VB.2021.00699
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00699
6. Januar 2021Deutsch13 min
(URT.2022.23348)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00699
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung
medizinische Versorgung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A befindet sich in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in Sicherheitshaft. Das Bezirksgericht X hatte
ihn am 6. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung und
weiterer Delikte schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und 9 Monaten und einer Geldstrafe bestraft sowie eine stationäre
therapeutische Massnahme angeordnet. Gegen dieses Urteil ist derzeit ein
Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.
B. Mit Schreiben vom 21. Juni
2021 ersuchte Rechtsanwalt B die JVA Pöschwies, innert drei Tagen eine
unabhängige ärztliche Untersuchung von A zu ermöglichen oder ihm andernfalls
eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Mit Verweis auf vorangegangene
Korrespondenz wies die JVA Pöschwies mit Antwortschreiben vom 8. Juli 2021
den Vorwurf ungenügender medizinischer Versorgung zurück.
Erwägungen
II.
A. Am 19. Juli
2021.
gelangte Rechtsanwalt B namens A mit Rekurs an die Direktion der Justiz
und des Innern und beantragte, eine Rechtsverweigerung festzustellen und die
JVA Pöschwies anzuweisen, die notwendigen medizinischen Untersuche und
Therapien durchzuführen, insbesondere die Hand- und Fussgelenke durch einen
unabhängigen Orthopäden zu untersuchen, mögliche Verletzungen vor allem an den
Fussgelenken sowie der Nase bildgebend aufzuzeichnen, A für einen
zahnärztlichen Untersuch anzumelden und eine Befundaufnahme de lege artis
durchführen zu lassen (Antrag 1). Als vorsorgliche Massnahmen seien eine
medizinische Untersuchung des Bluthochdrucks und ein EKG, eine bildgebende
Untersuchung der Verletzungen der Hand- und Fussgelenke und der Nase, eine
orthopädische Untersuchung bei einem unabhängigen Orthopäden im Hinblick auf
Hand- und Fussgelenke sowie eine Untersuchung bei einem Zahnarzt zu veranlassen
(Antrag 2). Zudem seien die Patienten- und Vollzugsakten herauszugeben und
Frist zur weiteren Begründung anzusetzen; jedenfalls sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen (Antrag 3).
B. Mit
Verfügung vom 31. August 2021 wies die Direktion der Justiz und des Innern
das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer I),
setzte Rechtsanwalt B Frist für eine freigestellte Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung innert 10
Tagen (Dispositiv-Ziffer II) und stellte in Aussicht, im Endentscheid über
die Kosten zu befinden (Dispositiv-Ziffer III). Dem am 13. September
2021.
gestellten Antrag, die beantragten vorsorglichen Massnahmen wiedererwägungsweise
anzuordnen, gab die Direktion der Justiz und des Innern mit Schreiben vom 14. September
2021.
keine Folge.
III.
A. Gegen
die Verfügung vom 31. August 2021 erhob Rechtsanwalt B am 6. Oktober
2021.
namens A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I
der Verfügung vom 31. August 2021 aufzuheben, eine Rechtsverweigerung
festzustellen und die im Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen
anzuordnen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 26. Oktober 2021 unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragte am 4. November
2021, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte Stellungnahmen der JVA
Pöschwies vom 3. November 2021 und 27. September 2021 sowie eine
Stellungnahme des Leiters des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 23. September
2021.
ein. Innert erstreckter Frist nahm Rechtsanwalt B namens A am 29. Dezember
2021.
dazu Stellung.
C. Mit
Schreiben vom 4. Januar 2021 informierte das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung das Verwaltungsgericht darüber, dass Prof. Dr. med. C,
Direktorin des …, gebeten worden sei, A umfassend zu untersuchen und ein
rechtsmedizinisches Gutachten zu erstellen. Nachdem dieses Angebot von
Rechtsanwalt E am 16. Dezember 2021 ausgeschlagen und stattdessen Prof. Dr. med. F
und/oder dessen Stellvertreter vom … als Gutachter vorgeschlagen worden seien,
habe das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 3. Januar 2021 Prof. Dr. med. F
mit der medizinischen Untersuchung von A und Erstellung eines entsprechenden
Gutachtens beauftragt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Mangels grundsätzlicher
Bedeutung der Sache ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Angefochten ist die Abweisung eines Antrags auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren. Dabei handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit
selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein
gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass
er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen
Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht
oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651,
E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei der
Verweigerung beantragter vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig von einer
solchen Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auszugehen (VGr, 25. September 2019,
VB.2019.00292, E. 1.2.1 mit Hinweis auf Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vornahme der beantragten
medizinischen Untersuchungen dringlich sei und legt damit einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bei Nichterlass der vorsorglichen Massnahmen dar. Der offenbar nunmehr erteilte Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. F
lässt das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nicht dahinfallen, zumal zum
heutigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob die angebahnte medizinische Begutachtung
tatsächlich stattfinden wird und welche Untersuchungen dabei durchgeführt
werden. In diesem Verfahren ist zudem nicht über die Notwendigkeit einer
medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers, sondern über die als
vorsorgliche Massnahmen beantragten medizinischen Untersuchungen zu
Dispositiv
entscheiden. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.3 Die
Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung
der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG (Bertschi, § 19a N. 48), sondern bildet Gegenstand der
nachfolgenden Behandlung der Beschwerde in der Sache.
2.
2.1 Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Massnahmen.
Diese Vorschrift findet auch im Rekursverfahren Anwendung und bildet die
Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz während der Behandlungsdauer des
Rekurses (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7). Aufgrund ihrer
Akzessorietät zur Hauptsache müssen vorsorgliche Massnahmen im
Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde liegen und können nur zum Schutz
jener Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Verfahrensgegenstandes
liegen (Kiener, § 6 N. 15). Vorsorgliche Massnahmen müssen
grundsätzlich einen geringeren Umfang aufweisen als jener, den die Endverfügung
voraussichtlich höchstens umfassen wird; eine vorsorgliche Anordnung, die den
mutmasslichen Endentscheid ganz vorwegnimmt, würde besondere Gründe erfordern
(René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern
2020, Rz. 3251 und 3258).
2.2 Vorsorgliche
Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst
dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren
sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich
getroffen werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f., auch zum
Folgenden). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst
Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als notwendig erweisen, die
fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Die beantragte Massnahme hat sodann
einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,
sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, wichtige
öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden
Nachteilen zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die Abwägung der
verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt
und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde
Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche
Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die
Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist;
bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen
Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen
im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2;
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die
Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der sich
dort in Sicherheitshaft befindlichen Personen und kann zur Vermeidung von
gesundheitlichen Risiken ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und
Abklärungen veranlassen (§ 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]).
3.2 Gemäss Art. 10
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jeder Mensch das
Recht auf Leben (Abs. 1). Er hat das Recht auf persönliche Freiheit,
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit (Abs. 2). Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Abs. 3).
Dieses Verbot ist auch in Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) normiert. Aus dieser
Bestimmung wird unter anderem die Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet,
Personen, denen die Freiheit entzogen ist, eine angemessene medizinische
Versorgung zukommen zu lassen. Insbesondere müssen die Behörden sicherstellen,
dass der Inhaftierte umgehend eine genaue Diagnose und eine angemessene
Behandlung erhält. Sodann ist der Verlauf der Krankheit systematisch zu
überwachen und eine umfassende Behandlungsstrategie anzubieten, damit die
Krankheit adäquat behandelt bzw. einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
entgegengewirkt werden kann, statt nur die Symptome zu behandeln. Es liegt in
der Verantwortung der Behörden, nachzuweisen, dass sie die notwendigen
Voraussetzungen geschaffen haben, damit die vorgeschriebene Behandlung wirksam
eingehalten werden kann. Darüber hinaus muss die medizinische Versorgung in den
Gefängnissen angemessen sein, d. h. vergleichbar mit derjenigen, zu welcher
sich der Staat gegenüber der Allgemeinbevölkerung verpflichtet hat. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass jedem Inhaftierten die gleiche Versorgung
garantiert werden muss wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb
des Gefängnisses. Gemäss dem EGMR ist das erforderliche Mass an medizinischer
Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der Standard sollte mit der
Menschenwürde des Inhaftierten kompatibel sein, gleichzeitig aber auch die
praktischen Anforderungen der Inhaftierung berücksichtigen (BGr, 12. September
2019, 1B_416/2019, E. 2.3).
3.3 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen Anspruch auf
die notwendige medizinische Betreuung. Ob die anbegehrten Untersuchungen
anzuordnen seien, werde im Endentscheid zu prüfen sein. Im Rahmen des – nunmehr
angefochtenen – Zwischenentscheids sei hingegen nur zu prüfen, ob eine konkrete
Gesundheitsgefährdung vorliege, welcher es zufolge Dringlichkeit mit
vorsorglichen Massnahmen zu begegnen gelte. Der Beschwerdeführer werde regelmässig
(in der Regel wöchentlich) vom Anstaltsarzt besucht. Dank der regelmässigen
medizinischen Untersuchungen habe kürzlich denn auch ein Bluthochdruck
diagnostiziert werden können, der nun medikamentös behandelt werde. Der
Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass ihm zufolge Unterlassung der
beantragten Untersuchungen unmittelbar, d. h. noch während des laufenden
Rekursverfahrens, gesundheitliche Schädigungen drohten und es erschliesse sich
aus der Rekursschrift nicht, mit welchen konkreten Gesundheitsschäden zu
rechnen sei, wenn die verlangten bildgebenden Untersuchungen der Fuss- und
Handgelenke sowie der Nase, eine orthopädische Untersuchung bei einem
unabhängigen Orthopäden und eine zahnärztliche Untersuchung nicht umgehend
erfolgten. Die theoretisch möglichen Folgen zu hohen Blutdrucks genügten nicht
zur Anordnung eines Elektrokardiogramms (EKG) als vorsorgliche Massnahme.
Schliesslich ergäben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine akute
Gesundheitsverschlechterung oder gar Lebensgefährdung des Beschwerdeführers,
wenn die Untersuchungen nicht umgehend in die Wege geleitet würden.
3.4 Der
Beschwerdeführer bringt vor, seine medizinische Versorgung sei unzureichend,
und verweist dazu insbesondere auf ein vom 13. September 2021 datierendes
"Vorläufiges allgemeinmedizinisches Gutachten'' von Dr. med. H,
das gestützt auf von seinem Rechtsvertreter zur Verfügung gestellte Akten
erstellt wurde. Sein Bluthochdruck könne im
Laufe der Zeit zu Schädigungen führen und das Risiko von Herzinfarkten, Schlaganfällen
und Herzerkrankungen mit sich bringen. Es gelte das Risiko fortschreitender
Gesundheitsschädigungen abzuwenden. Die Vorinstanz verkenne den
dringenden Handlungsbedarf, wie er sich aus dem Aktengutachten ergebe. Der
Privatgutachter vertrete die Auffassung, dass die aktuellen Haftbedingungen den
noch jungen Beschwerdeführer physisch bleibend und in schwerwiegender Weise zu
beeinträchtigen drohten. Es sei entgegen der angefochtenen Verfügung glaubhaft
gemacht worden, dass die medizinische Versorgung in der JVA Pöschwies
ungenügend sei und die medizinische Vorgehensweise der Gefängnisärzte ein
Gefahrenpotenzial aufweise.
3.5 Die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, dass damit ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet
werden kann und dessen Abwendung dringlich ist (hiervor E. 2). Zeitliche
Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann,
bis das Verfahren durchlaufen ist, weil sich nach dem voraussehbaren
Kausalverlauf der drohende Nachteil bis dahin bereits verwirklicht haben wird
(Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 253 ff., 341 Rz. 111). Eine
Beurteilung, ob die anbegehrten Untersuchungen anzuordnen sind, wird bei der
Behandlung des Rekurses in der Hauptsache durch die Vorinstanz vorgenommen
werden, die nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen innert 60 Tagen zu
erfolgen hat (§ 27c Abs. 1 VRG). Zwingende medizinische Gründe, die
vorsorglich beantragten Untersuchungen bereits vorab anzuordnen, gehen aus dem
Aktengutachten und den beschwerdeführerischen Eingaben indessen nicht hervor:
Dass unmittelbar ein EKG erstellt werden müsste, um einen während der
Behandlungsdauer des Rekurses drohenden Schaden abzuwenden, ist nicht
ersichtlich, zumal der Bluthochdruck des Beschwerdeführers derzeit
unbestrittenermassen medikamentös behandelt wird. Durch eine bildgebende Untersuchung
der Verletzungen der Hand- und Fussgelenke und der Nase sowie eine
orthopädische Untersuchung bei einem unabhängigen Orthopäden könnten
Gelenkverletzungen und -schäden erkannt werden. Konkret während der
Behandlungsdauer des Rekurses drohende irreversible Gesundheitsschäden bei
Ausbleiben der Gelenkuntersuchungen sind allerdings weder erkennbar noch vorgebracht.
Gleiches gilt für die beantragte zahnärztliche Untersuchung. Alle beantragten
Untersuchungen mögen allenfalls als medizinisch sinnvoll oder indiziert
erscheinen, jedenfalls fehlte es ihnen aber an der notwendigen, in Bezug auf
die (Rest-)Dauer des Rekursverfahrens zu beurteilenden Dringlichkeit.
4.
Nach den vorstehenden Erwägungen
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen verzichtete, womit darin entgegen dem beschwerdeführerischen
Dafürhalten keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Als Rechtsmittelentscheid
über einen Zwischenentscheid gilt auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid (Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist dagegen eine Beschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn
dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …