Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00690

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00690

1. September 2022Deutsch28 min

(URT.2022.23937)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00690

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Dr. med. A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entzug

der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Arzt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Dr. med. A verfügt seit dem

1. November 2012 über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Arzt im Kanton Zürich. Zuletzt führte er seit dem

21. September 2020 eine eigene Praxis in C.

B. Anfang

März 2020 eröffnete die Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (fortan: die GEB) gegenüber A ein

aufsichtsrechtliches Verfahren, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass

wegen des Verdachts einer im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit begangenen

Handlung gegenüber einer 18-jährigen Patientin ein Strafverfahren gegen A wegen

Schändung und Ausnutzung einer Notlage eingeleitet worden war. Nachdem sie ihm

das rechtliche Gehör gewährt hatte, verbot die GEB A mit Verfügung vom

16. April 2020 vorsorglich per sofort sämtliche Untersuchungen und

Behandlungen von Patientinnen, unter Ansetzung einer Frist von sieben Tagen für

den Abschluss laufender Behandlungen. Neue Behandlungen von Patientinnen

dürften nicht begonnen werden (Dispositivziffer I). Gleichzeitig

verpflichtete die GEB A, seinen "aktuellen" Arbeitgeber bzw. einen

zukünftigen Arbeitgeber über das laufende Verfahren und den Inhalt des

Entscheids zu informieren und eine entsprechende schriftliche Bestätigung über

die Information einzureichen (Dispositivziffer II). Der Rekursfrist und

der Einreichung eines allfälligen Rekurses entzog die GEB die aufschiebende

Wirkung (Dispositivziffer VI). Die Verfügung vom 16. April 2020 blieb

unangefochten.

C. Mit Urteil

vom 25. November 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A der Schändung

gemäss Art. 191 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)

schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Zudem verbot das Bezirksgericht A in Anwendung von Art. 67 Abs. 4

StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen

Personen umfasst, sowie jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Von der

Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab,

ebenso von der Abnahme einer DNA-Probe und von der Erstellung eines

DNA-Profils.

D. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die GEB A mit Verfügung vom

30. März 2021 definitiv die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Arzt (Dispositivziffer I). Sodann setzte die GEB A eine

Frist von drei Wochen ab Eröffnung der Verfügung an, um laufende Behandlungen

abzuschliessen oder die Patienten zur Weiterbehandlung zu überweisen. Neue

Behandlungen dürften keine mehr begonnen werden, und weiterhin dürften keine

Patientinnen behandelt und untersucht werden (Dispositivziffer II). Weiter

verpflichtete die GEB A, ihr die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt

unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer

schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der

Verfügung informiert worden sei (Dispositivziffer III). Die

Verfahrenskosten auferlegte die GEB A (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Anordnungen gemäss den

Dispositivziffern I–III entzog sie die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer V).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 9. April 2021 erhob A, vertreten

durch Rechtsanwalt B, Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2021 sowie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, worüber

superprovisorisch zu entscheiden sei. Mit Zwischenverfügung vom 13. April

2021.

wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Nach Durchführung

des Schriftenwechsels wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung

vom 31. August 2021 ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach

sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und

einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende

Wirkung (Dispositivziffer V).

III.

A. In der

Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit

Beschwerde vom 1. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. August 2021

sowie der Verfügung der GEB vom 30. März 2021. Eventualiter sei die Sache

an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Zusprechung

einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der GEB.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2021 setzte das Verwaltungsgericht der

GEB und der Gesundheitsdirektion eine Frist von zehn Tagen an, um zum Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen

und die Akten einzureichen. Sodann setzte es der GEB und der

Gesundheitsdirektion eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der

Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdevernehmlassung an. Mit Eingabe vom 7. Oktober

2021.

beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung des Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der

Beschwerde selbst. Dieselben Anträge stellte die GEB mit Eingabe vom

12.

Oktober 2021. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 wies

das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 1. November 2021 verzichtete

A auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gesundheitsdirektion und der GEB

vom 7. bzw. 12. Oktober 2021.

C. Mit

Schreiben vom 14. Februar 2022 liess das Amt für Gesundheit des Kantons

Zürich dem Verwaltungsgericht das (begründete) Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 15. Oktober 2021 zukommen, womit dieses A der Schändung

gemäss Art. 191 StGB schuldig sprach und ihn mit einer Freiheitsstrafe von

15.

Monaten bestrafte, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verbot das Obergericht A in Anwendung

von Art. 67 Abs. 4 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu

volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im

Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Von der Anordnung einer

obligatorischen Landesverweisung sah das Obergericht ab, ebenso von der Abnahme

einer DNA-Probe und von der Erstellung eines DNA-Profils. Innert mehrfach

erstreckter Frist äusserte sich A mit Eingabe vom 31. März 2022 zu diesem

Urteil. Seiner Eingabe legte er seine beim Bundesgericht gegen das

obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen sowie die

Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2022 bei, womit

dieses der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Die GEB liess sich

dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die

selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer

Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe

[MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein

entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1

lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr

für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden,

aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1

MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung

zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher,

zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich

aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ

hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.

§ 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom

2.

April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der

Berufsausübungsbewilligungen vor.

2.2

Selbständig

bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die

in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren

Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die

Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das

kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von

Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet

ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG).

Zu dieser elementaren Pflicht gehört auch die Pflicht zur Führung von

Patientendokumentationen, die unter anderem dazu dient, die Behandlung

(insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege) der Patientinnen

und Patienten festzuhalten (§ 13 Abs. 1 GesG).

2.3

Die

Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach

Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären

Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der

öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet

sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem

ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch

die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die

Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der

Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von

Berufspflichten resultieren (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152,

E. 3.4).

2.4

Wie

beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und

Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive

Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet

wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber

Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit

nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische

Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1

lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn

Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften

verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf

dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG).

Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38

MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der

Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach

Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind,

kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden;

dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43

Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen).

2.5

Vertrauenswürdig

im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen

guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft

des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz,

BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis

führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung

bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung

und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die

Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient

bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen

Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als

würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und

Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde

die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die

Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen

der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152,

E. 3.5, mit Hinweisen).

2.6

Die

Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. So

wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die

berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere

und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs.

Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug

zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Das für die

Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche

Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der

eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die

charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann

darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in

der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So

kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn

durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn

ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst

oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr,

23.

Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.6, mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der

Verfügung vom 16. April 2020, es sei

sehr wahrscheinlich, dass es am 1. Oktober 2019 seitens des

Beschwerdeführers zu einem sexuellen Übergriff an einer Patientin gekommen sei.

Der Beschwerdeführer habe seine Berufspflichten aber auch insofern verletzt,

als er die Untersuchungen an der Patientin bzw. den sexuellen Übergriff ohne

jegliche Information und Aufklärung vorgenommen, die Untersuchungen nicht in

der Patientendokumentation festgehalten und nicht die notwendigen Hygiene- und

Schutzmassnahmen eingehalten habe. Aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober

2019.

bestehe eine grosse Gefahr, dass es bei Behandlungen von Patientinnen

durch den Beschwerdeführer zu weiteren ähnlichen Vorfällen kommen könnte,

weshalb ihm solche Behandlungen zu verbieten seien.

3.1.2

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

dieses Verbots und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 17. März 2020 erwog die Beschwerdegegnerin sodann, eine medizinische Praxisassistentin (MPA) würde als Hilfsperson des Beschwerdeführers

fungieren und unter seiner Weisungsbefugnis

stehen. Damit würde ihr aber, wenn der Beschwerdeführer nur noch in ihrer

Anwesenheit Patientinnen behandeln würde, die notwendige Unabhängigkeit zur Wahrnehmung einer eigentlichen

Aufsichtsfunktion fehlen. Zudem sei es

faktisch beinahe unmöglich, eine dauernde

Anwesenheit der MPA zu gewährleisten. Aus

diesen und weiteren Gründen verwarf die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene mildere Massnahme, nur

noch in Anwesenheit einer MPA Patientinnen zu untersuchen, als zweckuntauglich;

übrige mildere Massnahmen, um erneute sexuelle

Übergriffe verhindern zu können, bestünden keine. Das Verbot der Behandlung von Patientinnen, so die Beschwerdegegnerin weiter, sei

sowohl geeignet als auch erforderlich, um eine erneute Gefährdung zu vermeiden. Während der einzuräumenden Übergangszeit

von sieben Tagen für die Durchführung bereits

geplanter und nicht aufschiebbarer Behandlungen

müsse bei den Untersuchungen durch den

Beschwerdeführer eine MPA mit Blickkontakt dauernd im Raum anwesend

sein; die MPA habe dies handschriftlich in der Patientendokumentation zu

vermerken.

3.1.3

Eine

Unterscheidung nach der Art der verbotenen Untersuchungen und Behandlungen und

dem Alter der zu untersuchenden und zu behandelnden Patientinnen traf

die Beschwerdegegnerin weder in den Erwägungen noch im Dispositiv der Verfügung

vom 16. April 2020. Dispositivziffer I der Verfügung vom 16. April 2020 lautet

dahingehend, dass dem Beschwerdeführer per sofort sämtliche Untersuchungen und Behandlungen von weiblichen Patientinnen verboten sind und

er ab sofort keine neuen Behandlungen von Patientinnen mehr beginnen

darf; während der siebentägigen Übergangsfrist

war nur die Beendigung laufender Behandlungen zulässig (vorn I.B.).

3.2

3.2.1

Den definitiven Entzug der

Bewilligung des Beschwerdeführers zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Arzt begründete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

30.

März 2021 damit, dass der

Beschwerdeführer das ihm mit Verfügung vom 16. April 2020 auferlegte Verbot der Behandlung und

Untersuchung von Patientinnen in grober Weise und über eine längere Zeitdauer

hinweg missachtet habe. Das Verbot umfasse sämtliche Behandlungen und

Untersuchungen von Patientinnen, insbesondere alle Arten von Konsultationen,

(telefonische) Beratungen, die Abgabe von Medikamenten, Vornahmen von

Untersuchungen (Blut- und Laboruntersuchungen) sowie die Durchführung von

Abklärungen wie EKGs. Auch wenn diese Behandlungen teilweise durch

medizinisches Praxispersonal durchgeführt worden sein mögen, seien sie doch auf

Anordnung und unter der Verantwortung des Beschwerdeführers erfolgt. Das Verbot

gelte auch für Behandlungen unter Aufsicht einer MPA (oder einer anderen

Drittperson) und unabhängig vom Alter der Patientinnen. Das Aktenstudium neu

eingegangener Berichte von anderen Ärztinnen oder Ärzten und Spitälern sei zwar

grundsätzlich nicht verboten, weitere Handlungen, insbesondere Behandlungen und

ärztliche Beratungen, welche sich aufgrund der Schlussfolgerungen solcher

Berichte ergeben könnten, jedoch schon. Vom Verbot ausgenommen seien lediglich

Notfallkonsultationen, wobei auch in einem Notfall nur die Akutversorgung

zulässig sei und die Patientinnen für weitere Behandlungen weiterverwiesen

werden müssten. Die vom Beschwerdeführer als "Notfallkonsultation"

aufgeführten Behandlungen seien keine eigentlichen Notfälle gewesen. Bei den

aus den Akten ersichtlichen Behandlungen – durchschnittlich ca. 30 pro

Monat – seit Geltungsbeginn der Verfügung vom 16. April 2020 handle es sich sodann lediglich um solche

von Patientinnen, welche bei der Krankenkasse Helsana krankenversichert seien.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl

von weiteren, bei einer anderen Krankenkasse versicherten Patientinnen

behandelt habe.

3.2.2

Weiter erwog die Beschwerdegegnerin,

aufgrund der Verstösse gegen das ihm mit Verfügung

vom 16. April 2020 auferlegte Verbot könne

dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit mehr attestiert werden. Dazu

komme die erstinstanzliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wegen

Schändung einer Patientin. Auch ein derartiger sexueller Übergriff stelle eine

grobe Verletzung der Berufspflichten dar und habe ebenfalls den Verlust der

Vertrauenswürdigkeit zur Folge. Dem Beschwerdeführer fehle es folglich an der

für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung notwendigen Voraussetzung

der Vertrauenswürdigkeit, weshalb ihm die Bewilligung hierfür definitiv zu

entziehen sei.

3.3

3.3.1

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 31. August 2021, dem

Beschwerdeführer sei in der Verfügung vom 16. April 2020 mit aller

Deutlichkeit mitgeteilt worden, dass ihm während der weiteren Dauer des

Verfahrens sämtliche Untersuchungen und Behandlungen von Patientinnen verboten

seien, unabhängig vom Alter der Patientinnen, der Art der Untersuchung oder

Behandlung oder der Anwesenheit einer MPA. Hinweise, dass sich dies bei

Anwesenheit von weiteren Drittpersonen anders verhalten solle, seien der

besagten Verfügung nicht zu entnehmen. Damit bleibe aber kein Raum für die

Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Verfügung aufgrund der

"Entstehungsgeschichte" und des "Zwecks" des Verbots –

letztlich auch entgegen ihrem Wortlaut – auslegen dürfen. Allfällige

Unklarheiten hätte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin klären

müssen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im

Bewusstsein darum, keine Patientinnen mehr behandeln zu dürfen, Untersuchungen

an solchen vorgenommen habe. Seine Beweggründe hierfür spielten an sich keine

Rolle. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass er mit der Fortsetzung seiner

Tätigkeit zu verhindern versucht habe, dass das Verbot in der Bevölkerung

bekannt werde. So dürfte er denn auch die Gemeinde C nicht über das Verbot

informiert haben. Ferner habe der Beschwerdeführer auch keine Bestätigung dafür

vorlegen können, dass er seine Arbeitgeberin über das provisorische Verbot

informiert hätte. Sodann sei mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer in Missachtung des Untersuchungs- und Behandlungsverbots

auch Patientinnen behandelt habe, die bei anderen Krankenversicherungen als der

Helsana versichert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dies denn auch

nicht bestritten. Notfallbehandlungen im Sinn einer dringend erforderlichen Ersten

Hilfe seien ihm zwar grundsätzlich noch erlaubt gewesen, ebenso das Studium

eingehender Berichte. Alle weiteren Untersuchungen und Behandlungen wie die

ärztliche Beratung oder die Abgabe von Medikamenten seien ihm hingegen nicht

mehr gestattet gewesen, unabhängig davon, ob er diese selbst vorgenommen habe

oder allenfalls unter seiner Verantwortung durch eine MPA habe ausführen

lassen. Nicht mehr erlaubt gewesen seien ihm somit auch Verrichtungen wie

Blutentnahmen, EKGs, Venenpunktionen, Sonografien, Impfungen und Covid-Tests.

Ob der Beschwerdeführer, der keine Patientendokumentationen zum Beweis

vorgelegt habe, tatsächlich nur die aufgeführten Untersuchungen vorgenommen

habe und die angegebenen Drittpersonen dabei tatsächlich anwesend gewesen

seien, könne bei dieser Sachlage offenbleiben.

3.3.2

Weiter erwog die Vorinstanz, berücksichtigt werden dürfe auch der am

1.

Oktober 2019 begangene Übergriff, der als schwere

Berufspflichtverletzung zu werten sei – unabhängig davon, ob der

Beschwerdeführer hierfür bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden

sei oder nicht. Angesichts der fehlenden Rechtskraft der Verurteilung könne

zwar noch nicht von einer Bindung an ein Strafurteil ausgegangen werden. Der

Aufsichtsbehörde bzw. der Beschwerdegegnerin und auch ihr – der Vorinstanz –

stehe es aber frei, eine eigene Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. So habe

der Beschwerdeführer die Untersuchung des äusseren Genitalbereichs wie auch die

invasive vaginale Untersuchung der betroffenen Patientin mit mindestens einem

Finger aus freien Stücken zugegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer weder den

genitalen Untersuch noch allfällige Befunde in der Patientendokumentation der

Patientin festgehalten, wobei er dies nicht ansatzweise schlüssig begründet

habe. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Untersuchs

gewusst habe, dass die noch sehr junge Patientin in der folgenden Woche von

einer fachlich versierten Person gynäkologisch untersucht werden sollte.

Überdies habe er die medizinische Indikation für die vorgenommene Untersuchung

nicht nachvollziehbar und stimmig zu erklären vermocht. All dies lasse auf eine

klare Missachtung der körperlichen Integrität der Patientin und eine schwere

Verletzung ihrer Patientenrechte schliessen. Dass die Patientin ihr Einverständnis

für die Untersuchung gegeben hätte, lasse sich den Akten nicht entnehmen.

3.3.3

Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz, könne dem Beschwerdeführer das

notwendige Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Die Voraussetzungen

für einen Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Arzt seien somit erfüllt.

3.3.4

Der Entzug der BerufsausübungsbewiIligung sei zum Schutz der öffentlichen

Ordnung und Gesundheit sowie der Patientinnen geeignet. Wenn die

Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 38 MedBG nicht mehr gegeben sei, bleibe

als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung, weshalb dieser

auch als erforderlich zu qualifizieren sei; die Anordnung einer milderen

Administrativmassnahme sei nicht möglich. Der Entzug der Bewilligung sei dem

Beschwerdeführer auch zumutbar, da das öffentliche Interesse am Schutz der

öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie das Interesse der Patientinnen und

Patienten an einer Behandlung durch eine vertrauenswürdige und ihren Beruf

sorgfältig ausübende Person, sein privates – wirtschaftliches – Interesse,

weiterhin im Kanton Zürich praktizieren zu dürfen, überwiege. Da dem

Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin eine Tätigkeit unter fachlicher

Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung erlaubt bleibe, treffe ihn

der Bewilligungsentzug nicht übermässig. Der Entzug, so die Vorinstanz, sei

damit verhältnismässig.

3.3.5

Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Verpflichtung, die

Beschwerdegegnerin über das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter

fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu informieren, unter Beilage einer

schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über die

Entzugsverfügung informiert sei. Diese Massnahme stelle sicher, dass die auch

für die Tätigkeit in unselbstständiger Stellung erforderliche

Vertrauenswürdigkeit dadurch gewährleistet werden könne, dass die

Vertrauensmängel durch die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und ändere adäquate

Kontrollmechanismen durch die aufsichtspflichtige Person aufgefangen werden

könnten.

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, entgegen der Vorinstanz

sei es nicht zulässig, hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten von einer

anderen, vom Strafverfahren unabhängigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen.

Vielmehr hätte die "Vorinstanz" [gemeint wohl: die

Beschwerdegegnerin] das Verfahren sistieren müssen, bis das derzeit noch

hängige Strafverfahren, welches besser Gewähr dafür biete, dass das Ergebnis

der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liege als das

Verwaltungsverfahren, abgeschlossen sei und die Fragen der

Tatbestandsmässigkeit und gegebenenfalls des Verschuldens rechtskräftig

entschieden seien. Die "Vorinstanz" sei an das abzuwartende

Strafurteil gebunden. Ohne Sistierung des Verfahrens riskiere sie, den

Sachverhaltsfeststellungen durch die Strafgerichte und deren rechtliche

Würdigung zu widersprechen, womit ihr Entscheid unverhältnismässig und

willkürlich sei. Dessen ungeachtet sei die infrage stehende Untersuchung der

Patientin medizinisch indiziert gewesen, die Patientin sei darüber informiert

worden und habe dazu eingewilligt. Auch wäre es ihr jederzeit möglich gewesen,

die Untersuchung zu beenden.

4.1.2

Das Bundesgericht erwog in dem vom Beschwerdeführer angerufenen, den Entzug

eines Führerausweises betreffenden BGE 119 Ib 158, im Interesse von

Rechtseinheit und Rechtssicherheit gelte es zu vermeiden, dass derselbe

Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von

Verwaltungs- und Justizbehörden führe und die erhobenen Beweise abweichend

gewürdigt und rechtlich beurteilt würden. Das

Strafverfahren biete durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten,

die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die

weiterreichenden prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit

Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der

Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liege als im nicht

durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die

Verwaltungsbehörde habe daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits

erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen sei – grundsätzlich mit ihrem

Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der

Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des infrage stehenden Verhaltens

für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung seien; dies sei etwa dann nicht der

Fall, wenn klar sei, dass ein Rückfall im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes

gegeben sei. Ausnahmen seien indessen nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf

den Schuldpunkt der infrage stehenden Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz keinerlei Zweifel bestünden. Das Verfahren sei formell

nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren (E. 2c/bb).

In einem neueren Entscheid

vom 30. Januar 2013 (2C_901/2012) erwog das Bundesgericht, in der Lehre

sei darauf hingewiesen worden, die betroffene Partei habe im

Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die gemachten

Aussagen später nicht auch ins parallele Strafverfahren einfliessen würden,

zumal über ein allfälliges Verwertungsverbot im Strafverfahren jeweils erst im

Nachhinein entschieden werde. Hieraus sei die Forderung abgeleitet worden,

Anträge auf Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des

Strafverfahrens in der Regel zu bewilligen, sofern ein sofortiges Eingreifen

der Verwaltungsbehörde nicht zwingend sei. Gerade diese Bedingung – so das

Bundesgericht – sei vorliegend aber erfüllt: Gegenstand des

Verwaltungsverfahrens sei nämlich die dem Beschwerdeführer vorgehaltene

Verletzung von beruflichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der

Verschreibung von Arzneimitteln. Stehe ein solcher Vorwurf im Raum, erscheine

ein umgehendes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde und die Ablehnung einer

Verfahrenssistierung in jedem Fall als gerechtfertigt, da andernfalls die

Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit in Kauf

genommen würde. Aus dem von ihm angerufenen BGE 119 Ib 158, welcher bezüglich eines Entzugs des

Führerausweises die Bindung der Verwaltungsbehörde an das Strafurteil und

deshalb auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts den grundsätzlichen

zeitlichen Vorrang des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsverfahren statuiere,

könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dieser Entscheid

setze voraus, dass der Gegenstand bzw. der Ausgang des infrage stehenden

Strafverfahrens für das Verwaltungsverfahren massgebend sei. Dies sei hier

nicht der Fall. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gehe es – soweit

ersichtlich – ausschliesslich um den Vorwurf der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, wogegen das Disziplinarverfahren die Verletzung von

Berufspflichten zum Gegenstand habe. Wohl bestehe zwischen den beiden Verfahren

insofern ein Zusammenhang, als die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts zur

gegebenenfalls notwendigen Konkretisierung der Berufspflichten von

Medizinalpersonen beigezogen werden könnten. Dennoch stimmten die dem

Beschwerdeführer gemachten Vorhalte nicht überein. Namentlich setze die

Bejahung einer Berufspflichtverletzung vorliegend nicht voraus, dass sich der Beschwerdeführer

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelrecht schuldig gemacht habe, zumal

hier insbesondere auch die Bestimmungen des Heilmittelrechts zur

Konkretisierung der Berufsregeln verwendet werden könnten

(E. 2.3 f.).

4.1.3

Insbesondere letzterer Entscheid des Bundesgerichts zeigt, dass die

Verwaltungsbehörde nicht in jedem Fall gehalten ist, das Verwaltungsverfahren

bis zum Abschluss des hängigen – oder gar nur in Aussicht stehenden –

Strafverfahrens zu sistieren. So bezeichnet das Bundesgericht ein umgehendes

Tätigwerden der Verwaltungsbehörde und die Ablehnung einer Verfahrenssistierung

jedenfalls bei einer drohenden erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen

Gesundheit als gerechtfertigt. Gleichzeitig ist eine Sistierung nur dann

zwingend angezeigt, wenn der Gegenstand bzw. der Ausgang des Strafverfahrens

für das Verwaltungsverfahren massgebend ist, mithin wenn die der betroffenen

Person im Straf- und im Verwaltungsverfahren gemachten Vorhalte übereinstimmen.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind bzw. waren, kann

offenbleiben. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz sahen den

definitiven Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Arzt bereits aufgrund des Verstosses des Beschwerdeführers

gegen die Verfügung vom 16. April 2020 und des daraus resultierenden

Verlusts der Vertrauenswürdigkeit als gerechtfertigt an, was – wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 4.2.2) – nicht zu beanstanden

ist. Vielmehr trägt der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Vorwurf der

Schändung einer Patientin aus Sicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz

zur Einschätzung bei, wonach dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit

abgesprochen werden muss (vorn E. 3.2.2 und E. 3.3.2).

4.2

4.2.1

In Bezug auf den von den Vorinstanzen festgestellten Verstoss gegen die

Verfügung vom 16. April 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe

das Verbot seinem Zweck entsprechend ausgelegt und Situationen vermieden, bei

denen das Risiko bestanden habe, dass ihm ein Übergriff vorgeworfen werden

könnte. In diesem Sinn habe er nicht willentlich gegen das Verbot verstossen.

Vielmehr sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass das Verbot seinem Zweck

entsprechend zu verstehen und einzuhalten sei. Selbst die Vorinstanz habe

Vorbehalte in Bezug auf Notfälle angebracht und entsprechend eine streng

grammatikalische Auslegung der Verfügung vom 16. April 2020

ausgeschlossen. Selbst wenn man von einer Verletzung des Verbots ausginge, wäre

das Berufsausübungsverbot jedenfalls unverhältnismässig und als mildere

Massnahme eine Verwarnung auszusprechen, handelte es sich doch um seinen – des

Beschwerdeführers – ersten Verstoss. Im Übrigen führe die Vorinstanz gar nicht

aus, weshalb er nicht mehr vertrauenswürdig sei, und sei die Frage der

Vertrauenswürdigkeit vom pendenten Strafverfahren abhängig.

4.2.2

Wie bereits festgehalten wurde (vorn E. 3.1.3), traf die

Beschwerdegegnerin weder in den Erwägungen noch im Dispositiv der Verfügung vom

16.

April 2020 Differenzierungen nach der

Art der verbotenen Untersuchungen und Behandlungen und dem Alter der zu

untersuchenden und zu behandelnden Patientinnen. Der Wortlaut von Dispositivziffer I enthält vielmehr ein umfassendes Verbot, waren doch

dem Beschwerdeführer per sofort

"sämtliche" Untersuchungen und Behandlungen von weiblichen Patientinnen untersagt und durfte er ab sofort

keine neuen Behandlungen von Patientinnen mehr beginnen. Der Vorinstanz

ist beizupflichten, wenn sie vor diesem Hintergrund keinen Raum für eine

Interpretation oder Auslegung des Verbots seitens des Beschwerdeführers sah. Ob

Notfallbehandlungen oder das Studium von Berichten davon ausgenommen waren, ist

unerheblich. Dass er ausschliesslich solche Tätigkeiten vorgenommen hätte,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und die in der Verfügung der

Beschwerdegegnerin aufgelisteten Behandlungen von Patientinnen bestreitet er

nicht. Ebenso wenig widerspricht er der Annahme der Vorinstanz und der

Beschwerdegegnerin, dass er in der fraglichen Zeit auch Patientinnen

behandelte, die bei anderen Krankenversicherungen als der Helsana versichert

waren. Dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer (bereits) angesichts der

wiederholten Verstösse gegen die Verfügung vom 16. April 2020, welche

dieser mit den fraglichen Behandlungen jedenfalls in Kauf nahm, die

Vertrauenswürdigkeit absprachen, ist nicht zu beanstanden. Insofern brauchten

sie denn auch nicht den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

Wie die Vorinstanz sodann

zu Recht feststellte (vorn E. 3.3.4), erweist sich der Entzug der

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung auch als verhältnismässig.

Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und

Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten.

Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als erforderlich zu qualifizieren.

Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach Art. 38

MedBG und nach § 7 Abs. 2 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim

disziplinarischen Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem

objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der

Patientinnen und Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die

Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der

rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen

der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die

Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht

mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der

Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter

denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde

zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als

einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr,

17.

Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die

Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr,

6.

Februar 2020, VB.2019.00241, E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist der

Bewilligungsentzug auch zumutbar. Zwar stellt dieser eine einschneidende

Massnahme dar. Indes ist das öffentliche Interesse am Schutz eines intakten

Gesundheitswesens, das auf einem verlässlichen, integren Vertrauensverhältnis

und einer offenen und ehrlichen Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbehörden und

Leistungserbringern basiert, vorliegend höher zu gewichten als das

wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, welches zudem dadurch relativiert

wird, dass ihm grundsätzlich weiterhin eine Tätigkeit unter fachlicher

Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung erlaubt bleibt. Sodann steht es dem Beschwerdeführer offen, erneut um

Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübungsbewilligung zu

ersuchen, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind.

4.3

4.3.1

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verpflichtung, seinen

zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu

informieren, sei unverhältnismässig. Die Auflage komme einem faktischen

Berufsverbot gleich, da aufgrund des in der Verfügung angeführten Sachverhalts

und der entsprechenden Vorverurteilung wohl kein Arbeitsverhältnis zustande komme.

4.3.2

Zur Gewährleistung des Patientenschutzes kann es sich im Einzelfall als

notwendig erweisen, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu

publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im

Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Dass

sie den Beschwerdeführer demgegenüber verpflichtete, einen zukünftigen

Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu

informieren, erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich,

kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber, wie die Vorinstanz zutreffend erwog

(vorn E. 3.3.5) seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann

vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden

Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigen Verfehlungen des Beschwerdeführers

hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist

auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu

weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den

Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden,

scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist

das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls

höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers. Damit erweist

sich die infrage stehende Verpflichtung des Beschwerdeführers als rechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 4'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).