VB.2021.00698
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00698
5. Januar 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23376)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00698
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege M,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kindergartenzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Juni 2021 teilte die Schule M A und B schriftlich mit,
dass ihr 2017 geborener Sohn C für das Schuljahr 2021/2022 in den
1. Kindergarten D eingeteilt worden sei. Gegen diese Kindergartenzuteilung
erhoben A und B am 16. Juni 2021 "Einsprache" bei der
Schulpflege M und beantragten die Zuteilung von C in den Kindergarten E. Nach
Durchführung eines Gesprächs mit A und B entschied die Schulpflege M am
13. Juli 2021, keine Umteilung von C in den Kindergarten E vorzunehmen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B an den
Bezirksrat Meilen. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2021 entzog der
Bezirksrat dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Am 1. September 2021 wies
der Bezirksrat den Rekurs ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung.
III.
A und B erhoben am 1. Oktober 2021 Beschwerde gegen
den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 1. September 2021. Sie beantragten
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zuteilung von C
in den Kindergarten E unter Entschädigungsfolge.
Der Bezirksrat verzichtete am 20. Oktober 2021 auf
eine Vernehmlassung. Die Schulpflege M schloss mit Beschwerdeantwort vom
4.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Das Recht auf
Grundschulunterricht umfasst auch die Kindergartenstufe (vgl. § 4 VSG).
2.2
Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger
Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00547,
E. 4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit
eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind die
Länge des Schulwegs, die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des
Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution
des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 27. März
2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2.
A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der
Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am
Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich
ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar
sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00547, E. 4.1 – 23. November 2016, VB.2016.00474,
E. 3.1 Abs. 1 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395,
E. 3.3.2).
2.3
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg zum Kindergarten D sei für C
unzumutbar.
2.4
C hat die
Möglichkeit, den Kindergarten D zu erreichen, indem er nach der Überquerung der
Kreuzung F- und G-Strasse dem Fussgängerweg auf der Seite der Schulanlage H parallel
zur F-Strasse folgt und anschliessend die Fussgängerunterführung zur I-Strasse
passiert. Nach Passieren der Unterführung kann er der I-Strasse folgen und via J-Strasse
zur K-Strasse gelangen. Diese Schulwegvariante ist rund 760 Meter lang und
erweist sich von der Distanz her als zumutbar.
An der Kreuzung F- und G-Strasse sind Fussgängerstreifen
mit Mittelinseln und Ampeln vorhanden, sodass C sicher zum Fussweg bei der
Schulanlage H gelangen kann. In diesem Sinn sehen auch die Beschwerdeführenden
die Überquerung der F-Strasse an der Kreuzung F- und G-Strasse nicht als
übermässig gefährlich an. Ein zweites Mal muss C die F-Strasse nicht
überqueren, zumal eine Fussgängerunterführung vom Schulareal H zur I-Strasse
zur Verfügung steht. Dementsprechend ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden auch nicht von Belang, wie hoch das Verkehrsaufkommen auf
diesem Abschnitt der F-Strasse ist. Die Beschwerdeführenden machen zwar
geltend, das Passieren der Fussgängerunterführung sei für C aufgrund der
erhöhten Rutschgefahr im Winter nur bedingt eine Option. Nur gelegentlich
auftretende, witterungsbedingte Erschwernisse wie Schnee machen den Schulweg
jedoch nicht unzumutbar (vgl. VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551,
E. 3.5.4; Horvath, S. 652).
Eine Überquerung der K-Strasse an der Kreuzung K- und F-Strasse
ist bei der genannten Schulwegvariante nicht notwendig, weshalb deren
Gefährlichkeit nicht zu beurteilen ist. Zudem werden bei dieser Schulwegvariante
zahlreiche von den Beschwerdeführenden als Gefahrenquellen genannte Garagen-
bzw. Parkplatzausfahrten umgangen. Weitere besondere Gefahrenquellen sind nicht
ersichtlich. In der Person von C liegende Gründe, die den Schulweg erschweren
würden, sind keine dargelegt.
2.5
Der
Dispositiv
Schulweg erweist sich demnach für C insgesamt als zumutbar. Eine Verletzung des
Rechts auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und Art. 62
Abs. 2 BV liegt nicht vor.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, die Zuteilung von C stelle eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Namentlich seien zwei Kinder, die näher
am Kindergarten D wohnten als C, im Gegensatz zu diesem nicht dem Kindergarten D,
sondern dem für alle drei Kinder näher gelegenen Kindergarten H zugeteilt worden.
3.2 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8
Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn eine
Behörde zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen
unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund
ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345 E. 5).
3.3 Die
Frage der rechtsgleichen Behandlung von Kindern in Bezug auf deren Schulweg ist
nicht eine Frage der Zumutbarkeit desselben. Auch ein zumutbarer Schulweg kann
im Vergleich zu gleichen Sachverhalten rechtsungleich sein (BGr,
29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.2.2). Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die
Schulhaus- bzw. Kindergartenzuteilung auf sachlichen Gründen beruht. Durch die
Beachtung festgelegter Zuteilungskriterien kann gewährleistet werden, dass die
Schulhaus- bzw. Kindergartenzuteilung nach sachlichen Kriterien und insofern
rechtsgleich erfolgt.
3.4 Gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) ist bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern bzw. Kindergärten auf
die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie auf eine ausgewogene Klassenzusammensetzung
zu achten. Dabei sind insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und
sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der
Geschlechter zu berücksichtigen (Satz 2). Zudem sind die zulässigen
Klassengrössen zu beachten: Gemäss
§ 21 Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der
Regel die Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht
überschritten werden.
3.5 Die
Schulpflege hat bei der Anwendung dieser Zuteilungskriterien entsprechend dem
Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und
allen kindergartenpflichtigen Kindern herzustellen, was äusserst komplex ist,
weshalb ihr dabei ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht (BGr,
29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; vgl. auch VGr,
21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2 – 29. April 2015,
VB.2015.00103, E. 2). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich nicht,
dass alle Schülerinnen und Schüler einen gleich langen Schulweg haben
müssen; dies wäre angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien auch gar
nicht möglich (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3).
3.6 Die
Beschwerdegegnerin hat die Kindergartenzuteilung nach geografischen Kriterien
vorgenommen. Dabei hat sie auch auf ausgewogene Klassenbestände in den
Kindergartenklassen über die verschiedenen Kindergärten hinweg geachtet. Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche Abweichungen zwischen den
einzelnen Kindergartenklassen sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im
Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden
gilt (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.2 –
21. November 2018, VB.2018.00430, E. 4.2; vgl. auch VGr, 21. Januar
2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,
E. 5.2; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas
Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,
Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 103).
C hat zum Kindergarten D einen kürzeren Schulweg als die
anderen zwei von den Beschwerdeführenden genannten Kinder, zumal das eine Kind
einen Umweg gehen müsste, um die vielbefahrene G-Strasse an einer sicheren
Stelle überqueren zu können. Zudem wäre der Weg von C zu den Kindergärten L und
E sowie H weiter als derjenige der anderen zwei Kinder. Folglich ist auch der
ihm aufgrund der Zuteilung zum Kindergarten D zusätzlich obliegende Weg kürzer,
als es der zusätzlich zurückzulegende Weg für die anderen zwei Kinder wäre.
Somit bestehen sachliche Gründe, weshalb C in den Kindergarten D eingeteilt
wurde, nicht jedoch die anderen zwei Kinder.
Zumal der Weg der anderen zwei Kinder zum Kindergarten D
nicht kürzer ist als derjenige von C, ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht von einem unrichtigen
Sachverhalt aus.
3.7 Die
Kindergartenzuteilung von C ist nachvollziehbar und beruht auf sachlichen
Gründen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ausübung ihres Ermessens das Verbot
der rechtsungleichen Behandlung nicht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Hinsichtlich
des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin ergibt sich
Folgendes: Das Gemeinwesen hat in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 25. November
2021, VB.2021.00543, E. 9.2). Zudem übertrifft der Aufwand, welcher der
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren entstanden ist, denjenigen, der im
vorangehenden nicht streitigen Zuteilungsverfahren ohnehin zu erbringen war,
nicht wesentlich (vgl. Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …