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Entscheid

VB.2021.00704

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00704

1. Dezember 2021Deutsch20 min

(URT.2021.23251)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00704

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich

vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1985 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am

5. März 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 18. März 2013 den

Schweizer Bürger E ehelichte und eine in der Folge wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Am 7. April 2016 liess sie sich

von ihrem Schweizer Ehemann scheiden.

Danach war A mit dem 1972 geborenen kosovarischen

Staatsangehörigen F liiert, mit welchem sie die 2016 geborenen Zwillinge B und C

zeugte und welchen sie am 18. Mai 2017 heiratete.

Der seit 25 Jahren in der Schweiz lebende und im Kanton H

niedergelassene F weist diverse Vorstrafen wegen (Einbruch-)Diebstahls,

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- und

Betäubungsmitteldelikten auf. Aus einem Strafregisterauszug vom 15. August

2016 sind mehrere Geldstrafen von insgesamt 250 Tagessätzen und Bussen

sowie eine Verurteilung zu 580 Stunden gemeinnütziger Arbeit ersichtlich.

Zudem wurde er am 7. April 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft zu

einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde F wegen

weiterer, aus dem erwähnten Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlichen

Verurteilungen bereits am 17. Dezember 2003 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem

er zudem wegen Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt worden

war, leitete der Kanton H am 10. März 2016 ein (nach wie vor

hängiges) Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 kündigte das

(Zürcher) Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung von A aufgrund der sowohl

in wirtschaftlicher als auch in affektiver Hinsicht bestehenden Beziehung ihrer

Kinder zu F um sechs Monate zu verlängern. Zugleich wurde darauf verwiesen,

dass weitere Verlängerungen vom Ausgang des im Kanton H hängigen

Widerrufsverfahrens abhängen würden. Hierauf wurde die Aufenthaltsbewilligung

von A am 21./22. Februar 2017 bis zum 15. August 2017 verlängert. Am

16. Januar 2019 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 15. August

2019.

Seit Februar bzw. März 2019 ist die gesamte Familie

(wieder) von der Sozialhilfe abhängig. In einem nicht rechtskräftigen Urteil

vom 24. August 2020 sprach das Amtsgericht Thal-Gäu F überdies wegen

mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung,

Drohung und mehrfacher Nötigung (alles zum Nachteil seiner zweiten Ex-Ehefrau)

schuldig und verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 7. April

2015 – zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe.

Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des

rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt am 26. Februar 2021 A und

ihren beiden Kindern eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2021.

Erwägungen

II.

Seit dem 1. April 2021 geht A wieder einem nicht

existenzsichernden Teilzeiterwerb nach. F ist derzeit nicht erwerbstätig, wofür

er gesundheitliche Einschränkungen verantwortlich macht.

Am 20. Juni 2021 ersuchten A und ihre beiden Kinder

erstmals beim Migrationsamt des Kantons H um einen

"Kantonswechsel" bzw. um Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem dort

niedergelassenen Ehemann.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 26. Februar

2021.

parallel dazu erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. August

2021.

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. November

2021.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 liessen A und ihre

beiden Kinder beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es

seien die vor­instanzlichen Entscheide aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur

Sachverhaltsergänzung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde die

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Überdies liessen sie um die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, worüber vorab zu entscheiden

und sodann erneut das rechtliche Gehör bzw. Gelegenheit zur

"Beschwerdeergänzung" zu gewähren sei. Zudem wurde um die Erteilung

der aufschiebenden Wirkung bzw. die Abnahme der vorinstanzlich angesetzten

Ausreisefrist ersucht und beantragt, dass A und ihre beiden Kinder den

Entscheid im Kanton Zürich abwarten könnten.

Da sich aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig ergab,

ob die Rechtsvertreterin von A (und ihrer beiden Kinder) auch deren Ehemann F

vertrete, setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober

2021.

der Rechtsvertreterin Frist an, um entweder eine entsprechende

Vertretungsvollmacht von F (nachfolgend: der Ehemann) nachzureichen oder dessen

fehlende Parteistellung klarzustellen, ansonsten von einer vollmachtlosen Stellvertretung

ausgegangen würde. Zugleich wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Ergänzung

der Beschwerdebegründung ab und stellte einen Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder dem

Eingang der Stellungnahmen der Vorinstanz in Aussicht. Überdies wurde

angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber A

und den beiden Kindern (nachfolgend: Beschwerdeführende 1–3) zu

unterbleiben hätten.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Innert angesetzter

Frist reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weder eine aktuelle

Vollmacht des Ehemanns nach noch liess sie sich zu dessen behaupteter

Parteistellung vernehmen. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 teilte sie

jedoch mit, dass die Adressangaben in der Beschwerdeschrift fehlerhaft gewesen

seien, wobei sie die aktuellen (korrigierten) Adressen aller drei Beschwerdeführenden

und des Ehemanns aufführte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Wer

Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche

Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung

der Vollmacht anzusetzen (§ 56 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird die

Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde (zumindest in

Bezug auf das nicht nachgewiesene Vertretungsverhältnis) nicht einzutreten,

unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten (§ 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG; RB 1967 Nr. 1; vgl. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 20, 23 f.).

1.2

In der

Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeführenden 1–3 und der Ehemann als

beschwerdeführende Parteien aufgeführt, zugleich wird aber festgehalten, dass

lediglich die Beschwerdeführenden 1–3 durch die unterzeichnende Rechtsanwältin D

(nachfolgend: Rechtsvertreterin) vertreten würden. Diese Formulierung ist

widersprüchlich, da der Ehemann einerseits als beschwerdeführende Partei

aufgeführt wird, zugleich aber seine Vertretung bestritten wird. Aus diesem

Grund kann auch nicht auf die in den Akten liegende Vollmacht vom 10. Januar

2020.

abgestellt werden. Anders als in der Rekursschrift stellte die

Rechtsvertreterin auch nicht klar, dass der Ehemann lediglich als weiterer

Verfahrensbeteiligter in das Verfahren miteinzubeziehen sei. Die blosse

Betroffenheit von einem Entscheid begründet sodann noch keine Parteistellung,

Dispositiv

sondern höchstens eine entsprechende Beschwerdelegitimation. Aus diesen Gründen

wurde der Rechtsvertreterin mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2021

Frist angesetzt, um entweder eine Vertretungsvollmacht des Ehemanns

nachzureichen oder dessen fehlende Parteistellung klarzustellen, ansonsten von

einer vollmachtlosen Stellvertretung ausgegangen würde.

Da die Rechtsvertreterin es versäumt hat, innert

angesetzter Frist die Parteistellung des Ehemanns klarzustellen bzw. eine

entsprechende (aktuelle) Vollmacht nachzureichen, ist androhungsgemäss von

einer vollmachtlosen Stellvertretung auszugehen und auf die Beschwerde nicht

einzutreten, soweit im Namen des Ehemanns Beschwerde geführt wird. Zudem ist

der Ehemann in der Auflistung der Beschwerdeführenden des Rubrums zu entfernen.

Sodann ist der vollmachtlosen Stellvertretung durch die Rechtsvertreterin bei

der Kostenauflage Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 8.1 nachfolgend).

2.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 VRG).

3.

3.1 Niedergelassene

haben gemäss Art. 37 Abs. 2 und 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich einen

Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63

AIG bestehen (vgl. auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 3.1.8.2.3

[abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Ist aber bereits ein Widerrufsverfahren im

bisherigen Wohnsitzkanton eingeleitet worden bzw. hängig, ist vor der

Bewilligung eines allfälligen Kantonswechsels grundsätzlich der Ausgang dieses

Verfahrens abzuwarten, da ansonsten in mehreren Kantonen parallel über dieselbe

Sache zu entscheiden wäre, die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde und

sich die betroffenen Ausländer ihr Forum in rechtsmissbräuchlicher Weise je

nach Erfolgsaussichten aussuchen könnten (sogenanntes "Forum Shopping").

Ein Widerrufsverfahren gilt ab dem Zeitpunkt als eingeleitet bzw. als

rechtshängig, wenn der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde

(vgl. BGr, 28. Oktober 2014, 2C_155/2014, E. 3.2; vgl. auch Weisungen

AIG, Ziff. 3.1.8.2.1). Hiervon mitbetroffen sind auch sämtliche

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen, über welche bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Widerrufsverfahrens derjenige Kanton zuständig ist bzw. bleibt,

in welchem das hängige Widerrufsverfahren eingeleitet wurde (vgl. VGr, 9. Juli

2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2).

3.2 Die

Beschwerdeführenden leiten aus der aktuellen Ehe der Beschwerdeführerin 1

mit dem im Kanton H niedergelassenen Vater ihrer Kinder (Ehemann) einen

(abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG

ab. Ein solcher ist jedoch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen durch den Kanton H

zu prüfen: Der Kanton H hat mit Schreiben vom 10. März 2016 dem Ehemann

die Einleitung eines Widerrufsverfahrens betreffend seine

Niederlassungsbewilligung eröffnet und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt.

Das entsprechende Widerrufsverfahren ist bislang noch nicht rechtskräftig

abgeschlossen und nach wie vor im Kanton H hängig. Folglich sind auch nach

wie vor die Migrationsbehörden und Rechtsmittelinstanzen des Kantons H zuständig,

über den Aufenthaltsstatus des Ehemanns und sämtliche hiervon abgeleiteten

Aufenthaltsrechte zu befinden. Der von den Beschwerdeführenden 1–3 geltend

gemachte Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG leitet sich

unbestrittenermassen vom Aufenthaltsstatus des Ehemanns ab. Zudem gingen die

Beschwerdeführerin 1 und ihr heutiger Ehemann ihre Ehe erst während der

Rechtshängigkeit (Widerrufsverfahren) des Kantons H ein und sind auch die

gemeinsamen Kinder erst nach der Einleitung des Widerrufsverfahrens geboren

worden. Die entsprechenden (abgeleiteten) Aufenthaltsansprüche sind damit erst

während hängigem Widerrufsverfahren entstanden und im Kanton H geltend zu

machen, wo der originär aufenthaltsberechtigte Ehemann derzeit niedergelassen

ist. Nur so können widersprüchliche Entscheide und Doppelspurigkeiten

verhindert werden.

Zudem dient die alleinige

Zuständigkeit der Behörden des Kantons H auch dazu, ein "Forum

Shopping" der Beteiligten zu verhindern: Die Beschwerdeführenden bzw. der

Ehemann haben im Rekursverfahren selbst offengelegt, dass das Nachzugsgesuch

allein aufgrund der besseren Erfolgschancen im Kanton Zürich und nicht im Kanton H

eingelegt wurde. So gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit

Eingabe vom 22. Juli 2021 bekannt, dass vom ursprünglichen Plan eines

Nachzugsgesuchs im Kanton H erst Abstand genommen worden sei, nachdem dem Ehemann

mündlich die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs signalisiert worden sei.

Nach der Abweisung ihres Verlängerungsgesuchs im Kanton Zürich rekurrierte die

Beschwerdeführerin 1 sodann nicht nur gegen die migrationsamtliche

Entscheidung, sondern stellte parallel dazu am 20. Juni 2021 im Kanton H

ein Gesuch zum Verbleib bei ihrem dort niedergelassenen Ehemann. Dies obwohl

die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren in

widersprüchlicher Weise geltend machen, dass ihnen bzw. den Kindern eine

Übersiedlung in den Kanton H nicht zumutbar sei.

Das Migrationsamt hätte damit auf

die vorliegend zu beurteilenden Bewilligungs- bzw. Nachzugsgesuche der

Beschwerdeführenden 1–3 überhaupt nicht eintreten dürfen, soweit diese

sich auf Ansprüche stützten, welche sich vom Bewilligungsstatus des Ehemanns

ableiten.

3.3 Ebenso wenig kommt im Zürcher

Verfahren eine Berufung auf das Familienleben mit dem Ehemann in Betracht: Das

in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen. Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, wer über das Schweizer

Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder einen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 144 II 1 E. 6.1).

Auch wenn der Ehemann derzeit noch über eine gültige

Niederlassungsbewilligung verfügt, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz

aufgrund des eingeleiteten Widerrufsverfahrens keineswegs gesichert. Sodann

würde die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 1–3 im Kanton

Zürich diesen das Zusammenleben mit dem Ehemann ohnehin nicht (bzw. nur durch

vorübergehende Besuche) ermöglichen, solange dieser seinen Wohnsitz aufgrund

des hängigen Widerrufsverfahrens im Kanton H nicht in den Kanton Zürich

verlegen kann. Jedenfalls ist auch das geltend gemachte Anwesenheitsrecht der

Beschwerdeführenden 1–3 gestützt auf das Recht auf Familienleben von einem

gefestigten Anwesenheitsrecht des Ehemanns abhängig, weshalb die entsprechende

Beurteilung seit Einleitung des Widerrufsverfahrens ebenfalls dem Kanton H

und nicht den Zürcher Behörden obliegt. Auch diesbezüglich hätte das

Migrationsamt auf das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 1–3 überhaupt

nicht eintreten dürfen. Dies gilt umso mehr, als dass inzwischen auch im Kanton H

um Familiennachzug ersucht wurde.

Näherer Prüfung bedürfen damit noch diejenigen

Aufenthaltsrechte, welche sich nicht aus der Beziehung zum bzw. vom

Aufenthaltsstatus des aktuellen Ehemanns ableiten, namentlich solche aus dem

Recht auf Privatleben oder der früheren Ehe der Beschwerdeführerin 1.

4.

4.1 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer

rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

4.2 Die Beschwerdeführerin 1

lebt noch keine zehn Jahre in der Schweiz und durfte sich überdies die letzten

Jahre nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel in der Schweiz

aufhalten, weshalb durch das Recht auf Privatleben geschützte ausserfamiliäre

Beziehungen schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu vermuten sind. Überdies wird

eine überdurchschnittliche Integration und Verwurzelung in der Schweiz weder

substanziiert behauptet noch ist eine solche aufgrund der eher geringen

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 und deren jahrelanger

Sozialhilfeabhängigkeit zu vermuten. Sodann befinden sich die beiden heute

5-jährigen Kinder der Beschwerdeführerin 1 zweifellos noch in einem

anpassungsfähigen Alter und beschränken sich deren Beziehungen derzeit hauptsächlich

auf das familiäre Umfeld. Entsprechend können die Beschwerdeführenden 1–3

aus dem Recht auf Privatleben kein originäres Anwesenheitsrecht im Kanton

Zürich bzw. in der Schweiz ableiten.

5.

5.1 Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat sodann Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr

zusammenwohnt (Art. 42 AIG). Entscheidend ist dabei nicht das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter

Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG

erfüllt sind bzw. ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegt, sofern

keine Erlöschens­­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,

insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

5.2 Die

Beschwerdeführerin 1 war vom 18. März 2013 bis zum 7. April 2016

mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Gemäss übereinstimmenden Angaben der

Beschwerdeführerin 1 und ihres früheren Schweizer Ehegatten erfolgte die

definitive Trennung bereits im September 2015, womit bereits die zeitlichen

Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt gestützt auf diese erste Ehe

nicht erfüllt sind. Sodann wird ein nachehelicher Härtefall zumindest vor

Verwaltungsgericht nicht (mehr) substanziiert behauptet. Die nach der Scheidung

erfolgte Bewilligungsverlängerung erfolgte dementsprechend gestützt auf die

Beziehungen des heutigen Ehemanns zu den gemeinsamen Kindern und nicht aufgrund

eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin 1. Zu

Recht wird ein entsprechender Anspruch vor Verwaltungsgericht auch nicht behauptet.

Es kann offenbleiben, ob einem entsprechenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch

überdies auch die Integrationsdefizite und die wiederholte

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 entgegengestanden wären.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass es treuwidrig sei, die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1–3 nicht zu verlängern,

nachdem das Zürcher Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 am 16. Februar

2017 angekündigt habe, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund der sowohl in

wirtschaftlicher als auch affektiver Hinsicht bestehenden Beziehung ihrer

Kinder zum Ehemann um sechs Monate zu verlängern.

6.2 Der in Art. 9

BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot

widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine

Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom

materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist

erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf

bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der

betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die

Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn

die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen

getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn

die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat

(vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Insbesondere kann es treuwidrig erscheinen,

wenn eine erteilte ausländerrechtliche Bewilligung später gestützt auf bereits

bei der Erteilung bekannte Sachumstände widerrufen wird (BGr, 18. März

2014, 2C_801/2013, E. 3; BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4).

6.3 Wie

bereits dargelegt wurde, war und ist das (Zürcher) Migrationsamt nicht

zuständig für die Beurteilung abgeleiteter Aufenthaltsrechte aus der Beziehung

zum Ehemann, da hierfür seit Einleitung des Widerrufsverfahrens ausschliesslich

die Behörden im Kanton H zuständig sind. Entsprechend erscheint bereits

aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Zürcher Behörden fraglich, ob die im

Februar 2017 (und erneut im Januar 2019) gleichwohl erteilte

Aufenthaltsbewilligung geeignet war, das Vertrauen in weitere

Bewilligungsverlängerungen zu begründen. Sodann hat das (Zürcher) Migrationsamt

nie verbindlich weitere Verlängerungen in Aussicht gestellt, sondern vielmehr

ausdrücklich auf das hängige Verfahren im Kanton H verwiesen und weitere

Bewilligungsverlängerungen vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig gemacht. Aus

den im Februar 2017 und Januar 2019 vorgenommenen Bewilligungserteilungen durch

das an sich unzuständige (Zürcher) Migrationsamt sind den Beschwerdeführenden

überdies keinerlei Nachteile erwachsen. Die Beschwerdeführenden können ihre

Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf

Familienleben bzw. Art. 43 AIG vielmehr nach wie bei den hierfür allein

zuständigen Behörden des Kantons H vorbringen und ein entsprechendes

Gesuch wurde inzwischen auch anhängig gemacht. Insbesondere ist auch kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im blossen Umstand zu erblicken, dass die

Beschwerdeführenden 1–3 nach der Erteilung einer halbjährigen

Aufenthaltsbewilligung zunächst im Kanton Zürich verbleiben durften, vielmehr

ist darin ein Entgegenkommen der Migrationsbehörden zu erblicken, welches nicht

zuletzt auch in der Hoffnung auf eine frühere Klärung der Bewilligungssituation

im Kanton H getroffen worden sein dürfte. Wie sich aus der bereits

erwähnten Eingabe vom 22. Juli 2021 erschliesst, hatten die

Beschwerdeführenden ohnehin ursprünglich einen Familiennachzug im Kanton H

geplant und ihr Nachzugsgesuch nur aufgrund der von ihnen als besser

eingeschätzten Erfolgsaussichten im Kanton Zürich deponiert, wobei sie

inzwischen auch selbst ein Nachzugsgesuch im Kanton H gestellt haben. Sodann

ist die Sachlage seit den Bewilligungsverlängerungen nur bedingt mit der

heutigen vergleichbar, nachdem seither die Schulden und Sozialhilfebezüge der

Familie weiter angestiegen sind und der weitere Verbleib des Ehemanns aufgrund

des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu einer viereinhalb jährigen

(Zusatz-)Freiheitsstrafe heute noch weitaus stärker infrage gestellt ist als

damals.

Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern

Vertrauensschutzgründe vorliegend eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen gebieten würden.

7.

7.1 Soweit die

Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht bzw.

des rechtlichen Gehörs vorwerfen, beziehen sich ihre Rügen allesamt auf die

ohnehin nicht bei den Zürcher Behörden geltend zu machenden (abgeleiteten)

Aufenthaltsansprüche gestützt auf das Recht auf Familienleben oder Art. 43

AIG. Sodann ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keineswegs

gehörsverletzend, wenn in der Prozessgeschichte und den Entscheiderwägungen des

Rekursentscheids der (erneute) Sozialhilfebezug der Familie angeführt wurde.

Dies zumal dieser bereits im migrationsamtlichen Verfahren – insbesondere auch

bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Dezember 2019 und 3. September

2020 – thematisiert wurde und – wie bereits dargelegt – die im Februar 2017

(und erneut im Januar 2019) trotz Sozialhilfeabhängigkeit erteilten

Aufenthaltsbewilligungen keine berechtigten Erwartungen in weitere

Bewilligungsverlängerungen zu wecken vermochten.

7.2 Sodann

bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG zulasten der

Beschwerdeführenden rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Vielmehr hätte auf die

Gesuche der Beschwerdeführenden im dargelegten Sinn grösstenteils überhaupt

nicht eingetreten werden dürfen.

7.3 Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. a

AIG wird vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert geltend gemacht und ist

aufgrund der Aufenthaltsdauer, der Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin 1,

dem anpassungsfähigen Alter ihrer Kinder und den intakten Reintegrationschancen

in ihrem Heimatland auch nicht zu vermuten.

7.4 Sodann

werden auf entsprechenden Antrag hin die zuständigen Behörden des

Kantons H zu entscheiden haben, ob den Beschwerdeführenden 1–3 aufgrund

offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen einstweilen ein

Aufenthalt (im Kanton H) während hängigem Bewilligungsverfahren zu

gestatten ist oder diese den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten haben

(vgl. Art. 17 AIG). Sollten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1–3

freiwillig auf die Prüfung ihres einstweiligen Aufenthalts bis zum

Bewilligungsentscheid des Kantons H verzichten, ist im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass ihnen auch das Abwarten der Bewilligungsverfahren

des Kantons H (Widerrufs- und Nachzugsverfahren) im Ausland zumutbar ist.

Für die Bewilligung eines weiteren Aufenthalts im Kanton Zürich besteht

hingegen derzeit keine Grundlage, solange der Ehemann, von welchem die übrigen

Beschwerdeführenden ihren weiteren Aufenthalt ableiten, hier nicht

niedergelassen und ein allfälliger Kantonswechsel (noch) nicht bewilligt worden

ist.

Damit ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden

abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 1 aufzulegen

und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist auf eine Kostenauflage gegenüber den beiden

minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 zu verzichten. Dem Ehemann sind

ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen, nachdem er vor Verwaltungsgericht nicht

gültig vertreten bzw. keine entsprechende Vollmacht nachgereicht wurde.

Stattdessen sind gemäss dem Verursacherprinzip die hierdurch entstandenen

Mehrkosten – namentlich auch in der Prozessleitung – der vollmachtlos

handelnden Rechtsvertreterin zu überbinden.

8.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Auf den beantragten

Vorabentscheid vor Entscheidfällung konnte mangels Kautionierung der

Beschwerdeführenden und aufgrund der zeitnahen Fällung des vorliegenden Entscheids

verzichtet werden, zumal die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

ohnehin kein Recht auf Beschwerdergänzung einräumt (vgl. dazu bereits die

Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2021).

9.

Aufgrund des dargelegten engen Sachzusammenhangs

rechtfertigt es sich, diesen Entscheid dem Migrationsamt des Kantons H zur

Kenntnisname zuzustellen, zumal dieses für die Beurteilung allfälliger

abgeleiteter Aufenthaltsansprüche zuständig wäre.

Aufgrund der teilweisen Kostenauflage gegenüber der

Rechtsvertreterin rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid dieser auch

noch persönlich per Gerichtsurkunde zuzustellen.

10.

10.1 Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

10.2 Soweit

die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren selbst

kostenpflichtig wird, ist sie legitimiert, in eigenen Namen Beschwerde beim

Bundesgericht zu erheben. Der Rechtsmittelzug folgt diesfalls demjenigen in der

Hauptsache.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin 1 und zu 1/5

Rechtsanwältin D auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …