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Entscheid

VB.2021.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00691

3. März 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23499)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00691

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

vertreten durch den

Rechtsdienst der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

der Modulprüfung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Studentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW), absolvierte am 20. Mai 2020 von zu Hause aus die

online durchgeführte Prüfung im Modul "Legal English Advanced 1".

Über die Datenabschrift der ZHAW wurde A am 20. Juli 2020 mitgeteilt, sie

habe in der betreffenden Prüfung die Note 1 erzielt.

Daraufhin ersuchte A um Wiedererwägung dieser Bewertung

ihrer Modulprüfung, wobei die ZHAW am 5. August 2020 entschied, auf die

Wiedererwägung werde "NICHT eingegangen". Zur Begründung führte die

ZHAW aus, die von A abgegebene Prüfungslösung sei leer gewesen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 26. August 2020 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel am 30. August

2021.

abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Ersterer in Dispositiv-Ziff. III

drei Viertel der Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 659.-, also

Fr. 494.25, auferlegte. In Dispositiv-Ziff. IV wurde keine Parteientschädigung

zugesprochen.

III.

A liess am 1. Oktober 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:

"1. Es sei der Zirkularbeschluss vom 30. August

2021.

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Geschäfts-Nr. 96/20)

aufzuheben und die in den Akten als Rekursbeilage 4 eingereichte

Prüfungsbeantwortung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zu

korrigieren und zu benoten.

2.

Eventualiter sei der Zirkularbeschluss vom

30.

August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

(Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit

angemessener Vorankündigungsfrist zu einer Ersatzprüfung für das Modul Legal

English Advanced 1 antreten zu lassen.

3.

Subeventualiter sei der Zirkularbeschluss vom

30.

August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

(Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit

angemessener Vorankündigungsfrist zu einer Ersatzprüfung für das Modul Legal English

Advanced 1 antreten zu lassen.

4.

Subsubeventualiter sei der Zirkularbeschluss vom

30.

August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

(Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Prüfung zu behandeln, wie wenn

die Beschwerdeführerin entschuldigt nicht an der Prüfung hätte teilnehmen

können.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte

am 4. November 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im

Übrigen auf Vernehmlassung. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom gleichen

Tag auf Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 17. November 2021 unter

Festhalten an den gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über das Ergebnis von

Leistungsbewertungen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5

Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446,

E. 2.2 f.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20

N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen

allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen

gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen

Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte)

Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,

E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

2.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, eine von ihr korrekt eingereichte Prüfungslösung

sei zu Unrecht nicht bewertet worden. Damit ist zu beurteilen, ob die Bewertung

der Prüfungslösung der Beschwerdeführerin infolge Nichtkorrektur der Lösung an

einem Verfahrensmangel leidet. Diese Frage wird vom Verwaltungsgericht mit

voller Kognition geprüft.

3.

3.1

Die

Prüfung fand am 20. Mai 2020 zwischen 8.00 Uhr und 9.32 Uhr

statt und wurde infolge der Covid-19-Pandemie online durchgeführt. Diese

Onlineprüfung wurde so durchgeführt, dass die betreffende Studierende das leere

Aufgabenblatt von der Lernplattform Moodle auf ihren Computer herunterladen

musste. Vor Ablauf der Prüfungszeit musste dann das ausgefüllte Aufgabenblatt

vom Computer der Studierenden zur Abgabe wieder in die Lernplattform Moodle

hochgeladen werden.

3.2

Entscheidend

dafür, ob die von der Beschwerdeführerin als Rekursbeilage 4 eingereichte

Prüfungslösung von der Beschwerdegegnerin bewertet werden muss, ist die korrekte

Abgabe dieser Prüfungslösung. Während die Beschwerdeführerin behauptet, sie

habe die als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung in die

Lernplattform Moodle hochgeladen, behauptet die Beschwerdegegnerin, lediglich

eine leere Prüfung erhalten zu haben.

3.3

3.3.1

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde,

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10; vgl. Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer

zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht unterliegen (Plüss, § 7 N. 33; VGr, 13. August

2021, VB.2020.00815, E. 4.3.2, auch zum Folgenden, und 9. Juli 2021,

VB.2021.00154, E. 4.1). Trotz dieser Begründungs- und

Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig

erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die

Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch,

§ 20 N. 44 f.). Der Untersuchungsgrundsatz und die

Mitwirkungspflichten bleiben hingegen ohne Einfluss auf die objektive

Beweislast. Auch im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren trägt

grundsätzlich der- oder diejenige die (objektive) Beweislast, der bzw. die aus

einer Tatsache Rechte ableiten will (Donatsch, § 60 N. 10; VGr,

1.

Juli 2021, VB.2020.00255, E. 2.2).

3.3.2

Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten

Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten

Fall erforderlichen Beweismasses als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt

das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Gesetz, Rechtsprechung und Lehre

lassen jedoch Ausnahmen vom Regelbeweismass, das heisst Beweiserleichterungen,

zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten

typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, sodass die Gefahr besteht, dass

die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. Blosse

Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall in Bezug auf Tatsachen, die ihrer

Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wären, können

allerdings nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Die Herabsetzung des

Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (zum

Ganzen Plüss, § 7 N. 25 f.; VGr, 18. März 2021,

VB.2019.00520, E. 4.2.2.2).

3.3.3

Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt insbesondere im

Fall einer Beweisnot, das heisst, wenn aufgrund der Natur der Sache ein

strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der

Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. Gilt das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so genügt es, wenn für die

Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart

gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Ist dies der Fall, so

muss die Gegenpartei Gelegenheit erhalten, den Gegenbeweis zu erbringen bzw.

ernsthafte Zweifel am Hauptbeweis geltend zu machen (Plüss, § 7

N. 26–28; VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.2).

3.3.4

Da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bewertung daraus ableitet,

dass die Beschwerdegegnerin ihre ausgefüllte Prüfungslösung erhalten habe, hat

sie diese Tatsache grundsätzlich zu beweisen. Es liegt jedoch in der Natur der

Sache, dass eine Person, welche einer anderen Person mittels Hochladen auf eine

Website ein Dokument zugänglich macht, nicht den vollen Beweis dafür leisten

kann, dass dieses Dokument auch tatsächlich bei der anderen Person angekommen

ist. Ebenso wenig kann ohne Mitwirkung der empfangenden Partei der volle Beweis

dafür geleistet werden, was der Inhalt des hochgeladenen Dokuments zum

Zeitpunkt des Empfangs war. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, von der

Beschwerdeführerin nur das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

dafür zu verlangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüfungslösung erhalten

hat.

3.4

Die

Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die als Rekursbeilage 4 eingereichte

Prüfungslösung am 20. Mai 2020 spätestens um 9.32 Uhr in die

Lernplattform Moodle zuhanden der Beschwerdegegnerin hochgeladen. Sie reichte

bei der Vorinstanz als Beweismittel einen Ausdruck des von ihr angeblich

hochgeladenen Dokuments ein, welches eine ausgefüllte Prüfungslösung enthält.

Dieses Dokument ist laut der Beschwerdeführerin gleich benannt wie das von der

Beschwerdegegnerin angeblich erhaltene Dokument. Die Beschwerdeführerin reichte

ebenfalls einen Screenshot von Metadaten ein, die zeigen, dass sie zuletzt am

20.

Mai 2020 um 9.30 Uhr ein Dokument bearbeitete, welches

ursprünglich von derselben Person (C) erstellt wurde wie die laut der

Beschwerdegegnerin abgegebene Prüfungslösung. Zusätzlich reichte die

Beschwerdeführerin eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020, 9.32 Uhr,

ein, in dem diese der Beschwerdeführerin den Erhalt eines hochgeladenen

Dokuments bestätigt.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur

eine ausgefüllte Prüfungslösung auf ihrem Computer gespeichert hatte, sondern

auch, dass sie ein Prüfungsdokument zwei Minuten vor Ende der Prüfung zuletzt

bearbeitete. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin zwei Minuten nach der letzten

Bearbeitung eines Prüfungsdokuments nachweislich eine Prüfungslösung auf die

Lernplattform der Beschwerdegegnerin hochgeladen.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdegegnerin behauptet, von der Beschwerdeführerin nur ein leeres

Aufgabenblatt erhalten zu haben. Sie belegt, dass die Beschwerdeführerin ein

Dokument mit dem Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx"

in die Lernplattform Moodle hochgeladen hat. Sie belegt ebenfalls, dass sich

bei ihr auf dem Computer ein leeres Aufgabendokument mit demselben Namen befand.

Woher dieses Dokument stammt und wie der Name dieses Dokuments zustande gekommen

ist, dokumentiert sie allerdings nicht. Aus den von der Beschwerdegegnerin bei

der Vor­instanz eingereichten Belegen ergibt sich, dass sich neben dem Dokument

mit dem Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" im

selben Ordner ("Downloads") auch noch ein Dokument mit dem Namen

"LEA1_8.00am Written Assessment FS20.docx" befand.

3.5.2

Bei einem wiederholten Herunterladen derselben Datei in denselben Ordner

wird der Name der zweiten Datei mit "(1)" ergänzt. Es ist unmöglich,

zwei Dateien mit dem gleichen Namen im gleichen Ordner auf einem Computer abzuspeichern.

Deshalb ist es denkbar, dass die Datei "LEA1_8.00am Written Assessment

FS20 (1).docx" nicht durch Herunterladen der gleichnamigen

Prüfungslösung der Beschwerdeführerin, sondern durch zweimaliges Herunterladen

des leeren Aufgabenblatts entstand. Dies ist möglich, da sowohl die Datei

"LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" als auch die

Datei "LEA1_8.00am Written Assessment FS20.docx" im Ordner

"Downloads" der Beschwerdegegnerin abgespeichert sind und sich inhaltlich

nicht unterscheiden.

3.5.3

Die Entstehung der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Belege lässt

sich folglich nicht nur mit dem Hochladen einer leeren Prüfung durch die

Beschwerdeführerin, sondern auch mit einem einfachen Versehen der

Beschwerdegegnerin in Form des doppelten Herunterladens des Aufgabenblatts

erklären.

3.5.4

Hierbei ist als deutlich unwahrscheinlicher anzusehen, dass die

Beschwerdeführerin aus Versehen eine leere Prüfungslösung hochlud, obwohl sie

eine gleich benannte, ausgefüllte Prüfungslösung auf ihrem Computer gespeichert

hatte. Die Beschwerdeführerin hätte das Aufgabenblatt insgesamt viermal

herunterladen müssen – je zweimal in unterschiedliche Ordner –, so wäre nach

dem Gesagten erklärbar, dass aus Versehen zwei unterschiedliche Dateien mit dem

gleichen Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx"

entstehen. Die Beschwerdeführerin hätte dann eine der beiden unter diesem Namen

abgespeicherten Prüfungslösungen ausfüllen, jedoch die sich im anderen Ordner

befindende gleichnamige, aber leere und unbearbeitete Prüfungslösung hochladen

müssen.

Alternativ hätte die Beschwerdeführerin das Aufgabenblatt

zweimal in einen Ordner herunterladen müssen, um dann das zweite Dokument in

einen anderen Ordner zu kopieren. Eines der beiden letzteren Dokumente hätte

sie dann ausfüllen, jedoch das gleichnamige leere Dokument aus dem anderen Ordner

hochladen müssen.

Ein solches Versehen ist theoretisch möglich, jedoch

unwahrscheinlich.

3.5.5

Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin absichtlich ein leeres

Prüfungsdokument hochlud, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen,

setzte ein kompliziertes und aufwendiges Vorgehen der Beschwerdeführerin in

unlauterer Absicht voraus. Sie hätte insgesamt drei Dokumente erstellen müssen.

Erstens hätte sie das von ihr heruntergeladene leere Prüfungsdokument

umbenennen und unverändert in der letzten Minute der Prüfungszeit hochladen

müssen. Gleichzeitig hätte sie zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Uhr ein

Dokument bearbeiten müssen, um später von dessen Metadaten einen Screenshot

anzufertigen und bei den Rechtsmittelinstanzen einzureichen. Ein drittes

Dokument hätte sie im Nachhinein ausfüllen und genau gleich wie das

hochgeladene Dokument benennen müssen, um es dann als die von ihr während der

Prüfungszeit erstellte Lösung auszugeben. Alternativ hätte sie die vor dem

Verwaltungsgericht und der Vorinstanz eingereichten Belege fälschen müssen. Für

ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin gibt es keine Anhaltspunkte in den

Akten.

Es erscheint somit aufgrund der beim Verwaltungsgericht

und der Vorinstanz eingereichten Belege deutlich wahrscheinlicher, dass

aufseiten der Beschwerdegegnerin ein Fehler passiert ist, als dass die

Beschwerdeführerin eine leere Prüfungslösung abgegeben hat.

3.6

Es wäre an

der Beschwerdegegnerin gewesen, alle sich in ihrem Machtbereich befindlichen

Belege dafür vorzulegen, dass das von ihr bei der Vorinstanz als Beilage 2

eingereichte Prüfungsdokument von der Beschwerdeführerin stammt. Die

Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen auszuführen, wie die von den

Studierenden abgegebenen Prüfungsdokumente weiterverarbeitet werden, mithin wo,

wie und von wem diese abgespeichert werden. Sie ist möglichen Fehlerquellen in

ihrem Verantwortlichkeitsbereich nicht nachgegangen und hat sich darauf

beschränkt zu zeigen, dass ein leeres Dokument mit dem gleichen Namen wie die

von der Beschwerdeführerin eingereichte Lösung auf ihrem Computer existiert.

3.7

Zudem ist

die Existenz dieser möglichen Fehlerquellen im Zusammenhang mit der

Durchführung der Onlineprüfung vom 20. Mai 2020 teilweise von der

Beschwerdegegnerin zu verantworten. Dass die Studierenden ihre Prüfungslösungen

offenbar im Format ".docx" und nicht beispielsweise ".pdf"

abgeben mussten, führt zur nachträglichen Veränderbarkeit des Inhalts der

Prüfungslösung. Ebenfalls bemerkenswert ist die Tatsache, dass den Studierenden

ermöglicht wurde, ihre Lösung gleich oder fast gleich wie das leere

Aufgabenblatt benannt abzugeben. Dadurch schaffte die Beschwerdegegnerin eine

Verwechslungsgefahr des leeren Aufgabenblatts mit den abgegebenen Lösungen. Es

wäre ohne Weiteres möglich gewesen, den Studierenden vorzuschreiben, ihre

Lösung mit ihrem Namen oder ihrer Matrikelnummer zu benennen. Diese deutlich

sicherere Vorgehensweise wird an anderen Hochschulen standardmässig

praktiziert. Verstärkt wird diese Gefahr der Verwechslung dadurch, dass die

Beschwerdegegnerin sowohl das leere Aufgabenblatt als auch die erhaltenen

Prüfungslösungen im Ordner "Downloads" abgespeichert hatte. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar das aus ihrer Sicht von der

Beschwerdeführerin eingereichte Dokument inhaltlich veränderte, indem sie den

Namen der Beschwerdeführerin in der Kopfzeile der Prüfung ergänzte.

3.8

Die

Beschwerdeführerin bot bereits vor der Vorinstanz an, das Prüfungsdokument

einzureichen, sodass dessen Metadaten untersucht werden können. Die

Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass

das ausgefüllte Prüfungsdokument überhaupt existiert. Es wäre jedoch bereits im

Wiedererwägungsverfahren Teil ihrer Untersuchungspflicht gewesen, zumindest zu

überprüfen, ob ein von der Beschwerdeführerin während der Prüfungszeit

ausgefülltes Prüfungsdokument auf ihrem Computer existiert.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es die

Beschwerdegegnerin unterlassen hat, den Sachverhalt festzustellen, als dies

noch ohne Weiteres möglich war. Nun – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

fast zwei Jahre nach der Prüfung – kann der Inhalt der Computer der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Prüfung nicht

mehr ohne Zweifel festgestellt werden. Dies darf nicht zulasten der

Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

3.9

Zusammenfassend

ist aufgrund der eingereichten Belege überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

die von ihr bei der Vorinstanz als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung am

20.

Mai 2020 spätestens um 9.32 Uhr in die Lernplattform Moodle

zuhanden der Beschwerdegegnerin hochgeladen hatte. Zwar lässt sich nicht

ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Lösung nachträglich noch

bearbeitete, jedoch ist dies angesichts der Verletzung der Untersuchungspflicht

durch die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen hinzunehmen.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, die als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung zu

korrigieren und zu benoten. Damit erübrigt sich die Beurteilung der von der

Beschwerdeführerin gestellten Begehren 2 bis 4.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG;

VGr, 30. September 2021, VB.2021.00657, E. 2.2). Bezüglich des vor­instanzlichen

Verfahrens ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-

angemessen, während die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf

Fr. 2'000.- festzusetzen ist.

5.

Zur

Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, III und IV des Entscheids

der Vorinstanz vom 30. August 2021 und die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 5. August und 20. Juli 2020 werden aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die bei der Vorinstanz als

Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung zu bewerten.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an