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Entscheid

VB.2021.00714

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00714

12. Januar 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23353)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00714

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste

am 12. Oktober 2000 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November

2000 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B, worauf sie im Rahmen

eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann

erhielt.

Aus einer ausserehelichen Beziehung mit dem

niederlassungsberechtigten Landsmann C ging 2002 der Sohn D, welcher ebenfalls

im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, hervor. Nachdem A die eheliche

Gemeinschaft am 15. November 2002 aufgab und diese mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2003 geschieden wurde, verweigerte

das Migrationsamt A mit Verfügung vom 15. Mai 2003 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.

In der Folge heiratete A am 21. Oktober 2003 den

Kindsvater C und zog zu ihm in den Kanton E, worauf sie erneut eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erhielt. Mit

Urteil des Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz wurde am 17. Juni

2014 auch die zweite Ehe von A geschieden. Ihr Sohn D verblieb in der Obhut des

Kindsvaters.

Daraufhin zog A zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Kanton F,

wo sie am 31. Juli 2014 ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung – bzw. Niederlassungsbewilligung stellte. Mit Verfügung

vom 2. September 2015 wurde ihr Gesuch abgewiesen und ihr Frist zum

Verlassen der Schweiz angesetzt.

Am 24. Februar 2016 heiratete A den aus Thailand

stammenden Schweizer Bürger G, geb. 1989, und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis 23. Februar

2021.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies das

Migrationsamt A darauf hin, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe

der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Verfügung vom 18. April

2018 wurde A aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit

ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 wies das

Migrationsamt sie erneut auf die Folgen eines weiteren Sozialhilfebezugs hin.

A wird seit dem 1. März 2016 im Umfang von Fr. 163'583.35

und ihr Ehemann seit 24. Februar 2016 in Höhe von Fr. 180'342.95 von

der Sozialhilfe unterstützt. Die Unterstützung dauert weiterhin an (Stand 31. Oktober

2020: 343'926.30 ohne Krankenversicherungsprämien). Des Weiteren wies A gemäss

dem Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 11. Juni

2019 Verlustscheine im Betrag von Fr. 12'310.91 auf.

Nachdem A am 22. Dezember 2020 das rechtliche Gehör

aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 23. März 2021 ihre

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. Juni

2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 20. September 2021 ab und setzte A zum Verlassen

der Schweiz eine neue Frist bis am 20. Dezember 2021.

III.

Am 13. Oktober 2021 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte

sinngemäss, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

vom 20. September 2020 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Weiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse.

Eine A mit

Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Weiter

wurde davon Vormerk genommen, dass sie über ein prozedurales Aufenthaltsrecht

verfügt und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

Mit Eingabe vom 29. November 2021 ersuchte A

nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die

Rückerstattung ihres bereits geleisteten Kostenvorschusses. Zur Darlegung ihrer

wirtschaftlichen Situation reichte sie unter anderem eine

Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums H sowie ihr Sozialhilfebudget

vom November 2021 zu den Akten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Da gemäss § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG Noven grundsätzlich bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden können,

sind die Beschwerdeergänzung vom 29. November 2021 und die nachgereichten

Unterlagen trotz bereits abgelaufener Beschwerdefrist grundsätzlich zu

berücksichtigen, soweit sie entscheiderhebliche neue Tatsachen enthalten.

2.

Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt

von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).

Die seit mehr als fünf Jahren

mit einem Schweizer verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhaltende Beschwerdeführerin hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine

Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht

Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen

zu berücksichtigen ist, könnte ihr die Aufenthaltsbewilligung als weniger

gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).

Der Anspruch erlischt, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m. Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG).

3.

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG) kann

die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine

Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00541, E. 2.1; vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG

des Staatssekretariats für Migration

[SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar

2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen

ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als

Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die

betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,

E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist eine

konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen

(Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012,

E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

3.2

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beziehen seit

Ende Februar 2016 Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bereits

im Februar 2018 auf Fr. 186'008.55. Trotz Verwarnung und der Androhung der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 18. April 2018 bezogen

die Eheleute auch weiterhin Fürsorgegelder, welche sich bis Oktober 2020 auf

knapp Fr. 344'000.- beliefen, was gemäss der zitierten Praxis ohne

Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erforderlichen

Umfang und der Dauer entspricht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass

sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Vielmehr geht aus der

nachgereichten Eingabe vom 29. November 2021 der Beschwerdeführerin

hervor, dass sie nach wie vor von den sozialen Diensten unterstützt werde, sich

zurzeit in einem Wohn- und Betreuungsprogramm befinde sowie mittellos sei,

weshalb sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nach dem

Gesagten somit weiterhin nicht absehbar. Folglich ist von einem

(fortbestehenden) dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von

Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG auszugehen,

weshalb das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG grundsätzlich bejaht werden kann.

4.

4.1

4.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

jedoch nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Nachfolgend zu prüfen bleibt,

ob ein Widerruf auch verhältnismässig erscheint. Die Nichtverlängerung

der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende

Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt.

4.1.2

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung

zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die ausländische Person ihre

Sozialhilfeabhängigkeit oder die Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden

Personen verschuldet hat sowie die bisherige Verweildauer im Land (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen

(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3;

VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August

2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Suchbemühungen, welche erst unter

dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt

sind (vgl. BGE 110Ib E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2

mit weiteren Hinweisen).

4.1.3

Gerade bei Migrantinnen und Migranten ist ein rascher Berufseinstieg essenziell,

ist dieser doch für deren Integrationserfolg und die zukünftige

Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung (vgl. Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG und die frühere Regelung Art. 4 lit. d

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober

2007.

[aVIntA]; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4 [nicht

rechtskräftig]). Dies gilt erst recht für schlecht ausgebildete Migranten oder

Migranten mit keinerlei Ausbildung, deren Vermittelbarkeit auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt ohnehin erschwert ist.

4.1.4

Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte

Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu

entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb

und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden kann (vgl. Art. 58a Abs. 1

lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und

d aVIntA). Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer haben sich aktiv um die

Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen zu bemühen und können nicht

darauf vertrauen, durch die Migrationsbehörden hierzu aufgeboten zu werden.

4.1.5

Bei der Interessenabwägung ist unter anderem

auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf

Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer

zu wünschen übriglässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;

vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte

Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Die EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1;

BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1

EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer

ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit

untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende Recht

ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

4.2

4.2.1

Die ohne Ausbildung und in der Schweiz nie

längerfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätige Beschwerdeführerin

entschuldigt ihre Sozialhilfeabhängigkeit mit gesundheitlichen Einschränkungen

sowie ihren sprachbedingten schlechten Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der

Beschwerdeführerin die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu

entschuldigen. Zwar ist dem Beurteilungsschreiben I der Sozialen Dienste

der Stadt Zürich vom 22. Oktober 2020 zu entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin aufgrund einer privat belastenden Situation psychisch

schlecht fühle. Ein unabhängiges Gutachten, welches eine gesundheitliche

Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit belegen würde, liegt hingegen nicht vor.

Vorliegend kann jedoch offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer

Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war bzw. ist. Auch wenn die

Beschwerdeführerin geltend macht, nur 60 bis 70 % erwerbsfähig zu sein,

erklärt sich damit nicht, weshalb sie sich nur unzureichend um eine (Teilzeit-)

Anstellung gekümmert hat. Selbst nach Eintritt der geltend gemachten

gesundheitlichen Probleme hätte die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt,

eine Arbeitsstelle in einem zumindest 60- bis 70%-Pensum zu finden oder eine

entsprechende Ausbildung zu absolvieren bzw. ihre Deutschkenntnisse zu

verbessern.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin besuchte zwar

Arbeitsintegrationsprogramme und erhielt gute Arbeitszeugnisse ausgestellt, was

positiv zu werten ist. Ernsthafte und selbst initiierte Bewerbungsbemühungen für

eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sind stattdessen kaum dokumentiert.

Sodann kann dem Beurteilungsschreiben weiter entnommen werden, dass auch die

Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer häufigen Absenzen

nicht überarbeitet werden konnten, was wiederum auf mangelhaftes Engagement

schliessen lässt. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin ihre beiden letzten Anstellungen auf dem ersten Arbeitsmarkt

selbstverschuldet verloren hat, zumal es nicht angeht, unentschuldigt der

Arbeitsstelle fernzubleiben. So kann bei einem längeren Verhinderungsgrund wie

einer Krankheit von jedem Arbeitnehmer erwartet werden, dem Arbeitgeber ein

ärztliches Attest einzureichen, was von der Arbeitspflicht entbindet. Überdies

kündigte die Beschwerdeführerin ihre am 23. April 2019 angetretene Stelle

als … nach gerade mal knapp zweimonatiger Arbeitstätigkeit, ohne dass sie eine

neue Anstellung in Aussicht hatte und nahm damit eine anhaltende

Sozialhilfeabhängigkeit bewusst in Kauf. Die nunmehr angedeuteten

Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls

nicht glaubhaft, zumal ihre tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar sind,

reichte sie doch lediglich zwei Absageschreiben ins Recht, welche erfolglose

Bewerbungen nachweisen könnten. Überdies stand es der Beschwerdeführerin offen,

auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der

Pandemie sehr gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.

4.2.3

Ausserdem

hat sich die Beschwerdeführerin nur unzureichend um ihre sprachliche

Integration bemüht und damit ihre Vermittelbarkeit auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt erschwert. So führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben ans

Migrationsamt vom 11. März 2019 aus, dass es aufgrund ihrer nicht

ausreichenden Deutschkenntnisse bei der Arbeit vermehrt zu Missverständnissen

gekommen sei, weshalb ihr der Arbeitgeber noch während der Probezeit habe

kündigen müssen. Obwohl sie im selben Schreiben angab, weiterhin einen

Deutschkurs zu besuchen, um ihre Sprachkenntnisse zu erweitern, weist die

Beschwerdeführerin gemäss dem Beurteilungsschreiben vom 22. Oktober 2020

des … mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 und schriftliche von nur A1

auf. Die Erlernung der deutschen Sprache wäre für

eine erfolgreiche berufliche Integration jedoch essenziell.

Ferner existieren für mittellose Ausländer kostengünstige und teilweise sogar

kostenlose Angebote zum Spracherwerb. Zudem werden Integrationskosten

regelmässig in den Budgets von Sozialhilfeempfängern berücksichtigt. Zumindest

im Niedriglohnbereich, wie in der Reinigungsbranche, stehen bei genügender

Eigeninitiative auch fremdsprachigen und schlecht ausgebildeten Ausländerinnen

und Ausländern Erwerbsmöglichkeiten offen (VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00401, E. 3.4). So konnte die Beschwerdeführerin bereits vom Juli

2019.

bis Januar 2020 einer Anstellung in der Reinigungsbranche nachgehen, was

darauf hindeutet, dass ihre Deutschkenntnisse sie zumindest in diesem

Arbeitsumfeld nicht massgeblich benachteiligt haben und ihr eine dortige

(Teilzeit-)Anstellung durchaus zugemutet werden kann. Sodann hätte sie auch von ihrem Schweizer Ehemann bei dem

Verfassen von Bewerbungen unterstützt werden können. Dass sie aufgrund ihrer

mangelnden Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar gewesen

wäre, trifft somit offenkundig nicht zu. Wenngleich ihr aufgrund ihrer

ungenügenden Deutschkenntnisse allenfalls nur Tätigkeiten im Niedriglohnbereich

offenstanden, wäre gleichwohl zu erwarten gewesen, dass sie zur Reduzierung der

Sozialhilfeabhängigkeit ihr diesbezügliches Arbeitspotenzial ausschöpft. Selbst

die mehrfach ergangenen Verwarnungen vermochten die Beschwerdeführerin nicht

zur gewünschten Verhaltensänderung zu bewegen.

Zudem ist auch

nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz jahrelanger

Landesanwesenheit und (behaupteter) Besuche von Deutschkursen kaum Fortschritte

im Spracherwerb machte. Ihre Integration ist zumindest in sprachlicher und

wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen Integrationserwartungen

zurückgeblieben. Daraus folgend sind ihr die unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und die daraus

resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ohne

Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer Aufenthaltsdauer von 22 Jahren

üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können.

4.2.4

Selbst eine baldige berufliche Wiedereingliederung

ihres Ehemanns erscheint unwahrscheinlich, zumal dieser seit der Heirat mit der

Beschwerdeführerin arbeitslos ist. Zwar begann er eine Ausbildung als …, brach

diese jedoch kurz vor deren Ende ab. Seit dem 1. Mai 2021 nimmt er an

einem Teillohn-Projekt auf dem zweiten Arbeitsmarkt teil, was positiv zu werten

ist. Hinweise, wonach er sein Arbeitspotenzial und seine Steuerungsmöglichkeiten zur

nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe ausreichend ausgeschöpft

hat, können aus den Akten nicht erschlossen werden und werden auch nicht

substanziiert geltend gemacht.

4.2.5

Nach dem Gesagten hätte die

Beschwerdeführerin ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, zumindest einer

Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse besuchen können, um ihre

Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Selbst unter dem Druck eines drohenden

Bewilligungsentzugs blieb die Beschwerdeführerin unzureichend und erfolglos

darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Inwieweit auch ihr Ehemann

schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging, kann offenbleiben, da die

Beschwerdeführerin unabhängig hiervon verpflichtet gewesen wäre, ihr eigenes

Arbeitspotenzial voll auszuschöpfen. Im Licht dieser Umstände teilt das Gericht

die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren Ausführungen –

dass die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist und ein erhebliches öffentliches

Fernhalteinteresse begründet. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Loslösung

von der Sozialhilfe kann weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehemann

attestiert werden.

4.3

4.3.1

Dem hieraus resultierenden öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.3.2

Mit der

persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hat sich die

Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden

Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl die Beschwerdeführerin seit 22 Jahren

in der Schweiz lebt, ist ihre relativ lange hiesige Landesanwesenheit in

mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund ihrer jahrelangen

Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer anhaltenden Erwerbslosigkeit hat sie sich

hier in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert und vermochte in

den 22 Jahren der Landesanwesenheit nie längerfristig einer Arbeitstätigkeit

auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Auch in

sozialer Hinsicht konnte sie sich nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse

integrieren. Zwar gibt sie in ihrer Beschwerdeschrift an, sowohl Schweizer als

auch thailändische Freunde zu haben. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin lassen jedoch darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen

Kontakte überwiegend auf die thailändische Diaspora beschränkt haben, wäre doch

ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). So war sie auch bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai

2019.

auf einen Übersetzer angewiesen. Dass sie während ihres hiesigen Aufenthalts nicht

straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb ein

Widerruf unverhältnismässig würde. Insoweit ist weder eine tiefgreifende

Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer

– noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar, weshalb die Integrationsleistung insgesamt dennoch

hinter den Erwartungen zurückbleibt und von einer gelungenen Integration und

einer Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein kann.

4.3.3

Die Beschwerdeführerin

ist sodann in Thailand aufgewachsen und zur Schule gegangen und hat dort ihre

prägenden Jungendjahre verbracht. In Thailand leben heute noch ihr Vater, ihre

Geschwister und ihr volljähriger Sohn sowie weitere Familienangehörige, zu

welchen sie den Kontakt auch während ihrer hiesigen Anwesenheit

aufrechterhalten hat. So gab sie anlässlich der Befragung durch die Polizei vom

26.

Mai 2019 an, dass sie fast täglich mit ihrer Familie in Thailand

telefoniere und sie einmal pro Jahr mit ihrem Mann und seinen Eltern besuchen

gehe. Damit ist anzunehmen, dass sie zu Thailand nach wie vor noch Bezüge

aufweist, an welche sie für ihre Reintegration in der Heimat anknüpfen kann. Trotz

ihrer langen Landesanwesenheit ist die Beschwerdeführerin damit noch nicht

derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine

Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit

den soziokulturellen Gegebenheiten ihrer Heimat weiterhin vertraut und ihr die

dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus zumutbar und möglich

ist.

4.3.4

Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde zwar

zur Trennung von ihrem volljährigen Sohn, welcher im Kanton E lebt, führen.

Auf eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu diesem kann sich die Beschwerdeführerin hingegen aufgrund des mangelnden

anspruchsbegründenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht berufen.

4.3.5

Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, so wäre auch dieser von

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der

Beschwerdeführerin betroffen. Der Ehemann ist zwar Schweizer Bürger, stammt

aber wie die Beschwerdeführerin auch aus Thailand, wo er ebenfalls die Schule

bis zu seinem zwölften Lebensjahr besucht hat und der thailändischen Sprache

mächtig ist. Im Jahr 2008 war er zudem im … in Thailand tätig. Aus den Akten

geht hervor, dass er in der Schweiz keine Ausbildung abgeschlossen hat und

mindestens seit der Heirat mit der Beschwerdeführerin keine existenzsichernde

Anstellung finden konnte, was zur Sozialhilfeabhängigkeit und teilweisen

Verschuldung führte. Darüber hinaus hat er eine zwölfjährige Tochter in der

Schweiz, welche in einer Pflegefamilie lebt und alle zwei Wochen zu seinen

Eltern zu Besuch kommt. Anlässlich der Befragung durch die Polizei vom 27. Mai

2019.

gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er eine gute Beziehung zu

seiner Tochter pflege und sie alle zwei Wochen sehen dürfe. Da er aber keine

Zeit gehabt habe, habe er mit ihr lediglich kurz telefoniert. Ob er bei einer

allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihr nach Thailand reisen

würde, könne er noch nicht sagen, weil er sich nicht entscheiden könne. Er

würde bei seiner Familie bleiben, aber auch mit seiner Ehefrau versuchen wollen

einen gemeinsamen Weg zu finden. Insgesamt erscheint es dem Ehemann der

Beschwerdeführerin in Anbetracht der Güterabwägung durchaus zumutbar, mit der

Beschwerdeführerin nach Thailand zurückzukehren.

4.3.6

Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben erscheint durch den von der

Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2

EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, sofern sie sich aufgrund ihrer ungenügenden

Integration überhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann. Da keine besonderen Gründe ein

Zusammenleben der Eheleute erfordern und die finanziellen Interessen der

Schweiz einen hinreichenden Grund für einen Eingriff in das konventionsrechtlich

geschützte Recht auf Familienleben darstellen, ist es den Eheleuten auch

zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz und wechselseitige Besuche zu

pflegen. Letztlich kommt jedoch den Eheleuten die Wahl zu, ob der

Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Familie in der Schweiz bleibt oder ob

er mit der Beschwerdeführerin nach Thailand zurückkehren will.

Zusammenfassend

erscheint angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung

der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verhältnismässig.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer

Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen

Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

Damit ist

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es ist ihr keine

Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die

Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos. Folglich ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

6.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

5.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …