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Entscheid

VB.2021.00710

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00710

5. Mai 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23660)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00710

Urteil

der 1. Kammer

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2. C,

3.1 D,

3.2 E,

4. F,

5.1 G,

5.2 H,

6. I,

7. J,

8. K,

9. Stiftung L,

alle vertreten durch RA M,

Beschwerdeführende,

gegen

1. N AG,

vertreten durch RA O,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der N AG die Baubewilligung für den Neubau

einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes P-Strasse 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A sowie vierzehn weitere

Personen Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten, die Baubewilligung

aufzuheben. Mit Entscheid vom 3. September 2021 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen gelangten A sowie elf weitere Personen an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 3. September 2021 und die ihm zugrundeliegende

Baubewilligung vom 13. Mai 2020 seien aufzuheben. Es sei die Bewilligung

für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage zu verweigern. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten

Beschwerdegegnerin 1.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. Oktober 2021

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 9. November 2021 beantragte die N AG die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Bausektion der Stadt

Zürich beantragte am 10. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit

Replik vom 6. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Sämtliche Beschwerdeführende sind Eigentümer von Liegenschaften, die

sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis der Mobilfunkanlage befinden und daher

zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 02, auf

welchem das Standortgebäude für die Mobilfunkanlage steht, liegt in der Wohnzone

W2bII gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Die geplanten Antennen

sollen nach 80° und 345° ausgerichtet werden. Die zu bewilligende Sendeleistung

soll maximal 1715 Watt ERP betragen, die mit 835 Watt ERP auf die

Senderichtung 80° und mit 880 Watt ERP auf die Senderichtung 345° verteilt

werden sollen. Der Frequenzbereich soll das Frequenzband 1800–2600 MHz

umfassen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, in der Nähe des Standortgebäudes lägen zwei

inventarisierte Gärten, weshalb die Einordnung der Mobilfunkantenne nach § 238

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und

nicht nur nach dessen Abs. 1 hätte geprüft werden müssen.

3.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen

und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder

Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer

Bezug

gegeben ist, wenn also die beiden

Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es

genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00821; E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2).

3.3

Die Vorinstanz verneinte nach der Durchführung eines

Augenscheins einen optischen Bezug, da aufgrund der Distanz der Gärten zum

geplanten Projekt keine Beeinträchtigung gegeben sei. Hinzu komme, dass sich

zwischen dem Bauvorhaben und den inventarisierten Gärten entweder die P-Strasse

oder der Garten der Liegenschaft P-Strasse 06 befinde, was eine optische

Trennung wischen Antenne und Schutzobjekten bewirke. Aber auch die Lage des

Vorhabens auf dem Dach des Standortgebäudes und die damit einhergehende

vertikale Distanz verhindere, dass ein optischer Zusammenhang zu den lediglich

in mittelbarer Nachbarschaft situierten Gärten entstehen könne. Es sei zwar

durchaus möglich, einen Standort einzunehmen, von welchem aus ein

inventarisierter Garten zusammen mit dem Vorhaben gesehen werden könne; ein

optisch relevanter Zusammenhang könne aufgrund des oben Ausgeführten dennoch

nicht entstehen.

3.4

Auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 04 und 05 befinden sich je Gärten, welche im

kommunalen Inventar der Gartendenkmalpflege eingetragen sind. Das Grundstück

Kat.-Nr. 04 befindet sich auf der anderen Seite der P-Strasse, nördlich

des Baugrundstücks und ist ca. 35 m vom Bauvorhaben entfernt. Angesichts

des Trennungselements der P-Strasse und im Übrigen auch mit Blick auf die hohen

Hecken entlang der Nordostgrenze der P-Strasse ist ein relevantes gemeinsames

Wahrnehmen des inventarisierten Gartens an der P-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04)

zusammen mit der Antennenanlage auf dem Dach der Liegenschaft an der P-Strasse 01

nicht gegeben. Das Grundstück Kat.-Nr. 05 liegt nordwestlich und ist durch

das Grundstück Kat.-Nr. 07 vom Baugrundstück getrennt; die Distanz zur

geplanten Antenne beträgt ca. 45 m. Von der Q-Strasse her besteht zwar ein

Blickwinkel, aus welchem sowohl der inventarisierte Garten als auch die geplante

Mobilfunkantenne erkennbar sind. Ein relevanter optischer Bezug zwischen dem

Garten und der geplanten Mobilfunkantenne ist jedoch nicht auszumachen.

Ferner ist auch zu beachten, dass es sich bei den

Schutzobjekten nicht um Gebäude, sondern um ebenerdige Gärten handelt, weshalb

auch die vertikale Distanz zwischen den Gärten und der Antenne von 12 m dafür

sorgt, dass kein Bezug gegeben ist. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden ist auch die Ausladung der Antenne nicht erheblich, sodass

die Vorinstanz zu Recht von einer eher kleinen Antenne und der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG ausgegangen ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, auch die Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG

sei nicht gegeben. Die Gebäude entlang der P-Strasse würden mehrheitlich eine

einheitliche stilistische Architektur aufweisen, hinsichtlich derer sich die

Mobilfunkantenne nicht befriedigend einordne. Die Vorinstanz habe ausser Acht

gelassen, dass an dem das Dach des Standortgebäudes um 2,5 m überragenden

Antennenmast Antennenkörper von rund 1 m angebracht seien. Die

Antennenkörper seien nicht schlank positioniert und der Antennenmast sei damit

in seiner Grösse klar und störend wahrnehmbar. Die übrigen Dachaufbauten in der

Umgebung seien im Verhältnis zur Antenne untergeordnet, was dazu führe, dass die

Anlage unverhältnismässig voluminös und im Ergebnis störend wirke. Im Rahmen

einer Gesamtschau wirke die Antenne zu dominant und störe das Erscheinungsbild

der gesamten, selbst nach Auffassung der Vorinstanz vorhandenen, gepflegten und

ansprechend gestalteten Umgebung.

Sodann habe die Beschwerdegegnerin 2 bereits einmal

die Baubewilligung einer Mobilfunkanlage wegen fehlender Einordnung verweigert.

An der massgeblichen Umgebung seien seitdem keine wesentlichen Änderungen

eingetreten, lediglich die beiden Gärten seien noch inventarisiert worden, was

jedoch die Anforderungen an die Einordnung bloss verschärfe.

4.2

Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen

Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der

unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen

(VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).

Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.2; 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3

Der

strittige, 2,5 m hohe Antennenmast soll auf dem Satteldach des

Standortgebäudes mit einer Gesamthöhe von 12,1 m in der Mitte des Dachs

erstellt werden. Der Mast weist zwei Antennenkörper auf. Diese weisen jeweils

40.

cm Breite auf, sodass die Antenne gesamthaft 1,6 m breit ist. Im

Verhältnis zum Standortgebäude wirkt die Antenne klein und nicht dominant. Die

Umgebung des Standortgebäudes wartet mit einer heterogen gestalteten

Dachlandschaft auf, welche von diversen Dachaufbauten geprägt ist. Auch wenn

die meisten Gebäude in der Umgebung architektonisch ansprechend gebaut sind,

weisen sie doch eine gewisse Heterogenität auf. Mit der Platzierung in der

Mitte des Gebäudes wird die geplante Antenne optisch reduziert und weniger

wahrgenommen, sodass sie nicht störend in Erscheinung tritt. Auch erweist sich

die Antenne mit ihren Ausmassen als eher klein. In Anbetracht der Umgebung

sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht

in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden

müsste.

Die im Jahr 2006 verweigerte Baubewilligung einer Mobilfunkanlage

vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum einen ist die Einordnung

immer im konkreten Einzelfall zu prüfen und ist die nunmehr geplante Antenne um

einen halben Meter kürzer als die damals geplante. Zum anderen hat sich aber

auch das Stadtbild geändert und so gehören mittlerweile Dachaufbauten wie

Mobilfunkantennen dazu und werden nicht mehr generell als Fremdkörper

angesehen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann eine ungenügende Feststellung des

Sachverhalts. Die horizontale Richtungsabschwächung sei für den Strahl B nicht

exakt herauszulesen. Dies habe zu erheblichen Differenzen zwischen der

Berechnung der Vorinstanz und derjenigen der privaten Beschwerdegegnerin 1

geführt, was deutlich mache, dass aufgrund der Akten eine exakte Berechnung der

Strahlenbelastung an OMEN 6 nicht möglich sei. Die horizontale

Richtungsabschwächung sei daher ungenügend festgestellt.

5.2

Die

Vorinstanz hat für die horizontale Richtungsabschwächung (welche von den

Beschwerdeführenden unberücksichtigt blieb) einen Dämpfungsfaktor von 1,3 dB

aus den Diagrammen des Standortdatenblatts herausgelesen. Bei der Berechnung

der Anlagegrenzwerte hat sich die Vorinstanz aber im Übrigen (im Gegensatz zur

privaten Beschwerdegegnerin 1) auf die Werte der Beschwerdeführenden gestützt,

um darzulegen, dass die Anlagegrenzwerte bereits mit der Berücksichtigung der

horizontalen Richtungsabschwächung eingehalten seien. Sodann legte die private Beschwerdegegnerin 1

mit ihren eigenen Werten, welche zum Teil von denjenigen der Beschwerdeführenden

abweichen, dar, dass auch am OMEN 6 die Anlagegrenzwerte eingehalten sind.

Sie ging dabei von einer horizontalen Richtungsabschwächung von 1,1 dB

aus. Die Differenz von 0,2 dB zum Wert der Vorinstanz ergibt sich dadurch,

dass die Vorinstanz lediglich das ausgedruckte Diagramm der horizontalen

Richtungsabschwächung zur Verfügung hatte und sich bei der Messung aus diesem

Diagramm kleine Messungenauigkeiten ergeben können. Die Richtungsabschwächung

in dB kann anhand des Diagramms abgelesen werden, welchem der Diagrammlinie bis

zum entsprechenden Winkel gefolgt wird, indem der OMEN von der

Hauptstrahlrichtung abweicht. Dass dabei kleine Messungenauigkeiten entstehen

können, ändert aber nichts daran, dass die horizontale Richtungsabschwächung

aus dem Diagramm abgelesen werden kann, wenngleich auch für das Gericht und

allfällige Beschwerdeführende mit kleinen Messungenauigkeiten, da das

ausgedruckte Diagramm entsprechend klein ist. Da die Anlagegrenzwerte auch mit

dieser kleinen Messungenauigkeit eingehalten sind, ebenso wie auch mit den

weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Werten, erweist sich der

rechtserhebliche Sachverhalt als rechtsgenügend ermittelt.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten,

der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1–9 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je

1/9 auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1–9 werden im

gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Umwelt.