VB.2021.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00689
5. Oktober 2021Deutsch4 min
(URT.2021.23097)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00689
Verfügung
des Einzelrichters
vom 5. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Kantonsschule Limmattal,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
A,
2. B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Nichtpromotion (Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonsschule
Limmattal verfügte am 13. Juli 2021, D werde am Ende der laufenden
Zeugnisperiode nicht promoviert.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die Eltern
von D, A und B, am 13. August 2021 Rekurs bei der Bildungsdirektion. Am
25.
August 2021 hob die Kantonsschule Limmattal den Promotionsentscheid
vom 13. Juli 2021 wiedererwägungsweise auf. Die Bildungsdirektion schrieb
das Rekursverfahren mit Verfügung vom 3. September 2021 als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und
verpflichtete die Kantonsschule Limmattal, A und B eine Parteientschädigung von
Fr. 300.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die
Kantonsschule Limmattal führte am 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 3. September 2021.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des
Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]).
1.2
Wie sich
sogleich zeigen wird, erweist sich indes die Beschwerde wegen Fehlens einer
anderen Prozessvoraussetzung als offensichtlich unzulässig im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels kann deshalb verzichtet werden.
2.
Da sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, müsste die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeberechtigung auf § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG stützen können; diese Bestimmungen
legitimieren Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit
Rechtspersönlichkeit, gegen die Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen
bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben eine obere Instanz anzurufen. Der
Beschwerdeführerin fehlt es an der Rechtspersönlichkeit (zum Ganzen und auch zum
folgenden Absatz RB 2002 Nr. 18; VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404,
E. 2).
Mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift
fehlt der Beschwerdeführerin als erstinstanzlich verfügender, unselbständiger
öffentlich-rechtlicher Anstalt damit die aktive Rechtsmittelfähigkeit (so schon
VGr, 20. Juli 2015, VB.2015.00416, E. 2 [nicht publiziert] mit
Hinweis auf Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 18, ferner
N. 2 und 5 f. sowie BGr, 16. Dezember 2013, 2C_1173/2013).
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch
die Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung in schutzwürdigen
Interessen betroffen sein sollte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG).
4.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011,
E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …