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Entscheid

VB.2021.00722

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00722

23. Februar 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23468)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00722

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1956, ist schwedische Staatsangehörige und stammt ursprünglich aus der Türkei.

Sie ist Mutter von zwei volljährigen Töchtern und war vom 2. Februar 2008

bis zum 23. Oktober 2018 (Rechtskraftdatum) mit dem türkischen

Staatsangehörigen C verheiratet.

Am 5. April 2006 reiste A in die Schweiz ein und

erhielt hier am 19. Mai 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA

(heute: EU/EFTA) zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Anschluss wurde ihr zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilt. A und ihr damaliger Ehemann mussten von Februar 2008 bis Ende

Dezember 2008, von Juli 2014 bis Ende Dezember 2016 und erneut ab März 2017 mit

über Fr. 102'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Juli 2014

ging A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 1. April 2018 liess sie sich

frühpensionieren und bezog Ergänzungsleistungen anstelle von Sozialhilfe. Am 7. März

2019 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da A ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren und

durch ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt

habe. Der hiergegen erhobene Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

blieb erfolglos (Rekursentscheid vom 12. September 2019). Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar

2020 (VB.2019.00689) ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In

der Folge setzte das Migrationsamt A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

30. April 2020. Die Ausreisefrist wurde ihr aufgrund der

ausserordentlichen Lage infolge der Corona-Pandemie in der Folge am 17. April

2020 bis am 31. Juli 2020 erstreckt.

B. Am 30. April

2020 wandte sich die D GmbH, E-Strasse 01, F, an das Migrationsamt

und informierte dieses darüber, dass sie beabsichtige, A ab dem 1. Juni

2020 als Sachbearbeiterin zu einem Arbeitspensum von 60 % anzustellen, mit

einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'200.- (inkl. 13. Monatslohn). Der

Arbeitsvertrag wurde am 30. April 2020 unterzeichnet. Gestützt auf diesen

Sachverhalt erteilte das Migrationsamt A am 29. Juni 2020 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Arbeitsverhältnis war mittlerweile – mit

Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2020 – auf den 30. Juni

2020 wieder aufgelöst worden. Am 1. Juli 2020 schloss A mit der G GmbH,

E-Strasse 01, F, einen neuen Arbeitsvertrag. Dabei wurde sie ebenfalls als

Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum angestellt, zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.-

(inkl. 13. Monatslohn). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G GmbH

war H, welcher ebenfalls einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH

war. Am 14. Juli 2020 erlitt A einen Unfall. Die G GmbH meldete den

Unfall der SUVA. Gemäss Schadenmeldung stürzte sie über ein Staubsaugerkabel. Infolge

des Unfalls war A vom 14. Juli 2020 bis 1. Juni 2021 zu 100 %

krankgeschrieben. Am 31. Juli 2020 informierte die SUVA die G GmbH

darüber, dass A Versicherungsleistungen infolge eines Berufsunfalls erhalte.

Mit Verfügung der SUVA, Abteilung Versicherungsleistungen, vom 16. November

2020 lehnte die SUVA ab, weitere Versicherungsleistungen zu erbringen, da nicht

nachgewiesen sei, dass A für die G GmbH tätig gewesen sei. Die hiergegen

erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Februar 2021 ab. A

liess dagegen am 15. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

erheben. Die Beschwerde ist nach wie vor rechtshängig.

C. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 19. Mai

2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihr eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 30. Juni 2021.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Mai

2021.

gerichteten Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. September

2021.

ab. Dabei wurde A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober

2021.

angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der

Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zudem sei

festzustellen, dass sie weiterhin im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zum Aufenthalt berechtigt sei. Subeventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. zumindest eine

Aufenthaltsbewilligung als humanitärer Härtefall zu erteilen. In prozessualer

Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin u. a., das Verfahren sei bis zum Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts betreffend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

in sozialversicherungsrechtlicher (SUVA) Hinsicht zu sistieren. Zudem ersuchte

sie um eine persönliche Anhörung. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 stellte

der Abteilungspräsident in Aussicht, dass über das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nach Akteneingang oder im Endentscheid entschieden

werde. Ebenso werde über eine allfällige Sistierung in einem späteren Zeitpunkt

entschieden. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

der Suspensivwirkung der Beschwerde während der Hängigkeit des

Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im

Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei. Zusätzlich holte der Abteilungspräsident die Verfahrensakten

ein und verzichtete vorläufig auf die Einholung von Beschwerdeantwort und

Vernehmlassung. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte der

Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. November

2021.

eine Frist, um verschiedene Aktenstücke und Beweismittel aus dem

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen. Überdies wurden dem

Migrationsamt und der Vorinstanz Gelegenheit zur

Beschwerdeantwort/Vernehmlassung zur Beschwerde gewährt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

In der Folge gingen die einverlangten Unterlagen,

inklusive der Akten der SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall der Beschwerdeführerin

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen

Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur

so weit, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält

oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist

schwedische Staatsangehörige und kann sich somit auf die Bestimmungen des FZA

berufen.

3.

3.1

Nach Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem

Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr

eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer

mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Der Begriff des Arbeitnehmers bzw. der

Arbeitnehmerin beruht auf dem Gemeinschaftsrecht (vgl. BGE 130 II 388

= Pra. 94 [2005] Nr. 47 E. 2.2) und ist in Berücksichtigung

der dazu vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni

1999) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszulegen

(vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt

das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine

triftigen Gründe dagegen sprechen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 II 393 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 131 II 339 = Pra. 95

[2006] Nr. 39 E. 3.1; Astrid Epiney/Gaëtan Blaser, in: Cesla

Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations,

Vol. III: Accord sur la libre circulation des personnes

[ALCP], Art. 4 FZA N. 22). Gemäss ständiger Rechtsprechung des

EuGH ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens weit auszulegen (BGE 140 II 460 E. 4.1.1 mit

Hinweisen; Gregor T. Chatton, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss

Freizügigkeitsabkommen – eine Bestandesaufnahme, in: Alberto Achermann/Astrid Epiney/Raffael

Gnädinger [Hrsg.], Migrationsrecht in der Europäischen Union und im Verhältnis

Schweiz – EU, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 24, 2018, S. 17 ff.,

S. 34).

3.2

Der Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich nach Kriterien, die das

Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Rechte und Pflichten der betreffenden Person

objektiv kennzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während

einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen

erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1

E. 2.2.3; BGE 131 II 339 = Pra. 95 [2006] Nr. 39 E. 3 f.;

VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00440, E. 5.2 Abs. 1; Epiney/Blaser, Art. 4 FZA N. 23;

vgl. EuGH, 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85,

Rn. 17; EuGH, 17. März 2005, Kranemann, Rs. C-109/04,

Rn. 12; EuGH, 30. März 2006, Mattern, Rs. C-10/05, Rn. 18).

Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch

auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an.

Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich

auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen

Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses

betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 131 II 339 = Pra. 95 [2006] Nr. 39 E. 3.2). Dessen Rechtsnatur

gemäss nationalem Recht ist dabei unerheblich (EuGH, 3. Juli

1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, Rn. 20;

EuGH, 31. Mai 1989, Bettray, Rs. 344/87, Rn. 16; vgl. auch VGr,

29.

April 2009, VB.2009.00025, E. 3.3 Abs. 2).

3.3

Die

Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht als auch diejenigen nach

innerstaatlichem Recht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 51

Abs. 1 und 2 je lit. a sowie Art. 62 Abs. 1 lit. a und

d AIG; BGE 130 II 113 E. 9). Ein Arbeitsverhältnis, welches nur zum Schein

geschlossen wurde, gilt als rechtsmissbräuchlich und schliesst eine Berufung

auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aus (vgl. dazu VGr, 3. Juli

2019, VB.2019.00071, E. 4.2).

3.4

Die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde im Sinn von Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der

Schweiz erteilt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei den von A eingereichten

Arbeitsverträgen handle es sich um Gefälligkeitsverträge. Die Arbeitsverhältnisse

seien nur zum Schein eingegangen worden: So erscheine die plötzliche Anstellung

vor dem Hintergrund, dass A seit 2014 arbeitslos gewesen sei, eher

überraschend. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen ein inkohärentes

Bild der Anstellung hervor, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht

glaubhaft erscheinen liessen. Gemäss der Darstellung von H sei A bei der D GmbH

gekündigt worden, weil sie Erfolg bei ihrer Arbeit gehabt habe und ihre Dienste

daher bei der G GmbH benötigt worden seien. Demgegenüber gehe aus dem

Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2020 hervor, dass A aus wirtschaftlichen

Gründen gekündigt werden müsse. Da A aus der Anstellung bei der D GmbH

keinen Lohn erhalten habe, sei es umso befremdlicher, dass sie mit der

ebenfalls H gehörenden G GmbH ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei.

Der Umstand, dass dabei auch noch – bei gleichbleibendem Arbeitspensum von 60 %

– ein um Fr. 1'300.- höherer Monatslohn vereinbart worden sei, ziehe die

Plausibilität des Arbeitsverhältnisses erheblich in Zweifel. Dieser Lohn

übersteige die Lohnsumme des gesamten Betriebs um ein Vielfaches. Hinzu komme,

dass es keine Dokumente über den Arbeitseinsatz von A gebe und eine

Zeiterfassung oder Auflistung der gearbeiteten Stunden ebenfalls nicht vorhanden

seien. Ferner habe A der SUVA eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2020 ohne

Ausstellungsdatum, Firmenlogo, Angabe über eine Auszahladresse und mit falsch

aufgeführten Lohnabzügen eingereicht; dies obwohl sie von der G GmbH – wie

zuvor schon von der D GmbH – keinen Lohn erhalten habe. Im Zusammenhang

mit diesem Anstellungsverhältnis seien somit offenkundig unzutreffend Urkunden

erstellt worden, um damit Leistungen einer Versicherung zu erschleichen. Bei

dieser Sachlage müsse der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts nicht

abgewartet werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass den

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nur erfülle, wer während einer

bestimmten Zeit für eine andere Person Leistungen nach deren Weisung erbringe

und als Gegenleistung dafür einen Lohn erhalte. Nachdem A seit Juli 2014

arbeitslos gewesen sei, vermöge eine maximal eineinhalb Monate andauernde

Arbeitstätigkeit von Juni bis Mitte Juli 2020 die Arbeitnehmereigenschaft in

zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht zu begründen. Da A ihre Arbeitsverträge nur

zum Schein geschlossen habe, könne sie aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

3.5

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Scheinarbeitsverhältnisse seien nicht

nachgewiesen. Vielmehr gebe es schriftliche Arbeitsverträge sowohl mit der D GmbH

als auch mit der G GmbH. Auch die Lohnsteigerung gegenüber dem ersten

Arbeitsmonat Juni 2020 lasse den Arbeitsvertrag glaubhaft erscheinen, da die

Frage der angemessenen Lohnhöhe der Privatautonomie unterstellt sei. Der

Vergleich mit der Lohnerklärung des Betriebs sei nicht zu berücksichtigen, da

sich dieser während des Jahrs ändern könne. Dass sie keine Dokumente über ihren

Arbeitseinsatz, wie Zeiterfassung oder Auflistung der eingereichten Stunden

einreichen könne, sei nicht ihr anzulasten, sondern dem Arbeitgeber. Es könne

ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sie von ihrem Arbeitgeber teilweise rechtswidrig

ausgebeutet worden sei, habe sie diesen doch bis zu ihrem Arbeitsunfall als

Sachbearbeiterin tatkräftig unterstützt. Demzufolge sei weiterhin von einem

ungekündigten Arbeitsverhältnis zur G GmbH auszugehen. Aufgrund des

Arbeitsunfalls vom 14. Juli 2020 sei sie jedoch bis 1. Juni 2021 zu

100.

% krankgeschrieben gewesen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA dürfe ihr die gültige Aufenthaltserlaubnis nicht deshalb entzogen

werden, weil sie infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig sei.

Inzwischen sei sie wieder arbeitsfähig, habe aber wegen der fehlenden

Lohnzahlungen die Arbeitsleistungen eingestellt. Zudem bemühe sie sich, eine

neue Stelle zu finden.

3.6

Mit diesen

Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die zahlreichen Hinweise auf ein

Scheinarbeitsverhältnis nicht zu entkräften. Die damals 64-jährige

Beschwerdeführerin schloss nach rund sechsjähriger Erwerbslosigkeit und im

April 2018 erfolgter Frühpensionierung verbunden mit Ergänzungsleistungsbezug

am 30. April 2020 einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH. Gestützt auf

den – kurz vor Ablauf der gestützt auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung

festgesetzten Ausreisefrist– abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der D GmbH

wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Gesellschaft

kündigte der Beschwerdeführerin noch im ersten Monat seit Beginn des

Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen. Umso überraschender

erscheint die Neuanstellung bei der G GmbH per 1. Juli 2020 mit einer

Lohnsteigerung von Fr. 1'300.- pro Monat bei der gleichen Position als

Sachbearbeiterin. Wirtschaftlicher Eigentümer sowohl der D GmbH

(mittlerweile im Handelsregister gelöscht) als auch der G GmbH (heute: G GmbH

in Liquidation) war H. Gemäss Akten der SUVA kam es nach dem mutmasslichen

Arbeitsunfall am 14. Juli 2020 zu einem Zerwürfnis der Beschwerdeführerin

mit H, weil er ihr den Monatslohn Juli 2020 nicht ausbezahlt habe. Gleichwohl

wurde der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung für den betreffenden Monat

ausgestellt. Ohne Erwähnung des Unfalls bekräftigte H am 28. Juli 2020

namens der G GmbH gegenüber dem Vermieter der Beschwerdeführerin, dass die

Beschwerdeführerin seit "01.06.2020" bei der Firma beschäftigt sei.

Sie sei eine "grosse Freude" für die Firma und werde auch mehr Lohn

bekommen. Indessen sei die Gesellschaft zurzeit nicht in der Lage, "ihre 3

Monatslöhne" zu bezahlen, weshalb der Vermieter darum gebeten werde, mit

der Einforderung der Mietzinse abzuwarten. In dem an das Migrationsamt

gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2020 von H findet der Arbeitsunfall

und die daraus resultierende, seit einem halben Jahr andauernde

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls keinerlei Erwähnung.

Vielmehr bekräftigt H in dem beiliegenden Qualifikationsblatt, dass die

Beschwerdeführerin seit "07.07.2020" weiterhin als Sachbearbeiterin

zu einem Monatslohn von Fr. 3'200.- angestellt sei und er gedenke, das

Arbeitsverhältnis fortzuführen, der neue Arbeitsvertrag sei auf eine

"ordnungsgemässe Firmenänderung" zurückzuführen. Diese Stellungnahmen

von H zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgten trotz des offenbar grossen

Streits zwischen ihm und der Beschwerdeführerin (siehe E-Mail vom 27. November

2020.

der Beschwerdeführerin an die SUVA). Ebenso ist erstaunlich, dass seitens H

am Arbeitsverhältnis festgehalten wurde, obwohl die Beschwerdeführerin sieben

Tage nach mutmasslichem Arbeitsantritt bei der G GmbH verunfallte und eine

Kündigung in der Probezeit seitens des Arbeitgebers ohne Weiteres möglich

gewesen wäre (vgl. Art. 335b Abs. 1 und Art. 336c Abs. 1 lit. b

des Obligationenrechts [OR]). Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich

bei den Arbeitsverträgen um Gefälligkeitsarbeitsverhältnisse handelte. Gegen

eine solche Qualifikation spricht einzig, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni

2020.

von der D GmbH eine einmalige Zahlung von Fr. 500.- erhalten

hatte, wobei es sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin um eine Lohnzahlung

handelte. Dieses Arbeitsverhältnis spielt für die Beurteilung jedoch insofern

keine Rolle mehr, als es per 30. Juni 2020 aufgelöst wurde.

3.7

Angesichts

dieser klaren Indizienlage hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die

Umstände darzutun, die dennoch für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis sprechen

(vgl. dazu VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 4.2); dem ist sie

nicht nachgekommen: Die Beschwerdeführerin reichte zum Beweis für ein

tatsächliches Arbeitsverhältnis u. a. Fotos ein. Diese zeigen sie an einem Büroarbeitsplatz.

Aufgrund der wechselnden Kleidung der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen

werden, dass die Bilder an verschiedenen Tagen aufgenommen wurden. Wann die

Aufnahmen erfolgten und ob es sich dabei um die Büroräumlichkeiten der G GmbH

handelt, ist jedoch unklar. Auf einem Bild ist im Hintergrund eine Werbetafel

der "L GmbH" zu sehen. Gemäss Handelsregister handelte es sich dabei

ebenfalls um eine H gehörende Gesellschaft ("L GmbH in

Liquidation"), welche jedoch bereits am 17. Oktober 2019 im

Handelsregister gelöscht wurde und ebenfalls an der E-Strasse 01, F,

domiziliert war. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zu

einer Website "…" ein, an welcher sie während ihrer Arbeitstätigkeit

für die G GmbH gearbeitet habe. Gemäss Übersetzung der Beschwerdeführerin

wird unter der im Internet nicht abrufbaren Website "…"

"Interkultureller Dialog und Zusammenarbeit" und "Schweizer

Beratung" angeboten. Die G GmbH bezweckte laut Handelsregister die …

aller Art. Ferner konnte die Gesellschaft mit … handeln sowie Waren aller Art

importieren und exportieren. Ein Zusammenhang der Website "…" zum Gesellschaftszweck

der mittlerweile konkursiten G GmbH (heute: G GmbH in Liquidation)

ist dabei von vornherein nicht ersichtlich. Die gegen H persönlich

ausgestellten Bussenverfügungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, welche vom

9.

Juni 2020 datieren, sind ebenfalls ohne Beweiswert für ein

Arbeitsverhältnis bei der G GmbH. Zusammengefasst bestehen zahlreiche

Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin

geschlossenen Arbeitsvertrag mit der G GmbH und konnten die daran

bestehenden Zweifel der Echtheit des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeräumt

werden. Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge nicht auf Art. 6 Abs. 1

bzw. Abs. 6 Anhang I FZA berufen. Zum selben Schluss gelangte auch

die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021. Aufgrund der

klaren Indizienlage braucht der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts,

welcher ebenfalls die Prüfung eines Scheinarbeitsverhältnisses mit der G GmbH

zum Gegenstand hat, nicht abgewartet werden. Das Verwaltungsgericht, welches

den Arbeitnehmerbegriff im Sinn des FZA entsprechend der Rechtsprechung des

EuGH auszulegen hat (siehe E. 3.1), ist an die Würdigung des

Sozialversicherungsgerichts, welches den Arbeitnehmerbegriff im Sinn des

Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG) auszulegen hat (zum

Begriff des Arbeitnehmers nach UVG, vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember

1982.

über die Unfallversicherung [UVV]), nicht gebunden.

3.8

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter

auf ein Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters. Gestützt auf Art. 4

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der

Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. 1970

L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) hat der Arbeitnehmer,

der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der

Gesetzgebung dieses Staats vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer

Altersrente erreicht hat, ein Verbleiberecht in dem Staat, wenn er dort

mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich

dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Der seit Juli 2020

lediglich formell bestehende Arbeitsvertrag mit der G GmbH, welcher

lediglich zum Schein geschlossen wurde, verschafft der Beschwerdeführerin kein

Verbleiberecht im Sinn der zitierten Bestimmung.

3.9

Ferner ist

der Beschwerdeführerin aufgrund ihres andauernden Bezugs von

Ergänzungsleistungen auch der Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme nicht

zu gestatten (vgl. Art. 24 Anhang I FZA sowie Art. 16 Abs. 2 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP]).

3.10

Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin kann demnach aus den Bestimmungen des

Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch ableiten, sodass Art. 23

Abs. 1 VFP zur Anwendung gelangt. Zwar hält sie sich seit mehr als zehn

Jahren in der Schweiz auf, weshalb sie sich grundsätzlich auf das in Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte, ebenfalls einen

Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen könnte

(BGE 144 I 266 E. 3); dafür fehlt es ihr jedoch an einer genügenden beruflichen

und wirtschaftlichen Integration. In solchen Fällen verneint die

bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens

(vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019, E. 4.4; BGr, 23. April

2019, 2C_269/2018, E. 5; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4).

4.

Zu prüfen bleibt, ob sich der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 VFP auch als

verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Alter von 50 Jahren

in die Schweiz ein und lebt nun seit bald 16 Jahren hier. Dabei handelt es sich

um eine lange Anwesenheitsdauer. Die Beschwerdeführerin erscheint – mehreren

Referenzschreiben zufolge – auch sozial integriert. In strafrechtlicher

Hinsicht ist sie nicht in Erscheinung getreten. Entgegen der Annahme der

Vorinstanz kann auch von guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin

ausgegangen werden: In den Akten finden sich zahlreiche, auf Deutsch verfasste

Schreiben der Beschwerdeführerin. Auch in mündlicher Hinsicht kann von guten

Deutschkenntnissen ausgegangen werden, arbeitete die Beschwerdeführerin doch in

der Vergangenheit als ...beraterin in Zürich (Firma I, Firma J, K GmbH);

die Ausübung dieser Beratungstätigkeit wäre ohne ausreichende Deutschkenntnisse

kaum möglich gewesen. Dementsprechend kann auf eine persönliche Anhörung der

Beschwerdeführerin bezüglich Darlegung ihrer Deutschkenntnisse verzichtet

werden. Negativ ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin sich in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren vermochte. Seit Juli 2014 ging

sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste mit insgesamt Fr. 102'000.-

Sozialhilfe unterstützt werden. Nach ihrer Frühpensionierung per 1. April

2018 war bzw. ist sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2020 weist die

Beschwerdeführerin 38 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 127'782.42

auf. Zwar bemüht sie sich darum, eine Arbeitsstelle zu finden; eine solche hat

sie jedoch nicht in Aussicht. Die Beschwerdeführerin ist schwedische

Staatsangehörige: Vor ihrem Umzug in die Schweiz im Jahr 2006 war sie während

20 Jahren dort wohnhaft und berufstätig. Als Modeberaterin war sie anfänglich

auch nach ihrem Umzug in die Schweiz für Reisen nach Schweden und in die Türkei

zuständig. Die Beschwerdeführerin spricht Schwedisch und sie verfügt über

schwedische Rentenansprüche. Mit der Reaktivierung früherer Kontakte sollte ihr

eine Reintegration in Schweden auch im fortgeschrittenen Alter möglich sein.

Zwar hat sie dort keine Verwandte; solche hat sie jedoch auch in der Schweiz

nicht. Auch mit ihrem Herkunftsland Türkei, wo ihre Töchter und ihre Eltern

leben, ist sie nach wie vor vertraut. In Anbetracht der hohen Verschuldung und

der fehlenden beruflichen Integration erscheint die Wegweisung als

verhältnismässig. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG ist nicht ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

5.3 Die

Beschwerdeführerin erscheint zwar als mittellos. Angesichts dessen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund eines offenkundigen

Gefälligkeitsarbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen

werden musste, erscheint die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …