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Entscheid

VB.2021.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00724

10. November 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23173)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00724

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 16. November 2020 wurde

er gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) verpflichtet, den Sozialen Diensten Leistungen im Betrag von

Fr. 1'630.85 zurückzuerstatten.

B. Mit

Eingabe vom 24. November 2020 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt

Zürich um Neubeurteilung des Stellenleitungsentscheids vom 16. November

2020. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 forderte die Sozialbehörde A

auf, innert einmaliger, nicht erstreckbarer Nachfrist bis 21. Dezember

2020 ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Begehren einzureichen, oder

das bereits eingereichte Begehren mit seiner Originalunterschrift zu versehen

und der Sozialbehörde zu retournieren. Bei Säumnis würde auf das Gesuch nicht eingetreten.

Nachdem A dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, trat die Sozialbehörde

mit Entscheid vom 4. März 2021 auf dessen Begehren um Neubeurteilung nicht

ein.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 16. März 2021

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids der Sozialbehörde vom 4. März 2021; es sei ihm eine Frist zur

Nachreichung seiner Unterschrift auf seinem Begehren vom 24. November 2020

einzuräumen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab, ohne Kosten zu erheben.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

19.

Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht. Dieses zog daraufhin mit

Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 die Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach

§ 171 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015

(GG) ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder

Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Gemäss § 4 VRG gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das Verwaltungsverfahren vor den

Verwaltungsbehörden der Gemeinden, soweit nicht

abweichende Vorschriften bestehen. Was die Rechtzeitigkeit des Begehrens

um Neubeurteilung angeht, kommen deshalb – mangels Regelung im Gemeindegesetz –

die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (Mischa

Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in:

Tobias Jaag/Markus

Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171

N. 2 f.).

2.2

Gemäss

§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO

erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung

oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den

Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den

Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von

sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen nur

dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im

Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der

Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch (statt vieler VGr, 24. August 2020, VB.2020.00330,

E. 2.2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10 N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl

Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138

N. 18).

Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen

Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw.

eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen

Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem

verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu

verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post

regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten

mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls

einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu

erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu

organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche

Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson

sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens

und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren

abgeschrieben wird. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht

nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion (statt vieler VGr,

24.

August 2020, VB.2020.00330, E. 2.2.3; Plüss, § 10

N. 86 f.).

Aufgrund des Verweises von

§ 71 VRG gilt Art. 138 ZPO unmittelbar nur für das

Beschwerdeverfahren. Nach der Rechtsprechung kommt die Zustellfiktion aber auch

im Verwaltungsverfahren zur Anwendung (statt vieler VGr, 13. April 2021,

VB.2020.00810, E. 2; Plüss, § 10 N. 90 und 96).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sein Begehren um Neubeurteilung

nicht handschriftlich unterzeichnet, womit dieses an einem Formmangel gelitten

habe. Das Schreiben vom 10. Dezember 2020, womit die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden habe, sei

sowohl eingeschrieben als auch per B-Post versandt worden. Zu diesem Zeitpunkt

habe der Beschwerdeführer um das laufende Verfahren wissen und somit auch mit

einer Zustellung rechnen müssen. Die eingeschriebene Sendung habe er gemäss der

Sendungsverfolgung der Post trotz Abholungseinladung (vom 11. Dezember

2020) nicht abgeholt, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin retourniert worden

sei. Dementsprechend komme die Zustellfiktion zur Anwendung und gelte das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020 als am

18.

Dezember 2020 zugestellt. Obwohl es möglicherweise zutreffe, dass der

Beschwerdeführer von diesem Schreiben nie Kenntnis genommen habe, könne er sich

nicht auf seine Unwissenheit berufen, zumal er das Einschreiben hätte

entgegennehmen oder sich zumindest nach dessen Absender und Inhalt hätte

erkundigen müssen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

nach entsprechender Nachfristansetzung und Androhung des Nichteintretens bei

Säumnis auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Eine

Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss § 12 Abs. 2 VRG käme

nur dann infrage, wenn dem Beschwerdeführer keine grobe Nachlässigkeit

vorgeworfen werden könnte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, nachdem

die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt seien. Diese definierten das

Mass an Sorgfalt, welches von einer Partei in einem laufenden Verfahren

erwartet werden könne. Vorliegend müsse dem Beschwerdeführer daher eine grobe

Nachlässigkeit attestiert werden, welche eine Wiederherstellung der Frist

ausschliesse. Demzufolge sei der Rekurs abzuweisen.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde, die wortwörtlich seiner Rekursreplik

vom 14. April 2021 entspricht, nichts vor, was die zutreffenden, auf die

Akten gestützten Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen würde. Auf diese

kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

vollumfänglich verwiesen werden. Entgegen der – vermeintlichen – Ansicht des

Beschwerdeführers musste ihn die Beschwerdegegnerin zusätzlich zum per

Einschreiben und B-Post versandten Schreiben vom 10. Dezember 2020 nicht

auch noch per E-Mail und/oder telefonisch zur Verbesserung seines Begehrens um

Neubeurteilung auffordern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet

und ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …