VB.2021.00713
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00713
31. März 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23564)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00713
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA C, vertreten durch MLaw D und/oder MLaw E,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt
C ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.
B. Am 12. April
2021 stellte er bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) ein Gesuch um Entbindung vom
anwaltlichen Berufsgeheimnis gegenüber A. Er sei für die zwischen ihm bzw. der Einzelfirma
F sowie der G AG einerseits und A andererseits unterhaltenen
Mandatsbeziehungen vom Berufsgeheimnis zu entbinden für sämtlichen
Informations- und Dokumentenaustausch mit den Prozessparteien am Zivilverfahren
vor Kantonsgericht Zug, Geschäfts-Nr. 01 (d.h. mit Firma H und I AG,
Zug) sowie deren Rechtsvertretern (Antrag 1.a); für allfällige Eingaben ans
und/oder Aussagen/Erklärungen vor dem Kantonsgericht Zug in diesem Verfahren
und in allen damit verbundenen Angelegenheiten, einschliesslich allfälliger
Berufungs-, Beschwerde- und/oder Vollstreckungsverfahren (Antrag 1.b) sowie für
mögliche zivil-, straf- und disziplinarrechtliche Vorkehren gegen A und/oder
der Firma H und/oder ihren Rechtsvertretern in Verbindung mit dem
Streitgegenstand bzw. den Parteivorbringen in diesem Zivilverfahren (Antrag
1.c).
C. A
ersuchte am 12. Juli 2021 um Abweisung des Entbindungsgesuchs.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 2. September 2021 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies für den
Informations- und Dokumentenaustausch mit den Prozessparteien im Zivilverfahren
vor Kantonsgericht Zug, Geschäfts-Nr. 01 (d.h. mit Firma H und I AG,
Zug) sowie deren Rechtsvertretern sowie für allfällige Eingaben ans und/oder
Aussagen/Erklärungen vor dem Kantonsgericht Zug im Verfahren Geschäfts-Nr. 01
und in allen damit verbundenen Angelegenheiten, einschliesslich allfälliger
Berufungs-, Beschwerde- und/oder Vollstreckungsverfahren erforderlich sei
(Dispositivziffer 1). Im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch
um Entbindung vom Berufsgeheimnis ab (Dispositivziffer 2). Die Kosten
auferlegte sie zu einem Drittel dem gesuchstellenden Rechtsanwalt und zu zwei
Dritteln A (Dispositivziffer 4).
III.
A. Dagegen erhob A, vertreten
durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. September
2021.
aufzuheben und die beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis zu verweigern
(Antrag 1). Eventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt
einzuschränken, welcher einen direkten Zusammenhang mit den Leistungseinträgen
in zehn Honorarrechnungen mit dem Betreff ''Finanzierung'' aufweise (Antrag 2).
Subeventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt einzuschränken,
welcher einen direkten Zusammenhang mit dem Mandat ''A-Finanzierung'' aufweise
(Antrag 3). Subsubeventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt
einzuschränken, welcher einen direkten Zusammenhang zwischen anwaltlicher
Tätigkeit und Darlehensgewährung durch die I AG aufweise (Antrag 4). Zudem
ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Am 1. November
2021.
leistete A den mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2021 wegen
Auslandswohnsitz einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-.
C. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 9. November 2021 auf eine Beschwerdeantwort.
Rechtsanwalt C, vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte am 8. Dezember
2021.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Aufsichtskommission erklärte dazu am
21.
Dezember 2021 Verzicht auf Vernehmlassung. A liess sich am 10. Januar
2022.
zur Beschwerdeantwort vernehmen. Rechtsanwalt C reichte hierzu am 20. Januar
2022.
eine Stellungnahme ein. Die Aufsichtskommission erklärte am 18. und
31.
Januar 2022 erneut Verzicht auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 38
des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in
Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich
ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen
grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die
Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Ein
solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist.
1.2
Die
Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem
Berufsgeheimnis (im Folgenden auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen
infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen,
gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem
Rechtsanwalt und dem Klienten (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes,
für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat
unerlässliches Institut. Über den institutionellen Teilgehalt hinaus weist es
als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher
ihnen infolge ihres Berufes von Klienten anvertrauten Informationen sowie als Recht
der Klienten auf Vertraulichkeit dieser Informationen einen individualrechtlichen
Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen, übersetzt in Pra 109
[2020] Nr. 21).
2.2
Eine
Anwältin oder ein Anwalt kann bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom
Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder
diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG). Die Entbindung durch die
Aufsichtskommission erfolgt, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich
höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den
Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder
Disziplinarverfahren zu verteidigen oder einen ungerechtfertigten erheblichen
Vermögensnachteil abzuwenden (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2).
2.3
Ob dem
Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich angesichts der
institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses
aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei
nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine
Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Interessenabwägung
ist anhand des Einzelfalls genau zu prüfen, welche Informationen zu welchem
Zweck gegenüber welchen Dritten offenbart werden sollen (Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf
2015, S. 204 f.). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung
in einem Gerichtsverfahren überwiegt das nicht missbräuchlich geltend gemachte
Klienteninteresse am Geheimnisschutz grundsätzlich nicht (Brunner/Henn/Kriesi, S. 209).
An die Substanziierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung
dürfen im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB verankerte
Rechtsschutz durch eine eigentliche Substanziierungspflicht geradezu
unterlaufen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3)
3.
3.1
Hintergrund
des streitgegenständlichen Entbindungsgesuches bildet eine vom Beschwerdeführer
und der Firma H am 11. Dezember 2020 beim Kantonsgericht Zug erhobene
Zivilklage gegen die I AG, Zug. Das damit eingeleitete Verfahren wird
unter der Geschäfts-Nr. 01 geführt. Die I AG, an welcher der
Beschwerdegegner 1 wirtschaftlich berechtigt ist, hatte dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. Dezember 2012 sowie am 30. Juli
2013.
je ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'000'000.- gewährt. Gemäss der
bei den Akten liegenden ''Vereinbarung über die Freigabe von Sicherheiten und
Fälligkeitsaufschub vom 8. April 2019'' waren der I AG als Sicherheit
für die Darlehenssumme die Aktien an der K übertragen worden, welche
Grundeigentümerin einer Villa ist. Die Klage vom 11. Dezember 2020
verlangt die Ungültigerklärung der Darlehensverträge vom 13. Dezember 2012
und 30. Juli 2013 und die Herausgabe der Aktien der K; eventualiter die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer der I AG keinen Zinseszins und
keine Anwaltshonorare schulde. Die Klageschrift führt zur Begründung dieser
Rechtsbegehren neben anderem aus, dass der Beschwerdegegner 1 im
Zusammenhang mit der Darlehensgewährung gegen die anwaltlichen Berufspflichten
verstossen habe, was zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führe. Zulasten des
Beschwerdeführers würden zudem unzulässigerweise Anwaltskosten als Unkosten für
die Villa geltend gemacht, welche er nicht schulde.
3.2
Die
Aufsichtskommission erwog, der Beschwerdegegner habe ein gewichtiges Interesse,
im Zivilprozess seine vermögensrechtlichen Interessen als an der I AG
alleinig wirtschaftlich Berechtigter zu wahren und sich in diesem Zusammenhang
zu den Darlehensverträgen äussern zu dürfen. Da das Mandatsverhältnis
jedenfalls tangiert sei, bedürfe es der entsprechenden Entbindung, damit der
Beschwerdegegner 1 seine abweichende Auffassung darlegen und sich gegen die
Vorwürfe verteidigen könne.
3.3
Sollte die
Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach der Beschwerdegegner 1
das Darlehen der I AG im Rahmen eines anwaltlichen Mandats vermittelt
habe, unterstünden dessen diesbezüglichen Kenntnisse dem Berufsgeheimnis. Aus
den im Zivilverfahren erhobenen Vorwürfen, im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung
seien die Berufsregeln verletzt worden, folgt ein privates Interesse des
Beschwerdegegners 1 an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis, damit er sich
gegen diesen berufsrechtlichen Vorwurf und die vom Beschwerdeführer darauf
gestützten zivilrechtlichen Ansprüche zur Wehr setzen kann. Dieses ist im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichten (oben E. 2.3).
Der Beschwerdeführer bringt vor, für ein Obsiegen der I AG im Zivilprozess
genüge, wenn sie nachweisen könne, dass kein anwaltliches Mandat zur
Vermittlung eines Darlehens existiert habe. Das Bestehen und der Inhalt von
Mandatsbeziehungen stellen indessen geheimnisgeschützte Tatsachen dar (oben E. 2.1).
Da unbestrittenermassen anwaltliche Mandate zwischen den Parteien bestanden,
kann sich der Beschwerdegegner 1 nur unter teilweiser Offenlegung
geheimnisgeschützter Tatsachen dazu äussern, ob ein solches die Vermittlung
eines Darlehens umfasste. Mit Blick auf die möglichen finanziellen Auswirkungen
des Zivilprozesses auf sein Privatvermögen hat der Beschwerdegegner 1
daran ein schutzwürdiges Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse des
Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Zivilverfahren überhaupt
nicht unter (teilweiser) Offenlegung diesbezüglich relevanter,
berufsgeheimnisgeschützter Tatsachen zum Vorwurf der Berufsregelverletzung
äussern können soll, ist hingegen nicht erkennbar. Insbesondere soweit sich der
Beschwerdeführer im Zivilprozess selber zu Gegenstand, Verlauf, Reichweite und
Inhalt anwaltlicher Bemühungen des Beschwerdegegners 1 in seinem Auftrag
äussert und daraus zivilrechtliche Konsequenzen abzuleiten sucht, sind keine
schutzwürdigen Klienteninteressen ersichtlich, die einer Stellungnahme des
Anwalts hierzu entgegenstünden. Das geltend gemachte Interesse des Klienten am
Geheimnisschutz bezieht sich nur – aber immerhin – auf geheimnisgeschützte
Tatsachen ohne Relevanz für den von ihm eingeleiteten Zivilprozess.
3.4
Ob der
Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des
Zivilprozesses gegen die Berufsregeln verstossen hat, bleibt für das
Entbindungsverfahren ohne Relevanz: Weder folgen daraus zu gewichtende
Interessen des Klienten am Geheimnisschutz, noch entfiele das berechtigte
Interesse des Anwalts, sich gegen den Vorwurf der Verletzung von Berufsregeln
zur Wehr setzen zu dürfen, wenn ein solcher tatsächlich erfolgt sein sollte.
Disziplinarisches Fehlverhalten wäre in einem entsprechenden Verfahren von der
Aufsichtsbehörde mit einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA zu
ahnden.
3.5
Die
Vorinstanz mass dem Umstand, dass nicht der Beschwerdegegner 1, sondern
die I AG im Zivilprozess beklagte Partei ist, keine entscheidende
Bedeutung zu. In der zu beurteilenden Konstellation ist dies nicht zu
beanstanden, weil der Zivilprozess die zivilrechtlichen Konsequenzen vom
Beschwerdeführer behaupteter Berufsregelverletzungen beschlägt. Dem
Rechtsanwalt muss möglich sein, sich gegen den entsprechenden Vorwurf zur Wehr
zu setzen, auch wenn dessen mögliche zivilrechtliche Folgen unmittelbar nicht
bei ihm als natürlicher Person, sondern einer von ihm gehaltenen juristischen
Person einträten. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer daraus allenfalls zu
einem späteren Zeitpunkt auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt
persönlich ableiten wollen.
3.6
Der
Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Darlehensgewährung
betreffe ausschliesslich eine nichtanwaltliche Geschäftsbeziehung, die von
seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer abzugrenzen sei (siehe
auch Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens). Allerdings bedarf er nicht
einer umfassenden Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich aller Tatsachen,
die er in seiner – offenbar mehrjährigen – anwaltlichen Tätigkeit für den
Beschwerdeführer erfahren hat, um diesen Standpunkt im Zivilprozess vertreten
und substanziieren zu können. Ein schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an
der beantragten Entbindung kommt ihm nur hinsichtlich für den Streitgegenstand
im Zivilprozess bedeutsamer geheimnisgeschützter Tatsachen zu. Die Entbindung
muss mit Blick auf mögliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zivilprozess
soweit reichen, dass sich der Beschwerdegegner 1 hinsichtlich allfällig
vom Beschwerdeführer behaupteter Zusammenhänge seiner anwaltlichen Tätigkeit
mit den im Zivilprozess streitgegenständlichen Darlehen und anwaltlichen
Leistungen äussern darf. Zudem muss er geheimnisgeschützte Tatsachen offenlegen
dürfen, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung und deren
Umständen aufweisen, andernfalls eine sinnvolle Entgegnung auf die beschwerdeführerische
Klageschrift nicht möglich wäre.
3.7
Die
Vorinstanz beschränkte die Entbindung nicht auf gewisse geheimnisgeschützte
Tatsachen, sondern gewährte sie in sachlicher Hinsicht unbeschränkt ''soweit''
für den Austausch mit den Prozessparteien und dem Gericht im Verfahren 01
''erforderlich''. Da die Entbindung den Umfang der Straflosigkeit für die
Offenbarung anwaltlicher Berufsgeheimnisse nach Art. 321 Ziff. 2 StGB
bestimmt, muss darin mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein, welche
Tatsachen gestützt darauf offengelegt werden dürfen. Der angefochtene
Beschluss, wonach im für den Austausch mit den Prozessparteien erforderlichen
Umfang geheimnisgeschützte Tatsachen offengelegt werden dürfen, bedarf in
dieser Hinsicht einer Präzisierung. Entsprechend und nach dem Ausgeführten zur
Reichweite des schutzwürdigen Interesses des Rechtsanwalts an der beantragten
Entbindung ist in insoweiter teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine
präzisierende Umschreibung der zu gewährenden Entbindung vom Berufsgeheimnis im
Sinne der Erwägungen vorzunehmen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den privaten
Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1). Mangels überwiegenden Obsiegens einer dieser Parteien
sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Abänderung
von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. September
2021.
wird die beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis nur insoweit erteilt,
als die zu offenbarenden Tatsachen einen sachlichen Zusammenhang mit den im
Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Zug mit Geschäfts-Nr. 01 im Streit
liegenden Darlehen oder dort umstrittenen anwaltlichen Leistungen aufweisen
oder die zu offenbarenden Tatsachen den Zusammenhang anwaltlicher Tätigkeiten
des Beschwerdegegners 1 mit diesen Darlehen oder die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zivilprozess betreffen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 2'505.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden aus dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss nach
Rechtskraft dieses Urteils rückerstattet.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …