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Entscheid

VB.2021.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00689

5. Oktober 2021Deutsch4 min

(URT.2021.23097)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00689

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

Kantonsschule Limmattal,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

A,

2. B,

vertreten durch

RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Nichtpromotion (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Kantonsschule

Limmattal verfügte am 13. Juli 2021, D werde am Ende der laufenden

Zeugnisperiode nicht promoviert.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Eltern

von D, A und B, am 13. August 2021 Rekurs bei der Bildungsdirektion. Am

25.

August 2021 hob die Kantonsschule Limmattal den Promotionsentscheid

vom 13. Juli 2021 wiedererwägungsweise auf. Die Bildungsdirektion schrieb

das Rekursverfahren mit Verfügung vom 3. September 2021 als durch

Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und

verpflichtete die Kantonsschule Limmattal, A und B eine Parteientschädigung von

Fr. 300.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Die

Kantonsschule Limmattal führte am 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 3. September 2021.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des

Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]).

1.2

Wie sich

sogleich zeigen wird, erweist sich indes die Beschwerde wegen Fehlens einer

anderen Prozessvoraussetzung als offensichtlich unzulässig im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels kann deshalb verzichtet werden.

2.

Da sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, müsste die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeberechtigung auf § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 lit. c VRG stützen können; diese Bestimmungen

legitimieren Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit

Rechtspersönlichkeit, gegen die Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen

bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben eine obere Instanz anzurufen. Der

Beschwerdeführerin fehlt es an der Rechtspersönlichkeit (zum Ganzen und auch zum

folgenden Absatz RB 2002 Nr. 18; VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404,

E. 2).

Mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift

fehlt der Beschwerdeführerin als erstinstanzlich verfügender, unselbständiger

öffentlich-rechtlicher Anstalt damit die aktive Rechtsmittelfähigkeit (so schon

VGr, 20. Juli 2015, VB.2015.00416, E. 2 [nicht publiziert] mit

Hinweis auf Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 18, ferner

N. 2 und 5 f. sowie BGr, 16. Dezember 2013, 2C_1173/2013).

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch

die Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung in schutzwürdigen

Interessen betroffen sein sollte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 VRG).

4.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011,

E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …