VB.2021.00714
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00714
12. Januar 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23353)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00714
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste
am 12. Oktober 2000 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November
2000 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B, worauf sie im Rahmen
eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
erhielt.
Aus einer ausserehelichen Beziehung mit dem
niederlassungsberechtigten Landsmann C ging 2002 der Sohn D, welcher ebenfalls
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, hervor. Nachdem A die eheliche
Gemeinschaft am 15. November 2002 aufgab und diese mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2003 geschieden wurde, verweigerte
das Migrationsamt A mit Verfügung vom 15. Mai 2003 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.
In der Folge heiratete A am 21. Oktober 2003 den
Kindsvater C und zog zu ihm in den Kanton E, worauf sie erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erhielt. Mit
Urteil des Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz wurde am 17. Juni
2014 auch die zweite Ehe von A geschieden. Ihr Sohn D verblieb in der Obhut des
Kindsvaters.
Daraufhin zog A zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Kanton F,
wo sie am 31. Juli 2014 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung – bzw. Niederlassungsbewilligung stellte. Mit Verfügung
vom 2. September 2015 wurde ihr Gesuch abgewiesen und ihr Frist zum
Verlassen der Schweiz angesetzt.
Am 24. Februar 2016 heiratete A den aus Thailand
stammenden Schweizer Bürger G, geb. 1989, und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis 23. Februar
2021.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies das
Migrationsamt A darauf hin, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Verfügung vom 18. April
2018 wurde A aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit
ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 wies das
Migrationsamt sie erneut auf die Folgen eines weiteren Sozialhilfebezugs hin.
A wird seit dem 1. März 2016 im Umfang von Fr. 163'583.35
und ihr Ehemann seit 24. Februar 2016 in Höhe von Fr. 180'342.95 von
der Sozialhilfe unterstützt. Die Unterstützung dauert weiterhin an (Stand 31. Oktober
2020: 343'926.30 ohne Krankenversicherungsprämien). Des Weiteren wies A gemäss
dem Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 11. Juni
2019 Verlustscheine im Betrag von Fr. 12'310.91 auf.
Nachdem A am 22. Dezember 2020 das rechtliche Gehör
aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 23. März 2021 ihre
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. Juni
2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 20. September 2021 ab und setzte A zum Verlassen
der Schweiz eine neue Frist bis am 20. Dezember 2021.
III.
Am 13. Oktober 2021 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
vom 20. September 2020 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Weiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse.
Eine A mit
Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Weiter
wurde davon Vormerk genommen, dass sie über ein prozedurales Aufenthaltsrecht
verfügt und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Mit Eingabe vom 29. November 2021 ersuchte A
nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die
Rückerstattung ihres bereits geleisteten Kostenvorschusses. Zur Darlegung ihrer
wirtschaftlichen Situation reichte sie unter anderem eine
Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums H sowie ihr Sozialhilfebudget
vom November 2021 zu den Akten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Da gemäss § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG Noven grundsätzlich bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden können,
sind die Beschwerdeergänzung vom 29. November 2021 und die nachgereichten
Unterlagen trotz bereits abgelaufener Beschwerdefrist grundsätzlich zu
berücksichtigen, soweit sie entscheiderhebliche neue Tatsachen enthalten.
2.
Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt
von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).
Die seit mehr als fünf Jahren
mit einem Schweizer verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhaltende Beschwerdeführerin hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine
Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht
Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen
zu berücksichtigen ist, könnte ihr die Aufenthaltsbewilligung als weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).
Der Anspruch erlischt, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m. Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG).
3.
3.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals
Ausländergesetz bzw. AuG) kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine
Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.1; vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG
des Staatssekretariats für Migration
[SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar
2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen
ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als
Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die
betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,
E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist eine
konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen
(Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012,
E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).
3.2
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beziehen seit
Ende Februar 2016 Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bereits
im Februar 2018 auf Fr. 186'008.55. Trotz Verwarnung und der Androhung der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 18. April 2018 bezogen
die Eheleute auch weiterhin Fürsorgegelder, welche sich bis Oktober 2020 auf
knapp Fr. 344'000.- beliefen, was gemäss der zitierten Praxis ohne
Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erforderlichen
Umfang und der Dauer entspricht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass
sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Vielmehr geht aus der
nachgereichten Eingabe vom 29. November 2021 der Beschwerdeführerin
hervor, dass sie nach wie vor von den sozialen Diensten unterstützt werde, sich
zurzeit in einem Wohn- und Betreuungsprogramm befinde sowie mittellos sei,
weshalb sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nach dem
Gesagten somit weiterhin nicht absehbar. Folglich ist von einem
(fortbestehenden) dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von
Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG auszugehen,
weshalb das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG grundsätzlich bejaht werden kann.
4.
4.1
4.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
jedoch nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Nachfolgend zu prüfen bleibt,
ob ein Widerruf auch verhältnismässig erscheint. Die Nichtverlängerung
der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt.
4.1.2
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung
zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die ausländische Person ihre
Sozialhilfeabhängigkeit oder die Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden
Personen verschuldet hat sowie die bisherige Verweildauer im Land (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen
(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3;
VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August
2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Suchbemühungen, welche erst unter
dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt
sind (vgl. BGE 110Ib E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
4.1.3
Gerade bei Migrantinnen und Migranten ist ein rascher Berufseinstieg essenziell,
ist dieser doch für deren Integrationserfolg und die zukünftige
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung (vgl. Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG und die frühere Regelung Art. 4 lit. d
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober
2007.
[aVIntA]; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4 [nicht
rechtskräftig]). Dies gilt erst recht für schlecht ausgebildete Migranten oder
Migranten mit keinerlei Ausbildung, deren Vermittelbarkeit auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt ohnehin erschwert ist.
4.1.4
Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte
Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu
entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb
und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden kann (vgl. Art. 58a Abs. 1
lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und
d aVIntA). Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer haben sich aktiv um die
Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen zu bemühen und können nicht
darauf vertrauen, durch die Migrationsbehörden hierzu aufgeboten zu werden.
4.1.5
Bei der Interessenabwägung ist unter anderem
auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf
Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer
zu wünschen übriglässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;
vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte
Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Die EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1;
BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit
untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende Recht
ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).
4.2
4.2.1
Die ohne Ausbildung und in der Schweiz nie
längerfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätige Beschwerdeführerin
entschuldigt ihre Sozialhilfeabhängigkeit mit gesundheitlichen Einschränkungen
sowie ihren sprachbedingten schlechten Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu
entschuldigen. Zwar ist dem Beurteilungsschreiben I der Sozialen Dienste
der Stadt Zürich vom 22. Oktober 2020 zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin aufgrund einer privat belastenden Situation psychisch
schlecht fühle. Ein unabhängiges Gutachten, welches eine gesundheitliche
Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit belegen würde, liegt hingegen nicht vor.
Vorliegend kann jedoch offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer
Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war bzw. ist. Auch wenn die
Beschwerdeführerin geltend macht, nur 60 bis 70 % erwerbsfähig zu sein,
erklärt sich damit nicht, weshalb sie sich nur unzureichend um eine (Teilzeit-)
Anstellung gekümmert hat. Selbst nach Eintritt der geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme hätte die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt,
eine Arbeitsstelle in einem zumindest 60- bis 70%-Pensum zu finden oder eine
entsprechende Ausbildung zu absolvieren bzw. ihre Deutschkenntnisse zu
verbessern.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin besuchte zwar
Arbeitsintegrationsprogramme und erhielt gute Arbeitszeugnisse ausgestellt, was
positiv zu werten ist. Ernsthafte und selbst initiierte Bewerbungsbemühungen für
eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sind stattdessen kaum dokumentiert.
Sodann kann dem Beurteilungsschreiben weiter entnommen werden, dass auch die
Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer häufigen Absenzen
nicht überarbeitet werden konnten, was wiederum auf mangelhaftes Engagement
schliessen lässt. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin ihre beiden letzten Anstellungen auf dem ersten Arbeitsmarkt
selbstverschuldet verloren hat, zumal es nicht angeht, unentschuldigt der
Arbeitsstelle fernzubleiben. So kann bei einem längeren Verhinderungsgrund wie
einer Krankheit von jedem Arbeitnehmer erwartet werden, dem Arbeitgeber ein
ärztliches Attest einzureichen, was von der Arbeitspflicht entbindet. Überdies
kündigte die Beschwerdeführerin ihre am 23. April 2019 angetretene Stelle
als … nach gerade mal knapp zweimonatiger Arbeitstätigkeit, ohne dass sie eine
neue Anstellung in Aussicht hatte und nahm damit eine anhaltende
Sozialhilfeabhängigkeit bewusst in Kauf. Die nunmehr angedeuteten
Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls
nicht glaubhaft, zumal ihre tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar sind,
reichte sie doch lediglich zwei Absageschreiben ins Recht, welche erfolglose
Bewerbungen nachweisen könnten. Überdies stand es der Beschwerdeführerin offen,
auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der
Pandemie sehr gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.
4.2.3
Ausserdem
hat sich die Beschwerdeführerin nur unzureichend um ihre sprachliche
Integration bemüht und damit ihre Vermittelbarkeit auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt erschwert. So führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben ans
Migrationsamt vom 11. März 2019 aus, dass es aufgrund ihrer nicht
ausreichenden Deutschkenntnisse bei der Arbeit vermehrt zu Missverständnissen
gekommen sei, weshalb ihr der Arbeitgeber noch während der Probezeit habe
kündigen müssen. Obwohl sie im selben Schreiben angab, weiterhin einen
Deutschkurs zu besuchen, um ihre Sprachkenntnisse zu erweitern, weist die
Beschwerdeführerin gemäss dem Beurteilungsschreiben vom 22. Oktober 2020
des … mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 und schriftliche von nur A1
auf. Die Erlernung der deutschen Sprache wäre für
eine erfolgreiche berufliche Integration jedoch essenziell.
Ferner existieren für mittellose Ausländer kostengünstige und teilweise sogar
kostenlose Angebote zum Spracherwerb. Zudem werden Integrationskosten
regelmässig in den Budgets von Sozialhilfeempfängern berücksichtigt. Zumindest
im Niedriglohnbereich, wie in der Reinigungsbranche, stehen bei genügender
Eigeninitiative auch fremdsprachigen und schlecht ausgebildeten Ausländerinnen
und Ausländern Erwerbsmöglichkeiten offen (VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00401, E. 3.4). So konnte die Beschwerdeführerin bereits vom Juli
2019.
bis Januar 2020 einer Anstellung in der Reinigungsbranche nachgehen, was
darauf hindeutet, dass ihre Deutschkenntnisse sie zumindest in diesem
Arbeitsumfeld nicht massgeblich benachteiligt haben und ihr eine dortige
(Teilzeit-)Anstellung durchaus zugemutet werden kann. Sodann hätte sie auch von ihrem Schweizer Ehemann bei dem
Verfassen von Bewerbungen unterstützt werden können. Dass sie aufgrund ihrer
mangelnden Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar gewesen
wäre, trifft somit offenkundig nicht zu. Wenngleich ihr aufgrund ihrer
ungenügenden Deutschkenntnisse allenfalls nur Tätigkeiten im Niedriglohnbereich
offenstanden, wäre gleichwohl zu erwarten gewesen, dass sie zur Reduzierung der
Sozialhilfeabhängigkeit ihr diesbezügliches Arbeitspotenzial ausschöpft. Selbst
die mehrfach ergangenen Verwarnungen vermochten die Beschwerdeführerin nicht
zur gewünschten Verhaltensänderung zu bewegen.
Zudem ist auch
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz jahrelanger
Landesanwesenheit und (behaupteter) Besuche von Deutschkursen kaum Fortschritte
im Spracherwerb machte. Ihre Integration ist zumindest in sprachlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen Integrationserwartungen
zurückgeblieben. Daraus folgend sind ihr die unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und die daraus
resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ohne
Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer Aufenthaltsdauer von 22 Jahren
üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können.
4.2.4
Selbst eine baldige berufliche Wiedereingliederung
ihres Ehemanns erscheint unwahrscheinlich, zumal dieser seit der Heirat mit der
Beschwerdeführerin arbeitslos ist. Zwar begann er eine Ausbildung als …, brach
diese jedoch kurz vor deren Ende ab. Seit dem 1. Mai 2021 nimmt er an
einem Teillohn-Projekt auf dem zweiten Arbeitsmarkt teil, was positiv zu werten
ist. Hinweise, wonach er sein Arbeitspotenzial und seine Steuerungsmöglichkeiten zur
nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe ausreichend ausgeschöpft
hat, können aus den Akten nicht erschlossen werden und werden auch nicht
substanziiert geltend gemacht.
4.2.5
Nach dem Gesagten hätte die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, zumindest einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse besuchen können, um ihre
Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Selbst unter dem Druck eines drohenden
Bewilligungsentzugs blieb die Beschwerdeführerin unzureichend und erfolglos
darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Inwieweit auch ihr Ehemann
schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging, kann offenbleiben, da die
Beschwerdeführerin unabhängig hiervon verpflichtet gewesen wäre, ihr eigenes
Arbeitspotenzial voll auszuschöpfen. Im Licht dieser Umstände teilt das Gericht
die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren Ausführungen –
dass die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist und ein erhebliches öffentliches
Fernhalteinteresse begründet. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Loslösung
von der Sozialhilfe kann weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehemann
attestiert werden.
4.3
4.3.1
Dem hieraus resultierenden öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.3.2
Mit der
persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hat sich die
Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden
Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl die Beschwerdeführerin seit 22 Jahren
in der Schweiz lebt, ist ihre relativ lange hiesige Landesanwesenheit in
mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund ihrer jahrelangen
Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer anhaltenden Erwerbslosigkeit hat sie sich
hier in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert und vermochte in
den 22 Jahren der Landesanwesenheit nie längerfristig einer Arbeitstätigkeit
auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Auch in
sozialer Hinsicht konnte sie sich nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse
integrieren. Zwar gibt sie in ihrer Beschwerdeschrift an, sowohl Schweizer als
auch thailändische Freunde zu haben. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin lassen jedoch darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen
Kontakte überwiegend auf die thailändische Diaspora beschränkt haben, wäre doch
ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). So war sie auch bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai
2019.
auf einen Übersetzer angewiesen. Dass sie während ihres hiesigen Aufenthalts nicht
straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb ein
Widerruf unverhältnismässig würde. Insoweit ist weder eine tiefgreifende
Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer
– noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar, weshalb die Integrationsleistung insgesamt dennoch
hinter den Erwartungen zurückbleibt und von einer gelungenen Integration und
einer Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein kann.
4.3.3
Die Beschwerdeführerin
ist sodann in Thailand aufgewachsen und zur Schule gegangen und hat dort ihre
prägenden Jungendjahre verbracht. In Thailand leben heute noch ihr Vater, ihre
Geschwister und ihr volljähriger Sohn sowie weitere Familienangehörige, zu
welchen sie den Kontakt auch während ihrer hiesigen Anwesenheit
aufrechterhalten hat. So gab sie anlässlich der Befragung durch die Polizei vom
26.
Mai 2019 an, dass sie fast täglich mit ihrer Familie in Thailand
telefoniere und sie einmal pro Jahr mit ihrem Mann und seinen Eltern besuchen
gehe. Damit ist anzunehmen, dass sie zu Thailand nach wie vor noch Bezüge
aufweist, an welche sie für ihre Reintegration in der Heimat anknüpfen kann. Trotz
ihrer langen Landesanwesenheit ist die Beschwerdeführerin damit noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine
Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit
den soziokulturellen Gegebenheiten ihrer Heimat weiterhin vertraut und ihr die
dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus zumutbar und möglich
ist.
4.3.4
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde zwar
zur Trennung von ihrem volljährigen Sohn, welcher im Kanton E lebt, führen.
Auf eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu diesem kann sich die Beschwerdeführerin hingegen aufgrund des mangelnden
anspruchsbegründenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht berufen.
4.3.5
Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, so wäre auch dieser von
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der
Beschwerdeführerin betroffen. Der Ehemann ist zwar Schweizer Bürger, stammt
aber wie die Beschwerdeführerin auch aus Thailand, wo er ebenfalls die Schule
bis zu seinem zwölften Lebensjahr besucht hat und der thailändischen Sprache
mächtig ist. Im Jahr 2008 war er zudem im … in Thailand tätig. Aus den Akten
geht hervor, dass er in der Schweiz keine Ausbildung abgeschlossen hat und
mindestens seit der Heirat mit der Beschwerdeführerin keine existenzsichernde
Anstellung finden konnte, was zur Sozialhilfeabhängigkeit und teilweisen
Verschuldung führte. Darüber hinaus hat er eine zwölfjährige Tochter in der
Schweiz, welche in einer Pflegefamilie lebt und alle zwei Wochen zu seinen
Eltern zu Besuch kommt. Anlässlich der Befragung durch die Polizei vom 27. Mai
2019.
gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er eine gute Beziehung zu
seiner Tochter pflege und sie alle zwei Wochen sehen dürfe. Da er aber keine
Zeit gehabt habe, habe er mit ihr lediglich kurz telefoniert. Ob er bei einer
allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihr nach Thailand reisen
würde, könne er noch nicht sagen, weil er sich nicht entscheiden könne. Er
würde bei seiner Familie bleiben, aber auch mit seiner Ehefrau versuchen wollen
einen gemeinsamen Weg zu finden. Insgesamt erscheint es dem Ehemann der
Beschwerdeführerin in Anbetracht der Güterabwägung durchaus zumutbar, mit der
Beschwerdeführerin nach Thailand zurückzukehren.
4.3.6
Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben erscheint durch den von der
Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, sofern sie sich aufgrund ihrer ungenügenden
Integration überhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann. Da keine besonderen Gründe ein
Zusammenleben der Eheleute erfordern und die finanziellen Interessen der
Schweiz einen hinreichenden Grund für einen Eingriff in das konventionsrechtlich
geschützte Recht auf Familienleben darstellen, ist es den Eheleuten auch
zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz und wechselseitige Besuche zu
pflegen. Letztlich kommt jedoch den Eheleuten die Wahl zu, ob der
Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Familie in der Schweiz bleibt oder ob
er mit der Beschwerdeführerin nach Thailand zurückkehren will.
Zusammenfassend
erscheint angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verhältnismässig.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer
Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen
Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.
Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
Damit ist
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es ist ihr keine
Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen.
Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die
Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos. Folglich ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
6.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …