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Entscheid

VB.2021.00701

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00701

17. März 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23534)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00701

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich erklärte A, Vater

von C (geb. 2015), mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 im Wesentlichen für

berechtigt, mit C im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts wöchentlich während

vier Stunden Kontakt zu haben. Das begleitete Besuchsrecht wurde auf ein Jahr ab

dem ersten Besuch beschränkt. Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 erteilte

die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D der Stadt Zürich für die Weiterführung

der Besuchsbegleitung für C Kostengutsprache für die Zeit vom 1. Januar

2021 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 36'160.- für alle Kosten

der Besuchsbegleitung.

B. Auf das

dagegen von A gestellte Neubeurteilungsgesuch trat die Sozialbehörde der Stadt

Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 liess A gegen den Nichtein­tretensentscheid

der Sozialbehörde der Stadt Zürich Rekurs an den Bezirksrat Zürich führen.

Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. September 2021 ab.

III.

A. Dagegen

liess A am 6. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats sowie der Kostengutsprache beantragen. Allenfalls sei die

Kostengutsprache so abzuändern, dass sie nur bis zum 1. Februar 2021

gelten würde. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

B. Im

Hinblick auf den Wohnsitz von A im Ausland, welcher eine Kostenvorschusspflicht

zur Folge haben könne, setzte das Verwaltungsgericht diesem mit

Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2021 Frist an, um umfassend seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, ansonsten der

Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht zu betrachten sei. Nachdem A

innert erstreckter Frist Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

eingereicht hatte, sah das Verwaltungsgericht von der Leistung eines

Kostenvorschusses ab und setzte der Stadt Zürich und dem Bezirksrat Zürich am

11.

November 2021 Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung an.

C. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2021 auf eine

Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November

2021.

die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da sich

der Streitwert auf Fr. 36'160.- und somit auf über Fr. 20'000.-

beläuft, fällt die Streitigkeit in die

Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Streitgegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs des

Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der

Stadt Zürich zu Recht abgewiesen hat. Damit verbunden ist die Frage, ob der

Beschwerdeführer zur Rechtsmittelerhebung gegen die durch die Beschwerdegegnerin

gewährte Kostengutsprache legitimiert ist. Der Beschwerdeführer, dessen

Rechtsmittellegitimation von der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz

verneint wurde, ist legitimiert, sich vor Verwaltungsgericht gegen das

ergangene Nichteintreten, welches durch die Vorinstanz bestätigt wurde, zu

wehren und die Frage seiner Legitimation klären zu lassen (Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das

Neubeurteilungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei, weil nicht

erkennbar sei, inwiefern dieser durch die Verfügung der Zentrumsleitung

beschwert sein sollte. Insbesondere soweit der Beschwerdeführer geltend mache,

dass seit dem 2. Februar 2021 keine begleiteten Besuche mehr stattfinden

würden, werden auch keine solchen Kosten mehr durch die Beschwerdegegnerin

übernommen.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme der

Vorinstanz, die Besuche hätten seit dem 2. Februar 2021 nicht mehr

stattgefunden, aktenwidrig sei. Die Besuche hätten weiterhin stattgefunden, und

zwar ohne rechtliche Grundlage und Anordnung der KESB, weil diese nur bis zum 2. Februar

2021.

ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet habe. Deshalb sei die

Kostengutsprache in ungerechtfertigter Weise und grundlos erfolgt. Seine

Beschwer würde sich daraus ergeben, dass er von der Beschwerdegegnerin

aufgefordert worden sei, seine finanzielle Situation offenzulegen, damit eine

allfällige Kostenbeteiligung seinerseits an den begleiteten Besuchen geprüft

werden könne.

3.

3.1

Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch

die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den

zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und

in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.

Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer

einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in

relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht

im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der

angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder

ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur

Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die

Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind

(Bertschi, § 21 N. 9 und 41). Davon sind die formellen

Verfügungsadressaten zu unterscheiden: Diese erhalten die Verfügung zwar

zugestellt, darin werden allerdings nicht ihre Rechte und Pflichten geordnet,

weshalb sie zur Anfechtung eines selbständigen, eigenen Rechtschutzinteresses

bedürfen (vgl. BGr, 24. Dezember 2009, 9C_918/2009, E. 4.3.1; BVGr,

27.

April 2010, B-2977/2007, E. 4.5).

3.2

Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mitteilungssatz

des Beschlusses aufgeführt ist, lässt sich seine Position als (materieller)

Verfügungsadressat noch nicht ableiten. Materielle Adressatin der Verfügung ist

die Tochter; ihrem Konto der wirtschaftlichen Hilfe werden die

Kostenbeteiligungen belastet. Die angefochtene Verfügung regelt direkt keine

Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers und er ist somit nicht materieller

Adressat. Der Beschwerdeführer macht dann auch zu Recht nicht geltend, dass mit

der angefochtenen Verfügung ein begleitetes Besuchsrecht zwischen ihm und

seiner Tochter formell angeordnet worden sei; die angefochtene Verfügung regelt

nur die Art und den Umfang der Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen möchte, das Besuchsrecht erfolge zu

Unrecht begleitet und seine Rechte würden dadurch eingeschränkt, so hat er sich

dazu an die für die Regelung der Kinderbelange zuständigen Behörden zu wenden.

3.3

Der

Beschwerdeführer übt gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge über C aus.

Die elterliche Sorge wurde mit der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen und der

Ernennung des Beistands nicht eingeschränkt. Als Inhaber der elterlichen Sorge

wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich ermächtigt, sowohl in eigenem als auch

im Namen des minderjährigen Kindes ein Rechtsmittel zu erheben. Die Ausübung

der elterlichen Sorge findet im Rahmen der pflichtgemässen Wahrnehmung der

Kindeswohlinteressen statt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Heinz

Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen

Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317

ZGB, Bern 2016, Art. 304 N. 64). Der Beschwerdeführer bringt aber

nicht vor, dass er im Namen oder im Interesse seiner Tochter im Rahmen der

Ausübung der elterlichen Sorge das Rechtsmittel ergriffen habe, sondern er macht

hauptsächlich sein eigenes Interesse daran geltend, nicht mit einer Forderung

seitens der Beschwerdegegnerin konfrontiert zu werden. Ohnehin erfolgt die

Vertretung des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich durch

beide Elternteile. Zwar können gutgläubige Dritte unter Umständen davon

ausgehen, dass ein allein handelnder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen

handelt (Art. 304 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB];

Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 304 N. 51 f.), wobei vorliegend

aber keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Mutter der Rechtsmittelerhebung im

Namen der Tochter zugestimmt hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sie

eben gerade nicht zugestimmt hätte, scheint sie doch ein Interesse an der

reibungslosen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts, wozu eine

Kostengutsprache notwendig war, zu haben. Deshalb ist im Folgenden die eigene

Betroffenheit des Beschwerdeführers in schutzwürdigen Interessen zu prüfen.

3.4

Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer weder Kosten

noch nahm sie ihn sonstwie in die Pflicht. Die Festsetzung eines allfälligen

Kosten- bzw. Elternbeitrags müsste insofern mit separater Verfügung festgelegt

werden. Wäre die Kostenbeteiligung der Gemeinde als Erfüllung der elterlichen

Unterhaltspflicht zu betrachten, so käme gegenüber dem nicht mit der Tochter im

selben Haushalt lebenden Beschwerdeführer nur die Geltendmachung mittels

Zivilklage in Betracht (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5;

vgl. VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.2 ff.). Weder eine

drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage noch die Aussicht darauf, dass ein Verwaltungsverfahren auf die betroffene Person zukommt,

löst eine unmittelbare Betroffenheit aus (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.1;

vgl. auch VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00598, E. 3.1 und 3.3; Bertschi,

§ 21 N. 17 und N. 79 ff.). Würden vom Beschwerdeführer

entsprechende Kosten- bzw. Elternbeiträge eingefordert, so könnte er seine

Argumente in diesem Verfahren einbringen, soweit diese sich nicht gegen die

Rechtmässigkeit einer rechtskräftig angeordneten Kindesschutzmassnahme richteten

(BGE 135 V 134 E. 4.3; siehe auch oben, E. 3.2). Dasselbe gilt auch

für die zivilrechtliche Unterhaltsklage, in welcher vorgebracht werden kann,

eine Ausgabe gehöre nicht zum gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2

und 285 Abs. 1 ZGB; vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5.1).

3.5

Damit ist

die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers

ausgegangen, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar

2021.

zu erheben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und sie ist

abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens

nicht anzupassen.

4.2

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

4.3.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen

die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

4.3.2

Mit Blick auf die gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach

den Eltern in solchen Fällen das schutzwürdige Interesse, ein Rechtsmittel in

eigenem Namen zu erheben, regelmässig abgesprochen wird (vgl. insbesondere VGr,

7.

Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2), erscheint die Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aus demselben Grund wies die Vorinstanz das

entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zu Recht ab.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …