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Entscheid

VB.2021.00698

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00698

5. Januar 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23376)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00698

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege M,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kindergartenzuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Im Juni 2021 teilte die Schule M A und B schriftlich mit,

dass ihr 2017 geborener Sohn C für das Schuljahr 2021/2022 in den

1. Kindergarten D eingeteilt worden sei. Gegen diese Kindergartenzuteilung

erhoben A und B am 16. Juni 2021 "Einsprache" bei der

Schulpflege M und beantragten die Zuteilung von C in den Kindergarten E. Nach

Durchführung eines Gesprächs mit A und B entschied die Schulpflege M am

13. Juli 2021, keine Umteilung von C in den Kindergarten E vorzunehmen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B an den

Bezirksrat Meilen. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2021 entzog der

Bezirksrat dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Am 1. September 2021 wies

der Bezirksrat den Rekurs ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die

aufschiebende Wirkung.

III.

A und B erhoben am 1. Oktober 2021 Beschwerde gegen

den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 1. September 2021. Sie beantragten

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zuteilung von C

in den Kindergarten E unter Entschädigungsfolge.

Der Bezirksrat verzichtete am 20. Oktober 2021 auf

eine Vernehmlassung. Die Schulpflege M schloss mit Beschwerdeantwort vom

4.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Das Recht auf

Grundschulunterricht umfasst auch die Kindergartenstufe (vgl. § 4 VSG).

2.2

Aus der

Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger

Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00547,

E. 4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit

eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind die

Länge des Schulwegs, die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des

Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution

des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 27. März

2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der

Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am

Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich

ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar

sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht (VGr, 25. November

2021, VB.2021.00547, E. 4.1 – 23. November 2016, VB.2016.00474,

E. 3.1 Abs. 1 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395,

E. 3.3.2).

2.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg zum Kindergarten D sei für C

unzumutbar.

2.4

C hat die

Möglichkeit, den Kindergarten D zu erreichen, indem er nach der Überquerung der

Kreuzung F- und G-Strasse dem Fussgängerweg auf der Seite der Schulanlage H parallel

zur F-Strasse folgt und anschliessend die Fussgängerunterführung zur I-Strasse

passiert. Nach Passieren der Unterführung kann er der I-Strasse folgen und via J-Strasse

zur K-Strasse gelangen. Diese Schulwegvariante ist rund 760 Meter lang und

erweist sich von der Distanz her als zumutbar.

An der Kreuzung F- und G-Strasse sind Fussgängerstreifen

mit Mittelinseln und Ampeln vorhanden, sodass C sicher zum Fussweg bei der

Schulanlage H gelangen kann. In diesem Sinn sehen auch die Beschwerdeführenden

die Überquerung der F-Strasse an der Kreuzung F- und G-Strasse nicht als

übermässig gefährlich an. Ein zweites Mal muss C die F-Strasse nicht

überqueren, zumal eine Fussgängerunterführung vom Schulareal H zur I-Strasse

zur Verfügung steht. Dementsprechend ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden auch nicht von Belang, wie hoch das Verkehrsaufkommen auf

diesem Abschnitt der F-Strasse ist. Die Beschwerdeführenden machen zwar

geltend, das Passieren der Fussgängerunterführung sei für C aufgrund der

erhöhten Rutschgefahr im Winter nur bedingt eine Option. Nur gelegentlich

auftretende, witterungsbedingte Erschwernisse wie Schnee machen den Schulweg

jedoch nicht unzumutbar (vgl. VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551,

E. 3.5.4; Horvath, S. 652).

Eine Überquerung der K-Strasse an der Kreuzung K- und F-Strasse

ist bei der genannten Schulwegvariante nicht notwendig, weshalb deren

Gefährlichkeit nicht zu beurteilen ist. Zudem werden bei dieser Schulwegvariante

zahlreiche von den Beschwerdeführenden als Gefahrenquellen genannte Garagen-

bzw. Parkplatzausfahrten umgangen. Weitere besondere Gefahrenquellen sind nicht

ersichtlich. In der Person von C liegende Gründe, die den Schulweg erschweren

würden, sind keine dargelegt.

2.5

Der

Dispositiv

Schulweg erweist sich demnach für C insgesamt als zumutbar. Eine Verletzung des

Rechts auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und Art. 62

Abs. 2 BV liegt nicht vor.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführenden rügen, die Zuteilung von C stelle eine sachlich nicht

gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Namentlich seien zwei Kinder, die näher

am Kindergarten D wohnten als C, im Gegensatz zu diesem nicht dem Kindergarten D,

sondern dem für alle drei Kinder näher gelegenen Kindergarten H zugeteilt worden.

3.2 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8

Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der

Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn eine

Behörde zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen

unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund

ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345 E. 5).

3.3 Die

Frage der rechtsgleichen Behandlung von Kindern in Bezug auf deren Schulweg ist

nicht eine Frage der Zumutbarkeit desselben. Auch ein zumutbarer Schulweg kann

im Vergleich zu gleichen Sachverhalten rechtsungleich sein (BGr,

29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.2.2). Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die

Schulhaus- bzw. Kindergartenzuteilung auf sachlichen Gründen beruht. Durch die

Beachtung festgelegter Zuteilungskriterien kann gewährleistet werden, dass die

Schulhaus- bzw. Kindergartenzuteilung nach sachlichen Kriterien und insofern

rechtsgleich erfolgt.

3.4 Gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) ist bei der

Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern bzw. Kindergärten auf

die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie auf eine ausgewogene Klassenzusammensetzung

zu achten. Dabei sind insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und

sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der

Geschlechter zu berücksichtigen (Satz 2). Zudem sind die zulässigen

Klassengrössen zu beachten: Gemäss

§ 21 Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der

Regel die Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht

überschritten werden.

3.5 Die

Schulpflege hat bei der Anwendung dieser Zuteilungskriterien entsprechend dem

Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und

allen kindergartenpflichtigen Kindern herzustellen, was äusserst komplex ist,

weshalb ihr dabei ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht (BGr,

29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; vgl. auch VGr,

21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2 – 29. April 2015,

VB.2015.00103, E. 2). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich nicht,

dass alle Schülerinnen und Schüler einen gleich langen Schulweg haben

müssen; dies wäre angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien auch gar

nicht möglich (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3).

3.6 Die

Beschwerdegegnerin hat die Kindergartenzuteilung nach geografischen Kriterien

vorgenommen. Dabei hat sie auch auf ausgewogene Klassenbestände in den

Kindergartenklassen über die verschiedenen Kindergärten hinweg geachtet. Dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche Abweichungen zwischen den

einzelnen Kindergartenklassen sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im

Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden

gilt (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.2 –

21. November 2018, VB.2018.00430, E. 4.2; vgl. auch VGr, 21. Januar

2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,

E. 5.2; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas

Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,

Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 103).

C hat zum Kindergarten D einen kürzeren Schulweg als die

anderen zwei von den Beschwerdeführenden genannten Kinder, zumal das eine Kind

einen Umweg gehen müsste, um die vielbefahrene G-Strasse an einer sicheren

Stelle überqueren zu können. Zudem wäre der Weg von C zu den Kindergärten L und

E sowie H weiter als derjenige der anderen zwei Kinder. Folglich ist auch der

ihm aufgrund der Zuteilung zum Kindergarten D zusätzlich obliegende Weg kürzer,

als es der zusätzlich zurückzulegende Weg für die anderen zwei Kinder wäre.

Somit bestehen sachliche Gründe, weshalb C in den Kindergarten D eingeteilt

wurde, nicht jedoch die anderen zwei Kinder.

Zumal der Weg der anderen zwei Kinder zum Kindergarten D

nicht kürzer ist als derjenige von C, ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht von einem unrichtigen

Sachverhalt aus.

3.7 Die

Kindergartenzuteilung von C ist nachvollziehbar und beruht auf sachlichen

Gründen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ausübung ihres Ermessens das Verbot

der rechtsungleichen Behandlung nicht verletzt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Hinsichtlich

des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin ergibt sich

Folgendes: Das Gemeinwesen hat in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten

von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 25. November

2021, VB.2021.00543, E. 9.2). Zudem übertrifft der Aufwand, welcher der

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren entstanden ist, denjenigen, der im

vorangehenden nicht streitigen Zuteilungsverfahren ohnehin zu erbringen war,

nicht wesentlich (vgl. Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …