VB.2021.00722
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00722
23. Februar 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23468)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00722
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1956, ist schwedische Staatsangehörige und stammt ursprünglich aus der Türkei.
Sie ist Mutter von zwei volljährigen Töchtern und war vom 2. Februar 2008
bis zum 23. Oktober 2018 (Rechtskraftdatum) mit dem türkischen
Staatsangehörigen C verheiratet.
Am 5. April 2006 reiste A in die Schweiz ein und
erhielt hier am 19. Mai 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(heute: EU/EFTA) zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Anschluss wurde ihr zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt. A und ihr damaliger Ehemann mussten von Februar 2008 bis Ende
Dezember 2008, von Juli 2014 bis Ende Dezember 2016 und erneut ab März 2017 mit
über Fr. 102'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Juli 2014
ging A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 1. April 2018 liess sie sich
frühpensionieren und bezog Ergänzungsleistungen anstelle von Sozialhilfe. Am 7. März
2019 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da A ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren und
durch ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt
habe. Der hiergegen erhobene Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
blieb erfolglos (Rekursentscheid vom 12. September 2019). Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar
2020 (VB.2019.00689) ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In
der Folge setzte das Migrationsamt A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
30. April 2020. Die Ausreisefrist wurde ihr aufgrund der
ausserordentlichen Lage infolge der Corona-Pandemie in der Folge am 17. April
2020 bis am 31. Juli 2020 erstreckt.
B. Am 30. April
2020 wandte sich die D GmbH, E-Strasse 01, F, an das Migrationsamt
und informierte dieses darüber, dass sie beabsichtige, A ab dem 1. Juni
2020 als Sachbearbeiterin zu einem Arbeitspensum von 60 % anzustellen, mit
einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'200.- (inkl. 13. Monatslohn). Der
Arbeitsvertrag wurde am 30. April 2020 unterzeichnet. Gestützt auf diesen
Sachverhalt erteilte das Migrationsamt A am 29. Juni 2020 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Arbeitsverhältnis war mittlerweile – mit
Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2020 – auf den 30. Juni
2020 wieder aufgelöst worden. Am 1. Juli 2020 schloss A mit der G GmbH,
E-Strasse 01, F, einen neuen Arbeitsvertrag. Dabei wurde sie ebenfalls als
Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum angestellt, zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.-
(inkl. 13. Monatslohn). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G GmbH
war H, welcher ebenfalls einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH
war. Am 14. Juli 2020 erlitt A einen Unfall. Die G GmbH meldete den
Unfall der SUVA. Gemäss Schadenmeldung stürzte sie über ein Staubsaugerkabel. Infolge
des Unfalls war A vom 14. Juli 2020 bis 1. Juni 2021 zu 100 %
krankgeschrieben. Am 31. Juli 2020 informierte die SUVA die G GmbH
darüber, dass A Versicherungsleistungen infolge eines Berufsunfalls erhalte.
Mit Verfügung der SUVA, Abteilung Versicherungsleistungen, vom 16. November
2020 lehnte die SUVA ab, weitere Versicherungsleistungen zu erbringen, da nicht
nachgewiesen sei, dass A für die G GmbH tätig gewesen sei. Die hiergegen
erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Februar 2021 ab. A
liess dagegen am 15. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
erheben. Die Beschwerde ist nach wie vor rechtshängig.
C. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 19. Mai
2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihr eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 30. Juni 2021.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Mai
2021.
gerichteten Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. September
2021.
ab. Dabei wurde A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober
2021.
angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der
Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zudem sei
festzustellen, dass sie weiterhin im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zum Aufenthalt berechtigt sei. Subeventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. zumindest eine
Aufenthaltsbewilligung als humanitärer Härtefall zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin u. a., das Verfahren sei bis zum Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts betreffend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
in sozialversicherungsrechtlicher (SUVA) Hinsicht zu sistieren. Zudem ersuchte
sie um eine persönliche Anhörung. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 stellte
der Abteilungspräsident in Aussicht, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Akteneingang oder im Endentscheid entschieden
werde. Ebenso werde über eine allfällige Sistierung in einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der Suspensivwirkung der Beschwerde während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im
Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei. Zusätzlich holte der Abteilungspräsident die Verfahrensakten
ein und verzichtete vorläufig auf die Einholung von Beschwerdeantwort und
Vernehmlassung. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte der
Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. November
2021.
eine Frist, um verschiedene Aktenstücke und Beweismittel aus dem
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen. Überdies wurden dem
Migrationsamt und der Vorinstanz Gelegenheit zur
Beschwerdeantwort/Vernehmlassung zur Beschwerde gewährt.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
In der Folge gingen die einverlangten Unterlagen,
inklusive der Akten der SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall der Beschwerdeführerin
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur
so weit, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält
oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist
schwedische Staatsangehörige und kann sich somit auf die Bestimmungen des FZA
berufen.
3.
3.1
Nach Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem
Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr
eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer
mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Der Begriff des Arbeitnehmers bzw. der
Arbeitnehmerin beruht auf dem Gemeinschaftsrecht (vgl. BGE 130 II 388
= Pra. 94 [2005] Nr. 47 E. 2.2) und ist in Berücksichtigung
der dazu vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni
1999) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszulegen
(vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt
das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine
triftigen Gründe dagegen sprechen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 II 393 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 131 II 339 = Pra. 95
[2006] Nr. 39 E. 3.1; Astrid Epiney/Gaëtan Blaser, in: Cesla
Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations,
Vol. III: Accord sur la libre circulation des personnes
[ALCP], Art. 4 FZA N. 22). Gemäss ständiger Rechtsprechung des
EuGH ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens weit auszulegen (BGE 140 II 460 E. 4.1.1 mit
Hinweisen; Gregor T. Chatton, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss
Freizügigkeitsabkommen – eine Bestandesaufnahme, in: Alberto Achermann/Astrid Epiney/Raffael
Gnädinger [Hrsg.], Migrationsrecht in der Europäischen Union und im Verhältnis
Schweiz – EU, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 24, 2018, S. 17 ff.,
S. 34).
3.2
Der Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich nach Kriterien, die das
Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Rechte und Pflichten der betreffenden Person
objektiv kennzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während
einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen
erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1
E. 2.2.3; BGE 131 II 339 = Pra. 95 [2006] Nr. 39 E. 3 f.;
VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00440, E. 5.2 Abs. 1; Epiney/Blaser, Art. 4 FZA N. 23;
vgl. EuGH, 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85,
Rn. 17; EuGH, 17. März 2005, Kranemann, Rs. C-109/04,
Rn. 12; EuGH, 30. März 2006, Mattern, Rs. C-10/05, Rn. 18).
Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch
auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an.
Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich
auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen
Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses
betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 131 II 339 = Pra. 95 [2006] Nr. 39 E. 3.2). Dessen Rechtsnatur
gemäss nationalem Recht ist dabei unerheblich (EuGH, 3. Juli
1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, Rn. 20;
EuGH, 31. Mai 1989, Bettray, Rs. 344/87, Rn. 16; vgl. auch VGr,
29.
April 2009, VB.2009.00025, E. 3.3 Abs. 2).
3.3
Die
Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht als auch diejenigen nach
innerstaatlichem Recht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 51
Abs. 1 und 2 je lit. a sowie Art. 62 Abs. 1 lit. a und
d AIG; BGE 130 II 113 E. 9). Ein Arbeitsverhältnis, welches nur zum Schein
geschlossen wurde, gilt als rechtsmissbräuchlich und schliesst eine Berufung
auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aus (vgl. dazu VGr, 3. Juli
2019, VB.2019.00071, E. 4.2).
3.4
Die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde im Sinn von Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der
Schweiz erteilt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei den von A eingereichten
Arbeitsverträgen handle es sich um Gefälligkeitsverträge. Die Arbeitsverhältnisse
seien nur zum Schein eingegangen worden: So erscheine die plötzliche Anstellung
vor dem Hintergrund, dass A seit 2014 arbeitslos gewesen sei, eher
überraschend. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen ein inkohärentes
Bild der Anstellung hervor, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft erscheinen liessen. Gemäss der Darstellung von H sei A bei der D GmbH
gekündigt worden, weil sie Erfolg bei ihrer Arbeit gehabt habe und ihre Dienste
daher bei der G GmbH benötigt worden seien. Demgegenüber gehe aus dem
Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2020 hervor, dass A aus wirtschaftlichen
Gründen gekündigt werden müsse. Da A aus der Anstellung bei der D GmbH
keinen Lohn erhalten habe, sei es umso befremdlicher, dass sie mit der
ebenfalls H gehörenden G GmbH ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei.
Der Umstand, dass dabei auch noch – bei gleichbleibendem Arbeitspensum von 60 %
– ein um Fr. 1'300.- höherer Monatslohn vereinbart worden sei, ziehe die
Plausibilität des Arbeitsverhältnisses erheblich in Zweifel. Dieser Lohn
übersteige die Lohnsumme des gesamten Betriebs um ein Vielfaches. Hinzu komme,
dass es keine Dokumente über den Arbeitseinsatz von A gebe und eine
Zeiterfassung oder Auflistung der gearbeiteten Stunden ebenfalls nicht vorhanden
seien. Ferner habe A der SUVA eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2020 ohne
Ausstellungsdatum, Firmenlogo, Angabe über eine Auszahladresse und mit falsch
aufgeführten Lohnabzügen eingereicht; dies obwohl sie von der G GmbH – wie
zuvor schon von der D GmbH – keinen Lohn erhalten habe. Im Zusammenhang
mit diesem Anstellungsverhältnis seien somit offenkundig unzutreffend Urkunden
erstellt worden, um damit Leistungen einer Versicherung zu erschleichen. Bei
dieser Sachlage müsse der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts nicht
abgewartet werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass den
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nur erfülle, wer während einer
bestimmten Zeit für eine andere Person Leistungen nach deren Weisung erbringe
und als Gegenleistung dafür einen Lohn erhalte. Nachdem A seit Juli 2014
arbeitslos gewesen sei, vermöge eine maximal eineinhalb Monate andauernde
Arbeitstätigkeit von Juni bis Mitte Juli 2020 die Arbeitnehmereigenschaft in
zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht zu begründen. Da A ihre Arbeitsverträge nur
zum Schein geschlossen habe, könne sie aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.5
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Scheinarbeitsverhältnisse seien nicht
nachgewiesen. Vielmehr gebe es schriftliche Arbeitsverträge sowohl mit der D GmbH
als auch mit der G GmbH. Auch die Lohnsteigerung gegenüber dem ersten
Arbeitsmonat Juni 2020 lasse den Arbeitsvertrag glaubhaft erscheinen, da die
Frage der angemessenen Lohnhöhe der Privatautonomie unterstellt sei. Der
Vergleich mit der Lohnerklärung des Betriebs sei nicht zu berücksichtigen, da
sich dieser während des Jahrs ändern könne. Dass sie keine Dokumente über ihren
Arbeitseinsatz, wie Zeiterfassung oder Auflistung der eingereichten Stunden
einreichen könne, sei nicht ihr anzulasten, sondern dem Arbeitgeber. Es könne
ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sie von ihrem Arbeitgeber teilweise rechtswidrig
ausgebeutet worden sei, habe sie diesen doch bis zu ihrem Arbeitsunfall als
Sachbearbeiterin tatkräftig unterstützt. Demzufolge sei weiterhin von einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis zur G GmbH auszugehen. Aufgrund des
Arbeitsunfalls vom 14. Juli 2020 sei sie jedoch bis 1. Juni 2021 zu
100.
% krankgeschrieben gewesen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA dürfe ihr die gültige Aufenthaltserlaubnis nicht deshalb entzogen
werden, weil sie infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig sei.
Inzwischen sei sie wieder arbeitsfähig, habe aber wegen der fehlenden
Lohnzahlungen die Arbeitsleistungen eingestellt. Zudem bemühe sie sich, eine
neue Stelle zu finden.
3.6
Mit diesen
Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die zahlreichen Hinweise auf ein
Scheinarbeitsverhältnis nicht zu entkräften. Die damals 64-jährige
Beschwerdeführerin schloss nach rund sechsjähriger Erwerbslosigkeit und im
April 2018 erfolgter Frühpensionierung verbunden mit Ergänzungsleistungsbezug
am 30. April 2020 einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH. Gestützt auf
den – kurz vor Ablauf der gestützt auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung
festgesetzten Ausreisefrist– abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der D GmbH
wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Gesellschaft
kündigte der Beschwerdeführerin noch im ersten Monat seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen. Umso überraschender
erscheint die Neuanstellung bei der G GmbH per 1. Juli 2020 mit einer
Lohnsteigerung von Fr. 1'300.- pro Monat bei der gleichen Position als
Sachbearbeiterin. Wirtschaftlicher Eigentümer sowohl der D GmbH
(mittlerweile im Handelsregister gelöscht) als auch der G GmbH (heute: G GmbH
in Liquidation) war H. Gemäss Akten der SUVA kam es nach dem mutmasslichen
Arbeitsunfall am 14. Juli 2020 zu einem Zerwürfnis der Beschwerdeführerin
mit H, weil er ihr den Monatslohn Juli 2020 nicht ausbezahlt habe. Gleichwohl
wurde der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung für den betreffenden Monat
ausgestellt. Ohne Erwähnung des Unfalls bekräftigte H am 28. Juli 2020
namens der G GmbH gegenüber dem Vermieter der Beschwerdeführerin, dass die
Beschwerdeführerin seit "01.06.2020" bei der Firma beschäftigt sei.
Sie sei eine "grosse Freude" für die Firma und werde auch mehr Lohn
bekommen. Indessen sei die Gesellschaft zurzeit nicht in der Lage, "ihre 3
Monatslöhne" zu bezahlen, weshalb der Vermieter darum gebeten werde, mit
der Einforderung der Mietzinse abzuwarten. In dem an das Migrationsamt
gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2020 von H findet der Arbeitsunfall
und die daraus resultierende, seit einem halben Jahr andauernde
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls keinerlei Erwähnung.
Vielmehr bekräftigt H in dem beiliegenden Qualifikationsblatt, dass die
Beschwerdeführerin seit "07.07.2020" weiterhin als Sachbearbeiterin
zu einem Monatslohn von Fr. 3'200.- angestellt sei und er gedenke, das
Arbeitsverhältnis fortzuführen, der neue Arbeitsvertrag sei auf eine
"ordnungsgemässe Firmenänderung" zurückzuführen. Diese Stellungnahmen
von H zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgten trotz des offenbar grossen
Streits zwischen ihm und der Beschwerdeführerin (siehe E-Mail vom 27. November
2020.
der Beschwerdeführerin an die SUVA). Ebenso ist erstaunlich, dass seitens H
am Arbeitsverhältnis festgehalten wurde, obwohl die Beschwerdeführerin sieben
Tage nach mutmasslichem Arbeitsantritt bei der G GmbH verunfallte und eine
Kündigung in der Probezeit seitens des Arbeitgebers ohne Weiteres möglich
gewesen wäre (vgl. Art. 335b Abs. 1 und Art. 336c Abs. 1 lit. b
des Obligationenrechts [OR]). Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich
bei den Arbeitsverträgen um Gefälligkeitsarbeitsverhältnisse handelte. Gegen
eine solche Qualifikation spricht einzig, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni
2020.
von der D GmbH eine einmalige Zahlung von Fr. 500.- erhalten
hatte, wobei es sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin um eine Lohnzahlung
handelte. Dieses Arbeitsverhältnis spielt für die Beurteilung jedoch insofern
keine Rolle mehr, als es per 30. Juni 2020 aufgelöst wurde.
3.7
Angesichts
dieser klaren Indizienlage hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die
Umstände darzutun, die dennoch für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis sprechen
(vgl. dazu VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 4.2); dem ist sie
nicht nachgekommen: Die Beschwerdeführerin reichte zum Beweis für ein
tatsächliches Arbeitsverhältnis u. a. Fotos ein. Diese zeigen sie an einem Büroarbeitsplatz.
Aufgrund der wechselnden Kleidung der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen
werden, dass die Bilder an verschiedenen Tagen aufgenommen wurden. Wann die
Aufnahmen erfolgten und ob es sich dabei um die Büroräumlichkeiten der G GmbH
handelt, ist jedoch unklar. Auf einem Bild ist im Hintergrund eine Werbetafel
der "L GmbH" zu sehen. Gemäss Handelsregister handelte es sich dabei
ebenfalls um eine H gehörende Gesellschaft ("L GmbH in
Liquidation"), welche jedoch bereits am 17. Oktober 2019 im
Handelsregister gelöscht wurde und ebenfalls an der E-Strasse 01, F,
domiziliert war. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zu
einer Website "…" ein, an welcher sie während ihrer Arbeitstätigkeit
für die G GmbH gearbeitet habe. Gemäss Übersetzung der Beschwerdeführerin
wird unter der im Internet nicht abrufbaren Website "…"
"Interkultureller Dialog und Zusammenarbeit" und "Schweizer
Beratung" angeboten. Die G GmbH bezweckte laut Handelsregister die …
aller Art. Ferner konnte die Gesellschaft mit … handeln sowie Waren aller Art
importieren und exportieren. Ein Zusammenhang der Website "…" zum Gesellschaftszweck
der mittlerweile konkursiten G GmbH (heute: G GmbH in Liquidation)
ist dabei von vornherein nicht ersichtlich. Die gegen H persönlich
ausgestellten Bussenverfügungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, welche vom
9.
Juni 2020 datieren, sind ebenfalls ohne Beweiswert für ein
Arbeitsverhältnis bei der G GmbH. Zusammengefasst bestehen zahlreiche
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin
geschlossenen Arbeitsvertrag mit der G GmbH und konnten die daran
bestehenden Zweifel der Echtheit des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeräumt
werden. Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge nicht auf Art. 6 Abs. 1
bzw. Abs. 6 Anhang I FZA berufen. Zum selben Schluss gelangte auch
die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021. Aufgrund der
klaren Indizienlage braucht der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts,
welcher ebenfalls die Prüfung eines Scheinarbeitsverhältnisses mit der G GmbH
zum Gegenstand hat, nicht abgewartet werden. Das Verwaltungsgericht, welches
den Arbeitnehmerbegriff im Sinn des FZA entsprechend der Rechtsprechung des
EuGH auszulegen hat (siehe E. 3.1), ist an die Würdigung des
Sozialversicherungsgerichts, welches den Arbeitnehmerbegriff im Sinn des
Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG) auszulegen hat (zum
Begriff des Arbeitnehmers nach UVG, vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember
1982.
über die Unfallversicherung [UVV]), nicht gebunden.
3.8
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter
auf ein Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters. Gestützt auf Art. 4
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der
Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. 1970
L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) hat der Arbeitnehmer,
der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der
Gesetzgebung dieses Staats vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer
Altersrente erreicht hat, ein Verbleiberecht in dem Staat, wenn er dort
mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich
dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Der seit Juli 2020
lediglich formell bestehende Arbeitsvertrag mit der G GmbH, welcher
lediglich zum Schein geschlossen wurde, verschafft der Beschwerdeführerin kein
Verbleiberecht im Sinn der zitierten Bestimmung.
3.9
Ferner ist
der Beschwerdeführerin aufgrund ihres andauernden Bezugs von
Ergänzungsleistungen auch der Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme nicht
zu gestatten (vgl. Art. 24 Anhang I FZA sowie Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP]).
3.10
Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin kann demnach aus den Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch ableiten, sodass Art. 23
Abs. 1 VFP zur Anwendung gelangt. Zwar hält sie sich seit mehr als zehn
Jahren in der Schweiz auf, weshalb sie sich grundsätzlich auf das in Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte, ebenfalls einen
Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen könnte
(BGE 144 I 266 E. 3); dafür fehlt es ihr jedoch an einer genügenden beruflichen
und wirtschaftlichen Integration. In solchen Fällen verneint die
bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens
(vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019, E. 4.4; BGr, 23. April
2019, 2C_269/2018, E. 5; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4).
4.
Zu prüfen bleibt, ob sich der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 VFP auch als
verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.
Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Alter von 50 Jahren
in die Schweiz ein und lebt nun seit bald 16 Jahren hier. Dabei handelt es sich
um eine lange Anwesenheitsdauer. Die Beschwerdeführerin erscheint – mehreren
Referenzschreiben zufolge – auch sozial integriert. In strafrechtlicher
Hinsicht ist sie nicht in Erscheinung getreten. Entgegen der Annahme der
Vorinstanz kann auch von guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden: In den Akten finden sich zahlreiche, auf Deutsch verfasste
Schreiben der Beschwerdeführerin. Auch in mündlicher Hinsicht kann von guten
Deutschkenntnissen ausgegangen werden, arbeitete die Beschwerdeführerin doch in
der Vergangenheit als ...beraterin in Zürich (Firma I, Firma J, K GmbH);
die Ausübung dieser Beratungstätigkeit wäre ohne ausreichende Deutschkenntnisse
kaum möglich gewesen. Dementsprechend kann auf eine persönliche Anhörung der
Beschwerdeführerin bezüglich Darlegung ihrer Deutschkenntnisse verzichtet
werden. Negativ ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin sich in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren vermochte. Seit Juli 2014 ging
sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste mit insgesamt Fr. 102'000.-
Sozialhilfe unterstützt werden. Nach ihrer Frühpensionierung per 1. April
2018 war bzw. ist sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2020 weist die
Beschwerdeführerin 38 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 127'782.42
auf. Zwar bemüht sie sich darum, eine Arbeitsstelle zu finden; eine solche hat
sie jedoch nicht in Aussicht. Die Beschwerdeführerin ist schwedische
Staatsangehörige: Vor ihrem Umzug in die Schweiz im Jahr 2006 war sie während
20 Jahren dort wohnhaft und berufstätig. Als Modeberaterin war sie anfänglich
auch nach ihrem Umzug in die Schweiz für Reisen nach Schweden und in die Türkei
zuständig. Die Beschwerdeführerin spricht Schwedisch und sie verfügt über
schwedische Rentenansprüche. Mit der Reaktivierung früherer Kontakte sollte ihr
eine Reintegration in Schweden auch im fortgeschrittenen Alter möglich sein.
Zwar hat sie dort keine Verwandte; solche hat sie jedoch auch in der Schweiz
nicht. Auch mit ihrem Herkunftsland Türkei, wo ihre Töchter und ihre Eltern
leben, ist sie nach wie vor vertraut. In Anbetracht der hohen Verschuldung und
der fehlenden beruflichen Integration erscheint die Wegweisung als
verhältnismässig. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG ist nicht ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
5.3 Die
Beschwerdeführerin erscheint zwar als mittellos. Angesichts dessen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund eines offenkundigen
Gefälligkeitsarbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen
werden musste, erscheint die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …