VB.2021.00686
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00686
6. Januar 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23350)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00686
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 2. Juli
2021 ersuchte Rechtsanwalt A die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom
Berufsgeheimnis in einem hängigen Zivilprozess, welcher von BZ, CZ, DZ und EZ
vor dem Kantonsgericht F und den Rechtsmittelinstanzen gegen seine Person
geführt werde. Daraufhin forderte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 7. Juli
2021 auf, darzulegen, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht werde. Es seien sodann weitere Angaben
und Unterlagen notwendig, welche insbesondere die Klientschaft bzw.
Gesuchsgegnerschaft bezeichnen und das Mandatsverhältnis belegen würden. Daraufhin
ersuchte A um Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wies die
Aufsichtskommission mit Verfügung vom 3. August 2021 ab. A reichte am 5. August
2021 eine Stellungnahme ein und ersuchte darum, die Verfügung vom 3. August
2021 in Wiedererwägung zu ziehen.
B. Mit
Beschluss vom 2. September 2021 trat die Aufsichtskommission sowohl auf
das Wiedererwägungsgesuch als auch auf das Gesuch von Rechtsanwalt A um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden A
auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3 und 4).
Erwägungen
II.
A. A
gelangte mit Beschwerde vom 29. September 2021 an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis. Zudem ersuchte er um seine vorsorgliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
in den gegen ihn von DZ, BZ, EZ und CZ erhobenen Klagen.
B. Nachdem
die Aufsichtskommission am 4. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung
verzichtete, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2021 ab. Der Beschwerdeführer
erstattete am 13. Dezember 2021 eine weitere Eingabe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen nach
Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen
Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich ferner
aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3
VRG).
2.
2.1
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unterstehen zeitlich unbegrenzt und
gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres
Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1
des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA]; vgl. auch Art. 321 des
Strafgesetzbuchs [StGB]). Verweigert der Mandant oder die Mandantin die
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt oder die
Rechtsanwältin mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2
StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Der gesuchstellende
Rechtsanwalt wird nur dann vom Anwaltsgeheimnis entbunden, wenn sich aufgrund
einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen kein deutlich
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergibt. Dabei sind
insbesondere die Geheimhaltungsinteressen der Klientschaft bzw. des
Geheimnisherrn zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3 AnwG; BGE 142 II 307 E. 4.3.3
m.w.H.).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin erwog, dass ein Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht werden
müsse, um überhaupt Anspruch auf ein Entbindungsverfahren zu haben; ansonsten
würde es an einem Rechtsschutzinteresse fehlen. Trotz Aufforderung hierzu, habe
es der Beschwerdeführer versäumt, die erforderlichen Angaben – insbesondere die
Bezeichnung der Gesuchsgegnerschaft – zu tätigen. Da damit unklar sei, wer als
Klient bzw. Geheimnisherr und damit als Gesuchsteller auftrete, sei auch das
Mandatsverhältnis nicht glaubhaft gemacht worden. Deshalb könne auf das Gesuch
um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht eingetreten werden. Die
Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass es ihm
jederzeit offenstehe, ein neues Gesuch einzureichen.
2.3
Der Beschwerdeführer führt in
seiner Beschwerde aus, dass sein Rechtsschutzinteresse sich aus der gegen ihn
eingereichten Klage vor dem Kantonsgericht F ergeben würde. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin müsse das Mandatsverhältnis nicht zwingend glaubhaft
gemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn wegen der
Willensvollstreckertätigkeit gar kein Mandat vorliege. Sodann habe er die von
der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen mit Ausnahme des Belegs über das
Mandatsverhältnis eingereicht, weil ein solches bei der
Willensvollstreckertätigkeit gar nicht bestehe. Damit könne es die von der
Beschwerdegegnerin verlangte Gegenpartei auch gar nicht geben. Ohnehin sei es
im öffentlichen Verfahrensrecht aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung
von Amtes wegen Sache der Behörde oder des Gerichts, die Gegenpartei zu
ermitteln.
3.
3.1
Das
anwaltliche Berufsgeheimnis schafft durch die Vertraulichkeit nicht nur die im
öffentlichen Interesse liegenden Voraussetzungen für eine wirksame
Rechtsvertretung und damit für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz
garantierenden Rechtsstaat, sondern ist auch Ausfluss des Schutzes der
Persönlichkeit des Einzelnen (Art. 28 des Zivilgesetzbuchs; Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 384 ff.;
vgl. auch BGE 142 II 307 [nicht publizierte] E. 2.1). Der am Geheimnis
Berechtigte und vom Berufsgeheimnis Geschützte ist der Geheimnisherr. Primär entscheidet
er selber über Geheimhaltung und Offenlegung, weshalb sich der Anwalt für eine
Entbindung vom Berufsgeheimnis primär an den Geheimnisherrn zu wenden hat. Nur
wenn der Geheimnisherr die Entbindung verweigert oder eine Einholung einer
solchen Entbindung unmöglich ist, insbesondere weil der Geheimnisherr
inzwischen verstorben ist sowie in gewissen Fällen von Urteilsunfähigkeit, kann
bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Entbindung gestellt werden. Diese
Voraussetzung ist im Gesuch darzulegen (Schiller, Rz. 620).
3.1.1
Damit die
Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis materiell
behandelt, muss an der Behandlung ein schutzwürdiges Interesse vorliegen. Ein
solches wird verneint, wenn angenommen werden muss, dass keine von der
Klientschaft anvertrauten Tatsachen zu offenbaren sind, sodass eine Entbindung
vom Berufsgeheimnis nicht notwendig erschiene (vgl. VGr, 14. März 2011,
VB.2010.00735/VB.2011.00049, E. 3 [nicht publiziert]). Der Rechtsanwalt
bzw. die Rechtsanwältin untersteht nur dann dem Berufsgeheimnis, wenn überhaupt
ein diesem unterliegendes Verhältnis – in der Regel ein Mandatsverhältnis –
vorliegt (oben, E. 2.1). Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen hat der
um Entbindung ersuchende Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die
Voraussetzungen für das Bestehen eines Berufsgeheimnisses mindestens glaubhaft
zu machen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 212 f.; vgl. VGr, 6. Oktober 2016,
VB.2016.00265, E. 5.1). Insofern ist auch die Bezeichnung des Mandanten
bzw. Geheimnisherrn Voraussetzung dafür, dass das Gesuch geprüft werden kann. Die
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolgt immer gegenüber einer bestimmten
Person, nämlich dem Geheimnisherrn (vgl. Schiller, Rz. 621). Wird kein
Geheimnisherr bezeichnet, fehlt es am glaubhaft gemachten Bestehen eines
Berufsgeheimnisses, von welchem entbunden werden könnte.
3.1.2
Erst in einem zweiten Schritt nimmt die Aufsichtskommission die umfassende
Interessenabwägung vor. Falls möglich ist dem Geheimnisherrn dazu das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. § 34 Abs. 1 AnwG). Auch für die
Ermittlung und Abwägung der Interessen ist die Bezeichnung des Geheimnisherrn
unumgänglich: nur so können die privaten entgegenstehenden Interessen ermittelt
und gewichtet werden. Dies gilt im Übrigen auch bei bereits verstorbenen
Personen, wobei dann auf eine mutmassliche Interessenlage aufgrund der äusseren
Umstände abzustellen wäre (VGr, 5. April 2007, VB.2007.00022, E. 3.2 f.;
vgl. zum Arztgeheimnis: BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.3.2
und 6.4.4; Jean-Claude Wenger, Der Anwalt als Willensvollstrecker, in: Das Anwaltsgeheimnis,
Band 3, Zürich 1997, S. 79).
3.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte die Aufsichtskommission am 2. Juli 2021 um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit einem Zivilprozess. Seiner
Eingabe lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die anhängig gemachte Zivilklage
im Zusammenhang mit seinem Willensvollstreckermandat der verstorbenen GZ steht.
Er führt aus, dass er um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuche, um die
Vorgänge über die Feindschaft bzw. die persönliche Animosität von Rechtsanwalt
und Notar BZ offenzulegen. In der Folge machte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 darauf aufmerksam, dass eine Entbindung
vom Berufsgeheimnis nicht pauschal für einen Gerichtsprozess erfolgen könne,
sondern nur gegenüber dem oder mehreren Klienten des Anwalts. Dem Gesuch des
Beschwerdeführers fehle es an der Bezeichnung der Gegenpartei, weshalb es zu
ergänzen sei. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 5. August 2021
weitere Unterlagen ein, insbesondere eine Willensvollstreckerbestätigung. Zudem
führte er aus, dass es eine von der Aufsichtskommission zu beantwortende
Rechtsfrage sei, wer sein Klient sei und gegenüber wem er dem Berufsgeheimnis
unterstehe; eine Gegenpartei müsse nicht genannt werden.
3.3
Aus dem
Gesuch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht mit
hinreichender Klarheit, gegenüber wem er vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden
möchte. So führt er zwar aus, dass er davon ausgehe, dass die Erblasserin
Geheimnisherrin sei. Andererseits macht er aber auch geltend, dass der Kläger
und zugleich Vertreter der weiteren Kläger des Zivilprozesses, BZ, Versuche
unternommen habe, Anwaltsklient des Beschwerdeführers zu werden. Ausserdem
seien der Rechtsprechung der Aufsichtskommission zufolge auch die Vermächtnisnehmer
seine Klienten gewesen. Nachdem die Aufsichtskommission den Beschwerdeführer am
7.
Juli 2021 auf die Unklarheit bezüglich der gesuchsgegnerischen Person
bzw. des Geheimnisherrn aufmerksam gemacht hatte, wäre es am Beschwerdeführer
gewesen, diese namentlich zu bezeichnen.
Der von ihm geltend gemachte Umstand, dass unklar sei, ob die
Vermächtnisnehmer Anwaltsklienten seien, entbindet ihn nicht davon, in seinem
Gesuch bekannt zu geben, von welchen Personen er ihm im Rahmen seiner
Berufsausübung Anvertrautes zu offenbaren beabsichtige. Es ginge jedenfalls
nicht an, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Entbindung vom
Berufsgeheimnis an die Beschwerdegegnerin die Nennung des Mandanten bzw.
Geheimnisherrn explizit offenlässt und damit um Klärung ersucht, gegenüber wem
er das Anwaltsgeheimnis zu wahren hat. Gegenüber wem der Beschwerdeführer vom
Anwaltsgeheimnis entbunden werden möchte, ist keine Rechtsfrage, welche von der
Beschwerdegegnerin oder dem Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Die
Bezeichnung der betreffenden Personen ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass
sein Gesuch überhaupt geprüft werden kann. Die Beschwerdegegnerin trat damit zu
Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein, weshalb seine Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …