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Entscheid

VB.2021.00723

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00723

16. November 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23214)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00723

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten

durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde

Meilen, vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA C,

2. Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend kommunale

Nutzungsplanung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Beschluss der Gemeindeversammlung Meilen vom 17. September 2020 wurde die

kommunale Nutzungsplanung gesamtrevidiert. Die Baudirektion des Kantons Zürich

genehmigte die Revision am 14. Juni 2021. Die revidierte BZO regelt

insbesondere in Art. 28 die in den Wohnzonen geltenden Grundmasse wie die

Baumassenziffer, die Grundabstände, die Fassadenhöhe etc.

Erwägungen

II.

A. A

gelangte gegen die revidierte BZO mit Rekurs vom 26. Juli 2021 an das

Baurekursgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung der Genehmigungsverfügung der Baudirektion und des

Festsetzungsbeschlusses der Gemeinde Meilen. Art. 28 BZO sei in dem Sinn

zu ergänzen, dass für die Fassadenhöhe und die Baumassenziffer für Neubauten

erhöhte Masse gelten, soweit das massgebliche Terrain nach der revidierten ABV

[Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977] mehr als ein bestimmtes Mass

tiefer liege als der aktuelle, seit mehr als zehn Jahren bestehende

Bodenverlauf, und es sei zu prüfen, für welche weiteren Regelungsbereiche der

revidierten BZO, welche auf dem massgebenden Terrain nach § 5 ABV

basieren, eine Ergänzung oder Änderung im erwähnten Sinn zu treffen sei. Mit

Eingabe vom 9. September 2021 präzisierte A seine gestellten Anträge

dahingehend, dass lediglich Art. 28 Abs. 1 lit. a, e, und f

sowie Abs. 2 der revidierten BZO und die entsprechende Genehmigung der

Baudirektion aufzuheben seien.

B. Am 12. Oktober

2021.

stellte A beim Baurekursgericht ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens,

bis eine der Parteien die Fortsetzung verlange. Dieses Gesuch wies das

Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 ab und

verkürzte die Rechtsmittelfrist gegen diese Verfügung auf fünf Tage.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht

und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung beantragen. Sodann seien die Akten an das

Baurekursgericht zurückzuweisen und dieses einzuladen, das Verfahren wieder

aufzunehmen und dem Sistierungsgesuch zu entsprechen.

B. In

ihren Beschwerdeantworten beantragten sowohl die Baudirektion am 26. Oktober

2021.

als auch die Gemeinde Meilen am 28. Oktober 2021 die Abweisung der

Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Oktober

2021.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin nahm A am 3. November

2021.

erneut Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts,

mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Rekursverfahrens

abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde

zuständig. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.

2.1

Die Anfechtbarkeit

von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Eine Beschwerde ist nach Art. 93

Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen

abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren

(Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 47 und N. 54). Da die

bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten,

kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid

als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden

könnte (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.4; VGr, 15. November

2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3

mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als

Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung

eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a N. 64). Allerdings genügt die blosse

Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (VGr, 24. März

2020, VB.2018.00416, E. 1.3.5).

2.2

Im

vorliegenden Zusammenhang begründet der Beschwerdeführer die Anfechtbarkeit der

prozessualen Anordnung mit einem ihm angeblich dadurch entstehenden, nicht

wiedergutzumachenden Nachteil. Er macht geltend, einen Neubau auf seinem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Meilen anzustreben,

wofür er bei der Beschwerdegegnerin 1 ein Baugesuch eingereicht habe. Die

bisher geltende Bestimmung über die Baumasse und Gebäudehöhe in der Bauordnung

der Beschwerdegegnerin 1 sei für die Überbaubarkeit des Grundstücks

vorteilhafter. Würde das neue Recht bereits während dem

Baubewilligungsverfahren in Kraft treten, müsste die Baubehörde das neue Recht

anwenden, was gewichtige Nachteile für ihn bedeuten würde. Dieser Nachteil

könnte mit der beantragten Sistierung verhindert werden.

2.3

Der vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil, nämlich dass auf sein eingereichtes

Baugesuch das neue, für ihn nachteiligere Recht angewendet würde, würde sich

nur realisieren, wenn sein Rekurs abgewiesen würde und damit der neue Art. 28

BZO in Kraft treten würde. Würde sein Rekurs allerdings gutgeheissen, könnte Art. 28

BZO in der vorgesehenen Fassung nicht in Kraft treten, womit der vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Nachteil nicht eintreten würde. Ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG liegt rechtsprechungsgemäss

aber nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache

behoben werden könnte (BGr, 18. Juli 2013, 8C_1022/2012, E. 1.1; VGr,

20.

Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.1). Dahingegen gründen die

beschwerdeführerischen Ausführungen des Nachteils auf der Ausgangslage, wie sie

sich nach einem ungünstigen Endurteil, d. h. einer Abweisung seines

Rechtsmittels gegen die revidierte BZO-Bestimmung, präsentieren würden. Damit

liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher die Anfechtbarkeit

des Zwischenentscheids betreffend die Sistierung begründen würde.

2.4

Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der

vorliegenden Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren einsparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Dies wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht geltend gemacht. Damit ist auf

die Beschwerde in Ermangelung der Voraussetzungen für die Anfechtung des

infrage stehenden Zwischenentscheids nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist

sich als offenkundig unzulässig.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Mit Blick

auf die offensichtliche Unbegründetheit der gestellten Rechtsbegehren ist die

Beschwerdegegnerin 1 für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid

der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu

seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93

Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.

und 48; VGr, 10. September 2020, VB.2019.00855, E. 5).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 1'265.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser

Verfügung.

5.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …