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Entscheid

VB.2021.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00703

17. März 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23530)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00703

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste

im Juli 2003 in die Schweiz ein und bekam nach der Heirat mit einer Schweizerin

eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im

August 2006 verstarb seine Ehegattin, worauf A am 20. Juli 2008 in seiner

Heimat die am 4. Juni 1977 geborene Landsfrau C heiratete. Das Paar hat

drei Kinder, die Tochter D (geboren 2009) und die Söhne E (geboren 2010) und F

(geboren 2012). Im August 2014 erhielt A die Niederlassungsbewilligung; im

September 2021 wurde er eingebürgert.

Bereits am 20. Juli 2020 hatte A das Migrationsamt

des Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und seiner drei

Kinder in die Schweiz ersucht. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit

Verfügung vom 22. April 2021 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. September

2021.

ab.

III.

A liess am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2021 aufzuheben und C,

D, E und F je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache

zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom

21.

Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und

ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Gleiches gilt für ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wobei hier noch weitere sachliche

Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 43 Abs. 1 AIG).

Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf

Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1);

Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).

Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern

mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47

Abs. 3 lit. a AIG), bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung

der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel

löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt

worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber

abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut

um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und

daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss sowohl das

erste Gesuch wie auch das spätere Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist

eingereicht worden sein (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019,

E. 5.1 mit Hinweisen).

Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt,

wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG).

2.2

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der

Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl.

Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020,

2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass

das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar.

So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts

legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche

Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was

die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft,

ist sie regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr

erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend

gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben

ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK

nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2

mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit

Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von

Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden

Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des

Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020,

2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 – 21. September

2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen]; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).

2.3

Die

fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers begann mit der

Eheschliessung am 20. Juli 2008 und endete am 20. Juli 2013. Für den

Beginn der – mit Blick auf ihr Alter bei Gesuchseinreichung – gleich langen

Nachzugsfristen der Kinder ist auf deren jeweiliges Geburtsdatum abzustellen;

Fristablauf war entsprechend in den Jahren 2014 (D), 2015 (E) und 2017 (F). Bei

der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der späteren Einbürgerung des

Beschwerdeführers begannen die genannten Fristen nicht erneut zu laufen, da er

zuvor nicht um Nachzug seiner Ehefrau und/oder der gemeinsamen Kinder nachgesucht

hatte. Dies hat ungeachtet der Erfolgsaussichten eines früheren Nachzugsgesuchs

bzw. früherer Nachzugsgesuche zu gelten. Selbst wenn ein innert Frist

gestelltes Nachzugsgesuch nämlich etwa infolge einer ungenügenden Einkommenssituation

hätte abgewiesen werden müssen, hätte dies nach der Praxis des Bundesgerichts

keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019,

2C_555/2019, E. 5.3 mit Hinweisen, wonach es die gesuchstellende Person

selber zu verantworten habe, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen

vorliegen würden).

Die ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist war somit vorliegend

bei Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs sowohl betreffs der Ehefrau

des Beschwerdeführers als auch seiner drei Kinder längst abgelaufen, was auch

der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, ihm sei ein

früherer Familiennachzug aufgrund privater und finanzieller Gründe nicht

möglich gewesen, was im Rahmen der mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK

anzustellenden Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen sei. Insgesamt

überwiege sein als gewichtig einzustufendes Interesse am beantragten Nachzug

folglich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Beschränkung des

Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung.

2.4

Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem

Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,

dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)

Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das

der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende

legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt

nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen,

die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und

keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug

zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021,

2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann für den

Ehegattennachzug unter Umständen dann ein wichtiger Grund im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, wenn ein Ehepartner im Herkunftsland

bleiben musste, um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft

nach einer Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere

durch andere Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (vgl. BGr,

11.

März 2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019,

2C_214/2019, E. 3.3). Beim Nachzug von Kindern wiederum wird das Vorliegen

eines wichtigen Grunds praxisgemäss bejaht, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine

sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 22. Februar

2021, 2C_493/2020, E. 2.5.2, wonach nicht darauf abzustellen sei, ob

alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlten; ferner

BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3, und 12. November

2019, 2C_555/2019, E. 6.1 [jeweils mit Hinweisen]).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen

Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern

auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,

E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017,

2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

2.5

Der

Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zu den Gründen der verspäteten

Gesuchseinreichung geltend, vor der Stellung des streitgegenständlichen

Familiennachzugsgesuchs nicht über genügend finanzielle Mittel für den

Unterhalt der gesamten Familie verfügt zu haben. Ausserdem sei seine Tochter

aus einer früheren Beziehung psychisch krank gewesen und habe er ihre Pflege

und Betreuung übernehmen müssen, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei,

nebenbei den Familiennachzug zu organisieren. Zu guter Letzt sei seine Ehefrau

mit der Erziehung seiner drei Kinder in Pakistan überfordert.

Unterlagen, welche geeignet wären, seine Vorbringen zu

belegen, reicht der Beschwerdeführer indes keine ein. So finden sich namentlich

keine Belege in den Akten zur behaupteten jahrelangen Pflege- und

Betreuungsbedürftigkeit seiner ältesten Tochter, welche – den Angaben des

Beschwerdeführers zufolge – inzwischen nicht nur wieder "vollends

gesund" sein soll, sondern auch (in Pakistan) verheiratet und Mutter

zweier Kinder. Stattdessen fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass die älteste

Tochter des Beschwerdeführers in den Gesuchsunterlagen zunächst nur insofern

Erwähnung findet, als der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den

Beschwerdegegner vom 22. Mai 2020 darauf hinwies, dass sie ihn im Jahr

2010.

für einen Monat besucht habe und danach fristgerecht wieder ausgereist sei.

Zum Beleg dieser Aussage reichte er dem Beschwerdegegner ein Schreiben des

Bundesamts für Migration vom 25. August 2010 ein, wonach seiner Tochter

ein Einreisevisum erteilt werde für einen bewilligten Aufenthalt von 30 Tagen.

In einer nächsten Eingabe an den Beschwerdegegner vom 14. August 2020

brachte der Beschwerdeführer dann erstmals vor, dass seine älteste Tochter

unter sehr schweren Depressionen gelitten und seine Ehefrau "die ganze

Betreuung und Pflege" der heute 30-Jährigen übernommen habe. Der miteingereichten

Bestätigung seiner langjährigen Vermieter (Untermietverhältnis) lässt sich

einzig entnehmen, dass sie (die Vermieter) an der Hochzeit der ältesten Tochter

des Beschwerdeführers in deren Heimat teilgenommen hätten. Insofern erscheint

wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, er sei durch die

Pflege und Betreuung der Tochter jahrelang "sowohl emotional als auch

zeitlich absorbiert" gewesen.

Gezweifelt werden kann auch an der Glaubhaftigkeit der

Aussage, C sei heute mit der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder überfordert,

zumal sie – den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls noch im

erstinstanzlichen Verfahren zufolge – bis vor Kurzem zusätzlich auch noch die

intensive Pflege und Betreuung der ältesten Tochter des Beschwerdeführers

übernommen haben soll. Dass C aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage

wäre, ihre Kinder weiterhin allein bzw. mithilfe der in der Heimat lebenden

Familie zu betreuen und zu erziehen, wird nicht geltend gemacht.

Was wiederum den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt,

der Familiennachzug sei ihm zuvor "rechtlich" nicht möglich gewesen,

weil er vor seiner Festanstellung im Jahr 2017 einen zu geringen Verdienst

gehabt habe, kann dieser zwar grundsätzlich bei der Beurteilung der wichtigen

familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; die

schlechten Erfolgsaussichten eines früheren Gesuchs stellen jedoch – für sich

allein genommen – noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um

Familiennachzug gutzuheissen (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1

– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6 – 25. August 2016,

2C_363/2016, E. 3.2; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495,

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Andere wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG aber werden seitens des Beschwerdeführers nicht

vorgebracht.

2.6

Der Beschwerdeführer

belässt es stattdessen bei der allgemeinen Rüge, seine privaten Interessen bzw.

die Interessen seiner Familie würden bei der Prüfung der Voraussetzungen für

einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG, wie sie

hier vorgenommen wird bzw. von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, zu wenig

berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers.

Danach ist – wie aufgezeigt – eine sämtlichen Umständen des Einzelfalls

Rechnung tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht

vorzunehmen, wenn keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47

Abs. 4 AIG anerkannt werden; vielmehr erfolgt die Interessenabwägung

weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten

wichtigen Gründe (vgl. auch BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2;

ferner VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.2, wonach die Zusammenführung

der Gesamtfamilie nach dem Willen des Gesetzgebers für sich genommen keinen

hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden

vermöchte).

Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht substanziiert, die

Beziehung zur Familie nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über

die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon

auszugehen, dass seine Ehefrau wie bisher mit den Kindern in Pakistan bleiben

und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Zwar ist dem

Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass namentlich seine Kinder ein

schützenswertes Interesse daran haben, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen

aufwachsen zu können; der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten

lassen, den Vater-Kind-Kontakt – wie auch jenen zwischen den Eheleuten – bisher

auf Besuche und gegebenenfalls Austauschmöglichkeiten über die modernen

Kommunikationsmittel beschränkt zu haben. Kommt hinzu, dass die Kinder des

Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im August 2020 bereits

11-, (knapp) 10- bzw. 8-jährig waren und sich bislang erst einmal zu

Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hatten. Sie haben ihr gesamtes

bisheriges Leben getrennt vom Vater in Pakistan verbracht, wurden im Heimatland

sozialisiert und verfügen dort über ihre gewohnte Umgebung mit einem

bestehenden Beziehungsnetz. Dass die drei über Kenntnisse in der deutschen

Sprache verfügten, wird nicht dargetan. Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist deshalb

ebenso zu berücksichtigen, dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz

von erheblichen Integrationsschwierigkeiten betroffen sein dürften.

Dispositiv

2.7 Demnach

liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG für das verspätete Nachzugsgesuch vor und erscheint der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt.

3.

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, dass die

Verweigerung des Familiennachzugs der Praxis des Beschwerdegegners in ähnlichen

Fällen widerspreche. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der

blosse Hinweis auf einen Fall, bei welchem nach Ansicht des Beschwerdeführers

die tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente nicht von denjenigen im vorliegenden

Verfahren abweichen sollen, genügt jedenfalls nicht, eine ständige

entsprechende Praxis der kantonalen Verwaltung substanziiert darzutun (vgl. BGr,

27. Februar 2015, 1C_444/2014, E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch etwa

BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2

VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …