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Entscheid

VB.2021.00713

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00713

31. März 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23564)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00713

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA C, vertreten durch MLaw D und/oder MLaw E,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt

C ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.

B. Am 12. April

2021 stellte er bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) ein Gesuch um Entbindung vom

anwaltlichen Berufsgeheimnis gegenüber A. Er sei für die zwischen ihm bzw. der Einzelfirma

F sowie der G AG einerseits und A andererseits unterhaltenen

Mandatsbeziehungen vom Berufsgeheimnis zu entbinden für sämtlichen

Informations- und Dokumentenaustausch mit den Prozessparteien am Zivilverfahren

vor Kantonsgericht Zug, Geschäfts-Nr. 01 (d.h. mit Firma H und I AG,

Zug) sowie deren Rechtsvertretern (Antrag 1.a); für allfällige Eingaben ans

und/oder Aussagen/Erklärungen vor dem Kantonsgericht Zug in diesem Verfahren

und in allen damit verbundenen Angelegenheiten, einschliesslich allfälliger

Berufungs-, Beschwerde- und/oder Vollstreckungsverfahren (Antrag 1.b) sowie für

mögliche zivil-, straf- und disziplinarrechtliche Vorkehren gegen A und/oder

der Firma H und/oder ihren Rechtsvertretern in Verbindung mit dem

Streitgegenstand bzw. den Parteivorbringen in diesem Zivilverfahren (Antrag

1.c).

C. A

ersuchte am 12. Juli 2021 um Abweisung des Entbindungsgesuchs.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 2. September 2021 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A

gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies für den

Informations- und Dokumentenaustausch mit den Prozessparteien im Zivilverfahren

vor Kantonsgericht Zug, Geschäfts-Nr. 01 (d.h. mit Firma H und I AG,

Zug) sowie deren Rechtsvertretern sowie für allfällige Eingaben ans und/oder

Aussagen/Erklärungen vor dem Kantonsgericht Zug im Verfahren Geschäfts-Nr. 01

und in allen damit verbundenen Angelegenheiten, einschliesslich allfälliger

Berufungs-, Beschwerde- und/oder Vollstreckungsverfahren erforderlich sei

(Dispositivziffer 1). Im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch

um Entbindung vom Berufsgeheimnis ab (Dispositivziffer 2). Die Kosten

auferlegte sie zu einem Drittel dem gesuchstellenden Rechtsanwalt und zu zwei

Dritteln A (Dispositivziffer 4).

III.

A. Dagegen erhob A, vertreten

durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. September

2021.

aufzuheben und die beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis zu verweigern

(Antrag 1). Eventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt

einzuschränken, welcher einen direkten Zusammenhang mit den Leistungseinträgen

in zehn Honorarrechnungen mit dem Betreff ''Finanzierung'' aufweise (Antrag 2).

Subeventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt einzuschränken,

welcher einen direkten Zusammenhang mit dem Mandat ''A-Finanzierung'' aufweise

(Antrag 3). Subsubeventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt

einzuschränken, welcher einen direkten Zusammenhang zwischen anwaltlicher

Tätigkeit und Darlehensgewährung durch die I AG aufweise (Antrag 4). Zudem

ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Am 1. November

2021.

leistete A den mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2021 wegen

Auslandswohnsitz einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-.

C. Die

Aufsichtskommission verzichtete am 9. November 2021 auf eine Beschwerdeantwort.

Rechtsanwalt C, vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte am 8. Dezember

2021.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Aufsichtskommission erklärte dazu am

21.

Dezember 2021 Verzicht auf Vernehmlassung. A liess sich am 10. Januar

2022.

zur Beschwerdeantwort vernehmen. Rechtsanwalt C reichte hierzu am 20. Januar

2022.

eine Stellungnahme ein. Die Aufsichtskommission erklärte am 18. und

31.

Januar 2022 erneut Verzicht auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 38

des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in

Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich

ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen

grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die

Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Ein

solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist.

1.2

Die

Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem

Berufsgeheimnis (im Folgenden auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen

infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen,

gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem

Rechtsanwalt und dem Klienten (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes,

für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat

unerlässliches Institut. Über den institutionellen Teilgehalt hinaus weist es

als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher

ihnen infolge ihres Berufes von Klienten anvertrauten Informationen sowie als Recht

der Klienten auf Vertraulichkeit dieser Informationen einen individualrechtlichen

Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen, übersetzt in Pra 109

[2020] Nr. 21).

2.2

Eine

Anwältin oder ein Anwalt kann bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom

Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder

diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG). Die Entbindung durch die

Aufsichtskommission erfolgt, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich

höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den

Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder

Disziplinarverfahren zu verteidigen oder einen ungerechtfertigten erheblichen

Vermögensnachteil abzuwenden (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2).

2.3

Ob dem

Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich angesichts der

institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses

aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei

nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine

Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Interessenabwägung

ist anhand des Einzelfalls genau zu prüfen, welche Informationen zu welchem

Zweck gegenüber welchen Dritten offenbart werden sollen (Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf

2015, S. 204 f.). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung

in einem Gerichtsverfahren überwiegt das nicht missbräuchlich geltend gemachte

Klienteninteresse am Geheimnisschutz grundsätzlich nicht (Brunner/Henn/Kriesi, S. 209).

An die Substanziierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung

dürfen im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt

werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB verankerte

Rechtsschutz durch eine eigentliche Substanziierungspflicht geradezu

unterlaufen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3)

3.

3.1

Hintergrund

des streitgegenständlichen Entbindungsgesuches bildet eine vom Beschwerdeführer

und der Firma H am 11. Dezember 2020 beim Kantonsgericht Zug erhobene

Zivilklage gegen die I AG, Zug. Das damit eingeleitete Verfahren wird

unter der Geschäfts-Nr. 01 geführt. Die I AG, an welcher der

Beschwerdegegner 1 wirtschaftlich berechtigt ist, hatte dem

Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. Dezember 2012 sowie am 30. Juli

2013.

je ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'000'000.- gewährt. Gemäss der

bei den Akten liegenden ''Vereinbarung über die Freigabe von Sicherheiten und

Fälligkeitsaufschub vom 8. April 2019'' waren der I AG als Sicherheit

für die Darlehenssumme die Aktien an der K übertragen worden, welche

Grundeigentümerin einer Villa ist. Die Klage vom 11. Dezember 2020

verlangt die Ungültigerklärung der Darlehensverträge vom 13. Dezember 2012

und 30. Juli 2013 und die Herausgabe der Aktien der K; eventualiter die

Feststellung, dass der Beschwerdeführer der I AG keinen Zinseszins und

keine Anwaltshonorare schulde. Die Klageschrift führt zur Begründung dieser

Rechtsbegehren neben anderem aus, dass der Beschwerdegegner 1 im

Zusammenhang mit der Darlehensgewährung gegen die anwaltlichen Berufspflichten

verstossen habe, was zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führe. Zulasten des

Beschwerdeführers würden zudem unzulässigerweise Anwaltskosten als Unkosten für

die Villa geltend gemacht, welche er nicht schulde.

3.2

Die

Aufsichtskommission erwog, der Beschwerdegegner habe ein gewichtiges Interesse,

im Zivilprozess seine vermögensrechtlichen Interessen als an der I AG

alleinig wirtschaftlich Berechtigter zu wahren und sich in diesem Zusammenhang

zu den Darlehensverträgen äussern zu dürfen. Da das Mandatsverhältnis

jedenfalls tangiert sei, bedürfe es der entsprechenden Entbindung, damit der

Beschwerdegegner 1 seine abweichende Auffassung darlegen und sich gegen die

Vorwürfe verteidigen könne.

3.3

Sollte die

Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach der Beschwerdegegner 1

das Darlehen der I AG im Rahmen eines anwaltlichen Mandats vermittelt

habe, unterstünden dessen diesbezüglichen Kenntnisse dem Berufsgeheimnis. Aus

den im Zivilverfahren erhobenen Vorwürfen, im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung

seien die Berufsregeln verletzt worden, folgt ein privates Interesse des

Beschwerdegegners 1 an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis, damit er sich

gegen diesen berufsrechtlichen Vorwurf und die vom Beschwerdeführer darauf

gestützten zivilrechtlichen Ansprüche zur Wehr setzen kann. Dieses ist im

Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichten (oben E. 2.3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, für ein Obsiegen der I AG im Zivilprozess

genüge, wenn sie nachweisen könne, dass kein anwaltliches Mandat zur

Vermittlung eines Darlehens existiert habe. Das Bestehen und der Inhalt von

Mandatsbeziehungen stellen indessen geheimnisgeschützte Tatsachen dar (oben E. 2.1).

Da unbestrittenermassen anwaltliche Mandate zwischen den Parteien bestanden,

kann sich der Beschwerdegegner 1 nur unter teilweiser Offenlegung

geheimnisgeschützter Tatsachen dazu äussern, ob ein solches die Vermittlung

eines Darlehens umfasste. Mit Blick auf die möglichen finanziellen Auswirkungen

des Zivilprozesses auf sein Privatvermögen hat der Beschwerdegegner 1

daran ein schutzwürdiges Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse des

Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Zivilverfahren überhaupt

nicht unter (teilweiser) Offenlegung diesbezüglich relevanter,

berufsgeheimnisgeschützter Tatsachen zum Vorwurf der Berufsregelverletzung

äussern können soll, ist hingegen nicht erkennbar. Insbesondere soweit sich der

Beschwerdeführer im Zivilprozess selber zu Gegenstand, Verlauf, Reichweite und

Inhalt anwaltlicher Bemühungen des Beschwerdegegners 1 in seinem Auftrag

äussert und daraus zivilrechtliche Konsequenzen abzuleiten sucht, sind keine

schutzwürdigen Klienteninteressen ersichtlich, die einer Stellungnahme des

Anwalts hierzu entgegenstünden. Das geltend gemachte Interesse des Klienten am

Geheimnisschutz bezieht sich nur – aber immerhin – auf geheimnisgeschützte

Tatsachen ohne Relevanz für den von ihm eingeleiteten Zivilprozess.

3.4

Ob der

Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des

Zivilprozesses gegen die Berufsregeln verstossen hat, bleibt für das

Entbindungsverfahren ohne Relevanz: Weder folgen daraus zu gewichtende

Interessen des Klienten am Geheimnisschutz, noch entfiele das berechtigte

Interesse des Anwalts, sich gegen den Vorwurf der Verletzung von Berufsregeln

zur Wehr setzen zu dürfen, wenn ein solcher tatsächlich erfolgt sein sollte.

Disziplinarisches Fehlverhalten wäre in einem entsprechenden Verfahren von der

Aufsichtsbehörde mit einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA zu

ahnden.

3.5

Die

Vorinstanz mass dem Umstand, dass nicht der Beschwerdegegner 1, sondern

die I AG im Zivilprozess beklagte Partei ist, keine entscheidende

Bedeutung zu. In der zu beurteilenden Konstellation ist dies nicht zu

beanstanden, weil der Zivilprozess die zivilrechtlichen Konsequenzen vom

Beschwerdeführer behaupteter Berufsregelverletzungen beschlägt. Dem

Rechtsanwalt muss möglich sein, sich gegen den entsprechenden Vorwurf zur Wehr

zu setzen, auch wenn dessen mögliche zivilrechtliche Folgen unmittelbar nicht

bei ihm als natürlicher Person, sondern einer von ihm gehaltenen juristischen

Person einträten. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer daraus allenfalls zu

einem späteren Zeitpunkt auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt

persönlich ableiten wollen.

3.6

Der

Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Darlehensgewährung

betreffe ausschliesslich eine nichtanwaltliche Geschäftsbeziehung, die von

seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer abzugrenzen sei (siehe

auch Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens). Allerdings bedarf er nicht

einer umfassenden Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich aller Tatsachen,

die er in seiner – offenbar mehrjährigen – anwaltlichen Tätigkeit für den

Beschwerdeführer erfahren hat, um diesen Standpunkt im Zivilprozess vertreten

und substanziieren zu können. Ein schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an

der beantragten Entbindung kommt ihm nur hinsichtlich für den Streitgegenstand

im Zivilprozess bedeutsamer geheimnisgeschützter Tatsachen zu. Die Entbindung

muss mit Blick auf mögliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zivilprozess

soweit reichen, dass sich der Beschwerdegegner 1 hinsichtlich allfällig

vom Beschwerdeführer behaupteter Zusammenhänge seiner anwaltlichen Tätigkeit

mit den im Zivilprozess streitgegenständlichen Darlehen und anwaltlichen

Leistungen äussern darf. Zudem muss er geheimnisgeschützte Tatsachen offenlegen

dürfen, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung und deren

Umständen aufweisen, andernfalls eine sinnvolle Entgegnung auf die beschwerdeführerische

Klageschrift nicht möglich wäre.

3.7

Die

Vorinstanz beschränkte die Entbindung nicht auf gewisse geheimnisgeschützte

Tatsachen, sondern gewährte sie in sachlicher Hinsicht unbeschränkt ''soweit''

für den Austausch mit den Prozessparteien und dem Gericht im Verfahren 01

''erforderlich''. Da die Entbindung den Umfang der Straflosigkeit für die

Offenbarung anwaltlicher Berufsgeheimnisse nach Art. 321 Ziff. 2 StGB

bestimmt, muss darin mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein, welche

Tatsachen gestützt darauf offengelegt werden dürfen. Der angefochtene

Beschluss, wonach im für den Austausch mit den Prozessparteien erforderlichen

Umfang geheimnisgeschützte Tatsachen offengelegt werden dürfen, bedarf in

dieser Hinsicht einer Präzisierung. Entsprechend und nach dem Ausgeführten zur

Reichweite des schutzwürdigen Interesses des Rechtsanwalts an der beantragten

Entbindung ist in insoweiter teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine

präzisierende Umschreibung der zu gewährenden Entbindung vom Berufsgeheimnis im

Sinne der Erwägungen vorzunehmen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den privaten

Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1). Mangels überwiegenden Obsiegens einer dieser Parteien

sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Abänderung

von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. September

2021.

wird die beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis nur insoweit erteilt,

als die zu offenbarenden Tatsachen einen sachlichen Zusammenhang mit den im

Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Zug mit Geschäfts-Nr. 01 im Streit

liegenden Darlehen oder dort umstrittenen anwaltlichen Leistungen aufweisen

oder die zu offenbarenden Tatsachen den Zusammenhang anwaltlicher Tätigkeiten

des Beschwerdegegners 1 mit diesen Darlehen oder die Vorbringen des

Beschwerdeführers im Zivilprozess betreffen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 2'505.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden aus dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss nach

Rechtskraft dieses Urteils rückerstattet.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …