VB.2021.00720
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00720
10. Februar 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23440)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00720
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 5. Februar
2020 erstattete Rechtsanwalt C bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) eine Meldung betreffend
Rechtsanwältin A. Rechtsanwältin A sei seit dem 11. Juli 2019 bei der Anwaltskanzlei
E AG im Pensum von 40 % angestellt gewesen. Die E AG habe durch
Zustellung einer Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 31. Januar
2020 erfahren, dass Rechtsanwältin A neben ihrer Teilzeitbeschäftigung und ohne
Kenntnis ihres Arbeitgebers eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren
vertrete. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 habe die E AG das
Arbeitsverhältnis mit Rechtsanwältin A fristlos gekündigt. Nachdem die
Aufsichtskommission Rechtsanwältin A zur Stellungnahme zu dieser Meldung
aufgefordert hatte, äusserte sich diese am 2. März 2020.
B. Mit
Beschluss vom 3. September 2020 eröffnete die Aufsichtskommission ein
Verfahren wegen Verletzung von Berufsregeln und setzte Rechtsanwältin A Frist,
zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, ihre aktuelle
Geschäftsadresse mitzuteilen und einen Nachweis über den Abschluss einer neuen
Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Rechtsanwältin A nahm dazu am 30. September
2020 Stellung und reichte am 30. Oktober 2020 weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
II.
Die Aufsichtskommission auferlegte Rechtsanwältin A mit
Beschluss vom 2. September 2021 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinne
von Art. 12 lit. a, lit. f und lit. j des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(BGFA; SR 935.61) eine Busse von Fr. 1'000.- sowie die
Verfahrenskosten.
III.
Gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. September
2021.
erhob Rechtsanwältin A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 18. Oktober
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung, die
Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie eine Parteientschädigung. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 28. Oktober 2021 auf eine
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS
215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b
Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; anstelle vieler VGr, 1. Juli 2021,
VB.2020.00377, E. 1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Anwältinnen
und Anwälte sind nach Art. 12 lit. f BGFA verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der
Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Diese
Vorschrift dient dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und soll
sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte im Haftungsfall erfolgreich in
Anspruch genommen werden können (Walter Fellmann in: Derselbe/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA],
Art. 12 N. 129c).
2.2
Die
Aufsichtskommission erwog, die Beschwerdeführerin sei neben ihrer 40%-Anstellung
bei der E AG von ihrer Privatadresse aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Rechtsanwältin nachgegangen, für die vom 11. Juli
2019.
bis zum 24. Februar 2020 kein Versicherungsschutz bestanden habe. Die
Beschwerdeführerin stellt eine solche Tätigkeit in Abrede. Alle als
selbständige Anwältin bearbeiteten Mandate seien zu Beginn ihrer Anstellung bei
der E AG materiell abgeschlossen gewesen, d.h. es seien nur allenfalls
noch letztinstanzliche Entscheide an die Mandanten weiterzuleiten gewesen. Das
Mandat D sei ihr überraschend vom Pikettdienst zugewiesen worden; sie habe
dieses im Interesse des Mandanten nicht ablehnen können und umgehend reagieren
müssen. Weil ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits ordentlich
gekündigt gewesen sei und sie sich ohnehin wieder als selbständige
Rechtsanwältin habe organisieren müssen, habe sie das Mandat nicht als Mandat
der E AG geführt.
2.3
Die
Beschwerdeführerin war neben ihrem Teilzeitpensum nachweislich im Rahmen
mindestens eines Mandats selbständig anwaltlich tätig, wobei sie gegenüber der
Staatsanwaltschaft in einem Schreiben vom 31. Dezember 2019 mit ihrer
Privatadresse als Strafverteidigerin auftrat. Ihre einzige Versicherungsdeckung
lief dannzumal (seit dem 15. Juli 2019) über die E AG und umfasste
unbestrittenermassen keine im selbständigen Nebenerwerb verfolgten anwaltlichen
Tätigkeiten. Mit Wirkung per 30. Juni 2019 war die zuvor bestehende
Berufshaftpflichtversicherung, welche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von
ihrer Privatadresse aus abdeckte, aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin war
demzufolge anwaltlich tätig, ohne dafür über eine Versicherungsdeckung zu
verfügen. Damit verstiess sie gegen Art. 12 lit. f BGFA. Der (wohl)
geringe Umfang der ohne Versicherungsdeckung ausgeübten Tätigkeit und die im
Dezember 2019 bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung ihrer Teilzeitstelle
vermögen daran nichts zu ändern.
3.
Gemäss Art. 12 lit. j BGFA teilen Anwältinnen und
Anwälte der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im
Register mit. Damit das Anwaltsregister stets auf dem neusten Stand bleibt,
besteht eine Mitteilungspflicht namentlich dann, wenn sich die Geschäftsadresse
ändert (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 174). Die
Beschwerdeführerin unterliess es, der Aufsichtskommission ihre zweite Geschäftsadresse
bzw. ihre selbständige Tätigkeit zu melden. Dass gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin nach telefonischer Auskunft der Aufsichtskommission für jede
Anwältin nur eine Adresse im Anwaltsregister erfasst werden könne, ändert
nichts an ihrer Verpflichtung, die Aufsichtskommission über die von ihrer
Privatadresse aus praktizierte selbständige Nebentätigkeit zu informieren,
zumal eine solche Meldung zur Beaufsichtigung ihrer im Kanton Zürich zusätzlich
selbständig praktizierten Tätigkeit notwendig gewesen wäre. Die
Beschwerdeführerin verstiess demzufolge gegen Art. 12 lit. j BGFA,
indem sie ihre selbständige Tätigkeit der Aufsichtskommission nicht anzeigte.
Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift liegt
angesichts der Übernahme des Strafverteidigungsmandats D und dem bei den Akten
liegenden Schreiben an die Staatsanwaltschaft I eine selbständige
Anwaltstätigkeit vor, deren Aufnahme der Aufsicht hätte gemeldet werden müssen.
4.
4.1
Anwältinnen
und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12
lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit
Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die
Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra
108.
[2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient als
Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021,
VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen
Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des
rechtsuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege das
Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, Rz. 213).
4.2
Die Lehre
ist sich uneins, ob gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht
besteht, eine Kanzlei zu führen, und dabei namentlich über eine ausreichende
Infrastruktur zu verfügen und die Erreichbarkeit sicherzustellen (so Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,
S. 85 Rz. 4 f.). Der bejahenden Auffassung wird
entgegengehalten, dass die Infrastruktur des Anwaltsbüros lediglich Teil der
Rahmenbedingungen der Berufstätigkeit bilde, die Gegenstand der Voraussetzungen
für den Registereintrag seien; immerhin könne eine ungenügende Infrastruktur im
konkreten Einzelfall aber die Ursache für die Verletzung einer Berufsregel
sein, zum Beispiel, wenn die Anwältin oder der Anwalt aufgrund ungenügender
Erreichbarkeit oder Vertretung eine Frist versäume oder wenn ein Unbefugter
aufgrund ungenügender räumlicher Trennung des Büros Kenntnis von vertraulichen
Informationen erhalte (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 1637 ff.; zum Ganzen VGr, 26. Juli 2021, VB.2021.00013,
E. 4.1).
4.3
Die Aufsichtskommission
erachtete das zeitgleiche Auftreten der Beschwerdeführerin unter zwei
verschiedenen Adressen als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA und die
daraus abgeleitete Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse, weil sie damit
eine unklare Situation mit Blick auf ihre Erreichbarkeit geschaffen habe. Diese
habe letztlich dazu geführt, dass ihr das Zwangsmassnahmengericht eine
fristauslösende Sendung an die Adresse der E AG zugestellt habe, obwohl
sie dort nicht erreichbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin spricht im
Zusammenhang mit der Zustellung des Zwangsmassnahmengerichts von einem
Organisationsversagen der E AG, das nicht ihr angelastet werden dürfe.
Dabei scheint sie unzutreffend davon auszugehen, dass die Sendung nicht
entgegengenommen worden sei. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts war an
die im Anwaltsregister erfassten Kontaktdaten der Beschwerdeführerin bei der E AG
per Fax zugestellt worden und damit ihrer Arbeitgeberin zur Kenntnis gelangt.
Zu Recht erblickte die Aufsichtskommission darin eine Verletzung der
Berufsregeln: Die Beschwerdeführerin hätte bei der Übernahme von Mandaten als
selbständige Anwältin neben ihrer Tätigkeit bei der E AG sicherstellen
müssen, dass behördliche Kontaktaufnahmen betreffend ihre selbständig betreuten
Mandate an sie persönlich und nicht an ihre Arbeitgeberin erfolgen. Ein
Auftreten unter verschiedenen Adressen, ohne sicherzustellen, dass dadurch
keine Missverständnisse auftreten, ist mit Art. 12 lit. a BGFA nicht
vereinbar.
5.
5.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme
sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl
der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 2. September 2021,
VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1,
mit Hinweis auf Tomas Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).
5.2
Der Aufsichtskommission
steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites
Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021,
VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese
Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen
(einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
5.3
Die
Beschwerdeführerin verstiess nach den vorstehenden Erwägungen 2–4 gegen Art. 12
lit. a, lit. f und lit. j BGFA. Die dafür ausgesprochene Busse
von Fr. 1'000.- liegt im untersten Bereich des Bussenrahmens. Die
Aufsichtskommission erwog hinsichtlich der Bemessung der Sanktion, dass die
Beschwerdeführerin zwar in kurzer Zeit gegen drei Berufsregeln verstossen habe.
Jedoch sei zu berücksichtigen, dass alle Widerhandlungen auf demselben
Überlegungsfehler beruhten. Die Beschwerdeführerin scheine nicht realisiert zu
haben, dass die Betreuung von Strafmandaten über ihre Privatadresse separat
versichert und der Aufsichtskommission gemeldet werden müsse. Zudem wögen die
einzelnen Verstösse für sich allein betrachtet noch nicht besonders schwer, die
Beschwerdeführerin habe lediglich fahrlässig gehandelt und es bestünden keine
Hinweise, dass Klientenansprüche durch einen Haftungsfall im relevanten
Zeitraum konkret gefährdet worden sein könnten. Dass die Bemessung der
Bussenhöhe angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse unangemessen wäre
(Poledna, Art. 17 N. 35), bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
Nach den Grundsätzen der Sanktionsbemessung (hiervor E. 5.1) berücksichtigte
die Aufsichtskommission zu Recht, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar
2017.
mittels Verweises diszipliniert worden war, weil sie einer Gegenpartei ein
nötigendes Schreiben zugestellt hatte. Ob die damalige Sanktionierung einen ''völlig
anders gelagerten Vorfall'' betroffen habe, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, ist dabei nicht von Bedeutung. Insgesamt ist in der ausführlich
begründeten Sanktionsbemessung keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zu
erblicken.
6.
Die Beschwerde
erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …