VB.2021.00700
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00700
13. Januar 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23367)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00700
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Haftentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht bestrafte A am 22. Oktober 2013 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren,
wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen
Strafvollzug erstanden waren, und ordnete eine ambulante Behandlung an, ohne
den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Nach Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe wurde A per 1. August 2016 in Sicherheitshaft gesetzt. Nachdem
die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben
worden war (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2016.00591 vom 3. Januar 2017),
ordnete das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 10. Mai 2017
nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen das Obergericht am 20. November 2017 und das
Bundesgericht am 22. Mai 2018 ab. Das Amt für Justizvollzug (JUV; heute:
Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) wies A mit Verfügung vom 26. Juli
2018 per 30. Juli 2018 ins Zentrum C ein.
B. Am 22. Mai
2019 entwich A aus dem Zentrum C. Nach rund dreimonatiger Flucht
verhaftete ihn die Stadtpolizei Zürich am 28. August 2019. Seit dem 8. April
2021 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in
Sicherheitshaft.
C. Der
damalige Rechtsvertreter von A ersuchte am 2. August 2021 um dessen
sofortige Entlassung, weil die stationäre Massnahme am 31. Juli 2021
abgelaufen sei. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies das JuWe dieses
Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz
und des Innern mit Verfügung vom 29. September 2021 ab, soweit sie darauf
eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Sie gewährte A die unentgeltliche
Verfahrensführung (Dispositiv-Ziffer II), nahm die Verfahrenskosten
einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III), sprach keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer IV) und gewährte die
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffer V).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 6. Oktober 2019 gelangte A, vertreten durch
Rechtsanwalt B, an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffern
I, II, III und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. September
2021.
aufzuheben, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und seit dem 1. August
2021.
pro Hafttag Fr. 300.- an Genugtuung auszurichten. Zudem ersuchte er
um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie eventualiter um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern verzichtete am 15. Oktober 2021 auf
Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am
21.
Oktober 2021 unter Verzicht auf weitere Stellungnahme den Antrag, die
Beschwerde abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte in ihrer
Stellungnahme vom 15. November 2021 um Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 22. November 2021 verzichtete Rechtsanwalt B namens A
auf eine weitere Stellungnahme und bat um Festsetzung seiner Entschädigung als
unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ermessen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Direktion der Justiz und des Innern zuständig.
1.2
Angesichts
der mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (unten E. 2.3)
eindeutigen Rechtslage kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG). Das Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2021 vom 18. August 2021,
wonach über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht
einzelrichterlich hätte geurteilt werden dürfen, ändert an dieser
Zuständigkeitsordnung nichts: Dort war die vorzeitige Aufhebung einer
stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zu beurteilen,
was gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen ''eine Angelegenheit mit
erheblicher Tragweite für die Rechtsstellung der betroffenen Person und/oder
für das öffentliche Sicherheitsinteresse'' darstellte, die von Vorkehren des
Vollzugsalltags zu unterscheiden sei, für die das Bundesgericht die
einzelrichterliche Zuständigkeit nicht beanstandete (E. 2.3).
Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme
in Streitfällen mit beschränkter Bedeutung, für deren Behandlung der kantonale
Gesetzgeber mit der einzelrichterlichen Zuständigkeit ein gestrafftes und
beschleunigtes Verfahren vorsieht, sind weiterhin einzelrichterlich zu
erledigen (vgl. E. 2.3). Die hier aufgeworfene Frage der korrekten
Fristberechnung ist eine Frage der Durchführung der Massnahme und betrifft
nicht deren (Weiter-)Bestand, materielle Berechtigung oder Erfolgsaussichten,
womit die Zuständigkeit der Einzelrichterin auch im Lichte der
bundesgerichtlichen Erwägungen gegeben ist.
1.3
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 lit. a des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.
Soweit der Beschwerdeführer also um Zusprechung einer Genugtuung für den aus
seiner Sicht zu Unrecht verbüssten Freiheitsentzug ersucht (Beschwerdeantrag
3), ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Das
Strafgericht kann nach Aufhebung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten
Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gestützt auf Art. 63b
Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des
Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGr, 23. Juli
2015, 6B_253/2015, E. 2.2.2). Das Bezirksgericht Zürich erachtete in
seinem Beschluss vom 10. Mai 2017 die Voraussetzungen für eine stationäre
Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB nach Verbüssung der Freiheitsstrafe als
erfüllt, weshalb es eine solche Massnahme nachträglich anordnete.
2.2
Der mit
der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Der
Beschwerdeführer rügt, die fünfjährige Massnahmedauer habe nicht erst am 10. Mai
2017, sondern bereits mit Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bzw.
mit dem Ablauf der Freiheitsstrafe am 31. Juli 2016 zu laufen begonnen.
Entsprechend sei die Maximaldauer der Massnahme schon seit dem 31. Juli
2021.
abgelaufen. Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft vertreten
hingegen die Auffassung, dass die Fünfjahresfrist frühestens am 9. Mai
2022.
ablaufe.
2.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4
Satz 1 StGB zu unterscheiden, ob die stationäre Massnahme aus der Freiheit
heraus angetreten wird oder sich die betroffene Person bereits in Haft
befindet. Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten,
beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1
StGB (bzw. eine allfällige richterlich festgesetzte, kürzere Frist) mit
dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme
nicht aus der Freiheit heraus angetreten – was der Regel entspricht –, ist für
den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheids abzustellen. Wenn bei einer nachträglichen Anordnung der
stationären therapeutischen Massnahme die Beschwerde gegen die erstinstanzliche
Dispositiv
Anordnung abgewiesen wurde, ist demnach das Datum des erstinstanzlichen
Gerichtsentscheids entscheidend (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit Verweis auf Art. 437
Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;
SR 312.0]; bestätigt in BGE 147 IV 205 E. 2.4). Die Frist gemäss Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB regelt nicht die absolute Höchstdauer der
Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die
Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3). Ab
dem Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme bejaht, ist dem Betroffenen die
Freiheit im Hinblick auf den Massnahmenvollzug entzogen (BGE 142 IV 105 E. 5.7).
Ein Abstellen auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids
wird dem Zweck gerecht, dass nach deren Anordnung mindestens alle fünf Jahre
ein gerichtlicher Entscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat
(BGE 145 IV 65 E. 2.6.2). Auch das Verwaltungsgericht stellte in seiner
Rechtsprechung für den entsprechenden Fristbeginn auf die Rechtskraft des
Entscheids ab, mit dem die Massnahme angeordnet worden war (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00355, E. 4.3 ff. unter Hinweis auf BGr, 6B_640/2015, E. 5.9,
publ. in: BGE 142 IV 105).
2.4 Nach der
dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Fristbeginn allein
darauf abzustellen, ob der Antritt der stationären Massnahme aus der Freiheit
erfolgt. Das Bundesgericht unterscheidet nicht danach, auf welcher
Rechtsgrundlage der betroffenen Person die Freiheit davor entzogen war. Tritt
eine Person die stationäre Massnahme nicht aus der Freiheit an, beginnt die
Frist nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB in jedem Fall
mit
dem Datum des erstinstanzlichen Anordnungsentscheids zu laufen. In keiner Konstellation,
auch nicht bei Antritt der Massnahme aus der Freiheit, geht das Bundesgericht
von einem Fristbeginn vor dem Datum des erstinstanzlichen Anordnungsentscheids
aus. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach seine vollzugsrechtliche
Sicherheitshaft nach dem 31. Juli 2016 ihre einzige Legitimation daraus
bezogen habe, dass später eine stationäre Massnahme angeordnet worden sei, ist
für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB demnach von
vornherein unbeachtlich. Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft setzt im Übrigen
nicht voraus, dass in der Folge tatsächlich eine Massnahme angeordnet wird,
sondern bloss, dass hierfür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (§ 22
Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
[StJVG; LS 331]). Inwiefern sich die vorliegende in rechtlich relevanter
Hinsicht von den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen unterscheiden
soll, ist nicht erkennbar.
2.5 Aus dem
Urteil des Bundesgerichts 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 (teilweise
publiziert in BGE 147 IV 205) folgt entgegen dem beschwerdeführerischen
Verständnis der dortigen Erwägungen nicht, dass die Fünfjahresfrist bereits vor
der erstinstanzlichen Anordnung der stationären Massnahme zu laufen begänne.
Dort war eine Verlängerung einer stationären Massnahme angefochten und hatte das
Bundesgericht zu beurteilen, ob der Verlängerungsentscheid verfrüht erfolgt
sei. Die dortige Massnahme war ursprünglich am 4. März 2019 für eine Dauer
von drei Jahren unter Anrechnung erstandener Sicherheitshaft von 490 Tagen
angeordnet worden. Das Bundesgericht erwog, dass die Massnahme damit im
Ergebnis bis zum 30. Oktober 2020 befristet worden sei und aufgrund der
Rechtskraft dieses Anordnungsentscheids nicht darauf zurückgekommen werden
könne (E. 2.5.3). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass das Bundesgericht
die Anrechnung erstandener Sicherheitshaft an die Dauer einer stationären
Massnahme forderte, zumal es sich dort nicht einmal zur Zulässigkeit einer
solchen Anrechnung äusserte. Im den Beschwerdeführer betreffenden Anordnungsentscheid
des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2017 wird die Massnahme nicht unter
Anrechnung bereits erstandener Haft richterlich befristet. Folglich kommt die
Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zur Anwendung,
welche nach der dargelegten, ständigen Rechtsprechung erst mit dem
bezirksgerichtlichen Entscheid zu laufen begann.
2.6 Die in Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB enthaltene Fünfjahresfrist läuft demnach seit dem
10. Mai 2017 und endet damit nicht vor dem 9. Mai 2022. Ob die Zeit
der Flucht hinzuzurechnen ist (so Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, Art. 59
StGB N. 130a), braucht vor diesem Hintergrund nicht entschieden zu werden;
so oder anders wäre das mit angeblichem Ablauf der Fünfjahresfrist begründete
Haftentlassungsgesuch als verfrüht abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Mit der
Vorinstanz und angesichts der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Weil sich das Beschwerdeverfahren zudem nicht von
vornherein als geradezu offensichtlich aussichtslos erweist, ist seinem Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die
ihm aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
3.3 Sind die
Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, so haben Private
überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Komplexität des Verfahrens lässt den Beizug einer Rechtsvertretung für
dieses Verfahren als erforderlich erscheinen. Folglich ist dem Beschwerdeführer
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters,
Rechtsanwalt B, zu bestellen. Nachdem dieser ausdrücklich auf die
Einreichung einer Zusammenstellung seines Zeitaufwands und seiner Auslagen
verzichtet hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen
festzusetzen (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Vorliegend
erscheint angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, des
begründeten vorinstanzlichen Entscheids und damit des beschränkten Aufwands
eine Entschädigung von Fr. 600.- als angemessen.
3.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 955.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen
Aufwand mit Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …