VB.2021.00706
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00706
3. Februar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23418)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00706
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ernennung
einer Promotionskommission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A hat
an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Jahr
2013 im Rahmen des "Microbiology and Immunology PhD Program" ein
Doktorat zum Thema […] begonnen. Am 6. März 2018 bewilligte der
Studiendekan der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät A auf ihren
Antrag hin einen Wechsel der Mitglieder ihrer Promotionskommission. Im Mai 2020
teilte A dem Studiendekan die Mitglieder der neuen Promotionskommission mit,
woraufhin ihr dieser am 11. Juni 2020 entgegnete, dass mit dem Wechsel der
Promotionskommission auch das Thema der Doktorarbeit neu gewählt werden müsse,
da die von ihr neu vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder keinen hinreichenden
fachlichen Bezug zu ihrer begonnenen Arbeit hätten. Daraufhin waren auch die
vorgeschlagenen neuen Kommissionsmitglieder nicht mehr bereit, das angefangene
Projekt von A zu betreuen. Soweit ersichtlich, bekräftigte die Fakultät mit
Schreiben vom 7. September 2020 ihre Position.
B. Hiergegen
erhob A am 2. Oktober 2020 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen und verlangte im Wesentlichen, dass die von ihr vorgeschlagene neue
Prüfungskommission bewilligt werde, das Thema des Doktorats unverändert bleibe
und sie ihre Thesis verteidigen könne.
Die Rekurskommission hiess den Rekurs am 27. Mai 2021
im Sinn der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete die Mathematisch-naturwissenschaftliche
Fakultät, A "mit ihrer bereits begonnenen Doktorarbeit […] unter einer
neuen Kommission im Sinne der Erwägungen zur Verteidigung des Doktorats
zuzulassen". Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Nachdem es A in der Folge nicht gelungen war, eine neue
Prüfungskommission für ihre angefangene Doktorarbeit zusammenzustellen,
gelangte sie am 6. September 2021 an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen mit dem Hauptantrag, die Mathematisch-naturwissenschaftliche
Fakultät sei zu verpflichten, ihr eine Promotionskommission zu ernennen. Die
Präsidentin der Rekurskommission schloss am 22. September 2021 auf
Nichteintreten, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Am 7. Oktober 2021 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Präsidialverfügung der
Rekurskommission vom 22. September 2021 sei die Mathematisch-naturwissenschaftliche
Fakultät zu verpflichten, ihr eine Promotionskommission zu ernennen,
eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Rekurskommission
zurückzuweisen. Sie ersuchte sodann um unentgeltliche Rechtspflege und
verlangte eine Parteientschädigung.
Die Rekurskommission beantragte am 27. Oktober 2021
die Abweisung der Beschwerde. Die mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Nimmt die
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene
rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu
bejahen.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wandte sich an die Rekurskommission, weil die Fakultät sich
weigere, den Rekursentscheid vom 27. Mai 2021 umzusetzen, indem sie sie in
keiner Weise unterstütze, fachlich geeignete Professoren als Mitglieder ihrer
neuen Promotionskommission zu finden, und dadurch verhindere, dass sie
promoviert werde. Die Fakultät sei deshalb zu verpflichten, ihr eine
Promotionskommission zu ernennen. Die Präsidentin der Rekurskommission ist auf
den Rekurs nicht eingetreten, da eine "res iudicata" vorliege, nachdem
bereits im Urteil vom 27. Mai 2021 festgehalten worden sei, dass die
Zusammenstellung der Kommission der Beschwerdeführerin obliege und nicht der
Beschwerdegegnerin. Der Rekurs sei deshalb als offensichtlich unzulässig
einzustufen und präsidialiter zu erledigen.
2.2
Das Verbot
der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt der
allgemeinen Verfahrensgarantie aus Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Der Rechtsverweigerungsrekurs ist zulässig,
wenn eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige
Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45). Dabei ist zunächst ein Begehren
um Erlass einer Verfügung bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu
stellen. Erachtet diese sich als unzuständig oder das Ersuchen als nicht
zulässig, hat sie dies zu verfügen (Bosshart/Bertschi, § 19
N. 45 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 9). Weigert
sich eine untere Behörde, einen Rekursentscheid zu vollstrecken, so kann sie
aufsichtsrechtlich dazu gezwungen werden (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29
N. 8).
2.3
Die
Beschwerdeführerin gelangte mit E-Mail vom 24. Juni 2021 an den
Studiendekan der Fakultät mit der Bitte um Auskunft, welche Professorinnen und
Professoren der Fakultät fachlich versiert seien, ihre Thesis zu betreuen
(act. 8/1/Beilage 3), woraufhin der Studiendekan ihr am 25. Juni
2021.
per E-Mail antwortete, dass sie selber eine Kommission vorschlagen müsse,
er kenne nicht alle Fachgebiete der mehr als 300 Fakultätsmitglieder und
Dozierenden (act. 8/1/Beilage 4). Nachdem ihr sämtliche der zahlreich
angefragten Professoren – teilweise nach Rücksprache mit dem Studiendekan –
eine Absage erteilt hatten, forderte die Beschwerdeführerin den Studiendekan am
14.
Juli 2021 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, geeignete
Kommissionsmitglieder zu bezeichnen, damit der Rekursentscheid umgesetzt werden
könne (act. 8/1/Beilage 5). Die Beschwerdeführerin hat auf diese
Aufforderung unbestritten keine Rückmeldung erhalten, weshalb sie sich am 6. September
2021.
mit Rechtsverweigerungsrekurs an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen wandte.
3.
3.1
Gemäss
§ 7 Abs. 3 der Promotionsverordnung der
Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom
31.
Januar 2011 (Promotionsverordnung, LS 415.463, geändert am
4.
März 2019 [ABl 2019-03-15], wobei diese Änderungen hier nicht von
Belang sind) wird eine Studienanwärterin zum Doktorat zugelassen, wenn ihr
Dissertationsprojekt von einer Professorin oder einem Professor der Fakultät
gutgeheissen wird. Die gutheissende Person muss ihre Bereitschaft erklären, als
Mitglied in der Promotionskommission mitzuwirken. Abs. 4 hält fest, dass
kein Anspruch auf Zulassung besteht. Weiter hält § 9 des
Zulassungsreglements der Universität Zürich vom 18. Dezember 2018 gestützt
auf § 35 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität
Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) fest, dass Anwärterinnen
und Anwärter für ein Doktoratsstudium den Nachweis der hauptverantwortlichen
Betreuungsperson sowie den Aufnahmeentscheid in das entsprechende
Doktoratsprogramm bei der Immatrikulation einreichen müssen. Die bei der
Immatrikulation der Beschwerdeführerin geltende Fassung der VZS vom 18. April
2011.
(OS 66, 408) hielt in § 47 dasselbe fest. Gemäss der Ordnung zum
Doktoratsprogramm Microbiology and Immunology der Mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät vom 10. Dezember 2020 setzt die Mitgliedschaft im Programm sodann
voraus, dass die oder der Kandidierende einen Gruppenleiter findet, der eine
Dissertation anbietet, betreut und leitet (Ziff. II, Punkt 1 und 3). Das
im Jahr 2013 geltende entsprechende Doktoratsprogramm sah ebenfalls eine
Bewerbung für das Doktorat vor. Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des
Doktoratsstudiums muss zwischen der Doktorierenden und der Promotionskommission
die Doktoratsvereinbarung abgeschlossen werden, wobei in dieser unter anderem
auch die Zusammensetzung der Promotionskommission festzuhalten ist (§ 10
der Promotionsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom
13.
Dezember 2012, Version vom 30. November 2020 [siehe auch
gleichlautender § 11 der Version vom 18. Juli 2013]). Über die
Zulassung, den Fortgang und den Ausschluss entscheidet erstinstanzlich der
Studiendekan (§ 8 ff. Promotionsverordnung).
3.2
Für ein
Rechtsverweigerungsrechtsmittel gelten die allgemeinen
Eintretensvoraussetzungen. Insbesondere ist der Rechtsverweigerungsrekurs nur
möglich, wenn das Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig wäre (Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 44). Gemäss § 33 Abs. 1 und 2 UniG in Verbindung
mit § 76 Abs. 1 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4.
Dezember 1998 (LS 415.111) sowie § 10 Abs. 2 des
Organisationsreglements der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 25. April 2017 (LS 415.561) ist der
Studiendekan kein Organ der Universität im Sinne von § 46 Abs. 2 UniG.
Seine Anordnungen in Anwendung der Promotionsverordnung sind damit nicht
gestützt auf § 46 Abs. 2 UniG unmittelbar bei der Rekurskommission
anfechtbar. Vielmehr unterliegen diese zunächst der Einsprache an die
Fakultätsversammlung und kann erst der Einspracheentscheid mit Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weitergezogen werden (§ 33 Promotionsverordnung). Damit erfolgte das Nichteintreten der Präsidentin der
Vorinstanz im Ergebnis zu Recht. Die Rekurskommission war funktionell nicht zuständig.
Es liegt allerdings – wie dargelegt – keine res iudicata vor, vielmehr geht es
um eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin. Das Ersuchen der
Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 hat deshalb zunächst die
Fakultätsversammlung der Beschwerdegegnerin zu behandeln.
3.3
Anzumerken
bleibt Folgendes: Es obliegt (und oblag es auch zum Zeitpunkt der
Immatrikulation der Beschwerdeführerin im Jahr 2013) zwar einer Doktorandin
oder einem Doktoranden, die Promotionskommission bzw. mindestens die Gruppenleiterin
oder den Gruppenleiter für ihr bzw. sein Projekt zu rekrutieren. Scheitert die
Suche nach einer gutheissenden Person bzw. die Bewerbung für das
Doktoratsprogramm, ist eine Zulassung und Immatrikulation bei der
Beschwerdegegnerin nicht möglich.
Nachdem der Beschwerdeführerin der Wechsel ihrer
Promotionskommission sowie die Weiterführung ihrer begonnenen Dissertation
rechtskräftig bewilligt wurden, gebietet es jedoch das verfassungsrechtliche
Gleichheitsprinzip, dass die Beschwerdeführerin nicht gleich behandelt wird wie
eine Bewerberin, deren Projekt erst noch zuzulassen und gutzuheissen ist.
Sodann verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Behörden und Private haben in
ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen. Die
Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb bei der Suche nach einer
neuen Gruppenleitung bzw. einer neuen Promotionskommission angemessen zu
unterstützen, zumal es überdies schwieriger ist, für eine bereits unter anderer
Leitung begonnene und weit fortgeschrittene Thesis Mitglieder für eine
Promotionskommission zu gewinnen.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Präsidialverfügung vom
22.
September 2021 ist aufzuheben und die Sache zur
Behandlung des Ersuchens der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 an die
Fakultätsversammlung der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten. Da
die Vorinstanz durch Verletzung ihrer Überweisungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht hat,
rechtfertigt es sich, die Kosten desselben je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin
und der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 5 N. 45 f., § 13
N. 59). Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG); diese ist deren
Rechtsvertreter auszurichten.
4.2
Da die Präsidialverfügung vom 22. September 2021 aufzuheben ist, wird die
Fakultätsversammlung der Beschwerdegegnerin über die Nebenfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden haben.
4.3
Da der
Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt, ob ihr ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ausgangsgemäss erweist
sich die Beschwerde nicht als aussichtslos. Weil die Beschwerdeführerin sodann
mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen ist, ist ihr Gesuch
gutzuheissen und ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
4.4
Rechtsanwalt
B macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8,75 Stunden geltend.
Hinzu kommen Kleinspesen im Umfang von Fr. 98.60, wobei er diese nur für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt ausweist. Die Kleinspesen sind
entsprechend zu halbieren. Der Zeitaufwand ist der Sache nicht angemessen und deshalb
auf vier Stunden zu kürzen. Da Rechtsanwalt B nicht im Anwaltsregister
eingetragen ist, rechtfertigt es sich, ihm nicht die Entschädigung nach § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV,
LS 215.3) von Fr. 220.- pro Stunde, sondern eine solche von
Fr. 170.- pro Stunde anzurechnen (vgl. VGr, 19. Oktober
2020, VB.2020.00520, E. 2.3 Abs. 1 – 9. April
2020, VB.2019.00702, E. 6.3 Abs. 1). Durch die Bezahlung der
Parteientschädigung an Rechtsanwalt B ist dessen Anspruch auf Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand abgegolten.
4.5
Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
4.6
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,
Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das Ergreifen beider
Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Zwischenentscheid. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte
und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Präsidialverfügung der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 22. September 2021 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom
14.
Juli 2021 der Fakultätsversammlung der Beschwerdegegnerin überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
4.
Die Gerichtskosten werden
je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann
im Sinn der Erwägung 4.6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …