VB.2021.00701
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00701
17. März 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00701
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich erklärte A, Vater
von C (geb. 2015), mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 im Wesentlichen für
berechtigt, mit C im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts wöchentlich während
vier Stunden Kontakt zu haben. Das begleitete Besuchsrecht wurde auf ein Jahr ab
dem ersten Besuch beschränkt. Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 erteilte
die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D der Stadt Zürich für die Weiterführung
der Besuchsbegleitung für C Kostengutsprache für die Zeit vom 1. Januar
2021 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 36'160.- für alle Kosten
der Besuchsbegleitung.
B. Auf das
dagegen von A gestellte Neubeurteilungsgesuch trat die Sozialbehörde der Stadt
Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 liess A gegen den Nichteintretensentscheid
der Sozialbehörde der Stadt Zürich Rekurs an den Bezirksrat Zürich führen.
Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. September 2021 ab.
III.
A. Dagegen
liess A am 6. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats sowie der Kostengutsprache beantragen. Allenfalls sei die
Kostengutsprache so abzuändern, dass sie nur bis zum 1. Februar 2021
gelten würde. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
B. Im
Hinblick auf den Wohnsitz von A im Ausland, welcher eine Kostenvorschusspflicht
zur Folge haben könne, setzte das Verwaltungsgericht diesem mit
Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2021 Frist an, um umfassend seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, ansonsten der
Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht zu betrachten sei. Nachdem A
innert erstreckter Frist Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
eingereicht hatte, sah das Verwaltungsgericht von der Leistung eines
Kostenvorschusses ab und setzte der Stadt Zürich und dem Bezirksrat Zürich am
11.
November 2021 Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung an.
C. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2021 auf eine
Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November
2021.
die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da sich
der Streitwert auf Fr. 36'160.- und somit auf über Fr. 20'000.-
beläuft, fällt die Streitigkeit in die
Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs des
Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der
Stadt Zürich zu Recht abgewiesen hat. Damit verbunden ist die Frage, ob der
Beschwerdeführer zur Rechtsmittelerhebung gegen die durch die Beschwerdegegnerin
gewährte Kostengutsprache legitimiert ist. Der Beschwerdeführer, dessen
Rechtsmittellegitimation von der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz
verneint wurde, ist legitimiert, sich vor Verwaltungsgericht gegen das
ergangene Nichteintreten, welches durch die Vorinstanz bestätigt wurde, zu
wehren und die Frage seiner Legitimation klären zu lassen (Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
2.
2.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Neubeurteilungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei, weil nicht
erkennbar sei, inwiefern dieser durch die Verfügung der Zentrumsleitung
beschwert sein sollte. Insbesondere soweit der Beschwerdeführer geltend mache,
dass seit dem 2. Februar 2021 keine begleiteten Besuche mehr stattfinden
würden, werden auch keine solchen Kosten mehr durch die Beschwerdegegnerin
übernommen.
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme der
Vorinstanz, die Besuche hätten seit dem 2. Februar 2021 nicht mehr
stattgefunden, aktenwidrig sei. Die Besuche hätten weiterhin stattgefunden, und
zwar ohne rechtliche Grundlage und Anordnung der KESB, weil diese nur bis zum 2. Februar
2021.
ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet habe. Deshalb sei die
Kostengutsprache in ungerechtfertigter Weise und grundlos erfolgt. Seine
Beschwer würde sich daraus ergeben, dass er von der Beschwerdegegnerin
aufgefordert worden sei, seine finanzielle Situation offenzulegen, damit eine
allfällige Kostenbeteiligung seinerseits an den begleiteten Besuchen geprüft
werden könne.
3.
3.1
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch
die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den
zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in
relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht
im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der
angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder
ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur
Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die
Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind
(Bertschi, § 21 N. 9 und 41). Davon sind die formellen
Verfügungsadressaten zu unterscheiden: Diese erhalten die Verfügung zwar
zugestellt, darin werden allerdings nicht ihre Rechte und Pflichten geordnet,
weshalb sie zur Anfechtung eines selbständigen, eigenen Rechtschutzinteresses
bedürfen (vgl. BGr, 24. Dezember 2009, 9C_918/2009, E. 4.3.1; BVGr,
27.
April 2010, B-2977/2007, E. 4.5).
3.2
Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mitteilungssatz
des Beschlusses aufgeführt ist, lässt sich seine Position als (materieller)
Verfügungsadressat noch nicht ableiten. Materielle Adressatin der Verfügung ist
die Tochter; ihrem Konto der wirtschaftlichen Hilfe werden die
Kostenbeteiligungen belastet. Die angefochtene Verfügung regelt direkt keine
Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers und er ist somit nicht materieller
Adressat. Der Beschwerdeführer macht dann auch zu Recht nicht geltend, dass mit
der angefochtenen Verfügung ein begleitetes Besuchsrecht zwischen ihm und
seiner Tochter formell angeordnet worden sei; die angefochtene Verfügung regelt
nur die Art und den Umfang der Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen möchte, das Besuchsrecht erfolge zu
Unrecht begleitet und seine Rechte würden dadurch eingeschränkt, so hat er sich
dazu an die für die Regelung der Kinderbelange zuständigen Behörden zu wenden.
3.3
Der
Beschwerdeführer übt gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge über C aus.
Die elterliche Sorge wurde mit der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen und der
Ernennung des Beistands nicht eingeschränkt. Als Inhaber der elterlichen Sorge
wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich ermächtigt, sowohl in eigenem als auch
im Namen des minderjährigen Kindes ein Rechtsmittel zu erheben. Die Ausübung
der elterlichen Sorge findet im Rahmen der pflichtgemässen Wahrnehmung der
Kindeswohlinteressen statt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Heinz
Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317
ZGB, Bern 2016, Art. 304 N. 64). Der Beschwerdeführer bringt aber
nicht vor, dass er im Namen oder im Interesse seiner Tochter im Rahmen der
Ausübung der elterlichen Sorge das Rechtsmittel ergriffen habe, sondern er macht
hauptsächlich sein eigenes Interesse daran geltend, nicht mit einer Forderung
seitens der Beschwerdegegnerin konfrontiert zu werden. Ohnehin erfolgt die
Vertretung des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich durch
beide Elternteile. Zwar können gutgläubige Dritte unter Umständen davon
ausgehen, dass ein allein handelnder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen
handelt (Art. 304 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB];
Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 304 N. 51 f.), wobei vorliegend
aber keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Mutter der Rechtsmittelerhebung im
Namen der Tochter zugestimmt hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sie
eben gerade nicht zugestimmt hätte, scheint sie doch ein Interesse an der
reibungslosen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts, wozu eine
Kostengutsprache notwendig war, zu haben. Deshalb ist im Folgenden die eigene
Betroffenheit des Beschwerdeführers in schutzwürdigen Interessen zu prüfen.
3.4
Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer weder Kosten
noch nahm sie ihn sonstwie in die Pflicht. Die Festsetzung eines allfälligen
Kosten- bzw. Elternbeitrags müsste insofern mit separater Verfügung festgelegt
werden. Wäre die Kostenbeteiligung der Gemeinde als Erfüllung der elterlichen
Unterhaltspflicht zu betrachten, so käme gegenüber dem nicht mit der Tochter im
selben Haushalt lebenden Beschwerdeführer nur die Geltendmachung mittels
Zivilklage in Betracht (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5;
vgl. VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.2 ff.). Weder eine
drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage noch die Aussicht darauf, dass ein Verwaltungsverfahren auf die betroffene Person zukommt,
löst eine unmittelbare Betroffenheit aus (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.1;
vgl. auch VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00598, E. 3.1 und 3.3; Bertschi,
§ 21 N. 17 und N. 79 ff.). Würden vom Beschwerdeführer
entsprechende Kosten- bzw. Elternbeiträge eingefordert, so könnte er seine
Argumente in diesem Verfahren einbringen, soweit diese sich nicht gegen die
Rechtmässigkeit einer rechtskräftig angeordneten Kindesschutzmassnahme richteten
(BGE 135 V 134 E. 4.3; siehe auch oben, E. 3.2). Dasselbe gilt auch
für die zivilrechtliche Unterhaltsklage, in welcher vorgebracht werden kann,
eine Ausgabe gehöre nicht zum gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2
und 285 Abs. 1 ZGB; vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5.1).
3.5
Damit ist
die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers
ausgegangen, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar
2021.
zu erheben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und sie ist
abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht anzupassen.
4.2
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.3.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
4.3.2
Mit Blick auf die gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach
den Eltern in solchen Fällen das schutzwürdige Interesse, ein Rechtsmittel in
eigenem Namen zu erheben, regelmässig abgesprochen wird (vgl. insbesondere VGr,
7.
Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2), erscheint die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aus demselben Grund wies die Vorinstanz das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zu Recht ab.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …