VB.2021.00690
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00690
1. September 2022Deutsch28 min
(URT.2022.23937)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00690
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Dr. med. A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilung
Gesundheitsberufe und Bewilligungen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Arzt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Dr. med. A verfügt seit dem
1. November 2012 über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Arzt im Kanton Zürich. Zuletzt führte er seit dem
21. September 2020 eine eigene Praxis in C.
B. Anfang
März 2020 eröffnete die Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (fortan: die GEB) gegenüber A ein
aufsichtsrechtliches Verfahren, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass
wegen des Verdachts einer im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit begangenen
Handlung gegenüber einer 18-jährigen Patientin ein Strafverfahren gegen A wegen
Schändung und Ausnutzung einer Notlage eingeleitet worden war. Nachdem sie ihm
das rechtliche Gehör gewährt hatte, verbot die GEB A mit Verfügung vom
16. April 2020 vorsorglich per sofort sämtliche Untersuchungen und
Behandlungen von Patientinnen, unter Ansetzung einer Frist von sieben Tagen für
den Abschluss laufender Behandlungen. Neue Behandlungen von Patientinnen
dürften nicht begonnen werden (Dispositivziffer I). Gleichzeitig
verpflichtete die GEB A, seinen "aktuellen" Arbeitgeber bzw. einen
zukünftigen Arbeitgeber über das laufende Verfahren und den Inhalt des
Entscheids zu informieren und eine entsprechende schriftliche Bestätigung über
die Information einzureichen (Dispositivziffer II). Der Rekursfrist und
der Einreichung eines allfälligen Rekurses entzog die GEB die aufschiebende
Wirkung (Dispositivziffer VI). Die Verfügung vom 16. April 2020 blieb
unangefochten.
C. Mit Urteil
vom 25. November 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A der Schändung
gemäss Art. 191 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)
schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Zudem verbot das Bezirksgericht A in Anwendung von Art. 67 Abs. 4
StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen
Personen umfasst, sowie jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Von der
Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab,
ebenso von der Abnahme einer DNA-Probe und von der Erstellung eines
DNA-Profils.
D. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die GEB A mit Verfügung vom
30. März 2021 definitiv die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Arzt (Dispositivziffer I). Sodann setzte die GEB A eine
Frist von drei Wochen ab Eröffnung der Verfügung an, um laufende Behandlungen
abzuschliessen oder die Patienten zur Weiterbehandlung zu überweisen. Neue
Behandlungen dürften keine mehr begonnen werden, und weiterhin dürften keine
Patientinnen behandelt und untersucht werden (Dispositivziffer II). Weiter
verpflichtete die GEB A, ihr die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt
unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer
schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der
Verfügung informiert worden sei (Dispositivziffer III). Die
Verfahrenskosten auferlegte die GEB A (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der
Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Anordnungen gemäss den
Dispositivziffern I–III entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer V).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 9. April 2021 erhob A, vertreten
durch Rechtsanwalt B, Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2021 sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, worüber
superprovisorisch zu entscheiden sei. Mit Zwischenverfügung vom 13. April
2021.
wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Nach Durchführung
des Schriftenwechsels wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung
vom 31. August 2021 ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach
sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende
Wirkung (Dispositivziffer V).
III.
A. In der
Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit
Beschwerde vom 1. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. August 2021
sowie der Verfügung der GEB vom 30. März 2021. Eventualiter sei die Sache
an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Zusprechung
einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der GEB.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2021 setzte das Verwaltungsgericht der
GEB und der Gesundheitsdirektion eine Frist von zehn Tagen an, um zum Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen
und die Akten einzureichen. Sodann setzte es der GEB und der
Gesundheitsdirektion eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der
Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdevernehmlassung an. Mit Eingabe vom 7. Oktober
2021.
beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der
Beschwerde selbst. Dieselben Anträge stellte die GEB mit Eingabe vom
12.
Oktober 2021. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 wies
das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 1. November 2021 verzichtete
A auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gesundheitsdirektion und der GEB
vom 7. bzw. 12. Oktober 2021.
C. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2022 liess das Amt für Gesundheit des Kantons
Zürich dem Verwaltungsgericht das (begründete) Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 15. Oktober 2021 zukommen, womit dieses A der Schändung
gemäss Art. 191 StGB schuldig sprach und ihn mit einer Freiheitsstrafe von
15.
Monaten bestrafte, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verbot das Obergericht A in Anwendung
von Art. 67 Abs. 4 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede
organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu
volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im
Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Von der Anordnung einer
obligatorischen Landesverweisung sah das Obergericht ab, ebenso von der Abnahme
einer DNA-Probe und von der Erstellung eines DNA-Profils. Innert mehrfach
erstreckter Frist äusserte sich A mit Eingabe vom 31. März 2022 zu diesem
Urteil. Seiner Eingabe legte er seine beim Bundesgericht gegen das
obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen sowie die
Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2022 bei, womit
dieses der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Die GEB liess sich
dazu nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Die
selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer
Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
[MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein
entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1
lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr
für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1
lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden,
aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1
MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung
zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher,
zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich
aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ
hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
§ 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom
2.
April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der
Berufsausübungsbewilligungen vor.
2.2
Selbständig
bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die
in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren
Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die
Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das
kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von
Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet
ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG).
Zu dieser elementaren Pflicht gehört auch die Pflicht zur Führung von
Patientendokumentationen, die unter anderem dazu dient, die Behandlung
(insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege) der Patientinnen
und Patienten festzuhalten (§ 13 Abs. 1 GesG).
2.3
Die
Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach
Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären
Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der
öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet
sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem
ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch
die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die
Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG
zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der
Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von
Berufspflichten resultieren (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152,
E. 3.4).
2.4
Wie
beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und
Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive
Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet
wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber
Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit
nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische
Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1
lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn
Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften
verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf
dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG).
Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38
MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der
Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach
Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind,
kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden;
dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43
Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen).
2.5
Vertrauenswürdig
im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen
guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft
des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz,
BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis
führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung
bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung
und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die
Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient
bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen
Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als
würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und
Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung
seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde
die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die
Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen
der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152,
E. 3.5, mit Hinweisen).
2.6
Die
Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. So
wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die
berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere
und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs.
Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug
zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Das für die
Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche
Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der
eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die
charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann
darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in
der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So
kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn
durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn
ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst
oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr,
23.
Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.6, mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der
Verfügung vom 16. April 2020, es sei
sehr wahrscheinlich, dass es am 1. Oktober 2019 seitens des
Beschwerdeführers zu einem sexuellen Übergriff an einer Patientin gekommen sei.
Der Beschwerdeführer habe seine Berufspflichten aber auch insofern verletzt,
als er die Untersuchungen an der Patientin bzw. den sexuellen Übergriff ohne
jegliche Information und Aufklärung vorgenommen, die Untersuchungen nicht in
der Patientendokumentation festgehalten und nicht die notwendigen Hygiene- und
Schutzmassnahmen eingehalten habe. Aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober
2019.
bestehe eine grosse Gefahr, dass es bei Behandlungen von Patientinnen
durch den Beschwerdeführer zu weiteren ähnlichen Vorfällen kommen könnte,
weshalb ihm solche Behandlungen zu verbieten seien.
3.1.2
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
dieses Verbots und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 17. März 2020 erwog die Beschwerdegegnerin sodann, eine medizinische Praxisassistentin (MPA) würde als Hilfsperson des Beschwerdeführers
fungieren und unter seiner Weisungsbefugnis
stehen. Damit würde ihr aber, wenn der Beschwerdeführer nur noch in ihrer
Anwesenheit Patientinnen behandeln würde, die notwendige Unabhängigkeit zur Wahrnehmung einer eigentlichen
Aufsichtsfunktion fehlen. Zudem sei es
faktisch beinahe unmöglich, eine dauernde
Anwesenheit der MPA zu gewährleisten. Aus
diesen und weiteren Gründen verwarf die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene mildere Massnahme, nur
noch in Anwesenheit einer MPA Patientinnen zu untersuchen, als zweckuntauglich;
übrige mildere Massnahmen, um erneute sexuelle
Übergriffe verhindern zu können, bestünden keine. Das Verbot der Behandlung von Patientinnen, so die Beschwerdegegnerin weiter, sei
sowohl geeignet als auch erforderlich, um eine erneute Gefährdung zu vermeiden. Während der einzuräumenden Übergangszeit
von sieben Tagen für die Durchführung bereits
geplanter und nicht aufschiebbarer Behandlungen
müsse bei den Untersuchungen durch den
Beschwerdeführer eine MPA mit Blickkontakt dauernd im Raum anwesend
sein; die MPA habe dies handschriftlich in der Patientendokumentation zu
vermerken.
3.1.3
Eine
Unterscheidung nach der Art der verbotenen Untersuchungen und Behandlungen und
dem Alter der zu untersuchenden und zu behandelnden Patientinnen traf
die Beschwerdegegnerin weder in den Erwägungen noch im Dispositiv der Verfügung
vom 16. April 2020. Dispositivziffer I der Verfügung vom 16. April 2020 lautet
dahingehend, dass dem Beschwerdeführer per sofort sämtliche Untersuchungen und Behandlungen von weiblichen Patientinnen verboten sind und
er ab sofort keine neuen Behandlungen von Patientinnen mehr beginnen
darf; während der siebentägigen Übergangsfrist
war nur die Beendigung laufender Behandlungen zulässig (vorn I.B.).
3.2
3.2.1
Den definitiven Entzug der
Bewilligung des Beschwerdeführers zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Arzt begründete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
30.
März 2021 damit, dass der
Beschwerdeführer das ihm mit Verfügung vom 16. April 2020 auferlegte Verbot der Behandlung und
Untersuchung von Patientinnen in grober Weise und über eine längere Zeitdauer
hinweg missachtet habe. Das Verbot umfasse sämtliche Behandlungen und
Untersuchungen von Patientinnen, insbesondere alle Arten von Konsultationen,
(telefonische) Beratungen, die Abgabe von Medikamenten, Vornahmen von
Untersuchungen (Blut- und Laboruntersuchungen) sowie die Durchführung von
Abklärungen wie EKGs. Auch wenn diese Behandlungen teilweise durch
medizinisches Praxispersonal durchgeführt worden sein mögen, seien sie doch auf
Anordnung und unter der Verantwortung des Beschwerdeführers erfolgt. Das Verbot
gelte auch für Behandlungen unter Aufsicht einer MPA (oder einer anderen
Drittperson) und unabhängig vom Alter der Patientinnen. Das Aktenstudium neu
eingegangener Berichte von anderen Ärztinnen oder Ärzten und Spitälern sei zwar
grundsätzlich nicht verboten, weitere Handlungen, insbesondere Behandlungen und
ärztliche Beratungen, welche sich aufgrund der Schlussfolgerungen solcher
Berichte ergeben könnten, jedoch schon. Vom Verbot ausgenommen seien lediglich
Notfallkonsultationen, wobei auch in einem Notfall nur die Akutversorgung
zulässig sei und die Patientinnen für weitere Behandlungen weiterverwiesen
werden müssten. Die vom Beschwerdeführer als "Notfallkonsultation"
aufgeführten Behandlungen seien keine eigentlichen Notfälle gewesen. Bei den
aus den Akten ersichtlichen Behandlungen – durchschnittlich ca. 30 pro
Monat – seit Geltungsbeginn der Verfügung vom 16. April 2020 handle es sich sodann lediglich um solche
von Patientinnen, welche bei der Krankenkasse Helsana krankenversichert seien.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl
von weiteren, bei einer anderen Krankenkasse versicherten Patientinnen
behandelt habe.
3.2.2
Weiter erwog die Beschwerdegegnerin,
aufgrund der Verstösse gegen das ihm mit Verfügung
vom 16. April 2020 auferlegte Verbot könne
dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit mehr attestiert werden. Dazu
komme die erstinstanzliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wegen
Schändung einer Patientin. Auch ein derartiger sexueller Übergriff stelle eine
grobe Verletzung der Berufspflichten dar und habe ebenfalls den Verlust der
Vertrauenswürdigkeit zur Folge. Dem Beschwerdeführer fehle es folglich an der
für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung notwendigen Voraussetzung
der Vertrauenswürdigkeit, weshalb ihm die Bewilligung hierfür definitiv zu
entziehen sei.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 31. August 2021, dem
Beschwerdeführer sei in der Verfügung vom 16. April 2020 mit aller
Deutlichkeit mitgeteilt worden, dass ihm während der weiteren Dauer des
Verfahrens sämtliche Untersuchungen und Behandlungen von Patientinnen verboten
seien, unabhängig vom Alter der Patientinnen, der Art der Untersuchung oder
Behandlung oder der Anwesenheit einer MPA. Hinweise, dass sich dies bei
Anwesenheit von weiteren Drittpersonen anders verhalten solle, seien der
besagten Verfügung nicht zu entnehmen. Damit bleibe aber kein Raum für die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Verfügung aufgrund der
"Entstehungsgeschichte" und des "Zwecks" des Verbots –
letztlich auch entgegen ihrem Wortlaut – auslegen dürfen. Allfällige
Unklarheiten hätte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin klären
müssen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Bewusstsein darum, keine Patientinnen mehr behandeln zu dürfen, Untersuchungen
an solchen vorgenommen habe. Seine Beweggründe hierfür spielten an sich keine
Rolle. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass er mit der Fortsetzung seiner
Tätigkeit zu verhindern versucht habe, dass das Verbot in der Bevölkerung
bekannt werde. So dürfte er denn auch die Gemeinde C nicht über das Verbot
informiert haben. Ferner habe der Beschwerdeführer auch keine Bestätigung dafür
vorlegen können, dass er seine Arbeitgeberin über das provisorische Verbot
informiert hätte. Sodann sei mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Missachtung des Untersuchungs- und Behandlungsverbots
auch Patientinnen behandelt habe, die bei anderen Krankenversicherungen als der
Helsana versichert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dies denn auch
nicht bestritten. Notfallbehandlungen im Sinn einer dringend erforderlichen Ersten
Hilfe seien ihm zwar grundsätzlich noch erlaubt gewesen, ebenso das Studium
eingehender Berichte. Alle weiteren Untersuchungen und Behandlungen wie die
ärztliche Beratung oder die Abgabe von Medikamenten seien ihm hingegen nicht
mehr gestattet gewesen, unabhängig davon, ob er diese selbst vorgenommen habe
oder allenfalls unter seiner Verantwortung durch eine MPA habe ausführen
lassen. Nicht mehr erlaubt gewesen seien ihm somit auch Verrichtungen wie
Blutentnahmen, EKGs, Venenpunktionen, Sonografien, Impfungen und Covid-Tests.
Ob der Beschwerdeführer, der keine Patientendokumentationen zum Beweis
vorgelegt habe, tatsächlich nur die aufgeführten Untersuchungen vorgenommen
habe und die angegebenen Drittpersonen dabei tatsächlich anwesend gewesen
seien, könne bei dieser Sachlage offenbleiben.
3.3.2
Weiter erwog die Vorinstanz, berücksichtigt werden dürfe auch der am
1.
Oktober 2019 begangene Übergriff, der als schwere
Berufspflichtverletzung zu werten sei – unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer hierfür bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden
sei oder nicht. Angesichts der fehlenden Rechtskraft der Verurteilung könne
zwar noch nicht von einer Bindung an ein Strafurteil ausgegangen werden. Der
Aufsichtsbehörde bzw. der Beschwerdegegnerin und auch ihr – der Vorinstanz –
stehe es aber frei, eine eigene Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. So habe
der Beschwerdeführer die Untersuchung des äusseren Genitalbereichs wie auch die
invasive vaginale Untersuchung der betroffenen Patientin mit mindestens einem
Finger aus freien Stücken zugegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer weder den
genitalen Untersuch noch allfällige Befunde in der Patientendokumentation der
Patientin festgehalten, wobei er dies nicht ansatzweise schlüssig begründet
habe. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Untersuchs
gewusst habe, dass die noch sehr junge Patientin in der folgenden Woche von
einer fachlich versierten Person gynäkologisch untersucht werden sollte.
Überdies habe er die medizinische Indikation für die vorgenommene Untersuchung
nicht nachvollziehbar und stimmig zu erklären vermocht. All dies lasse auf eine
klare Missachtung der körperlichen Integrität der Patientin und eine schwere
Verletzung ihrer Patientenrechte schliessen. Dass die Patientin ihr Einverständnis
für die Untersuchung gegeben hätte, lasse sich den Akten nicht entnehmen.
3.3.3
Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz, könne dem Beschwerdeführer das
notwendige Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Die Voraussetzungen
für einen Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Arzt seien somit erfüllt.
3.3.4
Der Entzug der BerufsausübungsbewiIligung sei zum Schutz der öffentlichen
Ordnung und Gesundheit sowie der Patientinnen geeignet. Wenn die
Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 38 MedBG nicht mehr gegeben sei, bleibe
als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung, weshalb dieser
auch als erforderlich zu qualifizieren sei; die Anordnung einer milderen
Administrativmassnahme sei nicht möglich. Der Entzug der Bewilligung sei dem
Beschwerdeführer auch zumutbar, da das öffentliche Interesse am Schutz der
öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie das Interesse der Patientinnen und
Patienten an einer Behandlung durch eine vertrauenswürdige und ihren Beruf
sorgfältig ausübende Person, sein privates – wirtschaftliches – Interesse,
weiterhin im Kanton Zürich praktizieren zu dürfen, überwiege. Da dem
Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin eine Tätigkeit unter fachlicher
Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung erlaubt bleibe, treffe ihn
der Bewilligungsentzug nicht übermässig. Der Entzug, so die Vorinstanz, sei
damit verhältnismässig.
3.3.5
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Verpflichtung, die
Beschwerdegegnerin über das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter
fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu informieren, unter Beilage einer
schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über die
Entzugsverfügung informiert sei. Diese Massnahme stelle sicher, dass die auch
für die Tätigkeit in unselbstständiger Stellung erforderliche
Vertrauenswürdigkeit dadurch gewährleistet werden könne, dass die
Vertrauensmängel durch die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und ändere adäquate
Kontrollmechanismen durch die aufsichtspflichtige Person aufgefangen werden
könnten.
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, entgegen der Vorinstanz
sei es nicht zulässig, hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten von einer
anderen, vom Strafverfahren unabhängigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen.
Vielmehr hätte die "Vorinstanz" [gemeint wohl: die
Beschwerdegegnerin] das Verfahren sistieren müssen, bis das derzeit noch
hängige Strafverfahren, welches besser Gewähr dafür biete, dass das Ergebnis
der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liege als das
Verwaltungsverfahren, abgeschlossen sei und die Fragen der
Tatbestandsmässigkeit und gegebenenfalls des Verschuldens rechtskräftig
entschieden seien. Die "Vorinstanz" sei an das abzuwartende
Strafurteil gebunden. Ohne Sistierung des Verfahrens riskiere sie, den
Sachverhaltsfeststellungen durch die Strafgerichte und deren rechtliche
Würdigung zu widersprechen, womit ihr Entscheid unverhältnismässig und
willkürlich sei. Dessen ungeachtet sei die infrage stehende Untersuchung der
Patientin medizinisch indiziert gewesen, die Patientin sei darüber informiert
worden und habe dazu eingewilligt. Auch wäre es ihr jederzeit möglich gewesen,
die Untersuchung zu beenden.
4.1.2
Das Bundesgericht erwog in dem vom Beschwerdeführer angerufenen, den Entzug
eines Führerausweises betreffenden BGE 119 Ib 158, im Interesse von
Rechtseinheit und Rechtssicherheit gelte es zu vermeiden, dass derselbe
Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von
Verwaltungs- und Justizbehörden führe und die erhobenen Beweise abweichend
gewürdigt und rechtlich beurteilt würden. Das
Strafverfahren biete durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten,
die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die
weiterreichenden prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit
Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liege als im nicht
durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die
Verwaltungsbehörde habe daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits
erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen sei – grundsätzlich mit ihrem
Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der
Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des infrage stehenden Verhaltens
für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung seien; dies sei etwa dann nicht der
Fall, wenn klar sei, dass ein Rückfall im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes
gegeben sei. Ausnahmen seien indessen nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf
den Schuldpunkt der infrage stehenden Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz keinerlei Zweifel bestünden. Das Verfahren sei formell
nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren (E. 2c/bb).
In einem neueren Entscheid
vom 30. Januar 2013 (2C_901/2012) erwog das Bundesgericht, in der Lehre
sei darauf hingewiesen worden, die betroffene Partei habe im
Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die gemachten
Aussagen später nicht auch ins parallele Strafverfahren einfliessen würden,
zumal über ein allfälliges Verwertungsverbot im Strafverfahren jeweils erst im
Nachhinein entschieden werde. Hieraus sei die Forderung abgeleitet worden,
Anträge auf Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens in der Regel zu bewilligen, sofern ein sofortiges Eingreifen
der Verwaltungsbehörde nicht zwingend sei. Gerade diese Bedingung – so das
Bundesgericht – sei vorliegend aber erfüllt: Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens sei nämlich die dem Beschwerdeführer vorgehaltene
Verletzung von beruflichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der
Verschreibung von Arzneimitteln. Stehe ein solcher Vorwurf im Raum, erscheine
ein umgehendes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde und die Ablehnung einer
Verfahrenssistierung in jedem Fall als gerechtfertigt, da andernfalls die
Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit in Kauf
genommen würde. Aus dem von ihm angerufenen BGE 119 Ib 158, welcher bezüglich eines Entzugs des
Führerausweises die Bindung der Verwaltungsbehörde an das Strafurteil und
deshalb auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts den grundsätzlichen
zeitlichen Vorrang des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsverfahren statuiere,
könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dieser Entscheid
setze voraus, dass der Gegenstand bzw. der Ausgang des infrage stehenden
Strafverfahrens für das Verwaltungsverfahren massgebend sei. Dies sei hier
nicht der Fall. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gehe es – soweit
ersichtlich – ausschliesslich um den Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, wogegen das Disziplinarverfahren die Verletzung von
Berufspflichten zum Gegenstand habe. Wohl bestehe zwischen den beiden Verfahren
insofern ein Zusammenhang, als die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts zur
gegebenenfalls notwendigen Konkretisierung der Berufspflichten von
Medizinalpersonen beigezogen werden könnten. Dennoch stimmten die dem
Beschwerdeführer gemachten Vorhalte nicht überein. Namentlich setze die
Bejahung einer Berufspflichtverletzung vorliegend nicht voraus, dass sich der Beschwerdeführer
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelrecht schuldig gemacht habe, zumal
hier insbesondere auch die Bestimmungen des Heilmittelrechts zur
Konkretisierung der Berufsregeln verwendet werden könnten
(E. 2.3 f.).
4.1.3
Insbesondere letzterer Entscheid des Bundesgerichts zeigt, dass die
Verwaltungsbehörde nicht in jedem Fall gehalten ist, das Verwaltungsverfahren
bis zum Abschluss des hängigen – oder gar nur in Aussicht stehenden –
Strafverfahrens zu sistieren. So bezeichnet das Bundesgericht ein umgehendes
Tätigwerden der Verwaltungsbehörde und die Ablehnung einer Verfahrenssistierung
jedenfalls bei einer drohenden erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen
Gesundheit als gerechtfertigt. Gleichzeitig ist eine Sistierung nur dann
zwingend angezeigt, wenn der Gegenstand bzw. der Ausgang des Strafverfahrens
für das Verwaltungsverfahren massgebend ist, mithin wenn die der betroffenen
Person im Straf- und im Verwaltungsverfahren gemachten Vorhalte übereinstimmen.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind bzw. waren, kann
offenbleiben. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz sahen den
definitiven Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Arzt bereits aufgrund des Verstosses des Beschwerdeführers
gegen die Verfügung vom 16. April 2020 und des daraus resultierenden
Verlusts der Vertrauenswürdigkeit als gerechtfertigt an, was – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 4.2.2) – nicht zu beanstanden
ist. Vielmehr trägt der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Vorwurf der
Schändung einer Patientin aus Sicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
zur Einschätzung bei, wonach dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit
abgesprochen werden muss (vorn E. 3.2.2 und E. 3.3.2).
4.2
4.2.1
In Bezug auf den von den Vorinstanzen festgestellten Verstoss gegen die
Verfügung vom 16. April 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
das Verbot seinem Zweck entsprechend ausgelegt und Situationen vermieden, bei
denen das Risiko bestanden habe, dass ihm ein Übergriff vorgeworfen werden
könnte. In diesem Sinn habe er nicht willentlich gegen das Verbot verstossen.
Vielmehr sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass das Verbot seinem Zweck
entsprechend zu verstehen und einzuhalten sei. Selbst die Vorinstanz habe
Vorbehalte in Bezug auf Notfälle angebracht und entsprechend eine streng
grammatikalische Auslegung der Verfügung vom 16. April 2020
ausgeschlossen. Selbst wenn man von einer Verletzung des Verbots ausginge, wäre
das Berufsausübungsverbot jedenfalls unverhältnismässig und als mildere
Massnahme eine Verwarnung auszusprechen, handelte es sich doch um seinen – des
Beschwerdeführers – ersten Verstoss. Im Übrigen führe die Vorinstanz gar nicht
aus, weshalb er nicht mehr vertrauenswürdig sei, und sei die Frage der
Vertrauenswürdigkeit vom pendenten Strafverfahren abhängig.
4.2.2
Wie bereits festgehalten wurde (vorn E. 3.1.3), traf die
Beschwerdegegnerin weder in den Erwägungen noch im Dispositiv der Verfügung vom
16.
April 2020 Differenzierungen nach der
Art der verbotenen Untersuchungen und Behandlungen und dem Alter der zu
untersuchenden und zu behandelnden Patientinnen. Der Wortlaut von Dispositivziffer I enthält vielmehr ein umfassendes Verbot, waren doch
dem Beschwerdeführer per sofort
"sämtliche" Untersuchungen und Behandlungen von weiblichen Patientinnen untersagt und durfte er ab sofort
keine neuen Behandlungen von Patientinnen mehr beginnen. Der Vorinstanz
ist beizupflichten, wenn sie vor diesem Hintergrund keinen Raum für eine
Interpretation oder Auslegung des Verbots seitens des Beschwerdeführers sah. Ob
Notfallbehandlungen oder das Studium von Berichten davon ausgenommen waren, ist
unerheblich. Dass er ausschliesslich solche Tätigkeiten vorgenommen hätte,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und die in der Verfügung der
Beschwerdegegnerin aufgelisteten Behandlungen von Patientinnen bestreitet er
nicht. Ebenso wenig widerspricht er der Annahme der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin, dass er in der fraglichen Zeit auch Patientinnen
behandelte, die bei anderen Krankenversicherungen als der Helsana versichert
waren. Dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer (bereits) angesichts der
wiederholten Verstösse gegen die Verfügung vom 16. April 2020, welche
dieser mit den fraglichen Behandlungen jedenfalls in Kauf nahm, die
Vertrauenswürdigkeit absprachen, ist nicht zu beanstanden. Insofern brauchten
sie denn auch nicht den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.
Wie die Vorinstanz sodann
zu Recht feststellte (vorn E. 3.3.4), erweist sich der Entzug der
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung auch als verhältnismässig.
Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und
Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten.
Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als erforderlich zu qualifizieren.
Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach Art. 38
MedBG und nach § 7 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim
disziplinarischen Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem
objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der
Patientinnen und Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der
rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen
der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die
Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht
mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der
Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter
denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde
zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als
einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr,
17.
Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die
Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr,
6.
Februar 2020, VB.2019.00241, E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist der
Bewilligungsentzug auch zumutbar. Zwar stellt dieser eine einschneidende
Massnahme dar. Indes ist das öffentliche Interesse am Schutz eines intakten
Gesundheitswesens, das auf einem verlässlichen, integren Vertrauensverhältnis
und einer offenen und ehrlichen Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbehörden und
Leistungserbringern basiert, vorliegend höher zu gewichten als das
wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, welches zudem dadurch relativiert
wird, dass ihm grundsätzlich weiterhin eine Tätigkeit unter fachlicher
Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung erlaubt bleibt. Sodann steht es dem Beschwerdeführer offen, erneut um
Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübungsbewilligung zu
ersuchen, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind.
4.3
4.3.1
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verpflichtung, seinen
zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu
informieren, sei unverhältnismässig. Die Auflage komme einem faktischen
Berufsverbot gleich, da aufgrund des in der Verfügung angeführten Sachverhalts
und der entsprechenden Vorverurteilung wohl kein Arbeitsverhältnis zustande komme.
4.3.2
Zur Gewährleistung des Patientenschutzes kann es sich im Einzelfall als
notwendig erweisen, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu
publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im
Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Dass
sie den Beschwerdeführer demgegenüber verpflichtete, einen zukünftigen
Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu
informieren, erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich,
kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber, wie die Vorinstanz zutreffend erwog
(vorn E. 3.3.5) seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann
vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden
Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigen Verfehlungen des Beschwerdeführers
hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist
auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu
weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den
Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden,
scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist
das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls
höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers. Damit erweist
sich die infrage stehende Verpflichtung des Beschwerdeführers als rechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 4'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).