den Rekurs hiess der

Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 betreffend Anrechnung der

hypothetischen Mietzinseinnahmen teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab,

soweit er darauf eintrat. Sodann lud er den unentgeltlichen Rechtsvertreter

ein, eine angemessene Honorarnote einzureichen.

C. Nachdem

Rechtsanwalt A am 16. März 2021 seine Honorarnote über den Betrag von

Fr. 9'083.75

eingereicht hatte, setzte der Bezirksrat Dielsdorf mit

Beschluss vom 23. August 2021 die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters auf Fr. 5'042.85 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) fest.

III.

A. Gegen

den Beschluss vom 23. August 2021 gelangte A am 27. September

2021.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolgen

die Aufhebung des Beschlusses und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'038.75

für seinen Aufwand im Rekursverfahren. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine

Entschädigung von Fr. 550.- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

B. Der

Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 auf

eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf betreffend Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters. Wäre in der Hauptsache Beschwerde erhoben

worden, wäre für diese sozialhilferechtliche Streitigkeit das

Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der

Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung zuständig (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 112). Der Beschwerdegegner bzw.

die Vorinstanz kürzte das beantragte Honorar von total Fr. 9'083.75 auf Fr. 5'042.85.

Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Der

Beschwerdeführer wurde im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt und ist dementsprechend zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe

der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert (vgl. Plüss, § 16 N. 111).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen

Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind. Bei der Bestimmung der erforderlichen

Vertretungskosten im Rekursverfahren vor Verwaltungsbehörden sind die Grundsätze

nach § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) analog anzuwenden (Plüss, § 16 N. 89). Die Verordnung

des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV),

auf welche sich die Vorinstanz bezieht, ist demgegenüber nur insoweit anwendbar,

als die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts darauf verweist.

2.2

Gemäss § 9 GebV VGr werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand

und die Barausauslagen entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich

nach Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Nur für den

Stundenansatz verweist diese Bestimmung auf die Anwaltsgebührenverordnung

Dispositiv

(Plüss, § 16 N. 97 ff.). Demnach beträgt der Stundenansatz Fr. 220.-

(§ 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV). Die Barauslagen

umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen,

Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (vgl. § 22 AnwGebV). Zu

berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die Mehrwertsteuer.

2.3

Als Massstab für den Umfang des erforderlichen Zeitaufwands gilt jener

Zeitaufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrer Rechtsvertreterin

vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre,

um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (VGr, 21. November 2013,

VB.2013.00545, E. 4.3; vgl. hierzu und zum Folgenden: Plüss, § 16 N. 88 ff.;

vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1). Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang

und die Qualität der Eingaben, Aktenbeizüge, Akteneinsichtnahmen, Aktenstudium,

Instruktionen, Besprechungen und Korrespondenz mit der Klientschaft,

Korrespondenz mit Behörden, Vornahme von Abklärungen, Teilnahme an

Verhandlungen, Studium des Endentscheids, Durchführung einer Schlussbesprechung

mit der Klientschaft (VGr, 3. Februar 2006, URB.2005.00001, E. 3.1; VGr, 4. Juni 2020, VB.2020.00233 E. 4.2; BGr, 26. September

2012, 9C_387/2012, E. 4; BGr, 11. November 2019, 8C_322/2019, E. 4.1).

Der erforderliche Aufwand reduziert sich in der Regel, wenn die gleiche

Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21. Februar

2013, 2C_101/2013, E. 3). Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder

überflüssigen Aufwand. Ein durch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV) geschützter Anspruch auf Entschädigung besteht, soweit der Aufwand für die

Wahrung der Rechte notwendig ist; es reicht nicht aus, wenn der betriebene

Aufwand als bloss vertretbar erscheint (BGr, 6. Juni 2019, 8C_880/2018, E. 3.1).

2.4 Der

Verwaltungsbehörde ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen

einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2; VGr, 21. November

2014, VB.2014.00410, E. 4.1). Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in

Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend

kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu

den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht

in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht

(BGr, 28. Juni 2016, 9C_378/2016, E. 3.1; BGr, 22. Februar 2011,

6B_120/2010, E. 3.3; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3).

3.

3.1 Der

Beschwerdegegner entschädigte den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit

insgesamt Fr. 5'042.85 (inkl. Mehrwertsteuer). Er begründete die Kürzung

der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote um insgesamt Fr. 4'040.90

damit, dass sich die von ihm ausgewiesenen rund 32 Stunden für

Aktenstudium und Erstellen von Rechtsschriften als nicht gerechtfertigt

erweisen würden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mit

Zwischenverfügung erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit

der Komplexität des Verfahrens dargestellt worden sei, habe das Verfahren

letztlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere

Komplexität aufgewiesen. Dabei würde der ausgewiesene Gesamtaufwand von 34,10 Stunden

als zu hoch erscheinen. Der Beschwerdegegner taxierte den Fall in analoger

Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV als mittleren Fall, wofür eine

Grundgebühr von Fr. 3'000.- gerechtfertigt erscheine. Diese sei für die

zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausarbeitung

weiterer Rechtsschriften, um einen Zuschlag von 25 % zu erhöhen. Hinzu

kämen die Auslagen in der Höhe von Fr. 932.30 sowie die Mehrwertsteuer.

3.2 In der

Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Akten der Sozialbehörde aus 580

Dokumenten bzw. 1460 Seiten bestehen würden und diese Akten, um der

anwaltlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, gehörig studiert worden seien. Der

geltend gemachte Aufwand für das Akten- und Rechtsstudium von 8,20 Stunden

würde sich auf das Wesentliche beschränken. Indem die Vorinstanz eine Pauschale

angewendet habe, habe sie jegliche Sachverhaltsabklärungen unterlassen und sich

nicht damit auseinandergesetzt, welcher Aufwand im vorliegenden Fall notwendig

gewesen wäre. Sie habe sich weder zur Tatsache der umfangreichen Akten noch zum

von ihr initiierten 4-fachen Schriftenwechsel geäussert. Hätte die Vorinstanz

das Verfahren nicht als komplex erachtet, hätte sie den Schriftenwechsel

bereits zu einem früheren Zeitpunkt als beendet erklären können oder die

Eingabe seiner Mandantin nicht mehr an die Sozialhilfebehörde zustellen dürfen.

Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass die Pauschale nicht ohne

Grund vom notwendigen Aufwand abweichen dürfe, zumal die von ihr angewendeten

Bestimmungen auch höhere Pauschalen ermöglicht hätten.

4.

4.1 Die vom

Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 16. März

2021 weist einen zeitlichen Aufwand von 34,10 Stunden, Barauslagen von Fr. 932.30

sowie die Mehrwertsteuer aus. Er begründete bereits im vorinstanzlichen

Verfahren die Höhe der Honorarnote mit dem betreuungsintensiven Mandat, der

Fremdsprachigkeit seiner Mandantin, dem intensiven Schriftenwechsel und der

umfangreichen Aktenlage. Zudem wies er auf den Streitwert (Wert der zu

verkaufenden Liegenschaft sowie Darlehensvertrag) und auf die Bedeutung der

Streitsache für seine Mandantin hin.

4.2 Stellt man

den vom Beschwerdeführer in seiner Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand

von 34,10 Stunden der vom Beschwerdegegner ausgerichteten Pauschale für

den Zeitaufwand von Fr. 3'750.- gegenüber, so ist offensichtlich, dass damit

nicht alle aufgewendeten Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV entschädigt werden. Dem

Beschwerdeführer ist entsprechend insoweit zuzustimmen, als dass der

Beschwerdegegner sich mindestens in den Grundzügen mit den in der Honorarnote

aufgeführten Positionen und deren Notwendigkeit im Einzelfall hätte

auseinandersetzen müssen. Dass die Vorinstanz die Kürzung der Entschädigung

allerdings ohne Angabe von Gründen und in Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers vorgenommen hätte, ergibt sich daraus aber nicht. Insofern im

Folgenden auf die Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer geleisteten Aufwendungen

einzugehen ist, kann offengelassen werden, ob für eine pauschale Entschädigung

im Verwaltungsverfahren allgemein bzw. für die vom Beschwerdegegner angeführte

Bestimmung im konkreten Fall überhaupt ein Anwendungsbereich gegeben wäre.

4.3

Im Rekursverfahren lag die B auferlegte Verpflichtung im Streit, ihre

Liegenschaft, die sie in Italien besitzt, zu veräussern. Zudem ging es um die

Zulässigkeit der Anrechnung hypothetischer Mietzinseinnahmen im

Unterstützungsbudget. B liess durch den Beschwerdeführer vorwiegend geltend machen,

eine Veräusserung sei ihr nicht zumutbar, weil die Liegenschaft ihre

Altersvorsorge sicherstellen solle, sie beabsichtige, so bald als möglich, nach

Italien zurückzukehren, aufgrund der herrschenden Pandemie der Immobilienmarkt

in Italien eingebrochen sei, und weil sie für den Erwerb der Liegenschaft ein

fast ebenso hohes Darlehen bei ihrem (inzwischen verstorbenen) Bruder

aufgenommen hätte. Sodann berief sie sich auf das von der Sozialbehörde

erweckte Vertrauen, indem ihr die Sozialhilfe – trotz Deklaration der

Liegenschaft – bisher vorbehaltslos ausgerichtet worden sei.

4.3.1

Die Honorarnote weist für die Instruktion durch die Mandantin eine Stunde

aus, für das Erstellen der Rekursschrift rund 10 Stunden, für die Replik

rund 11,50 Stunden, für die Erstellung der Triplik rund 5 Stunden und

für die Quintuplik rund 3 Stunden (jeweils inkl. Akten- und

Rechtsstudium). Hinzu kommen noch weitere kleinere Aufwendungen für die

Kenntnisnahme der vorinstanzlichen prozessleitenden Anordnungen, welche

ebenfalls mit Akten- und Rechtsstudium bezeichnet werden, sowie diverse

Rückmeldungen an die Mandantin und weitere Eingaben an den Beschwerdegegner wie

Fristerstreckungsgesuche und eine Vertretungsanzeige an die Sozialbehörde

Regensdorf.

4.3.2

Angesichts der Anzahl der im Rekursverfahren eingereichten Akten, des

Auslandsbezugs sowie der Fremdsprachigkeit der Mandantin ist vorliegend für

eine die Sozialhilfe betreffende Sache von einem Verfahren auszugehen, das eine

Komplexität aufwies, welche die damalige Rekurrentin, die fremdsprachig und

nicht rechtskundig ist, überfordert hatte und deshalb den Beizug eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigte. Für ein von einem Anwalt

geführtes Verfahren ist es jedoch nur von mässiger Komplexität. Gemessen daran,

erscheint bereits der Aufwand für die Erstellung der Rekursschrift hoch, könnte

aber noch als gerechtfertigt erachtet werden. Darüber hinaus erarbeitete der

Beschwerdeführer umfangreiche weitere Rechtsschriften. Diese enthalten oftmals

Wiederholungen des bereits Gesagten, insbesondere zur geltend gemachten

fehlenden gesetzlichen Grundlage, zur bisher vorbehaltslos ausbezahlten

Sozialhilfe und zum sich daraus ergebenden geschützten Vertrauen seiner

Mandantin, zu den Umständen rund um das Darlehen deren Bruders sowie zum Schuldbetreibungs-

und Konkursrecht. Die Einreichung der Triplik und der Quintuplik sowie

jedenfalls der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der Replik sind damit

nicht gerechtfertigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nicht schon deshalb,

weil die Rekursinstanz erneut zur Stellungnahme einlädt bzw. der vom

Beschwerdeführer vertretenen Partei gar nur die Möglichkeit zur ausdrücklich

freigestellten Stellungnahme einräumt, eine solche von vornherein zwingend

erfolgen müsste. Vielmehr obliegt es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,

selber über die Notwendigkeit weiterer Stellungnahmen und deren Umfang zu

entscheiden. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nicht, weshalb

sich die Replik sowie die weiteren Eingaben überhaupt und in ihrem Umfang als

notwendig erwiesen hätten. Damit erscheint aber, geht man von einem notwendigen

Aufwand von rund fünf Stunden für die Erarbeitung der Replik und der weiteren

Eingaben (inkl. Akten- und Rechtsstudium) aus, die vom Beschwerdegegner

eingesetzte Entschädigung von Fr. 3'750.- als noch in dessen Ermessen

liegend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- entspricht die

Entschädigung nämlich etwas mehr als 17 Stunden Aufwand, womit auch die

weiteren (kleineren) Aufwände grösstenteils berücksichtigt sind.

4.4

Dass die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung durchaus im Rahmen

seines Ermessens liegt, zeigt auch ein Blick auf die Entschädigungspraxis des

Verwaltungsgerichts: In einem vom Verwaltungsgericht als "eher komplex"

bezeichneten Verfahren, in welchem es um die Frage der Anrechnung der

Hilflosenentschädigung der volljährigen Tochter im Sozialhilfebudget der Eltern

ging, erachtete das Verwaltungsgericht einen Vertretungsaufwand von 10,41 Stunden

für das Rekursverfahren und von 13,50 Stunden für das Beschwerdeverfahren

als gerade noch angemessen (wobei die Vertretung bereits im Einspracheverfahren

bestand; VGr, 6. September 2018, VB.2018.00023, E. 7 und 8). In einem

komplexen Nothilfeverfahren mit umfangreichen Akten wurden 18,16 Stunden

für den Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren entschädigt (VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00584, E. 7.3.3) und in einem weiteren wurden 16,17 Stunden

Zeitaufwand für das Rekursverfahren als überhöht angesehen und auf 13 Stunden herabgesetzt. Dahingegen war

der geltend gemachte Aufwand von 12,17 Stunden für das Beschwerdeverfahren

nicht zu beanstanden (VGr, 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 6.5 und

7.2.2).

In einem ebenfalls den Verkauf einer

im Ausland gelegenen Liegenschaft betreffenden, aber weniger komplexen Sozialhilfeverfahren

wurde der geltend gemachte Zeitaufwand von 6,75 Stunden für das

Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt erachtet (wobei der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren noch nicht vertreten war; [unpublizierte] Präsidialverfügung

vom 6. November 2013, VB.2013.00460). In weiteren weniger komplexen, aber

die jeweils vertretene Person nicht minder betreffenden Sozialhilfeverfahren

entschädigte das Verwaltungsgericht den unentgeltlichen Rechtsvertreter (für

das Beschwerdeverfahren) je nach Umständen für einen Vertretungsaufwand

zwischen 4 und 10 Stunden (VGr, 17. Oktober 2018, VB.2018.00068, E. 5.3;

VGr, 10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.3.2; VGr, 26. August

2020, VB.2020.00242, E. 5.7; VGr, 11. Mai 2020, VB.2020.00103, E. 6.3).

4.5

Im Übrigen erschiene es fraglich, ob auch die hohen Barauslagen, welche der

Beschwerdeführer in seiner Honorarnote ausweist, zu entschädigen gewesen wären.

Hierbei wäre zu beachten, dass das gewissenhafte Studium der Akten zwar

zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwälten im Sinne von Art. 12

lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und

Anwälte vom 23. Juni 2000 gehört. Auch wenn im Prinzip jedes Aktenstück

von einer gewissen Relevanz sein kann, bedeutet dies nicht, dass Rechtsvertreter

zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr

haben sie im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der für

das aktuelle Verfahren wesentlichen Dokumente zu entscheiden, was ihnen in der

Regel zuzumuten ist (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00548, E. 7.3.3; VGr,

6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4). Im vorliegenden Fall hätte

dies umso mehr gegolten, als die Akten der Sozialbehörde Regensdorf recht

umfangreich waren und über ein detailliertes Verzeichnis verfügten. Sodann

wurden die Akten dem Beschwerdeführer zur Einsicht überlassen und es hätte ihm

offengestanden, um eine Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen sowie die

Akten in späteren Stadien des Verfahrens erneut zur Einsicht zu verlangen.

Demzufolge erschiene vorliegend das Anfertigen von insgesamt 1'461 Kopien

aus den Akten der Sozialbehörde als übermässig. Angesichts des Umfangs der mit

den Eingaben eingereichten Beilagen und des Inhalts bzw. der Relevanz der Akten

der Sozialbehörde wäre wohl das Anfertigen von 350 Kopien gerade noch

vertretbar gewesen. Dazu kommen 290 während des Verfahrens angefertigte Kopien.

Demzufolge wären 640 Kopien zu Fr. 0.50 zu entschädigen gewesen, was

einem Betrag von Fr. 320.- entspräche. Unter Berücksichtigung der übrigen

Auslagen, ohne genauer auf deren Notwendigkeit einzugehen, hätten sich zu

entschädigende Barauslagen von Fr. 376.80 und mithin eine Differenz von Fr. 555.50,

was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- rund zweieinhalb Stunden Aufwand

entsprechen würde, ergeben.

4.6 Damit lag

die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung über insgesamt Fr. 5'042.85

(inklusive Mehrwertsteuer) noch im Bereich dessen Ermessens: Bereits eine

Berücksichtigung von 17 Stunden für den Zeitaufwand würde den gesetzlichen

Vorgaben genügen (oben, E. 2.3 und 4.3). Noch mehr würde das gelten, wenn

davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer nur Barauslagen von Fr. 376.80

zu entschädigen gewesen wären, sodass mit dem von der Vorinstanz zugesprochenem

Betrag die übrige Entschädigung rund 19,50 Stunden an Vertretungsaufwand

abdeckte (oben, E. 4.5). Ein Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen zeigt,

dass ein solch hoher Aufwand nur in einem – vorliegend nicht gegebenen –

Ausnahmefall notwendigerweise anfällt (oben, E. 4.4). Der Beschwerdeführer

unterlässt es, in seiner Beschwerde darzulegen, inwiefern eine effektive

Mandatsführung unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwands unmöglich gewesen

wäre. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) den Regierungsrat.