VB.2021.00691
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00691
3. März 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23499)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00691
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
vertreten durch den
Rechtsdienst der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Modulprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Studentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW), absolvierte am 20. Mai 2020 von zu Hause aus die
online durchgeführte Prüfung im Modul "Legal English Advanced 1".
Über die Datenabschrift der ZHAW wurde A am 20. Juli 2020 mitgeteilt, sie
habe in der betreffenden Prüfung die Note 1 erzielt.
Daraufhin ersuchte A um Wiedererwägung dieser Bewertung
ihrer Modulprüfung, wobei die ZHAW am 5. August 2020 entschied, auf die
Wiedererwägung werde "NICHT eingegangen". Zur Begründung führte die
ZHAW aus, die von A abgegebene Prüfungslösung sei leer gewesen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 26. August 2020 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel am 30. August
2021.
abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Ersterer in Dispositiv-Ziff. III
drei Viertel der Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 659.-, also
Fr. 494.25, auferlegte. In Dispositiv-Ziff. IV wurde keine Parteientschädigung
zugesprochen.
III.
A liess am 1. Oktober 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Zirkularbeschluss vom 30. August
2021.
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Geschäfts-Nr. 96/20)
aufzuheben und die in den Akten als Rekursbeilage 4 eingereichte
Prüfungsbeantwortung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zu
korrigieren und zu benoten.
2.
Eventualiter sei der Zirkularbeschluss vom
30.
August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
(Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit
angemessener Vorankündigungsfrist zu einer Ersatzprüfung für das Modul Legal
English Advanced 1 antreten zu lassen.
3.
Subeventualiter sei der Zirkularbeschluss vom
30.
August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
(Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit
angemessener Vorankündigungsfrist zu einer Ersatzprüfung für das Modul Legal English
Advanced 1 antreten zu lassen.
4.
Subsubeventualiter sei der Zirkularbeschluss vom
30.
August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
(Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Prüfung zu behandeln, wie wenn
die Beschwerdeführerin entschuldigt nicht an der Prüfung hätte teilnehmen
können.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte
am 4. November 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom gleichen
Tag auf Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 17. November 2021 unter
Festhalten an den gestellten Anträgen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über das Ergebnis von
Leistungsbewertungen.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5
Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446,
E. 2.2 f.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20
N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen
allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen
gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen
Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte)
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,
E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).
2.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, eine von ihr korrekt eingereichte Prüfungslösung
sei zu Unrecht nicht bewertet worden. Damit ist zu beurteilen, ob die Bewertung
der Prüfungslösung der Beschwerdeführerin infolge Nichtkorrektur der Lösung an
einem Verfahrensmangel leidet. Diese Frage wird vom Verwaltungsgericht mit
voller Kognition geprüft.
3.
3.1
Die
Prüfung fand am 20. Mai 2020 zwischen 8.00 Uhr und 9.32 Uhr
statt und wurde infolge der Covid-19-Pandemie online durchgeführt. Diese
Onlineprüfung wurde so durchgeführt, dass die betreffende Studierende das leere
Aufgabenblatt von der Lernplattform Moodle auf ihren Computer herunterladen
musste. Vor Ablauf der Prüfungszeit musste dann das ausgefüllte Aufgabenblatt
vom Computer der Studierenden zur Abgabe wieder in die Lernplattform Moodle
hochgeladen werden.
3.2
Entscheidend
dafür, ob die von der Beschwerdeführerin als Rekursbeilage 4 eingereichte
Prüfungslösung von der Beschwerdegegnerin bewertet werden muss, ist die korrekte
Abgabe dieser Prüfungslösung. Während die Beschwerdeführerin behauptet, sie
habe die als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung in die
Lernplattform Moodle hochgeladen, behauptet die Beschwerdegegnerin, lediglich
eine leere Prüfung erhalten zu haben.
3.3
3.3.1
Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde,
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10; vgl. Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer
zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht unterliegen (Plüss, § 7 N. 33; VGr, 13. August
2021, VB.2020.00815, E. 4.3.2, auch zum Folgenden, und 9. Juli 2021,
VB.2021.00154, E. 4.1). Trotz dieser Begründungs- und
Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig
erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die
Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch,
§ 20 N. 44 f.). Der Untersuchungsgrundsatz und die
Mitwirkungspflichten bleiben hingegen ohne Einfluss auf die objektive
Beweislast. Auch im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren trägt
grundsätzlich der- oder diejenige die (objektive) Beweislast, der bzw. die aus
einer Tatsache Rechte ableiten will (Donatsch, § 60 N. 10; VGr,
1.
Juli 2021, VB.2020.00255, E. 2.2).
3.3.2
Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten
Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten
Fall erforderlichen Beweismasses als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt
das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Gesetz, Rechtsprechung und Lehre
lassen jedoch Ausnahmen vom Regelbeweismass, das heisst Beweiserleichterungen,
zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten
typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, sodass die Gefahr besteht, dass
die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. Blosse
Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall in Bezug auf Tatsachen, die ihrer
Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wären, können
allerdings nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Die Herabsetzung des
Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (zum
Ganzen Plüss, § 7 N. 25 f.; VGr, 18. März 2021,
VB.2019.00520, E. 4.2.2.2).
3.3.3
Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt insbesondere im
Fall einer Beweisnot, das heisst, wenn aufgrund der Natur der Sache ein
strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der
Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. Gilt das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so genügt es, wenn für die
Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Ist dies der Fall, so
muss die Gegenpartei Gelegenheit erhalten, den Gegenbeweis zu erbringen bzw.
ernsthafte Zweifel am Hauptbeweis geltend zu machen (Plüss, § 7
N. 26–28; VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.2).
3.3.4
Da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bewertung daraus ableitet,
dass die Beschwerdegegnerin ihre ausgefüllte Prüfungslösung erhalten habe, hat
sie diese Tatsache grundsätzlich zu beweisen. Es liegt jedoch in der Natur der
Sache, dass eine Person, welche einer anderen Person mittels Hochladen auf eine
Website ein Dokument zugänglich macht, nicht den vollen Beweis dafür leisten
kann, dass dieses Dokument auch tatsächlich bei der anderen Person angekommen
ist. Ebenso wenig kann ohne Mitwirkung der empfangenden Partei der volle Beweis
dafür geleistet werden, was der Inhalt des hochgeladenen Dokuments zum
Zeitpunkt des Empfangs war. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, von der
Beschwerdeführerin nur das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
dafür zu verlangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüfungslösung erhalten
hat.
3.4
Die
Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die als Rekursbeilage 4 eingereichte
Prüfungslösung am 20. Mai 2020 spätestens um 9.32 Uhr in die
Lernplattform Moodle zuhanden der Beschwerdegegnerin hochgeladen. Sie reichte
bei der Vorinstanz als Beweismittel einen Ausdruck des von ihr angeblich
hochgeladenen Dokuments ein, welches eine ausgefüllte Prüfungslösung enthält.
Dieses Dokument ist laut der Beschwerdeführerin gleich benannt wie das von der
Beschwerdegegnerin angeblich erhaltene Dokument. Die Beschwerdeführerin reichte
ebenfalls einen Screenshot von Metadaten ein, die zeigen, dass sie zuletzt am
20.
Mai 2020 um 9.30 Uhr ein Dokument bearbeitete, welches
ursprünglich von derselben Person (C) erstellt wurde wie die laut der
Beschwerdegegnerin abgegebene Prüfungslösung. Zusätzlich reichte die
Beschwerdeführerin eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020, 9.32 Uhr,
ein, in dem diese der Beschwerdeführerin den Erhalt eines hochgeladenen
Dokuments bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur
eine ausgefüllte Prüfungslösung auf ihrem Computer gespeichert hatte, sondern
auch, dass sie ein Prüfungsdokument zwei Minuten vor Ende der Prüfung zuletzt
bearbeitete. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin zwei Minuten nach der letzten
Bearbeitung eines Prüfungsdokuments nachweislich eine Prüfungslösung auf die
Lernplattform der Beschwerdegegnerin hochgeladen.
3.5
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin behauptet, von der Beschwerdeführerin nur ein leeres
Aufgabenblatt erhalten zu haben. Sie belegt, dass die Beschwerdeführerin ein
Dokument mit dem Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx"
in die Lernplattform Moodle hochgeladen hat. Sie belegt ebenfalls, dass sich
bei ihr auf dem Computer ein leeres Aufgabendokument mit demselben Namen befand.
Woher dieses Dokument stammt und wie der Name dieses Dokuments zustande gekommen
ist, dokumentiert sie allerdings nicht. Aus den von der Beschwerdegegnerin bei
der Vorinstanz eingereichten Belegen ergibt sich, dass sich neben dem Dokument
mit dem Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" im
selben Ordner ("Downloads") auch noch ein Dokument mit dem Namen
"LEA1_8.00am Written Assessment FS20.docx" befand.
3.5.2
Bei einem wiederholten Herunterladen derselben Datei in denselben Ordner
wird der Name der zweiten Datei mit "(1)" ergänzt. Es ist unmöglich,
zwei Dateien mit dem gleichen Namen im gleichen Ordner auf einem Computer abzuspeichern.
Deshalb ist es denkbar, dass die Datei "LEA1_8.00am Written Assessment
FS20 (1).docx" nicht durch Herunterladen der gleichnamigen
Prüfungslösung der Beschwerdeführerin, sondern durch zweimaliges Herunterladen
des leeren Aufgabenblatts entstand. Dies ist möglich, da sowohl die Datei
"LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" als auch die
Datei "LEA1_8.00am Written Assessment FS20.docx" im Ordner
"Downloads" der Beschwerdegegnerin abgespeichert sind und sich inhaltlich
nicht unterscheiden.
3.5.3
Die Entstehung der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Belege lässt
sich folglich nicht nur mit dem Hochladen einer leeren Prüfung durch die
Beschwerdeführerin, sondern auch mit einem einfachen Versehen der
Beschwerdegegnerin in Form des doppelten Herunterladens des Aufgabenblatts
erklären.
3.5.4
Hierbei ist als deutlich unwahrscheinlicher anzusehen, dass die
Beschwerdeführerin aus Versehen eine leere Prüfungslösung hochlud, obwohl sie
eine gleich benannte, ausgefüllte Prüfungslösung auf ihrem Computer gespeichert
hatte. Die Beschwerdeführerin hätte das Aufgabenblatt insgesamt viermal
herunterladen müssen – je zweimal in unterschiedliche Ordner –, so wäre nach
dem Gesagten erklärbar, dass aus Versehen zwei unterschiedliche Dateien mit dem
gleichen Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx"
entstehen. Die Beschwerdeführerin hätte dann eine der beiden unter diesem Namen
abgespeicherten Prüfungslösungen ausfüllen, jedoch die sich im anderen Ordner
befindende gleichnamige, aber leere und unbearbeitete Prüfungslösung hochladen
müssen.
Alternativ hätte die Beschwerdeführerin das Aufgabenblatt
zweimal in einen Ordner herunterladen müssen, um dann das zweite Dokument in
einen anderen Ordner zu kopieren. Eines der beiden letzteren Dokumente hätte
sie dann ausfüllen, jedoch das gleichnamige leere Dokument aus dem anderen Ordner
hochladen müssen.
Ein solches Versehen ist theoretisch möglich, jedoch
unwahrscheinlich.
3.5.5
Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin absichtlich ein leeres
Prüfungsdokument hochlud, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen,
setzte ein kompliziertes und aufwendiges Vorgehen der Beschwerdeführerin in
unlauterer Absicht voraus. Sie hätte insgesamt drei Dokumente erstellen müssen.
Erstens hätte sie das von ihr heruntergeladene leere Prüfungsdokument
umbenennen und unverändert in der letzten Minute der Prüfungszeit hochladen
müssen. Gleichzeitig hätte sie zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Uhr ein
Dokument bearbeiten müssen, um später von dessen Metadaten einen Screenshot
anzufertigen und bei den Rechtsmittelinstanzen einzureichen. Ein drittes
Dokument hätte sie im Nachhinein ausfüllen und genau gleich wie das
hochgeladene Dokument benennen müssen, um es dann als die von ihr während der
Prüfungszeit erstellte Lösung auszugeben. Alternativ hätte sie die vor dem
Verwaltungsgericht und der Vorinstanz eingereichten Belege fälschen müssen. Für
ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin gibt es keine Anhaltspunkte in den
Akten.
Es erscheint somit aufgrund der beim Verwaltungsgericht
und der Vorinstanz eingereichten Belege deutlich wahrscheinlicher, dass
aufseiten der Beschwerdegegnerin ein Fehler passiert ist, als dass die
Beschwerdeführerin eine leere Prüfungslösung abgegeben hat.
3.6
Es wäre an
der Beschwerdegegnerin gewesen, alle sich in ihrem Machtbereich befindlichen
Belege dafür vorzulegen, dass das von ihr bei der Vorinstanz als Beilage 2
eingereichte Prüfungsdokument von der Beschwerdeführerin stammt. Die
Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen auszuführen, wie die von den
Studierenden abgegebenen Prüfungsdokumente weiterverarbeitet werden, mithin wo,
wie und von wem diese abgespeichert werden. Sie ist möglichen Fehlerquellen in
ihrem Verantwortlichkeitsbereich nicht nachgegangen und hat sich darauf
beschränkt zu zeigen, dass ein leeres Dokument mit dem gleichen Namen wie die
von der Beschwerdeführerin eingereichte Lösung auf ihrem Computer existiert.
3.7
Zudem ist
die Existenz dieser möglichen Fehlerquellen im Zusammenhang mit der
Durchführung der Onlineprüfung vom 20. Mai 2020 teilweise von der
Beschwerdegegnerin zu verantworten. Dass die Studierenden ihre Prüfungslösungen
offenbar im Format ".docx" und nicht beispielsweise ".pdf"
abgeben mussten, führt zur nachträglichen Veränderbarkeit des Inhalts der
Prüfungslösung. Ebenfalls bemerkenswert ist die Tatsache, dass den Studierenden
ermöglicht wurde, ihre Lösung gleich oder fast gleich wie das leere
Aufgabenblatt benannt abzugeben. Dadurch schaffte die Beschwerdegegnerin eine
Verwechslungsgefahr des leeren Aufgabenblatts mit den abgegebenen Lösungen. Es
wäre ohne Weiteres möglich gewesen, den Studierenden vorzuschreiben, ihre
Lösung mit ihrem Namen oder ihrer Matrikelnummer zu benennen. Diese deutlich
sicherere Vorgehensweise wird an anderen Hochschulen standardmässig
praktiziert. Verstärkt wird diese Gefahr der Verwechslung dadurch, dass die
Beschwerdegegnerin sowohl das leere Aufgabenblatt als auch die erhaltenen
Prüfungslösungen im Ordner "Downloads" abgespeichert hatte. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar das aus ihrer Sicht von der
Beschwerdeführerin eingereichte Dokument inhaltlich veränderte, indem sie den
Namen der Beschwerdeführerin in der Kopfzeile der Prüfung ergänzte.
3.8
Die
Beschwerdeführerin bot bereits vor der Vorinstanz an, das Prüfungsdokument
einzureichen, sodass dessen Metadaten untersucht werden können. Die
Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass
das ausgefüllte Prüfungsdokument überhaupt existiert. Es wäre jedoch bereits im
Wiedererwägungsverfahren Teil ihrer Untersuchungspflicht gewesen, zumindest zu
überprüfen, ob ein von der Beschwerdeführerin während der Prüfungszeit
ausgefülltes Prüfungsdokument auf ihrem Computer existiert.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es die
Beschwerdegegnerin unterlassen hat, den Sachverhalt festzustellen, als dies
noch ohne Weiteres möglich war. Nun – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
fast zwei Jahre nach der Prüfung – kann der Inhalt der Computer der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Prüfung nicht
mehr ohne Zweifel festgestellt werden. Dies darf nicht zulasten der
Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.
3.9
Zusammenfassend
ist aufgrund der eingereichten Belege überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
die von ihr bei der Vorinstanz als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung am
20.
Mai 2020 spätestens um 9.32 Uhr in die Lernplattform Moodle
zuhanden der Beschwerdegegnerin hochgeladen hatte. Zwar lässt sich nicht
ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Lösung nachträglich noch
bearbeitete, jedoch ist dies angesichts der Verletzung der Untersuchungspflicht
durch die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen hinzunehmen.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, die als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung zu
korrigieren und zu benoten. Damit erübrigt sich die Beurteilung der von der
Beschwerdeführerin gestellten Begehren 2 bis 4.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG;
VGr, 30. September 2021, VB.2021.00657, E. 2.2). Bezüglich des vorinstanzlichen
Verfahrens ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-
angemessen, während die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf
Fr. 2'000.- festzusetzen ist.
5.
Zur
Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, III und IV des Entscheids
der Vorinstanz vom 30. August 2021 und die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 5. August und 20. Juli 2020 werden aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die bei der Vorinstanz als
Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung zu bewerten.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…