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Entscheid

VB.2021.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00705

3. März 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23487)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00705

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C GmbH, vertreten durch RA D,

2. Baukommission Oberrieden,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 erteilte die

Baukommission Oberrieden der E AG (neu: C GmbH) die baurechtliche

Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der F-Strasse 02 in Oberrieden.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 22. Februar 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung des

Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. September

2021.

ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Oktober 2021

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid und der

Entscheid der Baukommission Oberrieden vom 11. Januar 2021 seien

aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. September

2021.

mit der Auflage zu ergänzen, wonach die Sendeantennen 1, 4 und 7 mit

horizontaler Senderichtung Azimut = 60 ° nicht erstellt und betrieben werden dürfen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

Verfahrenssistierung bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts in den Verfahren

1C_527/2021 und 1C_542/2021. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das

Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung ihres

Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien dem

Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu eröffnen. Es sei ein Amtsbericht oder ein

unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen

bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten und ob bereits erfolgte

Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt

prognostizierten Werten entsprächen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer auf

Seite 22 seiner Beschwerdeschrift, dass ein Amtsbericht oder ein

unabhängiges Gutachten einzuholen sei zur Frage, ob die Immissions- und

Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) gestützt auf die aktuelle

wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und verfassungskonform seien. Darin sei

auch zu klären, mit welchem Anlagegrenzwert im Hinblick auf nachgewiesene

Gesundheitsgefährdungen die notwendige Sicherheitsmarge geschaffen werde.

Die C GmbH beantragte am 25. Oktober 2021 die

Abweisung des Sistierungsantrags. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober

2021.

wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen und den

Beschwerdegegnerinnen Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt. Das Baurekursgericht

beantragte am 9. November 2021 ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde

abzuweisen. Die C GmbH beantragte am 26. November 2021 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. A nahm am 20. Dezember 2021 erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das streitgegenständliche Baugrundstück Kat.-Nr. 01

ist der Wohn- und Gewerbezone WG3 50 gemäss Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Oberrieden (BZO) zugewiesen und unter anderem mit einem

mehrgeschossigen Gebäude überstellt. Unmittelbar bei dessen südwestlichen

Parzellengrenze soll eine 25 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage erstellt

werden. Die zu bewilligende Sendeleistung für die Mobilfunkanlage soll maximal

3240.

Watt ERP betragen, die mit 1345 Watt ERP auf die

Senderichtung 60 °,

mit 1075 Watt ERP auf die Senderichtung 180 ° und mit 820 Watt ERP auf die

Senderichtung 290 °

verteilt werden sollen. Der Frequenzbereich soll die summierten Frequenzbänder 700–900 MHz

und 1400–2600 MHz sowie Frequenzen im Bereich von 3,4 GHz bis 3,8 GHz

umfassen.

3.

3.1

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den

schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,

ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1

und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu

begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem

durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung

der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG).

3.2

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die

beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999

(NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst.

Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in

Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den

festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV

i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der

NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage,

für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt

wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein

Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage

und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und

2.

NISV).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten. Diverse

Studien würden eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen nahelegen.

4.2

Die

Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich

mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar

2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt

festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand

verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019,

1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;

1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,

1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

4.3

Die vom

Beschwerdeführer eingereichte Studie von Kostoff vermag nicht aufzuzeigen, dass

die zurzeit geltenden Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die

Studie in ihrem Ergebnis selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten

Effekte noch weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Choi

befasst sich mit den Auswirkungen von "cellular phone use" und kann

somit nicht für die Strahlung von Mobilfunkantennen herangezogen werden. Die

Ramazzini-Studie wurde in der

Sonderausgabe des Newsletters der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende

Strahlung (BERENIS) vom November 2018 detailliert diskutiert, ohne dass

Grenzwertanpassungen empfohlen wurden. Gemäss Newsletter ist eine vollständige

Risikobewertung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Studien (Tierstudien

und epidemiologische Studien) notwendig, um abzuschätzen, ob die derzeitig

gültigen Grenzwerte geändert werden sollten (www.bafu.admin.ch > Themen >

Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter).

Zu den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Studien, Newslettern und Ergebnissen sowie auch dem Hinweis auf das

Europaparlament ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in den

Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni

2021.

bereits ausführlich mit den darin festgehaltenen wissenschaftlichen

Erkenntnissen auseinandergesetzt hat (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048,

E. 8; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7). Es kam dabei zum nach

wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen

wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende

Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche

Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen

nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni

2021, VB.2021.00047, E. 7.3).

Weiter ist es nicht an den Gerichten, den weiteren

Abklärungen, welche die BERENIS nachvollziehbarerweise für notwendig erachtet,

vorzugreifen. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und

nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie

die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS

permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse

laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten

des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gemäss Art. 19b NISV). Es ist daher nach

wie vor davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen

wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende

Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem

Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche

Regelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor. Es

ist daher weder ein Amtsbericht noch ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu

den Fragen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt auf die

aktuelle wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und verfassungskonform sind.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es würden zurzeit keine genügenden

Qualitätssicherungssysteme für adaptive Antennen bestehen. Die Änderung der

Senderichtung müsse miterfasst werden können. Adaptive Antennen könnten andere

Formen annehmen, als diese im Standortdatenblatt abgebildet seien. Es bestünde

keine effektive, echtzeitbasierte Überwachung. Das Antennendiagramm könne x-mal

pro Sekunde geändert werden. Die Gesamtleistung werde aber bloss einmal täglich

überprüft. Sodann bestünde keine Akkreditierungsmöglichkeit für QS-Systeme, ein

Validierungsbericht genüge nicht und auch die Stichprobenkontrolle der

QS-Systeme, wie mit Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2019

angeordnet (1C_97/2018, E. 8.3), habe nicht stattgefunden.

5.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein

schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch

objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das

Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,

17.

März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378

E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als

alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend:

Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht

nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein,

die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2).

Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank

(QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche

Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die

abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für

ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu

definieren, die sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und

unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal

pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und

-richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten

Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten

Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung

möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer

Arbeitswoche zu beheben. Das QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen

automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei

Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden

uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f.

Ziff. 3). Der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren

des QS-Systems sollen periodisch kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4

Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006,

1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2).

5.3

Kann mit

dem QS-System sichergestellt werden, dass sich die ERP und die

Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen, kann

gestützt auf die vorgenommene "Worst-Case"-Beurteilung auch davon

ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Anders als der Beschwerdeführer

meint, ist es im Übrigen, wie auch bei den konventionellen Antennen, nicht

erforderlich, dass die momentane Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent

an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass ein "ununterbrochener

Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die

höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Dies ist gemäss den

Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und

Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei Mobilfunkanlagen, Ziff. 2,

abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen",

"Elektrosmog", "Fachinformationen", "Massnahmen

Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung"). So spielt es

daher auch keine Rolle, dass adaptive Antennen die Richtung wechseln können, sind

doch alle diese Richtungen im Standortdatenblatt erfasst und kann in eine

Richtung nicht mehr gestrahlt werden, als die maximale Sendeleistung dies

zulässt. Jedenfalls wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie

konventionelle Antennen, ist ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der

Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation

(BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048,

E. 7.1.2). Entsprechend legt die private

Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass der Antenne als Ganzes die maximal

zulässige, bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Die Sendeleistung

könne zwar in eine Richtung fokussiert oder in verschiedene Richtungen

aufgeteilt, nicht aber überschritten werden. Die bewilligte Gesamtleistung sei

im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw.

sichergestellt. Demgemäss genügt auch einstweilen das Validierungszertifikat,

in welchem die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen validiert und

deren Korrektheit bestätigt wurde. Dass noch keine neuen Stichproben

durchgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern.

5.4

Es besteht

nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen

ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende

Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu

erwarten sind, abzuweisen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer

rügt, es bestehe keine Messempfehlung für adaptive Antennen, sondern lediglich

ein technischer Bericht. Sodann seien Messungen mit 45 % Unsicherheiten

verbunden. Bei der codeselektiven Messmethode würden überdies Faktoren fehlen,

welche noch nicht definiert seien.

6.2

Gemäss Art. 12

Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle

der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche

durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt

sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2

NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder

Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die

Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und

Berechnungsmethoden.

Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im

Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der

Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der

Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung

durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage

bzw. die Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20).

In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden

(a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung

verzichtet werden (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur

Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14)

– können.

6.3

Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte sind

keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen. Bei solchen

Grenzwerten im Vorsorgebereich kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

bei den konkreten Messungen der Grundsatz zur Anwendung, wonach der gemessene

Wert massgeblich ist, und die Messunsicherheit weder dazugerechnet noch

abgezogen wird (BGr, 30. März 2016, 1C_343/2015, E. 2.1; 6. März

2015, 1C_685/2013, E. 8.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Amtsbericht des

Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 über

die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen ist

es nicht möglich, nichtionisierende Strahlung genauer als mit einer

Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Das Bundesgericht hat gestützt darauf

auch in jüngeren Entscheiden bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den

bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch

dem Stand der Technik entsprechen (vgl. BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 4; 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 4; 30. März

2016, 1C_343/2015, E. 6.6 mit Hinweisen).

6.4

Es

existiert entgegen dem Beschwerdeführer ein Messverfahren bzw. eine

Messempfehlung für adaptive Antennen. Das METAS hat am 18. Februar 2020

den technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im

Frequenzbereich bis zu 6 GHz" (in der Folge: Messmethode METAS)

publiziert. Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen

und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Das METAS schlägt zwei

verschiedene Messmethoden vor: Die codeselektive Messmethode (Referenzmethode)

sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der codeselektiven Messmethode

lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität einer Anlage eindeutig

nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode hingegen lässt sich

lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, nicht

hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese Messmethode nur als

orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4, S. 14 und S. 16).

Am 15. Juni 2020 hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020

zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich

bis zu 6 GHz" publiziert. Entgegen dem Beschwerdeführer können

gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS

Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14).

Ebenso sieht der Technische Bericht vor, dass er für die Konformitätsprüfung

von NR-Basisstationen in Bezug auf die NISV verwendet werden kann, bis das

METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (Messmethode

METAS S. 5). Des Weiteren hat das BAFU am 30. Juni 2020 auch noch

Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen erlassen.

6.5

Nach dem

Gesagten bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine

ernsthaften Zweifel. Selbst wenn die codeselektive Methode nicht zur Anwendung

kommen könnte, könnten Abnahmemessungen noch immer mit der frequenzselektiven

Methode und damit die Konformität mit den Vorgaben beurteilt werden. Es ist

daher weder ein Amtsbericht noch ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den

Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden

können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen

Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen. Unter diesen Umständen

kann die Baubewilligung auch nicht aufgrund der fehlenden Messbarkeit der

Strahlung adaptiver Antennen verweigert werden.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Betrieb der Antenne sei mit der

Sendeleistung gemäss dem Standortdatenblatt nicht möglich.

7.2

Im

baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder

Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und

wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen

hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die

Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und

umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung handelt es sich um

eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde nicht berechtigt

ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem Baugesuch unterbreitet

worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424). § 326 PBG untersagt

die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben.

Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte

Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung

beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise

geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.).

Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung

sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die

Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben; ob dies sinnvoll oder möglich

ist, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die geplante Mobilfunkantenne würde sich nicht genügend

einordnen, sie sei dominant und gut sichtbar.

8.2

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die

Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist eine umfassende

Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung der

geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und

landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,

VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt

das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst

gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung

von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt

oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen

oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395,

E. 4.4; 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

8.3

Die

Baubewilligungsbehörde führte am vorinstanzlichen Augenschein vom 31. Mai

2021.

bezüglich der Einordnung an, dass die Antenne schlank und die Umgebung

durch diverse Kandelaber geprägt sei. Es gebe zudem bereits eine Antenne und es

befänden sich weder Schutzobjekte noch eine Kernzone in der Nähe.

8.4

Die

geplante Mobilfunkantenne ist in der Wohn- und Gewerbezone WG3 50 geplant.

Das Standortgrundstück befindet sich zwischen dem G-Areal und der F-Strasse.

Die Antenne ist bei der südwestlichen Grenze des Baugrundstücks geplant, sodass

sie zu einem grossen Teil vom Gebäude des Baugrundstücks zumindest teilweise

verdeckt wird. Die Umgebung ist heterogen gestaltet und es finden sich

beispielsweise auch Lärmschutzwände entlang dem G-Areal. Direkt hinter der

Antenne beginnt das Gelände stark anzusteigen, wodurch die Höhe der Antenne

nicht so sehr auffällt, wie bei einem flachen Geländeverlauf. Sodann ist die F-Strasse

gesäumt von hohen Kandelabern, welche die Mobilfunkantenne optisch nicht

erheblich überragt. Zwar ist die Antenne von verschiedenen Positionen aus

sichtbar. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhielt, kann aufgrund der zur F-Strasse

zurückversetzten Lage sowie der Positionierung unmittelbar beim steil

ansteigenden Terrain nicht davon gesprochen werden, dass die Antenne dominant

in Erscheinung tritt. Insbesondere das auf dem Baugrundstück befindliche

Gebäude sowie das ansteigende Gelände haben eine kaschierende Wirkung auf die

hohe Antenne. Die Sichtbarkeit der Antenne allein vermag ihr nicht die

befriedigende Einordnung abzusprechen, gehören Infrastrukturanlagen doch mittlerweile

zum besiedelten Gebiet. Die Baubehörde hat ihr Ermessen daher rechtskonform

ausgeübt, wenn sie der Antenne eine befriedigende Einordnung attestierte.

9.

9.1

Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Mobilfunkantenne sei nicht

zonenkonform. Es bestehe kein funktionaler Bezug zur Standortzone. Besonders

die Sendeantennen mit Azimut 60 °

ziele geradewegs in Richtung der Wohnzone und in Richtung H. Die beiden anderen

Hauptstrahlrichtungen würden den Verlauf der Bahnlinie aufnehmen. Die Antenne

müsse auf die Versorgung der Wohn- und Gewerbezone beschränkt sein.

9.2

Mobilfunkantennen

sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf

welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Sie sind in

diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im

Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen,

dass die Mobilfunkantenne

einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum

anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das

Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.1; 31. Januar

2011, 1C_403/2010, E. 4.3). Eine Mobilfunkantenne ist daher nicht auf die

lokale Versorgung ihrer Standortzone beschränkt, sondern kann darüber hinaus

auch weitere Zonen versorgen (BGE 141 II 245 E. 2.4).

Das Bundesgericht hat eine Mobilfunkanlage mit 4500 Watt

ERP als durchschnittliche Anlage qualifiziert, welche zur üblichen Ausstattung

einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre, weshalb eine funktionelle

Beziehung zu ihrem Standort bejaht werden könne (BGr, 10. Dezember 2013,

1C_245/2013, lit. A und E. 2.4; vgl. in der Gewerbezone BGr, 7. April

2014, 1C_642/2013, E. 4.4). Die geplante Mobilfunkantenne hat eine

Gesamtleistung von 3240 Watt ERP und liegt damit klar im Rahmen der

üblichen Ausstattung einer Wohn- und Gewerbezone mit Infrastrukturanlagen. Dass

bei der langgezogenen Wohn- und Gewerbezone noch weitere Zonen versorgt werden,

worunter zum Teil auch Nichtbaugebiet fällt, ist unumgänglich. Da aber im

Wesentlichen Bauzonen abgedeckt werden, ist der funktionelle Bezug nicht zu

verneinen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu, hingegen ist er zu verpflichten, der

privaten Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 4'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …