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Entscheid

VB.2021.00687

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00687

28. Juli 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23880)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00687

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger der

Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Oktober 1999 in die Schweiz

ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002

lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration

[SEM]) das Asylgesuch von A ab. Es ordnete die Wegweisung und wegen deren

Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme an. Am 22. August 2013 wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, die zuletzt bis am 29. Juli

2019 verlängert wurde.

Bereits am 21. Februar 2004 hatte A in Zürich die

Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo B, geboren 1975, geheiratet.

Aus der Ehe entstammen die Söhne C, geboren 2008, und D, geboren 2010, die bei

der Mutter leben und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2014 wurde die Ehe zwischen A und B

geschieden. A wurde berechtigt und verpflichtet, seine Kinder jedes zweite

Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag tagsüber zu sich oder mit sich auf

Besuch zu nehmen. Er wurde verpflichtet, ab 1. April 2018 für die beiden

Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 200.- zu

bezahlen.

Mit Verfügung vom 27. März 2006 sprach die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A rückwirkend per 1. April

2002 eine volle Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte

sie die Rentenleistungen ein, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass A

wieder voll arbeitsfähig war. Am 3. Juli 2018 meldete sich A erneut bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Oktober

2019 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Am 13. August

2020 stellte A ein weiteres Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Nach Einholung eines aktuellen

medizinischen Gutachtens wurde A mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022

angekündigt, sein Gesuch vom 13. August 2020 werde abgewiesen. Das

diesbezügliche Verfahren ist noch hängig.

Da A seit Anfang Mai 2015 von der Sozialhilfe unterstützt

wird, hatte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Dezember

2017 verwarnt und ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe

unterstützt werden müsse, angedroht. Bis am 12. Februar 2020 betrugen die

bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 121'945.55. Weiter hatte A während seiner

Anwesenheit in der Schweiz insgesamt mindestens 95 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von mindestens Fr. 159'732.21 erwirkt. Sodann erwirkte A

während seiner Anwesenheit in der Schweiz eine grosse Zahl von

Straferkenntnissen. Seine insgesamt mindestens 53 Verurteilungen betreffen über

100 von ihm begangene Delikte, wobei es sich dabei grösstenteils um Übertretungen

handelte.

Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies das

Migrationsamt As Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und

setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. November 2020 an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 31. August 2021 ab und setzte A eine neue Frist

bis 31. Oktober 2021 zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. I

und II). Sie wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab

(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von

insgesamt Fr. 1'440.- A, schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher

Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV),

und sprach A keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 28. September 2021 beantragte A,

unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 31. August 2021

und die Verfügung des Migrationsamts vom 27. August 2020 aufzuheben und

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration SEM seine vorläufige Aufnahme

zu beantragen. Darüber hinaus ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 8. Dezember

2021, 17. Mai 2022, 19. Mai 2022, 3. Juni 2022, 8. Juni

2022.

und 9. Juni 2022 machte A weitere Eingaben beim Verwaltungsgericht.

Am 17. Juni 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des laufenden

IV-Verfahrens bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Eine

migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen

Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR

0.101) (bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).

Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8

Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine

erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto

enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft

hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).

Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 23 Jahren in der

Schweiz. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine sozialen

Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben berührt ist.

2.2

Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn

die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8

Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des

wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht

jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu

müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch als

öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3

– 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013,

Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).

Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung

(Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in

erheblichem Masse" besteht. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung

dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar

2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.1

Der

Beschwerdeführer wird seit dem 1. Mai 2015 mit Sozialhilfe unterstützt,

bis am 12. Februar 2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 121'945.55.

Da der Beschwerdeführer auch seither nicht erwerbstätig war, ist dieser Betrag

weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar

2019, 2C_714/2018, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.2

Der

Beschwerdeführer war in den letzten 20 Jahren insgesamt während wenigen Monaten

erwerbstätig und hat gesundheitliche Probleme, die seine Arbeitsfähigkeit in

Bezug auf viele Tätigkeiten einschränken. Er ist 55 Jahre alt und damit in

einem Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Es erscheint aus

diesen Gründen unrealistisch, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft eine

Stelle findet, die es ihm erlauben würde, seinen Lebensunterhalt selber zu

erwirtschaften.

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, er habe realistische Aussichten auf eine IV-Rente, und sinngemäss

verlangt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheids im IV-Verfahren zu sistieren, ist ihm nicht zu

folgen. Ebenso wenig ist ihm zu folgen, wenn er vorbringt, der Beschwerdegegner

antizipiere in unzulässiger Weise den Ausgang des IV-Verfahrens. Das momentan

hängige IV-Verfahren ist bereits das dritte dieser Art, welches der

Beschwerdeführer hintereinander anhängig gemacht hat. Aus dem im Rahmen des aktuellen

IV-Verfahrens erstellten medizinischen Gutachten ergibt sich, dass sich die

gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf mittelschwere und

schwere körperliche Arbeit beschränken und er davon abgesehen voll arbeitsfähig

sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten hat

sich im Vergleich zu den vorhergehenden IV-Verfahren, in welchen bereits

rechtskräftig festgestellt wurde, dass er voll arbeitsfähig ist, nicht

verschlechtert. Vor diesem Hintergrund kann auch ohne rechtskräftigen Entscheid

im momentan hängigen IV-Verfahren geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

keine realistischen Chancen auf eine IV-Rente hat. Von einer Sistierung des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen IV-Entscheid

kann abgesehen werden.

Nach dem Gesagten

besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe

beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

ist demzufolge zu bejahen.

2.3

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist

weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei sind vor

allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig

wurde, ihre bisherige Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad

ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September

2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die

betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet

ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme.

In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse

im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus

für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein

gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h.

es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum

Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).

2.4

2.4.1

Der

Beschwerdeführer war bis Ende Juni 2002 beim Hotel E in Zürich angestellt, wo

er am 22. April 2001 einen Arbeitsunfall erlitt. Aufgrund der Folgen

dieses Arbeitsunfalls wurde er mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich

vom 27. März 2006 für 100 % invalid erklärt und es wurde ihm eine

Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Rentenleistungen infolge

Verbesserung seines Gesundheitszustands auf Ende April 2015 ein. Seit Anfang

Mai 2015 lebt der Beschwerdeführer grösstenteils von der Sozialhilfe.

2.4.2

Bei den Akten liegt eine Vielzahl von ärztlichen Zeugnissen, gemäss welchen

der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig

gewesen sein soll. Laut einem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik

Balgrist vom 21. Juni 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer

subacromialen Bursitis (Schleimbeutelentzündung der Schulter), einer

AC-Gelenksarthropathie (Schultergelenksarthrose), einer chronischen Zervikalgie

und Lumbalgie sowie einer arteriellen Hypertonie. Laut dem Bericht eines

Psychiaters vom 10. September 2018 hat der Beschwerdeführer zudem eine

posttraumatische Belastungsstörung, eine chronifizierte mittelschwere Depression,

chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren und eine

hypertensive Herzkrankheit. Dieselben oder ähnliche Beschwerden wurden seither

wiederholt diagnostiziert. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

kam dagegen gestützt auf ärztliche Untersuchungen wiederholt zum Schluss, der

Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten. In einer im

Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erstellten

interdisziplinären medizinischen Expertise vom 8. März 2022 wurden dem

Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom,

eine Tendinopathie der Supraspinatus- und Subscapularissehne nebst leichter

Bursitis subacromialis-subdeltoidea und einer fortgeschrittenen anterioren Labrumdegeneration,

eine Bursitis und Gelenkarthropathie beidseits, diskreter Hohlfuss beidseits,

eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Diese diagnostizierten Gebrechen

führen laut der Expertise zu erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

in Bezug auf die ihm zumutbaren Arbeiten. Er könne unter anderem keine über 10

bis 15 Kilogramm schweren Lasten heben und keine Tätigkeiten mit repetitivem

Bücken, Kauern und Hocken oder mit repetitiven stereotypen Bewegungsabläufen

ausführen. Auch das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen,

Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung und mehr als gelegentliche

Überkopftätigkeiten sei ihm nicht möglich.

Aus diesen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass es dem

Beschwerdeführer nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt mit (schwerer)

körperlicher Arbeit zu bestreiten. Arbeiten mit leichten oder ohne körperliche Anstrengungen

wären ihm jedoch ohne Weiteres möglich (gewesen). Dass er aufgrund seines

Gesundheitszustands und seiner unverschuldeten 14-jährigen Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit konfrontiert ist, ist ihm dagegen bei der Beurteilung seines

Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit zugutezuhalten.

2.4.3

Seit Anfang Mai 2015 sind lediglich einige vorübergehende Arbeitstätigkeiten

des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aktenkundig, unter anderem als

Asbestsanierer. Systematische Versuche des Beschwerdeführers, eine

langfristige, seinem Gesundheitszustand entsprechende Stelle zu finden und so

seinen Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren,

vermag er nicht zu belegen. Solche wären ihm jedoch zumutbar gewesen, womit er

seine Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise selbst verschuldet hat.

2.5

Der Beschwerdeführer häufte während

seiner Anwesenheit in der Schweiz beträchtliche Schulden an. Die mindestens 95

Verlustscheine erreichen mit insgesamt mindestens Fr. 159'732.21 ein

erhebliches Mass. Diese Schulden entstanden insbesondere, indem der

Beschwerdeführer die Alimente an seine Söhne, gegen ihn verhängte Bussen und

seine Krankenkassenprämien nicht bezahlte. Dabei entstand ein Grossteil der

Verlustscheine zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe

bzw. von der Invalidenversicherung unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat

sich somit verschuldet, obwohl sein Bedarf sichergestellt war. Dazu kommen die

vielen Straferkenntnisse, die der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit

in der Schweiz erwirkte. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sind

Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- und

einer Busse von Fr. 300.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln etc.

und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz, verzeichnet. In den Jahren 2004 bis 2010 wurde der

Beschwerdeführer zudem zu 45 Tagen Haft und Fr. 300.- Busse wegen Fahrens

trotz Führerausweisentzugs etc., zu 45 Tagen Gefängnis und Fr. 300.- Busse

wegen Hinderung einer Amtshandlung etc., zu 280 Stunden gemeinnütziger Arbeit

wegen der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen etc. und zu einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung

und Drohung verurteilt. Seither kamen keine schweren Delikte mehr vor. Jedoch auch

wenn die meisten Straferkenntnisse Übertretungen betreffen, deutet ihre grosse

Zahl doch auf eine gewohnheitsmässige Missachtung der hierzulande geltenden

Normen durch den Beschwerdeführer hin.

2.6

Die

teilweise selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit, die starke Verschuldung

und die gewohnheitsmässige Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründen ein

erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

3.

3.1

Dem erheblichen

öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine

privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz

gegenüberzustellen.

3.2

Der Beschwerdeführer reiste im

Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit knapp 23 Jahren hier

auf. Bis zu seinem Arbeitsunfall am 22. April 2001 war der

Beschwerdeführer beim Hotel E in Zürich als Officemitarbeiter im Service tätig.

Von Anfang April 2002 bis Ende April 2015 bezog er eine volle IV-Rente bzw.

Ergänzungsleistungen. Seither lebt er von der Sozialhilfe und hat

gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse

des Niveaus A2 bis B1. Er hat zwei minderjährige Söhne in der Schweiz, die bei

ihrer Mutter leben. Aus diesen Umständen ergibt sich ein gewichtiges Interesse

an einem Verbleib in der Schweiz.

3.3

Aus der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo geht hervor, dass die

sozioökonomische Lage im Kongo im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen

prekär ist und sich kaum verbessert. Eine chronische Mangel- und Fehlernährung

sei nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwertung des

kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechterung der

Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet werde. Zudem fehle es

landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa werde angesichts des stetigen

Wachstums der Bevölkerung gar von einer sich verschlechternden

Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der dort lebenden

Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde sich in einem

schlechten Zustand und es mangle in den Spitälern an wichtigen Medikamenten,

Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben ist der

Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus

finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten

Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert

haben, können vor allem für besonders verwundbare Personengruppen, wie kleine

Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten

Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben (BVGr, 20. Februar

2017, E-731/2016, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch

SFH-Länderbericht "Demokratische Republik Kongo: Aktuelle

Entwicklungen" vom 6. Oktober 2011, S. 19 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung nach

der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach sorgfältiger Abwägung der

individuellen Umstände in der Regel -

selbst bei letztem Wohnsitz des Betroffenen in Kinshasa oder in einer über

einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes und bei Vorliegen eines

Beziehungsnetzes an diesem Ort - unter

anderem dann unzumutbar, wenn der Betroffene sich bereits in einem

vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befindet

(BVGr, 11. November 2021, D-2839/2021, E. 8.4.2; 22. September

2021, E-6232/2020, E. 9.3.2; 2. September 2021, D-5554/2020, E. 8.2.1;

20.

Februar 2017, E-731/2016, E. 7.3.4).

3.4

Der

Beschwerdeführer hat in der Demokratischen Republik Kongo nach eigenen Angaben

die Grundschule besucht und danach als Händler, Taxifahrer und Chauffeur oder

als Automechaniker gearbeitet. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz

von 23 Jahren ist zwar von einer nicht nur leichten Heimatentfremdung

auszugehen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November

2020, mit dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs

freigesprochen wurde, ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer angab,

Geldüberweisungen an Verwandte und Bekannte im Kongo getätigt zu haben und von

diesen auch Geldüberweisungen erhalten zu haben. Auch wenn der Hintergrund

dieser Zahlungen nicht geklärt wurde, deuten diese doch darauf hin, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor zahlreiche Kontakte im Kongo hat. Er selbst

bestreitet vorliegend, im Kongo ein soziales Netzwerk zu haben.

3.5

Unklar

bleibt aufgrund der Akten, ob der Beschwerdeführer seit 1999 Reisen in die

Demokratische Republik Kongo unternommen hat. Soweit die Vorinstanz auf die in

der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. April

2015.

festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers gegenüber einem Bekannten, er

reise geschäftlich in den Kongo, abstellt, ist ihr zwar nicht zu folgen. Da

diese Aussage im Rahmen eines Betrugsverfahrens getätigt wurde, ist es nicht

unwahrscheinlich, dass der Zweck der angeblichen Aussage war, den Bekannten

über ein fiktives Geschäft zu täuschen. Der Beschwerdeführer bestreitet im

vorliegenden Verfahren, dass solche Reisen in den Kongo stattgefunden haben,

angesichts der Geldtransfers scheint diese Behauptung jedoch fragwürdig und

geschäftliche Beziehungen in den Kongo erscheinen möglich, zumal sich aus den

Akten auch nicht ergibt, wie sich der arbeitslose Beschwerdeführer beschäftigt.

3.6

Zu seinen

familiären Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo macht der

Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Im Verlaufe seiner Anwesenheit in

der Schweiz behauptete der Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Behörden

und Drittpersonen zu verschiedenen Zeitpunkten wahlweise, Einzelkind zu sein,

mehrere Geschwister im Kongo zu haben, seine Mutter lebe im Kongo, seine Mutter

sei bereits Ende der achtziger Jahre verstorben, er habe einen Onkel im Kongo,

eine Cousine oder ein Cousin lebe im Kongo, zwei (F und G), drei (H, I und J)

oder sechs (G, I, F, K, L und J) Kinder lebten im Kongo. Gleichzeitig

behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, keinerlei Verwandte im Kongo zu

haben. Weiter gab er einerseits an, sein Vater sei verstorben, als er noch im

Kleinkindalter war, und andererseits, er habe mit 19 Jahren sein Studium

abbrechen müssen, als sein Vater starb. Im Jahr 2020 behauptete der

Beschwerdeführer sowohl, seine zwei Kinder seien 2018 bei einem Wohnungsbrand

umgekommen, als auch, diese lebten in den USA bzw. in Nigeria. Welche

Verwandten des Beschwerdeführers im Kongo wohnhaft sind, bleibt unklar. Hier

sind zusätzliche Sachverhaltsabklärungen notwendig.

3.7

Der

Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren geltend, er habe eine enge Beziehung

zu seinen in der Schweiz lebenden Söhnen. In Bezug auf die wirtschaftliche

Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen ergibt sich aus dem ihn betreffenden

Betreibungsregisterauszug, dass er Kindesunterhaltszahlungen schuldig blieb. In

Bezug auf seine affektive Beziehung legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz

Chatprotokolle und Fotos vor, die aufzeigen, dass er mit seinen Söhnen über

WhatsApp im Kontakt steht und sich mit diesen trifft. Wie intensiv der Kontakt

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden in der Schweiz wohnhaften

Söhnen ist und in welchem Umfang er Kindesunterhalt bezahlt, ergibt sich

abgesehen vom Gesagten aus den Akten nicht. Insbesondere findet sich bei den

Akten keine Auskunft der Kindsmutter und einer allfälligen Besuchsbeiständin

oder Besuchsbeistand hierzu. Die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers

zu seinen in der Schweiz wohnhaften Söhnen ist entscheidrelevant, da diese

Beziehung ein gewichtiges Kriterium bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer Wegweisung darstellt, zumal im Falle einer Wegweisung des

Beschwerdeführers in den Kongo die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung stark

erschwert wäre. Auch hierzu sind deshalb zusätzliche Sachverhaltsabklärungen

notwendig.

3.8

Sind

entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz nicht bzw.

nicht hinreichend abgeklärt worden, nimmt das Verwaltungsgericht in aller Regel

eine Rückweisung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 8).

Sollte der Beschwerdeführer kein soziales Umfeld mehr im

Kongo haben, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könnte, wäre ihm

eine Wegweisung dorthin nach dem Gesagten nicht zumutbar (vgl. E. 2.4.2; E. 3.3).

Damit ist neben der Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Kindern entscheidrelevant,

wie intensiv seine Kontakte in den Kongo nach 23 Jahren Anwesenheit in der

Schweiz noch sind. Diese Fragen sind von Beschwerdegegner und Vorinstanz nicht

hinreichend abgeklärt worden.

Damit

rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die

Vorinstanz wird vorliegend den Sachverhalt ergänzend abzuklären und in der

Folge unter Berücksichtigung des oben Dargelegten und einer umfassenden

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK neu in der Sache zu

entscheiden haben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Sache unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 31. August 2021 zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Rekursverfahren hätte gutgeheissen werden müssen, weil bereits das

Rekursverfahren nicht aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hat Rechtsanwältin

M als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den ersten Rechtsgang des

Rekursverfahrens zu bestellen und ihre Entschädigung festzusetzen.

5.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf

die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der

Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags

führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Dispositiv

Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach

hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Für das

Beschwerdeverfahren ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007

bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 31. August 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung

im Sinn der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.