VB.2021.00687
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00687
28. Juli 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23880)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00687
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger der
Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Oktober 1999 in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002
lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) das Asylgesuch von A ab. Es ordnete die Wegweisung und wegen deren
Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme an. Am 22. August 2013 wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, die zuletzt bis am 29. Juli
2019 verlängert wurde.
Bereits am 21. Februar 2004 hatte A in Zürich die
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo B, geboren 1975, geheiratet.
Aus der Ehe entstammen die Söhne C, geboren 2008, und D, geboren 2010, die bei
der Mutter leben und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2014 wurde die Ehe zwischen A und B
geschieden. A wurde berechtigt und verpflichtet, seine Kinder jedes zweite
Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag tagsüber zu sich oder mit sich auf
Besuch zu nehmen. Er wurde verpflichtet, ab 1. April 2018 für die beiden
Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 200.- zu
bezahlen.
Mit Verfügung vom 27. März 2006 sprach die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A rückwirkend per 1. April
2002 eine volle Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte
sie die Rentenleistungen ein, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass A
wieder voll arbeitsfähig war. Am 3. Juli 2018 meldete sich A erneut bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Oktober
2019 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Am 13. August
2020 stellte A ein weiteres Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Nach Einholung eines aktuellen
medizinischen Gutachtens wurde A mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022
angekündigt, sein Gesuch vom 13. August 2020 werde abgewiesen. Das
diesbezügliche Verfahren ist noch hängig.
Da A seit Anfang Mai 2015 von der Sozialhilfe unterstützt
wird, hatte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Dezember
2017 verwarnt und ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe
unterstützt werden müsse, angedroht. Bis am 12. Februar 2020 betrugen die
bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 121'945.55. Weiter hatte A während seiner
Anwesenheit in der Schweiz insgesamt mindestens 95 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von mindestens Fr. 159'732.21 erwirkt. Sodann erwirkte A
während seiner Anwesenheit in der Schweiz eine grosse Zahl von
Straferkenntnissen. Seine insgesamt mindestens 53 Verurteilungen betreffen über
100 von ihm begangene Delikte, wobei es sich dabei grösstenteils um Übertretungen
handelte.
Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies das
Migrationsamt As Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und
setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. November 2020 an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 31. August 2021 ab und setzte A eine neue Frist
bis 31. Oktober 2021 zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. I
und II). Sie wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. 1'440.- A, schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher
Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV),
und sprach A keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2021 beantragte A,
unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 31. August 2021
und die Verfügung des Migrationsamts vom 27. August 2020 aufzuheben und
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration SEM seine vorläufige Aufnahme
zu beantragen. Darüber hinaus ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 8. Dezember
2021, 17. Mai 2022, 19. Mai 2022, 3. Juni 2022, 8. Juni
2022.
und 9. Juni 2022 machte A weitere Eingaben beim Verwaltungsgericht.
Am 17. Juni 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des laufenden
IV-Verfahrens bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Eine
migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen
Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR
0.101) (bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).
Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine
erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto
enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft
hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 23 Jahren in der
Schweiz. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine sozialen
Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben berührt ist.
2.2
Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn
die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8
Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des
wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht
jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu
müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch als
öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3
– 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013,
Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).
Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in
erheblichem Masse" besteht. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung
dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar
2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2.1
Der
Beschwerdeführer wird seit dem 1. Mai 2015 mit Sozialhilfe unterstützt,
bis am 12. Februar 2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 121'945.55.
Da der Beschwerdeführer auch seither nicht erwerbstätig war, ist dieser Betrag
weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar
2019, 2C_714/2018, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.2
Der
Beschwerdeführer war in den letzten 20 Jahren insgesamt während wenigen Monaten
erwerbstätig und hat gesundheitliche Probleme, die seine Arbeitsfähigkeit in
Bezug auf viele Tätigkeiten einschränken. Er ist 55 Jahre alt und damit in
einem Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Es erscheint aus
diesen Gründen unrealistisch, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft eine
Stelle findet, die es ihm erlauben würde, seinen Lebensunterhalt selber zu
erwirtschaften.
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe realistische Aussichten auf eine IV-Rente, und sinngemäss
verlangt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids im IV-Verfahren zu sistieren, ist ihm nicht zu
folgen. Ebenso wenig ist ihm zu folgen, wenn er vorbringt, der Beschwerdegegner
antizipiere in unzulässiger Weise den Ausgang des IV-Verfahrens. Das momentan
hängige IV-Verfahren ist bereits das dritte dieser Art, welches der
Beschwerdeführer hintereinander anhängig gemacht hat. Aus dem im Rahmen des aktuellen
IV-Verfahrens erstellten medizinischen Gutachten ergibt sich, dass sich die
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf mittelschwere und
schwere körperliche Arbeit beschränken und er davon abgesehen voll arbeitsfähig
sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten hat
sich im Vergleich zu den vorhergehenden IV-Verfahren, in welchen bereits
rechtskräftig festgestellt wurde, dass er voll arbeitsfähig ist, nicht
verschlechtert. Vor diesem Hintergrund kann auch ohne rechtskräftigen Entscheid
im momentan hängigen IV-Verfahren geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
keine realistischen Chancen auf eine IV-Rente hat. Von einer Sistierung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen IV-Entscheid
kann abgesehen werden.
Nach dem Gesagten
besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe
beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
ist demzufolge zu bejahen.
2.3
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist
weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei sind vor
allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig
wurde, ihre bisherige Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad
ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September
2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die
betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet
ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme.
In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse
im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus
für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h.
es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum
Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).
2.4
2.4.1
Der
Beschwerdeführer war bis Ende Juni 2002 beim Hotel E in Zürich angestellt, wo
er am 22. April 2001 einen Arbeitsunfall erlitt. Aufgrund der Folgen
dieses Arbeitsunfalls wurde er mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich
vom 27. März 2006 für 100 % invalid erklärt und es wurde ihm eine
Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Rentenleistungen infolge
Verbesserung seines Gesundheitszustands auf Ende April 2015 ein. Seit Anfang
Mai 2015 lebt der Beschwerdeführer grösstenteils von der Sozialhilfe.
2.4.2
Bei den Akten liegt eine Vielzahl von ärztlichen Zeugnissen, gemäss welchen
der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig
gewesen sein soll. Laut einem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik
Balgrist vom 21. Juni 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer
subacromialen Bursitis (Schleimbeutelentzündung der Schulter), einer
AC-Gelenksarthropathie (Schultergelenksarthrose), einer chronischen Zervikalgie
und Lumbalgie sowie einer arteriellen Hypertonie. Laut dem Bericht eines
Psychiaters vom 10. September 2018 hat der Beschwerdeführer zudem eine
posttraumatische Belastungsstörung, eine chronifizierte mittelschwere Depression,
chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren und eine
hypertensive Herzkrankheit. Dieselben oder ähnliche Beschwerden wurden seither
wiederholt diagnostiziert. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
kam dagegen gestützt auf ärztliche Untersuchungen wiederholt zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten. In einer im
Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erstellten
interdisziplinären medizinischen Expertise vom 8. März 2022 wurden dem
Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom,
eine Tendinopathie der Supraspinatus- und Subscapularissehne nebst leichter
Bursitis subacromialis-subdeltoidea und einer fortgeschrittenen anterioren Labrumdegeneration,
eine Bursitis und Gelenkarthropathie beidseits, diskreter Hohlfuss beidseits,
eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Diese diagnostizierten Gebrechen
führen laut der Expertise zu erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
in Bezug auf die ihm zumutbaren Arbeiten. Er könne unter anderem keine über 10
bis 15 Kilogramm schweren Lasten heben und keine Tätigkeiten mit repetitivem
Bücken, Kauern und Hocken oder mit repetitiven stereotypen Bewegungsabläufen
ausführen. Auch das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen,
Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung und mehr als gelegentliche
Überkopftätigkeiten sei ihm nicht möglich.
Aus diesen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt mit (schwerer)
körperlicher Arbeit zu bestreiten. Arbeiten mit leichten oder ohne körperliche Anstrengungen
wären ihm jedoch ohne Weiteres möglich (gewesen). Dass er aufgrund seines
Gesundheitszustands und seiner unverschuldeten 14-jährigen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit konfrontiert ist, ist ihm dagegen bei der Beurteilung seines
Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit zugutezuhalten.
2.4.3
Seit Anfang Mai 2015 sind lediglich einige vorübergehende Arbeitstätigkeiten
des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aktenkundig, unter anderem als
Asbestsanierer. Systematische Versuche des Beschwerdeführers, eine
langfristige, seinem Gesundheitszustand entsprechende Stelle zu finden und so
seinen Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren,
vermag er nicht zu belegen. Solche wären ihm jedoch zumutbar gewesen, womit er
seine Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise selbst verschuldet hat.
2.5
Der Beschwerdeführer häufte während
seiner Anwesenheit in der Schweiz beträchtliche Schulden an. Die mindestens 95
Verlustscheine erreichen mit insgesamt mindestens Fr. 159'732.21 ein
erhebliches Mass. Diese Schulden entstanden insbesondere, indem der
Beschwerdeführer die Alimente an seine Söhne, gegen ihn verhängte Bussen und
seine Krankenkassenprämien nicht bezahlte. Dabei entstand ein Grossteil der
Verlustscheine zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe
bzw. von der Invalidenversicherung unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat
sich somit verschuldet, obwohl sein Bedarf sichergestellt war. Dazu kommen die
vielen Straferkenntnisse, die der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit
in der Schweiz erwirkte. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sind
Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- und
einer Busse von Fr. 300.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln etc.
und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz, verzeichnet. In den Jahren 2004 bis 2010 wurde der
Beschwerdeführer zudem zu 45 Tagen Haft und Fr. 300.- Busse wegen Fahrens
trotz Führerausweisentzugs etc., zu 45 Tagen Gefängnis und Fr. 300.- Busse
wegen Hinderung einer Amtshandlung etc., zu 280 Stunden gemeinnütziger Arbeit
wegen der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen etc. und zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung
und Drohung verurteilt. Seither kamen keine schweren Delikte mehr vor. Jedoch auch
wenn die meisten Straferkenntnisse Übertretungen betreffen, deutet ihre grosse
Zahl doch auf eine gewohnheitsmässige Missachtung der hierzulande geltenden
Normen durch den Beschwerdeführer hin.
2.6
Die
teilweise selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit, die starke Verschuldung
und die gewohnheitsmässige Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründen ein
erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
3.
3.1
Dem erheblichen
öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine
privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz
gegenüberzustellen.
3.2
Der Beschwerdeführer reiste im
Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit knapp 23 Jahren hier
auf. Bis zu seinem Arbeitsunfall am 22. April 2001 war der
Beschwerdeführer beim Hotel E in Zürich als Officemitarbeiter im Service tätig.
Von Anfang April 2002 bis Ende April 2015 bezog er eine volle IV-Rente bzw.
Ergänzungsleistungen. Seither lebt er von der Sozialhilfe und hat
gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse
des Niveaus A2 bis B1. Er hat zwei minderjährige Söhne in der Schweiz, die bei
ihrer Mutter leben. Aus diesen Umständen ergibt sich ein gewichtiges Interesse
an einem Verbleib in der Schweiz.
3.3
Aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo geht hervor, dass die
sozioökonomische Lage im Kongo im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen
prekär ist und sich kaum verbessert. Eine chronische Mangel- und Fehlernährung
sei nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwertung des
kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechterung der
Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet werde. Zudem fehle es
landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa werde angesichts des stetigen
Wachstums der Bevölkerung gar von einer sich verschlechternden
Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der dort lebenden
Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde sich in einem
schlechten Zustand und es mangle in den Spitälern an wichtigen Medikamenten,
Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben ist der
Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus
finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten
Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert
haben, können vor allem für besonders verwundbare Personengruppen, wie kleine
Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten
Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben (BVGr, 20. Februar
2017, E-731/2016, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
SFH-Länderbericht "Demokratische Republik Kongo: Aktuelle
Entwicklungen" vom 6. Oktober 2011, S. 19 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung nach
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach sorgfältiger Abwägung der
individuellen Umstände in der Regel -
selbst bei letztem Wohnsitz des Betroffenen in Kinshasa oder in einer über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes und bei Vorliegen eines
Beziehungsnetzes an diesem Ort - unter
anderem dann unzumutbar, wenn der Betroffene sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befindet
(BVGr, 11. November 2021, D-2839/2021, E. 8.4.2; 22. September
2021, E-6232/2020, E. 9.3.2; 2. September 2021, D-5554/2020, E. 8.2.1;
20.
Februar 2017, E-731/2016, E. 7.3.4).
3.4
Der
Beschwerdeführer hat in der Demokratischen Republik Kongo nach eigenen Angaben
die Grundschule besucht und danach als Händler, Taxifahrer und Chauffeur oder
als Automechaniker gearbeitet. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz
von 23 Jahren ist zwar von einer nicht nur leichten Heimatentfremdung
auszugehen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November
2020, mit dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs
freigesprochen wurde, ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer angab,
Geldüberweisungen an Verwandte und Bekannte im Kongo getätigt zu haben und von
diesen auch Geldüberweisungen erhalten zu haben. Auch wenn der Hintergrund
dieser Zahlungen nicht geklärt wurde, deuten diese doch darauf hin, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor zahlreiche Kontakte im Kongo hat. Er selbst
bestreitet vorliegend, im Kongo ein soziales Netzwerk zu haben.
3.5
Unklar
bleibt aufgrund der Akten, ob der Beschwerdeführer seit 1999 Reisen in die
Demokratische Republik Kongo unternommen hat. Soweit die Vorinstanz auf die in
der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. April
2015.
festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers gegenüber einem Bekannten, er
reise geschäftlich in den Kongo, abstellt, ist ihr zwar nicht zu folgen. Da
diese Aussage im Rahmen eines Betrugsverfahrens getätigt wurde, ist es nicht
unwahrscheinlich, dass der Zweck der angeblichen Aussage war, den Bekannten
über ein fiktives Geschäft zu täuschen. Der Beschwerdeführer bestreitet im
vorliegenden Verfahren, dass solche Reisen in den Kongo stattgefunden haben,
angesichts der Geldtransfers scheint diese Behauptung jedoch fragwürdig und
geschäftliche Beziehungen in den Kongo erscheinen möglich, zumal sich aus den
Akten auch nicht ergibt, wie sich der arbeitslose Beschwerdeführer beschäftigt.
3.6
Zu seinen
familiären Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo macht der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Im Verlaufe seiner Anwesenheit in
der Schweiz behauptete der Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Behörden
und Drittpersonen zu verschiedenen Zeitpunkten wahlweise, Einzelkind zu sein,
mehrere Geschwister im Kongo zu haben, seine Mutter lebe im Kongo, seine Mutter
sei bereits Ende der achtziger Jahre verstorben, er habe einen Onkel im Kongo,
eine Cousine oder ein Cousin lebe im Kongo, zwei (F und G), drei (H, I und J)
oder sechs (G, I, F, K, L und J) Kinder lebten im Kongo. Gleichzeitig
behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, keinerlei Verwandte im Kongo zu
haben. Weiter gab er einerseits an, sein Vater sei verstorben, als er noch im
Kleinkindalter war, und andererseits, er habe mit 19 Jahren sein Studium
abbrechen müssen, als sein Vater starb. Im Jahr 2020 behauptete der
Beschwerdeführer sowohl, seine zwei Kinder seien 2018 bei einem Wohnungsbrand
umgekommen, als auch, diese lebten in den USA bzw. in Nigeria. Welche
Verwandten des Beschwerdeführers im Kongo wohnhaft sind, bleibt unklar. Hier
sind zusätzliche Sachverhaltsabklärungen notwendig.
3.7
Der
Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren geltend, er habe eine enge Beziehung
zu seinen in der Schweiz lebenden Söhnen. In Bezug auf die wirtschaftliche
Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen ergibt sich aus dem ihn betreffenden
Betreibungsregisterauszug, dass er Kindesunterhaltszahlungen schuldig blieb. In
Bezug auf seine affektive Beziehung legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
Chatprotokolle und Fotos vor, die aufzeigen, dass er mit seinen Söhnen über
WhatsApp im Kontakt steht und sich mit diesen trifft. Wie intensiv der Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden in der Schweiz wohnhaften
Söhnen ist und in welchem Umfang er Kindesunterhalt bezahlt, ergibt sich
abgesehen vom Gesagten aus den Akten nicht. Insbesondere findet sich bei den
Akten keine Auskunft der Kindsmutter und einer allfälligen Besuchsbeiständin
oder Besuchsbeistand hierzu. Die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers
zu seinen in der Schweiz wohnhaften Söhnen ist entscheidrelevant, da diese
Beziehung ein gewichtiges Kriterium bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer Wegweisung darstellt, zumal im Falle einer Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Kongo die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung stark
erschwert wäre. Auch hierzu sind deshalb zusätzliche Sachverhaltsabklärungen
notwendig.
3.8
Sind
entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz nicht bzw.
nicht hinreichend abgeklärt worden, nimmt das Verwaltungsgericht in aller Regel
eine Rückweisung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 8).
Sollte der Beschwerdeführer kein soziales Umfeld mehr im
Kongo haben, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könnte, wäre ihm
eine Wegweisung dorthin nach dem Gesagten nicht zumutbar (vgl. E. 2.4.2; E. 3.3).
Damit ist neben der Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Kindern entscheidrelevant,
wie intensiv seine Kontakte in den Kongo nach 23 Jahren Anwesenheit in der
Schweiz noch sind. Diese Fragen sind von Beschwerdegegner und Vorinstanz nicht
hinreichend abgeklärt worden.
Damit
rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die
Vorinstanz wird vorliegend den Sachverhalt ergänzend abzuklären und in der
Folge unter Berücksichtigung des oben Dargelegten und einer umfassenden
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK neu in der Sache zu
entscheiden haben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Sache unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 31. August 2021 zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Rekursverfahren hätte gutgeheissen werden müssen, weil bereits das
Rekursverfahren nicht aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hat Rechtsanwältin
M als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den ersten Rechtsgang des
Rekursverfahrens zu bestellen und ihre Entschädigung festzusetzen.
5.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf
die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der
Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags
führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Dispositiv
Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach
hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Für das
Beschwerdeverfahren ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 31. August 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung
im Sinn der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.