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Entscheid

VB.2021.00686

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00686

6. Januar 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23350)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00686

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 2. Juli

2021 ersuchte Rechtsanwalt A die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom

Berufsgeheimnis in einem hängigen Zivilprozess, welcher von BZ, CZ, DZ und EZ

vor dem Kantonsgericht F und den Rechtsmittelinstanzen gegen seine Person

geführt werde. Daraufhin forderte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 7. Juli

2021 auf, darzulegen, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang um

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht werde. Es seien sodann weitere Angaben

und Unterlagen notwendig, welche insbesondere die Klientschaft bzw.

Gesuchsgegnerschaft bezeichnen und das Mandatsverhältnis belegen würden. Daraufhin

ersuchte A um Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wies die

Aufsichtskommission mit Verfügung vom 3. August 2021 ab. A reichte am 5. August

2021 eine Stellungnahme ein und ersuchte darum, die Verfügung vom 3. August

2021 in Wiedererwägung zu ziehen.

B. Mit

Beschluss vom 2. September 2021 trat die Aufsichtskommission sowohl auf

das Wiedererwägungsgesuch als auch auf das Gesuch von Rechtsanwalt A um

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden A

auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3 und 4).

Erwägungen

II.

A. A

gelangte mit Beschwerde vom 29. September 2021 an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis. Zudem ersuchte er um seine vorsorgliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

in den gegen ihn von DZ, BZ, EZ und CZ erhobenen Klagen.

B. Nachdem

die Aufsichtskommission am 4. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung

verzichtete, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2021 ab. Der Beschwerdeführer

erstattete am 13. Dezember 2021 eine weitere Eingabe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen nach

Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen

Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich ferner

aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3

VRG).

2.

2.1

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unterstehen zeitlich unbegrenzt und

gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres

Berufs von ihrer Klient­schaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1

des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA]; vgl. auch Art. 321 des

Strafgesetzbuchs [StGB]). Verweigert der Mandant oder die Mandantin die

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt oder die

Rechtsanwältin mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2

StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Der gesuchstellende

Rechtsanwalt wird nur dann vom Anwaltsgeheimnis entbunden, wenn sich aufgrund

einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen kein deutlich

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergibt. Dabei sind

insbesondere die Geheimhaltungsinteressen der Klientschaft bzw. des

Geheimnisherrn zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3 AnwG; BGE 142 II 307 E. 4.3.3

m.w.H.).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin erwog, dass ein Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht werden

müsse, um überhaupt Anspruch auf ein Entbindungsverfahren zu haben; ansonsten

würde es an einem Rechtsschutzinteresse fehlen. Trotz Aufforderung hierzu, habe

es der Beschwerdeführer versäumt, die erforderlichen Angaben – insbesondere die

Bezeichnung der Gesuchsgegnerschaft – zu tätigen. Da damit unklar sei, wer als

Klient bzw. Geheimnisherr und damit als Gesuchsteller auftrete, sei auch das

Mandatsverhältnis nicht glaubhaft gemacht worden. Deshalb könne auf das Gesuch

um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht eingetreten werden. Die

Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass es ihm

jederzeit offenstehe, ein neues Gesuch einzureichen.

2.3

Der Beschwerdeführer führt in

seiner Beschwerde aus, dass sein Rechtsschutzinteresse sich aus der gegen ihn

eingereichten Klage vor dem Kantonsgericht F ergeben würde. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin müsse das Mandatsverhältnis nicht zwingend glaubhaft

gemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn wegen der

Willensvollstreckertätigkeit gar kein Mandat vorliege. Sodann habe er die von

der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen mit Ausnahme des Belegs über das

Mandatsverhältnis eingereicht, weil ein solches bei der

Willensvollstreckertätigkeit gar nicht bestehe. Damit könne es die von der

Beschwerdegegnerin verlangte Gegenpartei auch gar nicht geben. Ohnehin sei es

im öffentlichen Verfahrensrecht aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung

von Amtes wegen Sache der Behörde oder des Gerichts, die Gegenpartei zu

ermitteln.

3.

3.1

Das

anwaltliche Berufsgeheimnis schafft durch die Vertraulichkeit nicht nur die im

öffentlichen Interesse liegenden Voraussetzungen für eine wirksame

Rechtsvertretung und damit für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz

garantierenden Rechtsstaat, sondern ist auch Ausfluss des Schutzes der

Persönlichkeit des Einzelnen (Art. 28 des Zivilgesetzbuchs; Kaspar

Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 384 ff.;

vgl. auch BGE 142 II 307 [nicht publizierte] E. 2.1). Der am Geheimnis

Berechtigte und vom Berufsgeheimnis Geschützte ist der Geheimnisherr. Primär entscheidet

er selber über Geheimhaltung und Offenlegung, weshalb sich der Anwalt für eine

Entbindung vom Berufsgeheimnis primär an den Geheimnisherrn zu wenden hat. Nur

wenn der Geheimnisherr die Entbindung verweigert oder eine Einholung einer

solchen Entbindung unmöglich ist, insbesondere weil der Geheimnisherr

inzwischen verstorben ist sowie in gewissen Fällen von Urteilsunfähigkeit, kann

bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Entbindung gestellt werden. Diese

Voraussetzung ist im Gesuch darzulegen (Schiller, Rz. 620).

3.1.1

Damit die

Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis materiell

behandelt, muss an der Behandlung ein schutzwürdiges Interesse vorliegen. Ein

solches wird verneint, wenn angenommen werden muss, dass keine von der

Klientschaft anvertrauten Tatsachen zu offenbaren sind, sodass eine Entbindung

vom Berufsgeheimnis nicht notwendig erschiene (vgl. VGr, 14. März 2011,

VB.2010.00735/VB.2011.00049, E. 3 [nicht publiziert]). Der Rechtsanwalt

bzw. die Rechtsanwältin untersteht nur dann dem Berufsgeheimnis, wenn überhaupt

ein diesem unterliegendes Verhältnis – in der Regel ein Mandatsverhältnis –

vorliegt (oben, E. 2.1). Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen hat der

um Entbindung ersuchende Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die

Voraussetzungen für das Bestehen eines Berufsgeheimnisses mindestens glaubhaft

zu machen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 212 f.; vgl. VGr, 6. Oktober 2016,

VB.2016.00265, E. 5.1). Insofern ist auch die Bezeichnung des Mandanten

bzw. Geheimnisherrn Voraussetzung dafür, dass das Gesuch geprüft werden kann. Die

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolgt immer gegenüber einer bestimmten

Person, nämlich dem Geheimnisherrn (vgl. Schiller, Rz. 621). Wird kein

Geheimnisherr bezeichnet, fehlt es am glaubhaft gemachten Bestehen eines

Berufsgeheimnisses, von welchem entbunden werden könnte.

3.1.2

Erst in einem zweiten Schritt nimmt die Aufsichtskommission die umfassende

Interessenabwägung vor. Falls möglich ist dem Geheimnisherrn dazu das

rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. § 34 Abs. 1 AnwG). Auch für die

Ermittlung und Abwägung der Interessen ist die Bezeichnung des Geheimnisherrn

unumgänglich: nur so können die privaten entgegenstehenden Interessen ermittelt

und gewichtet werden. Dies gilt im Übrigen auch bei bereits verstorbenen

Personen, wobei dann auf eine mutmassliche Interessenlage aufgrund der äusseren

Umstände abzustellen wäre (VGr, 5. April 2007, VB.2007.00022, E. 3.2 f.;

vgl. zum Arztgeheimnis: BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.3.2

und 6.4.4; Jean-Claude Wenger, Der Anwalt als Willensvollstrecker, in: Das Anwaltsgeheimnis,

Band 3, Zürich 1997, S. 79).

3.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte die Aufsichtskommission am 2. Juli 2021 um

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit einem Zivilprozess. Seiner

Eingabe lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die anhängig gemachte Zivilklage

im Zusammenhang mit seinem Willensvollstreckermandat der verstorbenen GZ steht.

Er führt aus, dass er um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuche, um die

Vorgänge über die Feindschaft bzw. die persönliche Animosität von Rechtsanwalt

und Notar BZ offenzulegen. In der Folge machte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 darauf aufmerksam, dass eine Entbindung

vom Berufsgeheimnis nicht pauschal für einen Gerichtsprozess erfolgen könne,

sondern nur gegenüber dem oder mehreren Klienten des Anwalts. Dem Gesuch des

Beschwerdeführers fehle es an der Bezeichnung der Gegenpartei, weshalb es zu

ergänzen sei. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 5. August 2021

weitere Unterlagen ein, insbesondere eine Willensvollstreckerbestätigung. Zudem

führte er aus, dass es eine von der Aufsichtskommission zu beantwortende

Rechtsfrage sei, wer sein Klient sei und gegenüber wem er dem Berufsgeheimnis

unterstehe; eine Gegenpartei müsse nicht genannt werden.

3.3

Aus dem

Gesuch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht mit

hinreichender Klarheit, gegenüber wem er vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden

möchte. So führt er zwar aus, dass er davon ausgehe, dass die Erblasserin

Geheimnisherrin sei. Andererseits macht er aber auch geltend, dass der Kläger

und zugleich Vertreter der weiteren Kläger des Zivilprozesses, BZ, Versuche

unternommen habe, Anwaltsklient des Beschwerdeführers zu werden. Ausserdem

seien der Rechtsprechung der Aufsichtskommission zufolge auch die Vermächtnisnehmer

seine Klienten gewesen. Nachdem die Aufsichtskommission den Beschwerdeführer am

7.

Juli 2021 auf die Unklarheit bezüglich der gesuchsgegnerischen Person

bzw. des Geheimnisherrn aufmerksam gemacht hatte, wäre es am Beschwerdeführer

gewesen, diese namentlich zu bezeichnen.

Der von ihm geltend gemachte Umstand, dass unklar sei, ob die

Vermächtnisnehmer Anwaltsklienten seien, entbindet ihn nicht davon, in seinem

Gesuch bekannt zu geben, von welchen Personen er ihm im Rahmen seiner

Berufsausübung Anvertrautes zu offenbaren beabsichtige. Es ginge jedenfalls

nicht an, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Entbindung vom

Berufsgeheimnis an die Beschwerdegegnerin die Nennung des Mandanten bzw.

Geheimnisherrn explizit offenlässt und damit um Klärung ersucht, gegenüber wem

er das Anwaltsgeheimnis zu wahren hat. Gegenüber wem der Beschwerdeführer vom

Anwaltsgeheimnis entbunden werden möchte, ist keine Rechtsfrage, welche von der

Beschwerdegegnerin oder dem Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Die

Bezeichnung der betreffenden Personen ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass

sein Gesuch überhaupt geprüft werden kann. Die Beschwerdegegnerin trat damit zu

Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein, weshalb seine Beschwerde

abzuweisen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …