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Entscheid

VB.2021.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00699

6. Januar 2021Deutsch13 min

(URT.2022.23348)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00699

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Verweigerung

medizinische Versorgung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A befindet sich in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in Sicherheitshaft. Das Bezirksgericht X hatte

ihn am 6. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung und

weiterer Delikte schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

und 9 Monaten und einer Geldstrafe bestraft sowie eine stationäre

therapeutische Massnahme angeordnet. Gegen dieses Urteil ist derzeit ein

Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.

B. Mit Schreiben vom 21. Juni

2021 ersuchte Rechtsanwalt B die JVA Pöschwies, innert drei Tagen eine

unabhängige ärztliche Untersuchung von A zu ermöglichen oder ihm andernfalls

eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Mit Verweis auf vorangegangene

Korrespondenz wies die JVA Pöschwies mit Antwortschreiben vom 8. Juli 2021

den Vorwurf ungenügender medizinischer Versorgung zurück.

Erwägungen

II.

A. Am 19. Juli

2021.

gelangte Rechtsanwalt B namens A mit Rekurs an die Direktion der Justiz

und des Innern und beantragte, eine Rechtsverweigerung festzustellen und die

JVA Pöschwies anzuweisen, die notwendigen medizinischen Untersuche und

Therapien durchzuführen, insbesondere die Hand- und Fussgelenke durch einen

unabhängigen Orthopäden zu untersuchen, mögliche Verletzungen vor allem an den

Fussgelenken sowie der Nase bildgebend aufzuzeichnen, A für einen

zahnärztlichen Untersuch anzumelden und eine Befundaufnahme de lege artis

durchführen zu lassen (Antrag 1). Als vorsorgliche Massnahmen seien eine

medizinische Untersuchung des Bluthochdrucks und ein EKG, eine bildgebende

Untersuchung der Verletzungen der Hand- und Fussgelenke und der Nase, eine

orthopädische Untersuchung bei einem unabhängigen Orthopäden im Hinblick auf

Hand- und Fussgelenke sowie eine Untersuchung bei einem Zahnarzt zu veranlassen

(Antrag 2). Zudem seien die Patienten- und Vollzugsakten herauszugeben und

Frist zur weiteren Begründung anzusetzen; jedenfalls sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen (Antrag 3).

B. Mit

Verfügung vom 31. August 2021 wies die Direktion der Justiz und des Innern

das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer I),

setzte Rechtsanwalt B Frist für eine freigestellte Stellungnahme zur

Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung innert 10

Tagen (Dispositiv-Ziffer II) und stellte in Aussicht, im Endentscheid über

die Kosten zu befinden (Dispositiv-Ziffer III). Dem am 13. September

2021.

gestellten Antrag, die beantragten vorsorglichen Massnahmen wiedererwägungsweise

anzuordnen, gab die Direktion der Justiz und des Innern mit Schreiben vom 14. September

2021.

keine Folge.

III.

A. Gegen

die Verfügung vom 31. August 2021 erhob Rechtsanwalt B am 6. Oktober

2021.

namens A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I

der Verfügung vom 31. August 2021 aufzuheben, eine Rechtsverweigerung

festzustellen und die im Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen

anzuordnen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 26. Oktober 2021 unter

Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der

Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragte am 4. November

2021, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte Stellungnahmen der JVA

Pöschwies vom 3. November 2021 und 27. September 2021 sowie eine

Stellungnahme des Leiters des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 23. September

2021.

ein. Innert erstreckter Frist nahm Rechtsanwalt B namens A am 29. Dezember

2021.

dazu Stellung.

C. Mit

Schreiben vom 4. Januar 2021 informierte das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung das Verwaltungsgericht darüber, dass Prof. Dr. med. C,

Direktorin des …, gebeten worden sei, A umfassend zu untersuchen und ein

rechtsmedizinisches Gutachten zu erstellen. Nachdem dieses Angebot von

Rechtsanwalt E am 16. Dezember 2021 ausgeschlagen und stattdessen Prof. Dr. med. F

und/oder dessen Stellvertreter vom … als Gutachter vorgeschlagen worden seien,

habe das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 3. Januar 2021 Prof. Dr. med. F

mit der medizinischen Untersuchung von A und Erstellung eines entsprechenden

Gutachtens beauftragt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Mangels grundsätzlicher

Bedeutung der Sache ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Angefochten ist die Abweisung eines Antrags auf

Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren. Dabei handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit

selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein

gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass

er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen

Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht

oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651,

E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans

Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein

tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht

aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei der

Verweigerung beantragter vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig von einer

solchen Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auszugehen (VGr, 25. September 2019,

VB.2019.00292, E. 1.2.1 mit Hinweis auf Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vornahme der beantragten

medizinischen Untersuchungen dringlich sei und legt damit einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bei Nichterlass der vorsorglichen Massnahmen dar. Der offenbar nunmehr erteilte Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. F

lässt das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nicht dahinfallen, zumal zum

heutigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob die angebahnte medizinische Begutachtung

tatsächlich stattfinden wird und welche Untersuchungen dabei durchgeführt

werden. In diesem Verfahren ist zudem nicht über die Notwendigkeit einer

medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers, sondern über die als

vorsorgliche Massnahmen beantragten medizinischen Untersuchungen zu

Dispositiv

entscheiden. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

1.3 Die

Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung

der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG (Bertschi, § 19a N. 48), sondern bildet Gegenstand der

nachfolgenden Behandlung der Beschwerde in der Sache.

2.

2.1 Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Mass­nahmen.

Diese Vorschrift findet auch im Rekursverfahren Anwendung und bildet die

Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz während der Behandlungsdauer des

Rekurses (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7). Aufgrund ihrer

Akzessorietät zur Hauptsache müssen vorsorgliche Massnahmen im

Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde liegen und können nur zum Schutz

jener Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Verfahrensgegenstandes

liegen (Kiener, § 6 N. 15). Vorsorgliche Massnahmen müssen

grundsätzlich einen geringeren Umfang aufweisen als jener, den die Endverfügung

voraussichtlich höchstens umfassen wird; eine vorsorgliche Anordnung, die den

mutmasslichen Endentscheid ganz vorwegnimmt, würde besondere Gründe erfordern

(René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern

2020, Rz. 3251 und 3258).

2.2 Vorsorgliche

Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst

dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren

sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich

getroffen werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f., auch zum

Folgenden). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst

Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als notwendig erweisen, die

fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Die beantragte Massnahme hat sodann

einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,

sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, wichtige

öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden

Nachteilen zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die Abwägung der

verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt

und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde

Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche

Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die

Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist;

bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen

Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen

im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2;

VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Die

Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der sich

dort in Sicherheitshaft befindlichen Personen und kann zur Vermeidung von

gesundheitlichen Risiken ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und

Abklärungen veranlassen (§ 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]).

3.2 Gemäss Art. 10

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jeder Mensch das

Recht auf Leben (Abs. 1). Er hat das Recht auf persönliche Freiheit,

insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf

Bewegungsfreiheit (Abs. 2). Folter und jede andere Art grausamer,

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Abs. 3).

Dieses Verbot ist auch in Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) normiert. Aus dieser

Bestimmung wird unter anderem die Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet,

Personen, denen die Freiheit entzogen ist, eine angemessene medizinische

Versorgung zukommen zu lassen. Insbesondere müssen die Behörden sicherstellen,

dass der Inhaftierte umgehend eine genaue Diagnose und eine angemessene

Behandlung erhält. Sodann ist der Verlauf der Krankheit systematisch zu

überwachen und eine umfassende Behandlungsstrategie anzubieten, damit die

Krankheit adäquat behandelt bzw. einer Verschlechterung des Gesundheitszustands

entgegengewirkt werden kann, statt nur die Symptome zu behandeln. Es liegt in

der Verantwortung der Behörden, nachzuweisen, dass sie die notwendigen

Voraussetzungen geschaffen haben, damit die vorgeschriebene Behandlung wirksam

eingehalten werden kann. Darüber hinaus muss die medizinische Versorgung in den

Gefängnissen angemessen sein, d. h. vergleichbar mit derjenigen, zu welcher

sich der Staat gegenüber der Allgemeinbevölkerung verpflichtet hat. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass jedem Inhaftierten die gleiche Versorgung

garantiert werden muss wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb

des Gefängnisses. Gemäss dem EGMR ist das erforderliche Mass an medizinischer

Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der Standard sollte mit der

Menschenwürde des Inhaftierten kompatibel sein, gleichzeitig aber auch die

praktischen Anforderungen der Inhaftierung berücksichtigen (BGr, 12. September

2019, 1B_416/2019, E. 2.3).

3.3 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen Anspruch auf

die notwendige medizinische Betreuung. Ob die anbegehrten Untersuchungen

anzuordnen seien, werde im Endentscheid zu prüfen sein. Im Rahmen des – nunmehr

angefochtenen – Zwischenentscheids sei hingegen nur zu prüfen, ob eine konkrete

Gesundheitsgefährdung vorliege, welcher es zufolge Dringlichkeit mit

vorsorglichen Massnahmen zu begegnen gelte. Der Beschwerdeführer werde regelmässig

(in der Regel wöchentlich) vom Anstaltsarzt besucht. Dank der regelmässigen

medizinischen Untersuchungen habe kürzlich denn auch ein Bluthochdruck

diagnostiziert werden können, der nun medikamentös behandelt werde. Der

Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass ihm zufolge Unterlassung der

beantragten Untersuchungen unmittelbar, d. h. noch während des laufenden

Rekursverfahrens, gesundheitliche Schädigungen drohten und es erschliesse sich

aus der Rekursschrift nicht, mit welchen konkreten Gesundheitsschäden zu

rechnen sei, wenn die verlangten bildgebenden Untersuchungen der Fuss- und

Handgelenke sowie der Nase, eine orthopädische Untersuchung bei einem

unabhängigen Orthopäden und eine zahnärztliche Untersuchung nicht umgehend

erfolgten. Die theoretisch möglichen Folgen zu hohen Blutdrucks genügten nicht

zur Anordnung eines Elektrokardiogramms (EKG) als vorsorgliche Massnahme.

Schliesslich ergäben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine akute

Gesundheitsverschlechterung oder gar Lebensgefährdung des Beschwerdeführers,

wenn die Untersuchungen nicht umgehend in die Wege geleitet würden.

3.4 Der

Beschwerdeführer bringt vor, seine medizinische Versorgung sei unzureichend,

und verweist dazu insbesondere auf ein vom 13. September 2021 datierendes

"Vorläufiges allgemeinmedizinisches Gutachten'' von Dr. med. H,

das gestützt auf von seinem Rechtsvertreter zur Verfügung gestellte Akten

erstellt wurde. Sein Bluthochdruck könne im

Laufe der Zeit zu Schädigungen führen und das Risiko von Herzinfarkten, Schlaganfällen

und Herzerkrankungen mit sich bringen. Es gelte das Risiko fortschreitender

Gesundheitsschädigungen abzuwenden. Die Vorinstanz verkenne den

dringenden Handlungsbedarf, wie er sich aus dem Aktengutachten ergebe. Der

Privatgutachter vertrete die Auffassung, dass die aktuellen Haftbedingungen den

noch jungen Beschwerdeführer physisch bleibend und in schwerwiegender Weise zu

beeinträchtigen drohten. Es sei entgegen der angefochtenen Verfügung glaubhaft

gemacht worden, dass die medizinische Versorgung in der JVA Pöschwies

ungenügend sei und die medizinische Vorgehensweise der Gefängnisärzte ein

Gefahrenpotenzial aufweise.

3.5 Die

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, dass damit ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet

werden kann und dessen Abwendung dringlich ist (hiervor E. 2). Zeitliche

Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann,

bis das Verfahren durchlaufen ist, weil sich nach dem voraussehbaren

Kausalverlauf der drohende Nachteil bis dahin bereits verwirklicht haben wird

(Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 253 ff., 341 Rz. 111). Eine

Beurteilung, ob die anbegehrten Untersuchungen anzuordnen sind, wird bei der

Behandlung des Rekurses in der Hauptsache durch die Vorinstanz vorgenommen

werden, die nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen innert 60 Tagen zu

erfolgen hat (§ 27c Abs. 1 VRG). Zwingende medizinische Gründe, die

vorsorglich beantragten Untersuchungen bereits vorab anzuordnen, gehen aus dem

Aktengutachten und den beschwerdeführerischen Eingaben indessen nicht hervor:

Dass unmittelbar ein EKG erstellt werden müsste, um einen während der

Behandlungsdauer des Rekurses drohenden Schaden abzuwenden, ist nicht

ersichtlich, zumal der Bluthochdruck des Beschwerdeführers derzeit

unbestrittenermassen medikamentös behandelt wird. Durch eine bildgebende Untersuchung

der Verletzungen der Hand- und Fussgelenke und der Nase sowie eine

orthopädische Untersuchung bei einem unabhängigen Orthopäden könnten

Gelenkverletzungen und -schäden erkannt werden. Konkret während der

Behandlungsdauer des Rekurses drohende irreversible Gesundheitsschäden bei

Ausbleiben der Gelenkuntersuchungen sind allerdings weder erkennbar noch vorgebracht.

Gleiches gilt für die beantragte zahnärztliche Untersuchung. Alle beantragten

Untersuchungen mögen allenfalls als medizinisch sinnvoll oder indiziert

erscheinen, jedenfalls fehlte es ihnen aber an der notwendigen, in Bezug auf

die (Rest-)Dauer des Rekursverfahrens zu beurteilenden Dringlichkeit.

4.

Nach den vorstehenden Erwägungen

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Anordnung vorsorglicher

Massnahmen verzichtete, womit darin entgegen dem beschwerdeführerischen

Dafürhalten keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann. Die Beschwerde ist

demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Als Rechtsmittelentscheid

über einen Zwischenentscheid gilt auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid (Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist dagegen eine Beschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn

dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …