VB.2021.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00703
17. März 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23530)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00703
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste
im Juli 2003 in die Schweiz ein und bekam nach der Heirat mit einer Schweizerin
eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im
August 2006 verstarb seine Ehegattin, worauf A am 20. Juli 2008 in seiner
Heimat die am 4. Juni 1977 geborene Landsfrau C heiratete. Das Paar hat
drei Kinder, die Tochter D (geboren 2009) und die Söhne E (geboren 2010) und F
(geboren 2012). Im August 2014 erhielt A die Niederlassungsbewilligung; im
September 2021 wurde er eingebürgert.
Bereits am 20. Juli 2020 hatte A das Migrationsamt
des Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und seiner drei
Kinder in die Schweiz ersucht. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 22. April 2021 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. September
2021.
ab.
III.
A liess am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2021 aufzuheben und C,
D, E und F je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache
zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
21.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Gleiches gilt für ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wobei hier noch weitere sachliche
Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 43 Abs. 1 AIG).
Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf
Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1);
Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).
Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern
mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47
Abs. 3 lit. a AIG), bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung
der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel
löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt
worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber
abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut
um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und
daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss sowohl das
erste Gesuch wie auch das spätere Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist
eingereicht worden sein (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019,
E. 5.1 mit Hinweisen).
Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG).
2.2
Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der
Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl.
Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020,
2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass
das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar.
So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts
legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche
Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was
die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft,
ist sie regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr
erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend
gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben
ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2
mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit
Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).
Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von
Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden
Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des
Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020,
2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 – 21. September
2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen]; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).
2.3
Die
fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers begann mit der
Eheschliessung am 20. Juli 2008 und endete am 20. Juli 2013. Für den
Beginn der – mit Blick auf ihr Alter bei Gesuchseinreichung – gleich langen
Nachzugsfristen der Kinder ist auf deren jeweiliges Geburtsdatum abzustellen;
Fristablauf war entsprechend in den Jahren 2014 (D), 2015 (E) und 2017 (F). Bei
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der späteren Einbürgerung des
Beschwerdeführers begannen die genannten Fristen nicht erneut zu laufen, da er
zuvor nicht um Nachzug seiner Ehefrau und/oder der gemeinsamen Kinder nachgesucht
hatte. Dies hat ungeachtet der Erfolgsaussichten eines früheren Nachzugsgesuchs
bzw. früherer Nachzugsgesuche zu gelten. Selbst wenn ein innert Frist
gestelltes Nachzugsgesuch nämlich etwa infolge einer ungenügenden Einkommenssituation
hätte abgewiesen werden müssen, hätte dies nach der Praxis des Bundesgerichts
keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019,
2C_555/2019, E. 5.3 mit Hinweisen, wonach es die gesuchstellende Person
selber zu verantworten habe, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen
vorliegen würden).
Die ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist war somit vorliegend
bei Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs sowohl betreffs der Ehefrau
des Beschwerdeführers als auch seiner drei Kinder längst abgelaufen, was auch
der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, ihm sei ein
früherer Familiennachzug aufgrund privater und finanzieller Gründe nicht
möglich gewesen, was im Rahmen der mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK
anzustellenden Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen sei. Insgesamt
überwiege sein als gewichtig einzustufendes Interesse am beantragten Nachzug
folglich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Beschränkung des
Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung.
2.4
Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem
Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,
dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)
Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das
der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende
legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt
nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen,
die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und
keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug
zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021,
2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann für den
Ehegattennachzug unter Umständen dann ein wichtiger Grund im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, wenn ein Ehepartner im Herkunftsland
bleiben musste, um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft
nach einer Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere
durch andere Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (vgl. BGr,
11.
März 2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019,
2C_214/2019, E. 3.3). Beim Nachzug von Kindern wiederum wird das Vorliegen
eines wichtigen Grunds praxisgemäss bejaht, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine
sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 22. Februar
2021, 2C_493/2020, E. 2.5.2, wonach nicht darauf abzustellen sei, ob
alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlten; ferner
BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3, und 12. November
2019, 2C_555/2019, E. 6.1 [jeweils mit Hinweisen]).
Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen
Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,
E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).
2.5
Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zu den Gründen der verspäteten
Gesuchseinreichung geltend, vor der Stellung des streitgegenständlichen
Familiennachzugsgesuchs nicht über genügend finanzielle Mittel für den
Unterhalt der gesamten Familie verfügt zu haben. Ausserdem sei seine Tochter
aus einer früheren Beziehung psychisch krank gewesen und habe er ihre Pflege
und Betreuung übernehmen müssen, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei,
nebenbei den Familiennachzug zu organisieren. Zu guter Letzt sei seine Ehefrau
mit der Erziehung seiner drei Kinder in Pakistan überfordert.
Unterlagen, welche geeignet wären, seine Vorbringen zu
belegen, reicht der Beschwerdeführer indes keine ein. So finden sich namentlich
keine Belege in den Akten zur behaupteten jahrelangen Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit seiner ältesten Tochter, welche – den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge – inzwischen nicht nur wieder "vollends
gesund" sein soll, sondern auch (in Pakistan) verheiratet und Mutter
zweier Kinder. Stattdessen fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass die älteste
Tochter des Beschwerdeführers in den Gesuchsunterlagen zunächst nur insofern
Erwähnung findet, als der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den
Beschwerdegegner vom 22. Mai 2020 darauf hinwies, dass sie ihn im Jahr
2010.
für einen Monat besucht habe und danach fristgerecht wieder ausgereist sei.
Zum Beleg dieser Aussage reichte er dem Beschwerdegegner ein Schreiben des
Bundesamts für Migration vom 25. August 2010 ein, wonach seiner Tochter
ein Einreisevisum erteilt werde für einen bewilligten Aufenthalt von 30 Tagen.
In einer nächsten Eingabe an den Beschwerdegegner vom 14. August 2020
brachte der Beschwerdeführer dann erstmals vor, dass seine älteste Tochter
unter sehr schweren Depressionen gelitten und seine Ehefrau "die ganze
Betreuung und Pflege" der heute 30-Jährigen übernommen habe. Der miteingereichten
Bestätigung seiner langjährigen Vermieter (Untermietverhältnis) lässt sich
einzig entnehmen, dass sie (die Vermieter) an der Hochzeit der ältesten Tochter
des Beschwerdeführers in deren Heimat teilgenommen hätten. Insofern erscheint
wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, er sei durch die
Pflege und Betreuung der Tochter jahrelang "sowohl emotional als auch
zeitlich absorbiert" gewesen.
Gezweifelt werden kann auch an der Glaubhaftigkeit der
Aussage, C sei heute mit der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder überfordert,
zumal sie – den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls noch im
erstinstanzlichen Verfahren zufolge – bis vor Kurzem zusätzlich auch noch die
intensive Pflege und Betreuung der ältesten Tochter des Beschwerdeführers
übernommen haben soll. Dass C aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
wäre, ihre Kinder weiterhin allein bzw. mithilfe der in der Heimat lebenden
Familie zu betreuen und zu erziehen, wird nicht geltend gemacht.
Was wiederum den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt,
der Familiennachzug sei ihm zuvor "rechtlich" nicht möglich gewesen,
weil er vor seiner Festanstellung im Jahr 2017 einen zu geringen Verdienst
gehabt habe, kann dieser zwar grundsätzlich bei der Beurteilung der wichtigen
familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; die
schlechten Erfolgsaussichten eines früheren Gesuchs stellen jedoch – für sich
allein genommen – noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um
Familiennachzug gutzuheissen (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1
– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6 – 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 3.2; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495,
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Andere wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG aber werden seitens des Beschwerdeführers nicht
vorgebracht.
2.6
Der Beschwerdeführer
belässt es stattdessen bei der allgemeinen Rüge, seine privaten Interessen bzw.
die Interessen seiner Familie würden bei der Prüfung der Voraussetzungen für
einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG, wie sie
hier vorgenommen wird bzw. von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, zu wenig
berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers.
Danach ist – wie aufgezeigt – eine sämtlichen Umständen des Einzelfalls
Rechnung tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht
vorzunehmen, wenn keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47
Abs. 4 AIG anerkannt werden; vielmehr erfolgt die Interessenabwägung
weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten
wichtigen Gründe (vgl. auch BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2;
ferner VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.2, wonach die Zusammenführung
der Gesamtfamilie nach dem Willen des Gesetzgebers für sich genommen keinen
hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden
vermöchte).
Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht substanziiert, die
Beziehung zur Familie nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über
die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon
auszugehen, dass seine Ehefrau wie bisher mit den Kindern in Pakistan bleiben
und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Zwar ist dem
Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass namentlich seine Kinder ein
schützenswertes Interesse daran haben, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können; der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten
lassen, den Vater-Kind-Kontakt – wie auch jenen zwischen den Eheleuten – bisher
auf Besuche und gegebenenfalls Austauschmöglichkeiten über die modernen
Kommunikationsmittel beschränkt zu haben. Kommt hinzu, dass die Kinder des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im August 2020 bereits
11-, (knapp) 10- bzw. 8-jährig waren und sich bislang erst einmal zu
Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hatten. Sie haben ihr gesamtes
bisheriges Leben getrennt vom Vater in Pakistan verbracht, wurden im Heimatland
sozialisiert und verfügen dort über ihre gewohnte Umgebung mit einem
bestehenden Beziehungsnetz. Dass die drei über Kenntnisse in der deutschen
Sprache verfügten, wird nicht dargetan. Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist deshalb
ebenso zu berücksichtigen, dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz
von erheblichen Integrationsschwierigkeiten betroffen sein dürften.
Dispositiv
2.7 Demnach
liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG für das verspätete Nachzugsgesuch vor und erscheint der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt.
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, dass die
Verweigerung des Familiennachzugs der Praxis des Beschwerdegegners in ähnlichen
Fällen widerspreche. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der
blosse Hinweis auf einen Fall, bei welchem nach Ansicht des Beschwerdeführers
die tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente nicht von denjenigen im vorliegenden
Verfahren abweichen sollen, genügt jedenfalls nicht, eine ständige
entsprechende Praxis der kantonalen Verwaltung substanziiert darzutun (vgl. BGr,
27. Februar 2015, 1C_444/2014, E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch etwa
BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …