VB.2021.00710
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00710
5. Mai 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23660)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00710
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3.1 D,
3.2 E,
4. F,
5.1 G,
5.2 H,
6. I,
7. J,
8. K,
9. Stiftung L,
alle vertreten durch RA M,
Beschwerdeführende,
gegen
1. N AG,
vertreten durch RA O,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der N AG die Baubewilligung für den Neubau
einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes P-Strasse 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A sowie vierzehn weitere
Personen Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten, die Baubewilligung
aufzuheben. Mit Entscheid vom 3. September 2021 wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen gelangten A sowie elf weitere Personen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 3. September 2021 und die ihm zugrundeliegende
Baubewilligung vom 13. Mai 2020 seien aufzuheben. Es sei die Bewilligung
für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage zu verweigern. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten
Beschwerdegegnerin 1.
Das Baurekursgericht beantragte am 25. Oktober 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 9. November 2021 beantragte die N AG die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte am 10. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 6. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Sämtliche Beschwerdeführende sind Eigentümer von Liegenschaften, die
sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis der Mobilfunkanlage befinden und daher
zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 02, auf
welchem das Standortgebäude für die Mobilfunkanlage steht, liegt in der Wohnzone
W2bII gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Die geplanten Antennen
sollen nach 80° und 345° ausgerichtet werden. Die zu bewilligende Sendeleistung
soll maximal 1715 Watt ERP betragen, die mit 835 Watt ERP auf die
Senderichtung 80° und mit 880 Watt ERP auf die Senderichtung 345° verteilt
werden sollen. Der Frequenzbereich soll das Frequenzband 1800–2600 MHz
umfassen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, in der Nähe des Standortgebäudes lägen zwei
inventarisierte Gärten, weshalb die Einordnung der Mobilfunkantenne nach § 238
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
nicht nur nach dessen Abs. 1 hätte geprüft werden müssen.
3.2
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder
Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer
Bezug
gegeben ist, wenn also die beiden
Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es
genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00821; E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2).
3.3
Die Vorinstanz verneinte nach der Durchführung eines
Augenscheins einen optischen Bezug, da aufgrund der Distanz der Gärten zum
geplanten Projekt keine Beeinträchtigung gegeben sei. Hinzu komme, dass sich
zwischen dem Bauvorhaben und den inventarisierten Gärten entweder die P-Strasse
oder der Garten der Liegenschaft P-Strasse 06 befinde, was eine optische
Trennung wischen Antenne und Schutzobjekten bewirke. Aber auch die Lage des
Vorhabens auf dem Dach des Standortgebäudes und die damit einhergehende
vertikale Distanz verhindere, dass ein optischer Zusammenhang zu den lediglich
in mittelbarer Nachbarschaft situierten Gärten entstehen könne. Es sei zwar
durchaus möglich, einen Standort einzunehmen, von welchem aus ein
inventarisierter Garten zusammen mit dem Vorhaben gesehen werden könne; ein
optisch relevanter Zusammenhang könne aufgrund des oben Ausgeführten dennoch
nicht entstehen.
3.4
Auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 04 und 05 befinden sich je Gärten, welche im
kommunalen Inventar der Gartendenkmalpflege eingetragen sind. Das Grundstück
Kat.-Nr. 04 befindet sich auf der anderen Seite der P-Strasse, nördlich
des Baugrundstücks und ist ca. 35 m vom Bauvorhaben entfernt. Angesichts
des Trennungselements der P-Strasse und im Übrigen auch mit Blick auf die hohen
Hecken entlang der Nordostgrenze der P-Strasse ist ein relevantes gemeinsames
Wahrnehmen des inventarisierten Gartens an der P-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04)
zusammen mit der Antennenanlage auf dem Dach der Liegenschaft an der P-Strasse 01
nicht gegeben. Das Grundstück Kat.-Nr. 05 liegt nordwestlich und ist durch
das Grundstück Kat.-Nr. 07 vom Baugrundstück getrennt; die Distanz zur
geplanten Antenne beträgt ca. 45 m. Von der Q-Strasse her besteht zwar ein
Blickwinkel, aus welchem sowohl der inventarisierte Garten als auch die geplante
Mobilfunkantenne erkennbar sind. Ein relevanter optischer Bezug zwischen dem
Garten und der geplanten Mobilfunkantenne ist jedoch nicht auszumachen.
Ferner ist auch zu beachten, dass es sich bei den
Schutzobjekten nicht um Gebäude, sondern um ebenerdige Gärten handelt, weshalb
auch die vertikale Distanz zwischen den Gärten und der Antenne von 12 m dafür
sorgt, dass kein Bezug gegeben ist. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden ist auch die Ausladung der Antenne nicht erheblich, sodass
die Vorinstanz zu Recht von einer eher kleinen Antenne und der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG ausgegangen ist.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, auch die Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG
sei nicht gegeben. Die Gebäude entlang der P-Strasse würden mehrheitlich eine
einheitliche stilistische Architektur aufweisen, hinsichtlich derer sich die
Mobilfunkantenne nicht befriedigend einordne. Die Vorinstanz habe ausser Acht
gelassen, dass an dem das Dach des Standortgebäudes um 2,5 m überragenden
Antennenmast Antennenkörper von rund 1 m angebracht seien. Die
Antennenkörper seien nicht schlank positioniert und der Antennenmast sei damit
in seiner Grösse klar und störend wahrnehmbar. Die übrigen Dachaufbauten in der
Umgebung seien im Verhältnis zur Antenne untergeordnet, was dazu führe, dass die
Anlage unverhältnismässig voluminös und im Ergebnis störend wirke. Im Rahmen
einer Gesamtschau wirke die Antenne zu dominant und störe das Erscheinungsbild
der gesamten, selbst nach Auffassung der Vorinstanz vorhandenen, gepflegten und
ansprechend gestalteten Umgebung.
Sodann habe die Beschwerdegegnerin 2 bereits einmal
die Baubewilligung einer Mobilfunkanlage wegen fehlender Einordnung verweigert.
An der massgeblichen Umgebung seien seitdem keine wesentlichen Änderungen
eingetreten, lediglich die beiden Gärten seien noch inventarisiert worden, was
jedoch die Anforderungen an die Einordnung bloss verschärfe.
4.2
Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der
unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen
(VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).
Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.2; 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3
Der
strittige, 2,5 m hohe Antennenmast soll auf dem Satteldach des
Standortgebäudes mit einer Gesamthöhe von 12,1 m in der Mitte des Dachs
erstellt werden. Der Mast weist zwei Antennenkörper auf. Diese weisen jeweils
40.
cm Breite auf, sodass die Antenne gesamthaft 1,6 m breit ist. Im
Verhältnis zum Standortgebäude wirkt die Antenne klein und nicht dominant. Die
Umgebung des Standortgebäudes wartet mit einer heterogen gestalteten
Dachlandschaft auf, welche von diversen Dachaufbauten geprägt ist. Auch wenn
die meisten Gebäude in der Umgebung architektonisch ansprechend gebaut sind,
weisen sie doch eine gewisse Heterogenität auf. Mit der Platzierung in der
Mitte des Gebäudes wird die geplante Antenne optisch reduziert und weniger
wahrgenommen, sodass sie nicht störend in Erscheinung tritt. Auch erweist sich
die Antenne mit ihren Ausmassen als eher klein. In Anbetracht der Umgebung
sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht
in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden
müsste.
Die im Jahr 2006 verweigerte Baubewilligung einer Mobilfunkanlage
vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum einen ist die Einordnung
immer im konkreten Einzelfall zu prüfen und ist die nunmehr geplante Antenne um
einen halben Meter kürzer als die damals geplante. Zum anderen hat sich aber
auch das Stadtbild geändert und so gehören mittlerweile Dachaufbauten wie
Mobilfunkantennen dazu und werden nicht mehr generell als Fremdkörper
angesehen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann eine ungenügende Feststellung des
Sachverhalts. Die horizontale Richtungsabschwächung sei für den Strahl B nicht
exakt herauszulesen. Dies habe zu erheblichen Differenzen zwischen der
Berechnung der Vorinstanz und derjenigen der privaten Beschwerdegegnerin 1
geführt, was deutlich mache, dass aufgrund der Akten eine exakte Berechnung der
Strahlenbelastung an OMEN 6 nicht möglich sei. Die horizontale
Richtungsabschwächung sei daher ungenügend festgestellt.
5.2
Die
Vorinstanz hat für die horizontale Richtungsabschwächung (welche von den
Beschwerdeführenden unberücksichtigt blieb) einen Dämpfungsfaktor von 1,3 dB
aus den Diagrammen des Standortdatenblatts herausgelesen. Bei der Berechnung
der Anlagegrenzwerte hat sich die Vorinstanz aber im Übrigen (im Gegensatz zur
privaten Beschwerdegegnerin 1) auf die Werte der Beschwerdeführenden gestützt,
um darzulegen, dass die Anlagegrenzwerte bereits mit der Berücksichtigung der
horizontalen Richtungsabschwächung eingehalten seien. Sodann legte die private Beschwerdegegnerin 1
mit ihren eigenen Werten, welche zum Teil von denjenigen der Beschwerdeführenden
abweichen, dar, dass auch am OMEN 6 die Anlagegrenzwerte eingehalten sind.
Sie ging dabei von einer horizontalen Richtungsabschwächung von 1,1 dB
aus. Die Differenz von 0,2 dB zum Wert der Vorinstanz ergibt sich dadurch,
dass die Vorinstanz lediglich das ausgedruckte Diagramm der horizontalen
Richtungsabschwächung zur Verfügung hatte und sich bei der Messung aus diesem
Diagramm kleine Messungenauigkeiten ergeben können. Die Richtungsabschwächung
in dB kann anhand des Diagramms abgelesen werden, welchem der Diagrammlinie bis
zum entsprechenden Winkel gefolgt wird, indem der OMEN von der
Hauptstrahlrichtung abweicht. Dass dabei kleine Messungenauigkeiten entstehen
können, ändert aber nichts daran, dass die horizontale Richtungsabschwächung
aus dem Diagramm abgelesen werden kann, wenngleich auch für das Gericht und
allfällige Beschwerdeführende mit kleinen Messungenauigkeiten, da das
ausgedruckte Diagramm entsprechend klein ist. Da die Anlagegrenzwerte auch mit
dieser kleinen Messungenauigkeit eingehalten sind, ebenso wie auch mit den
weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Werten, erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt als rechtsgenügend ermittelt.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten,
der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1–9 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je
1/9 auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden 1–9 werden im
gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Umwelt.