VB.2021.00708
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00708
13. April 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23605)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00708
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baukommission Wetzikon,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
1. BirdLife Zürich,
2. Pro Natura Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend baurechtlichen
Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Vorentscheid vom 9. Februar 2021 beantwortete
die Baudirektion des Kantons Zürich die von der A AG gestellten Fragen in
Bezug auf die Neuüberbauung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse 03
und 04 in Wetzikon. Der Vorentscheid wurde der A AG mit Beschluss der
Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhob die A AG mit Eingabe vom
22.
März 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 8. September 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,
soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob die A AG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen –, dass in
Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Gutheissung der Rekursanträge die
Entscheide der Baukommission Wetzikon und der Baudirektion Zürich aufzuheben
und die Fragen gemäss dem Vorentscheidgesuch vom 15. Juli 2020 im
positiven Sinn zu entscheiden:
"a. Es gilt auf den
Grundstücken kein Bauverbot aufgrund von noch festzusetzenden
naturschutzrechtlichen "Pufferzonen". Das Fehlen von solchen kann
einer Baueingabe (u.a. aufgrund von § 235 PBG) nicht (mehr)
entgegengehalten werden.
b. Es gilt auf den
Grundstücken auch aufgrund von Art. 4 der Flachmoorverordnung und Art. 4
der Hochmoorverordnung oder sonstigen Normen des Bundesrechts kein Bauverbot.
Soweit die Vorgaben von Art. 8 der Verordnung zum Schutz des
Pfäffikerseegebietes ("Weiler- und Siedlungsrandzone") eingehalten
werden, gelten auch die Vorgaben von Art. 4 FMV und HMV als eingehalten.
c. Es besteht unter
Vorbehalt der Einhaltung der Bauvorschriften und einer 15 m‑Grenze
zum Schutzgebiet sowie bei Beachtung von Art. 8 der Schutzverordnung
Baufreiheit."
In
formeller Hinsicht beantragte die A AG, es sei ein Augenschein
durchzuführen.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 beantragte
die Baudirektion des Kantons Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 6. Dezember
2021.
hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Am 21. Dezember 2022
duplizierte die Baudirektion des Kantons Zürich. Dazu äusserte sich die A AG
mit ihrer Eingabe vom 19. Januar 2022. Die Baudirektion des Kantons Zürich
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Streitbetroffen
ist ein Vorentscheid hinsichtlich der Bebaubarkeit der beiden unbebauten
Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02, die gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 15. und 18. Dezember 2014 (BZO) im
Wesentlichen der Industriezone C zugewiesen sind. Die Grundstücke stehen im
Eigentum der Beschwerdeführerin, die zudem Eigentümerin der benachbarten, mit
Gewerbebauten überstellten Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 06 ist. Mit dem
Baugesuch hatte sie Pläne für Bauten eingereicht, die die gemäss Art. 12
BZO bei Schrägdächern oder Flachdächern mit Attikageschoss maximal zulässige
Gebäudehöhe von 9 m ausschöpfen.
Die streitbetroffenen Grundstücke grenzen nördlich an die
als Objekt Nr. 5 in der Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit
und nationaler Bedeutung erfasste Moorlandschaft Pfäffikersee (Anhang 1 der
Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von
besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung [Moorlandschaftsverordnung]).
Die See- und Moorlandschaft Pfäffikerseee ist überdies als Objekt Nr. 1409
in der Liste der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
verzeichnet (Anhang 1 der Verordnung vom 29. März 2017 über das
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN]). Sodann ist das
Moorgebiet Robenhauserriet/Pfäffikersee als Objekt Nr. 103 in der Liste
der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Anhang 1 der
Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und
Übergangsmoore von nationaler Bedeutung [Hochmoorverordnung) sowie als Objekt Nr. 2212
in der Liste der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Anhang 1 der
Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von
nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung]) aufgeführt. Im streitbetroffenen
Gebiet reicht der Flachmoorperimeter grösstenteils bis an die Bauzone bzw.
praktisch bis zum streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01, welches südlich
an das Grundstück Kat.-Nr. 02 grenzt, das sich in einem Abstand von
weniger als 35 m vom Flachmoorperimeter befindet und westlich überdies nur
ca. 25 m vom Perimeter der Moorlandschaft Pfäffikersee entfernt ist.
Das Grundstück Kat.-Nr. 02 wird im nördlichen und
westlichen Randbereich von der Naturschutzzone I gemäss Verordnung zum
Schutz des Pfäffikerseegebiets, Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit
überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Fehraltorf, Pfäffikon, Seegräben und
Wetzikon vom 27. Mai 1999 (Schutzverordnung Pfäffikersee) erfasst und ist
dort der Freihalte- bzw. der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit der
Schutzverordnung Pfäffikersee wurden die streitbetroffenen Grundstücke zudem der
Weiler- und Siedlungsrandzone VII sowie der hydrologischen
Pufferzone II H2 zugewiesen. In dieser Hinsicht wurde die Verordnung
indes aufgehoben. Die Sache wurde an die Baudirektion und die
Volkswirtschaftsdirektion zurückgewiesen und diese wurde eingeladen, im
Abschnitt zwischen D-Bach und E-Strasse ausreichend dimensionierte Pufferzonen
festzusetzen (RRB Nr. 960/2002 vom 19. Juni 2002, Disp.-Ziff. II;
vgl. bereits VGr, 21. Januar 2000, VB.1999.0135 E. 4b/dd; vgl. auch BGr,
21.
Juni 2012, 1C_489/2011, E. 4). Dies ist jedoch bis heute nicht
erfolgt. Insofern bleibt in diesem Bereich die Verordnung zum Schutz des
Pfäffikersees vom 2. Dezember 1948 weiterhin anwendbar.
3.
In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin
die Durchführung eines Augenscheins. Ein Augenschein dient der Feststellung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts. Es ist zulässig, dass eine
Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der
massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise
aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 7 N. 81). Vorliegend sind (Rechts-)Fragen
strittig, bezüglich deren ein Augenschein nicht weiterhilft.
4.
Vorentscheide können gemäss § 323 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) über Fragen eingeholt werden,
die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender
Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass die gesonderte Beurteilung dieser
Fragen sachlich möglich ist und nicht gegen das Gebot der Koordination von Art. 25a
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) beziehungsweise der
Gesamtbeurteilung gemäss Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) verstösst. Vorentscheide ergehen im gleichen Verfahren wie
baurechtliche Bewilligungen (§ 323 Abs. 2 PBG) und ermöglichen eine
Klärung der Rechtslage, bevor der Bauherrschaft Aufwand und Kosten für die
(Detail-)Projektierung entstanden sind (Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 507).
Der Vorentscheid im Sinn von § 323 f. PBG nimmt
somit in einem Teilumfang die Prüfung des späteren Baugesuchs rechtsverbindlich
vorweg (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 477). Er ist mithin
kein allgemeines Auskunftsbegehren, sondern ein baurechtlicher Entscheid, mit
welchem bestimmte Fragen eines späteren Baubewilligungsverfahrens verbindlich
geregelt werden (Mäder, N. 503 f.). Es können nur konkrete und
grundlegende
Fragen
der späteren Bewilligungsfähigkeit
Gegenstand eines Vorentscheids bilden, die sich von einer Detailprojektierung
losgelöst beantworten lassen (BEZ 2001 Nr. 15; Mäder, N. 513 f.;
vgl. VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063, E. 5.2). Somit besteht die
Verpflichtung, die gestellten Fragen präzise abzufassen, sodass diese klar
beantwortet werden können (VGr, 19. März 2020, VB.2019.00740. E. 4.1.2; vgl. Mäder, N. 517).
Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Eingabe an die
Baubewilligungsbehörde keine Fragen, sondern selbst formulierte allgemeine
Feststellungen ein. Letztere wollte sie sich – anscheinend losgelöst von
konkreten Bauvorhaben – von der Baubewilligungsbehörde bestätigen lassen. Die
Beschwerdeführerin hat mit ihrem allgemein bzw. unbestimmt gefassten Gesuch
mithin keine konkreten und grundlegenden Fragen der späteren
Bewilligungsfähigkeit gestellt, weshalb auf das Begehren in dieser Form
richtigerweise nicht (integral) einzutreten gewesen wäre.
In Verbindung mit den eingereichten Bauplänen lässt sich
indes immerhin implizit auf die folgende – zulässige – Frage schliessen: Sind
angesichts der geltenden Moorschutzbestimmungen bzw. der noch nicht
rechtskräftig festgesetzten Pufferzone auf den streitbetroffenen Parzellen
(Hoch-)Bauten mit Dimensionen entsprechend der vorliegenden Baupläne zulässig?
5.
5.1
Hinsichtlich
der für das geplante Bauvorhaben relevanten – und damit im Rahmen des
Vorentscheids an sich zulässigen – Frage, ob angesichts der geltenden
Moorschutzbestimmungen bzw. der noch nicht rechtskräftig festgesetzten
Pufferzone auf den streitbetroffenen Parzellen (Hoch-)Bauten mit den
vorgesehenen Dimensionen zulässig sind, erweisen sich die Ausführungen der
Baudirektion als korrekt.
5.2
Gemäss dem
unmittelbar anwendbaren (BGE 04 Ib 11 E. 2e; Nina Dajcar/Alain Griffel,
Basler Kommentar, 2018, Art. 78 BV N. 38) Art. 78 Abs. 5
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind Moore und
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung
geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen
vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der
bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Das Schutzkonzept des Veränderungsverbots nach Art. 78 Abs. 5 BV
schliesst eine Interessenabwägung im Einzelfall aus (Dajcar/Griffel, Art. 78
BV N. 41; BGE 138 II 281 E. 6.2).
Art. 23a des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Natur-
und Heimatschutzgesetz, NHG) verweist für den Schutz der Moore von besonderer
Schönheit und von nationaler Bedeutung auf die Art. 18a, 18c und 18d NHG.
Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhörung der
Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die
Schutzziele fest. Nach Art. 18a Abs. 2 NHG ordnen die Kantone den
Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen
rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.
5.3
Der
Flachmoorperimeter reicht – wie gesehen – bis nah an die streitbetroffenen
Grundstücke heran (vgl. E. 2). Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 7. September
1994.
über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung
(Flachmoorverordnung; in der Folge: FMV) müssen die Objekte ungeschmälert
erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es
sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die
Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer
ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.
Nach Art. 3 Abs. 1 FMV legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der
Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören
dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie
Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. Damit
sollen insbesondere der Eintrag von Nährstoffen (Nährstoff-Pufferzone),
Eingriffe in den Wasserhaushalt (hydrologische Pufferzone) und Störungen der
Fauna (faunistische Pufferzone) verhindert werden (Pufferzonen-Schlüssel,
Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Moorbiotope,
herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute
BAFU], Bern 1997, S. 19; vgl. BGE 124 II 19 E. 3a und 3b; BGr, 21. Juni
2012, 1C_489/2011, E. 4.1, 5.1 und 6.1).
5.4
5.4.1
Zumal noch keine Pufferzonen ausgeschieden sind, bildet die allgemeine
Bestimmung von Art. 4 FMV, wonach die (Inventar-)Objekte ungeschmälert zu
erhalten sind, die Beurteilungsgrundlage (BEZ 2017 Nr. 33 E. 5.2;
vgl. auch BGr, 22. August 2012, 1C_64/2012, E. 7.4).
Auch ohne rechtskräftige Ausscheidung von Pufferzonen darf
eine Baubewilligung ausserhalb des eigentlichen Schutzperimeters nur erteilt
werden, wenn dadurch nicht offensichtlich die Schutzziele des Moors
beeinträchtigt und damit die Erhaltung des Objekts geschmälert wird –
vorausgesetzt ist dabei, dass sich das Konflikt- und Gefährdungspotenzial einer
Einwirkung nicht erst nach der Pufferzonenfestsetzung beurteilen lässt (vgl.
BGr, 24. September 1996, 1A.264/1995, E. 7a in: URP 1996 815 ff.).
Der bundesrechtliche Moorschutz geht dem kantonalen Recht vor (Art. 49 Abs. 1
BV; vgl. BGE 127 II 184 E. 5b/aa). Verbote von Handlungen, die nicht
bereits einer Bewilligungspflicht unterstehen, sowie Handlungspflichten lassen
sich demgegenüber nur mit der – inzwischen überfälligen (vgl. Art. 6 Abs. 1
FMV) – endgültigen Ausscheidung der Pufferzonen erreichen (vgl. zum
Zusammenhang zwischen Pufferzonen und dem Schutzziel der ungeschmälerten
Erhaltung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Bernhard
Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 175).
5.4.2
Gemäss dem – von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht beanstandeten –
im Auftrag der Fachstelle Naturschutz des Amts für Landschaft und Natur des
Kantons Zürich von der F AG erstellten biologischen Fachgutachten vom Juni
2012.
kann die Einschränkung der Weitsicht in der Nähe von
Fortpflanzungsgebieten verschiedener Tierarten zum lokalen Verschwinden solcher
Arten beitragen. Typische solche Arten seinen Limikolen (Wattvögel), die am
Pfäffikersee namentlich mit den zwei Arten Bekassine und Kiebitz vertreten bzw. vertreten
gewesen seien. Die Nutzungen im Siedlungsgebiet am südlichen Moorrand seien
derart zu gestalten, dass in einem Bereich von 100 m Breite entlang des
Moorperimeters keine Sichthindernisse in Form von Gebäuden, Bäumen, hohen
Hecken oder anderen vergleichbaren Strukturen stünden. Nur wenn innerhalb der
ersten 100 m vom Moorperimeter keine Gebäude (und Gehölze) zugelassen
würden, die den bestehenden Umriss des Siedlungsrandes erhöhen würden, könne
eine Verschlechterung der jetzigen Situation verhindert werden (a. a. O. Ziff. 5.1 ff.). Für eine
ungeschmälerte Erhaltung des Moors erscheint im Zusammenhang mit dem Schutzziel
der Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und
ihrer ökologischen Grundlagen (Art. 4 Satz 2 FMV) das Verhindern
einer Verschlechterung der Situation hinsichtlich die Weitsicht mithin
erforderlich.
5.4.3
Somit gelangte die Baubewilligungsbehörde zu Recht zum Schluss, dass den
konkret geplanten Bauvorhaben auf den streitbetroffenen Parzellen, die gemäss
der vorinstanzlichen Feststellung 2,5 m bzw. 37 m vom Flachmoorgebiet
entfernt sind, die moorschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die Hochbauten näher an das Moor
heranrücken würden als die bestehenden Bauten und damit allein wegen der
Einschränkung der Weitsicht den für die fraglichen Vogelarten geeigneten
Lebensraum weiter zurückdrängen würden. Darin bestünde eine unzulässige weiter gehende
Beeinträchtigung und ein Widerspruch zur ungeschmälerten Erhaltung des
Flachmoors.
Dass die Vorinstanz selbstverständlich und ohne weitere
Begründung davon ausging, dass sich der gesamte Moorperimeter (bis zu den
Rändern) als Nistgebiet eignen müsse, ist nicht zu beanstanden bzw. stellt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von einer Erweiterung des
Schutzobjekts bzw. des Schutzperimeters in die Bauzonen hinein kann dabei
entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein: Es ist offensichtlich, dass
die streitbetroffenen Parzellen selbst nicht als Niststandorte genutzt werden
sollen bzw. können.
5.4.4
Soweit – wie hier – eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts vorliegt,
besteht kein Raum für Interessenabwägungen. Ein Abstützen auf den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt nicht infrage (vgl. BGr, 24. September
1996, 1A.264/1995, E. 8d und E. 8d/bb in: URP 1996 815 ff.). Für
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bleibt nur Raum, soweit eine drohende
Beeinträchtigung mit weniger einschneidenden Massnahmen gebannt werden könnte
(vgl. a. a. O. E. 9a).
Entscheidend ist mithin, ob die angeordneten Pufferzonen notwendig sind, um die
Moorbiotope vor einer Gefährdung zu schützen (vgl. BGr, 21. Juni 2012,
1C_489/2011, E. 2.2; VGr, 14. Januar 2021, VB.2019.00208, E. 7.3.1).
Weniger einschneidende Massnahmen kommen vorliegend indes nicht infrage.
5.4.5
Dazu, ob aus dem Moorschutzrecht ein generelles Bauverbot resultiert bzw.
zur allfälligen Verhältnismässigkeit eines solchen, müssen im Rahmen des hier
zulässigen Prozessgegenstands keine Ausführungen gemacht werden (vgl. E. 4).
Insofern ist auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter
einzugehen.
Daraus, dass weitere Massnahmen zum Sichtschutz
(Entfernung von Gehölzen, Abschirmung oder Nutzungseinschränkung des Velo- und
Wanderwegs) noch nicht verwirklicht wurden, lässt sich entgegen der
Beschwerdeführerin keinesfalls ableiten, dass dies nicht noch geschehen wird. In
diesem Zusammenhang war der Verzicht auf einen vorinstanzlichen Augenschein
zulässig, zumal der diesbezügliche Sachverhalt weder strittig noch
entscheidrelevant war bzw. ist.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 425.-- Zustellkosten,
Fr. 4'425.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …