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Entscheid

VB.2021.00700

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00700

13. Januar 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23367)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00700

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

und

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Haftentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht bestrafte A am 22. Oktober 2013 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren,

wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen

Strafvollzug erstanden waren, und ordnete eine ambulante Behandlung an, ohne

den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Nach Verbüssung seiner

Freiheitsstrafe wurde A per 1. August 2016 in Sicherheitshaft gesetzt. Nachdem

die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben

worden war (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2016.00591 vom 3. Januar 2017),

ordnete das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 10. Mai 2017

nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel wiesen das Obergericht am 20. November 2017 und das

Bundesgericht am 22. Mai 2018 ab. Das Amt für Justizvollzug (JUV; heute:

Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) wies A mit Verfügung vom 26. Juli

2018 per 30. Juli 2018 ins Zentrum C ein.

B. Am 22. Mai

2019 entwich A aus dem Zentrum C. Nach rund dreimonatiger Flucht

verhaftete ihn die Stadtpolizei Zürich am 28. August 2019. Seit dem 8. April

2021 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in

Sicherheitshaft.

C. Der

damalige Rechtsvertreter von A ersuchte am 2. August 2021 um dessen

sofortige Entlassung, weil die stationäre Massnahme am 31. Juli 2021

abgelaufen sei. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies das JuWe dieses

Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz

und des Innern mit Verfügung vom 29. September 2021 ab, soweit sie darauf

eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Sie gewährte A die unentgeltliche

Verfahrensführung (Dispositiv-Ziffer II), nahm die Verfahrenskosten

einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III), sprach keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer IV) und gewährte die

unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffer V).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 6. Oktober 2019 gelangte A, vertreten durch

Rechtsanwalt B, an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffern

I, II, III und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. September

2021.

aufzuheben, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und seit dem 1. August

2021.

pro Hafttag Fr. 300.- an Genugtuung auszurichten. Zudem ersuchte er

um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie eventualiter um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern verzichtete am 15. Oktober 2021 auf

Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am

21.

Oktober 2021 unter Verzicht auf weitere Stellungnahme den Antrag, die

Beschwerde abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte in ihrer

Stellungnahme vom 15. November 2021 um Abweisung der Beschwerde. Mit

Schreiben vom 22. November 2021 verzichtete Rechtsanwalt B namens A

auf eine weitere Stellungnahme und bat um Festsetzung seiner Entschädigung als

unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ermessen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Direktion der Justiz und des Innern zuständig.

1.2

Angesichts

der mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (unten E. 2.3)

eindeutigen Rechtslage kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung im Sinne von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG). Das Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2021 vom 18. August 2021,

wonach über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht

einzelrichterlich hätte geurteilt werden dürfen, ändert an dieser

Zuständigkeitsordnung nichts: Dort war die vorzeitige Aufhebung einer

stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zu beurteilen,

was gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen ''eine Angelegenheit mit

erheblicher Tragweite für die Rechtsstellung der betroffenen Person und/oder

für das öffentliche Sicherheitsinteresse'' darstellte, die von Vorkehren des

Vollzugsalltags zu unterscheiden sei, für die das Bundesgericht die

einzelrichterliche Zuständigkeit nicht beanstandete (E. 2.3).

Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme

in Streitfällen mit beschränkter Bedeutung, für deren Behandlung der kantonale

Gesetzgeber mit der einzelrichterlichen Zuständigkeit ein gestrafftes und

beschleunigtes Verfahren vorsieht, sind weiterhin einzelrichterlich zu

erledigen (vgl. E. 2.3). Die hier aufgeworfene Frage der korrekten

Fristberechnung ist eine Frage der Durchführung der Massnahme und betrifft

nicht deren (Weiter-)Bestand, materielle Berechtigung oder Erfolgsaussichten,

womit die Zuständigkeit der Einzelrichterin auch im Lichte der

bundesgerichtlichen Erwägungen gegeben ist.

1.3

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen

Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 lit. a des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung

bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.

Soweit der Beschwerdeführer also um Zusprechung einer Genugtuung für den aus

seiner Sicht zu Unrecht verbüssten Freiheitsentzug ersucht (Beschwerdeantrag

3), ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Das

Strafgericht kann nach Aufhebung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten

Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gestützt auf Art. 63b

Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des

Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGr, 23. Juli

2015, 6B_253/2015, E. 2.2.2). Das Bezirksgericht Zürich erachtete in

seinem Beschluss vom 10. Mai 2017 die Voraussetzungen für eine stationäre

Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB nach Verbüssung der Freiheitsstrafe als

erfüllt, weshalb es eine solche Massnahme nachträglich anordnete.

2.2

Der mit

der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Der

Beschwerdeführer rügt, die fünfjährige Massnahmedauer habe nicht erst am 10. Mai

2017, sondern bereits mit Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bzw.

mit dem Ablauf der Freiheitsstrafe am 31. Juli 2016 zu laufen begonnen.

Entsprechend sei die Maximaldauer der Massnahme schon seit dem 31. Juli

2021.

abgelaufen. Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft vertreten

hingegen die Auffassung, dass die Fünfjahresfrist frühestens am 9. Mai

2022.

ablaufe.

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4

Satz 1 StGB zu unterscheiden, ob die stationäre Massnahme aus der Freiheit

heraus angetreten wird oder sich die betroffene Person bereits in Haft

befindet. Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten,

beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1

StGB (bzw. eine allfällige richterlich festgesetzte, kürzere Frist) mit

dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme

nicht aus der Freiheit heraus angetreten – was der Regel entspricht –, ist für

den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen

Anordnungsentscheids abzustellen. Wenn bei einer nachträglichen Anordnung der

stationären therapeutischen Massnahme die Beschwerde gegen die erstinstanzliche

Dispositiv

Anordnung abgewiesen wurde, ist demnach das Datum des erstinstanzlichen

Gerichtsentscheids entscheidend (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit Verweis auf Art. 437

Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;

SR 312.0]; bestätigt in BGE 147 IV 205 E. 2.4). Die Frist gemäss Art. 59

Abs. 4 Satz 1 StGB regelt nicht die absolute Höchstdauer der

Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die

Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3). Ab

dem Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme bejaht, ist dem Betroffenen die

Freiheit im Hinblick auf den Massnahmenvollzug entzogen (BGE 142 IV 105 E. 5.7).

Ein Abstellen auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids

wird dem Zweck gerecht, dass nach deren Anordnung mindestens alle fünf Jahre

ein gerichtlicher Entscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat

(BGE 145 IV 65 E. 2.6.2). Auch das Verwaltungsgericht stellte in seiner

Rechtsprechung für den entsprechenden Fristbeginn auf die Rechtskraft des

Entscheids ab, mit dem die Massnahme angeordnet worden war (VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00355, E. 4.3 ff. unter Hinweis auf BGr, 6B_640/2015, E. 5.9,

publ. in: BGE 142 IV 105).

2.4 Nach der

dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Fristbeginn allein

darauf abzustellen, ob der Antritt der stationären Massnahme aus der Freiheit

erfolgt. Das Bundesgericht unterscheidet nicht danach, auf welcher

Rechtsgrundlage der betroffenen Person die Freiheit davor entzogen war. Tritt

eine Person die stationäre Massnahme nicht aus der Freiheit an, beginnt die

Frist nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB in jedem Fall

mit

dem Datum des erstinstanzlichen Anordnungsentscheids zu laufen. In keiner Konstellation,

auch nicht bei Antritt der Massnahme aus der Freiheit, geht das Bundesgericht

von einem Fristbeginn vor dem Datum des erstinstanzlichen Anordnungsentscheids

aus. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach seine vollzugsrechtliche

Sicherheitshaft nach dem 31. Juli 2016 ihre einzige Legitimation daraus

bezogen habe, dass später eine stationäre Massnahme angeordnet worden sei, ist

für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB demnach von

vornherein unbeachtlich. Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft setzt im Übrigen

nicht voraus, dass in der Folge tatsächlich eine Massnahme angeordnet wird,

sondern bloss, dass hierfür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (§ 22

Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

[StJVG; LS 331]). Inwiefern sich die vorliegende in rechtlich relevanter

Hinsicht von den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen unterscheiden

soll, ist nicht erkennbar.

2.5 Aus dem

Urteil des Bundesgerichts 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 (teilweise

publiziert in BGE 147 IV 205) folgt entgegen dem beschwerdeführerischen

Verständnis der dortigen Erwägungen nicht, dass die Fünfjahresfrist bereits vor

der erstinstanzlichen Anordnung der stationären Massnahme zu laufen begänne.

Dort war eine Verlängerung einer stationären Massnahme angefochten und hatte das

Bundesgericht zu beurteilen, ob der Verlängerungsentscheid verfrüht erfolgt

sei. Die dortige Massnahme war ursprünglich am 4. März 2019 für eine Dauer

von drei Jahren unter Anrechnung erstandener Sicherheitshaft von 490 Tagen

angeordnet worden. Das Bundesgericht erwog, dass die Massnahme damit im

Ergebnis bis zum 30. Oktober 2020 befristet worden sei und aufgrund der

Rechtskraft dieses Anordnungsentscheids nicht darauf zurückgekommen werden

könne (E. 2.5.3). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass das Bundesgericht

die Anrechnung erstandener Sicherheitshaft an die Dauer einer stationären

Massnahme forderte, zumal es sich dort nicht einmal zur Zulässigkeit einer

solchen Anrechnung äusserte. Im den Beschwerdeführer betreffenden Anordnungsentscheid

des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2017 wird die Massnahme nicht unter

Anrechnung bereits erstandener Haft richterlich befristet. Folglich kommt die

Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zur Anwendung,

welche nach der dargelegten, ständigen Rechtsprechung erst mit dem

bezirksgerichtlichen Entscheid zu laufen begann.

2.6 Die in Art. 59

Abs. 4 Satz 1 StGB enthaltene Fünfjahresfrist läuft demnach seit dem

10. Mai 2017 und endet damit nicht vor dem 9. Mai 2022. Ob die Zeit

der Flucht hinzuzurechnen ist (so Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, Art. 59

StGB N. 130a), braucht vor diesem Hintergrund nicht entschieden zu werden;

so oder anders wäre das mit angeblichem Ablauf der Fünfjahresfrist begründete

Haftentlassungsgesuch als verfrüht abzuweisen.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Mit der

Vorinstanz und angesichts der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Weil sich das Beschwerdeverfahren zudem nicht von

vornherein als geradezu offensichtlich aussichtslos erweist, ist seinem Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die

ihm aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

3.3 Sind die

Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, so haben Private

überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Komplexität des Verfahrens lässt den Beizug einer Rechtsvertretung für

dieses Verfahren als erforderlich erscheinen. Folglich ist dem Beschwerdeführer

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters,

Rechtsanwalt B, zu bestellen. Nachdem dieser ausdrücklich auf die

Einreichung einer Zusammenstellung seines Zeitaufwands und seiner Auslagen

verzichtet hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen

festzusetzen (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Vorliegend

erscheint angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, des

begründeten vorinstanzlichen Entscheids und damit des beschränkten Aufwands

eine Entschädigung von Fr. 600.- als angemessen.

3.4 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 955.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen

Aufwand mit Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …